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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62018CJ0093

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2019.
Ermira Bajratari gegen Secretary of State for the Home Department.
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von minderjährigen Unionsbürgern ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Voraussetzung ausreichender Existenzmittel – Existenzmittel, die aus Einkünften aus einer ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verrichteten Arbeit stammen.
Rechtssache C-93/18.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2019:809

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

2. Oktober 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von minderjährigen Unionsbürgern ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Voraussetzung ausreichender Existenzmittel – Existenzmittel, die aus Einkünften aus einer ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verrichteten Arbeit stammen“

In der Rechtssache C‑93/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal in Northern Ireland (Rechtsmittelgericht Nordirland, Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Februar 2018, in dem Verfahren

Ermira Bajratari

gegen

Secretary of State for the Home Department,

Beteiligter:

Aire Centre,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Frau Bajratari, vertreten durch R. Gillen, Solicitor, H. Wilson, BL, und R. Lavery, QC,

des Aire Centre, vertreten durch C. Moynagh, Solicitor, R. Toal, BL, G. Mellon, BL, A. Danes, QC, und A. O’Neill, QC,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch F. Shibli und R. Fadoju als Bevollmächtigte im Beistand von D. Blundell, Barrister,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Brabcová als Bevollmächtigte,

der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. Wolff und P. Ngo als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, zunächst vertreten durch G. Hesse, dann durch J. Schmoll als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, sowie Berichtigungen in ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Ermira Bajratari und dem Secretary of State for the Home Department (Innenministerium, Vereinigtes Königreich) über ihr Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.

Rechtlicher Rahmen

3

Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„… Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, [sollten] während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen.“

4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.

‚Familienangehöriger‘

d)

die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3.

‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

5

Art. 3 („Berechtigte“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt in Abs. 1:

„Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“

6

Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)

Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)

für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)

bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)

ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“

7

Art. 14 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts“) Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

…“

8

In Kapitel VI („Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt Art. 27 Abs. 1 und 2:

„(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2)   Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“

Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

9

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Bajratari, ist albanische Staatsangehörige und wohnt seit 2012 in Nordirland.

10

Der Ehegatte der Klägerin des Ausgangsverfahrens, Herr Bajratari, der ebenfalls albanischer Staatsangehöriger ist und in Nordirland wohnt, war Inhaber einer Aufenthaltskarte, die ihm gestattete, vom 13. Mai 2009 bis zum 13. Mai 2014 im Vereinigten Königreich zu wohnen. Diese Aufenthaltskarte war ihm aufgrund seiner früheren Beziehung mit Frau Toal, einer Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, erteilt worden. Diese Beziehung endete Anfang 2011. Obwohl er das Vereinigte Königreich 2011 verließ, um Frau Bajratari in Albanien zu heiraten, kehrte er 2012 nach Nordirland zurück. Seine Aufenthaltskarte wurde ihm zu keiner Zeit entzogen.

11

Das Ehepaar hat drei Kinder, die alle in Nordirland geboren wurden. Ihre ersten beiden Kinder haben ein irisches Staatsangehörigkeitszeugnis erhalten.

12

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Bajratari seit 2009 verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat und dass er zumindest seit dem 12. Mai 2014, dem Zeitpunkt, zu dem seine Aufenthaltskarte abgelaufen ist, illegal arbeitet, da er über keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügt. Außerdem wird erwähnt, dass kein Familienmitglied jemals umgezogen sei und nie in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich gewohnt habe und dass die einzigen Mittel, über die die Familie verfüge, das Einkommen von Herrn Bajratari sei.

13

Nach der Geburt ihres ersten Kindes beantragte Frau Bajratari am 9. September 2013 beim Home Office (Innenministerium, Vereinigtes Königreich) die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach der Richtlinie 2004/38, indem sie sich auf ihren Status als Person berief, die die elterliche Sorge für ihr Kind, einen Unionsbürger, tatsächlich wahrnimmt, und geltend machte, dass eine Versagung der Aufenthaltskarte ihrem Kind die Rechte als Unionsbürger entziehen würde.

14

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Secretary of State for the Home Department (Innenministerium) vom 28. Januar 2014 aus zwei Gründen abgelehnt, nämlich zum einen, weil Frau Bajratari nicht den Status einer „Familienangehörigen“ im Sinne der Richtlinie 2004/38 habe, und zum anderen, weil ihr Kind die Bedingung finanzieller Autonomie nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht erfülle. Die Erfüllung der Voraussetzung des umfassenden Krankenversicherungsschutzes wurde jedoch nicht bestritten.

15

Am 8. Juni 2015 wies das First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Erstinstanzliches Gericht [Kammer für Einwanderung und Asyl], Vereinigtes Königreich) die von Frau Bajratari gegen den Bescheid des Home Office (Innenministerium) erhobene Klage ab. Am 6. Oktober 2016 wies das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Obergericht [Kammer für Einwanderung und Asyl], Vereinigtes Königreich) das Rechtsmittel von Frau Bajratari zurück. Diese beantragte daraufhin beim Court of Appeal in Northern Ireland (Rechtsmittelgericht Nordirland, Vereinigtes Königreich) die Zulassung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Obergericht [Kammer für Einwanderung und Asyl]).

16

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellte Erfordernis, dem zufolge ein Unionsbürger über ausreichende Mittel verfügen müsse, erfüllt sei, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stünden, und dass keine Anforderung im Hinblick auf die Herkunft dieser Mittel bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30, sowie vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27). Der Gerichtshof habe sich aber noch nicht speziell zu der Frage geäußert, ob Einkünfte aus einer nach nationalem Recht illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen seien.

17

Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal in Northern Ireland (Berufungsgericht Nordirland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann die Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 ganz oder teilweise mit einem Einkommen nachgewiesen werden, das aus einer nach nationalem Recht illegalen Beschäftigung stammt?

2.

Falls ja, kann das Erfordernis aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie als erfüllt angesehen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis allein aufgrund seiner Illegalität als prekär eingestuft wird?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

18

Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt aus, dass nach dem Einreichen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens den ersten beiden Kindern von Frau Bajratari die irische Staatsangehörigkeit entzogen worden sei, so dass sie nicht mehr über die Unionsbürgerschaft und die sich daraus ergebenden Rechte verfügten. Damit seien die in den Vorlagefragen aufgeworfenen Fragestellungen rein hypothetisch geworden, und der Gerichtshof müsse es daher ablehnen, diese Fragen zu beantworten.

19

Frau Bajratari und das Aire Centre tragen vor, dass eine gerichtliche Klage erhoben worden sei, um die Entscheidung der irischen Behörden, den ersten beiden Kindern von Frau Bajratari die irische Staatsangehörigkeit abzuerkennen, anzufechten, und dass der High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) damit aktuell befasst sei.

20

Insoweit ist festzustellen, dass es Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. Juni 2019, Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele, C‑348/18, EU:C:2019:545, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Frau Bajratari gestattet wurde, die Entscheidungen, mit denen die irischen Staatsangehörigkeitszeugnisse ihrer ersten beiden Kinder für ungültig erklärt wurden, mit einem Antrag auf gerichtliche Überprüfung anzufechten.

22

Des Weiteren enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Entscheidungen bestandskräftig geworden sind.

23

Auf ein Ersuchen um Klarstellung, das der Gerichtshof gemäß Art. 101 seiner Verfahrensordnung an das vorlegende Gericht gerichtet hat, hat dieses ferner ausgeführt, dass der Ausgangsrechtsstreit zwar aufgrund des Verlusts der irischen Staatsangehörigkeit der beiden betroffenen Kinder möglicherweise gegenstandslos werden könne, aber bis zum heutigen Tag fortdaure und wirksam bleibe.

24

Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.

Zu den Fragen

25

Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein minderjähriger Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss, auch wenn diese Mittel aus den Einkünften stammen, die aus einer Beschäftigung bezogen werden, der sein Vater, der einem Drittstaat angehört und über keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügt, illegal nachgeht.

26

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Unionsbürger, die – wie die ersten beiden Kinder von Frau Bajratari – im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurden und nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, entschieden hat, dass sich diese Unionsbürger auf Art. 21 Abs. 1 AEUV und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Daraus folgt, dass Art. 21 Abs. 1 AEUV und die Richtlinie 2004/38 den ersten beiden Kindern von Frau Bajratari ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich grundsätzlich einräumen.

28

Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass das nach Art. 21 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, jedem Unionsbürger „vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ gewährt wird (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C‑115/15, EU:C:2016:487, Rn. 75).

29

Bei diesen Beschränkungen und Bedingungen handelt es sich insbesondere um die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 genannten; zu ihnen gehören nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b u. a. ausreichende Existenzmittel, um während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen, und ein umfassender Krankenversicherungsschutz (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C‑115/15, EU:C:2016:487, Rn. 76).

30

Insbesondere in Bezug auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 genannte Voraussetzung ausreichender Existenzmittel hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Unionsbürger zwar ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen müssen, das Unionsrecht in Bezug auf die Herkunft der Mittel jedoch keine Anforderungen enthält, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betreffenden minderjährigen Unionsbürger ist, stammen können (Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Somit schließt die Tatsache, dass die Existenzmittel, auf die sich ein minderjähriger Unionsbürger für die Zwecke von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 berufen möchte, aus Mitteln stammen, die von seinem einem Drittstaat angehörenden Elternteil aus der Beschäftigung bezogen werden, der dieser im Aufnahmemitgliedstaat nachgeht, es nicht aus, dass die in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung ausreichender Existenzmittel als erfüllt angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C‑218/14, EU:C:2015:476, Rn. 76).

32

Es ist zu prüfen, ob dies auch gilt, wenn der Elternteil des minderjährigen Unionsbürgers über keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat verfügt.

33

Hierzu ist hervorzuheben, dass sich dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nicht entnehmen lässt, dass für die Zwecke dieser Bestimmung nur die Existenzmittel berücksichtigt werden können, die aus einer Beschäftigung bezogen werden, der ein einem Drittstaat angehörender und über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügender Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers nachgeht.

34

Diese Bestimmung verlangt nämlich lediglich, dass die betreffenden Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen müssen, ohne eine weitere Voraussetzung u. a. im Hinblick auf die Herkunft dieser Mittel aufzustellen.

35

Da das Recht auf Freizügigkeit als ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts die Grundregel darstellt, sind außerdem, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen unter Einhaltung der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Brey, C‑140/12, EU:C:2013:565, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Die Beachtung dieses Grundsatzes bedeutet, dass die nationalen Maßnahmen, die bei der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Voraussetzungen und Beschränkungen getroffen werden, zur Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich dem Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C‑218/14, EU:C:2015:476, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), geeignet und erforderlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Instrumente des Unionsrechts vor der Richtlinie 2004/38 Urteil vom 23. März 2006, Kommission/Belgien, C‑408/03, EU:C:2006:192, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Es trifft insoweit zu, dass dann, wenn die Existenzmittel, über die ein minderjähriger Unionsbürger verfügt, um für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie während seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat aufzukommen, aus Einkünften stammen, die aus einer Beschäftigung bezogen werden, der sein aus einem Drittland stammender und nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügender Elternteil in diesem Mitgliedstaat nachgeht, in Anbetracht von dessen prekärer Situation und wegen des illegalen Charakters seines Aufenthalts das Risiko, dass ein Wegfall ausreichender Existenzmittel eintritt und dieser minderjährige Unionsbürger Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss, größer ist.

38

Aus dieser Perspektive betrachtet würde eine nationale Maßnahme, die darin besteht, solche Einkünfte vom Begriff „ausreichende Existenzmittel“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 auszuschließen, gewiss die Erreichung des von dieser Bestimmung verfolgten Ziels ermöglichen.

39

Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Richtlinie 2004/38 zum Schutz der berechtigten Interessen des Aufnahmemitgliedstaats Vorschriften enthält, die es diesem ermöglichen, im Fall des tatsächlichen Wegfalls der finanziellen Mittel tätig zu werden, um zu verhindern, dass der Inhaber des Aufenthaltsrechts den öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats zur Last fällt.

40

Insbesondere wird nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich gemäß Art. 7 dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten, nur aufrechterhalten, wenn diese Unionsbürger und ihre Familienangehörigen die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen (Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C‑218/14, EU:C:2015:476, Rn. 57).

41

Art. 14 der Richtlinie 2004/38 erlaubt somit dem Aufnahmemitgliedstaat, nachzuprüfen, ob die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, denen das Aufenthaltsrecht gewährt wird, während ihres gesamten Aufenthalts die entsprechenden Bedingungen der Richtlinie 2004/38 erfüllen.

42

Unter diesen Umständen würde mit einer Auslegung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 genannten Voraussetzung ausreichender Existenzmittel dahin, dass ein minderjähriger Unionsbürger sich für die Zwecke dieser Bestimmung nicht auf die Einkünfte berufen darf, die aus einer Beschäftigung bezogen werden, der sein einem Drittland angehörender und nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in diesem Aufnahmemitgliedstaat verfügender Elternteil dort nachgeht, dieser Voraussetzung eine Anforderung in Bezug auf die Herkunft der von diesem Elternteil bereitgestellten Existenzmittel hinzugefügt, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 21 AEUV gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt des betreffenden minderjährigen Unionsbürgers darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich ist.

43

Im vorliegenden Fall geht aus den Erklärungen von Frau Bajratari hervor, dass Herr Bajratari im Vereinigten Königreich seit 2009 immer beschäftigt gewesen ist, zunächst als Küchenchef in einem Restaurant und dann ab Februar 2018 als Angestellter in einer Autowaschanlage.

44

Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung von Frau Bajratari bestätigt, ohne dass die Regierung des Vereinigten Königreichs dem widersprochen hat, dass auf die Einkünfte, die aus der Beschäftigung bezogen wurden, der Herr Bajratari trotz des Ablaufs seiner Aufenthaltskarte weiterhin nachging, Steuern und Sozialversicherungsabgaben entrichtet wurden.

45

Schließlich deutet nichts in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten darauf hin, dass die Kinder von Herrn Bajratari in den letzten zehn Jahren im Vereinigten Königreich Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen haben. Darüber hinaus wird, wie aus Rn. 14 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 genannten Voraussetzung eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes im vorliegenden Fall nicht bestritten.

46

Eine nationale Maßnahme, die den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erlaubt, einem minderjährigen Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht mit der Begründung zu verweigern, dass die Existenzmittel, auf die er sich für die Zwecke von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 berufen möchte, aus einer Beschäftigung stammen, der sein einem Drittland angehörender und nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügender Elternteil nachgeht, obwohl diese Existenzmittel diesem Unionsbürger erlauben, seit zehn Jahren seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienmitglieder zu bestreiten, ohne Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen, geht jedoch offensichtlich über das hinaus, was zum Schutz der öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats erforderlich ist.

47

Überdies liefe eine Auslegung der Voraussetzung ausreichender Existenzmittel, wie sie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils erwähnt wird, dem von der Richtlinie 2004/38 verfolgten Ziel zuwider, nämlich, wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, die Ausübung des elementaren und individuellen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, zu erleichtern und dieses Recht zu verstärken (Urteil vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C‑202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Tatsache, dass die Existenzmittel, auf die sich ein minderjähriger Unionsbürger für die Zwecke von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 berufen möchte, aus den Einkünften stammen, die von seinem einem Drittstaat angehörenden Elternteil aus der Beschäftigung bezogen werden, der dieser im Aufnahmemitgliedstaat nachgeht, es nicht ausschließt, dass die in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung ausreichender Existenzmittel selbst dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn dieser Elternteil nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügt.

49

Schließlich beruft sich das Vereinigte Königreich auf Gründe im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, um die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eines minderjährigen Unionsbürgers zu rechtfertigen, die sich aus der Tatsache ergibt, dass Einkünfte, die von einem einem Drittstaat angehörenden und nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Vereinigten Königreich verfügenden Elternteil aus der Beschäftigung bezogen werden, der dieser in diesem Mitgliedstaat nachgeht, vom Begriff „ausreichende Existenzmittel“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 ausgeschlossen werden.

50

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „öffentliche Ordnung“ als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen eng auszulegen ist, so dass seine Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (Urteil vom 13. September 2016, CS, C‑304/14, EU:C:2016:674, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff „öffentliche Ordnung“ jedenfalls voraussetzt, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil vom 13. September 2016, CS, C‑304/14, EU:C:2016:674, Rn. 38).

52

Unter Berücksichtigung der Umstände des Ausgangsverfahrens ist, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um aus Gründen der öffentlichen Ordnung die Beschränkung des Aufenthaltsrechts der ersten beiden Kinder von Frau Bajratari zu rechtfertigen, die sich aus dem Ausschluss der Einkünfte, die aus der Beschäftigung bezogen werden, der ihr Vater illegal nachgeht, vom Begriff „ausreichende Existenzmittel“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 ergibt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

53

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein minderjähriger Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss, auch wenn diese Mittel aus den Einkünften stammen, die aus einer Beschäftigung bezogen werden, der sein Vater, der einem Drittstaat angehört und über keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügt, illegal nachgeht.

Kosten

54

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein minderjähriger Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss, selbst wenn diese Mittel aus den Einkünften stammen, die aus einer Beschäftigung bezogen werden, der sein Vater, der einem Drittstaat angehört und über keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügt, illegal nachgeht.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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