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Document 52005IE0128

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Peking +10: Bewertung der erzielten Fortschritte auf dem Gebiet der Gleichstellung von Mann und Frau in Europa und in den Entwicklungsländern“

    ABl. C 221 vom 8.9.2005, p. 46–51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 221/46


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Peking +10: Bewertung der erzielten Fortschritte auf dem Gebiet der Gleichstellung von Mann und Frau in Europa und in den Entwicklungsländern“

    (2005/C 221/11)

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 16. Dezember 2004, gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten: „Peking +10: Bewertung der erzielten Fortschritte auf dem Gebiet der Gleichstellung von Mann und Frau in Europa und in den Entwicklungsländern“.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Außenbeziehungen nahm ihre Stellungnahme am 12. Januar 2005 an. Berichterstatterin war Frau FLORIO.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 414. Plenartagung am 9./10. Februar 2005 (Sitzung vom 9. Februar) mit 135 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Einleitung

    1.1

    Die Frauenrechtskommission der Vereinten Nationen (FRK) wird auf ihrer 49. Tagung vom 28. Februar bis 11. März 2005 eine Bewertung der Umsetzung der auf der Vierten Weltfrauenkonferenz (1995 in Peking) verabschiedeten Aktionsplattform und Erklärung von Peking sowie der Abschlussdokumente der 23. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen „Frauen 2000 — Gleichstellung der Geschlechter, Entwicklung und Frieden für das 21. Jahrhundert“ (New York 2000), auf der eine erste Überprüfung der Fortschritte und Schwierigkeiten auf dem Weg zur Gleichstellung von Frauen und Männern erfolgte, vornehmen.

    1.2

    Auf der genannten Sondertagung verabschiedete die Generalversammlung eine Resolution über weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung von Peking und der Aktionsplattform sowie eine Politische Erklärung, in der sich die Mitgliedstaaten zu einem Folgetreffen mit allen Beteiligten zehn Jahre nach Annahme der Plattform verpflichteten, um dann die Fortschritte zu bewerten und neue Aktionen zu prüfen.

    1.3

    Wie im Mehrjahresprogramm der FRK vorgesehen, wird man sich auf der 49. Tagung auf die Fortschritte, die in den zwölf in der Aktionsplattform genannten Krisenbereichen erzielt worden sind, sowie auf die Ermittlung aktueller Herausforderungen und neuer Strategien im Bereich der Frauenförderung und des „Empowerment“ von Frauen und Mädchen konzentrieren. Aus diesem Anlass und zur Förderung des Dialogs wird die Sitzung einer möglichst umfassenden Beteiligung von Delegationen der Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und internationaler Organisationen offen stehen.

    1.4

    Der Einsatz der Vereinten Nationen ist von grundlegender Bedeutung dafür gewesen, dass der Frage der Gleichberechtigung von Mann und Frau auf internationaler Ebene Bedeutung zugemessen wurde: 1975 fand in Mexiko-Stadt die erste Weltfrauenkonferenz statt, auf der das Jahrzehnt der Frauen ausgerufen wurde. Auf der zweiten Weltfrauenkonferenz 1980 in Kopenhagen (zur Halbzeit) begannen die Staaten (insgesamt 57) mit der Unterzeichnung des „Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ (CEDAW) von 1979, das als ein Meilenstein auf dem steinigen Weg zur Gleichstellung der Geschlechter gilt. Auf der dritten Weltfrauenkonferenz 1985 in Nairobi wurde der Aktionsplan zu den „Zukunftsstrategien zur Förderung der Frau“ angenommen, mit dem Regierungen und internationale Organisationen das Ziel der Gleichstellung proklamierten.

    1.5

    Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und der Rolle der Frauen stellt die Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit dem Titel „Frauen und Frieden und Sicherheit“ dar. Darin wird anerkannt, dass Frauen in ganz spezifischer, anderer Art und Weise als Männer von bewaffneten Konflikten betroffen sind, und erneut betont, dass ihre Mitwirkung an den Entscheidungen im Hinblick auf Konfliktverhütung und -beilegung verstärkt werden muss. Im Allgemeinen ist die Frage der Frauenförderung seit nunmehr über einem Jahrzehnt fester Bestandteil der Schlussfolgerungen aller großen, von den VN geförderten internationalen Konferenzen und Gipfeltreffen (1).

    1.6

    Die nächste wichtige Etappe stellte der im September 2000 veranstaltete Millenniums-Gipfel der Vereinten Nationen dar, auf dem die Mitgliedstaaten acht eindeutige und quantifizierbare Ziele zur maßgeblichen Bekämpfung von Armut, Hunger, Krankheit und Umweltverschmutzung bis zum Jahr 2015 („Millenniums-Entwicklungsziele“) aufgestellt haben. Die Millenniums-Erklärung ist auch auf die Notwendigkeit zurückzuführen, die auf den internationalen Konferenzen und Gipfeltreffen im Laufe des vorausgegangenen Jahrzehnts hervorgehobenen Ziele in Rahmen einer einheitlichen Prioritätenliste zu ordnen. Das dritte Ziel bezieht sich auf die Gleichstellung der Geschlechter sowie das „Empowerment“ von Frauen und ist eng verbunden mit dem Thema Bildung und Ausbildung, wohingegen sich das fünfte Ziel auf die Verbesserung der Gesundheit der Mütter bezieht. Die Geschlechterperspektive ist jedenfalls ein in allen acht Zielen berücksichtigtes Querschnittsthema.

    2.   Allgemeine Bemerkungen

    2.1

    Wenngleich vom internationalen System der VN ein Rechtsrahmen geschaffen worden ist, der für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter von großer Bedeutung ist, so ist doch mitunter eine Diskrepanz zwischen den schriftlichen Absichtserklärungen auf der einen Seite und der praktischen Umsetzung der Grundsätze in den Staaten selbst sowie im Rahmen ihrer Handels- und Entwicklungspolitik auf der anderen Seite festzustellen. Die vollinhaltliche Durchsetzung der bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Rechte der Frau wird in der Tat häufig durch makroökonomische Maßnahmen sowie von Handelsabkommen im Geiste des Neoliberalismus, welche die Geschlechterfrage völlig unberücksichtigt lassen, bedroht.

    2.2

    Ferner steht außer Zweifel, dass die komplizierte internationale Lage keinen günstigen Nährboden für den Prozess der Frauenförderung bietet. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die in den vergangenen Jahren erzielten Erfolge nach und nach ausgehöhlt werden.

    2.3

    Die Rolle der Frau wird durch die gegenwärtigen Konflikte zusehends geschwächt, und ihre Lebensumstände gestalten sich immer schwieriger.

    2.4

    Häusliche Gewalt ist ein nach wie vor weltweit anzutreffendes Phänomen, von dem Frauen aller Altersgruppen, Bevölkerungsschichten und Glaubensrichtungen betroffen sind.

    2.5

    Die Gleichstellung der Geschlechter und der Schutz der Rechte von Frauen muss deshalb als vorrangiges Ziel und als Mittel zur Realisierung einer ausgewogenen Entwicklung, einer gerechteren Verteilung des Wohlstands, im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und zur Stärkung der Schutzsysteme für die sozial schwächsten Bevölkerungsgruppen bekräftigt werden.

    3.   Die Rolle des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    3.1

    Es ist von großer Bedeutung, dass der EWSA mit einem eigenen Dokument zur Bewertung der von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gleichstellung von Mann und Frau erzielten Erfolge beiträgt.

    3.2

    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Ausschuss die Förderung des Status der Frauen in der Gesellschaft immer schon mit großer Aufmerksamkeit verfolgt hat, sei dies mittels zahlreicher Stellungnahmen, sei es durch die Unterstützung verschiedener Initiativen. Der Ausschuss hat mit direktem Bezug auf die vierte Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking und im Rahmen des Follow-up (Peking +5) zwei Stellungnahmen erarbeitet (AUSS/131 und REX/033), in denen er u.a. auf die Bedeutung der Teilnahme einer Ausschussdelegation an den Arbeiten der VN hinweist.

    3.3

    Ferner spielt der Ausschuss unter dem Aspekt der Zusammenarbeit mit den europäischen Institutionen, vor allem mit dem Rat, dem Parlament und der Kommission, nunmehr eine wichtige Rolle bei der Überwachung der zahlreichen Initiativen der Europäischen Union zur Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau, mit denen in den letzten Jahren eine Antwort auf die in Peking hervorgehobenen Herausforderungen und Hindernisse gefunden werden sollte.

    3.4

    Der Ausschuss ist deshalb der Auffassung, ausgehend von einer Überprüfung der Fortschritte und Rückschläge, die seit der vierten Weltfrauenkonferenz zu verzeichnen sind, einen bemerkenswerten Beitrag dazu leisten zu können, dass Gender Mainstreaming zu einem festen Bestandteil eines immer größeren Bereichs der Gemeinschaftspolitik und der europäischen Gesellschaft wird.

    3.5

    Ausgehend von der Einsicht, dass die Europäische Union auf der internationalen Bühne eine Hauptrolle spielen und die damit verbundene große Verantwortung übernehmen muss, sollen in diesem Dokument mögliche Beiträge der EU zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Frauen und zur weltweiten Frauenförderung mittels Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und des Handels aufgezeigt werden.

    4.   Die Europäische Union

    4.1

    In der Europäischen Union wurde das Thema der Geschlechtergleichstellung, das bereits Bestandteil des EG-Vertrags war, mit dem Vertrag von Amsterdam, in dem ein „doppeltes Vorgehen“ festgelegt wurde, weiter kodifiziert: Auf der einen Seite hat die Anwendung des Gender Mainstreaming in allen Gemeinschaftspolitiken zu erfolgen, auf der anderen Seite sollen gleichzeitig spezifische Maßnahmen zur Frauenförderung durchgeführt werden. Bereits seit 1994 war die Frage der Chancengleichheit von Männern und Frauen Bestandteil der Gemeinschaftspolitik im Rahmen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und ein vordringliches Ziel der Strukturfonds.

    4.2

    Die EU hat einen integrierten Ansatz eingeführt, bei dem zwischen den Legislativ- und Finanzinstrumenten und der Methode der offenen Koordinierung im Bereich der Sozialpolitik unterschieden wird. Zu den jüngsten, von der EU im Sinne der Gleichstellung der Geschlechter angenommenen Instrumenten gehören die Rahmenstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2006) samt jährlichen Arbeitsprogrammen sowie das „Gender Mainstreaming“ im Rahmen der Strukturfonds.

    4.3

    Mit der Rahmenstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) sollen die Aktivitäten und Programme koordiniert werden, die früher auf sektoraler Basis entwickelt wurden. Dabei soll das im Amsterdamer Vertrag festgelegte doppelte Vorgehen angewandt werden, um u.a. durch die Konzipierung sicherer Indikatoren sowie eines Systems zur Überwachung, Bewertung und Verbreitung der erzielten Ergebnisse größere Kohärenz zu gewährleisten.

    4.4

    In der Gleichstellungsstrategie werden prinzipiell fünf miteinander verbundene Handlungsfelder/Ziele genannt: Wirtschaft (im Zusammenhang mit der Beschäftigungsstrategie und den Strukturfonds sowie der Anwendung des Gender Mainstreaming in allen Gemeinschaftspolitiken, die sich auf die Stellung der Frau im Wirtschaftsleben auswirken); Teilhabe und Vertretung (in Bezug auf Entscheidungsprozesse); soziale Rechte (in Bezug auf den Alltag und die bestehenden Ungleichheiten der Sozialschutzsysteme); Bürgerrechte (im Zusammenhang mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten mit Schwergewicht auf der Bekämpfung von Gewalt und von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung); Veränderung der Geschlechterrollen und Stereotypen (im Zusammenhang mit Kultursystemen und Massenmedien).

    4.5

    Die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter werden nun auch durch die Strukturfonds verstärkt. In der Strukturfondsverordnung für den Zeitraum 2000 bis 2006, der eine eingehende Untersuchung und eine kritische Würdigung der Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit mit all ihren Schwächen vorausging, wurde das im Amsterdamer Vertrag vorgesehene zweigleisige Vorgehen angewandt. Im Übrigen wurden die Strukturfonds — und insbesondere der Europäische Sozialfonds (ESF) — immer schon als wichtigstes Instrument der Europäischen Beschäftigungsstrategie angesehen; in den im Juli 2003 angenommenen neuen Beschäftigungspolitischen Leitlinien ist die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaspekt aller Ziele vorgesehen und die Gleichstellung von Männern und Frauen ist Gegenstand einer spezifischen Leitlinie.

    4.6

    Große Fortschritte wurden beim ESF vor allem im Zusammenhang mit Maßnahmen zu Beschäftigung und Ausbildung erzielt. Die Bemühungen konzentrierten sich hier insbesondere auf die Verbesserung des Arbeitsmarktszugangs für Frauen, ihrer Beteiligung am Erwerbsleben und der Stellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt (Handlungslinie E) sowie auf die Möglichkeit, Beruf und Familienleben miteinander zur vereinbaren. Diesbezüglich besteht bereits eine ermutigende Sammlung positiver Fallbeispiele. In diesem Zusammenhang hat der ESF das auf der Tagung des Europäischen Rates 2000 in Lissabon angenommene quantitative Ziel, dem zufolge die weibliche Beschäftigungsrate von 51 % im Jahr 2000 auf 60 % ansteigen muss, sowie das vom Europäischen Rat 2002 in Barcelona angenommene Ziel, dem zufolge vorschulische Betreuungsmöglichkeiten für 90 % aller Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Schulreife sowie für mindestens 33 % aller Kinder unter drei Jahren bis zum Jahr 2010 gewährleistet sein müssen, übernommen.

    4.7

    Dennoch scheinen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze und der Karrieremöglichkeiten, zur Förderung unternehmerischer Aktivitäten von Frauen, zur Verringerung geschlechtsspezifischer Einkommensunterschiede sowie zur Erhöhung des Anteils von Frauen im Sektor der neuen Technologien immer noch sporadischen Charakter zu haben. Bezüglich der Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben gibt es etliche Initiativen im Bereich der Kinderbetreuungseinrichtungen, indes ausgesprochen wenige Maßnahmen zur Betreuung älterer Menschen oder nicht selbstständiger Familienmitglieder.

    4.8

    Die Geschlechterperspektive wird hingegen bei anderen Fonds — insbesondere im Rahmen der Landwirtschaft und der Fischerei, d.h. in Sektoren, in denen Frauen traditionell unterrepräsentiert sind, obwohl sie stark zu deren Entwicklung beitragen — immer noch kaum berücksichtigt. In den genannten Sektoren bestehen also nach wie vor große Ungleichheiten und der Beitrag, den Frauen für die Gemeinschaft — auch mit Blick auf verstärkten Umweltschutz — erbringen, wird unzureichend hervorgehoben.

    4.9

    Die Gemeinschaftsmaßnahmen werden durch verschiedene Initiativen und spezifische Finanzierungsprogramme unterstützt. Genannt seien hier beispielsweise: die Gemeinschaftsmaßnahme Beschäftigung-NOW für den Arbeitsmarktbereich; das Programm STOP zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels; das DAPHNE-Programm zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Schutzes von Gewaltopfern, „Women and Science“ (Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung) im Bereich der neuen Technologien. Die Rahmenstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern verfolgt ferner das Ziel der Verstärkung des Gender Mainstreaming in verschiedenen Gemeinschaftsinitiativen wie EQUAL, INTERREG, URBAN, LEADER sowie bei Initiativen im kulturellen Bereich wie LEONARDO, SOKRATES, YOUTH, CULTURE usw.

    4.10

    Der Bericht der Kommission zur Gleichstellung von Frau und Mann (KOM(2004) 115 endg.) verdeutlicht die bereits ziemlich weit entwickelte Rechtsetzung der Europäischen Union (2), die durch eine umfangreiche Rechtssprechung noch verstärkt wird. Es ist auch eine einheitliche Richtlinie zur Umsetzung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Bereich der Beschäftigung geplant, in der die in diesem Bereich bestehenden Rechtsvorschriften zusammengefasst und systematisiert werden sollen.

    4.11

    In diesem Sinne hat sich auch jüngst der Rat (Arbeit und Soziales) während des niederländischen Ratsvorsitzes ausgesprochen. Er hat bezüglich der einheitlichen Richtlinie über die Gleichbehandlung folgende prioritäre Handlungsbereiche ausgemacht: gleiche Entlohnung, Chancengleichheit beim Zugang zum Arbeitsmarkt; Gleichbehandlung bezüglich der Sozialschutzsysteme, bei der Ausbildung und in Bezug auf Karrieremöglichkeiten sowie die Beweislast bei geschlechtsspezifischen Diskriminierungen.

    4.12

    Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2003/0265 (CNS)) wurde auch vom EWSA erörtert (siehe einschlägige Stellungnahme (3)), wobei einige grundlegende Mängel aufgezeigt worden sind, die es in den nächsten Jahren zu beseitigen gilt.

    4.13

    Des Weiteren haben in den letzten Jahren infolge der Annahme der Aktionsplattform von Peking sowie des Europäischen Rates von Lissabon die diesbezüglichen Statistiken — auch mittels Definition neuer Indikatoren (z.B. bezüglich der Entscheidungsprozesse, des Arbeitsmarkts und der häuslichen Gewalt) — zugenommen, was eine realitätsnahe Analyse der Probleme sowie die Überwachung der Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen ermöglicht. Auf dem Gebiet der Statistik sind folglich bereits deutliche Fortschritte erkennbar, wenngleich noch viel getan werden muss, um eine wirksame Überprüfung der verschiedenen Sektoren zu ermöglichen. Der genaue Umfang der erzielten Fortschritte kann nämlich nur durch die quantitative und qualitative Untersuchung der gegenwärtigen Phänomene und Prozesse ermessen werden.

    4.14

    Nahezu unbekannt — sowohl auf europäischer wie auf nationaler Ebene — ist hingegen nach wie vor die Haushaltswirksamkeit dieser Maßnahmen, die als Anwendung des Gender Mainstreaming auf die Haushaltsverfahren verstanden wird. Bei der Einführung einer Geschlechterperspektive auf allen Ebenen des Verfahrens zur Gestaltung der Haushalte wird davon ausgegangen, dass diesbezügliche Entscheidungen der Verwaltungen nicht neutral sind, sondern unterschiedliche Auswirkungen für Männer und Frauen haben. In diesem Zusammenhang stellt das „Gender-Budgeting“ auch ein Instrument zur Bewertung der Auswirkungen verschiedenerer Politiken sowie finanz- und fiskalpolitischer Maßnahmen auf Männer und Frauen dar.

    4.15

    Leider sind trotz der Verstärkung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Frauenförderung weiterhin Fördermaßnahmen sowie umfassende Anstrengungen der Mitgliedstaaten — die in erster Linie für die Anwendung dieser Maßnahmen verantwortlich sind — notwendig, damit die angestrebten Ziele auch tatsächlich erreicht werden.

    4.16

    Wenngleich sich die Arbeitslosenquote von Frauen in Europa auf 55,6 % verringert hat, liegt das vom Europäischen Rat in Lissabon gesteckte Ziel in mehreren Ländern noch in weiter Ferne. Frauen haben vielmehr die Reihen der sozial schwächsten Arbeitnehmerkategorien, die sich durch prekäre Beschäftigungsverhältnisse auszeichnen und die häufig nicht in den Genuss sozialer Schutzsysteme kommen, verstärkt. In zahlreichen Staaten bestehen Lohndiskriminierungen zwischen Männern und Frauen, die sich mitunter verschärfen, und die vertikale wie horizontale geschlechtsspezifische Segregation ist leider immer noch traurige Realität. Wie bereits angesprochen, scheinen die Maßnahmen bezüglich Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben lediglich auf Kinderbetreuung abzuzielen, wohingegen fast keine Maßnahmen für andere pflegebedürftige Familienangehörige vorgesehen sind. Ferner haben nur wenige Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung des Erziehungsurlaubs auch für berufstätige Väter getroffen.

    4.17

    Im Bereich der Entscheidungsprozesse sind ebenfalls große Unterschiede festzustellen: Es sei nur daran erinnert, dass das Kollegium der Mitglieder der Europäischen Kommission mit 22 Männern und 7 Frauen (das entspricht einem Anteil von nur 24 %) besetzt ist, während das Europäische Parlament aus 510 Männern und 222 Frauen (nur 30 %) besteht. Auf einzelstaatlicher Ebene ergibt sich kein günstigeres Bild: im Durchschnitt liegt der Anteil der Frauen in den nationalen Parlamenten unter 25 %, in den Regierungen liegt er knapp über 20 % (4). Auch im EWSA sind Frauen unterrepräsentiert: von 317 Mitgliedern sind nur 79 Frauen (d.h. lediglich 25 %).

    5.   Die Europäische Union und Drittstaaten: Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe für Zusammenarbeit und Handel auf internationaler Ebene

    5.1

    Die Problematik der Gleichstellung der Geschlechter ist nunmehr vollinhaltlicher Bestandteil der Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit: Die Mitteilung der Kommission (KOM(1995) 423 endg. vom 18. September 1995), gefolgt von der Entschließung des Rates vom 20. Dezember 1995 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit bildeten die Grundlage für die Annahme einer ersten Verordnung (EG Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998), die nun für den Zeitraum 2004-2006 erneuert worden ist. Im neuen Dokument (EG) Nr. 806/2004) wird besonderer Nachdruck auf die Ziele gelegt — Förderung des Gender Mainstreaming und Annahme spezifischer Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit als wesentlicher Beitrag zur weltweiten Armutsbekämpfung. Als prioritär gelten die Möglichkeiten von Frauen, auf Ressourcen und Leistungen insbesondere im Bildungs- und Arbeitsmarktbereich zurückzugreifen und darauf Einfluss zu nehmen, sowie sich an politischen Beschlussfassungsprozessen zu beteiligen. Betont wird auch die Unterstützung öffentlicher und privater Aktivitäten, die die Gleichstellung der Geschlechter zum Ziel haben.

    5.2

    Das Aktionsprogramm für die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe für die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft (2001-2006) (5) verfolgt das Ziel, einen Beitrag zur Überwindung der Diskrepanz zwischen den verkündeten Grundsätzen und der alltäglichen Praxis zu leisten. Dies soll mittels einer konkreten Strategie und der Definition folgender Schwerpunktbereiche erfolgen: Unterstützung der Strategien in den Bereichen Makroökonomie zur Armutsbekämpfung sowie der Programme zur sozialen Entwicklung in den Bereichen Gesundheit und Bildung; Lebensmittelversorgung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums; Verkehrswesen; Verwaltungsaufbau und verantwortliches Handeln in Verwaltung und Politik; Handel und Entwicklung; regionale Zusammenarbeit und Integration; systematische Einbeziehung der Gleichstellungsthematik in Projekte und Programme auf regionaler und auf nationaler Ebene sowie Bereitstellung der nötigen Instrumente und der entsprechenden Ausbildung im Bereich der Gleichstellung von Mann und Frau für das Personal der Europäischen Kommission.

    5.3

    Im Planungsdokument zur Förderung der Geschlechtergleichstellung in der Entwicklungszusammenarbeit (2005-2006) werden folgende prioritäre Handlungsbereiche ausgemacht: Förderung positiver Verhaltensweisen von Jugendlichen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie Ausbildung und methodische Unterstützung der maßgeblichen beteiligten Akteure in den Partnerländern.

    5.4

    Die Europäische Kommission unterstützt Aktionen und Projekte zur Förderung der Geschlechtergleichstellung im Rahmen bilateraler und regionaler Zusammenarbeit mit den westlichen Balkanstaaten, Osteuropa, Zentralasien, den Ländern des Mittelmeerraumes, den AKP-Staaten (Afrika, Karibik und Pazifik) sowie Lateinamerika. Weitere Finanzierungen werden nicht nach geografischen, sondern nach thematischen Aspekten zur Verfügung gestellt.

    5.5

    Ein wichtiger Wendepunkt in den Beziehungen der EU zu den Drittstaaten war sicherlich auch das am 23. Juni 2000 mit den AKP-Ländern unterzeichnete Abkommen von Cotonou. In dem Abkommen, das die Querverbindungen zwischen Politik, Handel und Entwicklung betont, wird mittels umfassender Beteiligung der nichtstaatlichen Akteure einschließlich der Zivilgesellschaft an den Entwicklungsstrategien eine soziale Dimension eingeführt. Ferner wird festgelegt, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen eine der Querschnittsfragen des Abkommens ist, die systematisch berücksichtigt werden muss (Artikel 8 und 31). Der Ausschuss begrüßt mit großem Nachdruck, dass die Beteiligung der nichtstaatlichen Akteure an den verschiedenen Planungsphasen der nationalen Strategiepapiere festgeschrieben wird, und legt nahe, der Einbeziehung von Frauenverbänden besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

    Außerdem wird dem Ausschuss durch das Abkommen ein ausdrücklicher Auftrag zur Konsultation der wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen erteilt, seine Rolle als bevorzugter Gesprächspartner wird festgeschrieben.

    5.6

    Die umfassende Teilhabe und die aktive Mitwirkung von Frauen an den entwicklungspolitischen Maßnahmen ist sicherlich kein einfacher Prozess, der viel Zeit erfordern wird. Dennoch ist der Ausschuss der Auffassung, dass die Wachsamkeit aller europäischen Institutionen in dieser Frage nicht nachlassen darf, damit die auf dem Papier festgehaltenen Erklärungen auch tatsächlich in konkrete Maßnahmen umgemünzt werden.

    5.7

    Unter diesem Aspekt ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu einem Exportmodell für die ganze Welt werden und dass sich die EU mithilfe ihrer Beziehungen zu Drittstaaten um Förderung und Anwendung dieser Grundsätze auf internationaler Ebene bemüht.

    5.8

    Die Aufnahme besonderer Klauseln in die Handels- und Kooperationsvereinbarungen sowie die Annahme spezifischer positiver Maßnahmen für Länder, in denen die Rechte der Frauen geachtet werden, könnte sich diesbezüglich gewiss als ein nützliches Mittel erweisen.

    5.9

    Wenngleich die Liberalisierung des Handels die Erwerbstätigkeit der Frauen in den Entwicklungsländern gefördert hat, so ist die Kehrseite der Medaille, dass sie häufig zu den Arbeitskräften mit prekären Beschäftigungsverhältnissen sowie geringerer Qualifizierung und Entlohnung gehören und nicht in den Genuss von Sozialschutzsystemen kommen. Ferner ist die Handelsliberalisierung häufig mit strukturellen Anpassungsmaßnahmen verbunden, die von internationalen Organisationen empfohlen oder auferlegt werden. Werden diese Maßnahmen nicht durch entsprechende Sozialschutzsysteme abgefedert, können sie sich für die schwächsten Bevölkerungskreise, in denen Frauen häufig die Mehrheit bilden, als kaum tragbar erweisen.

    5.10

    Trotz alledem wird im Rahmen dieser Maßnahmen — insbesondere im Bereich des Handels — der Geschlechterfrage immer noch ziemlich wenig Aufmerksamkeit zuteil. Angesichts der Tatsache, dass diese Maßnahmen ganz und gar nicht wirkungsneutral sind und häufig sogar negative Auswirkungen gerade für die Frauen haben und dass die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes ohne soziale Gerechtigkeit auf schwachen Füßen steht, wäre es einerseits sinnvoll, diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Gender Mainstreaming auszuhandeln, und andererseits Systeme zur Überwachung der Auswirkungen sowohl auf makro- wie auch auf mikroökonomischer Ebene vorzusehen.

    6.   Schlussfolgerungen und Arbeitsvorschläge

    Die bislang realisierte, gute Zusammenarbeit zwischen den europäischen Institutionen hat in folgenden Bereichen zu wichtigen Ergebnissen geführt: Bei der Ermittlung von Frauenfördermaßnahmen, bei spezifischen, arbeitsmarktpolitischen Programmen und Projekten für Frauen, bei der Durchsetzung ihrer Rechte und der Verbesserung ihrer Lebensbedingungen. Der EWSA ist der Auffassung, dass in vielen Bereichen, u.a. den folgenden, noch Handlungsbedarf besteht:

    die Teilhabe von Frauen an Entscheidungsprozessen und die Vertretung von Frauen — sowohl in den europäischen Institutionen, wie auch in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene — ist immer noch zu schwach. Sie müsste auf allen Ebenen gefördert werden, wobei auch über ein Quotensystem nachgedacht werden müsste;

    Weiterbildungsmaßnahmen zur allgemeinen Bewusstseinsschärfung müssten sowohl in den EU-Institutionen als auch in den Mitgliedstaaten realisiert werden, wobei Entscheidungsträger genauso wie die ausführenden Instanzen der Programme und Projekte einzubeziehen sind;

    gezielte Gender-Analysen und -Untersuchungen sowie Statistiken und spezifische Indikatoren sind für die Definition der Problembereiche, die Verbesserung der Interventionsmaßnahmen und -strategien und die Bewertung ihrer Wirkungen unerlässlich. Es müssen fortlaufend aufgeschlüsselte Daten erhoben und neue Indikatoren festgelegt werden;

    die von allen Fonds und Finanzierungsinstrumenten der EU und der Mitgliedstaaten für die Frauenförderung aufgewandten Ressourcen müssten auch und vor allem mittels Förderung und Verbreitung des „Gender-Budgeting“ quantifiziert werden;

    die wichtigste Grundvoraussetzung ist jedenfalls die Durchsetzung des gleichberechtigten Zugangs von Frauen zu Bildung und Ausbildung, wie dies auch unter Punkt 3 der Millenniums-Entwicklungsziele bekräftigt wird;

    bei den Strukturfonds müssten frauenspezifische Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft (EAGFL) und Fischerei (FIAF) ausgebaut und mit dem Umweltschutz — einem weiteren Bereich, in dem gleichstellungsspezifische Gemeinschaftsmaßnahmen ausgesprochen schwach entwickelt sind — verbunden werden;

    Maßnahmen zur Förderung weiblichen Unternehmertums und zur Steigerung der weiblichen Präsenz im Bereich der neuen Technologien müssten neue Impulse erhalten;

    Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Wissensgesellschaft müssten verstärkt werden, damit diese nicht zu einem weiteren Bereich der Diskriminierung und des Ausschlusses der Frauen wird, die vielmehr einen großen Beitrag zum Erreichen der in der Lissabon-Strategie gesteckten Ziele leisten können;

    im Allgemeinen müssen die vertikale und horizontale Geschlechtersegregation auf dem Arbeitsmarkt weiterhin mit gezielten Maßnahmen bekämpft und alle Hindernisse abgebaut werden, die der effektiven Gleichstellung der Geschlechter im Wege stehen. Dies sollte erreicht werden, indem die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Sozialpartnern spezifische und quantifizierbare Ziele ermitteln. Vor allem mit Blick auf die Diskriminierung im Lohnbereich müssen die Mitgliedstaaten mit der Anwendung eines mehrdimensionalen Ansatzes beginnen, der in dem Beschluss des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (6) vorgesehen ist und Aspekte wie Bildung und Ausbildung, Klassifizierung der Art der Arbeit, Entlohnungssysteme und kulturelle Stereotypen als grundsätzliche Bestandteile der Problematik umfasst;

    bei Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte — auch angesichts der Bevölkerungsalterung — der Betreuung von älteren Familienangehörigen mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden, ohne den Bereich der Kinderbetreuung zu vernachlässigen;

    Investitionen in öffentliche Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Schul- und Hochschulbildung, Gesundheit und Pflege, müssen im Sinne der Chancengleichheit von Männern und Frauen durch Anreize gefördert und ausgebaut werden;

    die Maßnahmen im Bereich Einwanderung von Frauen und Integration weiblicher Migranten in den Mitgliedstaaten sowie im Bereich des Asyls für Frauen, die in ihren Herkunftsländern Opfer bewaffneter Konflikte, von Diskriminierung und von Gewalt geworden sind, müssen ausgebaut werden;

    Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels;

    in der Entwicklungs- und Handelspolitik muss der partizipative Ansatz in Bezug auf die Gesellschaft im Allgemeinen und die Rolle der Frauen im Besonderen weiter verstärkt werden, wobei in den entsprechenden Ländern Interessengruppen von Frauen an der Konzeption entwicklungspolitischer Maßnahmen und der Ausarbeitung nationaler Strategiepapiere umfassend beteiligt werden müssen. Vor allem aber sind mehr Mittel für die Frauenförderung einzusetzen, damit die Rolle der Frau auf wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene nachhaltig gestärkt wird;

    die Auswirkungen der Handelsabkommen und der entwicklungspolitischen Maßnahmen sind auch auf mikroökonomischer Ebene zu überwachen. Dabei sind spezifische Analysen der Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der sozial schwächsten Bevölkerungsgruppen unter besonderer Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede vorzusehen;

    die Kommission und die Delegationen sollten ihr Gewicht dafür einsetzen, der Wahrung der Menschenrechte — und folglich auch der Rechte der Frau, wenn diese verletzt werden — Geltung zu verschaffen;

    den Delegationen sollte bei der Förderung des Gender Mainstreaming besondere Verantwortung übertragen werden;

    die Europäische Union müsste ihren ganzen Einfluss geltend machen, um mehr Staaten zur Ratifizierung und Umsetzung aller internationalen Verträge mit positiven Auswirkungen auf die Rolle und Lebensbedingungen der Frauen zu bewegen. Dies sind insbesondere das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie des Zusatzprotokolls. Sie müsste auch darauf hinwirken, dass die von einigen Unterzeichnerstaaten geäußerten Vorbehalte zurückgezogen werden.

    Der Ausschuss verpflichtet sich, die Lage der Frauen in den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehend zu untersuchen.

    Ferner wäre es sinnvoll, den Ausschuss — angesichts seiner Beschaffenheit, seiner Aufgaben für die Zivilgesellschaft, seiner Zielsetzungen und seiner durch die ständige Überwachung von Gleichstellungsfragen erlangten Erfahrungen mit einer Vertretung an der Delegation der Kommission der Europäischen Union, die der 49. Tagung der Frauenrechtskommission der Vereinten Nationen beiwohnen wird, zu beteiligen.

    Brüssel, den 9. Februar 2005

    Die Präsidentin

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Anne-Marie SIGMUND


    (1)  Konferenz zu Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro; VN-Weltkonferenz über Menschenrechte 1993 in Wien; Sondertagung der Generalversammlung der VN zum Thema HIV/AIDS 2001 in New York; Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 1994 in Kairo; Weltgipfel zur sozialen Entwicklung 1995 in Kopenhagen; Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz 2001 in Durban; Internationale Konferenz zur Entwicklungsfinanzierung 2002 in Monterrey; Zweite Weltversammlung zur Frage des Alterns 2002 in Madrid; Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und Weltgipfel zur Informationsgesellschaft 2003 in Genf sowie demnächst 2005 in Tunis.

    (2)  Richtlinien bezüglich der Gleichbehandlung in folgenden Bereichen: Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG); gleiches Entgelt (75/117/EWG); soziale Sicherheit (79/7/EWG) und betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit ((86/378/EWG); selbstständige Beschäftigung (86/613/EWG); und ferner die Richtlinien zu Sicherheit und Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (92/85/EWG), Arbeitszeitgestaltung (93/104/EG); Elternurlaub (96/34/EG); Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (97/80/EG) sowie Teilzeitarbeit (97/81/EG).

    (3)  ABl. C 241 vom 28.9.2004.

    (4)  Angaben der Europäischen Kommission,, GD Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, Stand vom 29.9.2004.

    (5)  KOM(2001) 295 endg.

    (6)  Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 5.8.2003 S. 13).


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