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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62012CJ0092

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. April 2012.
    Health Service Executive gegen S. C. und A. C.
    Vorabentscheidungsersuchen des High Court.
    Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Minderjährige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat, wo wiederholt ihre Unterbringung erfolgt ist – Aggressive und für das Kind selbst gefährliche Verhaltensweisen – Entscheidung, das Kind in einem geschlossenen Heim in England unterzubringen – Sachlicher Anwendungsbereich der Verordnung – Art. 56 – Einzelheiten der Konsultation und der Zustimmung – Verpflichtung, die Entscheidung, das Kind in einem geschlossenen Heim unterzubringen, anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären – Einstweilige Maßnahmen – Eilvorlageverfahren.
    Rechtssache C-92/12 PPU.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2012:255

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

    26. April 2012 ( *1 )

    „Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Minderjährige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat, wo wiederholt ihre Unterbringung erfolgt ist — Aggressive und für das Kind selbst gefährliche Verhaltensweisen — Entscheidung, das Kind in einem geschlossenen Heim in England unterzubringen — Sachlicher Anwendungsbereich der Verordnung — Art. 56 — Einzelheiten der Konsultation und der Zustimmung — Verpflichtung, die Entscheidung, das Kind in einem geschlossenen Heim unterzubringen, anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären — Einstweilige Maßnahmen — Eilvorlageverfahren“

    In der Rechtssache C-92/12 PPU

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Irland) mit Entscheidung vom 16. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2012, in dem Verfahren

    Health Service Executive

    gegen

    S. C.,

    A. C.,

    Beteiligter:

    Attorney General,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus, A. Rosas (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

    aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 16. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2012, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem Eilverfahren zu unterwerfen,

    aufgrund der Entscheidung der Zweiten Kammer vom 29. Februar 2012, diesem Antrag stattzugeben,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2012,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    des Health Service Executive, vertreten durch A. Cox, advocate, F. McEnroy, SC, und S. McKechnie, BL,

    von S. C., vertreten durch G. Durcan, SC, B. Barrington, BL, und C. Ghent, advocate,

    von A. C., vertreten durch C. Stewart, SC, F. McGath, BL, N. McGrath, Solicitor, und C. Dignam, advocate,

    Irlands, vertreten durch E. Creedon als Bevollmächtigte im Beistand von C. Corrigan, SC, und C. Power, BL, und durch K. Duggan,

    der deutschen Regierung, vertreten durch J. Kemper als Bevollmächtigte,

    der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und D. Calciu als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Generalanwältin

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1, im Folgenden: Verordnung), insbesondere der Art. 1, 28 und 56 dieser Verordnung.

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Health Service Executive (Gesundheitsdienst, im Folgenden: HSE) einerseits und einem Kind und seiner Mutter andererseits wegen dessen Unterbringung in einer geschlossenen Heilanstalt in England.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Die Erwägungsgründe 2, 5, 16 und 21 der Verordnung lauten:

    „(2)

    Auf seiner Tagung in Tampere hat der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, der für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist, anerkannt und die Besuchsrechte als Priorität eingestuft.

    (5)

    Um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, gilt diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Kindes, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen besteht.

    (16)

    Die vorliegende Verordnung hindert die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran, in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf Personen oder Vermögensgegenstände, die sich in diesem Staat befinden, anzuordnen.

    (21)

    Die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen sollten auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein.“

    4

    Der Anwendungsbereich der Verordnung ist in deren Art. 1 definiert. Nach dessen Abs. 1 Buchst. b gilt die Verordnung, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen, die die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung zum Gegenstand haben. In Art. 1 Abs. 2 der Verordnung sind die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung genannten Zivilsachen aufgeführt, u. a. unter Buchst. d „die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim“. Nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. g der Verordnung gilt die Verordnung nicht für Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden.

    5

    In Art. 2 der Verordnung ist bestimmt:

    „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    ‚Gericht‘ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die gemäß Artikel 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

    4.

    ‚Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie jede Entscheidung über die elterliche Verantwortung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss;

    7.

    ‚elterliche Verantwortung‘ die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden. Elterliche Verantwortung umfasst insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht;

    9.

    ‚Sorgerecht‘ die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes;

    …“

    6

    Art. 8 Abs. 1 der Verordnung lautet:

    „Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

    7

    Nach Art. 15 der Verordnung kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in Ausnahmefällen und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, den Rechtsstreit unter bestimmten Voraussetzungen an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, verweisen, wenn seines Erachtens dieses Gericht den Fall besser beurteilen kann.

    8

    Nach Art. 20 der Verordnung können die Gerichte eines Mitgliedstaats in dringenden Fällen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf in diesem Staat befindliche Personen auch dann anordnen, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache gemäß der Verordnung ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

    9

    In Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung bestimmt Art. 21 („Anerkennung einer Entscheidung“):

    „(1)   Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

    (3)   Unbeschadet des Abschnitts 4 kann jede Partei, die ein Interesse hat, gemäß den Verfahren des Abschnitts 2 eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen.

    Das örtlich zuständige Gericht, das in der Liste aufgeführt ist, die jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 68 mitteilt, wird durch das nationale Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem der Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung gestellt wird.

    (4)   Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klären, so kann dieses Gericht hierüber befinden.“

    10

    In Art. 23 („Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung“) der Verordnung sind die Fälle aufgeführt, bei denen eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt wird, u. a. in Buchst. g der Fall, dass „das Verfahren des Artikels 56 nicht eingehalten wurde“.

    11

    Art. 28 („Vollstreckbare Entscheidungen“) in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung lautet:

    „(1)   Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden.

    (2)   Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland erst vollstreckt, wenn sie auf Antrag einer berechtigten Partei zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.“

    12

    Art. 31 der Verordnung lautet:

    „(1)   Das mit dem Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung ohne Verzug und ohne dass die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, noch das Kind in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhalten, eine Erklärung abzugeben.

    (2)   Der Antrag darf nur aus einem der in den Artikeln 22, 23 und 24 aufgeführten Gründe abgelehnt werden.

    (3)   Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

    13

    Art. 33 der Verordnung begründet insbesondere für jede Partei das Recht, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einzulegen. In Art. 33 Abs. 5 der Verordnung ist bestimmt: „Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung erteilt worden ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder persönlich oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist.“

    14

    Nach Art. 34 („Für den Rechtsbehelf zuständiges Gericht und Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsbehelf“) der Verordnung kann die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, nur im Wege der Verfahren angefochten werden, die in der Liste genannt sind, die jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Art. 68 der Verordnung mitteilt.

    15

    Nach Art. 41 bzw. 42 in Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung wird eine in einem Mitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung über das Umgangsrecht oder über die Rückgabe des Kindes, für die vom Richter des Ursprungsmitgliedstaats eine Bescheinigung ausgestellt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

    16

    Kapitel IV („Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden bei Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung“) der Verordnung besteht aus den Art. 53 bis 58. Nach Art. 53 der Verordnung bestimmt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Zentrale Behörden, die ihn bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen, und legt ihre räumliche oder sachliche Zuständigkeit fest.

    17

    In Art. 55 („Zusammenarbeit in Fällen, die speziell die elterliche Verantwortung betreffen“) Buchst. d der Verordnung heißt es:

    „Die Zentralen Behörden arbeiten in bestimmten Fällen auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder des Trägers der elterlichen Verantwortung zusammen, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen. Hierzu treffen sie folgende Maßnahmen im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, die den Schutz personenbezogener Daten regeln, direkt oder durch Einschaltung anderer Behörden oder Einrichtungen:

    d)

    Sie stellen alle Informationen und Hilfen zur Verfügung, die für die Gerichte für die Anwendung des Artikels 56 von Nutzen sind.“

    18

    Art. 56 („Unterbringung des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat“) der Verordnung lautet:

    „(1)   Erwägt das nach den Artikeln 8 bis 15 zuständige Gericht die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einer Pflegefamilie und soll das Kind in einem anderen Mitgliedstaat untergebracht werden, so zieht das Gericht vorher die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zurate, sofern in diesem Mitgliedstaat für die innerstaatlichen Fälle der Unterbringung von Kindern die Einschaltung einer Behörde vorgesehen ist.

    (2)   Die Entscheidung über die Unterbringung nach Absatz 1 kann im ersuchenden Mitgliedstaat nur getroffen werden, wenn die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Unterbringung zugestimmt hat.

    (3)   Für die Einzelheiten der Konsultation bzw. der Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 gelten das nationale Recht des ersuchten Staates.

    (4)   Beschließt das nach den Artikeln 8 bis 15 zuständige Gericht die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie und soll das Kind in einem anderen Mitgliedstaat untergebracht werden und ist in diesem Mitgliedstaat für die innerstaatlichen Fälle der Unterbringung von Kindern die Einschaltung einer Behörde nicht vorgesehen, so setzt das Gericht die Zentrale Behörde oder eine zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats davon in Kenntnis.“

    Irisches Recht

    19

    Aus der Antwort auf ein an das vorlegende Gericht gerichtetes Ersuchen um Klarstellung gemäß Art. 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und den Erklärungen von A. C. geht hervor, dass es im irischen Recht keine gesetzliche Regelung gibt, die eine Befugnis zur Genehmigung oder Regelung der Unterbringung eines Minderjährigen in einem geschlossenen Heim zu therapeutischen oder erzieherischen Zwecken im In- oder im Ausland begründete. Der High Court hat sich dennoch für die Entscheidung über solche Anträge auf Unterbringung in geschlossenen Heimen für zuständig erklärt.

    20

    Die vom vorlegenden Gericht aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze sollen durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden. Sie ist im Child Care (Amendment) Act 2011 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kinder- und Jugendfürsorge) enthalten, aber noch nicht in Kraft getreten.

    21

    Dem Vorlagebeschluss zufolge kann nach irischem Recht beim High Court beantragt werden, dass ein Kind zu seinem eigenen Schutz in einem geschlossenen Heim untergebracht wird. Der High Court kann in Ausübung seiner ureigenen verfassungsmäßigen Zuständigkeit für die Verteidigung und Durchsetzung der Rechte eines Kindes in Ausnahmefällen für kurze Zeiträume anordnen, dass ein Kind zu seinem eigenen Schutz in einem geschlossenen Heim untergebracht wird, sofern eine solche Unterbringung aus therapeutischen Gründen angezeigt ist. Er kann anordnen, dass ein Kind in einem geschlossenen Heim im Ausland untergebracht wird. Es handelt sich stets um einstweilige Anordnungen, die regelmäßig von einem Gericht in vollem Umfang überprüft werden, im Allgemeinen einmal im Monat.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    Der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

    22

    S. C. ist minderjährig und besitzt die irische Staatsangehörigkeit; sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland. Ihre Mutter, A. C., lebt in London (Vereinigtes Königreich). Wo sich ihr Vater aufhält, geht aus dem Vorlagebeschluss nicht hervor.

    23

    Im Laufe des Jahres 2000 wurde das Kind auf freiwilliger Basis in die Obhut des HSE gegeben; diese Behörde übt in Irland die Sorge für die unter staatlicher Obhut stehenden Kinder aus. Mit Unterbringungsbeschluss vom 20. Juli 2000 übertrug der District Court dem HSE bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gemäß Art. 18 des Child Care Act, 1991 (Gesetz über die Kinder- und Jugendfürsorge), die Sorge für S. C.

    24

    S. C. ist von frühester Kindheit an wiederholt bei Pflegefamilien und in offenen und geschlossenen Heimen in Irland untergebracht worden.

    25

    Sie ist stark gefährdet und in hohem Maße schutzbedürftig. Von dort, wo sie untergebracht war, ist sie mehrmals ausgebrochen; ihr Verhalten ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich immer wieder Gefahren aussetzt und gewalttätige, aggressive und selbstzerstörerische Handlungen begeht.

    26

    Die letzte Unterbringung in einem geschlossenen Heim in Irland schlug fehl. S. C. isolierte sich, weigerte sich, aktiv an dem Therapieprogramm mitzuwirken, und ihr Zustand verschlechterte sich rasch. Sie brach aus und versuchte mehrmals, sich das Leben zu nehmen.

    27

    Die Ärzte sind einhellig der Meinung, S. C. müsse zu ihrem eigenen Schutz in einem geschlossenen Heim untergebracht bleiben, damit bei ihr klinische Untersuchungen und geeignete Therapiemaßnahmen durchgeführt werden könnten. Es gebe in Irland aber keine Einrichtung, die ihren speziellen Bedürfnissen gerecht werde.

    28

    Unter diesen besonderen Umständen gelangte der HSE zu der Auffassung, die Behandlungs- und Schutzbedürfnisse des Kindes und dessen Wohl erforderten es, dringend eine Unterbringung in einer geschlossenen Heilanstalt in England vorzunehmen. Für die Auswahl der Einrichtung war offenbar maßgeblich, dass S. C. immerfort den Wunsch äußerte, näher bei ihrer Mutter zu sein, und keine andere alternative Unterbringung den speziellen Bedürfnissen von S. C. besser gerecht wurde.

    29

    Der HSE beantragte beim High Court im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Unterbringung von S. C. in dem ausgewählten geschlossenen Heim in England anzuordnen.

    Das Verfahren zur Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zur Unterbringung gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung

    30

    Am 29. September 2011 unterrichtete der HSE die irische Zentrale Behörde von dem beim High Court anhängigen Verfahren über die Unterbringung des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 56 der Verordnung. Er ersuchte nachdringlich darum, für die Unterbringung von S. C. die Zustimmung der Zentralen Behörde für England und Wales gemäß Art. 56 der Verordnung einzuholen. Die irische Zentrale Behörde antwortete, bei der Zentralen Behörde für England und Wales sei ein Antrag auf Zustimmung gemäß dieser Bestimmung gestellt worden.

    31

    Am 25. Oktober 2011 legten die International Child Abduction and Contact Unit (ICACU, internationale Kindesentführungs- und Kontaktstelle) im Namen des Lord Chancellor (Justizminister als Zentrale Behörde für England und Wales) und der Official Solicitor (Amtsanwalt als zuständige Stelle der Zentralen Behörde für England und Wales) der irischen Zentralen Behörde ein Schreiben vor, in dessen Briefkopf die Leitung des geschlossenen Heims und der Stadtrat der Stadt aufgeführt waren, in der sich dieses Heim befindet; sie gaben an, es handele sich um ein Schreiben dieses lokalen Organs. In dem Schreiben heißt es, das geschlossene Heim sei mit der Unterbringung von S. C. einverstanden.

    32

    Am 10. November 2011 legten die ICACU und der Official Solicitor der irischen Zentralen Behörde ein Schreiben des geschlossenen Heims vor, in dem dieses bestätigte, in der Lage zu sein, S. C. eine Unterbringung gemäß Art. 56 der Verordnung zu gewähren. Da die Unterbringung bestätigt sei, werde die Akte geschlossen.

    Der Unterbringungsbeschluss des High Court

    33

    Am 2. Dezember 2011 entschied der High Court im Rahmen seiner Zuständigkeiten im Bereich der elterlichen Verantwortung, das Wohl von S. C. gebiete die sofortige Überstellung des Kindes in eine geschlossene Therapie- und Erziehungseinrichtung in England. Er ordnete daher die vorläufige Unterbringung von S. C. für kurze Zeit in einer solchen Facheinrichtung in England an; die Bedingungen der Unterbringung von S. C. und ihr Wohl sollten regelmäßig von ihm überprüft werden. Eine solche durch Freiheitsentziehung gekennzeichnete Unterbringung wird im irischen Recht „secure care“ (im Folgenden: Unterbringung zur eigenen Sicherheit) genannt.

    34

    In seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss führte das vorlegende Gericht u. a. aus, die gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung erforderliche Zustimmung der Zentralen Behörde für England und Wales sei erteilt worden und stehe sowohl mit der Verordnung als auch mit dem Gesetz in Einklang. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache sei die Frage eines eventuellen Verfahrens in England und Wales zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Entscheidung über die Unterbringung gemäß der Verordnung offengelassen worden.

    35

    Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde S. C. vom HSE nach England überstellt, wo sie sich seitdem ihm Rahmen einer Unterbringung zu ihrer eigenen Sicherheit aufhält. Zum Zeitpunkt der Überstellung hatte der HSE keinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Beschlusses über die Unterbringung im Vereinigten Königreich gestellt.

    Anhängiges Verfahren beim vorlegenden Gericht

    36

    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass mit Ausnahme des Kindes alle Verfahrensbeteiligten darin übereinstimmen, dass die Unterbringung in dem geschlossenen Heim den speziellen Bedürfnissen des Kindes entspricht. Es hat aber Bedenken in Bezug auf verschiedene Fragen, die sich aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und der ihm unterbreiteten Beweise ergeben haben.

    37

    Erstens ist das vorlegende Gericht der Auffassung, die Frage, ob der Beschluss vom 2. Dezember 2011 in den Anwendungsbereich der Verordnung falle, sei entscheidungserheblich; der Beschluss betreffe nämlich eine freiheitsentziehende Maßnahme.

    38

    Zweitens gehe aus den ihm unterbreiteten Beweisen nicht eindeutig hervor, welche spezielle Einrichtung im englischen Recht ausdrücklich als „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 56 der Verordnung bestimmt worden sei.

    39

    In einer beim vorlegenden Gericht eingereichten ehrenwörtlichen Erklärung hat die Zentrale Behörde für England und Wales nämlich versichert, dass sie nicht „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 56 der Verordnung sei und dass keine zuständige Behörde im Sinne dieses Artikels bestimmt worden sei, so dass verschiedene Einrichtungen diese Aufgabe erfüllen könnten.

    40

    In der Praxis werde die nach diesem Artikel erforderliche Zustimmung offenbar von dem Heim erteilt, in dem das Kind untergebracht werden solle. Es könne ein Interessenkonflikt entstehen, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats anordnen könnte, dass ein Kind in einem Heim im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats untergebracht werde, und dieses Heim selbst „zuständige Behörde“ wäre; es könnte nämlich von der Unterbringung profitieren. Nach Ansicht des von ihm befragten Sachverständigen müsse die Zustimmung gemäß Art. 56 der Verordnung von einer öffentlichen Stelle erteilt werden.

    41

    Drittens hat das vorlegende Gericht Fragen zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses über die Unterbringung von S. C.

    42

    Wenn ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über die Unterbringung eines Kindes eingeleitet und abgeschlossen werden müsse, bevor dieses Kind von einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat untergebracht werde, könne dies in der Praxis in dringenden Fällen bedeuten, dass die Verordnung ihrer Wirkung beraubt werde. Umgekehrt könnten, wenn ein Kind vor dem Abschluss dieses Verfahrens in einer Einrichtung des ersuchten Staates untergebracht werde und der Unterbringungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt keine Wirkungen entfalten könnte, dadurch auch die Interessen des Kindes, insbesondere dessen Schutzinteressen, beeinträchtigt werden.

    43

    Angesichts der ihm unterbreiteten Beweise fragt sich das vorlegende Gericht, ob die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs Maßnahmen auf der Grundlage des Beschlusses vom 2. Dezember 2011 ergreifen dürfen, insbesondere bevor dieser Beschluss für vollstreckbar erklärt worden ist. Wenn solche Maßnahmen nur im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung durch die englischen Gerichte erlassen werden könnten, so bedeute dies, dass wichtige Entscheidungen in Bezug auf den Schutz von S. C. für geraume Zeit und während einer für ihre freiheitsentziehende Unterbringung kritischen Zeit von einem Gericht erlassen werden könnten, das nicht dasjenige ist, in dessen Bezirk sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies stünde in Widerspruch zu einem der grundlegenden Ziele der Verordnung.

    44

    Das vorlegende Gericht fragt sich, wie vorzugehen wäre, wenn sich herausstellen sollte, dass die Freiheitsentziehung nicht mit der Verordnung in Einklang steht, und ob S. C. in einem solchen Fall berechtigt ist, das Heim, in dem sie derzeit untergebracht ist, einfach zu verlassen, obwohl sich außer ihr selbst alle Verfahrensbeteiligten darin einig sind, dass es ihrem Wohl am Besten dient, wenn sie vorübergehend dort bleibt.

    45

    Viertens ergebe sich aus den unterbreiteten Beweisen, dass bei jeder Verlängerung des Beschlusses über die Unterbringung des Kindes zu seinem eigenen Schutz neue Zustimmungen gemäß Art. 56 der Verordnung und neue Anträge auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über die Unterbringung verlangt werden könnten.

    46

    Wenn bei der Verlängerung der Beschlüsse solche Anforderungen gälten, hätte dies beträchtliche Auswirkungen auf die praktische und wirksame Handhabung der vom vorlegenden Gericht erlassenen Beschlüsse und auf die Fortdauer der Unterbringung von Kindern wie S. C. Würde bei jeder solchen Verlängerung eine neue Zustimmung und eine neue Anerkennung und Vollstreckbarerklärung verlangt, würde dadurch der Zweck dieses Unterbringungssystems in Frage gestellt.

    47

    Um beurteilen zu können, auf welche Weise im Ausgangsverfahren die Interessen des Kindes am Besten geschützt werden können, und um zu entscheiden, ob dessen Unterbringung in der geschlossenen Heilanstalt in England aufrechtzuerhalten ist, hat der High Court beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Fällt eine Entscheidung, mit der angeordnet wird, dass ein Kind für bestimmte Zeit in einem anderen Mitgliedstaat in einer Einrichtung untergebracht wird, die therapeutische und erzieherische Betreuung bietet, in den materiellen Anwendungsbereich der Verordnung?

    2.

    Falls die erste Frage bejaht wird, ergeben sich dann aus Art. 56 der Verordnung Verpflichtungen – und wenn ja, welche – bezüglich der Natur des Konsultations- und Zustimmungsmechanismus, um den wirksamen Schutz eines Kindes, das in der genannten Weise untergebracht werden soll, zu gewährleisten?

    3.

    Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats die Unterbringung eines Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat in Erwägung gezogen und die Zustimmung dieses Staates im Einklang mit Art. 56 der Verordnung erwirkt hat, ist es dann eine Voraussetzung für die Durchführung der Unterbringung, dass die Entscheidung des Gerichts, die Unterbringung eines Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat anzuordnen, in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannt und/oder für vollstreckbar erklärt worden ist?

    4.

    Entfaltet eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Unterbringung des Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird und der dieser Mitgliedstaat im Einklang mit Art. 56 der Verordnung zugestimmt hat, in diesem anderen Mitgliedstaat Rechtswirkungen, bevor nach Abschluss des Verfahrens, das auf die Anerkennungs- und/oder Vollstreckbarerklärung abzielt, eine solche Anerkennungs- und/oder Vollstreckbarerklärung erfolgt?

    5.

    Wenn eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Unterbringung des Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 56 der Verordnung angeordnet wird, für bestimmte Zeit verlängert wird, muss dann bei jeder Verlängerung die Zustimmung des anderen Mitgliedstaats nach Art. 56 eingeholt werden?

    6.

    Wenn eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Unterbringung des Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 56 der Verordnung angeordnet wird, für bestimmte Zeit verlängert wird, muss dann die Entscheidung bei jeder Verlängerung in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannt und/oder vollstreckt werden?

    Zum Eilverfahren

    48

    Der High Court hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung zu unterwerfen.

    49

    Das vorlegende Gericht hat diesen Antrag zum einen damit begründet, dass es in dieser Rechtssache um ein Kind gehe, das zu seinem eigenen Schutz gegen seinen Willen in einer geschlossenen Heilanstalt festgehalten werde. Zum anderen handele es sich um ein Verfahren, das das Sorgerecht für ein Kind betreffe, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland habe und das vom vorlegenden Gericht in einem geschlossenen Heim im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats untergebracht worden sei; bei diesem Verfahren hänge die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts von der Anwendbarkeit der Verordnung auf dieses Unterbringungsverfahren ab und somit von der Antwort auf die Vorlagefragen. In seiner Antwort auf ein Ersuchen um Klarstellungen hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass wegen des Zustands des Kindes Sofortmaßnahmen erforderlich seien. Das Kind werde bald volljährig und falle dann nicht mehr in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts im Bereich des Kinderschutzes; wegen seines Zustands sei es erforderlich, dass es für kurze Zeit in einem geschlossenen Heim festgehalten werde und dass ein Programm der schrittweisen Begleitung in die Freiheit durchgeführt werde, damit es schließlich in der Nähe seiner Familie in England untergebracht werden könne.

    50

    Unter diesen Umständen hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs am 29. Februar 2012 auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

    Vorbemerkungen

    51

    Gleichzeitig mit dem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht dem HSE aufgegeben, gemäß Art. 20 der Verordnung den High Court of Justice (England & Wales), Family Division (Vereinigtes Königreich), um Unterstützung zu bitten, um bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache sicherzustellen, dass für S. C. gesorgt wird und sie tatsächlich in einem geschlossenen Heim in England bleibt.

    52

    Am 24. Februar 2012 hat der HSE beim High Court of Justice (England & Wales), Family Division, beantragt, im Hinblick auf die Unterbringung von S. C. in England einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung zu erlassen. Am selben Tag hat dieses Gericht dem Antrag stattgegeben. Der High Court of Justice hat vorläufig angeordnet, dass S. C., solange keine andere Entscheidung ergehe, in dem geschlossenen Heim in England zu bleiben habe, um die erforderliche Fürsorge und Behandlung zu erhalten, und dass der Leiter und das Personal dieses Heims befugt seien, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, u. a., soweit erforderlich, in angemessener Weise Gewalt anzuwenden, um S. C. in dem betreffenden Heim festzuhalten oder dorthin zurückzubringen.

    53

    Der HSE hat ferner beantragt, dass die Entscheidung des vorlegenden Gerichts, mit der am 2. Dezember 2011 die Unterbringung von S. C. in einem geschlossenen Heim in England angeordnet worden ist, im Vereinigten Königreich gegen S. C., vertreten durch ihren Vormund, A. C. und die örtliche Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich dieses Heim in England liegt, für vollstreckbar erklärt wird. Dieser Antrag ist am 24. Februar 2012 eingereicht worden.

    54

    Mit Beschluss vom 8. März 2012 hat der High Court of Justice (England & Wales), Family Division, gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung festgestellt, dass die Entscheidung des vorlegenden Gerichts vom 2. Dezember 2011 in England und Wales registriert und vollstreckbar ist. Die Mitteilung über die Registrierung ist dem HSE zur Zustellung an die Beklagten des Ausgangsverfahrens übersandt worden.

    55

    Auf das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellungen hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass es den Unterbringungsbeschluss vom 2. Dezember 2011 mehrmals verlängert habe, nämlich am 6., 9., 16. und 21. Dezember 2011, am 11., 23. und 27. Januar 2012, am 3., 7., 9., 16. und 24. Februar 2012 und am 9. März 2012.

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    56

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, mit der die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Therapie- und Erziehungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, die zu dessen eigenem Schutz für bestimmte Zeit mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

    57

    Nach dem fünften Erwägungsgrund gilt die Verordnung, um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Kindes (Urteil vom 27. November 2007, C, C-435/06, Slg. 2007, I-10141, Randnrn. 47 und 48).

    58

    Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gilt diese für Zivilsachen, die „die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung“ zum Gegenstand haben.

    59

    In Art. 2 Nr. 7 der Verordnung ist „elterliche Verantwortung“ definiert als „die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden“. Dieser weit definierte Begriff (Urteil C, Randnr. 49) umfasst insbesondere „das Sorge- und das Umgangsrecht“, wobei unter Sorgerecht nach Art. 2 Nr. 9 der Verordnung die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes, zu verstehen sind. Nach Art. 2 Nr. 8 der Verordnung ist Träger der elterlichen Verantwortung „jede Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt“. Es spielt keine Rolle, dass das Sorgerecht wie im Ausgangsverfahren einer Behörde übertragen worden ist.

    60

    Der Begriff „Zivilsachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ist dahin auszulegen, dass er sogar Maßnahmen umfassen kann, die in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem öffentlichen Recht unterliegen (Urteil C, Randnr. 51). Entsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, mit der die Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes in einer im Zuständigkeitsbereich eines anderen Mitgliedstaats wohnenden Pflegefamilie angeordnet werden, unter den Begriff „Zivilsachen“ fällt, wenn diese Entscheidung im Rahmen des dem öffentlichen Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist (Urteil vom 2. April 2009, A, C-523/07, Slg. 2009, I-2805, Randnr. 29).

    61

    Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung können solche Zivilsachen „die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim“ betreffen.

    62

    Art. 56 gilt ausdrücklich für die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat.

    63

    Zwar ist in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Art. 56 der Verordnung nicht ausdrücklich von Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats die Rede, ein Kind in einem Heim eines anderen Mitgliedstaats unterzubringen, wenn mit dieser Unterbringung eine Zeit der Freiheitsentziehung zu therapeutischen und erzieherischen Zwecken verbunden ist. Das heißt aber nicht, dass solche Entscheidungen deshalb vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen wären. Aus Randnr. 30 des Urteils C geht nämlich hervor, dass die Aufzählung in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft ist, wie aus der Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ hervorgeht.

    64

    Wie sämtliche Verfahrensbeteiligten und Regierungen, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, geltend machen, ist der Begriff der Unterbringung in einem Heim dahin auszulegen, dass er auch die Unterbringung in einem geschlossenen Heim umfasst. Andernfalls würden besonders schutzbedürftige Kinder, bei denen eine solche Unterbringung erforderlich ist, nämlich nicht in den Genuss der Verordnung kommen, was dem Zweck der Verordnung zuwiderliefe, wie er im fünften Erwägungsgrund beschrieben ist, nämlich die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen.

    65

    Ausschlüsse vom Anwendungsbereich der Verordnung sind in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung vorgesehen. Buchst. g dieser Bestimmung schließt vom Anwendungsbereich der Verordnung nur „Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden“, aus, d. h., Maßnahmen der Inhaftierung eines Kindes, mit denen die Begehung einer Straftat geahndet wird. Folglich fällt eine Unterbringung mit freiheitsentziehenden Maßnahmen, wenn sie zum Schutz des Kindes angeordnet wird, und nicht zu seiner Bestrafung, in den Anwendungsbereich der Verordnung.

    66

    Mithin ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, mit der die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Therapie- und Erziehungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, die zu dessen eigenem Schutz für bestimmte Zeit mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

    Zur zweiten Frage

    67

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Tragweite die sich aus Art. 56 der Verordnung ergebenden Verpflichtungen im Hinblick auf die Natur der Konsultation und den Mechanismus für die Zustimmung zur Unterbringung eines Kindes haben, wenn die Unterbringung wie im Ausgangsverfahren mit Freiheitsentziehung verbunden ist.

    68

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist es im Allgemeinen nicht Sache des Gerichts eines Mitgliedstaats, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Zustimmung zu einer Unterbringung zu hinterfragen. Da es im vorliegenden Fall um den Schutz des Wohls eines Kindes geht, das in einem geschlossenen Heim in einem anderen Mitgliedstaat untergebracht ist als dem, zu dem das Gericht, das die Unterbringung erwogen hat, gehört, und das besonders gefährdet ist, fragt sich das vorlegende Gericht im Hinblick auf Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), ob Art. 56 dahin auszulegen ist, dass ein mitgliedstaatliches Gericht, wenn es ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat in einem Heim unterbringen möchte, prüfen muss, ob es von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine gültige Zustimmung erhalten hat.

    69

    Es möchte insoweit wissen, ob die für die Zustimmung zuständige Behörde eine Stelle sein muss, die ausdrücklich durch eine von ihrem Mitgliedstaat erlassene Maßnahme bestimmt und in der Lage ist, sich davon zu überzeugen, dass unabhängig beurteilt worden ist, ob das Kind durch die erwogene Unterbringung die geeignete Behandlung und den geeigneten Schutz erhält und die Unterbringung seinem Wohl entspricht. Das vorlegende Gericht ist jedenfalls der Auffassung, die Einrichtung, in der das Kind untergebracht werden soll, könne nicht die zuständige Behörde sein.

    70

    Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 56 Abs. 1 der Verordnung die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder eine andere zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zurate zu ziehen ist, sofern für die innerstaatlichen Fälle der Unterbringung von Kindern die Einschaltung einer Behörde vorgesehen ist. Ist eine solche Einschaltung nicht vorgesehen, ist die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder eine zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach Art. 56 Abs. 4 der Verordnung lediglich in Kenntnis zu setzen.

    71

    Im vorliegenden Fall hat das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Einschaltung einer öffentlichen Einrichtung bei einer innerstaatlichen Unterbringung eines Kindes erforderlich sei, die im Übrigen mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unterbringung vergleichbar sei.

    72

    Nach Art. 56 Abs. 2 der Verordnung kann die Entscheidung über die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat nur getroffen werden, wenn die „zuständige Behörde“ des ersuchten Staates der Unterbringung zugestimmt hat.

    73

    Aus der Formulierung „die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde“ in Art. 56 Abs. 1 der Verordnung ergibt sich, dass die Zentrale Behörde eine zuständige Behörde sein kann. Mit dem Begriff „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung ist also entweder die „Zentrale Behörde“ oder jede „andere zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Verordnung gemeint. Folglich ist nach Art. 56 der Verordnung in ihrem Bereich die Einrichtung eines dezentralisierten Systems mit mehreren zuständigen Behörden zulässig.

    74

    Art. 56 der Verordnung ist in Verbindung mit den Art. 53 bis 55 der Verordnung zu verstehen.

    75

    Art. 53 der Verordnung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine Zentrale Behörde bestimmt, „die ihn bei der Anwendung [der] Verordnung [unterstützt]“, deren räumliche oder sachliche Zuständigkeit er festlegt. In Art. 54 sind die allgemeinen Aufgaben der Zentralen Behörden genannt; in dieser Bestimmung heißt es, dass diese Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung der Verordnung zu verbessern.

    76

    Nach Art. 55 der Verordnung arbeiten die Zentralen Behörden in bestimmten Fällen auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder des Trägers der elterlichen Verantwortung zusammen, um die Ziele der Verordnung zu verwirklichen. Nach Buchst. d dieser Bestimmung treffen die Zentralen Behörden direkt oder durch Einschaltung anderer Behörden oder Einrichtungen geeignete Maßnahmen, um alle Informationen und Hilfen zur Verfügung zu stellen, die für die Gerichte für die Anwendung des Art. 56 der Verordnung von Nutzen sind.

    77

    Jenseits der Verpflichtungen gemäß den Art. 53 bis 56 der Verordnung verfügen die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Mechanismus der Zustimmung über einen Gestaltungsspielraum.

    78

    Art. 56 Abs. 3 der Verordnung sieht nämlich ausdrücklich vor, dass für die Einzelheiten der Zustimmung das nationale Recht des ersuchten Mitgliedstaats gilt.

    79

    Wie A. C. und die Kommission geltend machen, hat der ersuchte Staat allerdings darauf zu achten, dass durch seine nationale Regelung nicht die Ziele der Verordnung in Frage gestellt werden und diese nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wird.

    80

    Mit Art. 56 Abs. 2 der Verordnung soll zum einen den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats ermöglicht werden, die Zustimmung für die etwaige Aufnahme des betreffenden Kindes zu erteilen oder zu verweigern, und zum andern den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats, sich, bevor sie die Entscheidung, ein Kind in einem Heim unterzubringen, treffen, davon zu überzeugen, dass im ersuchten Staat Maßnahmen für die Unterbringung in diesem Staat ergriffen werden.

    81

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung ergibt, muss die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats der Unterbringung zugestimmt haben, bevor das Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats über die Unterbringung entscheidet. Dass die Zustimmung verpflichtend ist, wird auch daran deutlich, dass nach Art. 23 Buchst. g der Verordnung eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt wird, wenn das Verfahren des Art. 56 nicht eingehalten wurde.

    82

    Die Mitgliedstaaten haben somit für die Zustimmung gemäß Art. 56 der Verordnung klare Regeln und Verfahren vorzusehen, um Rechtssicherheit und Schnelligkeit zu gewährleisten. Die Verfahren müssen es dem Gericht, das eine Unterbringung erwägt, insbesondere ermöglichen, leicht die zuständige Behörde zu ermitteln, und es der zuständigen Behörde ermöglichen, ihre Zustimmung in kurzer Zeit zu erteilen oder zu versagen.

    83

    Insoweit ist die Wichtigkeit der Rolle der Zentralen Behörden nach Art. 55 der Verordnung hervorzuheben. Zur Verwirklichung der mit der Verordnung verfolgten Ziele ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Zentralen Behörden auf Antrag einer anderen Zentralen Behörde oder des Trägers der elterlichen Verantwortung zusammenarbeiten, insbesondere um sich davon zu überzeugen, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats über genaue und klare Informationen für die Anwendung von Art. 56 der Verordnung verfügen.

    84

    Zum Begriff „zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats für die Zustimmung zu einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung über die Unterbringung ist festzustellen, dass mit dem Ausdruck „Behörde“ grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Stelle gemeint ist.

    85

    In diesem Punkt sind sich sämtliche Verfahrensbeteiligten und Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, einig.

    86

    Außerdem ergibt sich diese Auslegung bereits aus dem Wortlaut von Art. 56 der Verordnung. Nach einigen Sprachfassungen der Verordnung ist die Zustimmung einer staatlichen Stelle erforderlich. In anderen Sprachfassungen der Verordnung werden Begriffe verwendet, die erkennen lassen, dass die für die Zustimmung zuständige Stelle staatlicher Natur sein muss. Zudem ist in Art. 56 Abs. 1 der Verordnung von einer „Behörde“ die Rede, deren Einschaltung in einem Mitgliedstaat für innerstaatliche Fälle der Unterbringung von Kindern erforderlich ist.

    87

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Auffassungen der Mitgliedstaaten über das, was zum öffentlichen Recht gehört, auseinandergehen; Art. 56 Abs. 3 der Verordnung verweist wegen der Einzelheiten des Mechanismus der Zustimmung nämlich auf das nationale Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

    88

    Jedenfalls ist festzustellen, dass eine Zustimmung, die von dem Heim erteilt wird, das Kinder entgeltlich aufnimmt, für sich allein nicht die Zustimmung einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung darstellen kann. Die unabhängige Beurteilung der Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Unterbringung stellt nämlich eine wesentliche Schutzmaßnahme für das Kind dar, insbesondere wenn eine solche Unterbringung mit Freiheitsentziehung verbunden ist. Ein Heim, das von der Unterbringung profitiert, ist nicht in der Lage, sich hierzu unabhängig zu äußern.

    89

    Wegen der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens, wie sie in den Randnrn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils dargelegt sind, hat sich das vorlegende Gericht gefragt, ob, in Fällen, in denen sich der Richter, der die Unterbringung erwogen hat, auf eine scheinbar erteilte Zustimmung gestützt hat, ohne dass es ihm gelungen ist, zu ermitteln, ob sie von der zuständigen Behörde erteilt worden ist, eine Heilung möglich ist, auch wenn die Unterbringung im Interesse des Kindes bereits durchgeführt worden ist.

    90

    In der mündlichen Verhandlung ist betont worden, dass es aus Gründen des Kindeswohls wünschenswert wäre, eine solche nachträgliche Heilung zuzulassen, wenn erwiesen sei, dass Schritte unternommen worden seien, um die Zustimmung zu erhalten, der Richter, der die Unterbringung angeordnet habe, aber nicht sicher sei, ob die gemäß Art. 56 der Verordnung erforderlich Zustimmung wirksam von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats erteilt worden sei. Es handelte sich dann lediglich um eine punktuelle Berichtigung des Verfahrens.

    91

    Die Kommission hat den Fall angesprochen, dass der Richter, der die Unterbringung angeordnet hat, davon ausgegangen ist, über die Zustimmung gemäß Art. 56 der Verordnung zu verfügen, aber aufgrund eines Missverständnisses eine Entscheidung getroffen hat, die über die von der zuständigen Behörde im ersuchten Mitgliedstaat erteilte Zustimmung hinausgeht. Nach Auffassung der Kommission spricht in einem solchen Fall nichts dagegen, die Verordnung dahin auszulegen, dass der angerufene Richter während der Vollstreckung das Verfahren aussetzt und dann die Zustimmung gemäß Art. 56 der Verordnung eingeholt werden kann.

    92

    Hierzu ist festzustellen, dass der Richter des ersuchenden Mitgliedstaats, wenn er über die Unterbringung auf der Grundlage einer scheinbar erteilten Zustimmung der zuständigen Behörde entschieden hat, aber die Informationen über das Verfahren der Zustimmung gemäß Art. 56 der Verordnung Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der Frage geben, ob die Anforderungen dieser Bestimmung in vollem Umfang erfüllt worden sind, die Situation nachträglich korrigieren können muss, um sich davon zu überzeugen, ob die Zustimmung wirksam erteilt worden ist.

    93

    Wenn hingegen die Konsultation zwischen den betreffenden Zentralen Behörden oder die Zustimmung einer zuständigen Stelle des ersuchten Mitgliedstaates gänzlich fehlt, sollte das Verfahren zur Einholung der Zustimmung noch einmal von vorne durchgeführt werden und der Richter des ersuchenden Mitgliedstaats sollte eine neue Unterbringungsentscheidung erlassen, nachdem er festgestellt hat, dass die Zustimmung wirksam erteilt worden ist.

    94

    Es ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass im Ausgangsverfahren die Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem in dieser Rechtssache in Rede stehenden geschlossenen Heim entgegen den Angaben in der Vorlageentscheidung nicht um eine private Einrichtung handele und dass es unter der Leitung der örtlichen Behörde stehe, so dass die gemäß Art. 56 der Verordnung erforderliche Zustimmung wirksam erteilt worden sei.

    95

    Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Zustimmung gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung vor Erlass der Entscheidung über die Unterbringung eines Kindes von einer zuständigen öffentlich-rechtlichen Behörde zu erteilen ist. Es genügt nicht, dass das Heim, in dem das Kind untergebracht werden soll, seine Zustimmung erteilt. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich das Gericht des Mitgliedstaats, das die Unterbringung angeordnet hat, nicht sicher ist, ob im ersuchten Mitgliedstaat eine Zustimmung wirksam erteilt worden ist, weil nicht mit Sicherheit hat festgestellt werden können, welche Behörde in diesem Staat die zuständige Behörde ist, ist eine Heilung zulässig, um sich davon zu überzeugen, dass das Zustimmungserfordernis des Art. 56 der Verordnung in vollem Umfang erfüllt worden ist.

    Zur dritten und zur vierten Frage

    96

    Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, mit der die zwangsweise Unterbringung eines Kindes in einem geschlossenen Heim in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, vor ihrer Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat dort anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden muss. Es möchte ferner wissen, ob eine solche Unterbringungsentscheidung im ersuchten Mitgliedstaat vor ihrer Vollstreckbarerklärung Rechtswirkungen entfaltet.

    97

    Auf die Fragen, die der Gerichtshof gemäß Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 54a der Verfahrensordnung gestellt hat, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs geantwortet, dass der Beschluss vom 2. Dezember 2011 mit Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Family Division, Principal Registry (Vereinigtes Königreich), vom 8. März 2012 im Vereinigten Königreich registriert und für vollstreckbar erklärt worden ist.

    98

    Der HSE, S. C., A. C., Irland und die deutsche Regierung machen geltend, nach Art. 21 der Verordnung bestehe in allen Mitgliedstaaten eine Vermutung zugunsten der Anerkennung der von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassenen Entscheidungen. Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats die befristete Unterbringung eines Minderjährigen in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat erwogen habe und gemäß Art. 56 der Verordnung die Zustimmung dieses Mitgliedstaats erhalten habe, sei daher nicht stets die Stellung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung dieser Unterbringungsentscheidung erforderlich, damit diese im ersuchten Mitgliedstaat Rechtswirkungen entfalte, so auch in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht.

    99

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission vertreten hingegen die Auffassung, eine solche Entscheidung entfalte, solange sie nicht von einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats für vollstreckbar erklärt worden sei, keinerlei Rechtswirkungen.

    Zur Anerkennung

    100

    Nach Art. 21 der Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

    101

    Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar (Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, Slg. 2010, I-7353, Randnr. 70).

    102

    Nach dem 21. Erwägungsgrund der Verordnung sollte diese Anerkennung auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen.

    103

    Dieses gegenseitige Vertrauen hat es ermöglicht, im Anwendungsbereich der Verordnung ein für die Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen und dementsprechend auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für die in Verfahren im Bereich der elterlichen Verantwortung ergangenen Entscheidungen zu verzichten (Urteil Purrucker, Randnr. 72). Wie in Art. 24 der Verordnung klargestellt ist, dürfen die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten die vom ersten Gericht vorgenommene Beurteilung seiner Zuständigkeit nicht überprüfen. Und nach Art. 26 der Verordnung darf die Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

    104

    Die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung sind in Art. 23 der Verordnung abschließend aufgezählt. Nach Art. 23 Buchst. g der Verordnung wird eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt, wenn das Verfahren des Art. 56 der Verordnung nicht eingehalten wurde.

    105

    Die Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, ein Kind in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat unterzubringen, wird dort anerkannt, sofern und solange keine Entscheidung über die Nichtanerkennung in diesem anderen Mitgliedstaat ergangen ist.

    106

    Aus den Akten geht nicht hervor, dass eine Partei, die ein Interesse hat, gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung eine Entscheidung über die Nichtanerkennung der Unterbringungsentscheidung beantragt hätte.

    Zur Erforderlichkeit einer Vollstreckbarerklärung

    107

    Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung werden „[d]ie in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, … in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden“.

    108

    Im Vereinigten Königreich wird die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung durch die Registrierung zur Vollstreckung in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland ersetzt, je nachdem, wo die Entscheidung vollstreckt werden soll.

    109

    S. C. macht geltend, nach der Verordnung sei es nicht allgemein erforderlich, dass eine Zwangsmaßnahme gegen ein Kind für vollstreckbar erklärt werde; eine solche Vollstreckbarerklärung sei nur für die Zwangsvollstreckung einer Entscheidung gegen einen Erwachsenen erforderlich. Im Ausgangsverfahren hätten sich aber sowohl ihr Vormund als auch ihre Mutter, die Verfahrensbeteiligte ist, mit der Unterbringung einverstanden erklärt. Ähnlich hat sich in der mündlichen Verhandlung die deutsche Regierung geäußert; sie hat geltend gemacht, Maßnahmen zur Durchführung einer gegen den Willen eines Kindes erlassenen Entscheidung fielen nicht unter den Begriff „Vollstreckung“.

    110

    Insoweit ist zu beachten, dass eine Entscheidung, mit der die Unterbringung eines Kindes in einem geschlossenen Heim angeordnet wird, eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung darstellt. Im Ausgangsverfahren steht das Kind der gerichtlichen Entscheidung, mit der seine Unterbringung in einem solchen Heim angeordnet worden ist, ablehnend gegenüber, da ihm gegen seinen Willen die Freiheit entzogen wird. Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass, wenn S. C. aus dem geschlossenen Heim, in dem sie untergebracht sei, ausbrechen sollte, die Unterstützung der Behörden des Vereinigten Königreichs erforderlich sei, um sie zu ihrem eigenen Schutz unter Anwendung von Zwang in dieses Heim zurückzubringen.

    111

    Eine Entscheidung, mit der die Unterbringung in einem geschlossenen Heim angeordnet wird, betrifft das in Art. 6 der Charta „jedem Menschen“ und damit auch einem „Minderjährigen“ zuerkannte Grundrecht auf Freiheit.

    112

    Außerdem ist festzustellen, dass in Fällen, in denen die Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben, der Unterbringung eines Kindes in einem geschlossenen Heim zugestimmt haben, sich deren Position je nach Änderung der Umstände ändern kann.

    113

    Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des mit der Verordnung angestrebten Systems setzt die gegenüber einem Kind erfolgende zwangsweise Durchführung der Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, mit der seine Unterbringung in einem geschlossenen Heim eines anderen Mitgliedstaats angeordnet wird, daher voraus, dass die Entscheidung in diesem Staat für vollstreckbar erklärt worden ist.

    114

    Das vorlegende Gericht sowie der HSE, S. C., Irland und die deutsche Regierung haben jedoch angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit des Ausgangsverfahrens Bedenken im Hinblick auf den mit der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens verbundenen Zeitverlust geäußert. Eine Unterbringung in England sei nur mangels einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit in Irland erwogen worden und habe wegen der akuten Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des betreffenden Kindes keinen weiteren Aufschub geduldet.

    115

    Ihre Argumentation beruht im Wesentlichen auf der Vorstellung, dass die Durchführung einer in einem Mitgliedstaat angeordneten Unterbringung in einem anderen Mitgliedstaat wegen der Eilbedürftigkeit und des Kindeswohls nicht von der Vollstreckbarerklärung der im ersuchenden Mitgliedstaat erlassenen Unterbringungsentscheidung durch den ersuchten Mitgliedstaat abhängig gemacht werden könne. Eine Vollstreckbarerklärung zu verlangen, stellte die Wirksamkeit grenzüberschreitender Unterbringungen in Frage.

    116

    Hierzu ist aber festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber in Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung bei zwei Arten von Entscheidungen aus Gründen der Schnelligkeit ausdrücklich davon abgesehen hat, eine Vollstreckbarerklärung zu verlangen, nämlich bei bestimmten Entscheidungen über das Umgangsrecht und bestimmten Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird. Die Vollstreckbarerklärung wird in gewissem Maße durch eine vom Richter des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung ersetzt, mit der die gerichtliche Entscheidung, die zu einer dieser beiden Arten von Entscheidungen gehört, in solchen Fällen versehen sein muss.

    117

    Die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung wird somit in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und ist automatisch vollstreckbar, ohne dass die Möglichkeit besteht, sich ihrer Anerkennung entgegenzustellen (Urteil vom 22. November 2010, Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, Slg. 2010, I-14247, Randnr. 48).

    118

    Aus der Verordnung geht hervor, dass allein diese beiden ausdrücklich genannten Arten von Entscheidungen in einem Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen vollstreckt werden können, obwohl sie nicht für vollstreckbar erklärt worden sind. Bei anderen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, bei denen eine Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, ist mithin das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durchzuführen.

    119

    Eine besondere Eilbedürftigkeit kann somit für sich genommen nicht zur Folge haben, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat auf eine Entscheidung, mit der die Unterbringung in einem geschlossenen Heim angeordnet worden ist, gestützt werden könnten, die noch nicht für vollstreckbar erklärt worden ist.

    120

    Das Zustimmungsverfahren nach Art. 56 Abs. 2 der Verordnung kann eine Vollstreckbarerklärung nicht ersetzen. Die beiden Verfahren haben nämlich nicht denselben Zweck. Während mit der Zustimmung im Sinne der genannten Bestimmung mögliche Hindernisse für eine grenzüberschreitende Unterbringung aus dem Weg geräumt werden sollen, dient die Vollstreckbarerklärung dazu, die Vollstreckung einer Entscheidung über die Unterbringung in einem geschlossenen Heim zu ermöglichen. Außerdem verlangt Art. 56 der Verordnung nicht die Mitwirkung eines Richters; zuständige Behörde kann eine Verwaltungsbehörde sein.

    121

    Unbeschadet der Änderungen, die der Unionsgesetzgeber gegebenenfalls an der Verordnung vornehmen könnte, um den Bedenken Rechnung zu tragen, die mehrere Beteiligte, die in der mündlichen Verhandlung Erklärungen abgegeben haben, im Hinblick auf den mit der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verbundenen Zeitverlust geäußert haben, ist schließlich zu prüfen, welche Möglichkeiten die Verordnung bietet, um ihre praktische Wirksamkeit und ihr reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten und im Fall einer besonders eilbedürftigen grenzüberschreitenden Unterbringung zu wirkungsvollen Lösungen zu gelangen.

    122

    Nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung erlässt das mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung befasste Gericht seine Entscheidung ohne Verzug und ohne dass die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, noch das Kind in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhalten, eine Erklärung abzugeben. Der Antrag darf nur aus einem der in den Art. 22 bis 24 aufgeführten Gründen für die Nichtanerkennung abgelehnt werden. Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

    123

    Nach Art. 33 der Verordnung kann jede Partei gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung innerhalb eines Monats nach deren Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung erteilt worden ist, beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt mit dem Tag der Zustellung. Nach Art. 34 der Verordnung kann die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, nur im Wege der Verfahren angefochten werden, die in der Liste genannt sind, die jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Art. 68 der Verordnung mitteilt.

    124

    In der mündlichen Verhandlung ist darauf hingewiesen worden, dass die Dauer der Verfahren gemäß den Art. 33 und 34 der Verordnung erheblich und somit der Effizienz und der praktischen Wirksamkeit der Verordnung abträglich sein könnte.

    125

    Um zu verhindern, dass die aufschiebende Wirkung eines gegen eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eingelegten Rechtsbehelfs die kurze Frist des Art. 31 der Verordnung in Frage stellen kann, ist die Verordnung, wie die Generalanwältin in ihrer Stellungnahme und die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen haben, dahin auszulegen, dass die Entscheidung über die Unterbringung vollstreckbar wird, sobald sie vom ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 31 der Verordnung für vollstreckbar erklärt worden ist.

    126

    Der Wortlaut der Verordnung steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Nach Art. 28 Abs. 1 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung in einem anderen Mitgliedstaat nämlich vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden.

    127

    Bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung muss im Hinblick auf Art. 24 der Charta das Kindeswohl maßgebend sein. Bei einer besonders eilbedürftigen grenzüberschreitenden Unterbringung kann es das Kindeswohl aber verlangen, dass für die Dauer des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eine flexible Lösung gefunden wird, wenn andernfalls die Erreichung des Zwecks, der mit der Entscheidung über die Anordnung der grenzüberschreitenden Unterbringung verfolgt wird, durch Zeitablauf gefährdet würde.

    128

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Entscheidungen, die nach Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung ergehen (Umgangsrecht und Rückgabe des Kindes), im Gegensatz zu dem Verfahren, das in deren Art. 33 bis 35 für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung vorgesehen ist, vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats für vollstreckbar erklärt werden können, unabhängig vom Bestehen einer Rechtsbehelfsmöglichkeit, sei es im Ursprungsmitgliedstaat oder im Vollstreckungsmitgliedstaat (Urteil vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, Slg. 2008, I-5271, Randnr. 84).

    129

    Daher muss, damit die Verordnung nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wird, die Entscheidung des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung besonders schnell erfolgen, und gegen eine solche Entscheidung des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats eingelegte Rechtsbehelfe dürfen keine aufschiebende Wirkung haben.

    130

    Im Übrigen können nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich das Kind befindet, unter bestimmten Voraussetzungen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen anordnen, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache gemäß der Verordnung ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Da diese Vorschrift eine Ausnahme von der durch die Verordnung geschaffenen Zuständigkeitsregelung darstellt, ist sie restriktiv auszulegen (Urteil vom 23. Dezember 2009, Detiček, C-403/09 PPU, Slg. 2009, I-12193, Randnr. 38).

    131

    Diese Maßnahmen sind auf Kinder anwendbar, die zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem einen Mitgliedstaat haben, sich aber vorübergehend oder gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und sich in einer Situation befinden, die geeignet ist, ihrem Wohlergehen, einschließlich ihrer Gesundheit und ihrer Entwicklung, schweren Schaden zuzufügen, und deshalb die sofortige Anordnung von Schutzmaßnahmen rechtfertigt. Die vorübergehende Natur solcher Maßnahmen ergibt sich daraus, dass sie gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung außer Kraft treten, wenn das Gericht des Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die es für angemessen hält (Urteil A, Randnr. 48).

    132

    Im Ausgangsverfahren hat der High Court of Justice (England & Wales), Family Division, auf Antrag des HSE mit einem Beschluss nach Art. 20 der Verordnung die einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen angeordnet, die bis zum Abschluss des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 2. Dezember 2011 für die Unterbringung von S. C. zu ihrem eigenen Schutz erforderlich waren.

    133

    Auf die dritte und die vierte Frage ist zu antworten, dass die Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, mit der die zwangsweise Unterbringung eines Kindes in einem geschlossenen Heim in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, vor ihrer Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat dort für vollstreckbar erklärt werden muss. Damit die Verordnung nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wird, muss die Entscheidung des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung besonders schnell erfolgen, und gegen eine solche Entscheidung des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats eingelegte Rechtsbehelfe dürfen keine aufschiebende Wirkung haben.

    Zur fünften und zur sechsten Frage

    134

    Mit seiner fünften und seiner sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, wenn ein mitgliedstaatliches Gericht, das gemäß Art. 56 der Verordnung die Unterbringung eines Kindes für bestimmte Zeit in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet hat, eine neue Entscheidung erlässt, um die Dauer der Unterbringung zu verlängern, jedes Mal die Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung und eine Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 28 der Verordnung erforderlich sind.

    135

    Das vorlegende Gericht möchte die Unterbringung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für so kurze Zeit wie möglich anordnen und die Entscheidungen über die Unterbringung, soweit erforderlich, wiederum für so kurze Zeit wie möglich verlängern; es sieht sich daher außerstande, bei jeder Verlängerung die Verfahren der Zustimmung und der Vollstreckung dieser Entscheidungen durchzuführen.

    136

    Der HSE, S. C. und Irland vertreten die Auffassung, selbst wenn Art. 28 der Verordnung in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren zur Anwendung komme, sei es nicht erforderlich, für jede Entscheidung, mit der die Dauer der Unterbringung verlängert werde, eine neue Vollstreckbarerklärung der Unterbringungsentscheidung zu erwirken, da die Erklärung der Vollstreckbarerklärung der ursprünglichen Unterbringungsentscheidung für die Entscheidung über deren Verlängerung oder Erneuerung gelte.

    137

    Die deutsche Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission machen hingegen geltend, für jede Entscheidung über die Verlängerung der ursprünglichen Unterbringungsentscheidung müsse die Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats erteilt werden, außer wenn die ursprünglich von dieser Behörde erteilte Zustimmung so formuliert sei, dass sie etwaige Verlängerungen einschließe; auf jeden Fall müsse eine solche Entscheidung, da es sich um eine neue Entscheidung handele, im ersuchten Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt werden.

    138

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass, wie in Randnr. 81 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung über die Unterbringung eines Kindes in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat nur erlassen darf, wenn die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats dieser Unterbringung zuvor zugestimmt hat. Hat die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ihre Zustimmung zu einer befristeten Unterbringung durch das zuständige Gericht erteilt, kann diese Unterbringung folglich nicht verlängert werden, ohne dass diese Behörde eine neue Zustimmung erteilt hat.

    139

    Wird wie im Ausgangsverfahren die Unterbringung nur für sehr kurze Zeit erwogen, kann somit die für diese Unterbringung erteilte Zustimmung nach Ablauf der für diese Unterbringung festgelegten Zeit keine Rechtswirkungen entfalten, sofern nicht etwaige Verlängerungen dieser Zeitspanne zugelassen worden sind.

    140

    Das Gericht eines Mitgliedstaats, das die Unterbringung eines Kindes in einem geschlossenen Heim in einem andern Mitgliedstaat erwägt, könnte folglich unter Wahrung des Zwecks einer solchen Unterbringung – der darin besteht, eine Freiheitsentziehung von begrenzter Dauer vorzusehen und in kurzen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung aufrechterhalten werden muss – um Zustimmung für eine ausreichende Dauer ersuchen, um die mit wiederholten Zustimmungsmaßnahmen für kurze Dauer verbundenen Nachteile zu vermeiden, und dies unbeschadet seiner Berechtigung, in dem Zeitraum, für den die Zustimmung gilt, unter Berücksichtigung des Kindeswohls die Unterbringung zu verkürzen.

    141

    Zum Vollstreckungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, ein Kind in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat unterzubringen, für vollstreckbar erklärt wird, Vollstreckungsmaßnahmen auf die für vollstreckbar erklärte Entscheidung nur in den Grenzen, wie sie sie sich aus der Entscheidung selbst ergeben, gestützt werden können.

    142

    Insoweit hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) entschieden, dass es nicht angeht, einem Urteil bei seiner Vollstreckung Rechtswirkungen zuzuerkennen, die es im Urteilsmitgliedstaat nicht hat oder die ein unmittelbar im Vollstreckungsstaat ergangenes Urteil derselben Art nicht erzeugen würde (Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, Slg. 2009, I-3571, Randnr. 66, und vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, Slg. 2011, I-9511, Randnr. 38).

    143

    Ergibt sich aus der Entscheidung über die Unterbringung, dass diese nur befristet angeordnet worden ist, kann diese Entscheidung, wenn sie für vollstreckbar erklärt worden ist, nicht als Grundlage für die zwangsweise Vollstreckung einer Unterbringung über die in dieser Entscheidung angegebene Dauer hinaus herangezogen werden.

    144

    Daraus folgt, dass jede neue Unterbringungsentscheidung einer neuen Vollstreckbarerklärung bedarf.

    145

    Das Gericht, das die Unterbringung anordnet, kann jedoch gegebenenfalls ebenso wie bei der in Randnr. 140 des vorliegenden Urteils aufgezeigten Möglichkeit erwägen, die Unterbringung für eine angemessene Dauer anzuordnen, um die mit wiederholten Vollstreckbarerklärungen für kurze Dauer verbundenen Nachteile zu vermeiden, und in kurzen Zeitabschnitten zu prüfen, ob in dem Zeitraum, für den die Vollstreckbarkeitserklärung gilt, die Unterbringungsentscheidung abzuändern ist.

    146

    Mithin ist auf die fünfte und die sechste Frage zu antworten, dass die Zustimmung zu einer Unterbringung gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung, wenn sie für eine bestimmte Dauer erteilt worden ist, nicht für Entscheidungen gilt, mit denen die Dauer der Unterbringung verlängert werden soll. Unter solchen Umständen muss um eine neue Zustimmung ersucht werden. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Unterbringungsentscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt worden ist, kann in diesem anderen Mitgliedstaat nur für den in der Unterbringungsentscheidung angegebenen Zeitraum vollstreckt werden.

    Kosten

    147

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Die Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, mit der die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Therapie- und Erziehungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, die zu dessen eigenem Schutz für bestimmte Zeit mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

     

    2.

    Die Zustimmung gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist vor Erlass der Entscheidung über die Unterbringung eines Kindes von einer zuständigen öffentlich-rechtlichen Behörde zu erteilen. Es genügt nicht, dass das Heim, in dem das Kind untergebracht werden soll, seine Zustimmung erteilt. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich das Gericht des Mitgliedstaats, das die Unterbringung angeordnet hat, nicht sicher ist, ob im ersuchten Mitgliedstaat eine Zustimmung wirksam erteilt worden ist, weil nicht mit Sicherheit hat festgestellt werden können, welche Behörde in diesem Staat die zuständige Behörde ist, ist eine Heilung zulässig, um sich davon zu überzeugen, dass das Zustimmungserfordernis des Art. 56 der Verordnung Nr. 2201/2003 in vollem Umfang erfüllt worden ist.

     

    3.

    Die Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, mit der die zwangsweise Unterbringung eines Kindes in einem geschlossenen Heim in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, vor ihrer Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat dort für vollstreckbar erklärt werden muss. Damit diese Verordnung nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wird, muss die Entscheidung des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung besonders schnell erfolgen, und gegen eine solche Entscheidung des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats eingelegte Rechtsbehelfe dürfen keine aufschiebende Wirkung haben.

     

    4.

    Die Zustimmung zu einer Unterbringung gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 gilt, wenn sie für eine bestimmte Dauer erteilt worden ist, nicht für Entscheidungen, mit denen die Dauer der Unterbringung verlängert werden soll. Unter solchen Umständen muss um eine neue Zustimmung ersucht werden. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Unterbringungsentscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt worden ist, kann in diesem anderen Mitgliedstaat nur für den in der Unterbringungsentscheidung angegebenen Zeitraum vollstreckt werden.

     

    Unterschriften


    ( *1 )   Verfahrenssprache: Englisch.

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