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Document 52001AE1313

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zwecks Verteilung der im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erhaltenen Lizenzen an die Mitgliedstaaten"

    ABl. C 36 vom 8.2.2002, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001AE1313

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zwecks Verteilung der im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erhaltenen Lizenzen an die Mitgliedstaaten"

    Amtsblatt Nr. C 036 vom 08/02/2002 S. 0027 - 0028


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zwecks Verteilung der im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erhaltenen Lizenzen an die Mitgliedstaaten"

    (2002/C 36/05)

    Der Rat beschloss am 12. Juli 2001 gemäß Artikel 71 des EG-Vertrags, den Wirtschafts- und Sozialausschuss zur folgender Vorlage um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten betraute Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 25. September 2001 an. Berichterstatter war Herr Kielman.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 385. Plenartagung am 17. und 18. Oktober 2001 (Sitzung vom 17. Oktober) mit 128 Ja-Stimmen bei einer Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Am 7. Dezember 1995 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines oder mehrerer Transitverkehrsabkommen mit Ungarn, Rumänien und Bulgarien, um Probleme beim Straßengüterverkehr zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten u. a. durch die gegenseitige Vergabe von Straßentransitlizenzen zu lösen.

    1.2. Am 19. März 2001 hat der Rat die Beschlüsse über den Abschluss der Abkommen mit Ungarn und Bulgarien gefasst.

    1.3. Am 4. April 2001 wurde die Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen, mit der die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erhaltenen Lizenzen an die Mitgliedstaaten geregelt wurde.

    1.4. Dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens mit Rumänien zufolge erhält die Gemeinschaft von Rumänien jährlich 14000 Lizenzen, deren Verteilung an die Mitgliedstaaten in einer gesonderten Verordnung zu regeln ist.

    1.5. Zweck der jetzigen Kommissionsvorlage ist denn auch die Verteilung dieser Lizenzen durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001(1).

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Bei der Berechnungsgrundlage für die Aufteilung der Transitlizenzen auf die Mitgliedstaaten stützte sich die Kommission auf die Transitstatistiken Ungarns.

    2.2. Da die Europäische Union bei den Verhandlungen das Ziel verfolgt, den Transitverkehr zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten durch einen Korridor durch Bulgarien, Rumänien und Ungarn zu fördern, sind die ungarischen Transitstatistiken am relevantesten. Aus diesen Statistiken müsste nämlich zu erkennen sein, dass bei Fahrten mit Ziel "in den anderen Mitgliedstaaten" der gesamte Korridor durch Bulgarien, Rumänien und Ungarn durchfahren wurde.

    2.3. Die verfügbaren ungarischen Transitstatistiken ermöglichen die Differenzierung zwischen

    - dem Staat, in dem die Fahrt angetreten wurde;

    - dem Staat, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist.

    Aufgrund dieses Sachverhalts können die Fahrten ermittelt werden, die:

    - ihre Quelle in Griechenland haben und

    - mit in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt wurden.

    2.3.1. Da die Durchfuhrstatistiken von Ungarn für die ersten drei Quartale 1998 vorliegen und sich für den hier in Rede stehenden Zweck eignen, schlägt die Kommission vor, diese Statistiken als Grundlage für die Lizenzaufteilung auf die Mitgliedstaaten zu verwenden.

    2.3.2. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass in Ermangelung zuverlässiger statistischer Zahlen über den Transitverkehr auf der Straße die Option, die verfügbaren ungarischen Statistiken über die ersten drei Quartale 1998 heranzuziehen, am nächsten liegt.

    2.3.3. Diese Statistiken wurden von der Kommission auch als Grundlage für die Verteilung der im Rahmen der Abkommen mit Bulgarien und Ungarn erhaltenen Lizenzen zugrunde gelegt.

    2.3.4. Der Ausschuss teilt die Ansicht der Kommission, dass die Verteilung der von Rumänien erhaltenen Lizenzen auf derselben statistischen Grundlage vorgenommen werden sollte, da diese bereits widerspiegelt, wie häufig in den Mitgliedstaaten zugelassene Lastkraftfahrzeuge den gesamten Korridor, d. h. auch Rumänien, im Transit durchfahren.

    3. Besondere Bemerkungen

    3.1. Anhand der ungarischen Transitstatistiken kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gesamtzahl der von Griechenland aus mit in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen durch Ungarn erfolgten Transitfahrten in den ersten drei Quartalen des Jahres 1998 6723 betrug. Hiervon entfielen 6646 Fahrten auf Griechenland, d. h. nahezu 99 %.

    3.1.1. Für vier Mitgliedstaaten (Spanien, Irland, Luxemburg und Portugal) wurden überhaupt keine Transitfahrten durch Ungarn verzeichnet.

    3.2. Aufgrund dieser Daten hält die Kommission es nicht für angemessen, "rund 99 % der Lizenzen an Griechenland zu vergeben".

    3.2.1. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass objektive Kriterien angelegt werden müssen, um den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und es deswegen der Kommission nicht zusteht, aufgrund einer völlig willkürlichen und subjektiven Sichtweise einen Mitgliedstaat zu benachteiligen. Deswegen plädiert er auch dafür, dass für Griechenland die gleiche Behandlung gilt wie für alle anderen Mitgliedstaaten.

    3.3. Im Übrigen schlägt die Kommission vor, jedem Mitgliedstaat pauschal 100 Lizenzen zuzuweisen, d. h. etwas weniger als 1 % der insgesamt verfügbaren Lizenzen, und die verbleibenden Lizenzen unter Zugrundelegung der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transitfahrten durch Ungarn während der ersten drei Quartale des Jahres 1998 anteilsmäßig auf die Mitgliedstaaten zu verteilen.

    3.3.1. Da vier Mitgliedstaaten in den ersten drei Quartalen des Jahres 1998 keinerlei Transitverkehr durch Ungarn durchgeführt haben und außerdem weitere sechs Mitgliedstaaten weniger als vier Transitfahrten vorgenommen haben, erscheint dem Ausschuss die von der Kommission vorgeschlagene Pauschalanzahl von 100 Lizenzen für jeden Mitgliedstaat viel zu hoch. Er schlägt vor, eine Pauschale von 50 Lizenzen vorzusehen. Dieses Kontingent kann später dann anhand der konkreten Erfahrungswerte entsprechend angepasst werden. Es verbleibt eine Anzahl von 750 Lizenzen, die dann anteilig entsprechend den tatsächlichen Transitfahrten während der ersten drei Quartale von 1998 auf die Mitgliedstaaten verteilt werden können.

    3.4. Nach Einschätzung des Ausschusses wäre ein solcher Verteilungsschlüssel gerechter und wirklichkeitsnäher. Dies impliziert, dass die Zahl der fest vergebenen Lizenzen mit 750 anstelle der von der Kommission vorgeschlagenen 1500 Lizenzen angesetzt wird, und dass Griechenland darüber hinaus in Bezug auf Rumänien 13098 anstelle von 12357 Lizenzen erhält. Dieser Berechnungsmodus verträgt sich auch besser mit der Überlegung, die die Kommission selbst in den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) 685/2001 vom 4. April 2001 vorträgt, dass nämlich die Verteilung der Lizenzen nach Kriterien erfolgen sollte, "die dem Umfang des derzeitigen Landverkehrs zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung tragen".

    3.5. Wenn sich die Kommission dem Denkansatz des Ausschusses, zu einem gerechteren Verteilungsschlüssel zu gelangen, anschließen sollte, so würde dies bedeuten, dass auch der Anhang des Verordnungsentwurfs, in dem die Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt ist, entsprechend angepasst werden müsste.

    4. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

    4.1. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Kommission mit dem Rückgriff auf die ungarischen Transitstatistiken, wie in der Verordnung (EG) Nr. 685/2001 vom 4. April 2001 verankert die bestmögliche statistische Grundlage angewandt hat, um einen Aufteilungsvorschlag für die Durchfuhrlizenzen aufzustellen.

    4.2. Was den Aufteilungsvorschlag selbst angeht, möchte der Ausschuss darauf hinweisen, dass wenn sich aus den zugrunde gelegten Statistiken ergibt, dass ein Mitgliedstaat eigentlich Recht auf einen hohen Prozentsatz der Lizenzen hätte, diesem Mitgliedstaat die entsprechende Anzahl an Lizenzen auch tatsächlich zugeteilt werden sollte.

    4.3. Des Weiteren hält es der Ausschuss - auch angesichts der geringen Anzahl von Lizenzen - für unzweckmäßig, jeden Mitgliedstaat mit einer Pauschalanzahl von 100 Lizenzen zu bedenken. Die verfügbaren Daten zeigen nämlich, dass eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten entweder gar keinen oder sehr wenig Straßentransitverkehr zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten durchführen. Nach Meinung des Ausschusses wäre als Ausgangsbasis eine feste Anzahl von 50 Lizenzen für jeden Mitgliedstaat ausreichend.

    Brüssel, den 17. Oktober 2001.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) ABl. L 108 vom 18.4.2001, S. 1.

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