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Document 52004XC0122(02)

    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 16 vom 22.1.2004, p. 22–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52004XC0122(02)

    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 016 vom 22/01/2004 S. 0022 - 0024


    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

    Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

    (2004/C 16/03)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Datum der Annahme des Beschlusses: 29.10.2003

    Mitgliedstaat: Deutschland

    Beihilfe Nr.: N 116/03

    Titel: Forschungsprojekt "Lithographieverfahren für nanoelektronische Komponenten"

    Zielsetzung: Förderung von FuE im Bereich der Lithographie

    Rechtsgrundlage: Haushaltsgesetz Sektion 30 Kapitel 6 (Einzelplan), für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit Fachtitel Elektronik (68317) finanziert

    Haushaltsmittel: 104 Mio. EUR über vier Jahre

    Beihilfeintensität oder -höhe: Die Intensitäten sind für die einzelnen Teilvorhaben unterschiedlich. Die Gesamtbeihilfeintensität von 36 % wird nicht überschritten, selbst wenn in Einzelfällen Aufschläge gewährt werden.

    Die Beihilfeintensität erhöht sich um:

    - 10 Prozentpunkte, wenn die Beihilfe an KMU vergeben wird;

    - 10 Prozentpunkte, wenn die Beihilfe an Unternehmen in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) vergeben wird;

    - 10 Prozentpunkte, wenn die Beihilfe für Vorhaben gewährt wird, die im Rahmen einer echten grenzübergreifenden Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten und/oder im Rahmen einer echten Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen durchgeführt werden.

    Insgesamt - einschließlich der Aufschläge - höchstens 75 % für industrielle Forschung und 50 % für vorwettbewerbliche Entwicklung

    Laufzeit: Vier Jahre von der Genehmigung durch die Kommission an gerechnet

    Andere Angaben: Hintergrundinformationen zur Beihilfe N 388/02

    Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

    http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids

    Datum der Annahme des Beschlusses: 12.12.2003

    Mitgliedstaat: Spanien

    Beihilfe Nr.: N 168/03

    Titel: Änderung der Beihilferegelung N 633/2000 (Ausbildungsbeihilfen)

    Zielsetzung: Ausbildungsförderung

    Rechtsgrundlage: Orden de 14 de enero de 2000 por la que se aprueban las bases reguladoras que han de regir las subvenciones relativas a las acciones de formación ocupacional y a fines de carácter ocupacional que promueve la Dirección General de Ocupación del Departamento de Trabajo de la Generalitat de Cataluña

    Haushaltsmittel: 18684641 EUR

    Beihilfeintensität oder -höhe: Großunternehmen: 50 % für allgemeine und 25 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen; KMU: 35 % für allgemeine und 70 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen

    Laufzeit: Bis zum 31. Dezember 2006

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    Datum der Annahme des Beschlusses: 6.10.2003

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Wales)

    Beihilfe Nr.: N 281/03

    Titel: Beihilferegelung "Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Wales"

    Zielsetzung: Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Stahlindustrie, Landwirtschaft, Aquakultur und Fischerei

    Rechtsgrundlage: Welsh Development Agency Act 1975 (as amended)

    Haushaltsmittel: Jährlich 7 Mio. GBP (ca. 10,1 Mio. EUR)

    Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 10 Mio. EUR pro begünstigtem Unternehmen

    Laufzeit: Bis Ende 2009

    Andere Angaben: Jährlicher Bericht

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    Datum der Annahme des Beschlusses: 10.12.2003

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

    Beihilfe Nr.: N 282/03

    Titel: Breitband-Projekt ACCESS (Cumbria)

    Zielsetzung: Bereitstellung von Hochgeschwindigkeits-Breitband-Diensten in ländlichen und abgelegenen Gegenden des Vereinigten Königreichs

    Rechtsgrundlage: 5(1) of the Regions Development Agency Act 1998

    Laufzeit: Drei Jahre, mögliche Verlängerung um höchstens zwei Jahre

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    Datum der Annahme des Beschlusses: 12.11.2003

    Mitgliedstaat: Deutschland

    Beihilfe Nr.: N 296/03

    Titel: Liquiditätsfond II Berlin

    Zielsetzung: Hilfe in Form von Darlehen für die Umstrukturierung von KMU in Schwierigkeiten

    Rechtsgrundlage: Richtlinie für den Liquiditätsfonds II Berlin

    Haushaltsmittel: 25 Mio. EUR

    Beihilfeintensität oder -höhe: Grundsätzlich bis zu 1 Mio. EUR, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. EUR pro begünstigtem Unternehmen

    Laufzeit: Bis zum 30. September 2013

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    Datum der Annahme des Beschlusses: 1.12.2003

    Mitgliedstaat: Frankreich (Überseeische Departements)

    Beihilfe Nr.: N 422/03

    Titel: FIRM - Martinique

    Zielsetzung: Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage: Docup Martinique 2000-2006 + appel d'offres + mandat de gestion

    Haushaltsmittel: 12,3 Mio. EUR, davon 7,316 Millionen aus Mitteln des Conseil Régional

    Beihilfeintensität oder -höhe: Teils Betriebsbeihilfen, teils Wagniskapital; Intensität: ca. 5 % NSÄ

    Laufzeit: Bis zum 31. Dezember 2006

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    Datum der Annahme des Beschlusses: 11.11.2003

    Mitgliedstaat: Frankreich

    Beihilfe Nr.: N 442/03

    Titel: Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Matra/Romorantin

    Zielsetzung: Ausbildungsförderung in der Kfz-Industrie

    Rechtsgrundlage: Einzelbeihilfe

    Haushaltsmittel: 5,003 Mio. EUR

    Beihilfeintensität oder -höhe: 1,407 Mio. EUR

    Laufzeit: 2003

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    Datum der Annahme des Beschlusses: 10.12.2003

    Mitgliedstaat: Italien

    Beihilfe Nr.: N 717/02

    Titel: Ermäßigung der Verbrauchsteuern für Biokraftstoffe

    Zielsetzung: Förderung des Umweltschutzes

    Rechtsgrundlage: Legge finanziaria 2001

    Beihilfeintensität oder -höhe: Jährlich 12911000 EUR (o. MwSt.)

    Laufzeit: Drei Jahre

    Andere Angaben: Zusage Italiens, die Produktionskosten jährlich zu überwachen und die Beihilferegelung gegebenenfalls zu ändern, wenn es zu einer Überkompensation kommt

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    Datum der Annahme des Beschlusses: 10.12.2003

    Mitgliedstaat: Frankreich (Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a))

    Beihilfe Nr.: N 96a/03

    Titel: Programmgesetz für Überseegebiete - Titel I: Beschäftigungsförderungsmaßnahmen

    Zielsetzung: Regionalbeihilfe:

    1. Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung,

    2. Hilfen für die Einstellung von Jungakademikern,

    3. Berufseinstiegsverträge

    Rechtsgrundlage: Loi de programmation pour l'Outre Mer

    Haushaltsmittel: Maßnahme 1: 37200000 EUR jährlich; Maßnahme 2: 1752000 EUR im Jahre 2003; 2628000 EUR im Jahre 2004; 3504000 EUR im Jahre 2005; Maßnahme 3: 35388687 EUR im Jahre 2003

    Beihilfeintensität oder -höhe: Betriebsbeihilfe

    Laufzeit: 15 Jahre - Genehmigung bis Ende 2006

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    Datum der Annahme des Beschlusses: 11.11.2003

    Mitgliedstaat: Frankreich

    Beihilfe Nr.: N 96b/03

    Titel: Programmgesetz für die Überseegebiete - Titel II: steuerliche Investitionsbeihilfen

    Zielsetzung: Regionalentwicklung. Bemerkungen: Investitions- und Betriebsbeihilfen

    Rechtsgrundlage: Articles 199 undecies A et B, 217 bis modifié, 217 undecies du Code Général des Impôts

    Haushaltsmittel: 171000000 EUR. Bemerkungen: Dieser Betrag entspricht den Mehrkosten durch die Änderungen gegenüber der geltenden Regelung

    Beihilfeintensität oder -höhe: Artikel 199j Abschnitt B: 50 bis 70 %, Artikel 217j: 33,33 %

    Laufzeit: 15 Jahre - Genehmigung bis Ende 2006

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    Datum der Annahme des Beschlusses: 27.2.2002

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Beihilfe Nr.: NN 35/02

    Titel: Staatliche Maßnahme zur Versicherung für den Luftfahrtsektor gegen Risiken im Zusammenhang mit Krieg

    Zielsetzung: Einrichtung einer der vor dem 11. September 2001 bestehenden vergleichbaren Versicherungsdeckung gegen die Risiken "Krieg" und "Terrorismus" zugunsten von Luftfahrt- und anderen Unternehmen des Luftfahrtsektors in den Niederlanden

    Rechtsgrundlage: - Verzekeringsovereenkomst luchtvaartuigen op basis van artikel 4 van de Zee- en luchtverzekeringswet van 1939

    - Garantieovereenkomst tussen de staat en dienstenleveranciers in de luchtvaartsector

    Haushaltsmittel: Vom Staat gestellte Versicherungen

    Laufzeit: Zunächst vom 24. September 2001 bis 24. Oktober 2001

    Andere Angaben: Diese Regelung wird für den Zeitraum vom 24. Oktober bis zum 31. Dezember im Rahmen dieser Beihilfe verlängert und notifiziert

    Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

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