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Document 32023R0410

Delegierte Verordnung (EU) 2023/410 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 durch Aufnahme der Demokratischen Republik Kongo, Gibraltars, Mosambiks, Tansanias und der Vereinigten Arabischen Emirate in Tabelle I ihres Anhangs und durch Streichung Nicaraguas, Pakistans und Simbabwes aus dieser Tabelle (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/9649

OJ L 59, 24.2.2023, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/410/oj

24.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/410 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2022

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 durch Aufnahme der Demokratischen Republik Kongo, Gibraltars, Mosambiks, Tansanias und der Vereinigten Arabischen Emirate in Tabelle I ihres Anhangs und durch Streichung Nicaraguas, Pakistans und Simbabwes aus dieser Tabelle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Aus diesem Grund sollte die Kommission der Richtlinie (EU) 2015/849 zufolge die Länder ermitteln, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission (2) werden Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt, die strategische Mängel aufweisen.

(3)

Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens an grenzüberschreitenden Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung stellt jedes Risiko, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das internationale Finanzsystem ausgeht, auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union dar.

(4)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 berücksichtigt die Kommission die letzten verfügbaren Informationen, insbesondere die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF), die FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“ und die Berichte der FATF-Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit zu den von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

(5)

Seit der letzten Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 hat die FATF ihre Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“ (Jurisdictions under Increased Monitoring) erheblich aktualisiert: Auf ihrer Plenarsitzung vom März 2022 hat die FATF die Vereinigten Arabischen Emirate (UAE) in ihre Liste aufgenommen und Simbabwe von ihrer Liste gestrichen. Auf ihrer Plenarsitzung vom Juni 2022 hat die FATF Gibraltar in ihre Liste aufgenommen. Auf ihrer Plenarsitzung vom Oktober 2022 hat die FATF die Demokratische Republik Kongo (DRC), Mosambik und Tansania in ihre Liste aufgenommen und Nicaragua und Pakistan von ihrer Liste gestrichen. All diese Änderungen wurden von der Kommission im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 bewertet.

(6)

Im Februar 2022 haben sich die Vereinigten Arabischen Emirate auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, mit der FATF und der MENAFATF (Nahost- und Nordafrika-Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seither haben die Vereinigten Arabischen Emirate Fortschritte erzielt und unter anderem die zentrale Meldestelle (FIU) mit zusätzlichen Ressourcen ausgestattet, um deren Analysen zu verbessern, und den Strafverfolgungsbehörden und der Staatsanwaltschaft Ergebnisse von Finanzermittlungen zur Verfügung gestellt, damit diese gegen hohe Geldwäscherisiken vorgehen können. Die Vereinigten Arabischen Emirate sollten weiter an der Umsetzung ihres FATF-Aktionsplans arbeiten und zu diesem Zweck 1.) anhand von Fallstudien und Statistiken eine anhaltende Zunahme der Rechtshilfeersuchen an andere Länder nachweisen, um Ermittlungen zu Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Hochrisikovortaten für Geldwäsche zu erleichtern, 2.) dafür sorgen, dass die verschiedenen DNFBP-Branchen und Institutionen ein gemeinsames Verständnis der Risiken von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung entwickeln und beibehalten, 3.) einen zahlenmäßigen und qualitativen Anstieg bei den Verdachtsmeldungen von Finanzinstituten und bestimmten Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors (DNFBP) vorweisen, 4.) für ein genaueres Verständnis des Risikos zu sorgen, dass juristische Personen und gegebenenfalls Rechtsgestaltungen für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können, 5.) nachweisen, dass bei der Verfolgung hoher Geldwäscherisiken in stärkerem Maße auf Finanzermittlungen zurückgegriffen wird, nachweisen, dass bei verschiedenen, dem Risikoprofil der Vereinigten Arabischen Emirate entsprechenden Arten von Geldwäschefällen zunehmend wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt werden, und 6.) die Umgehung von Sanktionen proaktiv zu erkennen und zu bekämpfen, unter anderem durch den Nachweis, dass sich im privaten Sektor das Verständnis dafür verbessert, was unter der Umgehung von Sanktionen zu verstehen ist. Trotz dieser Zusage und der Fortschritte wurden die Bedenken, aufgrund deren die FATF die Vereinigten Arabischen Emirate in die Liste aufgenommen hat, noch nicht zur Gänze ausgeräumt. Die Vereinigten Arabischen Emirate sollten deshalb gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land angesehen werden, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(7)

Gibraltar hat sich im Juni 2022 auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, mit der FATF und MONEYVAL (Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit Annahme des gegenseitigen Evaluierungsberichts im Dezember 2019 hat Gibraltar bei einer erheblichen Anzahl der darin empfohlenen Maßnahmen Fortschritte erzielt; so wurde eine neue nationale Risikobewertung durchgeführt, wurden die technischen Mängel bei den Aufzeichnungen zum wirtschaftlichen Eigentümer beseitigt, wurden Transparenzanforderungen für nominelle Anteilseigner und Direktoren eingeführt, wurde die zentrale Meldestelle gestärkt und wurde die Strategie für Geldwäscheermittlungen den Risiken entsprechend verfeinert. Gibraltar sollte an der Umsetzung seines Aktionsplans arbeiten, indem es 1.) sicherstellt, dass die für Nichtbank-Finanzinstitute und DNFBP zuständigen Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Reihe wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen einsetzen, und 2.) nachweist, dass es sich aktiver und erfolgreicher darum bemüht, dass im Rahmen von Straf- oder Zivilverfahren auf der Grundlage von Finanzermittlungen rechtskräftige Urteile zur Einziehung von Vermögenswerten ergehen. Trotz dieser Zusage und der Fortschritte wurden die Bedenken, aufgrund deren die FATF Gibraltar in die Liste aufgenommen hat, noch nicht zur Gänze ausgeräumt. Gibraltar sollte deshalb gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Gebiet angesehen werden, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(8)

Die Demokratische Republik Kongo hat sich im Oktober 2022 auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, mit der FATF und der „Groupe d’Action contre le Blanchiment d’Argent en Afrique Centrale“ (GABAC), einem FATF-ähnlichen regionalen Gremium zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit Annahme des gegenseitigen Evaluierungsberichts im Oktober 2020 hat die Demokratische Republik Kongo bei einigen der darin empfohlenen Maßnahmen Fortschritte erzielt, wozu auch gehört, dass die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu einer politischen Priorität erklärt wurde. Die Demokratische Republik Kongo wird an der Umsetzung ihres FATF-Aktionsplans arbeiten, indem sie 1.) ihre nationale Bewertung zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum Abschluss bringt und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verabschiedet, 2.) für alle DNFBP-Branchen Aufsichtsbehörden benennt und einen risikobasierten Aufsichtsplan ausarbeitet und umsetzt, 3.) die zentrale Meldestelle angemessen ausstattet und Kapazitäten für die Durchführung operationeller und strategischer Analysen aufbaut, 4.) die Fähigkeiten der an Ermittlung und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden stärkt und 5.) die wirksame Verhängung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung nachweist. Trotz dieser Zusage und der Fortschritte wurden die Bedenken, aufgrund deren die FATF die Demokratische Republik Kongo in die Liste aufgenommen hat, noch nicht zur Gänze ausgeräumt. Die Demokratische Republik Kongo sollte deshalb gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land angesehen werden, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(9)

Mosambik hat sich im Oktober 2022 auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, mit der FATF und der ESAAMLG (Ost- und südafrikanische Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit Annahme des gegenseitigen Evaluierungsberichts im April 2021 hat Mosambik bei einigen der darin zur Verbesserung seines Systems empfohlenen Maßnahmen Fortschritte erzielt, wozu auch gehört, dass das Land seine nationale Risikobewertung abgeschlossen hat und seine Bemühungen um die Einziehung von Vermögenswerten verstärkt. Mosambik wird an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten, indem es 1.) sicherstellt, dass die zuständigen Behörden sich bei der Umsetzung risikobasierter Strategien und Grundsätze für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untereinander abstimmen und zusammenarbeiten, 2.) für alle Strafverfolgungsbehörden Rechtshilfeschulungen durchführt, um die Beweisaufnahme oder die Beschlagnahme/Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu verbessern, 3.) die Aufsichtsbehörden mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen ausstattet und einen risikobasierten Aufsichtsplan aufstellt und umsetzt, 4.) die Behörden mit angemessenen Ressourcen ausstattet, damit diese mit der Erhebung angemessener, präziser und aktueller Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer juristischer Personen beginnen können, 5.) die Personalausstattung der zentralen Meldestelle erhöht sowie den Behörden zunehmend Erkenntnisse von Finanzermittlungen zukommen lässt, 6.) die Fähigkeit der Strafverfolgungsbehörden nachweist, mithilfe von Finanzermittlungen Fällen von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung wirksam nachzugehen, 7.) eine umfassende Bewertung des Risikos von Terrorismusfinanzierung vornimmt und mit der Umsetzung einer umfassenden nationalen Strategie zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung beginnt, 8.) das Bewusstsein über gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung stärkt und 9.) das Risiko der Terrorismusfinanzierung bei Organisationen ohne Erwerbszweck nach den FATF-Standards bewertet und diese Bewertung als Grundlage für einen Plan zur Sensibilisierung der Zielgruppen nutzt. Trotz dieser Zusage und der Fortschritte wurden die Bedenken, aufgrund deren die FATF Mosambik in die Liste aufgenommen hat, noch nicht zur Gänze ausgeräumt. Mosambik sollte deshalb gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land angesehen werden, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(10)

Tansania hat sich im Oktober 2022 auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, mit der FATF und der ESAAMLG (Ost- und südafrikanische Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit Annahme des gegenseitigen Evaluierungsberichts im April 2021 hat Tansania bei einigen der darin zur Verbesserung seines Systems empfohlenen Maßnahmen Fortschritte erzielt, wozu auch die Entwicklung eines rechtlichen Rahmens für die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und gezielter finanzieller Sanktionen sowie die Verbreitung strategischer Analysen der zentralen Meldestelle gehören. Tansania wird an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten, indem es 1.) die risikobasierte Beaufsichtigung von Finanzinstituten und DNFBP u. a. durch risikogerechte Überprüfungen verbessert und bei Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen anwendet, 2.) die Fähigkeit der Behörden zur wirksamen, dem Risikoprofil des Landes entsprechenden Durchführung einer Reihe von Geldwäsche-Ermittlungen und -Strafverfolgungen nachweist, 3.) nachweist, dass die Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen zur Feststellung, Rückverfolgung, Beschlagnahme und Konfiszierung von Erträgen und Tatwerkzeugen aus Straftaten treffen, 4.) eine umfassende Bewertung des Risikos von Terrorismusfinanzierung vornimmt, mit der Umsetzung einer umfassenden nationalen Strategie gegen Terrorismusfinanzierung beginnt und die Fähigkeit nachweist, dem Risikoprofil des Landes entsprechende Ermittlungen und Strafverfolgungen wegen Terrorismusfinanzierung durchzuführen, 5.) das Bewusstsein des Privatsektors und der zuständigen Behörden für gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung stärkt und 6.) das Risiko der Terrorismusfinanzierung bei Organisationen ohne Erwerbszweck nach den FATF-Standards bewertet und diese Bewertung als Grundlage für einen Plan zur Sensibilisierung der Zielgruppen nutzt. Trotz dieser Zusage und der Fortschritte wurden die Bedenken, aufgrund deren die FATF Tansania in die Liste aufgenommen hat, noch nicht zur Gänze ausgeräumt. Tansania sollte deshalb gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land angesehen werden, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(11)

Die Kommission ist bei ihrer Bewertung deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die Demokratische Republik Kongo, Gibraltar, Mosambik, Tansania und die Vereinigten Arabischen Emirate als Drittländer bzw. -gebiet angesehen werden sollten, die/das in ihrem/seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen/aufweist, die nach den Kriterien des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(12)

Die Kommission hat die Fortschritte, die die in der Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführten und von der FATF im März, Juni und Oktober 2022 von der FATF-Liste genommenen Länder bei der Beseitigung ihrer strategischen Mängel erzielt haben, überprüft. Um den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zu aktualisieren, wie in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 verlangt, hat die Kommission die Fortschritte Nicaraguas, Pakistans und Simbabwes überprüft.

(13)

Die FATF hat die erheblichen Fortschritte dieser drei Länder bei der Verbesserung ihrer jeweiligen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung begrüßt. Sie hat festgestellt, dass Nicaragua, Pakistan und Simbabwe den erforderlichen Rechts- und Regulierungsrahmen geschaffen haben, um die Zusagen, die sie in ihren jeweiligen Aktionsplänen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel abgegeben haben, zu erfüllen. Nicaragua, Pakistan und Simbabwe unterliegen daher nicht mehr dem Monitoring, das die FATF mit dem Ziel durchführt, die Einhaltung der Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weltweit zu verfolgen. Nicaragua sollte weiterhin mit dem „Grupo de Acción Financiera de Latinoamérica“ (GAFILAT), dem FATF-ähnlichen regionalen Gremium, zusammenarbeiten, um sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern und zu diesem Zweck unter anderem eine risikogerechte, den FATF-Standards entsprechende Beaufsichtigung von Organisationen ohne Erwerbscharakter sicherstellen. Pakistan wird weiterhin mit der Asiatisch-Pazifischen Gruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche, dem FATF-ähnlichen regionalen Gremium, zusammenarbeiten, um sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern. Simbabwe sollte weiterhin mit der ESAAMLG zusammenarbeiten, um sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern und zu diesem Zweck unter anderem eine risikogerechte, den FATF-Standards entsprechende Beaufsichtigung von Organisationen ohne Erwerbscharakter sicherstellen.

(14)

Nach Bewertung der verfügbaren Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Nicaragua, Pakistan und Simbabwe in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine strategischen Mängel mehr aufweisen. Nicaragua, Pakistan und Simbabwe haben die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert und die damit zusammenhängenden technischen Mängel beseitigt, um die in ihren Aktionsplänen enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel zu erfüllen.

(15)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 erhält die Tabelle unter Ziffer I die Fassung der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).


ANHANG

„Nr.

Drittland/-gebiet mit hohem Risiko (1)

1

Afghanistan

2

Barbados

3

Burkina Faso

4

Kambodscha

5

Kaimaninseln

6

Demokratische Republik Kongo

7

Gibraltar

8

Haiti

9

Jamaika

10

Jordanien

11

Mali

12

Marokko

13

Mosambik

14

Myanmar

15

Panama

16

Philippinen

17

Senegal

18

Südsudan

19

Syrien

20

Tansania

21

Trinidad und Tobago

22

Uganda

23

Vereinigte Arabische Emirate

24

Vanuatu

25

Jemen


(1)  Unbeschadet des rechtlichen Standpunkts des Königreichs Spanien in Bezug auf Souveränität und gerichtliche Zuständigkeit in Verbindung mit dem Gebiet Gibraltars.“


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