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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62004TJ0265

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 4. März 2009.
    Tirrenia di Navigazione SpA (T-265/04), Caremar SpA und andere (T-292/04) und Navigazione Libera del Golfo SpA (T-504/04) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Subventionen der italienischen Behörden zugunsten von Regionalgesellschaften - Entscheidung, mit der Beihilfen zum Teil für vereinbar und zum Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Neue oder bestehende Beihilfen - Begründungspflicht - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 3577/92.
    Verbundene Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00021*

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2009:48





    Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. März 2009 – Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission

    (Verbundene Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04)

    „Staatliche Beihilfen – Seeverkehr – Subventionen der italienischen Behörden zugunsten von Regionalgesellschaften – Entscheidung, mit der Beihilfen zum Teil für vereinbar und zum Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Rechtsschutzinteresse – Neue oder bestehende Beihilfen – Begründungspflicht – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92“

    1.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage des Unternehmens, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat, gegen die Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird (Art. 230 Abs. 4 EG und 23 EG) (vgl. Randnrn. 63-72)

    2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 87 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 98-99, 101-103)

    3.                     Kommission – Kollegialitätsprinzip – Tragweite (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 107-108)

    4.                     Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Begriff (Art. 88 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 123-124, 126-127)

    5.                     Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Zahlungen zugunsten von Schifffahrtsgesellschaften, die im Rahmen von Verträgen über gemeinwirtschaftliche Dienste Linienverbindungen mit Inseln sicherstellen (Art. 88 Abs. 1 und 3 EG; Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Art. 4 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 143-144)

    6.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Tragweite – Absolute Rechtskraft (vgl. Randnrn 159-160)

    Gegenstand

    Klagen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (ABl. 2005, L 53, S. 29)

    Tenor

    1.

    In den Rechtssachen T‑265/04 und T‑292/04 wird die Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) für nichtig erklärt.

    2.

    In der Rechtssache T‑504/04 ist die Klage gegenstandslos geworden.

    3.

    In der Rechtssache T‑265/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Tirrenia di Navigazione SpA.

    4.

    In der Rechtssache T‑292/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Caremar SpA, der Siremar SpA, der Saremar SpA und der Toremar SpA.

    5.

    In der Rechtssache T‑504/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Navigazione Libera del Golfo SpA.

    6.

    In der Rechtssache T‑504/04 tragen die Italienische Republik und Caremar ihre eigenen Kosten.

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