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Document 92000E003968

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3968/00 von Malcolm Harbour (PPE-DE) an die Kommission. Steuerliche Anreize für energieeffiziente Autos.

    ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 94–94 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E3968

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3968/00 von Malcolm Harbour (PPE-DE) an die Kommission. Steuerliche Anreize für energieeffiziente Autos.

    Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0094 - 0094


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3968/00

    von Malcolm Harbour (PPE-DE) an die Kommission

    (20. Dezember 2000)

    Betrifft: Steuerliche Anreize für energieeffiziente Autos

    Gegenwärtig wird eine neue Generation umweltfreundlicher Fahrzeuge mit Hybrid-Technologie auf dem Markt zugänglich. Kann die Kommission bestätigen, daß die Mitgliedstaaten niedrigere Mehrwertsteuersätze anwenden oder sonstige steuerliche Anreize geben können, um die Verbraucher zu ermutigen, solche Fahrzeuge zu erwerben, deren Anschaffungspreis höher als der konventioneller Fahrzeuge ist?

    Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

    (20. Februar 2001)

    Die derzeit geltenden Mehrwertsteuervorschriften gestatten keine Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf diese Fahrzeuge, da diese auf die in der Richtlinie ausdrücklich genannten Waren beschränkt ist, zu denen diese Fahrzeuge jedoch nicht gehören. Im Rahmen der neuen Mehrwertsteuerstrategie(1) wird jedoch mittelfristig eine Überarbeitung und Straffung der Vorschriften und Ausnahmeregelungen für ermäßigte Merhwertsteuersätze angestrebt. Hierbei soll der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze bei der Verfolgung bestimmter Gemeinschaftspolitiken (z.B. Förderung des Umweltschutzes und der Beschäftigung beitragen) verstärkte Aufmerksamkeit geschenkt werden.

    Bestimmte Mitgliedstaaten wenden Steuererleichterungen insbesondere für die neue Generation von umweltfreundlichen Fahrzeugen in Form von differenzierten Zulassungsgebühren oder Kraftfahrzeugsteuern an. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen selbstverständlich mit dem EG-Vertrag und insbesondere dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz im Einklang stehen. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften(2) zu den Emissionsnormen für die verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen (Personenkraftfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge) legen fest, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten steuerliche Anreize für umweltfreundlichere Fahrzeuge und solche Fahrzeuge, die bereits im Voraus künftige verbindliche Emissionsnormen einhalten, schaffen können. In der Richtlinie (EG) Nr. 1999/96 wird außerdem das Konzept der besonders umweltfreundlichen Fahrzeuge oder EEV (enhanced environmentally friendly vehicles) eingeführt, um Technologien, die über die künftigen verbindlichen Normen hinausgehen, zu fördern. Gegenwärtig prüft die Kommission die Möglichkeit, den Anwendungsbereich des EEV-Konzepts entweder auszuweiten oder ein vergleichbares EEV-Konzept, von dem auch Personenkraftwagen erfasst werden, auszuarbeiten.

    Die Kommission ist sich der Bedeutung dieser Frage bewußt und wird vor Ablauf dieses Jahres eine Mitteilung über die Besteuerung von Kraftfahrzeugen in der Gemeinschaft vorlegen, um eine Diskussion über die Maßnahmen in Gang zu setzen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft ergriffen werden könnten, wobei die Verpflichtungen und Ziele der Gemeinschaft in verschiedenen Bereichen, wie beispielsweise dem Umweltbereich, berücksichtigt werden sollen.

    (1) KOM(2000) 348 endg. (nicht veröffentlicht, kann jedoch unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/french/publications/official_doc/com/com_fr.htm).

    (2) Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zu Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates ABl. L 350 vom 28.12.1998 und Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates ABl. L 44 vom 16.2.2000.

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