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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62016TJ0326

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2017.
    Bundesverband Deutsche Tafel e. V. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Tafel – Durchführung eines Urteils durch das EUIPO, mit dem eine Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern aufgehoben wurde – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Beschreibender Charakter – Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 – Nach Aufhebung einer vorherigen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung.
    Rechtssache T-326/16.

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2017:380

    URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

    8. Juni 2017(*)

    „Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Tafel – Durchführung eines Urteils durch das EUIPO, mit dem eine Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern aufgehoben wurde – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Beschreibender Charakter – Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 – Nach Aufhebung einer vorherigen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung“

    In der Rechtssache T‑326/16

    Bundesverband Deutsche Tafel e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Koerl sowie Rechtsanwältinnen E. Celenk und S. Vollmer,

    Kläger,

    gegen

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

    Beklagter,

    anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

    Tiertafel Deutschland e. V. mit Sitz in Rathenow (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nitschke,

    betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. April 2016 (Sache R 248/2016‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Tiertafel Deutschland und dem Bundesverband Deutsche Tafel,

    erlässt

    DAS GERICHT (Sechste Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

    Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

    aufgrund der am 20. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

    aufgrund der am 4. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

    aufgrund der am 9. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

    auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2017

    folgendes

    Urteil

     Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1        Der Kläger, der Bundesverband Deutsche Tafel e. V., ist Inhaber der Unionswortmarke Tafel, die am 27. September 2010 unter der Nr. 8985541 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) eingetragen wurde.

    2        Die Marke wurde nach der im Verfahren vor dem EUIPO erfolgten Einschränkung für folgende Dienstleistungen der Klassen 39 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

    –        Klasse 39: „Einsammeln, Abholen, Transportieren und Verteilen von Gütern des täglichen Bedarfs, einschließlich Lebensmitteln, für Dritte, insbesondere für Bedürftige“;

    –        Klasse 45: „Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“.

    3        Am 4. November 2010 stellte der Streithelfer, der Tiertafel Deutschland e. V., einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Tafel gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung sowie gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

    4        Mit Entscheidung vom 16. April 2012 wies die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

    5        Am 6. Juni 2012 legte der Streithelfer beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

    6        Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2013 (im Folgenden: Entscheidung von 2013) gab die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf. Sie stellte fest, dass das deutsche Wort „Tafel“ in seiner Bedeutung als großer, für eine festliche Mahlzeit gedeckter Tisch eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zu den betreffenden Dienstleistungen habe und daher beschreibend sei. Die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden diesen Begriff so, dass die beanspruchten Dienstleistungen an einer Tafel angeboten würden; dies werde auch durch die weitere Begriffsbestimmung in der Onlineausgabe des Universalwörterbuchs Duden bestätigt, nach der sich der Begriff auf „für Bedürftige eingerichtete kostenlose od. preisgünstige Versorgung mit im Handel nicht verkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln od. daraus zubereiteten Mahlzeiten“ erstrecke. Zudem komme diesem Begriff als beschreibende Angabe, deren Bedeutung sich für die maßgeblichen Verkehrskreise ohne analysierende gedankliche Schritte unmittelbar erschließe, für die betreffenden Dienstleistungen auch keine Unterscheidungskraft zu. Die Beschwerdekammer erklärte die in Rede stehende Marke daher gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 für nichtig. Die Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aus Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, der angeblichen Bösgläubigkeit des Klägers bei der Anmeldung der Marke, auf den keine der Parteien im Beschwerdeverfahren mehr eingegangen sei, hielt sie für entbehrlich.

    7        Mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger gegen die Entscheidung von 2013 eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑710/13 eingetragen wurde.

    8        Mit dem Urteil Bundesverband Deutsche Tafel/HABM – Tiertafel Deutschland (Tafel) (T‑710/13, EU:T:2015:643) vom 18. September 2015 hob das Gericht die Entscheidung von 2013 mit der Begründung auf, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht befunden hat, dass das deutsche Wort „Tafel“ im Sinne von „Tisch“ für die von der betreffenden Marke erfassten Dienstleistungen beschreibend ist.

    9        Mit Entscheidung des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 5. Februar 2016 wurde die Sache unter dem Aktenzeichen R 248/2016-4 zur erneuten Entscheidung an die Vierte Beschwerdekammer zurückverwiesen.

    10      Mit Entscheidung vom 4. April 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO dem Antrag auf Nichtigerklärung statt, weil das deutsche Wort „Tafel“ entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als Unionsmarke eingetragen worden sei. Hierzu befand sie im Wesentlichen, dass die angefochtene Marke in ihrer Bedeutung als „für Bedürftige eingerichtete kostenlose od. preisgünstige Versorgung mit im Handel nicht verkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln od. daraus zubereiteten Mahlzeiten“, auf die das Gericht im Urteil vom 18. September 2015, Tafel (T‑710/13, EU:T:2015:643), Bezug genommen habe, ohne sie jedoch inhaltlich zu prüfen, für die betreffenden Dienstleistungen beschreibend sei.

     Anträge der Parteien

    11      Der Kläger beantragt,

    –        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    –        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

    12      Das EUIPO und der Streithelfer beantragen,

    –        die Klage abzuweisen;

    –        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

     Rechtliche Würdigung

    13      Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe: erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 dieser Verordnung.

    14      Das Gericht hält es im vorliegenden Fall für angebracht, zunächst den zweiten Klagegrund zu prüfen.

     Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009

    15      Der Kläger trägt vor, die Beschwerdekammer sei durch die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils vom 18. September 2015, Tafel (T‑710/13, EU:T:2015:643), mit dem die Entscheidung von 2013 aufgehoben und das Vorliegen der Eintragungshindernisse aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 verneint worden sei, gebunden gewesen und habe daher nicht erneut über diese Eintragungshindernisse entscheiden dürfen. Die sich gemäß Art. 65 Abs. 6 der Verordnung aus dem Urteil vom 18. September 2015, Tafel (T‑710/13, EU:T:2015:643), ergebenden Maßnahmen bestünden darin, die angefochtene Marke im Register des EUIPO zu belassen, da keine absoluten Eintragungshindernisse festgestellt worden seien. Die erneute Nichtigerklärung der angefochtenen Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei rechtsfehlerhaft.

    16      Das EUIPO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

    17      Nach Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 hat das EUIPO die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Richters der Europäischen Union ergeben.

    18      Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Aufhebungsurteil ex tunc und nimmt damit der aufgehobenen Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand (vgl. Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T‑402/07, EU:T:2009:85, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19      Nach dieser Rechtsprechung kommt das Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, einem Aufhebungsurteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu dem Tenor geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (Urteile vom 25. März 2009, ARCOL, T‑402/07, EU:T:2009:85, Rn. 22, und vom 13. April 2011, Safariland/HABM – DEF‑TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T‑262/09, EU:T:2011:171, Rn. 41).

    20      Stellt das Gericht entgegen der Entscheidung des EUIPO fest, dass ein als Unionsmarke angemeldetes Zeichen nicht unter eines der absoluten Eintragungshindernisse aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 fällt, führt die Aufhebung der die Eintragung dieser Marke zurückweisenden Entscheidung des EUIPO durch das Gericht notwendigerweise dazu, dass das EUIPO, das die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des Urteils des Gerichts zu ziehen hat, das Prüfungsverfahren über die in Rede stehende Markenanmeldung wieder eröffnet und, wenn es feststellt, dass das betreffende Zeichen unter ein anderes absolutes Eintragungshindernis im Sinne dieser Vorschrift fällt, die Anmeldung zurückweist (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2011, Bang & Olufsen/HABM [Darstellung eines Lautsprechers], T‑508/08, EU:T:2011:575, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21      Schließlich ist anzumerken, dass das Nichtigkeitsverfahren nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 es dem EUIPO insbesondere ermöglichen soll, die Gültigkeit der Eintragung einer Marke zu überprüfen und einen Standpunkt einzunehmen, den es gegebenenfalls gemäß Art. 37 Abs. 1 dieser Verordnung von Amts wegen hätte einnehmen müssen (Urteil vom 30. Mai 2013, ultra air/HABM – Donaldson Filtration Deutschland [ultrafilter international], T‑396/11, EU:T:2013:284, Rn. 20).

    22      Im vorliegenden Fall ist nach der Aufhebung der Entscheidung von 2013 die Beschwerde des Streithelfers vor der Beschwerdekammer wieder anhängig geworden. Um seiner Pflicht aus Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 nachzukommen, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, hatte das EUIPO sicherzustellen, dass die Beschwerde zu einer neuen Entscheidung einer Beschwerdekammer führte. Das war auch tatsächlich der Fall, da die Sache durch Entscheidung des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 5. Februar 2016 an die Vierte Beschwerdekammer zurückverwiesen wurde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

    23      Im Übrigen ist anzumerken, dass das Gericht in seinem Urteil vom 18. September 2015, Tafel (T‑710/13, EU:T:2015:643), erstens festgestellt hat, dass das deutsche Wort „Tafel“ mehrere Bedeutungen hat. Es verweist nach Ansicht des Gerichts insbesondere zum einen auf den Begriff „Tisch“ und zum anderen auf den Begriff der Tafeln und sozialen Projekte namentlich zur kostenlosen oder preisgünstigen Versorgung von Bedürftigen mit im Handel unverkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln oder mit zubereiteten Speisen (im Folgenden: zweite Bedeutung). Das Gericht hat zweitens entschieden, dass die Beschwerdekammer, unbeschadet dessen, was in Bezug auf andere von ihr in der Entscheidung von 2013 nicht geprüfte Bedeutungen des deutschen Wortes „Tafel“ entschieden werden könnte, zu Unrecht befunden hat, dass dieses Wort in seiner Bedeutung als „Tisch“ für die in Rede stehenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend sei, und somit einen Rechtsfehler begangen hat. Das Gericht hat drittens festgestellt, dass sich die Beschwerdekammer darauf beschränkt hat, die fehlende Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung aus deren beschreibenden Charakter abzuleiten, und dass diese Begründung zu verwerfen ist, da sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Folglich hat das Gericht die Entscheidung von 2013 aufgehoben.

    24      Wie das EUIPO zu Recht hervorhebt, folgt aus alledem, dass das Gericht das Vorliegen des Eintragungshindernisses aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ausschließlich auf der Grundlage der Bedeutung von „Tafel“ im Sinne von „Tisch“ verneint hat. Es hat sich hingegen im Zuge der Feststellung der zweiten Bedeutung dieses Begriffs, die von den Parteien nicht in Frage gestellt worden war, nicht zum beschreibenden Charakter des Zeichens im Hinblick auf diese Bedeutung geäußert, da diese von der Beschwerdekammer in der Entscheidung von 2013 nicht in die Prüfung miteinbezogen worden war.

    25      Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdekammer die Beschwerde des Streithelfers gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und insbesondere die Nichtigkeitsgründe aus Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, auf die sich der Streithelfer berief, erneut zu prüfen. Im Anschluss konnte sie unabhängig von dem in der Entscheidung von 2013 eingenommenen Standpunkt eigene Schlussfolgerungen ziehen.

    26      Aus alledem folgt, dass die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat; der zweite Klagegrund ist also zurückzuweisen.

     Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

    27      Einleitend weist der Kläger darauf hin, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen sei, die angefochtene Marke besitze Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da sie sich in der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf das Eintragungshindernis aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung gestützt habe.

    28      Im Übrigen habe das Eintragungshindernis aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, also am 26. März 2010, nicht vorgelegen. Die einzige maßgebliche Bedeutung des deutschen Wortes „Tafel“ sei „Tisch“ gewesen, worauf die Beschwerdekammer in der Entscheidung von 2013 abgestellt habe. Hingegen bestehe kein Zusammenhang zwischen der der angefochtenen Entscheidung zu entnehmenden zweiten Bedeutung, die aus Lexika-Einträgen (Meyers Lexikon von 2007 und Brockhaus-Enzyklopädie von 2006) stamme, die vor dem Datum der Markenanmeldung veröffentlicht worden seien, und den in Rede stehenden Dienstleistungen, so dass die angegriffene Marke nicht als beschreibend einzustufen sei. Überdies bestätigten zum einen die Ergebnisse der „Verkehrsbefragung über die Bekanntheit und Verkehrsgeltung der Bezeichnung ,Tafel‘ im Zusammenhang mit gemeinnützigen Spendenorganisationen“ (im Folgenden: Verkehrsbefragung), die von der Beschwerdekammer falsch interpretiert worden sei, und zum anderen Meyers Lexikon von 2007 und die Brockhaus-Enzyklopädie von 2006, dass diese Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Angabe der gewerblichen Herkunft oder als Kennzeichen der Organisation, zu der sie gehöre, oder ihrer Mitglieder wahrgenommen werde.

    29      Das EUIPO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

    30      Gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

    31      Zudem sind nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

    32      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt somit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    33      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

    34      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 5. Juli 2012, Deutscher Ring/HABM [Deutscher Ring Sachversicherungs-AG], T‑209/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:347, Rn. 17).

    35      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36      Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand seiner Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

    37      Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Beschluss vom 30. November 2015, August Brötje/HABM [HydroComfort], T‑845/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:934, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38      Im Licht dieser Grundsätze ist der erste hier vorgebrachte Klagegrund zu prüfen.

    39      Erstens ist anzumerken, dass es sich, wie das Gericht in Rn. 21 des Urteils vom 18. September 2015, Tafel (T‑710/13, EU:T:2015:643), festgestellt hat – und worauf die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht verweisen hat –, bei den fraglichen Dienstleistungen um das Einsammeln und Verteilen von Gütern des täglichen Bedarfs für Dritte sowie persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse handelt; sie richten sich also an die Allgemeinheit. Da das beanspruchte Zeichen zudem ein deutsches Wort ist, ist für die Ermittlung des möglicherweise beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke auf das Verständnis des deutschsprachigen Durchschnittsverbrauchers in der Union abzustellen.

    40      Zweitens sind alle Argumente, mit denen der Kläger in Zweifel zieht, dass die zweite Bedeutung des von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten deutschen Wortes „Tafel“ maßgeblich ist, als unzulässig zurückzuweisen. Wie oben in Rn. 23 bereits erwähnt und wie es der Streithelfer zu Recht hervorhebt, hat das Gericht in Rn. 22 des Urteils vom 18. September 2015, Tafel (T‑710/13, EU:T:2015:643), festgestellt, dass dieses Wort auch auf den Begriff der Tafeln und sozialen Projekte namentlich zur kostenlosen oder preisgünstigen Versorgung von Bedürftigen mit im Handel unverkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln oder mit zubereiteten Speisen verweist. Unter diesen Umständen ist diese Bewertung endgültig und rechtskräftig geworden und kann nicht mehr in Frage gestellt werden.

    41      Drittens ist dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, dass entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer kein klarer und direkter Zusammenhang zwischen dem deutschen Wort „Tafel“ in seiner zweiten Bedeutung und den in Rede stehenden Dienstleistungen besteht. Im Hinblick auf Dienstleistungen der Klasse 39 hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das „Einsammeln“ von Waren auch den Transport einschließe. Die Versorgung stelle ein Verteilen dar. Dienstleistungen der Klasse 45 beträfen soziale und persönliche Dienste; unter diesen weiten Oberbegriff falle die kostenlose Versorgung mit im Handel nicht verkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln.

    42      Zum einen genügt hier der Hinweis, dass der Kläger kein Argument vorgebracht hat, das die Beurteilung der Beschwerdekammer zum Bestehen eines klaren und direkten Zusammenhangs zwischen dem Zeichen in seiner zweiten Bedeutung und den Dienstleistungen der Klasse 39 in Frage stellen könnte. Er hat hierzu lediglich festgestellt, die Angabe „Tafel“ im Sinne von „Tisch“ verweise eher auf Lebensmittel, was im Gegensatz stehe zu den Dienstleistungen, die ein Leben am Existenzminimum ermöglichen sollten. Den – im Übrigen fehlerfreien – Feststellungen der Beschwerdekammer zum beschreibenden Charakter des Zeichens im Hinblick auf diese Dienstleistungen ist somit zuzustimmen.

    43      Zum anderen merkt der Kläger zu den Dienstleistungen der Klasse 45 einerseits lediglich an, die Behauptung der Beschwerdekammer, das Zeichen sei für Dienstleistungen der „Versorgung mit im Handel nicht verkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln“ beschreibend, ergebe keinen Sinn, da es sich hierbei um Dienstleistungen zugunsten von Personen im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Anlässen wie Begleitdienste, Ehevermittlung und Bestattungen handele. Andererseits sei die „Versorgung“ als „Transport-“ bzw. „Verpflegungs-“Dienst eine Dienstleistung der Klasse 39 bzw. 43 und nicht etwa der Klasse 45; dies ergebe sich aus einem als Anlage zur Klageschrift beigefügten Auszug aus der zehnten Ausgabe der alphabetischen Liste der Dienstleistungen der Nizza-Klassifikation, die seit 1. Januar 2016 gültig sei.

    44      Zu diesem Vortrag ist zunächst festzustellen, dass der Kläger mit seinen Argumenten in keiner Weise die Feststellung der Beschwerdekammer in Frage stellt, dass durch die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen dem als „kostenlose Versorgung mit im Handel nicht verkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln“ verstandenen Zeichen und den sozialen und persönlichen Diensten der Klasse 45 ein klarer und direkter Zusammenhang hergestellt werden kann. Eine solche Versorgung setzt nämlich das vorherige Einsammeln, Abholen und Transportieren der betreffenden Waren für das Verteilen an Bedürftige voraus. Nach der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung ist hier das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise ausschlaggebend, wobei ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bestehen muss, der es diesen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen. Weiterhin ist, wie es das EUIPO zu Recht hervorhebt, die vom Kläger in transportbezogene Dienste einerseits und verpflegungsbezogene Dienste andererseits aufgespaltene Definition von „Versorgung“ künstlich und kann hier nicht durchgreifen, da das deutsche Wort „Tafel“ sowohl das Einsammeln von Lebensmitteln als auch das anschließende Verteilen an Bedürftige umfasst.

    45      Jedenfalls ist die vom Kläger eingereichte Liste hier nicht relevant, weil die zehnte Ausgabe zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke nicht in Kraft war. Trotzdem würde die Liste nicht ausschließen, dass sich die „kostenlose Versorgung mit im Handel nicht verkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln“ auf Dienste der Klasse 45 beziehen könnte. In den erläuternden Anmerkungen zu dieser Klasse ist nämlich zu lesen, dass diese „insbesondere“ „Dienstleistungen zu Gunsten von Personen, im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Anlässen wie Begleitdienste, Ehevermittlung und Bestattungen“ umfasst. Die Dienstleistungen in dieser Liste sind, wie es das EUIPO vorträgt, nur beispielhaft aufgezählt, so dass kein Anspruch auf eine abschließende Aufzählung sämtlicher Dienstleistungen, die unter die jeweiligen Klassenüberschriften fallen könnten, erhoben werden kann.

    46      Viertens hat der Kläger zwar vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke kein Eintragungshindernis hinsichtlich der österreichischen Verkehrskreise vorgelegen habe, weil die Marke Tafel in diesem Mitgliedstaat bereits unter der Nr. 256377 eingetragen gewesen sei; auf diese nationale Marke hat sich der Kläger, wie es das EUIPO ausführt, im Verwaltungsverfahren jedoch nicht berufen, weshalb sie vor dem Gericht unbeachtet bleiben muss. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich eine beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet. Aus dieser Bestimmung folgt, dass Tatsachen, die die Beteiligten nicht vor den Stellen des EUIPO vorgetragen haben, im Stadium der Klage beim Gericht nicht mehr vorgetragen werden können und dass dieses den Sachverhalt nicht im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Beweise neu prüfen kann. Denn die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung zur Verfügung standen (vgl. Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX PROPRE FABRICATION], T‑30/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:622, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47      Fünftens trägt der Kläger vor, die Bezeichnung Tafel sei von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Kennzeichen oder als Angabe der gewerblichen Herkunft der angefochtenen Marke, sogar als Marke verstanden worden, was sich durch verschiedene Umstände untermauern ließe, zum Beispiel durch die Tatsache, dass die angefochtene Marke unter Beanspruchung der Seniorität der gleich lautenden, in Deutschland am 29. April 1997 für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragenen früheren Wortmarke Nr. 39710416 eingetragen worden sei, durch die Ergebnisse der Verkehrsbefragung, auf die die Nichtigkeitsabteilung ihre Entscheidung gestützt habe, die angefochtene Marke sei schutzfähig, sowie durch die Nennung des Klägers als einzigen Träger von Tafelinitiativen durch ein deutsches Lexikon und eine deutsche Enzyklopädie.

    48      Soweit diese Argumente die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 betreffen, gehen sie ins Leere, da das Eintragungshindernis aus dieser Bestimmung von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft wurde.

    49      Im Übrigen hat der Kläger, wie es von der Beschwerdekammer, dem EUIPO und dem Streithelfer vorgetragen und vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, während des Verwaltungsverfahrens keine infolge Benutzung erlangte Unterscheidungskraft des deutschen Wortes „Tafel“ im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht. Das EUIPO braucht jedoch Tatsachen, die eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne dieser Vorschrift begründen könnten, nicht zu prüfen, wenn der Anmelder sie nicht geltend gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T‑247/01, EU:T:2002:319, Rn. 47). Deshalb kann sich der Kläger nicht auf die oben in Rn. 47 genannten Umstände, insbesondere die Verkehrsbefragung oder seine Nennung in Meyers Lexikon und in der Brockhaus-Enzyklopädie stützen, um vor dem Gericht zu behaupten, die angefochtene Marke sei von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Kennzeichen oder als Angabe der gewerblichen Herkunft verstanden worden.

    50      Außerdem kann der Anmelder einer Marke, die für die fraglichen Dienstleistungen beschreibend ist und der demnach die Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese Dienstleistungen fehlt, nur unter den in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen geltend machen, eine solche Marke besitze infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T‑203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 42, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Orthema Service/EUIPO [Gehen wie auf Wolken], T‑620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 33). Die diesbezügliche Argumentation des Klägers ist also als unzulässig und jedenfalls ins Leere gehend zurückzuweisen.

    51      Schließlich ist, soweit sich der Kläger auf die ältere in Deutschland eingetragene Wortmarke beruft, darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine Entscheidung gebunden, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangen ist und die ein Zeichen zur Eintragung als nationale Marke zulässt. Die in Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen stellen nur einen Umstand dar, der, ohne entscheidend zu sein, lediglich berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 18. November 2014, Think Schuhwerk/HABM – Müller [VOODOO], T‑50/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:967, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Beschwerdekammer zu Recht von einem absoluten Eintragungshindernis für das Zeichen ausgegangen ist, hätte das Vorliegen einer älteren nationalen Marke keine andere Schlussfolgerung begründen können, so dass ihre Geltendmachung durch den Kläger hier nicht durchgreifen kann.

    52      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

     Kosten

    53      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinen Anträgen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO und des Streithelfers die Kosten aufzuerlegen.

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Sechste Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1.      Die Klage wird abgewiesen.

    2.      Der Bundesverband Deutsche Tafel e. V. trägt die Kosten.


    Berardis

    Papasavvas

    Spineanu-Matei

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juni 2017.

    Der Kanzler

     

          Der Präsident

    E. Coulon


    * Verfahrenssprache: Deutsch.

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