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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62013CO0278

    Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013.
    Europäische Kommission gegen Pilkington Group Ltd.
    Rechtsmittel - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung der Kommission betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt für Automobilglas - Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses der Kommission, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf vertrauliche Behandlung einiger Informationen in der das Kartell feststellenden Entscheidung teilweise abgelehnt wird.
    Rechtssache C-278/13 P(R).

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2013:558

    BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

    10. September 2013 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Verwaltungsverfahren — Veröffentlichung einer Entscheidung der Kommission betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt für Automobilglas — Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses der Kommission, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf vertrauliche Behandlung einiger Informationen in der das Kartell feststellenden Entscheidung teilweise abgelehnt wird“

    In der Rechtssache C‑278/13 P(R)

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Mai 2013,

    Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, P. Van Nuffel und G. Meessen als Bevollmächtigte,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Verfahrensbeteiligte:

    Pilkington Group Ltd mit Sitz in Lathom (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: J. Scott, S. Wisking und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors,

    Antragstellerin im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

    nach Anhörung des Ersten Generalanwalts N. Jääskinen

    folgenden

    Beschluss

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 11. März 2013, Pilkington Group/Kommission (T‑462/12 R, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieser einem Antrag auf einstweilige Anordnungen stattgab, der den Beschluss K(2012) 5718 endg. der Kommission vom 6. August 2012 betraf, mit dem ein Antrag der Pilkington Group Ltd auf vertrauliche Behandlung nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren abgelehnt worden war (Sache COMP/39.125 – Automobilglas) (im Folgenden: streitiger Beschluss).

    Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und Verfahren vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter

    2

    Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wurde in den Randnrn. 2 bis 8 des angefochtenen Beschlusses wie folgt zusammengefasst:

    „2

    Mit dem [streitigen] Beschluss lehnte die … Kommission den Antrag auf Beibehaltung der im Februar 2010 auf der Internetseite der Generaldirektion ‚Wettbewerb‘ veröffentlichten nichtvertraulichen Fassung der Entscheidung K(2008) 6815 endg. vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.125 – Automobilglas) (im Folgenden: Entscheidung von 2008) ab.

    3

    In der Entscheidung von 2008 hatte die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt, die von der [Pilkington Group Ltd (im Folgenden: Pilkington)] und von anderen zu ihrer Gruppe gehörenden Gesellschaften, von mehreren Gesellschaften, die zur französischen Gruppe Saint-Gobain und zur japanischen Gruppe Asahi – zu der unter anderem das Unternehmen AGC Glass Europe zählt – gehören, sowie von dem belgischen Unternehmen Soliver zwischen 1998 und 2003 im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hinsichtlich der Verkäufe von Glas, das für Neufahrzeuge und Originalersatzteile für Kraftfahrzeuge verwendet wird (im Folgenden: Autoglas-Kartell), begangen wurde. Daher verhängte die Kommission gegen die an diesem Kartell Beteiligten Geldbußen in Höhe von insgesamt mehr als 1,3 Mrd. Euro, wobei sich die gegen die Gruppe [von Pilkington] verhängte Geldbuße auf 370 Mio. Euro belief.

    4

    Unter Berücksichtigung der Anträge auf vertrauliche Behandlung, die von den Adressaten der Entscheidung von 2008 gestellt worden waren, veröffentlichte die Kommission im Februar 2010 eine vorläufige nichtvertrauliche Langfassung dieser Entscheidung auf ihrer Internetseite. [Pilkington] beanstandete diese Veröffentlichung nicht.

    5

    Mit Schreiben vom 28. April 2011 teilte die Kommission [Pilkington] mit, dass sie beabsichtige, aus Gründen der Transparenz eine erweiterte nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung von 2008 zu veröffentlichen und dazu mehrere Anträge auf vertrauliche Behandlung abzulehnen, die diese bei ihr in Bezug auf erstens die Kundennamen, die Namen und die Beschreibungen von Produkten sowie andere Informationen, aufgrund derer bestimmte Kunden identifiziert werden könnten (im Folgenden: Informationen der Kategorie I), zweitens die Anzahl der von [Pilkington] gelieferten Teile, der Anteil eines bestimmten Automobilherstellers, die Preiskalkulationen, die Preisänderungen usw. (im Folgenden: Informationen der Kategorie II) und drittens Informationen, aufgrund derer nach Ansicht [von Pilkington] bestimmte mutmaßlich in die Durchführung des Kartells verwickelte Mitglieder ihres Personals identifiziert werden könnten (im Folgenden: Informationen der Kategorie III) gestellt habe. Für den Fall, dass [Pilkington] nicht einverstanden sei, stellte die Kommission ihr anheim, sich gemäß dem Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275, S. 29) an den Anhörungsbeauftragten zu wenden.

    6

    Da [Pilkington] feststellte, dass die vorgeschlagene erweiterte Fassung zahlreiche Informationen enthielt, die im Februar 2010 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht veröffentlicht worden waren, teilte sie dem Anhörungsbeauftragten mit Schreiben vom 30. Juni 2011 mit, dass sie mit der Veröffentlichung einer Fassung der Entscheidung von 2008, die ausführlicher sei als die im Februar 2010 veröffentlichte Fassung, nicht einverstanden sei, wobei sie geltend machte, dass die Informationen der Kategorien I und II geschützt werden müssten, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handele, während aufgrund der Verbreitung der Informationen der Kategorie III natürliche Personen, d. h. mutmaßlich in die Durchführung des Kartells verwickelte Angestellte, identifiziert werden könnten. [Pilkington] beantragte daher die vertrauliche Behandlung sämtlicher dieser Informationen.

    7

    In dem [streitigen] Beschluss, der ‚[f]ür die Kommission‘ unterzeichnet wurde, ließ der Anhörungsbeauftragte zwar die Vertraulichkeit einiger der von [Pilkington] angeführten Angaben gelten, lehnte aber dennoch fast alle ihre Anträge ab.

    8

    Der [streitige] Beschluss wurde [Pilkington] am 9. August 2012 zugestellt.“

    3

    Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Pilkington eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, die noch immer beim Gericht anhängig ist. Zur Begründung dieser Klage macht sie im Wesentlichen geltend, dass die streitige Veröffentlichung zum einen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, der die Kommission nach Art. 339 AEUV und Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) unterliege, und zum anderen die Verpflichtung zum Schutz personenbezogener Daten verletze, der dieses Organ nach Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) unterliege, soweit die erweiterte Fassung der Entscheidung von 2008 unter das Berufsgeheimnis fallende Geschäftsgeheimnisse und Informationen, aufgrund deren ihre Angestellten identifiziert werden könnten, enthalte.

    4

    Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, stellte Pilkington einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, in dem sie beantragte,

    den Vollzug des streitigen Beschlusses bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache auszusetzen;

    der Kommission aufzugeben, die Veröffentlichung einer Fassung der Entscheidung von 2008, die hinsichtlich Pilkington ausführlicher ist als die im Februar 2010 auf der Internetseite der Kommission veröffentlichte Fassung, zu unterlassen, und

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    5

    In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 11. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Kommission,

    den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen und

    Pilkington die Kosten aufzuerlegen.

    Der angefochtene Beschluss

    6

    Der Präsident des Gerichts wies zunächst in den Randnrn. 14 bis 22 des angefochtenen Beschlusses mehrere Streithilfeanträge zurück und prüfte dann ab Randnr. 23 dieses Beschlusses den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

    7

    Der Präsident des Gerichts wies in den Randnrn. 24 bis 27 dieses Beschlusses darauf hin, dass die beiden Voraussetzungen Dringlichkeit und fumus boni iuris kumulativ seien und dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter auch eine Interessenabwägung vornehme. Er verwies darauf, dass dieser Richter über ein weites Ermessen verfüge, um die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen geprüft würden, zu bestimmen, und entschied, zuerst die Fragen im Zusammenhang mit der Interessenabwägung und der Dringlichkeit gemeinsam zu prüfen.

    8

    In den Randnrn. 28 und 29 des genannten Beschlusses erläuterte der Präsident des Gerichts unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Mai 1989, Radio Telefis Eireann u. a./Kommission (76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15), und vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 142), dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bei der Abwägung der verschiedenen vorhandenen Interessen zu ermitteln habe, ob das Interesse der die einstweiligen Anordnungen beantragenden Partei an deren Erlass schwerer wiege als das Interesse an einem sofortigen Vollzug des streitigen Rechtsakts, indem er prüfe, ob die etwaige Nichtigerklärung dieses Rechtsakts durch das Gericht in der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch seinen sofortigen Vollzug entstünde, und – umgekehrt – ob die Aussetzung des Vollzugs dieses Rechtsakts dessen volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde. Der Präsident des Gerichts führte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission (C-313/90 R, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24), weiter aus dass die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vorläufiger Natur sein müsse und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen dürfe.

    9

    Der Präsident des Gerichts hob sodann in den Randnrn. 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die praktische Wirksamkeit eines den streitigen Beschluss für nichtig erklärenden Urteils offensichtlich nur dann gewahrt sei, wenn Pilkington in der Lage sei, die Kommission am Vollzug einer rechtswidrigen Veröffentlichung der streitigen Angaben zu hindern, denn ein solches Urteil wäre hinfällig und verlöre seine praktische Wirksamkeit, wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen würde, da der Kommission folglich die sofortige Veröffentlichung der betreffenden Angaben gestattet würde, und dies unbeschadet der Tatsache, dass Pilkington auch nach einer Veröffentlichung der streitigen Angaben voraussichtlich ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses im Verfahren zur Hauptsache zuerkannt würde. Somit stellte der Präsident des Gerichts in Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses fest, dass das Interesse der Kommission an einer Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz deshalb hinter dem Interesse von Pilkington zurücktreten müsse, zumal der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen lediglich auf eine Aufrechterhaltung des status quo, wie er ab Februar 2010 bestanden habe, für einen begrenzten Zeitraum hinausliefe.

    10

    Soweit die Kommission das Interesse der möglichen Opfer des Autoglas-Kartells geltend machte, die die Informationen der Kategorien I und II bräuchten, um die Begründetheit ihrer Schadensersatzklagen nachzuweisen, führte der Präsident des Gerichts in den Randnrn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses aus, dass dieses Vorbringen der Kommission gegenüber dem Interesse von Pilkington nicht überwiegen könne, da die Kommission es hinsichtlich der nationalen Verjährungsregeln unter anderem unterlassen habe, auszuführen, was diese Opfer daran hindere, ihre Schadensersatzklagen fristgerecht einzubringen und dabei die Aussetzung der nationalen Verfahren bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache durchzusetzen.

    11

    In Randnr. 38 dieses Beschlusses vertrat der Präsident des Gerichts die Auffassung, da die Interessenabwägung zugunsten von Pilkington ausgehe, sei es offensichtlich vordringlich, das von dieser Gesellschaft verfolgte Interesse zu schützen, sofern ihr im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte. Pilkington trage insoweit vor, dass die aus der Veröffentlichung der erweiterten Fassung der Entscheidung von 2008 resultierende Situation nicht mehr umkehrbar wäre.

    12

    In den Randnrn. 39 bis 42 dieses Beschlusses kam der Präsident des Gerichts zu dem Schluss, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit für die Informationen der Kategorie III nicht erfüllt sei, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil Pilkington seines Erachtens nicht nachgewiesen habe, dass die beantragten Maßnahmen zum Schutz eines ihr eigenen Interesses erforderlich seien.

    13

    Dagegen entschied er in den Randnrn. 43 bis 45 desselben Beschlusses, dass diese Voraussetzung hinsichtlich der Informationen der Kategorien I und II grundsätzlich erfüllt sei. Er betonte nämlich, dass, falls die Veröffentlichung der fraglichen Informationen gegen das Recht auf Schutz des Berufsgeheimnisses nach Art. 339 AEUV ebenso wie gegen Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verstoßen sollte, eine völlige Aushöhlung dieses Grundrechts von Pilkington möglich wäre. Außerdem könnte ihr Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta beeinträchtigt werden, wenn die Kommission diese Angaben veröffentlichen dürfe, bevor das Gericht zur Hauptsache entschieden habe.

    14

    In den Randnrn. 46 ff. des angefochtenen Beschlusses wies der Präsident des Gerichts die Gegenargumente der Kommission zurück. Er führte hierzu in Randnr. 47 dieses Beschlusses aus, die Anmerkung der Kommission, Pilkington habe keine Verletzung eines Grundrechts geltend gemacht, gehe fehl. Er vertrat in den Randnrn. 48 bis 50 dieses Beschlusses ferner die Ansicht, das Vorbringen der Kommission, mit dem sie geltend mache, die Veröffentlichung sei in vorhersehbarer Weise auf Handlungen von Pilkington zurückzuführen, nämlich auf das rechtswidrige Verhalten dieser Gesellschaft, so dass diese Folge keine Verletzung ihrer Grundrechte bedeute, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Übrigen in seinem Urteil vom 3. April 2012, Gillberg gegen Schweden (§§ 67 und 72), entschieden habe, greife nicht durch, da die vorliegende Rechtssache, im Unterschied zu derjenigen, in der dieses Urteil ergangen sei, die Vertraulichkeit bestimmter Informationen betreffe.

    15

    Außerdem betonte der Präsident des Gerichts in den Randnrn. 52 und 53 des angefochtenen Beschlusses, die frühere Rechtsprechung (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 2003, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03 R, Slg. 2003, II-4879, und vom 22. Dezember 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg. 2004, II-4463), in der der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter angesichts des Arguments des irreversiblen Charakters der Veröffentlichung von heiklen Informationen, die in Schadensersatzklagen gegen den Betroffenen verwendet werden könnten, den Schaden, der dem Betroffenen durch eine solche Verwendung der genannten Informationen entstehen könnte, als Schaden von rein finanzieller Natur eingestuft habe, der für gewöhnlich nicht als irreparabel anzusehen sei, müsse verworfen werden. Spätestens seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009, der die Grundrechtecharta in den Rang des Primärrechts der Union erhoben habe und bestimme, dass die Charta und die Verträge rechtlich gleichrangig seien (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV), müsse nämlich die unmittelbar drohende Gefahr einer schweren und nicht wiedergutzumachenden Verletzung der durch die Art. 7 und 47 der Charta verbürgten Grundrechte in diesem Bereich für sich genommen als Schaden eingestuft werden, der die Anordnung der beantragten einstweiligen Schutzmaßnahmen rechtfertige.

    16

    Der Präsident des Gerichts fuhr in den Randnrn. 54 bis 56 des angefochtenen Beschlusses fort, indem er weitere Beschlüsse, auf die sich die Kommission berufen hatte, als im vorliegenden Fall irrelevant zurückwies, nämlich die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. April 1998, Camar/Kommission und Rat (C‑43/98 P[R], Slg. 1998, I‑1815), und des Präsidenten des Gerichts vom 18. März 2011, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T‑457/09 R), mit der Begründung, dass es sich nur um eine einfache Beschränkung der Ausübung der in Rede stehenden Grundrechte gehandelt habe, sowie den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros (C‑7/04 P[R], Slg. 2004, I‑8739), mit der Begründung, dass in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen sei, der den vertraulichen Charakter von Schriftstücken, die von der Kommission im Laufe einer Nachprüfung beschlagnahmt worden seien, betroffen habe, nicht der Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Schriftstücken streitig gewesen sei, sondern die ganz andere Frage, ob es der Kommission erlaubt gewesen sei, von diesen Kenntnis zu nehmen, wo sie doch selbst zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sei.

    17

    In den Randnrn. 58 ff. des angefochtenen Beschlusses untersuchte der Präsident des Gerichts die Voraussetzung eines fumus boni iuris. Nachdem er in dieser Randnr. 58 darauf hingewiesen hatte, dass ein fumus boni iuris gegeben sei, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheine, führte er in Randnr. 59 dieses Beschlusses aus, dass in dem spezifischen Kontext des vorläufigen Schutzes angeblich vertraulicher Informationen der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er sich nicht über den an sich akzessorischen und vorläufigen Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie über die unmittelbar drohende Gefahr, dass den Grundrechten, die von der Partei geltend gemacht würden, die den vorläufigen Schutz dieser Rechte beantrage, der Boden entzogen werde (siehe oben, Randnrn. 44 und 45), hinwegsetzen wolle, im Grunde nur dann zum Ergebnis kommen könne, dass ein fumus boni iuris nicht vorliege, wenn die fraglichen Informationen offensichtlich keinen vertraulichen Charakter hätten.

    18

    In Randnr. 60 des angefochtenen Beschlusses prüfte der Präsident des Gerichts den zweiten von Pilkington zur Stützung ihrer Klage geltend gemachten Klagegrund, in dem sie der Kommission insbesondere vorwirft, gegen Art. 339 AEUV sowie gegen Art. 28 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen zu haben, indem sie entschieden habe, Informationen zu veröffentlichen, die als Geschäftsgeheimnisse anzusehen seien und deren Vertraulichkeit daher gewahrt werden müsse. Überdies habe die Kommission nach Ansicht von Pilkington die Frage, ob zwingende Gründe vorlägen, die eine Offenlegung dieser Informationen ermöglichten, falsch beurteilt.

    19

    In den Randnrn. 61 bis 65 dieses Beschlusses kam der Präsident des Gerichts zu dem Schluss, die Informationen der Kategorien I und II seien – obwohl älter als fünf Jahre – insgesamt betrachtet wirtschaftlich sensibel, weil sie Geschäftspraktiken von Pilkington im Hinblick auf Automobilhersteller offenbarten, die noch immer ihre Kunden seien.

    20

    Der Präsident des Gerichts stellte in den Randnrn. 67 bis 73 des genannten Beschlusses fest, unbeschadet der Stichhaltigkeit der von der Kommission vorgebrachten Argumente könne im Verfahren zur Hauptsache nicht der Schluss gezogen werden, dass ein fumus boni iuris offensichtlich nicht gegeben sei. Er betonte nämlich, die Würdigung der Begründetheit der Klage erfordere eine genaue Prüfung der Informationen, für die Vertraulichkeit beantragt worden sei, sowie eine Abwägung der Interessen Pilkingtons und des Allgemeininteresses an Transparenz, die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nicht vornehmen könne. Außerdem stellte er fest, der Umstand, dass der Anhörungsbeauftragte den geheimen Charakter einiger Informationen sowohl der Kategorie I als auch der Kategorie II anerkannt habe, deute für sich genommen darauf hin, dass die streitigen Informationen prima facie nicht als Ganzes ihrem Wesen nach als offensichtlich keinen geheimen oder vertraulichen Charakter aufweisend eingestuft werden könnten. Was im Übrigen die mangelnde Aktualität der streitigen Informationen betrifft, entschied der Präsident des Gerichts, dass die Argumentation Pilkingtons, wonach diese Informationen unter den hier vorliegenden Umständen dennoch vertraulich seien, nicht völlig unerheblich sei.

    21

    Aus all diesen Gründen gab der Präsident des Gerichts dem Antrag von Pilkington auf vorläufigen Rechtsschutz statt, soweit er darauf gerichtet war, die Veröffentlichung von Informationen der Kategorien I und II durch die Kommission zu verbieten, und wies ihn im Übrigen zurück. Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des angefochtenen Beschlusses lauten wie folgt:

    „2.

    Der Vollzug des [streitigen] Beschlusses … wird in Bezug auf zwei der in Randnr. 6 des Beschlusses K(2012) 5718 endg. genannten Informationskategorien ausgesetzt, die zum einen die Kundennamen, die Namen und Beschreibungen von Produkten sowie andere Informationen, aufgrund deren bestimmte Kunden identifiziert werden können, und zum anderen die Zahl der von [Pilkington] gelieferten Teile, den Anteil eines bestimmten Automobilherstellers, die Preiskalkulationen, die Preisänderungen usw. betreffen.

    3.

    Der … Kommission wird aufgegeben, keine Fassung [der Entscheidung von 2008] zu veröffentlichen, die in Bezug auf die Informationen der oben unter Nr. 2 genannten zwei Kategorien ausführlicher ist als die im Februar 2010 auf ihrer Website veröffentlichte Fassung.“

    Zum Rechtsmittel

    22

    Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie Folgendes rügt:

    einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzung der Dringlichkeit und

    hilfsweise, einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzung eines fumus boni iuris in Verbindung mit der Dringlichkeitsvoraussetzung.

    23

    Das Rechtsmittel befasst sich in einem letzten Teil mit den Folgen, die sich nach Ansicht der Kommission aus der Entscheidung ergeben können, die der Präsident des Gerichts in dem angefochtenen Beschluss getroffen hat. Die Kommission macht im Kern geltend, wenn die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Unionsrichter der Vorgehensweise folgten, die sich aus diesem Beschluss ergebe, werde es für sie praktisch unmöglich, zu gegebener Zeit Informationen zu den Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln gemäß Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 zu veröffentlichen, da es dann ausreiche, dass ein Unternehmen behaupte, die Informationen seien vertraulich, um deren Veröffentlichung zu verhindern, bis das Gericht der Hauptsache über die Vertraulichkeit entscheide. Diese Rechtsprechung des Präsidenten des Gerichts wirke sich auch nachteilig auf den Ablauf der Verfahren im Bereich der Verfolgung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht aus, da sie auch auf das Stadium des Zugangs zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte anwendbar sein könne.

    24

    Nach Ansicht von Pilkington ist dieses Vorbringen der Kommission unzulässig, da es keinen Rechtsmittelgrund enthalte und da die Befürchtungen der Kommission jedenfalls unbegründet seien. Hinsichtlich einer eventuellen entsprechenden Anwendung der Vorgehensweise des Präsidenten des Gerichts in Bezug auf den Zugang zur Mitteilung der Beschwerdepunkte bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen der Offenlegung einer Information gegenüber einer begrenzten Zahl von Unternehmen und der Bekanntgabe über das Internet an die Öffentlichkeit im Allgemeinen.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzung der Dringlichkeit

    Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    25

    Die Kommission macht geltend, die Beurteilung, die der Präsident des Gerichts in den Randnrn. 44 bis 56 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Voraussetzung der Dringlichkeit vorgenommen habe, beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, da der Präsident des Gerichts befunden habe, die behauptete Verletzung des Unionsrechts stelle einen Schaden dar, der die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung rechtfertige, ohne dass zu prüfen wäre, ob die genannte Verletzung konkret einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufüge. Bei dem Schaden, den Pilkington zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sei, dartun müsse, müsse es sich aber um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden in dem Sinne handeln, dass weder eine Entscheidung in der Hauptsache noch eine eigenständige Schadensersatzklage ihn ersetzen könnte. In den Randnrn. 45 und 53 des angefochtenen Beschlusses sei der Präsident des Gerichts allein aufgrund einer behaupteten Verletzung von Grundrechten davon ausgegangen, dass ein „Schaden, der die Anordnung der beantragten einstweiligen Schutzmaßnahmen rechtfertigt“, vorliege, ohne die Frage zu prüfen, ob Pilkington im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls glaubwürdig dargelegt habe, dass sie ohne die genannten Maßnahmen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden könne.

    26

    Nach Ansicht der Kommission gilt die Pflicht, die Dringlichkeit durch die Beurteilung der Gefahr des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu ermitteln, ohne Unterschied für alle Rechtszweige, einschließlich des Falles, in dem ein Kläger einstweilige Anordnungen auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, Informationen zu veröffentlichen, beantrage, von denen er behaupte, sie seien vertraulich. Die Tatsache, dass die Kenntnisnahme von diesen bis dahin geheim gehaltenen Informationen irreversibel sei, bedeute nicht, dass ihre Offenlegung im Kontext eines Antrags auf einstweilige Anordnungen zwangsläufig in allen Fällen die Gefahr eines schweren und irreparablen Schadens begründe. Dies habe der Präsident des Gerichts zutreffend in seinen Beschlüssen Bank Austria Creditanstalt/Kommission (Randnrn. 50 bis 62) und Microsoft/Kommission (Randnrn. 253 bis 256) entschieden.

    27

    Die Kommission betont, dass die Unternehmen, die von wettbewerbsrechtlichen Verfahren betroffen seien, gewöhnlich in erster Linie wirtschaftliche Interessen am Schutz der Geheimhaltung ihrer Informationen hätten. Das Maß, in dem die Offenlegung nicht wiedergutzumachen sei, hänge von einer Verknüpfung von Umständen wie dem wirtschaftlichen Nutzen dieser Informationen für die Unternehmen, die sie lieferten, und von den anderen Unternehmen, die auf dem betreffenden Markt tätig seien, ab. Somit könne die Wahrscheinlichkeit, dass die Offenlegung dieser Informationen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursache, der durch eine spätere finanzielle Entschädigung nicht ersetzt werden könne, nur durch eine Beurteilung der Folgen einer solchen Offenlegung im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls festgestellt werden.

    28

    Im Übrigen macht die Kommission geltend, die Pflicht, zu ermitteln, ob die Dringlichkeitsvoraussetzung erfüllt sei, indem die Gefahr des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werde, gelte auch, wenn ein Antrag auf einstweilige Anordnungen eine Entscheidung betreffe, von der behauptet werde, sie verletze Grundrechte. Sie betont insbesondere, dass der Präsident des Gerichtshofs in seinem Beschluss Camar/Kommission und Rat (Randnrn. 46 und 47) das Argument zurückgewiesen habe, wonach der behauptete Schaden definitionsgemäß nicht wiedergutzumachen sei, da er „den Bereich der Grundfreiheiten antastet“, und festgestellt habe, dass es nicht genüge, abstrakt einen Eingriff in Grundrechte zu behaupten, um nachzuweisen, dass der sich daraus etwa ergebende Schaden notwendig irreparablen Charakter habe.

    29

    Nach Ansicht der Kommission hat der Präsident des Gerichts in Randnr. 54 des angefochtenen Beschlusses die Relevanz des Beschlusses Camar/Kommission und Rat zu Unrecht mit der Begründung verworfen, die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache, in der dieser letztgenannte Beschluss ergangen sei, habe nur eine „Beschränkung“ ihrer Grundrechte geltend machen können, während im vorliegenden Fall Pilkington bei einer Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz „… ihre geltend gemachten Grundrechte [gänzlich] verlieren“ würde. Der Beschluss Camar/Kommission und Rat treffe nämlich keine solche Unterscheidung hinsichtlich der Frage, ob ein Kläger, der eine Verletzung seiner Grundrechte geltend mache, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines „irreparablen“ Schadens nachweisen müsse.

    30

    Was insoweit die in Randnr. 53 des angefochtenen Beschlusses genannten Umstände der Erheblichkeit des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und des daraus folgenden verstärkten Schutzes der in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte betrifft, betont die Kommission, der Präsident des Gerichts habe nicht erklärt, inwieweit diese Umstände sich auf die Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes nach Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ausgewirkt hätten, zumal sowohl das Recht auf Achtung des Privatlebens, das in Art. 8 EMRK und Art. 7 der Grundrechtecharta verankert sei, als auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts mindestens seit Anfang der 80er Jahre geschützt seien. Die Vorgehensweise des Präsidenten des Gerichts stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach eine etwaige Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm als solche nicht genügen könne, die Schwere und den irreparablen Charakter eines etwaigen Schadens zu begründen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juni 1998, Niederländische Antillen/Rat, C‑159/98 P[R], Slg. 1998, I‑4147, Randnr. 62, und vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C-377/98 R, Slg. 2000, I-6229, Randnr. 45).

    31

    Nach Ansicht der Kommission kann zwar der eigentliche hohe Wert von Grundrechten dazu führen, dass gewisse Verletzungen dieser Grundrechte durch eine finanzielle Entschädigung nicht wiedergutgemacht werden könnten, doch würde Art. 278 AEUV, wonach Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung hätten, seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn die Tatsache der Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung automatisch genügen müsste, um den dringlichen Charakter eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu begründen. Die Kommission wirft dem Präsidenten des Gerichts vor, die Möglichkeit, dass eine finanzielle Entschädigung genügen könnte, den Schaden an dem wirtschaftlichen Interesse, das der geltend gemachte Schutz der Vertraulichkeit für Pilkington darstelle, zu ersetzen, ohne Prüfung verworfen zu haben, obwohl diese Gesellschaft im Wesentlichen vorgetragen habe, dass die Offenlegung der Informationen, die als vertraulich bezeichnet worden seien, für sie zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren Konkurrenten oder ihren Kunden führen könne. Somit berücksichtige die Vorgehensweise des Präsidenten des Gerichts nicht die Tatsache, dass der wirtschaftliche Schaden, der sich aus der behaupteten Verletzung des Rechts von Pilkington auf Vertraulichkeit ergeben könne, rein finanzieller Natur sei.

    32

    Während die Kommission einräumt, dass die Offenlegung vertraulicher Informationen wegen ihres irreversiblen Charakters in bestimmten Fällen zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden führen könne, macht sie geltend, die Voraussetzungen in Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Akte der Union gemäß Art. 278 AEUV verpflichteten den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter, entsprechend den Umständen des Einzelfalls die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, dass ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden eintrete, der nicht einfach mit der Begründung angenommen werden dürfe, dass eine Verletzung von Grundrechten behauptet werde.

    33

    Pilkington trägt vor, der von der Kommission vertretene Ansatz könne keine Stütze in der Rechtsprechung finden. Es sei offensichtlich rechtsfehlerhaft, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden an einem Grundrecht als eine Art besonderen Schaden anzusehen, der ignoriert werden könne.

    34

    Pilkington teilt den Standpunkt der Kommission, dass nach ständiger Rechtsprechung die Dringlichkeitsvoraussetzung nur erfüllt sei, wenn ohne die Gewährung der beantragten einstweiligen Anordnungen ein schwerer und irreparabler Schaden eintreten könne. Diese Gesellschaft ist jedoch wie der Präsident des Gerichts der Ansicht, dass sich ein solcher Schaden aus dem Schaden ableiten lasse, der wegen der schweren und nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten an diesen entstanden sei. Entgegen den Ausführungen der Kommission habe der Präsident des Gerichts den spezifischen Schaden, der für Pilkington aus der Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen entstehe, geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gefahr einer schweren und nicht wiedergutzumachenden Verletzung der Grundrechte von Pilkington bestehe, wodurch eine schwere und nicht wiedergutzumachende Schädigung dieser Gesellschaft begründet werde.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    35

    Nach Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen“. So kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung anordnen oder sonstige einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung über die Klage erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 30). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73).

    36

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu bewerten, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt (vgl. Beschluss des Präsidenten vom 14. Dezember 2001, Kommission/Euroalliages u. a., C‑404/01 P[R], Slg. 2001, I‑10367, Randnrn. 61 und 62). Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Griechenland/Kommission C-278/00 R, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14).

    37

    Zwar ist es für den Nachweis eines schweren und irreparablen Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist; jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C‑335/99 P[R], Slg. 1999, I‑8705, Randnr. 67).

    38

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Schaden im vorliegenden Fall Folge einer Veröffentlichung von Informationen ist, die vertraulich sein sollen. Für die Beurteilung des Vorliegens eines schweren und irreparablen Schadens und unbeschadet der Prüfung des fumus boni iuris, die mit der genannten Beurteilung im Zusammenhang steht, dabei aber von dieser verschieden ist, musste der Präsident des Gerichts zwangsläufig von der Prämisse ausgehen, dass die Informationen, deren Vertraulichkeit behauptet wurde, gemäß dem Vorbringen von Pilkington sowohl in ihrer Klage als auch im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes tatsächlich vertraulich waren.

    39

    Insoweit ist hervorzuheben, dass der Präsident des Gerichts in den Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses das Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens aus der Tatsache ableitet, dass die Grundrechte von Pilkington durch die Veröffentlichung ihrer behaupteten Geschäftsgeheimnisse unter Umständen, in denen ihr kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stünde, ernsthaft und unumkehrbar verletzt würden. Insoweit ist den Randnrn. 52 und 53 dieses Beschlusses zu entnehmen, dass der Präsident des Gerichts entschieden hat, die frühere Rechtsprechung dieses Gerichts aufzugeben, wonach die Offenlegung von vertraulichen geschäftlichen Informationen unter Verletzung der Grundrechte des Beteiligten, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, nicht zwangsläufig den Eintritt eines schweren und irreparablen Schadens bewirkt. Er stützt diese Argumentation insbesondere auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und den daraus folgenden verstärkten Schutz der in der Grundrechtecharta verankerten Rechte.

    40

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Ansicht, ein Schaden sei definitionsgemäß nicht wiedergutzumachen, da er den Bereich der Grundrechte berühre, nicht zugelassen werden kann, da es nicht genügt, abstrakt einen Eingriff in Grundrechte zu behaupten, um nachzuweisen, dass der sich daraus etwa ergebende Schaden notwendig irreparablen Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Camar/Kommission und Rat, Randnrn. 46 und 47). Der verstärkte Schutz der Grundrechte, der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergeben soll, stellt diese Rechtsprechung nicht in Frage, da diese Rechte und insbesondere diejenigen, die im vorliegenden Fall geltend gemacht werden, im Unionsrecht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags geschützt waren.

    41

    Gewiss kann die Verletzung bestimmter Grundrechte wie des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art. 4 der Grundrechtecharta als solche wegen der eigentlichen Natur des verletzten Rechts zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden führen. Dennoch obliegt es nach der Rechtsprechung, auf die in den Randnrn. 36 und 37 des vorliegenden Beschlusses hingewiesen wird, immer der Partei, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens im Einzelfall darzulegen und zu beweisen.

    42

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Partei den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt, um die Veröffentlichung von Geschäftsdaten zu verhindern, die angeblich unter das Berufsgeheimnis fallen. Inwieweit die Offenlegung solcher Informationen einen schweren und irreparablen Schaden verursacht, hängt, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, nämlich von einem Zusammentreffen von Umständen ab, wie u. a. die Bedeutung der Informationen für das Unternehmen, das sie zur Verfügung stellt, in geschäftlicher Hinsicht und deren Nutzen für andere auf dem Markt tätige Unternehmen.

    43

    Soweit der Präsident des Gerichts in Randnr. 54 des angefochtenen Beschlusses bekräftigt hat, dass Pilkington wegen der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verletzung der Grundrechte ihre geltend gemachten Rechte gänzlich verlieren würde, während es sich in der Rechtssache, in der der Beschluss Camar/Kommission und Rat ergangen ist, um eine einfache Beschränkung der in Rede stehenden Rechte gehandelt habe, genügt die Feststellung, dass der Unterschied zwischen diesen beiden Rechtssachen dem letztgenannten Beschluss nicht seine Maßgeblichkeit entzieht. Dieser Unterschied ändert keinesfalls die oben genannte Pflicht der Partei, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Einzelfall darzulegen und zu beweisen.

    44

    Nach alledem hat der Präsident des Gerichts einen Rechtsfehler begangen, indem er insbesondere in den Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, die behauptete Verletzung des Grundrechts von Pilkington auf Schutz ihres Berufsgeheimnisses nach Art. 339 AEUV, Art. 8 EMRK und Art. 7 der Grundrechtecharta sowie des Rechts dieser Gesellschaft auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta genüge als solche, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im konkreten Fall nachzuweisen.

    45

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wenn die Gründe einer Entscheidung des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, eine solche Verletzung nicht die Aufhebung dieser Entscheidung zur Folge hat und eine Auswechslung der Begründung vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 187 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    46

    In dieser Hinsicht ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss und insbesondere aus seiner Randnr. 43, dass der von Pilkington geltend gemachte Schaden in Bezug auf die Informationen der Kategorien I und II darin besteht, dass, wenn die vertraulichen Informationen erst einmal veröffentlicht sind, eine spätere Aufhebung des streitigen Beschlusses wegen Verletzung von Art. 339 AEUV und des Grundrechts auf Schutz des Berufsgeheimnisses die Wirkungen der Veröffentlichung nicht mehr umkehren würde. Die Kunden, Wettbewerber und Lieferanten von Pilkington, die Finanzanalytiker sowie die breite Öffentlichkeit könnten die fraglichen Informationen einsehen und sie nach Belieben nutzen, was dieser Gesellschaft einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde. Folglich würde Letzterer ein wirksamer Rechtsschutz entzogen, wenn die streitigen Informationen vor einer Entscheidung in der Hauptsache übermittelt würden.

    47

    Es ist zu betonen, dass der so geltend gemachte Schaden den erforderlichen Schweregrad aufweist. Ausgehend von der Prämisse, dass die Informationen der Kategorien I und II unter das Berufsgeheimnis fallen, würde ihre Veröffentlichung in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um spezifische geschäftliche Informationen handelt, die Elemente wie die Namen der Kunden, die Anzahl der gelieferten Teile, die Preiskalkulationen und Preisänderungen betreffen, Pilkington zwangsläufig einen erheblichen Schaden zufügen.

    48

    Hinsichtlich des nicht wiedergutzumachenden Charakters dieses Schadens ist es tatsächlich offensichtlich, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses durch das Gericht die Wirkung der Veröffentlichung einer Fassung der Entscheidung von 2008, die die streitigen Informationen enthält, nicht umkehren könnte, da die Kenntnisnahme von diesen Informationen durch die Personen, die diese Entscheidung gelesen haben, dadurch nicht beseitigt würde.

    49

    Nach Ansicht der Kommission ist jedoch der hier von Pilkington geltend gemachte Schaden ein rein finanzieller Schaden, da diese Gesellschaft dadurch, dass sie der Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen widerspreche, Geschäfts- und Wirtschaftsinteressen zu schützen versuche.

    50

    Ein finanzieller Schaden ist aber – abgesehen von außergewöhnlichen Situationen ‐ nicht als irreparabel anzusehen, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1991, Abertal u. a./Kommission, C-213/91 R, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24). Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 1988, Cargill u. a./Kommission, 229/88 R, Slg. 1988, 5183, Randnr. 18, und Kommission/Euroalliages u. a., Randnr. 70).

    51

    Wie der Präsident des Gerichts in Randnr. 43 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, stützt sich Pilkington im vorliegenden Fall auf die Wirkungen der Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen, die sich aus deren beliebiger Nutzung durch verschiedene Kategorien dritter Personen ergeben, um das Vorliegen eines schweren und irreparablen Schadens zu beweisen. So würde der von Pilkington geltend gemachte Schaden, wenn er eintreten sollte, in der Beeinträchtigung ihrer geschäftlichen und wirtschaftlichen Interessen infolge einer solchen Nutzung bestehen. In dem Fall, dass diese geschäftlichen und wirtschaftlichen Interessen von Pilkington aufgrund der Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen verletzt würden, müsste die Zahlung einer angemessenen Entschädigung zumindest theoretisch genügen, den geltend gemachten Schaden zu ersetzen. Folglich kann dieser tatsächlich als finanzieller Schaden im Sinne der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung angesehen werden, und er wäre im Übrigen grundsätzlich im Rahmen einer Schadensersatzklage ersetzbar.

    52

    Ein finanzieller Schaden kann jedoch insbesondere dann als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, wenn er selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 2013, EDF/Kommission, C‑551/12 P[R], Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53

    Die Ungewissheit, die mit dem Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage verbunden ist, kann zwar selbst nicht als ein Umstand angesehen werden, der im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Irreparabilität eines solchen Schadens zu belegen vermag. Im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich die Möglichkeit, später im Rahmen einer etwaigen Schadensersatzklage, die nach einer Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung erhoben werden könnte, Ersatz für einen finanziellen Schaden zu erlangen, zwangsläufig ungewiss. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen, sein Ziel besteht nur darin, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung, die im Hauptsacheverfahren erlassen wird, zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzukommt, d. h. im vorliegenden Fall eine Nichtigkeitsklage (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑446/10 P[R], Randnrn. 55 bis 57; vgl. auch Randnr. 36 des vorliegenden Beschlusses).

    54

    Dagegen verhält es sich anders, wenn sich bereits im Rahmen der Beurteilung durch das für den vorläufigen Rechtsschutz zuständige Gericht herausstellt, dass der geltend gemachte Schaden in Anbetracht seiner Natur und der Vorhersehbarkeit seine Eintritts nicht angemessen festgestellt und beziffert werden kann, wenn er entsteht, und dass er durch eine Schadensersatzklage praktisch nicht ersetzt werden kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es um die Veröffentlichung spezifischer geschäftlicher, angeblich vertraulicher Informationen geht, die sich auf Elemente beziehen wie diejenigen, die im vorliegenden Fall in Rede stehen, insbesondere die Namen der Kunden, die Zahl der gelieferten Teile, die Preiskalkulation und die Preisänderungen.

    55

    Es ist festzustellen, dass der Schaden, der Pilkington wegen der Veröffentlichung ihrer behaupteten Geschäftsgeheimnisse entstehen kann, sowohl hinsichtlich seiner Art als auch seines Umfangs ein anderer wäre, je nachdem, ob die Personen, die von den Geschäftsgeheimnissen Kenntnis nehmen würden, zu jeder der in Randnr. 43 des angefochtenen Beschlusses genannten Personenkategorien gehören, nämlich ihre Kunden, ihre Wettbewerber, ihre Lieferanten oder Finanzanalysten oder Personen aus der breiten Öffentlichkeit. Es wäre nämlich nicht möglich, die Zahl und Eigenschaft aller Personen festzustellen, die tatsächlich von den veröffentlichten Informationen Kenntnis erlangt hätten, und somit die konkreten Auswirkungen, die die Veröffentlichung der Informationen auf die geschäftlichen und wirtschaftlichen Interessen von Pilkington haben könnte, zu beurteilen.

    56

    Schließlich ist für alle Fälle hinsichtlich des Vorbringens der Kommission im dritten Teil ihres Rechtsmittels, wonach der angefochtene Beschluss sich auch negativ auf den Ablauf der Verwaltungsverfahren im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln auswirkt, da er auf das Stadium des Zugangs zur Mitteilung der Beschwerdepunkte anwendbar sein könne, hinzuzufügen, dass dieser letztgenannte Fall sich von dem der Veröffentlichung einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung festgestellt wird, erheblich unterscheidet.

    57

    Wenn nämlich ein am Verwaltungsverfahren Beteiligter Zugang zu einer Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat, die Geschäftsgeheimnisse enthält, wird ihm dieser Zugang grundsätzlich nur zu dem Zweck gewährt, ihm eine sachgerechte Beteiligung an diesem Verfahren zu ermöglichen, so dass er nicht berechtigt ist, die in dem Dokument enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken zu nutzen. Außerdem ist der Schaden, der aus dem einer begrenzten Anzahl von Personen, deren Identität leicht festzustellen ist, gewährten Zugang zu einer Mitteilung der Beschwerdepunkte entstehen kann, nicht vergleichbar mit demjenigen, der sich aus der Veröffentlichung einer endgültigen Entscheidung im Internet ergibt, die von jedermann eingesehen werden kann, insbesondere was die Möglichkeit betrifft, ihn zu beurteilen und ihn letztendlich zu beziffern.

    58

    Folglich kann aus den Feststellungen in den Randnrn. 51 bis 55 des vorliegenden Beschlusses nicht abgeleitet werden, dass die Tatsache, dass die Kommission Zugang zu einer Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt, zwangsläufig ebenso zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden führen wird wie die Veröffentlichung einer endgültigen Entscheidung, die das Vorliegen einer Zuwiderhandlung feststellt.

    59

    Nach alledem hat der Präsident des Gerichts zu Recht entschieden, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall erfüllt war, denn der wahrscheinliche Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens von Pilkington wurde rechtlich hinreichend dargetan.

    60

    Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzung eines fumus boni iuris in Verbindung mit der Dringlichkeitsvoraussetzung

    Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    61

    Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, der hilfsweise geltend gemacht wird, trägt die Kommission vor, der Präsident des Gerichts habe ihr, insbesondere in Randnr. 59 des angefochtenen Beschlusses auferlegt, den Beweis für das Fehlen eines fumus boni iuris zu erbringen und dabei nachzuweisen, dass die Vertraulichkeit der fraglichen Informationen offensichtlich nicht vorlag.

    62

    Die Kommission trägt vor, nach der Rechtsprechung sei das unterschiedliche Gewicht der Gründe, die geltend gemacht würden, um einen fumus boni iuris darzutun, vom Gericht bei seiner Beurteilung der Dringlichkeit und gegebenenfalls der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Da der Präsident des Gerichts seine Beurteilung der Dringlichkeit ausschließlich auf die Tatsache gestützt habe, dass jede Offenlegung vertraulicher Informationen zu einer Verletzung von Grundrechten führe, habe er sich nicht auf eine abstrakte Analyse der Voraussetzung des fumus boni iuris beschränken können. Es obliege nicht ihr, nachzuweisen, dass diese Informationen offensichtlich nicht vertraulich seien, sondern es sei Sache von Pilkington, die Vertraulichkeit der fraglichen Informationen zu beweisen, was umso schwieriger sei, als diese älter als fünf Jahre seien.

    63

    Die Kommission wirft dem Präsidenten des Gerichts auch vor, in den Randnrn. 69 und 70 des angefochtenen Beschlusses die Tatsache nicht beachtet zu haben, dass der Anhörungsbeauftragte nicht zu beweisen habe, dass bestimmte Informationen nicht vertraulich seien, sondern nur die Frage zu untersuchen habe, ob Pilkington ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung ausreichend begründet habe. Im Übrigen sei das Vorbringen der Kommission verzerrt worden, da sie sich nicht auf die Tatsache gestützt habe, dass die fraglichen Informationen älter als fünf Jahre und unter den Teilnehmern des Kartells bekannt seien, um ihre Vertraulichkeit allgemein auszuschließen, sondern um darauf hinzuweisen, dass es Sache von Pilkington sei, für jedes Element die Gründe darzutun, warum Informationen, die älter als fünf Jahre und den anderen Teilnehmern an dem Kartell bekannt seien, immer noch vertraulich seien. Dass der Anhörungsbeauftragte bestimmte Anträge auf vertrauliche Behandlung von Pilkington angenommen habe, sei bei Weitem nicht inkohärent, sondern zeige, dass dieser bereit gewesen sei, diese Anträge anzunehmen, soweit Pilkington ausreichende Gründe für die Rechtfertigung der vertraulichen Behandlung der fraglichen Informationen vorgetragen habe.

    64

    Nach Ansicht von Pilkington hat der Präsident des Gerichts die ständige Rechtsprechung korrekt angewandt, die eine konkrete Einschätzung der Argumente des Beteiligten fordere, der eine einstweilige Anordnung beantrage, um zu ermitteln, ob die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt sei. Die Anwendung eines höheren Beweisstandards als den des fumus boni iuris widerspreche der Rechtsprechung im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes und sei für die vorläufige Einschätzung, die das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht vorzunehmen habe, völlig sachfremd. Pilkington trägt vor, die Erklärungen der Kommission seien jedenfalls in dieser Hinsicht nicht nur fehlerhaft, sondern im vorliegenden Fall unerheblich, da sie das Vorliegen eines fumus boni iuris tatsächlich nachgewiesen habe, wie der Präsident des Gerichts in den Randnrn. 67 bis 72 des angefochtenen Beschlusses zugegeben habe.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    65

    Mit diesem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzung des fumus boni iuris in Verbindung mit der Dringlichkeitsvoraussetzung gerügt wird, wirft die Kommission dem Präsidenten des Gerichts im Wesentlichen vor, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzung des fumus boni iuris vorgenommen zu haben, wobei nach ihrer Ansicht eine solche Umkehr umso mehr zu kritisieren ist, als der Präsident des Gerichts die Voraussetzung der Dringlichkeit zu weit ausgelegt habe.

    66

    In Anbetracht der Auswechslung der Begründung in den Randnrn. 46 ff. des vorliegenden Beschlusses sind die Argumente der Kommission betreffend die Auswirkungen der Vorgehensweise des Präsidenten des Gerichts hinsichtlich der Dringlichkeitsvoraussetzung auf die Würdigung des fumus boni iuris ohne Weiteres zurückzuweisen. Da diese Voraussetzung nämlich nunmehr nicht aufgrund einer bloßen Grundrechtsverletzung als solcher als erfüllt angesehen wird, sondern im Wesentlichen wegen der Unmöglichkeit, den geltend gemachten Schaden im vorliegenden Fall auf geeignete Weise zu beziffern, können diese Argumente nicht durchgreifen.

    67

    Nach ständiger Rechtsprechung, auf die in Randnr. 58 des angefochtenen Beschlusses hingewiesen wird, ist die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt, wenn zumindest einer der von dem Beteiligten, der die einstweiligen Anordnungen beantragt, geltend gemachten Gründe auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 26, und vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, Slg. 2003, I-4485, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist insbesondere der Fall, wie der Präsident des Gerichts in Randnr. 58 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, wenn einer der geltend gemachten Klagegründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 30).

    68

    Allerdings ist zu betonen, dass der Präsident des Gerichts ‐ indem er in Randnr. 59 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass, was das Streitverfahren hinsichtlich des vorläufigen Schutzes von angeblich vertraulichen Informationen betreffe, der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er sich nicht über den an sich akzessorischen und vorläufigen Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinwegsetzen wolle, im Grunde nur dann zum Ergebnis kommen könne, dass ein fumus boni iuris nicht vorliege, wenn die fraglichen Informationen offensichtlich keinen vertraulichen Charakter hätten ‐ nicht beabsichtigt hat, von den Formeln, die er in Randnr. 58 des angefochtenen Beschlusses zugrunde gelegt hat, abzuweichen. Ebenso ist festzustellen, dass der Präsident des Gerichts, indem er in Randnr. 67 dieses Beschlusses hervorgehoben hat, dass unbeschadet der Stichhaltigkeit der von der Kommission vorgebrachten Argumente, deren Begründetheit im Verfahren zur Hauptsache zu prüfen sein werde, die Aktenlage nicht den Schluss zulasse, ein fumus boni iuris sei offensichtlich nicht gegeben, einfach die Notwendigkeit unterstrichen hat, in einer Rechtssache, die die etwaige Veröffentlichung vertraulicher Informationen betrifft, im Stadium der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnungen den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegzunehmen.

    69

    Der Präsident des Gerichts hat jedenfalls seine konkrete Analyse des fumus boni iuris auf spezifische Erwägungen gestützt, die tatsächlich den Beweis- und Beweislastregeln entsprechen, die in den Erwägungen in Randnr. 58 des angefochtenen Beschlusses dargelegt und in Randnr. 67 des vorliegenden Beschlusses bestätigt wurden.

    70

    Der Präsident des Gerichts hat nämlich in Randnr. 68 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass in Anbetracht des Umfangs der Informationen, die von den Anträgen auf vertrauliche Behandlung erfasst würden, die Prüfung, ob der Kommission Fehler unterlaufen seien, als sie die Mehrheit dieser Anträge auf vertrauliche Behandlung abgelehnt habe, komplexe Fragen aufwerfe, deren Beantwortung einer genauen Prüfung bedürfe, die nicht vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden könne.

    71

    Außerdem hat der Präsident des Gerichts in Randnr. 69 des angefochtenen Beschlusses eine Beweislastumkehr weder dadurch vorgenommen, dass er ausgeführt hat, der Umstand, dass der Anhörungsbeauftragte den geheimen Charakter einiger Informationen sowohl der Kategorie I als auch der Kategorie II anerkannt habe, entkräfte dessen Standpunkt, die Informationen hätten sich aufgrund der Tatsache, dass sie zwischen den Beteiligten des Autoglas-Kartells ausgetauscht worden seien, in Daten verwandelt, die allgemein bekannt seien, noch durch den Schluss, es sei nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass Pilkington die streitigen Informationen den anderen Kartellbeteiligten zur Kenntnis gebracht habe, offensichtlich bedeute, dass die Informationen wenn schon nicht der breiten Öffentlichkeit, so zumindest bestimmten Fachkreisen zugänglich seien. Auf den ersten Blick erscheinen diese Schlussfolgerungen, mit denen der Präsident des Gerichts auf spezifische Argumente der Kommission geantwortet hat, nämlich logisch und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

    72

    Soweit der Präsident des Gerichts aus demselben Umstand in der genannten Randnr. 69 auch geschlossen hat, dass die streitigen Informationen nicht als Ganzes ihrem Wesen nach als offensichtlich keinen geheimen oder vertraulichen Charakter aufweisend eingestuft werden könnten, ist zu betonen, dass der Anhörungsbeauftragte jede Information individuell prüfen muss und dass sein Ergebnis für eine Information sich folglich grundsätzlich in keiner Weise auf seine Beurteilung der anderen auswirkt. Jedoch genügt für das vorliegende Rechtsmittel die Feststellung, dass diese Aussage nicht unerlässlich für die Argumentation des Präsidenten des Gerichts war und jedenfalls die These der Kommission nicht untermauert, dieser habe einen Rechtsfehler begangen, der darin bestanden habe, dass er von dem Beweisstandard, auf den in Randnr. 58 des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden sei und der in Randnr. 67 des vorliegenden Beschlusses anerkannt worden sei, abgewichen sei und die Beweislast umgekehrt habe.

    73

    Der Präsident des Gerichts hat auch die Beweislast nicht umgekehrt, indem er in Randnr. 70 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, das spezifische und detaillierte, in den Randnrn. 63 bis 65 des angefochtenen Beschlusses zusammengefasste Vorbringen von Pilkington für den Nachweis, dass die Informationen der Kategorien I und II ihrem Wesen nach geheim geblieben seien, sei nicht irrelevant, unbeschadet der Tatsache, dass sie älter als fünf Jahre gewesen seien, noch dadurch, dass er ausgeführt hat, es könne nicht „offensichtlich ausgeschlossen“ werden, dass die Ausnahmeregel in Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) relevant sei. Mit diesen Ausführungen hat er nämlich einfach festgestellt, dass das genannte Vorbringen gemäß der in Randnr. 67 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung auf den ersten Blick nicht völlig unbegründet erscheine.

    74

    Nach alledem hat der Präsident des Gerichts bei der Anwendung der Voraussetzung des fumus boni iuris keinen Rechtsfehler begangen, so dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

    75

    Das Rechtsmittel ist folglich insgesamt zurückzuweisen, da das Vorbringen im dritten Teil des Rechtsmittels keinesfalls einen Rechtsmittelgrund darstellt.

    Kosten

    76

    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der aufgrund von Art. 184 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Pilkington die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen:

     

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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