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Document 52005XC0427(04)

    Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Untersuchung (gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates) der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. C 101 vom 27.4.2005, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    27.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 101/26


    Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Untersuchung (gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates) der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    (2005/C 101/11)

    Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), dem zufolge untersucht werden sollte, ob sich die gegenüber den Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf die Ausfuhrpreise, die Weiterverkaufspreise bzw. die späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft ausgewirkt haben.

    1.   Überprüfungsantrag

    Der Antrag wurde am 14. März 2005 von Productos Aditivos S. A. (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt, dem einzigen Hersteller von Natriumcyclamat in der Gemeinschaft.

    2.   Ware

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Natriumcyclamat mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), das derzeit dem KN-Code ex 2929 90 00 zugewiesen wird. Der KN-Code wird nur zu Informationszwecken angegeben.

    3.   Geltende Maßnahmen

    Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 435/2004 (2) des Rates auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China eingeführt wurden.

    4.   Gründe für die Wiederaufnahme der Untersuchung

    Der Antragsteller legte genügend Beweise vor, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhrpreise nach der Einführung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China gesunken sind und die Weiterverkaufspreise bzw. späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft sich nicht hinreichend erhöht haben.

    Der Antragsteller wies nach, dass die Ausfuhrpreise und die Weiterverkaufspreise seit der Einführung der Maßnahmen gesunken sind, obwohl die Rohstoffpreise erheblich stiegen und die Antidumpingmaßnahmen Anfang 2004 ergriffen wurden.

    Er untersuchte auch andere Faktoren, wie z. B. Wechselkurse und Rohstoffkosten, die möglicherweise Auswirkungen auf die Preise der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gehabt haben könnten. Offenbar gibt es jedoch keine anderen Faktoren, mit denen sich die oben beschriebene Preisentwicklung erklären ließe.

    5.   Verfahren

    Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Wiederaufnahme der Untersuchung zu rechtfertigen, und nimmt die Untersuchung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung betreffend die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China wieder auf, um zu klären, ob sich die Maßnahmen auf die Ausfuhrpreise, die Weiterverkaufspreise und die späteren Verkaufspreise ausgewirkt haben.

    a)   Fragebogen

    Um die von ihr für die Wiederaufnahme der Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Einführern und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln.

    Alle interessierten Parteien sollten sich umgehend per Fax bei der Kommission erkundigen, ob sie im Antrag genannt sind. Ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

    b)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

    Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Fragebogenantworten zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zu beantragen.

    6.   Fristen

    a)   Anforderung eines Fragebogens

    Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Wiederaufnahme der Untersuchung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

    b)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

    c)   Anhörungen

    Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

    Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle Unterlagen, einschließlich der Antworten auf den Fragebogen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

    Anschrift der Kommission

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion B

    Büro: J-79 5/16

    B-1049 Brüssel

    Fax (32-2) 295 65 05

    8.   Nichtmitarbeit

    Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 1.

    (3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


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