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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62015CO0074

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. November 2015.
Dumitru Tarcău und Ileana Tarcău gegen Banca Comercială Intesa Sanpaolo România SA u. a.
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Oradea.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Verträge über eine Bürgschaft und die Bestellung einer Immobiliarsicherheit, die mit einem Kreditinstitut von natürlichen Personen geschlossen wurden, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die keine Verbindung funktioneller Art zu der Handelsgesellschaft aufweisen, für die sie eine Sicherheit stellen.
Rechtssache C-74/15.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2015:772

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

19. November 2015 ( * )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Verträge über eine Bürgschaft und die Bestellung einer Immobiliarsicherheit, die mit einem Kreditinstitut von natürlichen Personen geschlossen wurden, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die keine Verbindung funktioneller Art zu der Handelsgesellschaft aufweisen, für die sie eine Sicherheit stellen“

In der Rechtssache C‑74/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curte de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea, Rumänien) mit Entscheidung vom 5. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Februar 2015, in dem Verfahren

Dumitru Tarcău,

Ileana Tarcău

gegen

Banca Comercială Intesa Sanpaolo România SA u. a.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters S. Rodin,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn und Frau Tarcău, vertreten durch C. Herţa, avocat,

der Banca Comercială Intesa Sanpaolo România SA u. a., vertreten durch L. Bercea, avocat,

der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu, R. I. Haţieganu und A.‑G. Văcaru als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Gheorghiu und D. Roussanov als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn und Frau Tarcău auf der einen und Banca Comercială Intesa Sanpaolo România SA u. a. auf der anderen Seite wegen eines Vertrags über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit und eines Bürgschaftsvertrags.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 9 und 10 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„… Käufer von Waren oder Dienstleistungen [sind] vor Machtmissbrauch des Verkäufers oder des Dienstleistungserbringers, insbesondere vor vom Verkäufer einseitig festgelegten Standardverträgen und vor dem missbräuchlichen Ausschluss von Rechten in Verträgen zu schützen.

Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. Diese Vorschriften sollten für alle Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten. Von dieser Richtlinie ausgenommen sind daher insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts“.

4

Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

5

In Art. 2 der Richtlinie sind die Begriffe „Verbraucher“ und „Gewerbetreibender“ wie folgt definiert:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

b)

Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

c)

Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.“

Rumänisches Recht

6

Das Gesetz Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossenen Verträgen (Legea nr. 193/2000 privind clauzele abuzive din contractele încheiate între comercianţi şi consumatori) in der neu bekannt gemachten Fassung (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 305 vom 18. April 2008) bezweckt die Umsetzung der Richtlinie 93/13 in innerstaatliches Recht.

7

Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Zwischen Unternehmern und Verbrauchern über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen geschlossene Verträge müssen klare und unmissverständliche Vertragsklauseln enthalten, für deren Verständnis keine Spezialkenntnisse erforderlich sind.“

8

Art. 2 Abs. 1 desselben Gesetzes bestimmt:

„Verbraucher ist jede natürliche Person oder Vereinigung von natürlichen Personen, die bei einem unter dieses Gesetz fallenden Vertrag zu einem Zweck handelt, der außerhalb ihrer kaufmännischen, industriellen oder produzierenden Tätigkeit, gleich ob handwerklich oder freiberuflich, liegt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9

Am 24. Oktober 2008 wurde zwischen der Banca Comercială Intesa Sanpaolo România SA (im Folgenden: Sanpaolo) als Kreditgeberin und der SC Crisco SRL (im Folgenden: Gesellschaft Crisco), einer als Kreditnehmerin auftretenden Handelsgesellschaft, ein Kreditvertrag geschlossen. Letztere wurde durch Herrn Cristian Tarcău als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer vertreten.

10

Auf Bitte ihres Sohnes Cristian Tarcău, der eine Erhöhung der der Gesellschaft Crisco gewährten Kreditlinie erreichen wollte, unterzeichneten Herr Dumitru Tarcău und Frau Ileana Tarcău am 7. August 2009 einen Nachtrag zu dem zwischen dieser Gesellschaft und Sanpaolo geschlossenen Kreditvertrag. Dieser Nachtrag übernahm die wesentlichen Klauseln des ursprünglichen Kreditvertrags und fügte den bereits bei Abschluss dieses Vertrags gestellten Sicherheiten zwei neue, von Herrn und Frau Tarcău gewährte Sicherheiten hinzu.

11

Die neuen Sicherheiten, mit denen die Rückzahlung des der Gesellschaft Crisco gewährten Kredits gesichert werden sollte, wurden von Herrn und Frau Tarcău in Form eines Vertrags über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit vom 7. August 2009, durch den sie zugunsten von Sanpaolo eine Hypothek auf ein ihnen gehörendes Grundstück bestellten, und eines ebenfalls vom 7. August 2009 datierenden Bürgschaftsvertrags gewährt, durch den sie für die Zahlung aller von der Gesellschaft Crisco in Erfüllung des Kreditvertrags geschuldeten Beträge bürgen.

12

Nach Angaben von Herrn und Frau Tarcău erklärten sich diese nur unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr Sohn der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft Crisco war, bereit, für den dieser Gesellschaft gewährten Kredit Sicherheiten zu stellen.

13

Da Herr und Frau Tarcău der Ansicht waren, dass sie als Verbraucher gehandelt hätten und die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 193/2000 auf sie anwendbar seien, erhoben sie beim Tribunal Satu Mare (Gericht Satu Mare) Klage auf Nichtigerklärung des Nachtrags vom 7. August 2009 sowie des Vertrags über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit und des Bürgschaftsvertrags oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung bestimmter Klauseln dieser Verträge, die ihres Erachtens missbräuchlich sind.

14

Mit Urteil vom 8. Mai 2014 wies das Tribunal Satu Mare (Gericht Satu Mare) diese Klage mit der Begründung ab, dass das Gesetz Nr. 193/2000 nach seinem Art. 1 Abs. 1 nur auf Verträge anwendbar sei, die den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen an einen Verbraucher zum Gegenstand hätten. Diese Voraussetzung sei im Ausgangsrechtsstreit nicht erfüllt, da Begünstigte des Kredits die Gesellschaft Crisco sei. Des Weiteren sei auch der Umstand, dass der Vertrag über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit und der Bürgschaftsvertrag zum Kreditvertrag in einem Akzessorietätsverhältnis stünden, nicht geeignet, sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 193/2000 einzubeziehen, da Begünstigte des Kredits eine Handelsgesellschaft sei, die keine Verbrauchereigenschaft aufweise.

15

Gegen dieses Urteil legten Herr und Frau Tarcău beim vorlegenden Gericht Berufung ein.

16

Unter diesen Umständen hat die Curte de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 im Hinblick auf die Definition des Begriffs „Verbraucher“ dahin auszulegen, dass diese Definition natürliche Personen, die in der Eigenschaft als Sicherungsgeber Nachträge und akzessorische Verträge (Bürgschaftsverträge/Verträge über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit) zu einem von einer Handelsgesellschaft im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit geschlossenen Kreditvertrag abschließen, einschließt, oder vielmehr dahin, dass diese Definition diese natürlichen Personen nicht einschließt, wenn diese keine Verbindung zu der Tätigkeit der Handelsgesellschaft haben und zu Zwecken gehandelt haben, die außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegen?

2.

Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass unter diese Richtlinie nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossene Verträge fallen, die den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, oder dahin, dass unter diese Richtlinie auch akzessorische Verträge (Sicherungs-/Bürgschaftsverträge) zu einem Kreditvertrag – dessen Begünstige eine Handelsgesellschaft ist – fallen, die von natürlichen Personen geschlossen wurden, die keine Verbindung zu der Tätigkeit der Handelsgesellschaft haben und zu Zwecken gehandelt haben, die außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegen?

Zu den Vorlagefragen

17

Gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

18

Diese Bestimmung ist im Rahmen der vorliegenden Vorlage zur Vorabentscheidung anzuwenden.

19

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass diese Richtlinie auf einen Vertrag über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit oder einen Bürgschaftsvertrag anwendbar sein kann, der zwischen einer natürlichen Person und einem Kreditinstitut zur Sicherung von Verbindlichkeiten geschlossen wurde, die eine Handelsgesellschaft gegenüber diesem Institut im Rahmen eines Kreditvertrags eingegangen ist, wenn die natürliche Person keinerlei Verbindung gewerblicher oder beruflicher Art zu dieser Gesellschaft aufweist.

20

Hierzu ist festzustellen, dass diese Richtlinie, wie sich aus ihren Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 ergibt, auf Klauseln „in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern“ Anwendung findet, die „nicht im Einzelnen ausgehandelt“ wurden (vgl. Urteil Šiba, C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 19).

21

Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sollten einheitliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für „alle Verträge“ zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie gelten (vgl. Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 29, sowie Šiba, C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 20).

22

Der Vertragsgegenstand ist daher vorbehaltlich der im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 angeführten Ausnahmen für die Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ohne Belang. Darin unterscheidet sich diese Richtlinie insbesondere von der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48), die nur auf Verträge anwendbar ist, bei denen ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt, was den Gerichtshof dazu veranlasst hat, Bürgschaftsverträge vom Anwendungsbereich dieser letztgenannten Richtlinie auszuschließen (Urteil Berliner Kindl Brauerei, C‑208/98, EU:C:2000:152, Rn. 17 bis 23).

23

Die Richtlinie 93/13 definiert die Verträge, auf die sie anwendbar ist, somit unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragsparteien, d. h. ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (vgl. Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30, sowie Šiba, C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21).

24

Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit dieser Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31, sowie Šiba, C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22).

25

Diesem Schutz kommt im Fall eines zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher geschlossenen Sicherungs- oder Bürgschaftsvertrags besondere Bedeutung zu. Ein solcher Vertrag beruht nämlich auf einer persönlichen Verpflichtung des Sicherungsgebers oder des Bürgen, die von einem Dritten eingegangene Schuld zu begleichen. Diese Verpflichtung zieht für denjenigen, der sie eingeht, schwerwiegende Verbindlichkeiten nach sich, die zur Folge haben, dass sein eigenes Vermögen mit einem oft schwer zu bemessenden finanziellen Risiko belastet wird.

26

Hinsichtlich der Frage, ob eine natürliche Person, die sich verpflichtet, die von einer Handelsgesellschaft gegenüber einem Kreditinstitut im Rahmen eines Kreditvertrags eingegangenen Verbindlichkeiten zu sichern, als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 angesehen werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein solcher Sicherungs- oder Bürgschaftsvertrag – auch wenn er hinsichtlich seines Gegenstands als ein zum Hauptvertrag, aus dem sich die von ihm gesicherte Schuld ergibt, akzessorischer Vertrag beschrieben werden kann (vgl. im Zusammenhang mit der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [ABl. L 372, S. 31] Urteil Dietzinger, C‑45/96, EU:C:1998:111, Rn. 18) – aus der Perspektive der Vertragsparteien als ein gesonderter Vertrag darstellt, da er zwischen anderen Personen als den Parteien des Hauptvertrags geschlossen wird. Daher ist bei den Parteien des Sicherungs- oder Bürgschaftsvertrags zu beurteilen, in welcher Eigenschaft diese gehandelt haben.

27

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucherbegriff im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 objektiven Charakter hat (vgl. Urteil Costea, C‑110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21). Dieser Begriff ist anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt.

28

Es ist Sache des nationalen Gerichts, das mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasst ist, der möglicherweise in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und aller Beweise zu prüfen, ob die betreffende Vertragspartei als „Verbraucher“ im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Costea, C‑110/14, EU:C:2015:538, Rn. 22 und 23).

29

Stellt eine natürliche Person für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einer Handelsgesellschaft Sicherheiten, ist es daher Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder aufgrund funktioneller Verbindungen, die sie zu dieser Gesellschaft hat, wie ihre Geschäftsführung oder eine nicht unerhebliche Beteiligung an ihrem Gesellschaftskapital, gehandelt hat oder ob sie zu Zwecken gehandelt hat, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind.

30

Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass diese Richtlinie auf einen Vertrag über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit oder einen Bürgschaftsvertrag anwendbar sein kann, der zwischen einer natürlichen Person und einem Kreditinstitut zur Sicherung von Verbindlichkeiten geschlossen wurde, die eine Handelsgesellschaft gegenüber diesem Institut im Rahmen eines Kreditvertrags eingegangen ist, wenn die natürliche Person zu Zwecken außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat und keine Verbindung funktioneller Art zu dieser Gesellschaft aufweist.

Kosten

31

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Vertrag über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit oder einen Bürgschaftsvertrag anwendbar sein kann, der zwischen einer natürlichen Person und einem Kreditinstitut zur Sicherung von Verbindlichkeiten geschlossen wurde, die eine Handelsgesellschaft gegenüber diesem Institut im Rahmen eines Kreditvertrags eingegangen ist, wenn die natürliche Person zu Zwecken außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat und keine Verbindung funktioneller Art zu dieser Gesellschaft aufweist.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Rumänisch.

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