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Document 52004XC0114(04)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 9 vom 14.1.2004, p. 5–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52004XC0114(04)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 009 vom 14/01/2004 S. 0005 - 0011


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

    (2004/C 9/05)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Beihilfe Nr.: XS 106/02

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Kampanien

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Neue Beihilferegelung Region Campania (ergänzendes Beihilfepaket)

    Rechtsgrundlage: Delibera Giunta regionale n. 6214 del 15.11.2001; delibera della Giunta regionale n. 4462 dell'8.10.2002; legge n. 341/95 e s.m. e i. di cui alla legge n. 266/97; legge n. 1329/65; legge n. 598/94; articolo 11; decreto legislativo n. 112/98, articolo 19; decreto legislativo n. 123/98; regolamento CE n. 70 del 12.1.2001

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 20 Mio. EUR

    Beihilfehöchstintensität: Es ist eine Beihilfeintensität von bis zu 35 % NSÄ + 15 % BSÄ vorgesehen

    Bewilligungszeitpunkt: 30. November 2002 (in keinem Fall jedoch vor Eingang dieser Zusammenfassung bei der Kommission)

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2006

    Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe wird bezweckt, durch einen Kapitalzuschuss oder auch in Form von Steuervergünstigungen Initiativen zur Errichtung neuer Anlagen sowie zur Erweiterung, Modernisierung, Umstrukturierung, Umrüstung, Wiederinbetriebnahme und Verlagerung der Produktionsstätten zu fördern. Die Investitionen im Rahmen dieser Initiativen betreffen den Produktionszyklus oder zielen auf dessen Unterstützung ab. Ausgenommen von den Fördermitteln sind Straßenfahrzeuge sowie die im öffentlichen Register eingetragenen Transportmittel mit Ausnahme der Fahrzeuge nach Maßgabe der Artikel 58 und 114 der italienischen Straßenverkehrsordnung (Codice della strada) und Artikel 298 des Dekrets des Präsidenten der Region D.P.R. 16.12.1992, Nr. 495, die als Arbeitsmaschinen definiert sind

    Betroffene Wirtschaftssektoren: KMU in den folgenden Wirtschaftsbereichen:

    - Bergbau und verarbeitendes Gewerbe, Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie, Gas und Wasser, Baugewerbe und Handel gemäß Abschnitten C, D, E, F, G der "ISTAT-Systematik der Wirtschaftszweige 1991". Die im Unterabschnitt DA und Abschnitt G genannten Sektoren sind beihilfefähig, sofern sie den Gemeinschaftsvorschriften über die Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Anhang I EG-Vertrag entsprechen. Ausgenommen sind Investitionen in Wirtschaftsbereiche, für die besondere gemeinschaftsrechtliche Beihilfevorschriften gelten;

    - Telekommunikationssektor;

    - Dienstleistungen, die potenzielle positive Auswirkungen auf die Entwicklung der vorgenannten Produktionsaktivitäten haben können, unter Einhaltung derselben Bedingungen, die für die Gewährung von Beihilfen in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzesdekretes Nr. 415 vom 22. Oktober 1992, umgewandelt in das Gesetz Nr. 488 vom 19. Dezember 1992, vorgesehen sind

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Region Campania Assessorato Centro Direzionale-Isola A6 I - 80143 Napoli Tel.: 081/796 68 09 Fax: 081/796 60 33

    Sonstige Auskünfte: Die vorliegende Beihilferegelung ist nicht anwendbar auf Investitionen, die 1 Mio. EUR überschreiten.

    Die Unternehmen können Fördermittel nur für Investitionsprogramme erhalten, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfuellen:

    - Energieeinsparung;

    - Übernahme von (umwelt-, produkt- oder prozessbezogenen) Zertifizierungssystemen;

    - Schaffung von Arbeitsplätzen.

    Die Beihilferegelung gilt nicht für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen, und auch nicht für Tätigkeiten, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

    Beihilfefähig sind nur die ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Beihilfeantrags getätigten Ausgaben.

    Bei den externen Beratungsleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören.

    Eine weitere Bedingung für die Bewilligung des Kapitalzuschusses ist die Finanzierung der Investition durch eine Bank, die die Kreditwürdigkeit und die Entwicklungschancen des Unternehmens prüft

    Beihilfe Nr.: XS 41/03

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

    Region: Sussex

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sussex Early Growth Fund (/Wachstumsfonds für die Grafschaft Sussex)

    Rechtsgrundlage: Section 8 of the Industrial Development Act 1982

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Im Laufe eines Zweijahreszeitraums sind staatliche Investitionen von 250000 GBP geplant. Private Partner werden weitere 250000 GBP bereitstellen. Die Mittel werden in ca. zehn Unternehmen investiert, wobei im Durchschnitt 50000 GBP auf ein Unternehmen entfallen werden. Erste Gewinne werden reinvestiert

    Beihilfehöchstintensität: Kredite werden Unternehmen zu einem Mindestzins von 5 % über dem Basiszins angeboten; eine Beteiligung am Eigenkapital des Unternehmens ist ebenfalls möglich. Es wird davon ausgegangen, dass die Verzinsung und Kapitalbeteiligung zusammen dazu führen werden, dass die Finanzierungskosten für alle Einzelunternehmen über dem Referenzzins für das Vereinigte Königreich liegen. Falls die Verzinsung unter dem Referenzzins liegen sollte, wird dies bei der Berechnung der Beihilfeintensitäten berücksichtigt. Die Beihilfehöchstintensität wird 15 % der Investitionskosten bei kleinen Unternehmen und 7,5 % bei mittleren Unternehmen entsprechen

    Bewilligungszeitpunkt: April 2003

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 30. Juni 2007

    Zweck der Beihilfe: Der Wachstumsfonds arbeitet mit der Privatwirtschaft zusammen. Der Fonds soll Neugründungen und jungen wachstumsorientierten Unternehmen Wagniskapital zur Verfügung stellen. Die Beihilfe wird auf der Grundlage der Kosten spezifischer Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Ausrüstung und den Erwerb neuer Technologien berechnet. Der Fonds soll Anlegern auch zeigen, dass mit Investitionen in Wachstumsunternehmen Gewinne erwirtschaftet werden können, da derzeit ein Mangel an dieser Art von Finanzierung für kleine Vorhaben besteht. Etwaige Beihilfeelemente beschränken sich auf das Mindestmaß zur Förderung von Investitionen privatwirtschaftlicher Partner

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftsbereiche. Die Regelung schließt Restriktionen unterliegende Branchen nicht aus, aber im Rahmen des Vorhabens werden keine KMU in der Landwirtschaft oder Fischerei gefördert und voraussichtlich werden KMU in anderen sensiblen Branchen wie der Kfz-Industrie, Kunstfaserindustrie und im Verkehr nicht gefördert

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Department of Trade and Industry Small Business Service St Mary's House

    Moorfoot

    Sheffield S1 4PQ Kontaktperson: Ken Cooper Tel.: 0114 259 72 78

    Sonstige Auskünfte: Der Sussex Wachstumsfonds wird geschaffen, um die Lücke auf dem Finanzmarkt und kommerziellen Märkten im Bereich der Förderung kleiner und neu gegründeter Unternehmen zu schließen, die eine Finanzierung benötigen, um ihr Geschäftspotential zu maximieren.

    Die Erfahrungen bei der Förderung von Unternehmen in Sussex bestätigen, dass es für Neugründungen und kleine Unternehmen in diesem Teil des Kapitalmarkts am schwersten ist, für Risikokapital eine geeignete Unterstützung und Finanzierung zu finden. Die Förderung der Bereitstellung kleiner Risikokapitalbeträge für Neugründungen und junge Wachstumsunternehmen ist notwendig.

    Gewerbliche Kreditgeber und Anleger meiden Unternehmen, die relativ geringe Risikokapitalbeträge benötigen, oder haben Schwierigkeiten, diese zu unterstützen, so dass viele Geschäftschancen ungenutzt bleiben.

    Der Sussex-Wachstumsfonds soll diesen Teil des Marktes bedienen, um diesen Unternehmen direkte Unterstützung zu gewähren und dem Markt zu zeigen, dass dieser Wirtschaftsbereich tragfähig ist und längerfristig wirtschaftlich unterstützt werden kann

    Beihilfe Nr.: XS 45/03

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Latium

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Artikel 11 des Gesetzes Nr. 598/94: Beihilfen für Investitionen in den Bereichen technologische Innovation, Umweltschutz, organisatorische und kaufmännische Innovation sowie Sicherheit am Arbeitsplatz

    Rechtsgrundlage: - Legge 27.10.1994, n. 598, articolo 11 - come modificato ed integrato da Legge 8.8.1995, n. 341, articolo 3; Legge 23.12.1998, n. 488, articolo 54; Legge 5.3.2001, n. 57, articolo 15;

    - Decreto legislativo 31.3.1998, n. 112, articolo 19;

    - Decreto legislativo 31.3.1998, n. 123;

    - Regolamento CE n. 70 del 12.1.2001;

    - Delibera Giunta regionale n. 1670 del 13.12.2002

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2,5 Mio. EUR

    Beihilfehöchstintensität: Bis zu den in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Hoechstbeträgen

    Bewilligungszeitpunkt: 1. Januar 2003 (in keinem Fall jedoch vor Eingang dieser Zusammenfassung bei der Kommission)

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2006

    Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe sollen Investitionsprogramme in den Bereichen technologische Innovation, Umweltschutz, organisatorische und kaufmännische Innovation sowie Sicherheit am Arbeitsplatz gefördert werden

    Betroffene Wirtschaftssektoren: In einigen Wirtschaftsbereichen der Abschnitte C, D, E, F, G, H, I, K, M und O (ISTAT-Systematik der Wirtschaftszweige 1991) tätige KMU, unter Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften für die Sektoren Stahl, Schiffbau, Kunstfaserindustrie, Kfz-Industrie und Verkehr vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen.

    Nicht beihilfefähig sind Tätigkeiten in Verbindung mit der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Anhang I EG-Vertrag

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Lazio Direzione regionale sviluppo economico Via Cristoforo Colombo, 212 Tel.: 06 51 68 32 10 Fax: 06 51 68 32 29

    Sonstige Auskünfte: Die vorliegende Beihilferegelung ist nicht anwendbar auf Investitionen, die 1,5 Mio. EUR überschreiten.

    Die Beihilferegelung gilt nicht für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen, und auch nicht für Tätigkeiten, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

    Beihilfefähig sind nur die ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Beihilfeantrags getätigten Ausgaben.

    Die Bewilligung der Beihilfe erfolgt erst nach einer technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Prüfung der folgenden Aspekte:

    - Neuheit und Neuartigkeit der zu erwerbenden Kenntnisse;

    - Nutzen dieser Kenntnisse für Produkt- und Prozessinnovationen mit Blick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung der Entwicklung;

    - Plausibilität und Relevanz der für die Projektdurchführung angegebenen Kosten;

    - Zuverlässigkeit der vom antragstellenden Unternehmen angegebenen wirtschaftlichen Auswirkungen des Projekts.

    Bei den externen Beratungsleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören.

    Eine weitere Bedingung für die Bewilligung der Beihilfe ist die Finanzierung der Investition durch eine Bank, die die Kreditwürdigkeit und die Entwicklungschancen des Unternehmens prüft

    Beihilfe Nr.: XS 54/03

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

    Region: Nordostengland

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Romag Ltd - Leadgate Industrial Estate, Consett, Co. Durham DH8 7RS

    Rechtsgrundlage: Regional Development Agency Act 1998

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: - Zuschuss in Höhe von 400000 GBP

    - Gesamtprojektwert 2365445 GBP

    Beihilfehöchstintensität: Sämtliche gewährten Beihilfen liegen innerhalb der Hoechstgrenzen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung für Investitionsbeihilfen und der Fördergebietskarte für Nordostengland.

    Die Beihilfehöchstintensität beträgt 30 % der beihilfefähigen Investitionskosten

    Bewilligungszeitpunkt: 8. April 2003

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. März 2004

    Zweck der Beihilfe: Regionale Wirtschaftsstrategie für den Nordosten Englands, um dessen Benachteiligung im Vergleich zu den meisten anderen EU-Regionen hinsichtlich Wirtschaftsleistung und Wettbewerbsfähigkeit zu beheben.

    Mit der Strategie werden auf KMU zugeschnittene Programme entwickelt, um Schwächen in folgenden Bereichen zu beheben

    - Technologie- und Wissenstransfer, Innovation, Höhe der FuE-Aufwendungen und Investitionen in Gebieten mit großem Wachstumspotenzial. Zusammenarbeit mit Universitäten, um die Wissenschaftsbasis der Region zu nutzen.

    - Anregung und Schaffung einer neuen Unternehmerkultur im Bereich erneuerbarer Energieträger

    OneNorthEast wird Mittel an KMU bereitstellen, um Folgendes zu finanzieren:

    Investitionsbeihilfen:

    - Dieses Projekt wird es Romag, einem KMU in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c), ermöglichen, Kapazitäten für die Fertigung von Verbundglas für Sonnenkollektoren zu entwickeln. Das Unternehmen arbeitet mit regionalen und nationalen Behörden zusammen, um neue Chancen im Markt für erneuerbare Energieträger wahrnehmen zu können. Darin einbezogen ist eine benachbarte Universität mit einer starken akademischen Grundlage.

    - Mit der Unterstützung für Romag soll ein Beitrag zu den Anfangsinvestitionsausgaben für Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Ausrüstung geleistet werden.

    - Das Projekt wird es dem Unternehmen ermöglichen, 76 neue Arbeitsplätze zu schaffen

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Markt für neue und erneuerbare Energieträger

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Fergus Mitchell

    State Aid Coordinator

    OneNorthEast Great North House Newcastle upon Tyne NE1 8ND Tel.: 0191 204 22 57

    Beihilfe Nr.: XS 66/03

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

    Region: Wales

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Knowledge Exploitation Fund (Fonds für Wissensverwertung)

    Rechtsgrundlage: Section 68 of the Further and Higher Education Act 1992

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: - 5 Mio. GBP in den Jahren 2003/2004 gemäß der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung,

    - 7,25 Mio. GBP in den Jahren 2004/2005 gemäß der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung,

    - 10 Mio. GBP in den Jahren 2005/2006 gemäß der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung

    Beihilfehöchstintensität: Mit der Regelung werden Beratungsleistungen und Technologietransfer für KMU gefördert. Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der Kosten der Einzelprojekte für Beratungsleistungen.

    Im Falle immaterieller Vermögenswerte in Form von Technologietransfer beträgt die Beihilfehöchstintensität:

    - In Nicht-Fördergebieten bis zu 15 % für kleine Unternehmen und 7,5 % für mittlere Unternehmen.

    - In Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) bis zu 50 % für KMU

    - In Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) bis zu 30 % für KMU

    Bewilligungszeitpunkt: April 2003

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: April 2003-März 2006

    Zweck der Beihilfe: - Mit dem Knowledge Exploitation Fund wird in erster Linie bezweckt, KMU bei der Weiterentwicklung ihrer Technologie durch Zugang zu den Kenntnissen und Ressourcen akademischer Institutionen zu unterstützen, um in Wales eine hochwertige, nachhaltige wissensgestützte Wirtschaft zu schaffen.

    - Im Rahmen der KEF-Regelung wird ein verbesserter Zugang zu Technologietransfer und Beratungsleistungen durch akademische Institutionen bei der Entwicklung von Produkten und der Einführung neuer Technologien in KMU geboten; ferner werden durch akademische Institutionen Beratungsleistungen zur Förderung der Entwicklung von geistigem Eigentum in KMU bereitgestellt

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren - auch Sektoren, für die bestimmte Vorschriften gelten

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Derek Adams

    Head of Higher Education Division

    Department for Training & Education National Assembly for Wales Cathays Park Cardiff CF10 3NQ

    Beihilfe Nr.: XS 87/02

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Marken

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: EPPD Ziel 2 2000-2006 - Maßnahme 1.2 finanztechnische Dienstleistungen, Untermaßnahme 1.2.2 Verbesserung des Zugangs der KMU zum Risikokapital

    Rechtsgrundlage: Docup Ob. 2 2000-2006 - bando di accesso ai contributi di cui alla DGR n. 1367 approvata dalla giunta regionale in data 23 luglio 2002

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Erste Ausschreibung 2002:

    - 805648,50 EUR für die Ziel 2-Gebiete

    - 352309 EUR für die Phasing-out-Gebiete

    Beihilfehöchstintensität: Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 werden die folgenden Beihilfeintensitäten angewandt: 15 % BSÄ für die kleinen Unternehmen und 7,5 % BSÄ für die mittleren Unternehmen; in den Gebieten, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, beträgt die Beihilfeintensität 8 % NSÄ + 10 % BSÄ für die kleinen Unternehmen und 8 % NSÄ + 6 % BSÄ für die mittleren Unternehmen. Der staatliche Beitrag darf 20 % des gezahlten Risikokapitals und keinesfalls den Gegenwert von 160000 EUR überschreiten

    Bewilligungszeitpunkt: Nach den Leitlinien der Dienststellen der Europäischen Kommission gelten die Ausgaben als förderfähig, die von dem letzten Begünstigten ab dem Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung verauslagt wurden

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung findet im Jahr 2002 Anwendung

    Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe ist für kleine und mittlere Unternehmen - einzeln oder zusammengeschlossen - bestimmt, deren Hauptaktivität gemäß den ISTAT-Codes 1991 unter den Buchstaben C, D, E, F, eingestuft ist, ferner für kleine und mittlere Unternehmen, die einigen Dienstleistungsaktivitäten nachgehen, welche eng verbunden sind mit der Entwicklung der vorstehend genannten Produktionstätigkeiten und die als Kapitalgesellschaften gegründet sind.

    Mit der Beihilfe wird das Ziel verfolgt, die Investitions- und Beratungskosten, die von den KMU in den Ziel 2-Gebieten und in den Phasing-out-Gebieten der Region Marken verauslagt werden, zu fördern.

    Materielle Investitionen:

    - Planung und Leitung von Arbeiten, Beratungskosten bei Studien über wirtschaftliche und finanzielle Durchführbarkeit sowie bei Umweltverträglichkeitsstudien, Kosten für Baugenehmigung und gesetzliche Abnahme (bis zu maximal 7 % der förderfähigen Investitionen);

    - Erwerb des Betriebsgrundstücks, Erschließung des Grundstücks und geologische Untersuchungen - es muss eine eindeutige Verbindung zwischen dem Grundstückserwerb und den Zielen der kofinanzierten Maßnahme bestehen (bis zu 10 % der förderfähigen Investitionen)

    - Anschlussarbeiten auf dem Bau im Zusammenhang mit Maschinen und Ausrüstungen, bis zu maximal 20 % der dafür anfallenden Kosten;

    - für die Produktionstätigkeit bestimmte Immobilien - es muss eine eindeutige Verbindung bestehen zwischen dem Erwerb existierender Immobilien im Falle erneuter Nutzung oder im Falle früherer Vermietung und Konstruktion, Umstrukturierung und Vergrößerung - mit Ausnahme der in eigener Regie verauslagten Kosten;

    - Maschinen, Anlagen und Beförderungsmittel ohne Kennzeichen, fabrikneu;

    - betriebsinterne Informatiksysteme.

    Nicht materielle Investitionen:

    - Kosten für den Erwerb von Rechten an Marken, Patenten, Lizenzen, Know-how oder für die Bereitstellung von nicht patentierten technischen Kenntnissen bzw. von Software

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Ausgeschlossen sind Unternehmen, die in folgenden Sektoren und Bereichen tätig sind:

    - Eisen- und Stahlerzeugung gemäß Anhang 1 zum EGKS-Vertrag (NACE 221);

    - Schiffbau und -reparatur (NACE 361.1, 361.2);

    - Herstellung von Kunstfasern (NACE 260);

    - Kfz-Industrie (NACE 351);

    - Herstellung, Verarbeitung und Vertrieb von Agrarerzeugnissen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Marche, Servizio Industria e Artigianato Via Tiziano, 44 I - 60100 Ancona Persona da contattare: Dott. Fabio Belfiori Tel. (39-07) 18 06 36 24

    Beihilfe Nr.: XS 92/02

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Ligurien

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Maßnahme 3.2 "Erneuerung der Hafenanlagen" - Untermaßnahme B "Beihilfen für die Aufwertung der Hafenanlagen zu Fremdenverkehrszwecken" des EPPD Ziel-2-Region Ligurien 2000-2006

    Rechtsgrundlage: - Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006 approvato con Decisione Commissione Europea C(2001) 2044 del 7.9.2001;

    - Complemento di Programmazione del Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006, approvato con Deliberazione Giunta regionale n. 1404 del 30.11.2001;

    - Modifiche al Complemento di Programmazione del Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006, approvate con Deliberazione Giunta regionale n. 694 del 2.7.2002;

    - Bando della Misura 3.2 "Riqualificazione aree portuali" - Sottomisura B "Aiuti per la valorizzazione a fini turistici delle aree portuali", approvato con Deliberazione della Giunta regionale n. 923 del 8.8.2002

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Gesamtkosten belaufen sich auf 18040435 EUR für die gesamte Laufzeit des Programms, die jährlichen Kosten belaufen sich auf 5721441 EUR der öffentlichen Ausgaben für die Finanzierung der Ausschreibung 2002

    Beihilfehöchstintensität: - Zuschuss für die Investitionen mit einer Hoechstintensität von 15 % BSÄ für die kleinen Unternehmen und 7,5 % BSÄ für die mittleren Unternehmen der beihilfefähigen Investitionskosten, ohne MwSt.

    - Zuschuss für die Investitionen mit einer Hoechstintensität von 8 % NSÄ + 10 % BSÄ für die kleinen Unternehmen und 8 % NSÄ + 6 % BSÄ für die mittleren Unternehmen der beihilfefähigen Investitionskosten, ohne MwSt. wenn es um Interventionen in Fördergebieten im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geht

    Bewilligungszeitpunkt: 16 September 2002

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2006 - Ziel-2-Gebiete und Fördergebiete im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag

    Zweck der Beihilfe: Die Untermaßnahme dient dazu, Investitionsprogramme zu unterstützen, die darauf abzielen, das Fremdenverkehrsangebot im Bereich der Wassersportschifffahrt zu beleben, wobei gleichzeitig die Durchführung der Raumplanung zur Koordinierung der Küste Liguriens gefördert wird

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Im ISTAT-Code 1991 - I.63.22.D. erfasste Fremdenverkehrsunternehmen (touristische Häfen, touristische Anlegeplätze, Anlegestrukturen für die Wassersportschifffahrt, Zentren für touristische Schifffahrt) als Einzelunternehmen oder zusammengeschlossene Unternehmen (auch in Form von Genossenschaften), die in dem Unternehmensregister eingetragen sind und unter die gemeinschaftliche Definition der KMU gemäß dem Erlass des Ministeriums für produktive Tätigkeiten vom 27. Oktober 1997 fallen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Liguria Dipartimento Sviluppo Economico Settore Politiche di Sviluppo Industria e Artigianato Via Fieschi, 15 I - 16121 Genova

    Beihilfe Nr.: XS 95/02

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Apulien

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dienstleistungen für die technologische Wettbewerbsfähigkeit von KMU

    Rechtsgrundlage: - Legge 27.10.1994, n. 598, articolo 11 come modificato ed integrato da Legge 8.8.1995, n. 341, articolo 3; Legge 23.12.1999, n. 488, articolo 54; Legge 5.3.2001, n. 57, articolo 15;

    - Decreto Legislativo 31.3.1998, n. 112, articolo 19;

    - Decreto Legislativo 31.3.1998, n. 123;

    - Regolamento CE n. 70 del 12.1.2001;

    - Delibera Giunta regionale n. 1376 del 5.10.2001

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 7746853,48 EUR

    Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität für die Region Puglia wird in der Fördergebietskarte wie folgt festgelegt: 35 % NSÄ + 15 % BSÄ

    Bewilligungszeitpunkt: In keinem Fall jedoch vor Eingang dieser Zusammenfassung bei der Kommission

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2006

    Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe sollen durch einen Zinszuschuss und einen Kapitalzuschuss Aufwendungen für Dienstleistungen zur Stärkung der technologischen Wettbewerbsfähigkeit von KMU gefördert werden

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Im Unternehmensregister eingetragene KMU, mit Ausnahme von Investitionen zur Durchführung der folgenden wirtschaftlichen Tätigkeiten:

    - Landwirtschaft;

    - Fischerei;

    - Stahl;

    - Herstellung von Kunstfasern;

    - Schiffbau;

    - Verkehr;

    - Tätigkeiten in Verbindung mit der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Anhang I EG-Vertrag

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Puglia Assessorato Industria, Commercio e Artigianato Corso Sonnino, 177 I - 70121 Bari (BA)

    Sonstige Auskünfte: Die vorliegende Beihilferegelung findet nicht Anwendung auf Investitionen, die einen der beiden nachstehenden Schwellenwerte erreichen:

    a) Die beihilfefähigen Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich auf mindestens 25 Mio. EUR, und in den für Regionalbeihilfen in Frage kommenden Regionen beträgt die Nettobeihilfeintensität mindestens 50 % der in der Fördergebietskarte ausgewiesenen Nettobeihilfeobergrenze;

    oder

    b) das Gesamtvolumen der Beihilfe beläuft sich auf mindestens 15 Mio. EUR brutto.

    Die Beihilferegelung gilt nicht für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen, und auch nicht für Tätigkeiten, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

    Beihilfefähig sind nur die ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Beihilfeantrags getätigten Ausgaben.

    Bei den Dienstleistungen zur Stärkung der technologischen Wettbewerbsfähigkeit darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören.

    Eine weitere Bedingung für die Bewilligung der Beihilfe ist die Finanzierung der Investition durch eine Bank, die die Kreditwürdigkeit und die Entwicklungschancen des Unternehmens prüft

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