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Document 92000E004094

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4094/00 von Jorge Hernández Mollar (PPE-DE) an die Kommission. Maßnahmen der EU angesichts des Aussterbens von Nutztierrassen.

    ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 132–132 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E4094

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4094/00 von Jorge Hernández Mollar (PPE-DE) an die Kommission. Maßnahmen der EU angesichts des Aussterbens von Nutztierrassen.

    Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0132 - 0132


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4094/00

    von Jorge Hernández Mollar (PPE-DE) an die Kommission

    (10. Januar 2001)

    Betrifft: Maßnahmen der EU angesichts des Aussterbens von Nutztierrassen

    Immer mehr Nutztierrassen verschwinden von den Bauernhöfen. Laut einem vor kurzem von der FAO veröffentlichten Bericht sterben pro Woche zwei der von Menschen gezüchteten Tierrassen aus. In Spanien beispielsweise ist die Situation besorgniserregend. 69 Nutztierrassen droht das Aussterben, 22 davon stehen bereits vor dem unmittelbaren Ende.

    Die Situation ist besorgniserregend, da es sich nach Meinung der Fachleute um eine wertvolle genetische Vielfalt handelt und der Verlust der genetischen Vielfalt zu größerer Anfälligkeit der Rassen führt.

    Kann die Kommission angesichts der alarmierenden Situation Aufschluß darüber geben, was die Gemeinschaft zur Erhaltung der vom Aussterben bedrohten Nutztierrassen unternehmen wird, vor allem wenn man berücksichtigt, daß die biologische Vielfalt einen wichtigen Faktor im Kampf gegen Krankheiten und Schädlinge darstellt?

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (16. Februar 2001)

    Seit 1993 und während des gesamten, 1999 abgeschlossenen Programmplanungszeitraums hat die Kommission Programme zur Förderung der Zucht bedrohter Nutztierrassen in den meisten Mitgliedstaaten genehmigt. Diese Programme sollten zur Verwirklichung eines der Ziele der Agrarumweltmaßnahmen gemäß der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2078/92 vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren(1) beitragen. Artikel 1 Buchstabe c) dieser Verordnung sieht Verfahren vor, die mit dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind und eine Nutzung landwirtschaftlicher Flächen unter Bedingungen begünstigen, die mit dem Schutz und der Verbesserung der genetischen Vielfalt in Einklang stehen. Im Programmplanungszeitraum 2000-2006 setzt die Kommission ihre Bemühungen auf diesem Gebiet fort im Rahmen der Verordnung Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(2), in der alle Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, u.a. auch die Ziele der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst sind.

    Im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere der Agrarumweltmaßnahmen gemäß den Artikeln 22 bis 24, werden Landwirte gefördert, die sich verpflichten, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren landwirtschaftliche Produktionsverfahren anzuwenden, mit denen die Umwelt geschützt und der natürliche Lebensraum erhalten wird, und die auch der genetischen Vielfalt zugute kommen. Nach Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1750/1999 vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(3) kann die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen die Verpflichtung umfassen, lokale, heimische und vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen zu züchten. In diesem Zusammenhang sehen die meisten der von den Mitgliedstaaten ausgearbeiteten und von der Kommission für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Agrarumweltprämien für die Zucht solcher Nutztierrassen vor.

    Die Kommission ist deshalb der Auffassung, alle Maßnahmen ergriffen zu haben, die erforderlich sind, um vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen zu schützen.

    (1) ABl. L 215 vom 30.7.1992.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999.

    (3) ABl. L 214 vom 13.8.1999.

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