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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61983CJ0170

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 12. Juli 1984.
Hydrotherm Gerätebau GmbH gegen Firma Compact del Dott. Ing. Mario Andreoli & C. Sas.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland.
Verordnung Nr. 67/67 - Gruppenfreistellung von Alleinvertriebsvereinbarungen.
Rechtssache 170/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 -02999

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1984:271

61983J0170

URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 12. JULI 1984. - HYDROTHERM GERAETEBAU GMBH GEGEN FIRMA COMPACT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - VERORDNUNG NR 67/67 - GRUPPENFREISTELLUNG VON ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN. - RECHTSSACHE 170/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 02999


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . WETTBEWERB - KARTELLE - UNTERNEHMEN - BEGRIFF - WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT - ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG - RECHTLICH SELBSTÄNDIGE UNTERNEHMEN , DIE AUF EINER SEITE DER VEREINBARUNG BETEILIGT SIND - VERORDNUNG NR . 67/67 - GELTUNG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ; VERORDNUNG NR . 67/67 DER KOMMISSION )

2 . WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - GRUPPENFREISTELLUNG - ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN - VEREINBARUNG , DIE SICH AUCH AUF LÄNDER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKT - VERORDNUNG NR . 67/67 - ANWENDBARKEIT

( VERORDNUNG NR . 67/67 DER KOMMISSION )

3 . WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - GRUPPENFREISTELLUNG - ALLEINVERTREIBSVEREINBARUNGEN - MIT DER AUSÜBUNG VON GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTEN VERBUNDENE BESCHRÄNKUNGEN - FREISTELLUNG - AUSSCHLUSS - VORAUSSETZUNGEN

( VERORDNUNG NR . 67/67 DER KOMMISSION , ARTIKEL 3 BUCHSTABE B NR . 1 )

Leitsätze


1 . IM RAHMEN DES WETTBEWERBSRECHTS IST UNTER DEM BEGRIFF DES UNTERNEHMENS EINE IM HINBLICK AUF DEN JEWEILIGEN VERTRAGSGEGENSTAND BESTEHENDE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT ZU VERSTEHEN , SELBST WENN DIESE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT RECHTLICH AUS MEHREREN , NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN , PERSONEN GEBILDET WIRD . DIE VERORDNUNG NR . 67/67 DER KOMMISSION ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES AUF GRUPPEN VON ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN IST AUCH DANN ANZUWENDEN , WENN AUF EINER SEITE DER VEREINBARUNG MEHRERE RECHTLICH SELBSTÄNDIGE UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND , VORAUSGESETZT , DIESE UNTERNEHMEN BILDEN IM HINBLICK AUF DIE VEREINBARUNG EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT . DENN IN DIESEM FALL IST EIN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN PERSONEN , DIE ZUSAMMEN ALS EINE EINZIGE PARTEI AN DER FRAGLICHEN VEREINBARUNG BETEILIGT SIND , UNMÖGLICH .

2 . DIE VERORDNUNG NR . 67/67 IST ANWENDBAR , WENN SICH DIE BINDUNGSVEREINBARUNGEN NICHT NUR AUF EIN ABGEGRENZTES GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES , SONDERN AUCH AUF LÄNDER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKEN .

3 . ARTIKEL 3 BUCHSTABE B NR . 1 DER VERORDNUNG NR . 67/67 STEHT DER GRUPPENFREISTELLUNG EINER VEREINBARUNG NUR DANN ENTGEGEN , WENN ENTWEDER AUS DEM WORTLAUT DER VEREINBARUNG SELBST ODER AUS DEM VERHALTEN DER VERTRAGSPARTNER HERVORGEHT , DASS DIESE EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT BENUTZEN WOLLEN ODER TATSÄCHLICH BENUTZEN , UM MITTELS DIESES RECHTS PARALLELEINFUHREN IN DAS ALLEINVERTRIEBSGEBIET ZU VERHINDERN ODER ZU ERSCHWEREN . DIE TATSACHE , DASS EINE VEREINBARUNG KEINE BESTIMMUNG ENTHÄLT , DURCH DIE EINE MISSBRÄUCHLICHE BENUTZUNG DES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS VERHINDERT WERDEN SOLL , REICHT FÜR SICH ALLEIN NICHT AUS , UM DIESE VEREINBARUNG VON DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR . 67/67 AUSZUSCHLIESSEN .

Entscheidungsgründe


1 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 28 . JUNI 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3 . AUGUST 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FÜNF FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND 3 BUCHSTABE B NR . 1 DER VERORDNUNG NR . 67/67 DER KOMMISSION VOM 22 . MÄRZ 1967 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES AUF GRUPPEN VON ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN ( ABL . 1967 , S . 849 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS UND DEN AKTEN DER RECHTSSACHE ERGIBT , HAT DER INGENIEUR ANDREOLI AUS BOLOGNA , PERSÖNLICH HAFTENDER GESELLSCHAFTER DER KOMMANDITGESELLSCHAFT COMPACT , LEICHTMETALLHEIZKÖRPER ENTWICKELT , DIE DAS WARENZEICHEN ' ' GHIBLI ' ' TRAGEN . DIE FIRMA COMPACT SCHLOSS MIT DER DEUTSCHEN FIRMA HYDROTHERM , EINEM TOCHTERUNTERNEHMEN EINER AMERIKANISCHEN GESELLSCHAFT , NACHEINANDER ZWEI VEREINBARUNGEN , DURCH DIE DER FIRMA HY DROTHERM DER ALLEINVERTRIEB DIESES HEIZKÖRPERS ÜBERTRAGEN WURDE . AUFGRUND DER ERSTEN VEREINBARUNG HATTE DIE FIRMA HYDROTHERM DAS RECHT ERHALTEN , FÜR SICH DAS WARENZEICHEN ' ' GHIBLI ' ' EINTRAGEN ZU LASSEN , WAS SIE IN VERSCHIEDENEN STAATEN , DARUNTER DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , AUCH GETAN HAT .

3 DIE ZWEITE VEREINBARUNG , DIE INFOLGE VON SCHWIERIGKEITEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER ERSTEN VEREINBARUNG GETROFFEN WURDE , ÜBERTRAEGT DER FIRMA HYDROTHERM DEN ALLEINVERTRIEB DER ' ' GHIBLI ' ' -HEIZKÖRPER FÜR WESTEUROPA MIT AUSNAHME VON ITALIEN , GRIECHENLAND UND DER TÜRKEI ; IM HINBLICK AUF EINEN SPEZIELLEN HEIZKÖRPERTYP WIRD ALS ALLEINVERTRIEBSGEBIET WESTEUROPA OHNE FRANKREICH , DIE BENELUX-STAATEN UND ÖSTERREICH ANGEGEBEN . IN DIESER VEREINBARUNG VERPFLICHTET SICH DIE FIRMA HYDROTHERM , ' ' IN DER VERTRAGSZONE NICHT DIREKT ODER INDIREKT ANDERE PRODUZENTEN , WIEDERVERKÄUFER UND KONSTRUKTEURE VON RADIATOREN , HEIZPLATTEN UND KONVEKTOREN , HERGESTELLT AUS ALUMINIUM ODER ALUMINIUMLEGIERUNG , ZU VERTRETEN ODER MIT IHNEN HANDEL ZU TREIBEN ' ' . AUSSERDEM ÜBERNAHM DIE FIRMA HYDROTHERM DIE VERPFLICHTUNG , BEI DER FIRMA COMPACT FÜR EINEN BESTIMMTEN BETRAG HEIZKÖRPER ZU KAUFEN . AN DIESER ZWEITEN VEREINBARUNG WAREN AUF DER ANDEREN SEITE HERR ANDREOLI , DIE FIRMA COMPACT UND DIE EBENFALLS HERRN ANDREOLI GEHÖRENDE FIRMA OFFICINE SANT ' ANDREA , RASTIGNANO ( ITALIEN ), BETEILIGT .

4 AUCH BEI DER DURCHFÜHRUNG DER ZWEITEN VEREINBARUNG TRATEN SCHWIERIGKEITEN AUF . NACHDEM DIE FIRMA HYDROTHERM DIE ABNAHME WEITERER WAREN DER FIRMA COMPACT VERWEIGERTE , KÜNDIGTE DIESE DEN VERTRAG UND VERLANGTE SCHADENSERSATZ .

5 DAS MIT DEM RECHTSSTREIT IN ERSTER INSTANZ BEFASSTE LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN ENTSCHIED MIT URTEIL VOM 13 . SEPTEMBER 1979 , DIE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN SEI WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG NICHTIG . DIE GRUPPENFREISTELLUNG NACH DER VERORDNUNG NR . 67/67 FINDE KEINE ANWENDUNG , DA GEMÄSS ARTIKEL 3 DIESER VERORDNUNG EINE SOLCHE FREISTELLUNG AUSGESCHLOSSEN SEI , WENN MITTELS GEWERBLICHER SCHUTZRECHTE DER HANDEL MIT VERTRAGSWAREN BEHINDERT WERDEN KÖNNE .

6 GEGEN DIESES URTEIL LEGTE DIE FIRMA COMPACT BERUFUNG BEIM OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN EIN . ANSCHLIESSEND UNTERBREITETE SIE IHRE VEREINBARUNG DER KOMMISSION , DIE MIT SCHREIBEN VOM 31 . MÄRZ 1982 BESTÄTIGTE , DIE VEREINBARUNG FALLE UNTER DIE GRUPPENFREISTELLUNG NACH DER VERORDNUNG NR . 67/67 .

7 MIT URTEIL VOM 13 . MAI 1982 ERKLÄRTE DAS OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN DEN SCHADENSERSATZANSPRUCH GEGEN DIE FIRMA HYDROTHERM FÜR DEM GRUNDE NACH GERECHTFERTIGT UND VERWIES DEN RECHTSSTREIT AN DAS LANDGERICHT ZURÜCK . IN DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN SETZTE SICH DAS OBERLANDESGERICHT MIT DER FRAGE AUSEINANDER , OB DIE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN MIT DEN WETTBEWERBSREGELN DER GEMEINSCHAFT VEREINBAR SEI . ES GING DAVON AUS , DASS DIE VEREINBARUNG EINE EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEWIRKE ; DA DIE PARTEIEN JEDOCH KEINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ VEREINBART HÄTTEN , VERSTOSSE SIE NICHT AUS DIESEM GRUND GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 . GLEICHWOHL WÜRDEN DIE WETTBEWERBSREGELN MÖGLICHERWEISE ANGESICHTS DER STELLUNG DER PARTEIEN AUF DEM RELEVANTEN MARKT AUCH DURCH EIN OFFENES ALLEINVERTRIEBSRECHT VERLETZT . SEI INSOWEIT AUF DEN ALLGEMEINEN HEIZKÖRPERMARKT ABZUSTELLEN , DANN SEI DER ANTEIL DER VERTRAGSUMSÄTZE SO GERING , DASS EINE SPÜRBARE BEEINTRÄCHTIGUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS AUSSCHEIDE ; ANDERS KÖNNTE ES SEIN , WENN DER MARKT MIT HEIZKÖRPERN AUS ALUMINIUM ODER ALUMINIUMLEGIERUNG ENTSCHEIDEND SEI . DIESE FRAGE BRAUCHE JEDOCH NICHT GEKLÄRT ZU WERDEN , DA DIE IN REDE STEHENDE VEREINBARUNG AUF JEDEN FALL DEN RECHTSVORTEIL DER GRUPPENFREISTELLUNG NACH DER VERORDNUNG NR . 67/67 GENIESSE ; SIE ERFÜLLE NÄMLICH ZUGLEICH DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A UND B UND DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DIESER VERORDNUNG .

8 DASS DAS GEBIET , FÜR WELCHES DER ALLEINVERTRIEB VEREINBART WORDEN SEI , LÄNDER UMFASSE , DIE NICHT MITGLIEDER DER GEMEINSCHAFT SEIEN , HABE FÜR DIE ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR . 67/67 KEINE BEDEUTUNG , DENN DIESE VERORDNUNG BETREFFE AUSSCHLIESSLICH DEN HANDEL INNERHALB DER GEMEINSCHAFT . DIE FRAGLICHE VEREINBARUNG VERLIERE DEN RECHTSVORTEIL DER FREISTELLUNG AUCH NICHT AUFGRUND VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 67/67 , WONACH DIE FREISTELLUNG NICHT ZUR ANWENDUNG KOMME , WENN DIE VERTRAGSPARTNER GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE AUSÜBTEN , UM HÄNDLER ODER VERBRAUCHER DARAN ZU HINDERN , IN ANDEREN TEILEN DES GEMEINSAMEN MARKTES RECHTMÄSSIG GEKENNZEICHNETE ODER RECHTMÄSSIG IN VERKEHR GEBRACHTE VERTRAGSWAREN ZU BEZIEHEN . DASS DIE FIRMA HYDROTHERM DAS WARENZEICHEN ' ' GHIBLI ' ' HABE EINTRAGEN LASSEN , GEBE IHR NICHT DIE MÖGLICHKEIT , MIT HILFE DES WARENZEICHENS PARALLELEINFUHREN ZU VERHINDERN . DIES SEI JEDOCH NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , WIE SIE SICH AUS DEM URTEIL VOM 18 . FEBRUAR 1971 ( RECHTSSACHE 40/70 , SIRENA , SLG . S . 69 ) ERGEBE , NICHT ZULÄSSIG . AUSSERDEM GEBE ES KEIN ANZEICHEN DAFÜR , DASS DIE FIRMA HYDROTHERM DAS WARENZEICHEN ' ' GHIBLI ' ' BENUTZT HABE , UM PARALLELEINFUHREN ZU VERHINDERN ODER ZU BEHINDERN . ZU DIESEM ERGEBNIS FÜHRE AUCH DAS VON DER KOMMISSION AM 30 . MÄRZ 1982 ERTEILTE NEGATIVATTEST ; DAS GERICHT SEI AN DIE FESTSTELLUNGEN UND DIE BEURTEILUNG DER KOMMISSION ZWAR NICHT GEBUNDEN ( URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10 . 7 . 1980 , RECHTSSACHE 99/79 , LANCOME , SLG . S . 2511 ), KÖNNE ABER DIE IN DEM FRAGLICHEN ATTEST FESTGESTELLTEN TATSACHEN BERÜCKSICHTIGEN .

9 GEGEN DIESES URTEIL LEGTE DIE FIRMA HYDROTHERM REVISION BEIM BUNDESGERICHTSHOF EIN . IM ANSCHLUSS AN DIE ERÖRTERUNG DER PROBLEMATIK IN BEZUG AUF DIE WETTBEWERBSREGELN DER GEMEINSCHAFT KAM DER BUNDESGERICHTSHOF ZU DEM ERGEBNIS , DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR . 67/67 AUF DIE STREITIGEN VEREINBARUNGEN WERFE VERSCHIEDENE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DIESER VERORDNUNG AUF . ER HAT DESHALB ALS GERICHT , DESSEN ENTSCHEIDUNGEN NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN UND DAS SOMIT NACH ARTIKEL 177 ABSATZ 3 DEN GERICHTSHOF ZUM ZWECKE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUFGEWORFENEN AUSLEGUNGSPROBLEME ANRUFEN MUSS , DIE FOLGENDEN FRAGEN VORGELEGT :

' ' 1 . A ) IST DIE GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG ( VERORDNUNG NR . 67/67/EWG ) AUCH DANN ANZUWENDEN , WENN AUF EINER SEITE DES VERTRAGS MEHRERE RECHTLICH SELBSTÄNDIGE UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND?

B)IST ES VON BEDEUTUNG , WENN DIE MEHREREN AUF EINER VERTRAGSSEITE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN PERSONELL MITEINANDER VERBUNDEN SIND UND IM HINBLICK AUF DEN VERTRAG EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BILDEN?

2.IST DIE GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG AUCH DANN ANZUWENDEN , WENN SICH DIE BINDUNGSVEREINBARUNGEN NICHT NUR AUF EIN ABGEGRENZTES GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES , SONDERN AUCH AUF LÄNDER AUSSERHALB DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ERSTRECKEN?

3.SETZT DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 3 BUCHSTABE B NR . 1 DER GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG VORAUS , DASS DIE PARTEIEN ÜBER DIE AUSÜBUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS ( HIER : EINES WARENZEICHENS ) BESTIMMUNGEN GETROFFEN HABEN , DIE DESSEN BENUTZUNG ZUR VERHINDERUNG ODER ERSCHWERUNG DES BEZUGES ODER DER VERÄUSSERUNG RECHTMÄSSIG GEKENNZEICHNETER ODER IN VERKEHR GEBRACHTER VERTRAGSWARE NAHELEGEN , ODER GENÜGT ES FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT , DASS IN DEM VERTRAG DIE AUSÜBUNG DES WARENZEICHENS ZUR VERHINDERUNG ODER ERSCHWERUNG VON PARALLELIMPORTEN NICHT GEREGELT IST?

4.IST ARTIKEL 3 BUCHSTABE B NR . 1 DER GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG AUCH ANWENDBAR , WENN DIE VERTRAGSPARTNER RECHTLICH NICHT BEFUGT SIND , DURCH DIE AUSÜBUNG DES WARENZEICHENS DEN BEZUG ODER DIE VERÄUSSERUNG RECHTMÄSSIG GEKENNZEICHNETER ODER IN VERKEHR GEBRACHTER VERTRAGSWARE ZU BEHINDERN?

5.FALLS DIE FRAGE ZU 4 . ZU BEJAHEN IST :

SETZT DIE ANWENDUNG DER GENANNTEN VORSCHRIFT ZUSÄTZLICH VORAUS , DASS DIE VERTRAGSPARTNER VON DEM WARENZEICHEN ZUR VERHINDERUNG ODER ERSCHWERUNG DER BESCHAFFUNG VON VERTRAGSWARE TATSÄCHLICH GEBRAUCH MACHEN?

' '

ZUR ERSTEN FRAGE ( UNTERNEHMENSBEGRIFF )

10 NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 67/67 WIRD ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FÜR NICHT ANWENDBAR ERKLÄRT AUF VEREINBARUNGEN , ' ' AN DENEN NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND ' ' . DIE ANWENDBARKEIT DIESER BESTIMMUNG IST DESHALB ZWEIFELHAFT , WEIL DIE STREITIGE VEREINBARUNG ZWISCHEN DER FIRMA HYDROTHERM AUF DER EINEN SEITE UND DREI UNTERSCHIEDLICHEN PERSONEN - NÄMLICH HERRN ANDREOLI , EINER NATÜRLICHEN PERSON , SOWIE DEN FIRMEN COMPACT UND OFFICINE SANT ' ANDREA - AUF DER ANDEREN SEITE GESCHLOSSEN WURDE . DABEI IST UNSTREITIG , DASS HERR ANDREOLI DIE EINE WIE DIE ANDERE DIESER BEIDEN FIRMEN VOLLSTÄNDIG KONTROLLIERT .

11 IM RAHMEN DES WETTBEWERBSRECHTS IST UNTER DEM BEGRIFF DES UNTERNEHMENS EINE IM HINBLICK AUF DEN JEWEILIGEN VERTRAGSGEGENSTAND BESTEHENDE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT ZU VERSTEHEN , SELBST WENN DIESE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT RECHTLICH AUS MEHREREN , NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN , PERSONEN GEBILDET WIRD . DIE DIESBEZUEGLICHE VORAUSSETZUNG DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 67/67 IST DAHER ERFÜLLT , WENN AUF EINER SEITE DER VEREINBARUNG FIRMEN BETEILIGT SIND , ZWISCHEN DENEN INTERESSENGLEICHHEIT BESTEHT UND DIE VON EIN UND DERSELBEN - EBENFALLS AN DER VEREINBARUNG BETEILIGTEN - NATÜRLICHEN PERSON KONTROLLIERT WERDEN . DENN UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST EIN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN PERSONEN , DIE ZUSAMMEN ALS EINE EINZIGE PARTEI AN DER FRAGLICHEN VEREINBARUNG BETEILIGT SIND , UNMÖGLICH .

12 DIE ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE MUSS DAHER LAUTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR . 67/67 AUCH DANN ANZUWENDEN IST , WENN AUF EINER SEITE DER VEREINBARUNG MEHRERE RECHTLICH SELBSTÄNDIGE UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND , VORAUSGESETZT , DIESE UNTERNEHMEN BILDEN IM HINBLICK AUF DIE VEREINBARUNG EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT .

ZUR ZWEITEN FRAGE ( RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER VEREINBARUNG )

13 GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 67/67 GILT DIE GRUPPENFREISTELLUNG FÜR VEREINBARUNGEN , IN DENEN SICH EIN VERTRAGSPARTNER DEM ANDEREN GEGENÜBER VERPFLICHTET , ' ' ZUM ZWECK DES WEITERVERKAUFS INNERHALB EINES ABGEGRENZTEN GEBIETES DES GEMEINSAMEN MARKTES BESTIMMTE WAREN NUR AN IHN ZU LIEFERN ' ' . IN DER STREITIGEN VEREINBARUNG WIRD ALS ALLEINVERTRIEBSGEBIET ' ' WESTEUROPA ' ' MIT AUSNAHME BESTIMMTER STAATEN BEZEICHNET , BEI DENEN ES SICH IM EINEN FALL UM ITALIEN , GRIECHENLAND UND DIE TÜRKEI UND IM ANDEREN FALL UM FRANKREICH , DIE BENELUX-STAATEN UND ÖSTERREICH HANDELT .

14 DER BUNDESGERICHTSHOF MÖCHTE WISSEN , OB DIE VERORDNUNG ANWENDBAR IST , WENN SICH DIE BINDUNGSVEREINBARUNGEN SOMIT NICHT NUR AUF EIN ABGEGRENZTES GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES , SONDERN AUCH AUF LÄNDER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKEN .

15 DIE VERORDNUNG NR . 67/67 REGELT EINEN ASPEKT DES WETTBEWERBS IM ALLGEMEINEN RAHMEN DES GELTUNGSBEREICHS DES EWG-VERTRAGS UND INSBESONDERE DES ARTIKELS 85 , DER SICH AUF DEN WETTBEWERB ' ' INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ' ' BEZIEHT . FOLGLICH SIND DIE VORAUSSETZUNGEN DER VERORDNUNG ERFÜLLT , WENN DIE VEREINBARUNG DIE RÄUMLICHE GELTUNG DES ALLEINVERTRIEBSRECHTS IM RAHMEN EINES ' ' ABGEGRENZTEN GEBIETS ' ' DES GEMEINSAMEN MARKTES FESTLEGT , WOBEI DIESE RÄUMLICHE ABGRENZUNG SO VORGENOMMEN WERDEN MUSS , DASS WEITERHIN WETTBEWERB - UND SOMIT PARALLELEINFUHREN - ZWISCHEN DEM GEBIET , FÜR WELCHES DAS ALLEINVERTRIEBSRECHT GEWÄHRT WIRD , UND DEM ÜBRIGEN TEIL DER GEMEINSCHAFT TATSÄCHLICH MÖGLICH IST , WAS IM VORLIEGENDEN FALL AUSSER STREIT STEHT . DIE EINBEZIEHUNG VON DRITTLÄNDERN IN DAS ALLEINVERTRIEBSGEBIET ÄNDERT DESHALB DIE ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN DER VERORDNUNG NICHT .

16 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG ANWENDBAR IST , WENN SICH DIE BINDUNGSVEREINBARUNGEN NICHT NUR AUF EIN ABGEGRENZTES GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES , SONDERN AUCH AUF LÄNDER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKEN .

ZUR DRITTEN , VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE ( BENUTZUNG DES WARENZEICHENRECHTS )

17 DIE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG , DIE GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS IST , IST DADURCH GEKENNZEICHNET , DASS DIE EINE VERTRAGSPARTEI DER ANDEREN DEN GEBRAUCH EINES WARENZEICHENRECHTS GERADE ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG ÜBERLASSEN HAT . DER BUNDESGERICHTSHOF STELLT IN DIESEM ZUSAMMENHANG DIE FRAGE , OB UND UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE AUSÜBUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS DAZU FÜHREN KANN , DASS EINE SOLCHE VEREINBARUNG UNTER DIE AUSSCHLUSSKLAUSEL DES ARTIKELS 3 BUCHSTABE B NR . 1 DER VERORDNUNG NR . 67/67 FÄLLT . ER MÖCHTE IM WESENTLICHEN WISSEN , OB ES FÜR DIE ANWENDUNG DIESER AUSSCHLUSSKLAUSEL GENÜGT , DASS EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT IM RAHMEN EINER ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG DERGESTALT BENUTZT WERDEN KANN , DASS DIE BESCHAFFUNG DER BETREFFENDEN WARE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ERSCHWERT WIRD , ODER OB DIESE AUSSCHLUSSKLAUSEL NUR GILT , WENN SICH EINE DERARTIGE BENUTZUNG DES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS AUS DEM WORTLAUT DER VEREINBARUNG SELBST ODER AUS DEM TATSÄCHLICHEN VERHALTEN DER PARTEIEN ERGIBT .

18 NACH ARTIKEL 3 IST DIE IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 67/67 VORGESEHENE GRUPPENFREISTELLUNG NICHT ANWENDBAR , WENN ' ' B ) DIE VERTRAGSPARTNER ES ZWISCHENHÄNDLERN ODER VERBRAUCHERN ERSCHWEREN , SICH DIE VERTRAGSWAREN BEI ANDEREN HÄNDLERN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU BESCHAFFEN , INSBESONDERE WENN DIE VERTRAGSPARTNER . . . GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE AUSÜBEN , UM HÄNDLER ODER VERBRAUCHER DARAN ZU HINDERN , IN ANDEREN TEILEN DES GEMEINSAMEN MARKTES RECHTMÄSSIG GEKENNZEICHNETE ODER RECHTMÄSSIG IN VERKEHR GEBRACHTE VERTRAGSWAREN ZU BEZIEHEN ODER IM VERTRAGSGEBIET ZU VERÄUSSERN . . . ' '

19 DIESE BESTIMMUNG WIRD DURCH DIE NEUNTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG WIE FOLGT ERLÄUTERT : ' ' INSBESONDERE MUSS DURCH DIE MÖGLICHKEIT VON PARALLELIMPORTEN GEWÄHRLEISTET WERDEN , DASS DIE VERBRAUCHER ANGEMESSEN AN DEN DURCH DEN ALLEINVERTRIEB ENTSTEHENDEN VORTEILEN BETEILIGT WERDEN . ES KANN DAHER NICHT ZUGELASSEN WERDEN , DASS GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND SONSTIGE RECHTE MISSBRAUCHT WERDEN , UM EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ HERBEIZUFÜHREN . ' '

20 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE VERORDNUNG NICHT DEN ZWECK VERFOLGT , EINER VEREINBARUNG ALLEIN DESHALB DIE GRUPPENFREISTELLUNG ZU VERSAGEN , WEIL IN DIESER VEREINBARUNG EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT IM HINBLICK AUF DAS NORMALE FUNKTIONIEREN EINES ALLEINVERTRIEBS IN DEM DURCH ARTIKEL 1 FESTGELEGTEN RAHMEN EINGERÄUMT WIRD . DIE EINSCHRÄNKUNG GEMÄSS ARTIKEL 3 FINDET DAHER KEINE ANWENDUNG , WENN DIE GEBRAUCHSÜBERLASSUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS VERTRAGLICH SO GEREGELT IST , DASS NICHT IN FRAGE GESTELLT WIRD , DASS ES SICH BEI DEM EINGERÄUMTEN ALLEINVERTRIEBSRECHT UM EIN OFFENES RECHT HANDELT .

21 DAS VERBOT DES ARTIKELS 3 KANN DESHALB NUR EINGREIFEN , WENN ENTWEDER DER WORTLAUT DER VEREINBARUNG SELBST ODER DAS TATSÄCHLICHE VERHALTEN DER VERTRAGSPARTNER ANHALTSPUNKTE DAFÜR LIEFERT , DASS EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT MISSBRAUCHT WIRD , UM EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ HERBEIZUFÜHREN . DIE BLOSSE MÖGLICHKEIT EINER DERARTIGEN BENUTZUNG , DIE SICH DARAUS ERGIBT , DASS DIE VERTRAGSPARTNER IN IHRE VEREINBARUNG KEINE AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNGEN AUFGENOMMEN HABEN , REICHT MITHIN FÜR DEN AUSSCHLUSS EINER VEREINBARUNG VON DER GRUPPENFREISTELLUNG NICHT AUS .

22 AUF DIE DRITTE , VIERTE UND FÜNFTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 3 BUCHSTABE B NR . 1 DER VERORDNUNG NR . 67/67 DER GRUPPENFREISTELLUNG EINER VEREINBARUNG NUR DANN ENTGEGENSTEHT , WENN ENTWEDER AUS DEM WORTLAUT DER VEREINBARUNG SELBST ODER AUS DEM VERHALTEN DER VERTRAGSPARTNER HERVORGEHT , DASS DIESE EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT BENUTZEN WOLLEN ODER TATSÄCHLICH BENUTZEN , UM MITTELS DIESES RECHTS PARALLELEINFUHREN IN DAS ALLEINVERTRIEBSGEBIET ZU VERHINDERN ODER ZU ERSCHWEREN . DIE TATSACHE , DASS EINE VEREINBARUNG KEINE BESTIMMUNG ENTHÄLT , DURCH DIE EINE MISSBRÄUCHLICHE BENUTZUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS VERHINDERT WERDEN SOLL , REICHT FÜR SICH ALLEIN NICHT AUS , UM DIESE VEREINBARUNG VON DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR . 67/67 AUSZUSCHLIESSEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

23 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG .

24 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 28 . JUNI 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . DIE VERORDNUNG NR . 67/67 DER KOMMISSION VOM 22 . MÄRZ 1967 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES AUF GRUPPEN VON ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN IST AUCH DANN ANZUWENDEN , WENN AUF EINER SEITE DER VEREINBARUNG MEHRERE RECHTLICH SELBSTÄNDIGE UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND , VORAUSGESETZT , DIESE UNTERNEHMEN BILDEN IM HINBLICK AUF DIE VEREINBARUNG EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT .

2.DIE VERORDNUNG NR . 67/67 IST ANWENDBAR , WENN SICH DIE BINDUNGSVEREINBARUNGEN NICHT NUR AUF EIN ABGEGRENZTES GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES , SONDERN AUCH AUF LÄNDER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKEN .

3.ARTIKEL 3 BUCHSTABE B NR . 1 DER VERORDNUNG NR . 67/67 STEHT DER GRUPPENFREISTELLUNG EINER VEREINBARUNG NUR DANN ENTGEGEN , WENN ENTWEDER AUS DEM WORTLAUT DER VEREINBARUNG SELBST ODER AUS DEM VERHALTEN DER VERTRAGSPARTNER HERVORGEHT , DASS DIESE EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT BENUTZEN WOLLEN ODER TATSÄCHLICH BENUTZEN , UM MITTELS DIESES RECHTS PARALLELEINFUHREN IN DAS ALLEINVERTRIEBSGEBIET ZU VERHINDERN ODER ZU ERSCHWEREN . DIE TATSACHE , DASS EINE VEREINBARUNG KEINE BESTIMMUNG ENTHÄLT , DURCH DIE EINE MISSBRÄUCHLICHE BENUTZUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS VERHINDERT WERDEN SOLL , REICHT FÜR SICH ALLEIN NICHT AUS , UM DIESE VEREINBARUNG VON DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR . 67/67 AUSZUSCHLIESSEN .

KOOPMANS BAHLMANN PESCATORE O ' KEEFFE BOSCO VERKÜNDET IN ÖFFENTLICHER SITZUNG IN LUXEMBURG AM 12 . JULI 1984 .

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