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Document 52005AE0126

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik“(KOM(2004) 489 endg. — 2004/0164 (CNS))

    ABl. C 221 vom 8.9.2005, p. 40–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 221/40


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik“

    (KOM(2004) 489 endg. — 2004/0164 (CNS))

    (2005/C 221/09)

    Die Rat beschloss am 29. Oktober 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37(2) des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem obenerwähnten Vorschlag.

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 13. Januar 2005 an. Berichterstatter war Herr KIENLE.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 414. Plenartagung am 9./10. Februar 2005 (Sitzung vom 9. Februar) mit 133 Ja- Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Einleitung

    Am 1. Januar 2005 begann die Umsetzung der tiefgreifenden Agrarreform. Kern dieser Reform ist die entkoppelte Betriebsprämie sowie eine stärkere Fokussierung auf die Entwicklung der ländlichen Räume. Die finanzielle Grundlage für die gemeinsame Agrarpolitik bildet der Beschluss der Staatschefs vom Oktober 2002, der eine Agrarausgabenobergrenze für die 1. Säule festlegt, die das tatsächliche Niveau von 2006 für die EU-25 bis 2013 nicht überschreiten darf. In der finanziellen Vorausschau der EU 2007-2013, die die gesamte Finanzierung der EU regelt, wird dieser Beschluss für den Agrarbereich akzeptiert. Die Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik einschließlich ländlicher Entwicklung (für die EU-27) sollen im Jahr 2007 so 57,18 Mrd. Euro betragen und bis zum Jahr 2013 um 1,1 Prozent ansteigen (in Preisen von 2004).

    Gegenstand des vorliegenden Kommissionsentwurfs zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist aber nicht, wie der Titel vermuten lässt, die Herkunft und Verwendung der Mittel für die Gemeinsame Agrarpolitik. Vielmehr befasst sich der Entwurf mit der haushaltstechnischen Umsetzung der Förderung von Landwirtschaft und ländlichem Raum.

    2.   Inhalt des Kommissionsvorschlages

    Die Europäische Kommission will mit dem vorliegenden Entwurf die haushaltstechnische Grundlage für die Gemeinsame Agrarpolitik einschließlich der ländlichen Entwicklungspolitik der EU in den Jahren 2007-2013 schaffen. In einem einzigen Rechtsakt soll die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik geregelt werden. Der Vorschlag ist in Zusammenhang mit dem Verordnungsentwurf über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums zu sehen. Die Kommission strebt dabei eine Vereinfachung und eine größere Effizienz an. Dies soll durch ein strengeres Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungssystem erreicht werden.

    2.1   Gestaltung der Finanzierungs-Fonds

    2.1.1   Bisher: Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

    Der bisher für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichtete Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ist unterteilt in die Abteilung Garantie und die Abteilung Ausrichtung. Aus der Abteilung Garantie werden die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Direktzahlungen, Ausfuhrerstattungen, Interventionsankäufe), bestimmte Ausgaben im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich sowie Maßnahmen zur Information und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführt. Außerdem finanziert die Abteilung Garantie flächendeckend bestimmte Maßnahmen für den ländlichen Raum (Agrarumweltmaßnahmen, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, Aufforstung, Vorruhestand) sowie Investitionsmaßnahmen in Nicht-Ziel-1-Gebieten.

    Die Abteilung Ausrichtung finanziert die sonstigen investiven Ausgaben für die ländliche Entwicklung, die nicht vom EAGFL, Abteilung Garantie, übernommen werden, also Maßnahmen in Ziel-1-Gebieten und die Leader +-Initiative.

    2.1.2   Grundsätze der künftigen Fonds für die Gemeinsame Agrarpolitik

    Die neuen Fonds sollen in ihrer Struktur dem EAGFL ähneln. Die Verwaltung der Fonds erfolgt durch einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt (Artikel 41, Fondsausschuss). Alle aus den neuen Fonds finanzierten Maßnahmen sollen nun dem Rechnungsabschlussverfahren unterworfen werden. Bisher war dies nur bei den Maßnahmen der Abteilung Garantie der Fall. Die Überprüfung der Maßnahmen, die aus der Abteilung Ausrichtung finanziert wurden, erfolgte bisher im Rahmen der mehrjährigen Förderprogramme (nach der Strukturfondsverordnung 1260/1999).

    2.1.3   Der neue Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

    Der EGFL ähnelt der bestehenden Abteilung Garantie des gemeinsamen Agrarfonds (EAGFL) und soll wie bisher u.a. Maßnahmen der Intervention, Exporterstattung, Direktzahlungen, Informations- und Absatzförderung finanzieren. Die bisherigen Fördermaßnahmen zur ländlichen Entwicklung werden nicht mehr aus dem EGFL getätigt. Hierfür ist künftig der EFLL zuständig.

    2.1.4   Der neue Europäische Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung (EFLL)

    Aus dem neuen Fonds EFLL sollen künftig alle Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung finanziert und somit die Finanzierung der zweiten Säule vereinfacht werden. Der Fonds soll die Mittel aus dem EAGFL Ausrichtung und die Mittel für ländliche Entwicklung aus dem EAGFL Garantie zusammenfassen. Mit den Modulationsmitteln aus der 1. Säule, die sich aus den Kürzungssätzen nach der Verordnung (EG) 1782/2003, Artikel 10, ergeben, sollen nach den Vorstellungen der EU-Kommission so im Jahre 2013 die Haushaltsmittel für die ländliche Entwicklung insgesamt 14,2 Mrd. EUR betragen (für die EU-27, auf Preisbasis 2004).

    2.2   Abwicklung der Zahlungen und Kontrolle

    2.2.1   Zahlstellen

    Für die Abwicklung sind entsprechend dem Vorschlag der Kommission weiterhin Zahlstellen zuständig, die von den Mitgliedstaaten errichtet werden. Bei den Zahlstellen handelt es sich um zugelassene Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die die Aufgabe haben, die Zulässigkeit der Anträge zu prüfen, die geleisteten Zahlungen zu erfassen und die notwendigen Unterlagen bei der Kommission vorzulegen.

    2.2.2   Zahlungsweise und Mittelbindung

    Die Zahlungen aus dem EGFL sollen monatlich erfolgen, die Zahlungen aus dem EFLL vierteljährlich. Nach dem Verordnungsentwurf erfolgt die Mittelbindung beim EFLL nach Programmen getrennt und für mehrere Jahre, unterteilt in Jahrestranchen. Dabei gilt die Regel „n+2“ sowie eine automatische Aufhebung der Mittelbindung nach dieser Zeit. Die „n+2“-Regel bedeutet, dass die im Rahmen eines Programms bereitgestellten Mittel vor Ende des zweiten auf die Bereitstellung folgenden Jahres („n“ = Jahr der Bereitstellung) ausgegeben sein müssen.

    2.2.3   Übermittlung von Informationen an die Kommission

    Die Mitgliedstaaten sollen der Kommission die Ausgabenerklärungen und nach Ablauf des Haushaltsjahres die Jahresrechnungen übermitteln sowie eine Bescheinigung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Rechnungen. Neu hinzu kommen soll eine Zuverlässigkeitserklärung des Zahlstellenleiters. Für die Ausgaben des EFLL muss die Zahlstelle zudem nach dem Vorschlag der Kommission nach Programmen getrennte Jahresrechnungen erstellen.

    2.2.4   Rechnungs- und Konformitätsabschluss und Finanzbericht

    Nach dem Verordnungsvorschlag schließt die Kommission vor dem 30. April die Rechnungen der Zahlstellen ab. Die Rechnungsabschlussentscheidung bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Rechnungen. Analog zur bisherigen Vorgehensweise soll die Kommission prüfen, ob und welche Beträge von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind (Konformitätsabschluss). Neu sind die von 24 auf 36 Monate verlängerten Fristen für eine finanzielle Berichtigung. Die Kommission soll dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich vor dem 1. September (bisher: 1. Juli) einen Finanzbericht über die Verwaltung der Fonds vorlegen.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1   Für Gesellschaft muss Förderung akzeptabel und nachvollziehbar sein

    Der EWSA ist sich darüber im Klaren, dass die Finanzmittel für die Gemeinsame Agrarpolitik einen erheblichen — wenn auch im Zeitablauf relativ abnehmenden — Anteil am Gesamthaushalt der EU ausmachen. Umso mehr hält es der EWSA für unabdingbar, dass die Förderung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume für die Gesellschaft nachvollziehbar und akzeptabel ist. Dazu müssen nach Ansicht des EWSA zwei Vorraussetzungen erfüllt sein:

    Die Zahlungen müssen bei den Endbegünstigten möglichst ungeschmälert ankommen.

    Durch eine wirksame Kontrolle muss Missbrauch vorgebeugt werden.

    3.2   Innovative Ansätze für einfachere Abwicklung

    Der EWSA sieht in dem vorliegenden Verordnungsentwurf durchaus verschiedene innovative Ansätze einer besseren haushaltstechnischen Abwicklung und Vereinfachung. Die Umsetzung über eine Schaffung von zwei Fonds mit klarer inhaltlicher Trennung ist nach Ansicht des EWSA richtig und sinnvoll. Durch die Verordnung werden deutliche Fortschritte in der Vereinfachung erzielt. In einer einzigen Rechtsgrundlage wird die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik geregelt. Anstatt der bislang zwei Kontrollsysteme wird ein Kontrollsystem eingeführt. Die verschiedenen Finanzmanagementsysteme für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung werden vereinheitlicht. Ein zweites Finanzmanagementsystem für Maßnahmen des EGFL bleibt aber bestehen. Der Verordnungsentwurf über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums reduziert daneben die 5 Programmplanungssysteme auf ein einziges Programmplanungssystem und verringert die Zahl der Programme. Der EWSA anerkennt diese Vereinfachungen, die insbesondere für die Brüsseler Administration spürbar werden.

    3.3   Vereinfachung muss von begünstigten spürbar wahrgenommen werden

    Eine Vereinfachung sollte jedoch nach Ansicht des EWSA unbedingt auf allen Ebenen spürbar sein. Sowohl EU als auch Mitgliedstaat und Endbegünstigte müssen davon profitieren. Besonders wichtig ist für den EWSA, dass eine Vereinfachung der bürokratischen Abläufe am Ende der Verwaltungskette, bei den Landwirten, ankommt. Die derzeitige Situation der europäischen Landwirte ist durch ein hohes Maß an Bürokratie geprägt, einhergehend mit häufiger Verzögerung der Auszahlung von Beihilfen. In extremer Weise war dies zum Beispiel bei SAPARD (Vorbeitrittshilfe für die Landwirtschaft und die ländlichen Räume in den Beitrittsländern) der Fall, was jüngst auch der Europäische Gerichtshof kritisiert hat. Das Risiko ist aber sehr gering, dass zu Unrecht an Landwirte ausgezahlte Beträge nicht wieder eingezogen werden können. Deshalb hält der EWSA es für dringend geboten, bei den Endbegünstigten eine rasche und möglichst unkomplizierte Förderung zu erzielen.

    3.4   Verwaltungsaufwand kann gesenkt werden

    Das angestrebte Ziel einer Vereinfachung wird zwar für die Kommission, nicht aber für die Mitgliedstaaten in ausreichendem Maß erreicht. Teile der Verordnung wirken sogar dem Ziel der Vereinfachung entgegen und erhöhen den Verwaltungsaufwand. Der EWSA bedauert, dass die Zahlstellen durch die unterschiedliche Zahlungsweise und Mittelbindung weiterhin zwei Finanzmanagementsysteme führen müssen. Unbedingt sollte deshalb darauf geachtet werden, dass diese beiden Systeme „stromlinienförmig“ sind, um den Aufwand so gering wie möglich zu halten. Insofern sind weitere Anpassungen insbesondere bei der Verordnung über die Förderung des ländlichen Raums erforderlich. Die Bereitstellung zusätzlicher Unterlagen stellt einen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten dar.

    3.5   Mitgliedstaaten sind stärker gefordert

    Für die Mitgliedstaaten ergibt sich durch den vorliegenden Kommissionsvorschlag eine erhöhte finanzielle Mitverantwortung aufgrund des verlängerten Anlastungszeitraums und verschärfter Verfristungsregelungen sowie der Wiedereinziehung von Mitteln durch die Kommission. Der EWSA begrüßt grundsätzlich, dass durch die Regelung der Wiedereinziehung von Mitteln eine Haftung für ausgezahlte Fördermittel nicht alleine bei der EU, sondern auch bei den Mitgliedstaaten liegt. Im Sinne einer effizienten und transparenten Mittelverwendung müssen zu Unrecht bezahlte Mittel wiedereingezogen werden können, auch nach einer längeren Zeit. In Kenntnis der Kritik vieler Mitgliedstaaten an der erhöhten Mitverantwortung wird der EWSA sehr genau darauf achten, dass diese Mitgliedstaaten nicht das Interesse an den Programmen — zu Lasten der potenziell Endbegünstigten — verlieren. Mehr Disziplin der Mitgliedstaaten wird auch mit der strengeren Frist der Auszahlung (Verfristung) angestrebt. Der EWSA begrüßt eine Begrenzung der Auszahlung, hält aber eine derart enge zeitliche Begrenzung für überzogen und fordert deshalb die Kommission auf, die vorgesehenen Fristen nochmals zu überdenken.

    3.6   „Meta-Förderung“ sollte Ausnahme bleiben

    Der EWSA gibt zu bedenken, dass durch die Ausdehnung der technischen Hilfe Mittel für den eigentlichen Zweck der Fonds, die Förderung von Landwirtschaft und Landentwicklung, abgezogen werden. Eine solche „Meta-Förderung“, d.h. die Förderung der Institutionen und Strukturen, welche die eigentliche Förderung durchführen sollen, sollte nicht überhand nehmen. Vielmehr muss sie auf echte Notwendigkeiten beschränkt bleiben. Dabei kritisiert der EWSA besonders die Förderung des Aufbaus oder Ausbaus von Verwaltungs- und Kontrollstrukturen eines Mitgliedstaats durch die Gemeinschaft. Dies ist unzweifelhaft eine Pflicht der Mitgliedstaaten. Der EWSA schlägt vor, eine derartige Ausdehnung der Technischen Hilfe nur in wenigen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt durchzuführen. Der EWSA fordert in diesem Fall eine Berichterstattung durch die Kommission, um eine derartige Förderung streng im Auge behalten zu können.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1   Benennung des Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung (EFLL)

    Der neue Europäische Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung EFLL trägt in der Verordnung über die Förderung des ländlichen Raums den Namen Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Der EWSA bittet, diese unterschiedliche Bezeichnung zu vermeiden und eine einheitliche Benennung des Fonds in den Verordnungstexten vorzunehmen.

    4.2   Verwaltungsaufwand

    4.2.1   Ausweitung des Bescheinigungsverfahrens (Artikel 7)

    Zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht durch die Ausweitung des Bescheinigungsverfahrens auf die Begleitsysteme (Artikel 7). Bisher überprüfte die bescheinigende Stelle Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der an die Kommission übermittelten Jahresrechnungen. Jetzt muss die bescheinigende Stelle die „Verwaltungs-, Begleitungs- und Kontrollsysteme der zugelassenen Zahlstellen sowie deren Jahresrechnungen“ bescheinigen. Der EWSA fordert die Klärung der Notwendigkeit einer solchen Bescheinigung. Ziel sollte es sein, die Arbeit der bescheinigenden Stellen einheitlich auf die Bezeugung der getätigten Ausgaben der Zahlstellen zu konzentrieren.

    4.2.2   Gestaltung der Jahresrechnungen (Artikel 8)

    Für die Zahlungen aus dem neuen Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung EFLL müssen Jahresrechnungen erstellt werden, aber das Finanzierungssystem (Mittelbindung, Vorschüsse, Zwischenzahlungen, Restzahlungen) ist auf die Programmlaufzeit insgesamt ausgerichtet. Der EWSA befürchtet, dass die Zahlstellen sowohl in der Jahresrechnung als auch im Gesamtabschluss eines Programms ihre Ausgaben angeben müssen, damit also ein erhöhter Aufwand erforderlich ist. Die Jahresabschlüsse müssen jeweils akzeptiert werden.

    Die Zahlstellen müssen außerdem getrennte Jahresrechnungen für die Ausgaben der einzelnen Programme des EFLL übermitteln. Auch die bescheinigenden Stellen, die bisher im Rahmen der Jahresrechnung Berichte geliefert haben, müssen dann für getrennte Jahresberichte diese Berichte erstellen. Der EWSA bedauert, dass eine weitere Vereinfachung nicht von der Kommission erreicht wurde, hält den Aufwand aber für vertretbar.

    4.2.3   Zusätzliche Unterlagen (Artikel 8)

    Zusätzlich zur Jahresrechnung muss eine Zuverlässigkeitserklärung des Zahlstellenleiters vorgelegt werden. Der EWSA sieht hierzu keine Notwendigkeit. Es besteht bereits ein Kontrollsystem aufgrund der Ausgestaltung der Zahlstellen und der bescheinigenden Stellen. Nach Ansicht des EWSA würde es auch genügen, wenn der Zahlstellenleiter die Richtigkeit der Angaben bestätigt.

    4.3   Finanzierung

    4.3.1   Ausdehnung der Finanzierung der technischen Hilfe (Artikel 5)

    Die Finanzierung der technischen Hilfe soll ausgedehnt werden auf die Analyse, Verwaltung, Begleitung und Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie den Aufbau von Kontrollsystemen und technischer und administrativer Hilfe. Neu hinzu kommt auch die Finanzierung von Exekutivagenturen nach VO (EG) Nr. 58/2003 und die Finanzierung von Verbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf Ebene der Gemeinschaft im Rahmen der Landentwicklung (einschließlich Vernetzung der Akteure). Dies soll im Rahmen der zentralen Mittelverwaltung abgewickelt werden. Der EWSA sieht die Unterstützung der Verwaltung eines Mitgliedstaats über die Gemeinschaft äußerst kritisch.

    Die Förderung der Vernetzung ist dagegen sinnvollerweise bei der Kommission angesiedelt.

    4.3.2   Wiedereinziehung von Beträgen (Artikel 32, Artikel 33, Artikel 35)

    Die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den finanziellen Auswirkungen der Nichtwiedereinziehung wird verschärft. Die Kommission kann nach dem Vorschlag die wiedereinzuziehenden Beträge dem Mitgliedstaat anlasten, wenn er nicht alle möglichen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Verfahren zur Wiedereinziehung eingeleitet hat (für Zahlungen aus dem EFGL: im Jahr nach der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung). Dies ist bisher nicht möglich. Bei einer nicht erfolgreichen Wiedereinziehung innerhalb von 4 Jahren (wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens ist: 6 Jahre), trägt der Mitgliedstaat 50 % der finanziellen Konsequenzen. Bisher trägt allein die Gemeinschaft die finanziellen Folgen. Der EWSA begrüßt generell die Tatsache, dass nicht die Kommission alleine, sondern auch die Mitgliedstaaten für Zahlungen Verantwortung übernehmen. Dadurch könnte bewirkt werden, dass Mitgliedstaaten ihre Förderstrukturen und deren Kontrolle sorgfältiger ausgestalten. Eine erhöhte finanzielle Mitverantwortung darf aber nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten das Interesse an den Programmen verlieren. Vor dem Hintergrund, dass die Verfahrensdauer 4 bzw. 6 Jahre überschreiten kann, schlägt der EWSA vor, die Zeiträume und Prozentsätze der Beteiligung der Mitgliedstaaten zu überdenken.

    4.3.3   Begrenzung der Vorschuss-Zahlung auf 7 % (Artikel 25)

    Nach Artikel 25 wird der Vorschuss, den die Kommission nach Genehmigung eines Landentwicklungsprogramms an die vom Mitgliedstaat benannte Zahlstelle zahlt, auf 7 % der Beteiligung des EFLL begrenzt. Der EWSA hält diese Beschränkung für hinnehmbar, da bereits solche Beschränkungen existieren und ein Nachteil für die Liquidität der Zahlstellen nicht zu befürchten ist.

    4.4   Verfristung (Artikel 16)

    Nach Artikel 16 ist eine definitive zeitliche Begrenzung der verzögerten Auszahlung durch Mitgliedstaaten auf den 15. Oktober des betreffenden Haushaltsjahres vorgesehen. In gewissem Maße sind Nachzahlungen nicht zu vermeiden (z.B. Gerichtsurteile). Insbesondere durch die Umstellung auf das neue System der (entkoppelten) Betriebsprämie benötigen die Verwaltungen einen größeren zeitlichen Spielraum. Der EWSA hält deshalb den 15. Oktober für ungünstig.

    4.5   Frist zur Ablehnung der Finanzierung (Artikel 31)

    Nach Artikel 31 (Konformitätsabschluss) kann die Kommission die Finanzierung unter bestimmten Voraussetzungen (keine Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften, Bemühen um Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat) ablehnen. Dies gilt nicht für Ausgaben, die über 36 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse der Überprüfung schriftlich mitgeteilt hat. Diese „Verjährungsfrist“ beträgt bisher 24 Monate. Die Änderung erweitert die Möglichkeiten der Kommission, Zahlungen ohne Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu vermeiden. Einen gewissen Zeitdruck zur Überprüfung einer solchen Rechtmäßigkeit, wie er bei der bisherigen Regelung besteht, hält der EWSA aber für sinnvoll. Auch dient ein frühzeitiges Einschreiten der EU der Prävention und diszipliniert die Mitgliedstaaten

    4.6   Kürzung der Zahlungen durch die Kommission (Artikel 17)

    Die Kommission schafft sich in Artikel 17 die Option, die monatlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten zu kürzen oder auszusetzen. Neben der Möglichkeit der Kommission, im Rahmen des Rechnungsabschlusses Zahlungen zurückzufordern bzw. nicht zu tätigen, wird nun die Möglichkeit einer zeitnahen Kürzung von Zuschüssen bei offenbar missbräuchlicher Verwendung von Gemeinschaftsmitteln geschaffen. Ein derartiges Vorgehen wird bisher schon praktiziert. Eine entsprechende rechtliche Grundlage ist nach Ansicht des EWSA zu unterstützen.

    Brüssel, den 9. Februar 2005

    Die Präsidentin

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Anne-Marie SIGMUND


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