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Document C2004/273/05

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-366/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Halle [Deutschland]): Gerd Gschoßmann gegen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd (Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnungen [EWG] Nr. 1765/92 und [EG] Nr. 1251/1999 — Stützungsregelung für Erzeuger von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen — Ausgleichszahlungen für Anbauflächen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und für Stilllegungsflächen — Ausschluss für Anbauflächen von „Dauerkulturen“ — Begriff)

    ABl. C 273 vom 6.11.2004, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    6.11.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 273/3


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Dritte Kammer)

    vom 16. September 2004

    in der Rechtssache C-366/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Halle [Deutschland]): Gerd Gschoßmann gegen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd (1)

    (Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen [EWG] Nr. 1765/92 und [EG] Nr. 1251/1999 - Stützungsregelung für Erzeuger von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen - Ausgleichszahlungen für Anbauflächen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und für Stilllegungsflächen - Ausschluss für Anbauflächen von „Dauerkulturen“ - Begriff)

    (2004/C 273/05)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    In der Rechtssache C-366/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Halle (Deutschland) mit Beschluss vom 30. September 2002, eingegangen am 14. Oktober 2002, in dem Verfahren Gerd Gschoßmann gegen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Richters A Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sind dahin auszulegen, dass der Ausschluss von als Dauerkultur genutzten Flächen von Ausgleichszahlungen nicht voraussetzt, dass diese Flächen bewirtschaftet wurden, insbesondere, dass Spritzmittel eingesetzt wurden oder abgeerntet wurde.

    2.

    Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 sind dahin auszulegen, dass im Fall der Erzeugung von Äpfeln die Nutzung von Flächen als Dauerkultur dann endet, wenn die Obstbäume gefällt sind, auch wenn sie noch nicht geräumt wurden. Dagegen führt die bloße Entscheidung, die Bäume zu fällen, ohne dass diese Entscheidung durchgeführt wird, nicht zum Wegfall der Nutzung der Flächen als Dauerkultur.

    3.

    Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 sind dahin auszulegen, dass Flächen, die nicht mehr als Dauerkultur genutzt werden, als nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Flächen zu betrachten sind, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht zur Erzeugung von anderen Pflanzen oder Tieren bestimmt sind.


    (1)  ABl. C 305 vom 7.12.2002.


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