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Document 52001AE0057

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Entwurf einer Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977"

    ABl. C 123 vom 25.4.2001, p. 79–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001AE0057

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Entwurf einer Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977"

    Amtsblatt Nr. C 123 vom 25/04/2001 S. 0079 - 0080


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Entwurf einer Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977"

    (2001/C 123/20)

    Die Kommission beschloss am 20. November 2000, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Entwurf zu ersuchen.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss, Herrn Donovan zum Hauptberichterstatter für diese Stellungnahme zu bestellen.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 378. Plenartagung am 24. und 25. Januar 2001 (Sitzung vom 24. Januar) mit 67 Stimmen gegen 1 Stimme folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Nach Maßgabe der Verträge ist eine Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) des Rates vom 21. Dezember 1977 die Rechtsgrundlage für die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

    1.2. Seit 1977 sind mehrfach Änderungen vorgenommen worden, und es haben sich neue Entwicklungen vollzogen, die im Interesse einer Anpassung an zeitgemäße Praktiken eine generelle Überarbeitung, Aktualisierung und Konsolidierung erforderlich machen. Diese Überarbeitung bzw. Konsolidierung ist angelaufen und wird voraussichtlich bis zum Jahr 2002 abgeschlossen sein. Diese Initiative ist äußerst begrüßenswert.

    1.3. Die Kommission ist beauftragt, im Wege von Durchführungsbestimmungen die Umsetzung bestimmter Vorschriften der Haushaltsordnung sicherzustellen. Die derzeit geltende Fassung dieser Durchführungsbestimmungen ist die Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993, die am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist.

    1.4. Die Erstellung der neuen, konsolidierten Fassung der Haushaltsordnung erfordert selbstverständlich eine Überarbeitung der in der Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission enthaltenen Durchführungsbestimmungen. Dennoch müssen die in dem nun vorliegenden Entwurf enthaltenen Änderungsvorschläge bereits in diesem Stadium einbezogen werden. Diese Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Verordnungen (EG) Nr. 2548/98, 2779/98 und 2673/99 des Rates.

    2. Wesentliche Änderungen

    Die Gründe für die wesentlichen Änderungen der Durchführungsbestimmungen sind im Vorwort zu dem Verordnungsentwurf unter Punkt 3 Absätze 1-13 dargelegt.

    3. Analytische Übersicht

    Eine analytische Übersicht über die vorgeschlagenen Änderungen wird in Abschnitt B, Punkt 1, Punkt 2 Absätze 1-9, Punkt 3 und Punkt 4 Absätze 10-13 des Kommissionsvorschlags gegeben.

    4. Besondere Bemerkungen

    4.1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) sollte wie folgt ergänzt werden: "kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf".

    4.2. In Artikel 1a Absatz 3 sollte es anstatt "anhand der Informationsquellen, die sie für zuverlässig erachtet" heißen "anhand von Informationen der Europäischen Zentralbank".

    4.3. Artikel 104 - In Absatz 2 sollte der 2. Unterabsatz wie folgt ergänzt werden: "... müssen wenigstens drei Bedienstete, einschließlich eines Rechtsberaters, angehören, ..."

    In Unterabsatz 3 sollte es anstatt "kann an der Eröffnung ... teilnehmen" heißen "nimmt an der Eröffnung ... teil".

    In Absatz 4 sollte der zweite Unterabsatz gestrichen werden, und im dritten Unterabsatz sollte es anstatt "kann sich aus denselben Personen zusammensetzen" heißen "setzt sich aus denselben Personen zusammen".

    Am Ende des fünften und letzten Unterabsatzes von Absatz 4 sollte folgendes angefügt werden: "... und als künftige Bezugsgrundlage dienen kann."

    4.4. 49.: In Artikel 135 Absatz 3 sollten die folgenden vier Klassen hinzugefügt werden:

    - nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen

    - Interimskonten

    - Rückstellungen für Rechtssachen

    - Pensionsverpflichtungen

    5. Allgemeine Bemerkungen

    5.1. Die Haushaltsordnung des Rates ist infolge der zahlreichen Änderungen und in Verbindung mit den Verordnungen der Kommission über die Durchführungsbestimmungen für einige Vorschriften dieser Haushaltsordnung ein hochtechnisches und sehr schwer zu handhabendes Regelwerk. Nachdem diese Instrumente im Interesse einer Transparenz der gemeinschaftlichen Finanzverfahren geschaffen wurden, mangelt es ihnen nun selbst in vielerlei Hinsicht an Transparenz.

    5.2. Obwohl inzwischen eine vorläufige Grundsatzeinigung über das Status der Europäischen Aktiengesellschaft erzielt wurde, lässt die Harmonisierung der Haushaltsführungsverfahren noch sehr zu wünschen übrig.

    Infolgedessen sind die Systeme der Finanzkontrolle und des Finanzmanagements von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat noch unterschiedlich. Diese Unterschiede betreffen auch die Qualifikationen und Zuständigkeiten der in diesem Bereich Beschäftigten, und dies führt bisweilen zu Missverständnissen.

    5.3. Im Fall der nun vorgeschlagenen Änderungen scheint insbesondere noch Unklarheit in Bezug auf die Funktionen der Innenrevision und des Finanzkontrolleurs zu bestehen.

    6. Schlussfolgerung

    6.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet uneingeschränkt diesen notwendigen, jedoch noch vorläufigen Entwurf einer Änderung der Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 3418/93, er ist allerdings der Ansicht, dass die oben vorgeschlagenen Änderungen den Text verbessern würden.

    6.2. Die für das Jahr 2002 angekündigte neue Haushaltsordnung ist für die Aktualisierung, Modernisierung, Konsolidierung, Vereinfachung und Steigerung der Transparenz des Finanzkontrollsystems der Europäischen Gemeinschaften dringend erforderlich.

    Brüssel, den 24. Januar 2001.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

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