Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52005AE0124

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Raumdateninfrastruktur in der Gemeinschaft (INSPIRE)“(KOM(2004) 516 endg. — 2004/0175 (COD))

    ABl. C 221 vom 8.9.2005, p. 33–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 221/33


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Raumdateninfrastruktur in der Gemeinschaft (INSPIRE)“

    (KOM(2004) 516 endg. — 2004/0175 (COD))

    (2005/C 221/07)

    Der Rat beschloss am 13. September 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 175 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem obenerwähnten Vorschlag.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 13. Januar 2005 an. Berichterstatter war Herr RETUREAU.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 414. Plenartagung am 9./10. Februar 2005 (Sitzung vom 9. Februar) mit 140 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Zusammenfassung der Stellungnahme

    1.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss betrachtet die vorgeschlagene Schaffung einer Raumdateninfrastruktur auf Gemeinschaftsebene (INSPIRE) als geeignetes und erstrebenswertes Vorhaben, das im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Durch INSPIRE sollen die auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten erhobenen Raumdaten koordiniert, interoperabel gestaltet und zugänglich gemacht werden. Dies wird eine bessere und auf wissenschaftlicher Basis beruhende Dokumentation der im Umweltbereich getroffenen Entscheidungen und deren Erfolgskontrolle sowie der aufgrund bestimmter Richtlinien vorzulegenden Berichte ermöglichen. Der Ausschuss hält die Rechtsgrundlage (Artikel 175 des Vertrags) für geeignet.

    1.2

    Mit dieser Initiative können Doppelarbeit vermieden, Informationslücken bzw. Unzulänglichkeiten minimiert und die Koordinierung sowie die Relevanz der Datenerfassung und der Bearbeitung der erhobenen Daten verbessert werden; hierzu ist eine Gemeinschaftsaktion erforderlich. Das Vorhaben ermöglicht eine effizientere Nutzung der Daten durch die betroffenen Behörden und Dienste und eine effizientere Verwertung durch öffentliche und private Dienstleistungserbringer, darunter Mehrwertdienste (Kartenmaterial oder spezialisierte Datenbanken etc.).

    1.3

    In der Richtlinie wird die Schaffung eines rechtlichen und technischen Rahmens vorgeschlagen, der für die Verwirklichung dieses Vorhabens unerlässlich ist. In der Richtlinie wird ferner die Einrichtung eines technischen Ausschusses angeregt; die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, den Zugang zu ihren Raumdaten freizugeben. Für die Überwachung ist die Kommission zuständig, eine regelmäßige Berichterstattung ist vorgesehen.

    1.4

    Der Ausschuss begrüßt den ihm zur Stellungnahme vorgelegten Vorschlag, da er infolge des harmonisierten Referenzrahmens auf Gemeinschaftsebene zweifelsohne einen Mehrwert erbringt und einen dringend erforderlichen Fortschritt hinsichtlich Qualität und Art der erhobenen Raumdaten herbeiführt. Hierdurch werden die Umweltpolitik und ggf. auch andere einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Politiken unterstützt und Entscheidungshilfen geboten.

    1.5

    Der EWSA erachtet es als unabdingbar, offene Protokolle und Dateiformate bzw. universell verbreitete Standards zu verwenden, die mit frei erhältlichen Programmen gelesen werden können. Der Ausschuss beharrt ebenso darauf, dass die referenzierten Informationen veröffentlicht und im Rahmen von INSPIRE verfügbar gemacht werden, da es sich um wissenschaftliche Daten handelt, die sowohl für die Umweltpolitik als auch für Studenten und Forscher große Bedeutung haben. Abschließend unterstreicht der Ausschuss, dass das Vorhaben ohne Beeinträchtigung der Vertraulichkeit bestimmter Daten umgesetzt werden sollte, unabhängig davon, ob sie die Privatsphäre, das Interesse der Allgemeinheit oder Sicherheitsbelange berühren.

    2.   Der Vorschlag der Kommission

    2.1

    Als Rechtsgrundlage wird Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag gewählt. Dieser gestattet mit Verweis auf Artikel 174 aufgrund technischer und wissenschaftlicher Daten, Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Gesundheit vorzuschlagen.

    2.2

    Naturphänomene wie auch auf die menschliche Tätigkeit zurückzuführende Phänomene beeinflussen die Qualität der Umwelt und die Gesundheit. Sie rechtfertigen eine Gemeinschaftsaktion im Feld der Information und der Koordination, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Subsidiaritätsprinzip sowie der Grundsatz der Vorsorge berücksichtigt werden müssen.

    2.3

    Zur weitgehenden Umsetzung im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wird eine Rahmenrichtlinie vorgeschlagen — dadurch wird eine Anpassung der Bestimmungen an die Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen ermöglicht.

    2.4

    Die gesammelten Metadaten werden vorrangig einzelstaatlichen, öffentlich zugänglichen Quellen entstammen, ein Rückgriff auf sonstige Daten wird jedoch nicht ausgeschlossen. Für den Zugriff auf die nationalen Datenbanken im elektronischen Format soll ein gemeinschaftliches Portal sorgen.

    2.4.1

    Die Erhebung der in den Anhängen aufgeführten Daten ist für die Mitgliedstaaten nicht zwingend vorgeschrieben. Die Initiative INSPIRE ergänzt andere Initiativen, darunter die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) und GALILEO, in deren Rahmen spezifische oder ergänzende Daten erhoben werden können.

    2.4.2

    INSPIRE zeichnet sich vor allem durch seinen Querschnittscharakter aus. Das Vorhaben umspannt verschiedene Sektoren, so dass Informationslücken ermittelt und ihre Behebung in die Wege geleitet werden können.

    2.4.3

    In der Umweltgesetzgebung wird die Art, die Beschaffenheit und die Übermittlung sachdienlicher Daten für jedes der sektorspezifischen Dokumente geregelt (als Beispiel sei die Wasserrahmenrichtlinie genannt).

    2.4.4

    Die gemeinsame Datennutzung dürfte das schrittweise Finden von Lösungen gestatten, da die Möglichkeit besteht, eventuell bei den Mitgliedstaaten auftretende Schwierigkeiten oder Datenlücken auszumachen.

    2.5

    Ziel ist die Sammlung und Koordinierung ausführlicher (geografischer) Raumdaten, so wie sie beispielhaft in den Anhängen I, II und III aufgelistet werden. Die Interoperabilität verschiedener nationaler Systeme der Datenerhebung und -verarbeitung soll sichergestellt werden, damit diese Daten Entscheidungsträgern, Verwaltungen, Forschungseinrichtungen sowie allgemein der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

    2.6

    Die harmonisierten Daten werden durch die Mitgliedstaaten miteinander vernetzt. Diese Daten sowie verschiedene leicht zugängliche Dienste können der europäischen, nationalen oder der ihr nachgeordneten Politik in zahlreichen Themenfeldern als technische und wissenschaftliche Entscheidungsgrundlage dienen.

    2.7

    Die gemeinsame Nutzung und Zusammenstellung der Informationen und der gewonnenen Erkenntnisse in den verschiedenen Staaten und Sektoren werden dazu beitragen, Doppelarbeit zu vermeiden und umweltpolitische Handlungsvorgaben in allen Gemeinschaftspolitiken zu berücksichtigen.

    2.8

    Die Kommission wird von den ihr durch Ratsbeschluss am 22. Juni 1998 übertragenen Durchführungsbefugnissen Gebrauch machen. Mehrere Dienststellen der Kommission, darunter EUROSTAT und die Gemeinsame Forschungsstelle, werden aktiv an der Umsetzung der Richtlinie mitwirken, daneben auch die Europäische Umweltagentur. Den Mitgliedstaaten obliegt die Benennung zuständiger nationaler Behörden, die für die Kontakte mit der Kommission zuständig sein werden. Für die technische Leitung von INSPIRE ist ein Ausschussverfahren vorgesehen, in das Sachverständige der Regierungen, die europäischen Agenturen sowie die zuständigen Generaldirektionen einbezogen werden.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1

    Die vorgeschlagene Richtlinie zur Schaffung einer Raumdateninfrastruktur in der Gemeinschaft wird vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt und unterstützt. Der Ausschuss hält Artikel 175 des Vertrags für die geeignete Rechtgrundlage.

    3.2

    Gemeinsam mit den anderen Informationsquellen bietet INSPIRE eine Entscheidungshilfe in der Umwelt- und Gesundheitspolitik sowie in einer Reihe anderer Bereiche.

    3.3

    Der Ausschuss geht davon aus, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis zugunsten von INSPIRE ausfällt: Das Projekt zielt darauf ab, Doppelarbeit zu vermeiden, die Gemeinschaftspolitiken zielgerechter zu gestalten und die Information der Öffentlichkeit zu verbessern.

    3.4

    Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die gemeinschaftliche Infrastruktur mitsamt den Informationen und Diensten, zu denen sie Zugang gewährt, öffentlich zugänglich sein sollte, da es sich im Kern um wissenschaftliche Daten und Wissensdatenbanken handelt, deren Nutzung für die Allgemeinheit von Interesse ist (Prävention naturbedingter oder industrieller Risiken, Gesundheit usw.). Etwaige Hindernisse in Gestalt zu restriktiver Nutzungsrechte an Datensätzen und -diensten müssen vermieden werden.

    3.5

    Im Rahmen von INSPIRE sind öffentlich-private Partnerschaften denkbar. Das trifft auch für die Datennutzung durch privatrechtliche Einrichtungen oder Akteure zu, etwa zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen mit Mehrwert oder zur Schaffung spezieller geografischer Datenbanken, mit denen gewerbliche Ziele verfolgt werden.

    3.6

    Von ausschlaggebender Bedeutung für die INSPIRE-Infrastruktur ist die Interoperabilität der Datensätze und Dienste. Der Ausschuss befürwortet den Vorschlag, in Absprache mit Anbietern, Nutzern und Normungsstellen Spezifikationen für die Umsetzung festzulegen. Ein dringender Harmonisierungsbedarf besteht zweifellos, aber es geht um einen komplexen Bereich. Dessen ungeachtet befürwortet der Ausschuss die vorgesehenen Fristen für die Anwendung und für die Erstellung der Berichte.

    3.7

    Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene verwendeten Protokolle und Dateiformate offen, frei zugänglich und frei von Rechten Dritter sein müssen. Die Daten müssen von allen gängigen Internetbrowsern gelesen werden können. Mit dieser Maßnahme soll eine soft- oder hardwarebedingte Diskriminierung bei Datenzugang und -nutzung vermieden werden.

    3.8

    Der EWSA billigt die von der Kommission vorgeschlagene Liste aller Ausnahmen, erinnert aber zugleich daran, dass die Sorge des Ausschusses unverändert dem Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gilt. Zusätzlich zu diesem Schutz muss den wesentlichen einzelstaatlichen Interessen und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf die Beschaffenheit und die Ausführlichkeit der Daten entsprochen werden, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1

    Mit Blick auf die im Richtlinienvorschlag vorgesehenen regelmäßigen Berichte bekundet der Ausschuss seinen Wunsch, ebenfalls Empfänger dieser Berichte zu sein.

    Brüssel, den 9. Februar 2005

    Die Präsidentin

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Anne-Marie SIGMUND


    Top