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Dokumentum 31998Y0213(01)

    Mitteilung der Kommission zur Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

    ABl. C 48 vom 13.2.1998., 2—2. o. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    31998Y0213(01)

    Mitteilung der Kommission zur Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

    Amtsblatt Nr. C 048 vom 13/02/1998 S. 0002 - 0002


    Mitteilung der Kommission zur Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (98/C 48/02)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1. Gemäß Artikel 130 Absatz 1 EG-Vertrag zielt die Tätigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf die "Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung" ab.

    2. Nach dem in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz müssen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten mit dem Gemeinsamen Markt und den Regeln über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 92 und Artikel 93 EG-Vertrag vereinbar sein.

    3. Die Wettbewerbspolitik verfolgt u. a. das Ziel, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Industrie zu verbessern und dadurch zur Erreichung der in Artikel 130 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Ziele beizutragen. Die Wettbewerbsregeln sind daher konstruktiv und unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums anzuwenden, um eine Zusammenarbeit zu fördern, die der Entwicklung neuer Technologien und deren Verbreitung in den Mitgliedstaaten dient. Bei der Kontrolle von staatlichen Beihilfen ist darauf zu achten, daß Mittel für die Sektoren bereitgestellt werden, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie beitragen werden.

    4. Die Kommission hat sich in dem entsprechenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen positiv zu diesen Beihilfen geäußert (1). Gemäß Ziffer 9 des Gemeinschaftsrahmens kann die Kommission diesen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jederzeit ändern, sollte sich dies aufgrund der Wettbewerbspolitik oder einer anderen Politik der Gemeinschaft oder wegen internationaler Verpflichtungen als notwendig erweisen.

    5. Die Kommission hat diesen Gemeinschaftsrahmen im Hinblick auf bestimmte Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor kürzlich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erneut geprüft und ist zu der Auffassung gekommen, daß hier der generelle Hoechstsatz von 75 % für alle Beihilfen (ausgenommen Grundlagenforschung), die unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, nicht zweckmäßig ist, und unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend den EG-Verpflichtungen im Rahmen der WTO bis zu 100 % zugelassen werden können. So sieht das Übereinkommen über die Landwirtschaft Ausnahmen vom Übereinkommen über Subventionen vor, sofern es sich um Beihilfen für Agrarforschung allgemeiner Art handelt.

    6. Dementsprechend beabsichtigt die Kommission, den Gemeinschaftsrahmen wie folgt zu ändern:

    "5.14

    Abweichend von den in diesem Gemeinschaftsrahmen anderweitig vorgesehenen Hoechstsätzen und Zuschlägen kann die Kommission - wie bisher - bei FuE-Beihilfen betreffend Erzeugnisse im Sinne von Anhang II EG-Vertrag eine Beihilfeintensität bis zu 100 % brutto zulassen - auch wenn die FuE von Unternehmen betrieben wird -, soweit die folgenden vier Voraussetzungen erfuellt sind:

    - Die Arbeiten sind von allgemeinem Nutzen in dem betreffenden Sektor (oder Teilsektor), und der Wettbewerb in anderen Sektoren (oder Teilsektoren) wird nicht verzerrt.

    - Durch Bekanntgabe in landesweit vertriebenen Fachzeitschriften, deren Auflage nicht auf Mitglieder einer bestimmten Organisation begrenzt ist, wird allen interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht, daß die Arbeiten durchgeführt werden oder wurden und die Ergebnisse jedem Interessenten auf Anfrage zur Verfügung stehen oder gestellt werden. Diese Bekanntgabe erfolgt spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem gegebenenfalls auch Mitglieder einer bestimmten Organisation unterrichtet werden.

    - Die Ergebnisse der Arbeit stehen allen Interessenten einschließlich des Beihilfeempfängers zu zeit- und kostenmäßig gleichen Bedingungen für die Nutzung zur Verfügung.

    - Die Beihilfe erfuellt die Voraussetzungen in Anhang 2 'Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen' des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (²).

    FuE-Beihilfen betreffend Erzeugnisse in Anhang II des EG-Vertrags, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, werden nach den generellen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens geprüft.

    Im Rahmen der Prüfung der Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten behält sich die Kommission vor, von diesen die Meldung erheblicher Einzelfälle der Anwendung dieser Regelung zu verlangen.

    (²) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 31."

    (1) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

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