EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022D2298

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2298 der Kommission vom 23. November 2022 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/8327

OJ L 304, 24.11.2022, p. 85–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2298/oj

24.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/85


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2298 DER KOMMISSION

vom 23. November 2022

zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Propiconazol wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG als bis zum 31. März 2020 genehmigt.

(2)

Am 1. Oktober 2018 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gestellt (im Folgenden „Antrag“).

(3)

Am 8. Februar 2019 teilte die bewertende zuständige Behörde Finnlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27 der Kommission (3) wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 31. März 2021 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.

(5)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/354 der Kommission (4) wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 erneut verschoben, und zwar auf den 31. Dezember 2022.

(6)

Am 2. Juni 2021 legte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung vor. Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(7)

Am 9. März 2022 nahm die Agentur ihre Stellungnahme (5) zur Verlängerung der Genehmigung von Propiconazol gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 an.

(8)

Propiconazol ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) eingestuft und erfüllt daher die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Zudem gilt Propiconazol als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die für den Menschen schädlich sein können, und erfüllt daher das Ausschlusskriterium gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Derzeit läuft die Prüfung, ob mindestens eine der Voraussetzungen des Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 jener Verordnung erfüllt ist und ob die Genehmigung für Propiconazol daher verlängert werden kann, es wird jedoch nicht möglich sein, diese Prüfung vor dem derzeitigen Ablaufdatum der Genehmigung abzuschließen.

(9)

Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit die Prüfung des Antrags vollständig abgeschlossen werden kann. Angesichts des benötigten Zeitraums, um festzustellen, ob mindestens eine der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist, und um über die Verlängerung der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zu entscheiden, sollte das Ablaufdatum auf den 31. Dezember 2023 verschoben werden.

(10)

Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Propiconazol unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/354 wird auf den 31. Dezember 2023 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 39).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/354 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 219).

(5)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) zum Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Propiconazol, Produktart: 8, ECHA/BPC/324/2022, angenommen am 9. März 2022.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).


Top