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Dokument 62013CO0574
Order of the Vice-President of the Court, 21 January 2014.#French Republic v European Commission.#Appeal — Order for interim measures — State aid — Decision ordering the recovery of aid — Absence of national compulsory measures for the recovery of the aid — Lack of urgency.#Case C‑574/13 P(R).
Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 21. Januar 2014.
Französische Republik gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren der einstweiligen Anordnung – Staatliche Beihilfe – Entscheidung, mit der die Rückforderung angeordnet wird – Fehlen von verbindlichen Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe auf nationaler Ebene – Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache C‑574/13 P(R).
Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 21. Januar 2014.
Französische Republik gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren der einstweiligen Anordnung – Staatliche Beihilfe – Entscheidung, mit der die Rückforderung angeordnet wird – Fehlen von verbindlichen Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe auf nationaler Ebene – Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache C‑574/13 P(R).
Sammlung der Rechtsprechung – allgemein
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2014:36
BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
21. Januar 2014 ( *1 )
„Rechtsmittel — Beschluss im Verfahren der einstweiligen Anordnung — Staatliche Beihilfe — Entscheidung, mit der die Rückforderung angeordnet wird — Fehlen von verbindlichen Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe auf nationaler Ebene — Fehlende Dringlichkeit“
In der Rechtssache C‑574/13 P(R)
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. November 2013,
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas, E. Belliard und N. Rouam als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch M. Afonso und B. Stromsky als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts P. Cruz Villalón
folgenden
Beschluss
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1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Französische Republik die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 29. August 2013, Frankreich/Kommission (T‑366/13 R, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem der Präsident des Gerichts ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2013) 1926 final der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation (im Folgenden: streitiger Beschluss) zurückgewiesen hat. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter
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2 |
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 9 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargestellt worden:
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3 |
Mit Klageschrift, die am 12. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben. Zur Stützung ihrer Klage hat sie geltend gemacht, die Kommission habe den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt, indem sie angenommen habe, dass die an die SNCM und die CMN im Rahmen des Vertrags gezahlten Ausgleichsleistungen den Empfängern einen selektiven Vorteil verschafften, und diese Ausgleichsleistungen als staatliche Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung eingestuft habe. Hilfsweise hat sie vorgetragen, dass die Kommission durch die Annahme gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen habe, dass die an die SNCM für den Zusatzdienst gezahlten Ausgleichsleistungen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen seien, weil es sich dabei nicht um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handele. |
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4 |
Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie beim Präsidenten des Gerichts im Wesentlichen die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache beantragt hat. In ihrer Stellungnahme, die am 31. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission die Zurückweisung dieses Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Mit Schriftsatz vom 8. August 2013 hat die Französische Republik eine Erwiderung zur Stellungnahme der Kommission eingereicht. Die Kommission hat dazu mit Schriftsatz vom 14. August 2013 Stellung genommen. |
Angefochtener Beschluss
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5 |
Da der Präsident des Gerichts der Ansicht war, über alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Informationen zu verfügen, ohne dass die Parteien mündlich gehört werden müssten, hat er entschieden, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist. |
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6 |
Er hat in den Rn. 19 bis 22 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass eine sofortige Durchführung des streitigen Beschlusses, wonach von der SNCM ein Betrag von über 220 Mio. Euro zurückzufordern sei und alle Zahlungen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Beschlusses einzustellen seien, nach Ansicht der Französischen Republik unweigerlich zur Zahlungsunfähigkeit und Abwicklung dieser Gesellschaft und demnach zu schweren, nicht wiedergutzumachenden und unmittelbar bevorstehenden Schäden für diesen Mitgliedstaat führen würde. Dieser Schaden aus einer solchen Abwicklung bestehe erstens in einer Unterbrechung der Kontinuität der Festlandanbindung von Korsika, zweitens in bedeutenden sozialen Konflikten auf Korsika und im Hafen von Marseille und drittens in negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die wirtschaftliche Tätigkeit, nicht nur innerhalb dieser Gesellschaft, sondern auch in den Hafengegenden von Marseille und Korsika. |
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7 |
In Rn. 27 des angefochtenen Beschlusses hat der Präsident des Gerichts erläutert, dass die drei von der Französischen Republik geltend gemachten Schadensarten – obschon verschieden von dem individuellen Schaden, den die SNCM erleiden könnte – davon abhingen, ob die SNCM abgewickelt werde. Ab Rn. 28 dieses Beschlusses hat er daher geprüft, ob die Französische Republik nachgewiesen hat, dass die Durchführung des streitigen Beschlusses unweigerlich eine solche Abwicklung verursachen könnte. |
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8 |
Er hat dazu in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass es Sache der Französischen Republik, der alleinigen Adressatin des streitigen Beschlusses, sei, bis zum 31. Dezember 2013 die Erstattung der angeblichen staatlichen Beihilfen durch die SNCM zu verlangen und die Zahlungen der zukünftigen Ausgleichsleistungen einzustellen, da dieser Beschluss gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV nur für die französischen Behörden verbindlich sei. Daher könne der streitige Beschluss als solcher diese Gesellschaft rechtlich nicht verpflichten, diese Beihilfen zu erstatten oder auf diese Zahlungen zu verzichten. Somit ist der Präsident des Gerichts davon ausgegangen, dass nur durch Erlass einer rechtlich bindenden Maßnahme zur Durchführung des streitigen Beschlusses durch die französischen Behörden die Gefahr einer Abwicklung der SNCM unmittelbar genug werden könnte, um die beantragte Aussetzung der Vollstreckung zu rechtfertigen. |
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9 |
In den Rn. 30 bis 34 des angefochtenen Beschlusses hat der Präsident des Gerichts die Bedeutung der an die Gebietskörperschaft Korsika und die SNCM gerichteten Schreiben des Präfekten von Korsika vom 10. Juli 2013 geprüft. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Versendung dieser beiden Schreiben, die kein Tätigwerden der Empfängerinnen zur Folge gehabt habe, nicht als eine Maßnahme angesehen werden könne, die die SNCM zur unbedingten Erstattung der bereits gezahlten Beihilfen verpflichten und durch die Auflösung des Vertrags die noch geschuldeten Zahlungen annullieren könne. Somit könne die Gefahr einer Abwicklung der SNCM nicht als unmittelbar genug angesehen werden, um die beantragte Aussetzung der Vollstreckung zu rechtfertigen. |
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10 |
Der Präsident des Gerichts hat die von der Französischen Republik dagegen vorgetragenen Argumente in den Rn. 35 ff. des angefochtenen Beschlusses verworfen. In Rn. 37 dieses Beschlusses hat er insbesondere festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Schreiben des korsischen Präfekten vom 10. Juli 2013 nicht als verbindliche Maßnahmen zur Durchführung des streitigen Beschlusses angesehen werden könnten, zumal er darin ausdrücklich die Absicht der Französischen Republik angekündigt habe, eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss und einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung dieses Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzureichen. In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses hat er das Vorbringen verworfen, dass es Sache der Gebietskörperschaft Korsika sei, eine Rückforderungsanordnung zu erlassen, da er der Ansicht war, das Unterbleiben dieser Anordnung sei jedenfalls der Französischen Republik zuzurechnen. |
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11 |
Soweit die Französische Republik es für widersinnig hielt, sie zu verpflichten, das Verfahren zur Rückforderung der bereits gezahlten Beihilfen zu Ende zu führen, obwohl sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht habe, hat der Präsident des Gerichts in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses daran erinnert, dass für Handlungen der Organe die Vermutung der Rechtmäßigkeit gelte, die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 278 AEUV keine aufschiebende Wirkung habe und die Aussetzung der Vollstreckung nur durch das Gericht angeordnet werden könne. Weiter hat er in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass die Französische Republik nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht verpflichtet gewesen sei, das Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen zu Ende zu führen, sondern verbindliche Maßnahmen zu erlassen. In Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses ist er somit zu dem Ergebnis gekommen, dass die Französische Republik mangels verbindlicher Maßnahmen zur unbedingten Durchführung des streitigen Beschlusses, deren unausweichliche Folge die Abwicklung der SNCM wäre, nicht nachgewiesen habe, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt gewesen sei. |
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12 |
In den Rn. 43 ff. des angefochtenen Beschlusses hat der Präsident des Gerichts vorsorglich die Situation geprüft, um die es ginge, wenn angenommen werden müsste, dass die Französische Republik solche verbindlichen Maßnahmen im vorliegenden Fall bereits erlassen hätte. Er hat im Wesentlichen festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung und angesichts des Akteninhalts nicht nachgewiesen worden sei, dass die französischen nationalen Rechtsschutzmöglichkeiten der SNCM nicht ermöglichten, ihre Abwicklung und somit die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens durch eine Anfechtung der nationalen verbindlichen Maßnahmen, die in diesem Fall erlassen worden wären, vor den nationalen Gerichten zu verhindern. |
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13 |
Aus all diesen Gründen ist der Präsident des Gerichts in Rn. 56 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mangels Dringlichkeit zurückzuweisen sei, ohne die Voraussetzung des fumus boni iuris zu prüfen und ohne eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. |
Anträge der Parteien
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14 |
Die Französische Republik beantragt, der Gerichtshof möge
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15 |
Die Kommission beantragt,
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Zum Rechtsmittel
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16 |
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Französische Republik einen einzigen Rechtsmittelgrund betreffend einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzung der Dringlichkeit geltend. Sie wirft dem Präsidenten des Gerichts insbesondere vor, die Erfüllung dieser Voraussetzung erstens vom Erlass einer Einziehungsanordnung oder Mahnung durch die zuständigen nationalen Behörden zur Rückforderung der fraglichen Beihilfe und zweitens vom Nachweis abhängig gemacht zu haben, dass die nationalen Rechtsschutzmöglichkeiten es dem durch diese Beihilfe begünstigten Unternehmen nicht ermöglichten, sich der Rückzahlung dieser Beihilfe zu widersetzen und dadurch einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern. |
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17 |
Die Kommission fordert den Gerichtshof hingegen auf, diese beiden Rügen und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. |
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18 |
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen [müssen], aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen“. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen haben kumulativen Charakter, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg. 1996, I‑4971, Rn. 30). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Rn. 73). |
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19 |
Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes besteht darin, die volle Wirksamkeit des künftigen Endurteils zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu bewerten, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, Kommission/Euroalliages u. a., C‑404/01 P[R], Slg. 2001, I‑10367, Rn. 61 und 62). Diese hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne Gefahr zu laufen, einen derartigen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Griechenland/Kommission, C-278/00 R, Slg. 2000, I-8787, Rn. 14). |
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20 |
Aus Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass der Präsident des Gerichts die Frage, ob der SNCM nationale Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, nur vorsorglich für den Fall geprüft hat, dass entgegen seiner Feststellung in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses angenommen würde, dass die französischen Behörden nachgewiesen haben, dass sie bereits verbindliche Maßnahmen zur Durchführung des streitigen Beschlusses erlassen haben. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (vgl. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 148, und Beschluss vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission, C‑171/05 P, Rn. 86). |
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21 |
Daher ist zunächst zu prüfen, ob die in Rn. 42 dieses Beschlusses getroffene Schlussfolgerung des Präsidenten des Gerichts in Bezug auf das Fehlen verbindlicher Maßnahmen und demnach das Fehlen von Dringlichkeit, das sich daraus ergibt, mit dem im vorliegenden Fall geltend gemachten Rechtsfehler behaftet ist. |
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22 |
Die Französische Republik räumt ein, dass man von einem durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen zu Recht den Nachweis verlangen könne, dass die zuständigen nationalen Behörden Maßnahmen zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfe erlassen hätten, und – werde dieser nicht erbracht – zu Recht annehmen könne, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sei. Denn nur die nationalen Behörden könnten, wie sie zu Recht feststellt, dem durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen vorschreiben, diese Beihilfe zurückzuzahlen, wohingegen diesem Unternehmen durch die Entscheidung der Kommission, mit der der Mitgliedstaat aufgefordert werde, die fragliche Beihilfe zurückzufordern, keine rechtlich bindende Verpflichtung auferlegt werde, so dass es keine Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachweisen könne, solange die nationalen Behörden keine verbindlichen Maßnahmen zur Abschaffung und Rückforderung dieser Beihilfe ergriffen hätten. Nach Ansicht der französischen Republik kann diese Regel jedoch nicht auf Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz übertragen werden, die von den Mitgliedstaaten selbst im Bereich der Beihilfen eingereicht wurden, da es widersinnig sei, die Begründetheit eines von einem Mitgliedstaat in diesem Bereich eingereichten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vom Erlass verbindlicher Maßnahmen zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfe durch die nationalen Behörden dieses Staats abhängig zu machen. |
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23 |
Es ist jedoch festzustellen, dass die Französische Republik die vom Präsidenten des Gerichts in Rn. 27 des angefochtenen Beschlusses aufgestellte Prämisse, wonach das von ihr geltend gemachte Auftreten schwerer und nicht wieder gutzumachender Schäden die Abwicklung der SNCM voraussetze, nicht in Frage stellt. Da der streitige Beschluss, wie die Französische Republik selbst zu Recht vorträgt, der SNCM, die nicht Empfängerin dieses Beschlusses ist, keine Verpflichtung zur Rückerzahlung auferlegt, besteht für diese Gesellschaft keine Gefahr der Abwicklung, solange die nationalen Behörden keine verbindlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfe, erlassen haben. Daher kann dieser Mitgliedstaat unter diesen Umständen das wahrscheinliche Auftreten der behaupteten schweren und nicht wieder gutzumachenden Schäden nicht geltend machen, wenn diese Behörden solche Maßnahmen nicht erlassen haben. |
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24 |
Zum Vorbringen der Französischen Republik, die es für widersinnig erachtet, dass ein Mitgliedstaat verbindliche Maßnahmen zur Rückforderung einer Beihilfe erlassen müsse, damit die Aussetzung der Vollstreckung einer Entscheidung, die ihn zur Rückforderung dieser Beihilfe verpflichte, erwirkt werden könne, genügt der Hinweis, dass die zwangsweise Eröffnung eines Verfahrens zur Rückforderung einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) wegen der Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt diesen Mitgliedstaat verpflichtet, gegen seinen Willen rechtlich bindende Maßnahmen zu erlassen, um seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen. |
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25 |
Außerdem hat der Präsident des Gerichts in Rn. 14 des angefochtenen Beschlusses zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Art. 278 AEUV Klagen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben und dass die Einzelnen eingeräumte Möglichkeit, nach dieser Bestimmung die Aussetzung der Durchführung einer Handlung zu beantragen, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, Ausnahmecharakter hat. |
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26 |
Daraus folgt, dass sich der Umstand, dass ein Mitgliedstaat verbindliche Maßnahmen zur Rückforderung einer Beihilfe erlassen muss, obwohl er beim Unionsgericht die Aussetzung der Vollstreckung dieser Entscheidung der Kommission, die ihn zum Erlass eben dieser Maßnahmen verpflichtet, beantragt, aus der verfahrensrechtlichen Regelung und der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Behörden ergibt, die das Unionsrecht vorsieht. |
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27 |
Daher ist festzustellen, dass der Präsident des Gerichts keinen Rechtsfehler begangen hat, indem er die Erfüllung der Voraussetzung der Dringlichkeit vom Erlass verbindlicher Maßnahmen zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfe durch die zuständigen nationalen Behörden abhängig gemacht hat. Nachdem der Präsident des Gerichts insbesondere in den Rn. 33 und 37 des angefochtenen Beschlusses weiter festgestellt hatte, ohne dass ihm die Französische Republik diesbezüglich eine Verfälschung der Tatsachen vorgeworfen hätte, dass dieser Mitgliedstaat solche Maßnahmen nicht erlassen hat, konnte er daher in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgehen, dass dieser Mitgliedstaat nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall erfüllt war. |
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28 |
Unter diesen Umständen ist das vorliegende Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass das Vorbringen der Französischen Republik zum Vorliegen nationaler Rechtsschutzmöglichkeiten, die es der SNCM gegebenenfalls ermöglichen würden, eine Aussetzung des Vollzugs der verbindlichen Maßnahmen zu erwirken, die die französischen Behörden erlassen müssten, geprüft werden müsste, da der Präsident des Gerichts diese Frage nur vorsorglich geprüft hat. |
Kosten
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29 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.