Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62016CJ0310

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2019.
Strafverfahren gegen Petar Dzivev u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 325 Abs. 1 AEUV – Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten – Effektivitätsgrundsatz – Beweiswürdigung – Telefonüberwachung – Anordnung durch ein unzuständiges Gericht – Berücksichtigung der Telefonüberwachung als Beweismittel – Nationale Regelung – Verbot.
Rechtssache C-310/16.

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2019:30

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

17. Januar 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 325 Abs. 1 AEUV – Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten – Effektivitätsgrundsatz – Beweiswürdigung – Telefonüberwachung – Anordnung durch ein unzuständiges Gericht – Berücksichtigung der Telefonüberwachung als Beweismittel – Nationale Regelung – Verbot“

In der Rechtssache C‑310/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 25. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2016, in dem Strafverfahren gegen

Petar Dzivev,

Galina Angelova,

Georgi Dimov,

Milko Velkov

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters, J. Baquero Cruz und P. Mihaylova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juli 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV, von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Abs. 1 des am 26. Juli 1995 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 316, S. 48, im Folgenden: SFI-Übereinkommen) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Petar Dzivev, Frau Galina Angelova, Herrn Georgi Dimov und Herrn Milko Velkov, die beschuldigt werden, Mehrwertsteuerstraftaten begangen zu haben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In Art. 325 AEUV heißt es:

„(1)   Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken.

(2)   Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

…“

SFI-Übereinkommen

4

In Art. 1 des SFI-Übereinkommens heißt es:

„(1)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfasst der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

b)

im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

dem Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um Absatz 1 so in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, dass die von ihm erfassten Handlungen als Straftaten umschrieben werden.

…“

5

Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligungen an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50000 [Euro] nicht überschreiten.“

Beschluss 2007/436/EG

6

Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 163, S. 17) sieht vor:

„Folgende Einnahmen stellen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel dar:

b)

… Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MwSt.‑Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. …“

Bulgarisches Recht

Verfassung der Republik Bulgarien

7

Art. 32 Abs. 2 der Verfassung der Republik Bulgarien enthält das Verbot, die Kommunikation einer Person außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu überwachen.

8

Nach Art. 121 Abs. 4 der Verfassung sind Rechtsprechungsakte zu begründen.

Strafprozessordnung

9

Art. 348 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK) bestimmt:

„(1)   Ein Urteil oder eine Entscheidung kann im Kassationsverfahren aufgehoben oder geändert werden,

2.

wenn ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensregeln vorliegt.

(3)   Der Verstoß gegen Verfahrensregeln ist wesentlich, wenn

1.

er zu einer Beschränkung der Verfahrensrechte des Angeklagten oder anderer Beteiligter geführt hat und ihm nicht abgeholfen wurde;

2.

keine Begründung oder kein Protokoll der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz oder in der Berufungsinstanz vorliegt;

3.

das Urteil oder die Entscheidung in rechtswidriger Besetzung verkündet wurde;

4.

bei der Verkündung des Urteils oder der Entscheidung das Beratungsgeheimnis verletzt wurde.“

Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Strafprozessordnung

10

Am 1. Januar 2012 trat der Zakon za izmenenie i dopalnenie na Nakazatelno-protsesualnia kodeks (Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Strafprozessordnung, im Folgenden: ZIDNPK) in Kraft, dessen Gegenstand die Errichtung und die Funktionsweise des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) sind. Der ZIDNPK sieht die Übertragung bestimmter Zuständigkeiten des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) auf den Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) vor, der über die ausschließliche Zuständigkeit für Strafsachen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung verfügt.

11

Mit § 5 ZIDNPK wurde die Zuständigkeit für die Anordnung der Telefonüberwachung von Personen, die der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verdächtig sind, vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) auf den Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) übertragen.

12

Bereits eingeleitete vorgerichtliche Verfahren sind gemäß § 9 Abs. 2 ZIDNPK von den bis dahin jeweils zuständigen Stellen abzuschließen. Am 6. März 2012 wurde die Bestimmung dahin gehend geändert, dass für die gerichtliche Überprüfung dieser Verfahren weiterhin das Gericht zuständig ist, das vor dem 1. Januar 2012 zuständig gewesen war.

Die Bestimmungen über besonderen Ermittlungsmethoden

13

Das Verfahren zur Durchführung von Telefonüberwachungen ist in den Art. 1 bis 3, 6 und 12 bis 18 des Zakon za spetsialnite razuznavatelni sredstva (Gesetz über besondere Ermittlungsmethoden) und in den Art. 172 bis 177 des NPK geregelt. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts kann die Telefonüberwachung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens sowie nach Einleitung eines Strafverfahrens erfolgen. Diese Maßnahme ist auf Antrag des Direktors der Hauptdirektion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder der Staatsanwaltschaft vorab durch ein zuständiges Gericht anzuordnen. Die gerichtliche Anordnung einer Telefonüberwachung ist zu begründen und gemäß Art. 15 des Gesetzes über besondere Ermittlungsmethoden und Art. 174 NPK vom Präsidenten oder hierzu ermächtigten Vizepräsidenten des zuständigen Gerichts zu erlassen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

Herr Dzivev, Frau Angelova, Herr Dimov und Herr Velkov werden beschuldigt, zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. März 2012 durch eine Handelsgesellschaft, die Karoli Kepital EOOD, Steuerstraftaten begangen zu haben. Herrn Dzivev wird insbesondere vorgeworfen, eine kriminelle Vereinigung angeführt zu haben, der die drei anderen Angeklagten angehört hätten und deren Zweck im vorliegenden Fall darin bestanden habe, sich durch Hinterziehung der Steuer zu bereichern, die nach dem Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) (DV Nr.°63 vom 4. August 2006) in seiner im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung geschuldet gewesen sei.

15

Während des Ermittlungsverfahrens gab der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) zwischen November 2011 und Februar 2012 mehreren Anträgen des Direktors der Glavna direktsia za borba s organiziranata prestapnost (Hauptdirektion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bulgarien) auf Anordnung der Telefonüberwachung der vier Angeklagten statt. Nach Einleitung des Strafverfahrens stellte die Staatsanwaltschaft im März 2012 beim Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) mehrere Anträge auf Anordnung einer erneuten Telefonüberwachung der Angeklagten, denen stattgegeben wurde.

16

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist keine der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anordnungen begründet worden; in den zwischen November 2011 und Januar 2012 erlassenen Anordnungen sei u. a. nicht ordnungsgemäß angegeben worden, ob der Präsident oder der Vizepräsident des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) tätig geworden sei. Diese Mängel hätten nicht zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Anordnungen geführt. Allerdings seien die im Januar und Februar 2012 ergangenen Anordnungen von einem unzuständigen Gericht erlassen worden. Nach diesem Zeitpunkt hätten nämlich alle Anträge an den Präsidenten des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) und nicht mehr an den Präsidenten des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) gerichtet werden müssen. Da Letzterer keine Zuständigkeit mehr gehabt habe, diese Anträge zu prüfen und ihnen stattzugeben, hätte er sie an den Präsidenten des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) verweisen müssen.

17

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass später systematische Fehler bei der Genehmigung der Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden, insbesondere bei der Anordnung von Telefonüberwachungen, amtlich festgestellt worden seien, was zur Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften geführt habe.

18

Außerdem legt das vorlegende Gericht dar, es sei nicht klar gewesen, ob sich die Übergangsbestimmung in § 9 ZIDNPK auch auf laufende Ermittlungsverfahren bezogen habe. Diese Bestimmung habe zu einer umfangreichen und widersprüchlichen Rechtsprechung geführt. Das Auslegungsurteil Nr. 5/14 des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) vom 16. Januar 2014 habe bestätigt, dass vom Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen keine Ausnahmen zulässig seien. Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dieser Grundsatz habe im nationalen Recht, vor allem bei der Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden, zu denen die Telekommunikationsüberwachung gehöre, große Bedeutung. Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C‑419/14, EU:C:2015:832, Rn. 91), fragt sich das vorlegende Gericht jedoch, ob diesem Auslegungsurteil auch dann zu folgen ist, wenn die Beachtung des Unionsrechts in Frage steht.

19

Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass im Fall von Herrn Dzivev nur die Telefonüberwachungen, die aufgrund der vom unzuständigen Gericht erlassenen Anordnungen durchgeführt worden seien, die Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten eindeutig und ohne Zweifel beweisen könnten und seine Verurteilung erlaubten, während die anderen Angeklagten auf der Grundlage der rechtmäßig erlangten Beweise verurteilt werden könnten.

20

Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist es vereinbar mit:

Art. 325 Abs. 1 AEUV, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum effektiven Schutz vor Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen treffen;

Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des SFI-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2007/436, wonach jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die wirksame Ahndung von Mehrwertsteuerhinterziehung sicherzustellen;

Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht gewährleistet,

wenn nach dem nationalen Recht die Beweise, welche durch den Einsatz von „besonderen Ermittlungsmethoden“ erlangt wurden, nämlich durch Überwachung von Telefongesprächen von Personen, gegen die später Anklage wegen einer Mehrwertsteuerstraftat erhoben wurde, nicht verwertet werden dürfen, da sie von einem unzuständigen Gericht angeordnet wurde, und dabei folgende Voraussetzungen berücksichtigt werden:

Zu einem früheren Zeitpunkt (zwischen einem und drei Monaten zuvor) wurde die Überwachung eines Teils dieser Telefonanschlüsse beantragt und vom selben Gericht angeordnet, wobei es zu diesem Zeitpunkt noch zuständig war;

die Anordnung der fraglichen Telefonüberwachung (zur Verlängerung der früheren Überwachung und zur Überwachung von neuen Telefonanschlüssen) wurde beim selben Gericht beantragt, das nicht mehr zuständig war, da seine Zuständigkeit unmittelbar davor auf ein anderes Gericht übertragen wurde; das ursprüngliche Gericht hat trotz seiner fehlenden Zuständigkeit den Antrag in der Sache geprüft und die Anordnung erlassen;

zu einem späteren Zeitpunkt (etwa einen Monat später) wurde die Anordnung der Überwachung derselben Telefonanschlüsse erneut beantragt und vom nunmehr dafür zuständigen Gericht erlassen;

alle ergangenen Anordnungen enthalten faktisch keine Begründung;

die die Zuständigkeitsübertragung anordnende gesetzliche Vorschrift war unklar, führte zu zahlreichen sich widersprechenden Gerichtsentscheidungen und veranlasste daher den Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht), etwa zwei Jahre nach der gesetzlich erfolgten Zuständigkeitsübertragung und den fraglichen Telefonüberwachungen ein bindendes Auslegungsurteil zu erlassen;

das mit der vorliegenden Rechtssache befasste Gericht ist nicht befugt, über Anträge auf Anordnung des Einsatzes von besonderen Ermittlungsmethoden (Telefonüberwachung) zu entscheiden; es ist jedoch zuständig, über die Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Telefonüberwachung zu entscheiden, einschließlich der Feststellung, dass eine Anordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und daher von einer Würdigung der auf diesem Wege erhobenen Beweise abzusehen; diese Befugnis ist nur gegeben, wenn eine gültige Anordnung der Telefonüberwachung erlassen wurde;

die Verwertung dieser Beweise (Telefongespräche der Angeklagten, deren Überwachung von einem Gericht angeordnet wurde, das seine Zuständigkeit bereits verloren hatte) ist von grundlegender Bedeutung für die Entscheidung der Frage nach der Verantwortlichkeit als Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung, die zum Zweck der Begehung von Steuerstraftaten nach dem Mehrwertsteuergesetz (in seiner im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung) gebildet wurde, bzw. als Anstifter zu den konkreten Steuerstraftaten, wobei er nur schuldig gesprochen und verurteilt werden kann, wenn diese Telefongespräche als Beweise verwertet werden dürfen; anderenfalls müsste er freigesprochen werden?

2.

Ist das im Vorabentscheidungsverfahren C‑614/14 zu erlassende Urteil auf den vorliegenden Fall anwendbar?

Verfahren vor dem Gerichtshof

21

Mit Beschluss vom 25. Juli 2016, eingegangen beim Gerichtshof am 4. August 2016, hat das vorlegende Gericht entschieden, seine zweite Vorlagefrage zurückzunehmen. Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass diese zweite Frage nach der Verkündung des Urteils vom 5. Juli 2016, Ognyanov (C‑614/14, EU:C:2016:514), gegenstandslos geworden sei.

22

Darüber hinaus wurde das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Mai 2017 bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache M.A.S. und M.B. (Urteil vom 5. Dezember 2017, C‑42/17, EU:C:2017:936) ausgesetzt. Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist am 12. Dezember 2017 wieder aufgenommen worden.

Zur Vorlagefrage

23

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens im Licht der Charta dahin auszulegen sind, dass sie dem nationalen Gericht im Hinblick auf den Grundsatz der Wirksamkeit der Strafverfolgung wegen Mehrwertsteuerstraftaten die Anwendung einer nationalen Regelung verwehren, wonach Beweismittel wie Telefonüberwachungen, die einer vorherigen richterlichen Anordnung bedürfen, in einem Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen, wenn diese Anordnung von einem unzuständigen Gericht erlassen wurde, selbst wenn nur diese Beweismittel geeignet sind, die Begehung der betreffenden Straftaten zu beweisen.

24

Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht beim gegenwärtigen Stand seiner Entwicklung keine unter den vorliegenden Umständen anwendbare Regeln zu den Modalitäten der Beweiserhebung und -verwendung im Rahmen von Strafverfahren im Bereich der Mehrwertsteuer vorsieht. Hierfür sind daher grundsätzlich die Mitgliedstaaten zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C‑419/14, EU:C:2015:832, Rn. 65, sowie vom 2. Mai 2018, Scialdone, C‑574/15, EU:C:2018:295, Rn. 25).

25

Allerdings sind die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 AEUV verpflichtet, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit wirksamen und abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Da die Eigenmittel der Union gemäß Art. 2 Buchst. b des Beschlusses 2007/436 u. a. die Einnahmen umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer‑Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union. Denn jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer führt potenziell zu einer Verringerung Letzterer (Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31, sowie vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51).

27

Die Mitgliedstaaten können, um die vollständige Erhebung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, die anwendbaren Sanktionen frei wählen. Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln. Strafrechtliche Sanktionen können allerdings unerlässlich sein, um bestimmte Fälle von schwerem Mehrwertsteuerbetrug wirksam und abschreckend zu bekämpfen, wie es Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Menci, C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20, vom 2. Mai 2018, Scialdone, C‑574/15, EU:C:2018:295, Rn. 36, sowie vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 54).

28

Dabei müssen die Mitgliedstaaten darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht einschließlich der durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) harmonisierten Regelungen nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten, und jedenfalls der Sanktion einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone, C‑574/15, EU:C:2018:295, Rn. 28).

29

Die Mitgliedstaaten müssen außerdem sicherstellen, dass die strafverfahrensrechtlichen Regelungen des nationalen Rechts eine wirksame Ahndung der durch solche Handlungen verwirklichten Straftaten ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C‑419/14, EU:C:2015:832, Rn. 65, sowie vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 55).

30

Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Verstößen gegen die harmonisierten Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer eingeführten Sanktionen und die diese betreffenden verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren zwar unter ihre verfahrensrechtliche und institutionelle Autonomie fallen, diese jedoch nicht nur durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Äquivalenz, deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall nicht in Rede steht, sondern auch durch den Effektivitätsgrundsatz beschränkt ist, wonach diese Sanktionen wirksam und abschreckend sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone, C‑574/15, EU:C:2018:295, Rn. 29).

31

In diesem Zusammenhang obliegt es in erster Linie dem nationalen Gesetzgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Er hat gegebenenfalls die Rechtslage zu ändern und sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften, die für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gelten, nicht so gestaltet sind, dass aus ihnen selbst innewohnenden Gründen die systemische Gefahr besteht, dass solche Straftaten ungeahndet bleiben. Dabei hat der Gesetzgeber auch den Schutz der Grundrechte der Beschuldigten zu gewährleisten (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 65).

32

Zu den nationalen Gerichten hat der Gerichtshof festgestellt, dass sie den Verpflichtungen, die sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV ergeben, volle Wirkung verleihen und innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet lassen müssen, wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über schwere Mehrwertsteuerstraftaten der Verhängung effektiver und abschreckender Strafen zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, entgegenstehen (Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 39).

33

Die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Unionsmittel zu garantieren, entbindet die nationalen Gerichte jedoch nicht von der gebotenen Achtung der in der Charta garantierten Grundrechte und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, da die wegen Mehrwertsteuerstraftaten eingeleiteten Strafverfahren eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen. Im Bereich des Strafrechts sind diese Rechte und diese allgemeinen Grundsätze nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Ermittlungsverfahren zu beachten, sobald gegen den Betroffenen eine Beschuldigung erhoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C‑42/17, EU:C:2017:936‚ Rn. 52, vom 5. Juni 2018Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392‚ Rn. 68 und 71, sowie vom 20. März 2018, Di Puma und Zecca, C‑596/16 und C‑597/16, EU:C:2018:192‚ Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Unionsmittel zu garantieren, entbindet die nationalen Gerichte somit nicht von der gebotenen Achtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und der Rechtsstaatlichkeit, der, wie sich aus Art. 2 EUV ergibt, einer der grundlegenden Werte ist, auf denen die Union beruht.

35

Aus den Anforderungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und der Rechtsstaatlichkeit folgt insbesondere, dass die Sanktionsgewalt grundsätzlich nicht außerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt werden kann, in denen eine Behörde nach dem Recht ihres Mitgliedstaats ermächtigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C‑230/14, EU:C:2015:639, Rn. 56).

36

Außerdem stellen Telefonüberwachungen einen Eingriff in das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Privatleben dar. Ein solcher Eingriff ist gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, unter Achtung des Wesensgehalts dieses Rechts und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C‑419/14, EU:C:2015:832‚ Rn. 71 und 73).

37

In diesem Zusammenhang steht fest, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Telefonüberwachungen von einem Gericht angeordnet wurden, das nicht über die dafür erforderliche Befugnis verfügte. Diese Telefonüberwachungen sind daher als im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich nicht vorgesehen zu betrachten.

38

Daher ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung den Rn. 35 bis 37 des vorliegenden Urteils angeführten Anforderungen entspricht, da sie dem nationalen Gericht aufgibt, in einem Strafverfahren Beweismittel wie Telefonüberwachungen, die einer vorherigen richterlichen Anordnung bedürfen, nicht zu verwerten, wenn diese Anordnung von einem unzuständigen Gericht erlassen wurde.

39

Folglich kann das Unionsrecht ein nationales Gericht nicht verpflichten, von der Anwendung einer solchen Verfahrensvorschrift abzusehen, auch wenn die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel geeignet wäre, die Wirksamkeit der Strafverfolgung zu erhöhen, indem sie den nationalen Behörden in bestimmten Fällen erlauben würde, die Nichtbeachtung des Unionsrechts zu sanktionieren (vgl. entsprechend in Bezug auf innerstaatliche Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C‑234/17, EU:C:2018:853‚ Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40

In diesem Zusammenhang ist der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand unerheblich, dass es zu dem Rechtsverstoß gekommen sei, weil die im Ausgangsverfahren fragliche Übergangsbestimmung über die Zuständigkeit unpräzise gewesen sei. Die Anforderung, dass jede Einschränkung der Ausübung des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts gesetzlich vorgesehen sein muss, bedeutet nämlich, dass die gesetzliche Grundlage für diese Einschränkung hinreichend klar und präzise sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C‑419/14, EU:C:2015:832, Rn. 81). Ferner ist auch nicht von Belang, dass im Fall eines der vier Angeklagten im Ausgangsverfahren nur die Telefonüberwachungen, die aufgrund von Anordnungen einer unzuständigen Behörde durchgeführt wurden, geeignet sind, seine Schuld zu beweisen und eine Verurteilung zu rechtfertigen.

41

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Abs. 1 des SFI‑Übereinkommens im Licht der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nicht – im Hinblick auf den Grundsatz der Wirksamkeit der Strafverfolgung wegen Mehrwertsteuerstraftaten – der Anwendung einer nationalen Regelung durch das nationale Gericht entgegenstehen, wonach Beweismittel wie Telefonüberwachungen, die einer vorherigen richterlichen Anordnung bedürfen, in einem Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen, wenn diese Anordnung von einem unzuständigen Gericht erlassen wurde, selbst wenn nur diese Beweismittel geeignet sind, die Begehung der betreffenden Straftaten zu beweisen.

Kosten

42

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Abs. 1 des am 26. Juli 1995 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nicht – im Hinblick auf den Grundsatz der Wirksamkeit der Strafverfolgung wegen Mehrwertsteuerstraftaten – der Anwendung einer nationalen Regelung durch das nationale Gericht entgegenstehen, wonach Beweismittel wie Telefonüberwachungen, die einer vorherigen richterlichen Anordnung bedürfen, in einem Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen, wenn diese Anordnung von einem unzuständigen Gericht erlassen wurde, selbst wenn nur diese Beweismittel geeignet sind, die Begehung der betreffenden Straftaten zu beweisen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

nach oben