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Document C2004/273/32

    Rechtssache C-389/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 10. September 2004

    ABl. C 273 vom 6.11.2004, p. 19–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    6.11.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 273/19


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 10. September 2004

    (Rechtssache C-389/04)

    (2004/C 273/32)

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 10. September 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind A. Bordes und K. Simonsson, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, festzustellen,

    dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 24 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (1) und aus Artikel 2 der Richtlinie 2002/39/EG (2) verstoßen hat, dass sie

    Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 97/67/EG in Bezug auf die betriebliche Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde von den Postbetreibern nicht ordnungsgemäß umgesetzt und eine Regelung beibehalten hat, die der Regulierungsbehörde für den Postsektor keine angemessene betriebliche Unabhängigkeit vom öffentlichen Postbetreiber La Poste gewährleistet,

    und dass sie die Richtlinie 2002/39/EG nicht fristgerecht umgesetzt hat;

    der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 97/67/EG habe die Französische Republik den Minister für Wirtschaft und Finanzen, der der für das Postwesen zuständige Minister ist, zur nationalen Regulierungsbehörde für den Postsektor bestimmt. Parallel stehe dieser Minister der Generaldirektion für Industrie, Informationstechnologien und das Postwesen (DIGITIP) vor, die im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie geschaffen worden sei und die die Aufgaben der Aufsicht über La Poste durch ihre Unterdirektion für den Postbetrieb ausübe. Der Begriff der Aufsicht umfasse jedoch bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Unternehmen, die mit der Ausübung des Eigentumsrechts und der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Post verbunden seien, wie die Festlegung der strategischen Leitlinien, das Angebot und die Tarifierung der Dienstleistungen über den Universaldienst hinaus, den Eingriff in die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder des Unternehmens, die Beteiligung an anderen Unternehmen usw., deren Ausübung von den Regulierungsaufgaben getrennt werden sollte, damit das von der Postrichtlinie aufgestellte Erfordernis der betrieblichen Unabhängigkeit beachtet werde. Dieses Erfordernis solle jede Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen der nationalen Regulierungsbehörde, die mit der Gesetzgebung auf dem Postsektor und der Überwachung ihrer Anwendung betraut sei, einerseits, und den Unternehmen, die auf dem Postsektor Güter und Dienstleistungen anböten, andererseits, ausschließen. Im vorliegenden Fall bestehe ein solcher Interessenkonflikt, da beide Aufgaben in ein und demselben Ministerium versehen würden. Daher sei die praktische Wirksamkeit von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 97/67/EG nicht gewährleistet.

    Im Übrigen sei die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2002/39/EG am 31. Dezember 2002 abgelaufen.


    (1)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

    (2)  ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21.


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