Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61995CC0338

    Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 10. Juli 1997.
    Wiener S.I. GmbH gegen Hauptzollamt Emmerich.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Nachthemd.
    Rechtssache C-338/95.

    Sammlung der Rechtsprechung 1997 I-06495

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1997:352

    61995C0338

    Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 10. Juli 1997. - Wiener S.I. GmbH gegen Hauptzollamt Emmerich. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Nachthemd. - Rechtssache C-338/95.

    Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-06495


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1 Das Hessische Finanzgericht fragte den Gerichtshof 1993 in der Rechtssache Neckermann Versand(1), ob bestimmte Kleidungsstücke für Frauen zolltariflich als Schlafanzuege einzureihen seien. Es ging im wesentlichen darum, ob die fraglichen Kleidungsstücke nur dann als Schlafanzuege anzusehen seien, wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt seien oder ob es ausreiche, wenn sie, neben anderen Verwendungszwecken, auch im Bett getragen werden könnten. Der Gerichtshof hat geantwortet, daß nicht nur Kleidungsstücke, die nach ihrem Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt sind, sondern auch solche, die im wesentlichen hierfür verwendet werden, als Schlafanzuege anzusehen sind.

    2 Im vorliegenden Fall geht es um eine ähnliche Frage. Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Begriff "Nachthemden" im Sinne der Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) 1985(2) dahin auszulegen ist, daß er ausschließlich "andere" Unterkleidung erfasst, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt ist, nur als Nachtkleidung getragen zu werden, oder ob er auch Erzeugnisse umfasst, die nach ihrer Aufmachung zwar nicht nur, aber im wesentlichen zum Tragen im Bett bestimmt sind.

    3 In der einschlägigen Tarifstelle heisst es:

    "60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert:

    ... B. andere ... IV. andere: ... b) aus synthetischen Spinnstoffen: ... 2. für Frauen, Mädchen und Kleinkinder ... bb) Nachthemden ..."

    Ausgangsverfahren

    4 Die Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der S. I. Wiener GmbH (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Emmerich (im folgenden: Beklagter). Dieses Verfahren betrifft Einfuhren von Textilien aus Thailand im Jahr 1985. Die Klägerin meldete diese Kleidungsstücke als "Damen-Nachthemden" der Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb des GZT an; sie wurden dementsprechend zum freien Verkehr abgefertigt und auf das Zollkontingent für Nachthemden angerechnet. Aufgrund einer nachträglichen Überprüfung der Einfuhren gelangte der Beklagte jedoch zu der Auffassung, daß es sich um "Kleider" der Tarifstelle 60.05 A II b 4 cc 22.(3) handele, und erhob dementsprechend Zoll nach.

    5 Die Klägerin erhob gegen den Bescheid Klage beim Finanzgericht. Nach dessen Urteil handelte es sich bei den Waren um leichte Kleidungsstücke aus Gewirken (Baumwollmischgewebe; Polyester 65 %, Baumwolle 35 %; Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, weitgeschnitten, "U-Boot-Ausschnitt", kurzärmelig bzw. ärmellos, bis zum Knie oder Oberschenkel reichend, teils mit bestimmten Aufdrucken, teils mit Bindegürtel. Die Kleidungsstücke wurden von Privatgutachtern im Hinblick auf Beschaffenheit oder Verwendung ausschließlich oder primär als Nachthemden bewertet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts konnten die Waren jedoch nach ihrer Beschaffenheit auch als Freizeitkleider getragen werden. Nach Auffassung des Finanzgerichts war daher eine Tarifierung als "Nachthemden" ausgeschlossen, weil diese nur bei Kleidungsstücken möglich sei, die ausschließlich im Bett getragen würden. Hierbei stützte es sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs(4), nach dem "Nachthemden" im Sinne der Position 61.08 des GZT 1989(5) ausschließlich zum Tragen als Nachtkleidung bestimmt sein müssten. Die Klage hatte daher beim Finanzgericht keinen Erfolg.

    6 Die Klägerin legte sodann beim Bundesfinanzhof Revision ein; dieser weist in seinem Vorlagebeschluß darauf hin, daß er ohne das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Neckermann Versand geneigt wäre, das Urteil des Finanzgerichts zu bestätigen. Wie erwähnt, hat der Gerichtshof entschieden, daß Schlafanzuege im Sinne dieser Position "nicht nur solche Zusammenstellungen von zwei Kleidungsstücken aus Gewirken oder Gestricken [sind], die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt sind, sondern auch solche, die im wesentlichen hierfür verwendet werden". Der Bundesfinanzhof fragt, ob die vorliegende Frage in gleicher Weise zu beantworten sei, da "Schlafanzuege" im GZT neben "Nachthemden" aufgeführt seien (obwohl der vorliegende Fall die Tariflage von 1985 betreffe, während sich das Urteil Neckermann Versand auf die Tariflage von 1988 und 1989 beziehe). Er hat daher das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

    7 Bevor ich auf diese spezielle Frage eingehe, möchte ich die allgemeine Frage erörtern, in welcher Weise die nationalen Gerichte und der Gerichtshof im Rahmen von Artikel 177 EG-Vertrag zusammenarbeiten.

    Aufgabenverteilung im Rahmen von Artikel 177 EG-Vertrag

    8 Der vorliegende Fall wirft meines Erachtens ganz allgemein die Frage nach einer angemessenen Aufgabenverteilung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten auf. Dabei gehe ich von folgendem aus.

    9 Erstens ist das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs offensichtlich zulässig, unabhängig davon, wie man die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Vorabentscheidungsersuchen betreffend Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auffasst. Es wirft eine Frage der Auslegung einer Tarifstelle des GZT auf, der in einer Verordnung des Rates, also in einer Handlung eines Organs, geregelt ist. Der Gerichtshof hat die Verordnungen über den GZT häufig ausgelegt; es ging ihm dabei um eine einheitliche Auslegung ihrer Bestimmungen, die unabdingbar ist, weil sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht sind; ferner wollte er dadurch eine einheitliche Anwendung des GZT sicherstellen und Verkehrsverlagerungen verhindern. Gemäß Artikel 177 Absatz 3 war der Bundesfinanzhof wohl sogar verpflichtet, dem Gerichtshof die Frage betreffend Nachthemden vorzulegen, da sein Urteil nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Der Vorlagebeschluß ist zudem ausgezeichnet begründet: Er enthält eine vorbildliche Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen.

    10 Dennoch stellt sich die Frage, ob es - insbesondere auch heute noch, angesichts der noch darzustellenden Entwicklung - angebracht ist, daß der Gerichtshof in jedem Fall um eine Entscheidung ersucht wird, in dem sich eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ergeben kann.

    11 Meines Erachtens ist der vorliegende Fall das beste Beispiel für einen Fall, in dem es zweifelhaft sein kann, ob eine Befassung des Gerichtshofes angebracht ist. Eine Antwort kann sich aus einem Überdenken der jeweiligen Rolle des Gerichtshofes bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der nationalen Gerichte bei seiner Anwendung auf den konkreten Fall ergeben.

    12 Der Gerichtshof hat schon bei den frühesten Vorlagen darauf hingewiesen, daß sich seine Zuständigkeit gemäß Artikel 177 EG-Vertrag auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts beschränkt und ihm eine Zuständigkeit zur Entscheidung des konkreten Falles fehlt(6). Die Feststellung des Sachverhalts (und der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts) ist Sache des vorlegenden Gerichts, das über die Rechtssache zu entscheiden und dabei, soweit erforderlich, die Auslegung, die der Gerichtshof den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gegeben hat, anzuwenden hat.

    13 Der Gerichtshof nimmt diese Unterscheidung jedoch nach praktischen Gesichtspunkten, ohne übertriebenen Formalismus vor. So fragen nationale Gerichte den Gerichtshof häufig, ob eine bestimmte Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Der Gerichtshof kann diese Frage als solche nicht beantworten, wird sie aber gewöhnlich in eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts umformulieren(7). Bei dieser Praxis lässt sich der Gerichtshof von dem Grundsatz leiten, daß er das vorlegende Gericht soweit wie möglich unterstützen sollte, indem er ihm eine Antwort gibt, die diesem Gericht eine Entscheidung des Rechtsstreits ermöglicht. Daß der Gerichtshof insbesondere in den letzten Jahren darauf besteht, daß ihn das nationale Gericht entsprechend seiner Verpflichtung über den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der vorgelegten Rechtssache informiert(8), beruht zweifellos auf demselben Grundsatz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes, in seinen Vorabentscheidungen rein abstrakte, für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits möglicherweise kaum sachdienliche Auslegungen des Gemeinschaftsrechts zu geben(9). Der Gerichtshof hat vielmehr eine auf die Bedürfnisse des vorlegenden Gerichts zugeschnittene Auslegung zu geben.

    14 Zweifellos ist dieser Ansatz grundsätzlich völlig richtig. Er steht im Einklang mit dem Grundsatz des Zusammenwirkens des Gerichtshofes und der nationalen Gerichte, mit der Aufgabe des Gerichtshofes, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden und keine unverbindlichen Rechtsauskünfte zu erteilen, und mit dem Erfordernis einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

    15 Der Ansatz des Gerichtshofes hat jedoch den Nachteil, daß er zur Stellung einer grundsätzlich unbeschränkten Zahl von Auslegungsfragen führt. Jede "Anwendung" einer Rechtsvorschrift kann Anlaß für eine "Auslegungs"frage geben, auch wenn die Antwort auf die Frage offensichtlich erscheint(10). Jedes nationale Gericht, das über einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, in dem es um die Anwendung von Gemeinschaftsrecht geht, kann eine Frage vorlegen, die der Gerichtshof, sofern sie einigermassen korrekt formuliert ist, nach Durchführung des vollständigen Verfahrens beantworten muß. Dies gilt auch dann, wenn die Frage einer früheren Frage weitgehend gleicht. Das vorlegende Gericht (oder die Rechtsanwälte der Parteien) kann stets versuchen, hinsichtlich des Sachverhalts Unterschiede zwischen den Fällen aufzuzeigen. Es gilt ferner selbst dann, wenn die Frage sich anhand früherer Entscheidungen einfach und ohne ernstliche Zweifel beantworten lässt; auch hier können Unterschiede hinsichtlich der Sachverhalte bestehen, oder eine bestimmte, in einem früheren Urteil festgelegte Voraussetzung kann zur Entstehung neuer rechtlicher Zweifel führen, die als weiterer Klärung bedürftig angesehen werden können(11). Der Gerichtshof könnte damit in allen Fällen angerufen werden, in denen ein Gericht in einem Mitgliedstaat Gemeinschaftsrecht anzuwenden hat. Offensichtlich wäre der Gerichtshof einer solchen Fallbelastung nicht gewachsen.

    16 Der vorliegende Fall zeigt auch, daß selbst eine sehr spezifische Entscheidung weitere Vorlagen nicht stets verhindern wird. Wie bereits erwähnt, ist der vorliegende Fall eine Fortsetzung der Rechtssache Neckermann Versand(12), in der sich der Gerichtshof für eine bestimmte, von allen Zollbehörden aller Mitgliedstaaten zu übernehmende Auslegung der Unterposition "Schlafanzuege" der Kombinierten Nomenklatur entschieden hat. Daß eine solche Auslegung nunmehr vorliegt, schließt jedoch neue Rechtsstreitigkeiten nicht aus. Auch diese Rechtsstreitigkeiten könnten wiederum neue Auslegungsfragen aufwerfen. Die Parteien könnten etwa die Frage stellen: "Spielt es für die Frage, ob bestimmte Zusammenstellungen von Kleidungsstücken eindeutig dazu bestimmt sind, im wesentlichen im Bett als Schlafanzuege getragen zu werden, eine Rolle, wenn diese Kleidungsstücke Bilder oder Zeichnungen von Strand- und Ferienszenen aufweisen?" Das nationale Gericht könnte veranlasst werden, dem Gerichtshof diese Frage, als eine weitere die Auslegung der Unterposition "Schlafanzuege" betreffende Frage vorzulegen. Der Gerichtshof würde nach dem bislang von ihm angewendeten Verfahren versuchen, eine spezifische Antwort auf diese Frage zu geben.

    17 Angesichts dieses Problems ist es meines Erachtens weder angebracht noch auch nur möglich, daß der Gerichtshof weiterhin alle Vorlagefragen vollständig beantwortet, die Anwälte und Richter als Auslegungsfragen zu formulieren vermögen, obwohl die Vorlage in einem bestimmten Fall besser als Rechtsanwendung denn als Auslegung anzusprechen ist. Vorlagen häufiger für unzulässig zu erklären, wäre jedoch nicht die richtige Antwort. Stellt das vorlegende Gericht ordnungsgemäß eine Frage nach der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, so ist der Gerichtshof grundsätzlich zu deren Beantwortung verpflichtet.

    18 Meines Erachtens ist nur eine Lösung angebracht, bei der sich die nationalen Gerichte und der Gerichtshof in höherem Masse zurückhalten.

    19 Es ist zu unterscheiden zwischen nationalen Gerichten, die gemäß Artikel 177 Absatz 2 hinsichtlich der Vorlage Ermessen besitzen, und letztinstanzlichen Gerichten, die gemäß Artikel 177 Absatz 3 zur Vorlage verpflichtet sind. Hier ist das vorlegende ein letztinstanzliches Gericht; ich werde im folgenden erörtern, wieweit die Vorlagepflicht in einem solchen Fall reicht.

    20 Handelt es sich um ein Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet und ein Vorlageermessen besitzt, so ist die Ausübung dieses Ermessens nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des vorlegenden Gerichts; der Gerichtshof wird gewöhnlich nicht prüfen, ob die Vorlage angebracht ist. Ob eine Vorlage angebracht ist, lässt sich jedoch offensichtlich im Lichte des Zweckes von Artikel 177 beurteilen, zu gewährleisten, daß das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten dasselbe ist(13). Besonders angebracht ist eine Vorlage, wenn die Frage von allgemeiner Bedeutung ist und die Entscheidung wahrscheinlich die einheitliche Anwendung des Rechts innerhalb der Europäischen Union fördert. Am wenigsten angebracht ist eine Vorlage, wenn eine gefestigte Rechtsprechung besteht, die sich problemlos auf den zu entscheidenden Fall übertragen lässt; das gleiche gilt, wenn die Frage die Beurteilung eines eng umgrenzten rechtlichen Aspekts im Hinblick auf einen ganz spezifischen Sachverhalt betrifft und die Vorabentscheidung vermutlich über den betroffenen Fall hinaus keine Anwendung finden wird. Zwischen diesen beiden Extremen gibt es selbstverständlich ein breites Spektrum von Möglichkeiten. Die nationalen Gerichte könnten jedoch durchaus selbst beurteilen, ob eine Vorlage angebracht ist, während der Gerichtshof, selbst wenn er an der Auffassung festhält, daß die Entscheidung über die Vorlage ausschließlich in das Ermessen der nationalen Gerichte fällt, formlose Leitlinien aufstellen und die nationalen Gerichte auf diese Weise in geeigneten Fällen zur Zurückhaltung anregen könnte.

    21 Was die Zurückhaltung des Gerichtshofes anbelangt, so wäre selbst dann, wenn der Gerichtshof auch künftig alle Ersuchen vollständig beantworten könnte, zweifelhaft, ob dies wünschenswert wäre. In manchen Bereichen des Gemeinschaftsrechts, in denen es bereits eine gefestigte Rechtsprechung gibt, würde eine noch filigranere Rechtsprechung wahrscheinlich zu weniger, nicht zu mehr Rechtssicherheit führen. In solchen Bereichen könnte der Gerichtshof meines Erachtens feststellen, daß er seine Aufgabe einheitlicher Auslegung im wesentlichen erfuellt und er die wesentlichen Grundsätze oder Regeln für die Auslegung so genau festgelegt hat, daß die nationalen Gerichte die Fragen selbst beantworten könnten. Wie noch gezeigt werden soll, ist die Tarifierung von Waren ein gutes Beispiel für einen solchen Bereich; es gibt jedoch auch andere Bereiche, in denen der Gerichtshof meines Erachtens ähnlich vorgehen sollte. Eine solche Zurückhaltung hätte nicht die Feststellung der Unzulässigkeit zur Folge. Sie wäre als eine - nicht spezifische - Antwort auf die Fragen des vorlegenden Gerichts formuliert. Sie würde lediglich die in früheren Entscheidungen entwickelten Auslegungsgrundsätze und -regeln wiederholen und die Beantwortung der konkreten Rechtsfrage dem nationalen Gericht überlassen. Der Gerichtshof könnte auch darauf verweisen, daß es sich um ein allgemeines Urteil handele, das nicht nur den konkreten Fall betreffe, sondern auch von anderen nationalen Gerichten als Grundlage dafür angesehen werden könne, wie künftige Fälle zu entscheiden seien und ob ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zu stellen sei. Das Urteil würde nationale Gerichte nicht daran hindern, in einem Bereich, in dem der Gerichtshof Zurückhaltung geuebt hat, weitere Ersuchen zu stellen. Solche Ersuchen wären nicht unzulässig, aber der Gerichtshof würde, sofern nicht das Vorliegen einer neuen Grundsatzfrage dargetan würde, nicht näher auf sie eingehen, sondern lediglich auf seine früheren Entscheidungen verweisen. Es ließen sich wahrscheinlich Möglichkeiten finden, dies mit sehr wenig Zeitaufwand zu tun.

    Zurückhaltung und zollrechtliche Tarifierung

    22 Es stellt sich die Frage, welche Bedeutung dieses Verfahren für die zollrechtliche Tarifierung hätte(14) und welche Auswirkungen eine solche Zurückhaltung auf die Anwendung des GZT hätte.

    23 Eine Erörterung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur zollrechtlichen Tarifierung zeigt, daß der Gerichtshof im wesentlichen über drei Fallgruppen zu entscheiden hatte.

    24 Die erste Fallgruppe betrifft die Gültigkeit von der Kommission erlassener Einreihungsverordnungen(15). Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates(16) kann die Kommission nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren Maßnahmen erlassen, die die nachstehenden Fragen betreffen:

    "a) Anwendung der Kombinierten Nomenklatur und des Taric, insbesondere in bezug auf:

    - die Einreihung von Waren in die in Artikel 8 genannten Nomenklaturen;

    - die Erläuterungen;

    b) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, um Veränderungen der statistischen und handelspolitischen Anforderungen Rechnung zu tragen;

    ...

    d) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und Anpassungen der Zollsätze aufgrund von Beschlüssen des Rates oder der Kommission;

    e) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur mit dem Ziel, sie der Entwicklung der Technik oder des Handels anzupassen oder mit dem Ziel einer Angleichung oder Klärung der sprachlichen Fassungen

    ..."

    Hinsichtlich der Gültigkeit solcher Maßnahmen können sich Zweifel ergeben. Zwar hat nämlich der Rat der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, ein weites Ermessen bei der näheren Bestimmung des Inhalts der Tarifpositionen eingeräumt, doch hat die Kommission aufgrund ihrer Befugnis zum Erlaß solcher Maßnahmen nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die durch das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren(17) geschaffen worden sind und deren Bedeutung die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 des Übereinkommens nicht verändern darf(18).

    25 Selbstverständlich würde die vorgeschlagene Zurückhaltung nicht für diese Fälle gelten, die nicht die Auslegung, sondern die Gültigkeit betreffen, da bekanntlich nur der Gerichtshof befugt ist, Rechtsakte der Gemeinschaft für nichtig zu erklären(19).

    26 Die zweite Fallgruppe betrifft mehr oder weniger allgemeine Auslegungsfragen, also Fragen, die über die Tarifierung einer bestimmten Ware hinausgehen.

    27 Ein Beispiel hierfür ist das Urteil Develop Dr. Eisbein(20). In diesem Fall wurden Fragen im Zusammenhang mit der Tarifierung von Fotokopierapparaten vorgelegt. Diese Fragen bezogen sich jedoch nicht auf eine bestimmte, Fotokopierapparate betreffende Tarifnummer oder -stelle. Sie bezogen sich auf die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a zum Schema des GZT(21) über unvollständige und unfertige Waren. Der Gerichtshof hat entschieden:

    "daß eine Ware, deren sämtliche Bestandteile - das sind diejenigen Teile, die erkennbar zur Erstellung der fertigen Ware bestimmt sind - gleichzeitig zur Zollabfertigung gestellt werden, als eine zerlegt oder nicht zusammengesetzt gestellte Ware anzusehen ist und daß es hierfür auf die Technik des Zusammensetzens oder die Kompliziertheit der Montagemethode nicht ankommt".

    28 Auch solche Fälle sollte der Gerichtshof weiterhin entscheiden(22), weil auch sie tatsächlich Fragen der Auslegung, nicht der Anwendung betreffen.

    29 Die dritte Fallgruppe ist bei weitem die umfangreichste. Weitaus die meisten Fälle betreffen die Tarifierung einer bestimmten Ware und erfordern im Ergebnis, daß der Gerichtshof selbst die Ware tarifiert. Ein kürzlich erlassenes Urteil lässt dies besonders deutlich werden. In den Rechtssachen Colin und Dupré(23) legte die Cour d'Appel Bourges Tarifierungsfragen hinsichtlich von vier Waren vor, die sich u. a. darauf bezogen, ob "auf rote $Pulmoll`-Pastillen ... die Verordnung (EWG) Nr. 717/85 der Kommission vom 19. März 1985 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 17.04 D I ... anzuwenden [ist] oder ... [ob] sie unter das Kapitel 30 des GZT ($pharmazeutische Erzeugnisse`), Tarifnummer 30.04" fallen. Ähnliche Fragen stellte sie hinsichtlich "grüner $Pulmoll`-Pastillen", "Sangart-Elixier" und "Quintonine". Der Gerichtshof hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß es seine Aufgabe ist, den GZT und die Kombinierte Nomenklatur auszulegen, nicht aber, ein Gutachten über die Tarifierung eines bestimmten Erzeugnisses abzugeben, und daß die Fragen daher so zu verstehen sind, daß geklärt werden soll, ob Erzeugnisse wie die in den vorgelegten Fragen beschriebenen unter bestimmte Tarifnummern fallen(24). Die Antworten des Gerichtshofes auf diese Fragen lassen jedoch erkennen, daß der Gerichtshof sich gleichwohl zur Tarifierung bestimmter Erzeugnisse geäussert hat. So lautet etwa die Antwort auf die erste Frage:

    "Pastillen wie die roten $Pulmoll`-Pastillen fallen angesichts ihrer Zusammensetzung, Aufmachung und Wirkung unter die Tarifnummer 17.04 des Gemeinsamen Zolltarifs."

    30 In anderen Fällen hat das vorlegende Gericht mehr darauf geachtet, seine Frage als Auslegungsfrage zu formulieren. Im Urteil 3M Medica(25) etwa lautete die erste Frage, ob der Begriff "orthopädische Vorrichtungen" in Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur (1992) dahin auszulegen ist, daß er auch Erzeugnisse nach Art der in den Gründen beschriebenen, als Gehhilfen bei angelegtem Gipsverband dienenden Schuhe umfasst. Der Gerichtshof hat geantwortet:

    "Sandalen und Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Spinnstoff bzw. Kunststoff, die zum Tragen über einem Gipsverband am Fuß bestimmt sind, stellen keine $orthopädischen Vorrichtungen` im Sinne der Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur (1992) dar."

    Auch hier handelt es sich um die Tarifierung einer bestimmten Ware und es fällt, trotz der Formulierung als Auslegungsfrage, schwer, einen Unterschied zu Fällen wie Colin und Dupré zu erkennen. Zu Recht heisst es bei P. Vander Schüren: "Abgesehen von rechtlichen Anforderungen ist die zollrechtliche Tarifierung im wesentlichen eine Frage der Würdigung der Merkmale und Eigenschaften der zu tarifierenden Waren in tatsächlicher Hinsicht".(26)

    31 Eine Untersuchung dieser Fälle zeigt, daß der Gerichtshof bei ihrer Entscheidung eine begrenzte Anzahl von Auslegungsgrundsätzen und -regeln anwendet. Diesen Grundsätzen werde ich mich nunmehr zuwenden. Der Gerichtshof könnte in seinem Urteil in der vorliegenden Rechtssache hierauf verweisen und damit allgemeine Leitlinien festlegen, die es den nationalen Gerichten ermöglichen würden, weitaus die meisten eine spezifische Tarifierungsfrage betreffenden Fälle zu entscheiden.

    32 Für die Einreihung von Waren in den GZT gelten einige allgemeine Auslegungsgrundsätze, auf die der Gerichtshof stets Bezug nimmt: Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des GZT und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind(27). Daneben gibt es weitere Vorschriften, die wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des GZT und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung sind. Hierzu gehören die den Kapiteln des GZT vorangestellten Erläuterungen, die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens(28), die Tarifentscheide des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (nunmehr "Ausschuß für die Nomenklatur", vgl. Artikel 7 der Verordnung Nr. 2658/87)(29) und die Tarifierungsavise des Ausschusses für das Zolltarifschema(30). Diese Vorschriften sind jedoch offensichtlich rechtlich nicht verbindlich und gehen daher den Bestimmungen des GZT als solchen nicht vor(31).

    33 Einige weitere Kriterien können für die Tarifierung von Bedeutung sein.

    34 Eines dieser Kriterien ist die Zweckbestimmung einer Ware. Im Urteil Neckermann Versand ergab sich das Problem, daß "Schlafanzuege" weder in der einschlägigen Position des GZT noch in den Erläuterungen definiert waren. Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind beim Fehlen einer solchen Definition die objektiven Merkmale eines Schlafanzugs, die ihn von anderen Zusammenstellungen unterscheiden, in dessen Zweckbestimmung zu suchen (nämlich im Bett getragen zu werden)(32). Lässt sich dieses objektive Merkmal bei der Zollabfertigung feststellen, so steht der Umstand, daß auch eine andere Verwendung des Kleidungsstücks denkbar ist, seiner rechtlichen Qualifizierung als Schlafanzug nicht entgegen(33). Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof im Urteil Thyssen Haniel Logistic festgestellt, daß die Zweckbestimmung der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern sie der Ware innewohnt; ob letzteres zutrifft, muß sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen(34). Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Wesergold ausgeführt, daß auf die Zweckbestimmung einer Ware bei deren Tarifierung nur dann abgestellt werden darf, wenn im Wortlaut der Position oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird(35). Diese Feststellung wurde jedoch im Hinblick auf einen ganz spezifischen Sachverhalt getroffen. In diesem Fall ging es um eine Ware, die sich aus Orangensaft und Zucker zusammensetzt und durch Zugabe von Wasser und/oder Zucker zu Fertiggetränken weiterverarbeitet werden soll. Das nationale Gericht und die Kommission waren der Auffassung, diese Ware könne nicht als "Orangensaft mit Zusatz von Zucker" eingereiht werden, weil sie nicht mehr zum unmittelbaren Verbrauch geeignet sei und ihren ursprünglichen Charakter als Fruchtsaft verloren habe. Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Ware die objektiven Merkmale und Eigenschaften von "Orangensaft mit Zusatz von Zucker" nicht verloren hat. Das Urteil zeigt daher, daß die Zweckbestimmung einer Ware nur erheblich ist, wenn die Tarifierung nicht schon anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften vorgenommen werden kann(36).

    35 Ähnliche Erwägungen gelten für die Heranziehung von Herstellungsverfahren als Kriterium. Wie der Gerichtshof im Urteil Jepsen Stahl ausgeführt hat, greift der GZT in der Regel zwar vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurück, die auf den objektiven Merkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden kann, doch stellt er in bestimmten Fällen auf das Herstellungsverfahren ab; in solchen Fällen kommt es auf dieses Verfahren an(37). Aus dem Urteil Wünsche ergibt sich jedoch, daß das Herstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist, soweit darauf in den einschlägigen Tarifnummern und Erläuterungen nicht Bezug genommen wird(38).

    36 Der Gerichtshof hat auch allgemeine Leitlinien für Fälle entwickelt, in denen die Waren Verarbeitungserzeugnisse verschiedener Bestandteile sind und bestimmten Verarbeitungsverfahren unterzogen worden sind. In solchen Fällen muß die fragliche Ware wesentliche Bestandteile des Ausgangserzeugnisses enthalten und deren prozentuale Anteile dürfen nicht wesentlich anders sein als vor der Verarbeitung(39).

    37 Der Gerichtshof hat schließlich einige Kriterien als für die Tarifierung unerheblich verworfen. Im Urteil Post hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Änderung einer Tarifposition, die der Ausschuß für das Zolltarifschema dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens im entscheidungserheblichen Zeitraum bereits vorgeschlagen hatte und die später umgesetzt worden ist, bedeutungslos ist, wenn der Rat klargestellt hat, daß bis zu dieser Änderung eine andere Einreihung vorzunehmen war(40). Ferner konnte nach diesem Urteil weder die angebliche Terminologie der beteiligten Verkehrskreise noch eine etwaige abweichende Anwendung der Regelung in einigen Mitgliedstaaten die auf dem Wortlaut der Tarifpositionen beruhende Auslegung des GZT beeinflussen(41). Im Urteil Jepsen Stahl, in dem der Beklagte sich für die Tarifierung bestimmter Stahlprodukte auf eine Euronorm berief, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß es sich bei diesen Euronormen um vom Europäischen Normenausschuß erlassene Normen handelt, die nur die Definition von Stahlprodukten, unabhängig von ihrer zollrechtlichen Tarifierung, betreffen(42). Wie der Gerichtshof im Urteil Analog Devices ausgeführt hat, könne die technische Entwicklung zwar zu einer immer häufigeren Verwendung von integrierten Schaltungen führen, die eine andere Einstufung im Zolltarif rechtfertigen; jedoch sei es Sache der zuständigen Organe der Gemeinschaft, dies zu tun; mangels einer solchen Änderung könne der GZT nicht je nach der technischen Entwicklung unterschiedlich ausgelegt werden(43). Dies schließt jedoch nicht aus, daß technische Entwicklungen bei der Auslegung einer bestimmten Tarifposition berücksichtigt werden. So hat der Gerichtshof im Urteil Chem-Tec entschieden, daß in der Tarifstelle "Erzeugnisse ... zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen" der Begriff "Behältnisse" unter Berücksichtigung der einschlägigen Erläuterungen im Lichte der besonders raschen technischen Entwicklung bei Behältnissen auszulegen war(44).

    38 Meines Erachtens reichen diese Auslegungsgrundsätze in Verbindung mit den im GZT selbst enthaltenen Tarifierungsvorschriften aus(45), so daß die nationalen Gerichte die meisten Tarifierungsfälle selbständig entscheiden können. Gelegentlich mag sich selbstverständlich eine allgemeinere Auslegungsfrage ergeben, deren Vorlage durch das nationale Gericht an den Gerichtshof angebracht ist. Andernfalls sollten die nationalen Gerichte nicht vorlegen, und der Gerichtshof sollte, soweit sie dies gleichwohl tun, lediglich auf die angeführten Grundsätze verweisen.

    39 Die Anwendung dieses Ansatzes auf den vorliegenden Fall ergibt, daß das vorlegende Gericht den Fall selbst entscheiden kann, indem es folgende Grundsätze anwendet: a) Die Tarifierung muß auf den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der fraglichen Waren beruhen. b) Die Zweckbestimmung einer Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern sie der Ware innewohnt; ob letzteres zutrifft, muß sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen.

    Zurückhaltung und Einheitlichkeit

    40 Selbstverständlich hat das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Zollrecht in Anbetracht des Wesens des GZT besondere Bedeutung. Würden bestimmte Arten von Kleidungsstücken in einem Mitgliedstaat durchweg als Nachthemden eingereiht, während Kleidungsstücke der gleichen Arten in anderen Mitgliedstaaten durchweg als andere Kleider tarifiert würden, so würde dies notwendig zu Verkehrsverlagerungen führen. Diese Verkehrsverlagerungen wären mit der Idee eines GZT als solcher unvereinbar. Ich glaube jedoch nicht, daß der von mir vorgeschlagene Ansatz die einheitliche Anwendung beeinträchtigen würde; auch trägt m. E. der gegenwärtige Ansatz des Gerichtshofes, jede spezifische Frage der zollrechtlichen Tarifierung zu beantworten, nicht notwendig wesentlich zu einer solchen einheitlichen Anwendung bei. Diese Fragen sind nämlich oft sehr spezifisch, und trotz der vom Gerichtshof gegebenen Auslegung wird selbst für die speziell untersuchten Waren noch eine Beurteilung durch die nationalen Zollbehörden und Gerichte erforderlich sein. Auch dies lässt sich am Beispiel der Schlafanzuege zeigen. Zwar ist die vom Gerichtshof im Urteil Neckermann Versand gegebene Definition der Schlafanzuege zweifellos richtig, doch glaube ich nicht, daß sie die allgemeine Frage der Abgrenzung von Schlafanzuegen gegenüber anderen Kleidungsstücken (insbesondere in Anbetracht der wechselnden Mode) lösen kann.

    41 In Anbetracht der detaillierten Regelung des GZT, der sich auf zigtausende von Waren bezieht und demgemäß viele tausend Positionen und Unterpositionen enthält, ist klar, daß der Beitrag, den der Gerichtshof durch Entscheidungen über die Tarifierung bestimmter Waren zur einheitlichen Anwendung des GZT leistet, stets geringfügig sein wird. Zudem bestehen andere und möglicherweise wirksamere Mittel, eine einheitliche Anwendung zollrechtlicher Tarifierungsnormen sicherzustellen. Wie ausgeführt(46), ist die Kommission befugt, Einreihungsverordnungen für bestimmte Waren zu erlassen. Solche Verordnungen eignen sich meines Erachtens besser, um eine angemessene Tarifierung und eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Insbesondere für technische Waren ist eine Verordnung, in der die wesentlichen Merkmale und technischen Spezifikationen der Ware angegeben und, wie dies bei solchen Verordnungen häufig der Fall ist, soweit zweckmässig, erläuternde Illustrationen enthalten sind und die in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden ist, eine geeignetere Richtschnur als eine Reihe von Gerichtsentscheidungen.

    42 Es ist sogar denkbar, daß die vorgeschlagene Zurückhaltung mehr zur Einheitlichkeit beitragen würde als der gegenwärtige Ansatz der spezifischen Beantwortung spezifischer Tarifierungsfragen. Ein Urteil des Gerichtshofes, in dem die verschiedenen in der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsregeln und -grundsätze zusammengestellt sind, wird offensichtlich grössere Bedeutung haben als ein auf die spezielle Frage der Nachthemden beschränktes Urteil. Würde sich der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung künftig auf allgemeine Auslegungsfragen konzentrieren und den Zollbehörden und den nationalen Gerichten allgemeine Leitlinien geben, so würde er weiter zu einer einheitlichen Anwendung des GZT beitragen. Wie ausgeführt, würden dagegen Entscheidungen über sehr spezifische Fragen zur Entstehung weiterer noch spezifischerer Fragen führen, deren Lösung letztlich den nationalen Gerichten oder dem Gesetzgeber überlassen werden müsste.

    43 Ich möchte kurz auf zwei weitere Punkte eingehen.

    44 Erstens weicht mein Vorschlag zwar offensichtlich vom bisherigen Ansatz des Gerichtshofes in Tarifierungsfällen ab, doch ist er meines Erachtens nicht völlig neu. Wie erwähnt, vertritt der Gerichtshof in Auslegungsfragen eine pragmatische Haltung und ist bestrebt, die nationalen Gerichte, soweit möglich, bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die eine Frage des Gemeinschaftsrechts betreffen, zu unterstützen. Tatsächlich sind die Antworten des Gerichtshofes, wie zu erwarten, umso spezifischer, je konkreter die vorgelegten Fragen sind. Sind die Fragen abstrakter, so gibt der Gerichtshof eine allgemeinere Antwort, in der er ausführt, welche Voraussetzungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bestehen, und ferner häufig darauf hinweist, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, im Lichte des Sachverhalts darüber zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind.

    45 Offensichtlich hat der Gerichtshof also niemals versucht, völlig an die Stelle der nationalen Gerichte zu treten; er pflegt die Entscheidung über bestimmte Fragen seit jeher dem vorlegenden Gericht zu überlassen. Steht es dem Gerichtshof frei, Fragen umzuformulieren und in manchen Fällen eine Antwort zu erteilen, die erheblich vom Wortlaut der vorgelegten Frage abweicht, um auf die wesentlichen gemeinschaftsrechtlichen Aspekte einzugehen, so muß er meines Erachtens auch berechtigt sein, Zurückhaltung zu üben und sich auf allgemeinere Auslegungsfragen zu beschränken.

    46 Zweitens sollte die vorgeschlagene Zurückhaltung nicht notwendig nur bei zollrechtlichen Tarifierungen angewendet werden. Ein ähnlicher Ansatz mag auch auf anderen Gebieten angemessen sein. Eine systematische Zusammenstellung dieser Gebiete halte ich gegenwärtig nicht für möglich. Ich möchte mich auf drei Beispiele beschränken.

    47 Das erste Beispiel ist die Einreihung von Waren als Abfälle im Hinblick auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Abfälle. Der Gerichtshof, bei dem hierzu zahlreiche Vorlagen eingegangen sind, hat in seiner Rechtsprechung eine Reihe von Grundsätzen entwickelt(47). Der Gerichtshof könnte demnächst seine Möglichkeiten, die nationalen Gerichte durch die Festlegung allgemeiner Kriterien zu unterstützen, ausgeschöpft haben, so daß eine Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung nicht mehr sinnvoll wäre. Er könnte dann zukünftige Vorlagen betreffend andere Waren dadurch beantworten, daß er auf seine bisherige Rechtsprechung verweist und feststellt, daß es Sache der nationalen Gerichte sei, auf der Grundlage dieser Rechtsprechung darüber zu entscheiden, ob die fraglichen Waren Abfälle seien.

    48 Das zweite Beispiel ist anderer Art, betrifft aber ein ähnliches Problem. Es wurden mehrere Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung der Verordnung Nr. 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen(48) gestellt, die u. a. die Bedeutung des "Übergangs" von Unternehmen betreffen. Der Gerichtshof hat mehrfach, zuletzt im Urteil Süzen(49), über die Frage entschieden. Diese Urteile enthalten ausführliche Hinweise darauf, welche Kriterien die nationalen Gerichte anzuwenden und wie sie hierbei vorzugehen haben. Es erscheint zweifelhaft, daß eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung sinnvoll wäre.

    49 Das dritte Beispiel betrifft die Mehrwertsteuer. Auch hier, in einem ganz anderen Gebiet, ist das zugrunde liegende Problem ähnlich. Der Gerichtshof hatte die Frage zu beantworten, wie die Besteuerungsgrundlage bei Umsätzen mit Gutscheinen verschiedener Arten zu bestimmen ist(50). Es gibt eine nahezu unbegrenzte Vielfalt solcher Umsätze, die den Gegenstand zukünftiger Vorlagen bilden könnten. Es ist möglicherweise ausreichend, wenn der Gerichtshof auf den allgemeinen Grundsatz hinweist, daß Mehrwertsteuer auf den vom Steuerpflichtigen für seine Lieferungen tatsächlich erhaltenen Betrag zu entrichten ist und daß es Sache der nationalen Gerichte ist, gestützt auf diesen Grundsatz darüber zu entscheiden, wie die Besteuerungsgrundlage zu bestimmen ist.

    50 Allgemein entsprechen m. E. diejenigen Vorabentscheidungsersuchen dem Zweck von Artikel 177 am besten, bei denen eine echte Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der Regelung innerhalb der Gemeinschaft besteht, da die Frage von allgemeinem Interesse ist; während detaillierte Antworten auf sehr spezifische Fragen die einheitliche Anwendung nicht stets fördern. Solche Antworten werden möglicherweise lediglich Anlaß für weitere Fragen sein. Eine in einem Einzelfall gestellte Frage wird selbstverständlich immer einen spezifischen Bezug haben, doch wird gewöhnlich offensichtlich sein, ob sie auch allgemeine, über diesen Fall hinausgehende Bedeutung hat. Meines Erachtens besteht die Aufgabe des Gerichtshofes im Rahmen von Artikel 177 nicht nur darin, dem nationalen Gericht im jeweiligen Fall eine zutreffende Antwort zu geben, sondern auch darin, eine Entscheidung von allgemeiner Bedeutung zu erlassen.

    Zurückhaltung und Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte

    51 In Artikel 177 EG-Vertrag wird zwischen Gerichten der Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 2 zur Vorlage gemeinschaftsrechtlicher Fragen an den Gerichtshof berechtigt sind, und solchen Gerichten unterschieden, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die gemäß Absatz 3 zur Vorlage solcher Fragen verpflichtet sind.

    52 Im vorliegenden Fall stammt das Vorabentscheidungsersuchen vom Bundesfinanzhof, der letztinstanzliches Gericht und damit gemäß Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag vorlagepflichtig ist. Folgt man der von mir vertretenen Auffassung, so stellt sich daher die Frage, welche Bedeutung diese Verpflichtung in einem Fall der vorliegenden Art hat.

    53 Aus Artikel 177 ergibt sich eindeutig, daß ein letztinstanzliches Gericht auch in Fällen vorlagepflichtig sein kann, in denen ein nachgeordnetes Gericht eine Vorlage zu Recht als nicht angebracht angesehen hat. Es folgt also nicht schon daraus, daß eine Vorlage durch ein nachgeordnetes Gericht nicht angebracht war, daß für ein letztinstanzliches Gericht keine Vorlagepflicht besteht.

    54 Handelt es sich jedoch um eine gemeinschaftsrechtliche Frage, die dem Gerichtshof nach der von mir vertretenen Auffassung nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt werden sollte, weil ihre Beantwortung den Gerichten der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte, so kann ein letztinstanzliches Gericht nicht als zur Vorlage einer solchen Frage verpflichtet angesehen werden.

    55 Obwohl der Gerichtshof diese Auffassung noch nicht vertreten hat, findet sie in seiner Rechtsprechung eine Stütze. Der Gerichtshof hat entschieden:

    "Artikel 177 [hat] zum Ziel, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherzustellen; in diesem Rahmen soll Absatz 3 des Artikels insbesondere verhindern, daß sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht."(51)

    Die Bezugnahme auf "eine nationale Rechtsprechung" zeigt, daß der Gerichtshof an eine allgemeine, über einen Einzelfall hinausgehende Auslegungsfrage gedacht hat.

    56 Grundlegend für den Umfang der Verpflichtung nach Artikel 177 Absatz 3 ist das Urteil CILFIT(52). In diesem Fall hielt die in letzter Instanz entscheidende italienische Corte Suprema di Cassazione die materiell-rechtliche Frage des Gemeinschaftsrechts für unzweifelhaft und fragte, ob die Vorlagepflicht gemäß Artikel 177 Absatz 3 an die Voraussetzung geknüpft sei, daß das nationale Gericht zuvor das Vorliegen eines "vernünftigen Auslegungszweifels" festgestellt habe. In seiner Antwort hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, daß eine Vorlage möglicherweise nicht erforderlich (aber dennoch zulässig) ist, wenn der Gerichtshof die in Rede stehende Rechtsfrage bereits in früheren Entscheidungen behandelt hat.

    57 Der Gerichtshof hat sodann ausgeführt:

    "[D]ie richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts [kann] derart offenkundig sein, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt. Das innerstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, daß ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, daß auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewißheit bestuende. Nur wenn diese Voraussetzungen erfuellt sind, darf das innerstaatliche Gericht davon absehen, diese Frage dem Gerichtshof vorzulegen, und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen.

    Ob diese Möglichkeit besteht, ist jedoch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung zu beurteilen.

    Zunächst ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in mehreren Sprache abgefasst sind und daß die verschiedenen sprachlichen Fassungen gleichermassen verbindlich sind; die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erfordert somit einen Vergleich ihrer sprachlichen Fassungen.

    Sodann ist auch bei genauer Übereinstimmung der sprachlichen Fassungen zu beachten, daß das Gemeinschaftsrecht eine eigene, besondere Terminologie verwendet. Im übrigen ist hervorzuheben, daß Rechtsbegriffe im Gemeinschaftsrecht und in den verschiedenen nationalen Rechten nicht unbedingt den gleichen Gehalt haben müssen.

    Schließlich ist jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschriften auszulegen."

    58 Der Gerichtshof hat damit ein letztinstanzliches Gericht nur unter engen Voraussetzungen als nicht vorlagepflichtig angesehen. Aber gerade der Umstand, daß der Gerichtshof solche engen Voraussetzungen festgelegt hat, deutet darauf hin, daß er wiederum an Rechtsfragen von allgemeinem Interesse und an die Notwendigkeit gedacht hat, die Herausbildung einer "nationalen Rechtsprechung" zu verhindern, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang steht. Im Urteil CILFIT hat der Gerichtshof nicht untersucht, ob die in diesem Urteil festgelegten Voraussetzungen für alle, auch sehr detaillierte und spezifische Fragen des Gemeinschaftsrechts gelten sollen. Er brauchte dies auch nicht zu tun; es ging nämlich in diesem Fall um die materiell-rechtliche Frage von allgemeiner Bedeutung, ob eine Gebühr für eine gesundheitspolizeiliche Untersuchung eingeführter Wolle erhoben werden darf. Bei einer wörtlichen Auslegung des Urteils CILFIT müssten alle gemeinschaftsrechtlichen Fragen, einschließlich aller Fragen der zollrechtlichen Tarifierung, von allen letztinstanzlichen Gerichten vorgelegt werden.

    59 Freilich enthält das Urteil CILFIT keinen Anhaltspunkt dafür, daß es nicht für alle gemeinschaftsrechtlichen Fragen gelten soll. Zwar mag dies beim Erlaß des Urteils CILFIT zutreffend gewesen sein, doch ist Artikel 177, wie alle allgemeinen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere die Bestimmungen des EG-Vertrags, evolutiv auszulegen. Wie gezeigt, wird tatsächlich bereits im Urteil CILFIT auf den "Entwicklungsstand [des Gemeinschaftsrechts] zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift" abgestellt.

    60 Wird bei der Auslegung von Artikel 177 ein evolutiver Ansatz angewendet, so können m. E. eine Reihe von Entwicklungen nicht ausser Acht gelassen werden, von denen wohl zumindest einige für die gegenwärtige Auslegung von Artikel 177 grundlegende Bedeutung haben. Das Gemeinschaftsrecht hat sich in letzter Zeit auf viele neue Gebiete ausgedehnt; sein Umfang hat stark zugenommen. Eine übermässige Inanspruchnahme des Vorabentscheidungsverfahrens erscheint damit zunehmend geeignet, die Qualität, die Kohärenz und sogar die Zugänglichkeit der Entscheidungen zu beeinträchtigen, und kann daher dem eigentlichen Ziel, eine einheitliche Anwendung des Rechts innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen, abträglich sein.

    61 Diese Erwägungen mögen als im wesentlichen pragmatischer, nicht grundsätzlicher Natur angesehen werden. Doch ist eine andere zweifellos erhebliche Entwicklung der letzten Jahre die Entstehung einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes, auf die die nationalen Gerichte bei der Entscheidung neuer gemeinschaftsrechtlicher Fragen zurückgreifen können. Erfahrungsgemäß können die nationalen Gerichte, insbesondere auf vielen spezifischen Gebieten, wie Zoll und Mehrwertsteuer, aus den vom Gerichtshof in seinen Entscheidungen entwickelten Grundsätzen Schlüsse ziehen. Wie die Erfahrung ferner gezeigt hat, liefert die Rechtsprechung inzwischen ausreichende Anhaltspunkte, so daß die nationalen Gerichte, insbesondere spezialisierte Gerichte, viele Fälle selbst entscheiden können, ohne daß eine Vorlage erforderlich wäre. Ich habe versucht, zu zeigen, wie diese Entwicklung auf dem Gebiet der zollrechtlichen Tarifierung gefördert werden könnte.

    62 Würde die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte zu eng ausgelegt, so wären mit der Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts schon wegen der grossen Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten die vorlagepflichtigen Fälle zunehmend ungleichmässig auf diese verteilt. In manchen Mitgliedstaaten werden letztinstanzliche Gerichte möglicherweise zehntausend Fälle pro Jahr entscheiden; in einem anderen Mitgliedstaat, dem Vereinigten Königreich, entscheidet das für die meisten Rechtsfälle in letzter Instanz allein zuständige House of Lords bisweilen weniger als hundert Fälle pro Jahr. Daher werden aus einigen Mitgliedstaaten weit mehr Vorlagen kommen als aus anderen. Werden jedoch nur Fälle vorgelegt, in denen sich eine Frage von allgemeiner Bedeutung stellt, so wird sich wahrscheinlich eine gleichmässigere Verteilung der Entscheidungen und eine ausgeglichenere Entwicklung der Rechtsprechung ergeben.

    63 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß einige Autoren eine enge Auslegung der Vorlagepflicht mit Rücksicht darauf befürwortet haben, daß in Einzelfällen letztinstanzliche Gerichte es nicht nur unterlassen haben, vorzulegen, sondern auch eine wohl offensichtlich falsche Auslegung des Gemeinschaftsrechts angewendet haben(53). Meines Erachtens ist es jedoch unverhältnismässig, eine allgemeine Theorie zu Artikel 177 auf vereinzelte Fälle einer möglicherweise unzutreffenden Anwendung zu stützen. Eine solche Theorie wird das Problem sowieso dann nicht lösen, wenn das nationale Gericht bewusst eine andere Auffassung vertritt. Diese Theorie würde mit Kanonen schießen, ohne den Spatz zu treffen.

    64 Die im Urteil CILFIT genannten Voraussetzungen brauchen daher m. E. (möglicherweise mit einer Ausnahme) nicht überprüft zu werden; sie sollten jedoch nur auf Fälle angewendet werden, in denen eine Vorlage im Hinblick auf die Ziele des Artikels 177 tatsächlich angebracht ist, wenn also eine allgemeine Frage gegeben und eine einheitliche Auslegung wirklich erforderlich ist.

    65 Der einzige Punkt, in dem die Voraussetzungen des Urteils CILFIT möglicherweise überprüft oder differenzierter formuliert werden könnten, ist die Feststellung, daß "die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift ... einen Vergleich ihrer sprachlichen Fassungen" erfordere. Obwohl der Gerichtshof dieser Feststellung die Bemerkung vorausschickt, daß "die verschiedenen sprachlichen Fassungen gleichermassen verbindlich sind", kann m. E. nicht angenommen werden, daß die nationalen Gerichte nach dem Urteil CILFIT verpflichtet sind, eine Maßnahme der Gemeinschaft in jeder der (inzwischen elf oder, sofern es sich um die Verträge oder um bestimmte grundlegende Vorschriften handelt, zwölf) offiziellen Sprachen der Gemeinschaft zu prüfen. Dies würde in vielen Fällen für die nationalen Gerichte einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten. Ferner ist das Abstellen auf alle sprachlichen Fassungen von Gemeinschaftsvorschriften ein Verfahren, das der Gerichtshof selbst offensichtlich selten anwendet, obwohl er hierzu weit eher in der Lage ist als die nationalen Gerichte. Eben das Bestehen vieler sprachlicher Fassungen ist ein weiterer Grund dafür, Gemeinschaftsrechtsvorschriften nicht zu wörtlich auszulegen und dem Zusammenhang, dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Bestimmungen grössere Bedeutung beizumessen. Meines Erachtens sollte die Feststellung im Urteil CILFIT vielmehr als notwendige Warnung vor einer zu wörtlichen Auslegung von Gemeinschaftsrechtsvorschriften aufgefasst werden, die im Lichte ihres Zusammenhangs und ihrer in den Begründungserwägungen angeführten Ziele, nicht allein anhand ihres Wortlauts, auszulegen sind. Der Wortlaut kann besonders bei Rechtsbegriffen irreführen, die, wie der Gerichtshof weiter ausführt, im Gemeinschaftsrecht und in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht den gleichen Gehalt haben müssen.

    Ergebnis

    66 Nach alledem schlage ich vor, die Frage des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten:

    Das nationale Gericht hat bei der Einreihung von Nachthemden in den GZT folgende Grundsätze anzuwenden: Die Einreihung ist nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der fraglichen Waren vorzunehmen. Die Zweckbestimmung einer Ware kann ein objektives Einordnungskriterium sein, sofern sie der Ware innewohnt und sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt.

    (1) - Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027.

    (2) - Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3400/84 des Rates vom 27. November 1984 (ABl. L 320, S. 1).

    (3) - In dieser Tarifstelle heisst es: "60.05 Oberbekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert:

    A. Oberbekleidung und Bekleidungszubehör: ...

    II. andere: ... b) andere: ... 4. andere Oberkleidung: ... cc) Kleider: ... 22. aus synthetischen Spinnstoffen ..."

    (4) - Urteil vom 21. August 1990 VII K 16-26/89, BFH/NV 1991, 422.

    (5) - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission (ABl. 1989, L 298, S. 1).

    (6) - Urteil in den verbundenen Rechtssachen 28/62, 29/62 und 30/62 (Da Costa, Slg. 1963, 65, 81). Vgl. für die zollrechtliche Tarifierung das Urteil in der Rechtssache 12/71 (Henck, Slg. 1971, 743, Randnrn. 2 und 3).

    (7) - Vgl. etwa die in jüngster Zeit erlassenen Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95 (Futura Participation, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-329/95 (VAG Sverige, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    (8) - Vgl. u. a. Urteile in den verbundenen Rechtssache C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6), in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4), in der Rechtssache C-378/93 (La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 14) und in der Rechtssache C-458/93 (Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12).

    (9) - Vgl. auch Rechtssachen 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045) und 83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871).

    (10) - "Die Anwendung einer Vorschrift auf einen bestimmten Fall verlangt stets logisch und praktisch die Feststellung des Sinns und der Reichweite jener Regelung; ohne diese Feststellung lässt sich weder feststellen, daß die Regelung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, noch können aus ihrem Inhalt sämtliche Folgerungen für den Fall gezogen werden. Man kann vielleicht sagen, daß sich bei der Anwendung einer Norm Auslegung und Anwendung durchdringen und vermischen, aber es ist sicher nicht vorstellbar, daß eine Norm angewandt wird, ohne ausgelegt werden zu müssen, zumindestens wenn man den Sinn des Wortes $Auslegung` nicht verdreht, indem man ihm notwendig das Merkmal von Schwierigkeit unterstellt", Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 283/81 (CILFIT, Slg. 1982, 3415, 3436).

    (11) - Vgl. etwa verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb, Slg. 1996, I-3457).

    (12) - Vgl. Fußnote 1.

    (13) - Vgl. Urteil in der Rechtssache 166/73 (Rheinmühlen, Slg. 1974, 33, Randnr. 2).

    (14) - Zur zollrechtlichen Tarifierung im allgemeinen J.-R. Nassiet, La réglementation douanière européenne, 1988, S. 44 bis 53; D. Lasok, The Customs Law of the European Economic Community, 2. Auflage, Deventer 1990, S. 194 bis 216; P. Vander Schüren, "Customs classification: One of the cornerstones of the Single European market, but one which cannot be exhaustively regulated", 28 CMLRev 1991, S. 855; E. Vermulst, "EC customs classification rules: Should ice cream melt?", 15 Michigan Journal of International Law 1994, S. 1241; P. Witte und H.-M. Wolffgang, Lehrbuch des europäischen Zollrechts, 2. Auflage, Berlin 1995, S. 319 bis 353; C. J. Berr und H. Trémeau, Le droit douanier, 4. Auflage, Paris 1997, S. 106 bis 113.

    (15) - Vgl. etwa Rechtssache 158/78 (Biegi, Slg. 1979, 1103), Rechtssache C-233/88 (Van de Kolk, Slg. 1990, I-265), Rechtssache 265/89 (Vismans Nederland, Slg. 1990, I-3411), Rechtssache C-194/91 (Krohn, Slg. 1992, I-6661), Rechtssache C-401/93 (Goldstar Europe, Slg. 1994, I-5587) und Rechtssache C-143/93 (Van Es Douane Agenten, Slg. 1996, I-431).

    (16) - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987, zitiert in Fußnote 5. Vgl. bereits Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, S. 1).

    (17) - Das Übereinkommen wurde am 14. Juli 1983 in Brüssel unterzeichnet und für die Gemeinschaft durch den Beschluß 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt.

    (18) - Urteil in der Rechtssache C-267/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1995, I-4845, Randnrn. 19 und 20).

    (19) - Rechtssache 314/85 (Foto-Frost, Slg. 1987, 4199).

    (20) - Rechtssache C-35/93 (Slg. 1994, I-2655).

    (21) - Vgl. Teil I Titel I A im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1/72 des Rates vom 20. Dezember 1971 (ABl. 1972, L 1, S. 1). Vgl. für die geltende Fassung Teil I Titel I A im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87, zitiert in Fußnote 5, geänderte Fassung.

    (22) - Vgl. auch Rechtssache 28/75 (Baupla, Slg. 1975, 989), Rechtssache 165/78 (Imco-Michälis, Slg. 1979, 1837), Rechtssache 248/80 (Glunz, Slg. 1982, 197) und Rechtssache 295/81 (IFF, Slg. 1982, 3239).

    (23) - Verbundene Rechtssachen C-106/94 und C-139/94 (Slg. 1995, I-4759).

    (24) - Randnr. 12.

    (25) - Rechtssache C-148/93 (Slg. 1994, I-1123).

    (26) - A. a. O., S. 856.

    (27) - Vgl. etwa Rechtssache C-121/95 (VOBIS Microcomputer, Slg. 1996, I-3047), Urteil Colin und Dupré (zitiert in Fußnote 22, Randnrn. 21 und 22), Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-59/94 und C-64/94 (Pardo & Fils und Camicas, Slg. 1995, I-3159, Randnr. 10), in der Rechtssache C-459/93 (Thyssen Haniel Logistic, Slg. 1995, I-1381, Randnr. 8), in der Rechtssache C-393/93 (Stanner, Slg. 1994, I-4011, Randnrn. 14 und 15) und Urteil Neckermann Versand (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 54).

    (28) - Vgl. die in Fußnote 26 zitierten Rechtssachen.

    (29) - Urteil in der Rechtssache 166/84 (Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, Randnr. 14) und Urteil Stanner (zitiert in Fußnote 27, Randnr. 15).

    (30) - Urteil in der Rechtssache 42/86 (Artimport, Slg. 1987, 4817, Randnr. 10). Vgl. auch Urteil in den verbundenen Rechtssachen 69/76 und 70/76 (Dittmeyer, Slg. 1977, 231, Randnr. 4).

    (31) - Vgl. Urteil in der Rechtssache 149/73 (Witt, Slg. 1973, 1587, Randnr. 3), Urteil Dittmeyer (zitiert in Fußnote 30), Urteil in der Rechtssache 798/79 (Chem-Tec, Slg. 1980, 2639, Randnrn. 11 und 12), Urteil Artimport (zitiert in Fußnote 30) und Urteil Develop Dr. Eisbein (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 21).

    (32) - Zitiert in Fußnote 1, Randnrn 6 und 7.

    (33) - Vgl. Randnr. 8.

    (34) - Zitiert in Fußnote 27, Randnr. 13. Vgl. auch Urteile in der Rechtssache 36/71 (Henck, Slg. 1972, 187, Randnr. 4), 37/82 (Bevrachtingskantoor, Slg. 1982, 3481, Randnr. 8) und in der Rechtssache C-256/91 (Emsland-Stärke, Slg. 1993, I-1857, Randnr. 16).

    (35) - Urteil in der Rechtssache C-219/89 (Slg. 1991, I-1895, Randnr. 9). Vgl. auch Urteil in der Rechtssache 38/76 (LUMA, Slg. 1976, 2027, Randnr. 7).

    (36) - Vgl. auch Urteil in der Rechtssache 222/85 (Kleiderwerke Hela Lampe, Slg. 1986, 2449, Randnr. 15).

    (37) - Urteil in der Rechtssache C-248/92 (Slg. 1993, I-4721, Randnr. 10). Vgl. auch Urteil in der Rechtssache 40/88 (Weber, Slg. 1989, 1395, Randnrn. 14 und 15) und Urteil Artimport (zitiert in Fußnote 30, Randnrn. 12 und 13).

    (38) - Urteil in der Rechtssache 145/81 (Slg. 1982, 2493, Randnrn. 7 bis 13). Vgl. auch Urteil in den verbundenen Rechtssachen 208/81 und 209/81 (Palte & Häntjens, Slg. 1982, 2511, Randnr. 6).

    (39) - Urteile Henck (zitiert in Fußnote 34, Randnr. 10), Weber (zitiert in Fußnote 36, Randnr. 19) und Urteil in der Rechtssache C-120/90 (Post, Slg. 1991, I-2391, Randnr. 16).

    (40) - Zitiert in Fußnote 39, Randnrn. 22 und 23.

    (41) - Vgl. Randnr. 24.

    (42) - Zitiert in Fußnote 37, Randnrn. 12 und 13.

    (43) - Urteil in der Rechtssache 122/80 (Slg. 1981, 2781, Randnr. 12). Vgl. auch Urteil in der Rechtssache 234/87 (Casio Computer, Slg. 1989, 63, Randnr. 12).

    (44) - Urteil in der Rechtssache 278/80 (Slg. 1982, 439, Randnr. 14).

    (45) - Vgl. Fußnote 21.

    (46) - Vgl. Nr. 24.

    (47) - Vgl. in jüngster Zeit Urteil vom 25. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95 (Tombesi, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    (48) - ABl. L 61, S. 26.

    (49) - Urteil vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    (50) - Vgl. Rechtssachen C-288/94 (Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311) und C-317/94 (Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339).

    (51) - Urteile in der Rechtssache 107/76 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1977, 957, Randnr. 5) und in den verbundenen Rechtssachen C-35/82 und C-36/82 (Morson und Jhanjan, Slg. 1982, 3723, Randnr. 8).

    (52) - Zitiert in Fußnote 10.

    (53) - Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache CILFIT, zitiert in Fußnote 10, 3436 f.; vgl. hierzu ferner Anderson, References to the European Court, London 1995, S. 167 bis 170.

    nach oben