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Document C2004/314/39

    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache T-144/02, Richard J. Eagle gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal — Gleichbehandlung — Keine Zuerkennung des Status von Bediensteten auf Zeit — Artikel 152 EAG — Angemessene Frist — Materieller Schaden)

    ABl. C 314 vom 18.12.2004, p. 15–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    18.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 314/15


    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 5. Oktober 2004

    in der Rechtssache T-144/02, Richard J. Eagle gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

    (Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - Gleichbehandlung - Keine Zuerkennung des Status von Bediensteten auf Zeit - Artikel 152 EAG - Angemessene Frist - Materieller Schaden)

    (2004/C 314/39)

    Verfahrenssprache: Englisch

    In der Rechtssache T-144/02, Richard J. Eagle, wohnhaft in Oxon (Vereinigtes Königreich), und zwölf weitere Kläger, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigter: D. Beard, Barrister, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und L. Escobar Guerrero), unterstützt durch Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: J.-P. Hix und A. Pilette), wegen Ersatzes der materiellen Schäden, die die Kläger erlitten zu haben behaupten, weil sie für ihre Tätigkeit im gemeinsamen Unternehmen Joint European Torus (JET) nicht als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften eingestellt worden sind, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Jaeger und H. Legal – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 5. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Die Kommission wird verurteilt, den finanziellen Schaden zu ersetzen, den jeder Kläger dadurch erlitten hat, dass er für seine Tätigkeit im gemeinsamen Unternehmen Joint European Torus (JET) nicht als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaften eingestellt worden ist.

    2.

    Die Parteien übermitteln dem Gericht binnen sechs Monaten von diesem Urteil an den im gemeinsamen Einvernehmen festgestellten Betrag, der als Ersatz für diesen Schaden geschuldet wird.

    3.

    Kommt keine Einigung zustande, übermitteln sie innerhalb der gleichen Frist dem Gericht ihre bezifferten Anträge.

    4.

    Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.


    (1)   ABl. C 169 vom 13.7.2002.


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