This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 92002E002069
WRITTEN QUESTION E-2069/02 by Bob van den Bos (ELDR)and Lousewies van der Laan (ELDR) to the Council. Treaty of Accession.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2069/02 von Bob van den Bos (ELDR)und Lousewies van der Laan (ELDR) an den Rat. Beitrittsvertrag.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2069/02 von Bob van den Bos (ELDR)und Lousewies van der Laan (ELDR) an den Rat. Beitrittsvertrag.
ABl. C 92E vom 17.4.2003, pp. 131–132
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2069/02 von Bob van den Bos (ELDR)und Lousewies van der Laan (ELDR) an den Rat. Beitrittsvertrag.
Amtsblatt Nr. 092 E vom 17/04/2003 S. 0131 - 0132
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2069/02 von Bob van den Bos (ELDR)und Lousewies van der Laan (ELDR) an den Rat (12. Juli 2002) Betrifft: Beitrittsvertrag In Ziffer 22 der Schlussfolgerungen des Rates von Sevilla ist von einem Beitrittsvertrag die Rede, in Ziffer 10 der Schlussfolgerungen des Rates von Laeken dagegen von Beitrittsverträgen. 1. Kann der Rat bestätigen, dass ein einziger Beitrittsvertrag erstellt wird? 2. Wenn ja, wann wurde der Beschluss zur Erstellung eines einzigen Beitrittsvertrags gefasst? Aus welchen Gründen wurde beschlossen, einen einzigen Beitrittsvertrag zu erstellen? 3. Teilt der Rat die Ansicht, dass hier kein Präzedenzfall angeführt werden kann, da es um den gleichzeitigen Beitritt von bis zu zehn Ländern geht? 4. Wie ist der Grundsatz der individuellen Beurteilung der Bewerberländer mit der Aufnahme aller Bewerberländer in einen einzigen Beitrittsvertrag vereinbar? 5. Teilt der Rat die Ansicht, dass die demokratische Kontrolle des Beitrittsprozesses dadurch beeinträchtigt wird, dass die nationalen Parlamente nur noch dem gesamten Vertrag und nicht der Aufnahme der einzelnen Bewerberländer zustimmen oder diese ablehnen können? Ist der Rat der Ansicht, dass damit den Bewerberländern ein gutes Beispiel für demokratisches Handeln gegeben wird? 6. Plant der Rat, den nationalen Parlamenten noch ein Mitspracherecht bei der individuellen Beurteilung der Bewerberländer einzuräumen? Wenn ja, in welcher Weise? Antwort (19. Dezember 2002) Wie erinnerlich, hat der Europäische Rat (Luxemburg) den derzeitigen Erweiterungsprozess als einen globalen und allumfassenden Prozess in Gang gesetzt. Dieser Ansatz ist seither auf Ebene des Europäischen Rates immer wieder bestätigt worden. Der Aufbau der Rechtsakte, mit denen der Beitritt vollzogen wird, ist bei jeder bisherigen Erweiterung der Europäischen Union um mehr als jeweils ein Land unverändert geblieben; ein kurz gefasster Beitrittsvertrag sieht vor, dass die neuen Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die in einer beigefügten Beitrittsakte festgelegt sind, Mitglied der Europäischen Union werden. Dieser Ansatz wurde zuletzt durch den Europäischen Rat auf seiner Tagung in Sevilla bekräftigt. Der Beitrittsvertrag ist ein internationales Übereinkommen, das von den derzeitigen und den neuen Mitgliedstaaten als souveränen Staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren ratifiziert wird. Der Grundsatz der Differenzierung, wonach die einzelnen Beitrittsländer nur nach ihren jeweiligen Leistungen beurteilt werden, findet weiterhin uneingeschränkt Anwendung. Daher wird der Europäische Rat im Herbst 2002 anhand der von der Kommission vorzulegenden regelmäßigen Berichte entscheiden, mit welchen Bewerberländern die Verhandlungen Ende 2002 abgeschlossen werden können. Ferner werden nur diejenigen Länder Parteien des Beitrittsvertrags sein, die die Verhandlungen unter Anwendung des Grundsatzes der Differenzierung erfolgreich abschließen. Nach Artikel 49 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union ist für die Beitrittsanträge der betreffenden Länder die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich.