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Document 32022R1171
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/1171 of 22 March 2022 amending Annexes II, III and IV to Regulation (EU) 2019/1009 of the European Parliament and of the Council for the purpose of adding recovered high purity materials as a component material category in EU fertilising products (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171 der Kommission vom 22. März 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme zurückgewonnener hochreiner Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171 der Kommission vom 22. März 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme zurückgewonnener hochreiner Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/1422
OJ L 183, 8.7.2022, p. 2–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32019R1009 | Streichung | Anhang II Teil II Nummer CMC 1 Nummer 1 Buchstabe (j) Text | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Streichung | Anhang II Teil II Nummer CMC 11 Nummer 1 Buchstabe (f) Text | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Streichung | Anhang II Teil II Text | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Zusatz | Anhang II Teil I Nummer CMC 15 | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Zusatz | Anhang II Teil II Nummer CMC 1 Nummer 1 Buchstabe (l) | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Zusatz | Anhang II Teil II Nummer CMC 11 Nummer 1 Buchstabe (h) | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Zusatz | Anhang II Teil II Nummer CMC 15 | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Zusatz | Anhang II Teil II Text | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Zusatz | Anhang III Teil I Nummer 7b | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Zusatz | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 2.2 Buchstabe (d) | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang II Teil II Nummer CMC 1 Nummer 1 Buchstabe (k) Text | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang II Teil II Nummer CMC 11 Nummer 1 Buchstabe (g) Text | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang II Teil II Text | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 5.1.1.1 Text | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 5.1.2.1 | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 5.1.3.1 Buchstabe (b) | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 5.1.3.1 Buchstabe (c) | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 5.1.3.1 Buchstabe (e) | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 5.1.3.1 Buchstabe (fa) Text | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 5.1.3.1 Buchstabe (fb) | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 5.1.3.1 Buchstabe (g) Ziffer (iv) | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 5.1.3.1 Text | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 5.1.4.1 Text | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 5.1.5.1 Text | 16/07/2022 | |
Modifies | 32019R1009 | Ersetzung | Anhang IV Teil II Nummer D1 Nummer 6.3.2 Text | 16/07/2022 |
8.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/2 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1171 DER KOMMISSION
vom 22. März 2022
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme zurückgewonnener hochreiner Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. EU-Düngeprodukte enthalten Komponentenmaterialien einer oder mehrerer der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien. |
(2) |
Nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zur Anpassung von Anhang II an den technischen Fortschritt zu erlassen. Nach Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1009 in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) darf die Kommission in die Komponentenmaterialkategorien Materialien aufnehmen, die infolge eines Verwertungsverfahrens ihre Abfalleigenschaft verlieren, wenn diese Materialien für bestimmte Zwecke vorgesehen sind, ein Markt oder eine Nachfrage dafür besteht und ihre Verwendung keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen hat. |
(3) |
Die Gemeinsame Forschungsstelle (im Folgenden „JRC“) der Kommission hat bestimmte hochreine Materialien ermittelt, die aus Abfällen zurückgewonnen und als Komponentenmaterialien in EU-Düngemittelprodukten verwenden werden könnten. (3) |
(4) |
Die von der JRC identifizierten hochreinen Materialien sind Ammoniumsalze, Sulfatsalze, Phosphatsalze, elementarer Schwefel, Calziumcarbonat und Calciumoxid. All diese Materialien fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), es besteht für sie eine erhebliche Marktnachfrage, und sie haben ihren hohen agronomischen Wert im Laufe einer langen Nutzungsgeschichte in diesem Bereich bewiesen. |
(5) |
Als erste Maßnahme zur Gewährleistung sowohl der Sicherheit als auch der agronomischen Wirksamkeit sollte eine Anforderung an die Mindestreinheit hochreiner Materialien festgelegt werden. Den Informationen im Bewertungsbericht der JRC zufolge wird durch eine Reinheit von 95 %, ausgedrückt als Trockenmasse des Materials, eine hohe agronomische Wirksamkeit mit geringen Risiken für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit gewährleistet. Für einige Materialien werden ehrgeizigere Werte dieser hohen Reinheit als in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 festgelegt, doch dürfte eine solche höhere Reinheit auf der Grundlage bestehender Praktiken erreichbar sein. |
(6) |
Überdies ist es angebracht, auszuführen, dass hochreine Materialien mithilfe zweier Arten von Verfahren aus Abfall zurückgewonnen werden, nämlich Verfahren, die Salze oder sonstige Bestandteile durch fortschrittliche Reinigungsverfahren (oder eine Kombination solcher Verfahren) isolieren, etwa durch die in der (petro-)chemischen Industrie häufig angewandten Verfahren der Kristallisation, Zentrifugation oder Flüssig-flüssig-Extraktion, und Gasreinigungs- oder Emissionsminderungsverfahren zur Entfernung von Nährstoffen aus Abgasen. |
(7) |
Der Gehalt an bestimmten Verunreinigungen, Krankheitserregern oder Kontaminanten, die für solche Materialien spezifisch sind, oder der Gehalt an organischem Kohlenstoff sollte daher auf der Grundlage des Bewertungsberichts der JRC begrenzt werden. Solche Kriterien sollten, unbeschadet der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), zusätzlich zu den Sicherheitskriterien nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 für die entsprechende Produktfunktionskategorie gelten. |
(8) |
Daher sollten zusätzliche Grenzwerte für die Kontaminanten Chrom (insgesamt) und Thallium festgelegt werden. Einige der hochreinen Materialien können solche Kontaminanten infolge der Eingangsmaterialien und der Verfahren, durch die sie gewonnen werden, enthalten. Die vorgeschlagenen Grenzwerte für diese Schadstoffe sollten sicherstellen, dass die Verwendung von EU-Düngeprodukten, die hochreine Materialien mit solchen Kontaminanten enthalten, nicht dazu führt, dass die Schadstoffe sich im Boden anreichern. Überdies sollten angesichts der großen Bandbreite von Verfahren, mit denen sie gewonnen werden könnten, und der als Eingangsmaterialien zulässigen Abfallströme Anforderungen zum Gehalt an Krankheitserregern für alle EU-Düngeprodukte eingeführt werden, die hochreine Materialen enthalten oder daraus bestehen. Die Grenzwerte sowohl für die Kontaminanten als auch für die Krankheitserreger sollten als Konzentration im Endprodukt ähnlich den Vorschriften in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 ermittelt werden. Dies ist gerechtfertigt, da die Sicherheitskriterien, die als Reaktion auf festgestellte spezifische Risiken eingeführt wurden, grundsätzlich das Endprodukt und nicht ein Komponentenmaterial betreffen. Zudem sollte dadurch die Marktüberwachung solcher Produkte erleichtert werden, da Prüfungen nur am Endprodukt vorzunehmen sind. |
(9) |
Ferner sollten zusätzliche Sicherheitskriterien festgelegt werden, um den Gehalt an 16 polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK16) (6) und an polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen (PCDD/PCDF) (7) zu begrenzen. In der Verordnung (EU) 2019/1021 sind Verringerungen der Freisetzungen von 16 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und PCDD/PCDF als beim Herstellungsverfahren unbeabsichtigt produzierte Stoffe vorgesehen, aber es wird kein Grenzwert für solche Fälle eingeführt. Angesichts der hohen Risiken, die von solchen Schadstoffen in Düngeprodukten ausgehen, wird es als angemessen betrachtet, strengere Anforderungen einzuführen, als sie in der genannten Verordnung festgelegt sind. Solche Grenzwerte sollten auf der Ebene der Komponentenmaterialien und nicht als Konzentration im Endprodukt festgelegt werden, um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2019/1021 sicherzustellen. |
(10) |
Diese Grenzwerte sind möglicherweise nicht für alle hochreinen Materialien, die als neue Komponentenmaterialkategorie aufgenommen werden sollen, relevant. Die Hersteller sollten daher die Möglichkeit haben, ohne Überprüfung, z. B. durch Tests, davon auszugehen, dass das Düngeprodukt eine bestimmte Anforderung erfüllt, wenn sich die Einhaltung der betreffenden Vorschrift sicher und unbestreitbar aus der Art des jeweiligen hochreinen Materials, aus dem dafür eingesetzten Verwertungsverfahren oder aus dem Herstellungsverfahren des EU-Düngeprodukts ergibt. |
(11) |
Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme sollten die hochreinen Materialien auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unter den umfangreichen Bedingungen registriert werden, die in der Verordnung (EU) 2019/1009 bereits für chemische Stoffe in anderen Materialkategorien festgelegt sind. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Hersteller bei der Durchführung der Risikobewertung nach der genannten Verordnung der Verwendung als Düngeprodukt Rechnung tragen und die Registrierung auch für Materialien in kleinen Mengen erfolgt. |
(12) |
Einige der hochreinen Materialien könnten auch auf lokalen Märkten in Mengen verfügbar sein, die die Nachfrage übersteigen. Um sicherzustellen, dass auf dem Markt eine Nachfrage nach hochreinen Materialien besteht und ihre langfristige Lagerung unter suboptimalen Bedingungen keine nachteiligen Folgen für die Umwelt hat, ist es angebracht, den Zeitraum ab ihrer Erzeugung, in dem sie als Komponentenmaterialien für EU-Düngeprodukte verwendet werden können, zu begrenzen. Die Hersteller sollten verpflichtet werden, in diesem Zeitraum die EU-Konformitätserklärung für das die genannten Materialien enthaltende EU-Düngeprodukt zu unterzeichnen. |
(13) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei hochreinen Materialien, sofern sie nach den im Bewertungsbericht der JRC vorgeschlagenen Verwertungsvorschriften zurückgewonnen werden, die agronomische Wirksamkeit im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1009 sichergestellt ist. Darüber hinaus entsprechen sie auch den Kriterien gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG. Schließlich würden sie, sofern sie die übrigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 im Allgemeinen und in deren Anhang I im Besonderen erfüllen, auch kein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Sicherheit oder für die Umwelt im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/1009 darstellen. Solche Materialien würden zudem einem nützlichen Zweck dienen, da sie andere Rohstoffe ersetzen würden, die bei der Herstellung von EU-Düngeprodukten eingesetzt werden. Zurückgewonnene hochreine Materialien sollten daher in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgenommen werden. |
(14) |
Des Weiteren sollten hochreine Materialien, da sie verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG darstellen, von den Komponentenmaterialkategorien 1 und 11 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 gemäß ihrem Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3 ausgenommen werden. |
(15) |
Einige der hochreinen Materialien können Selen enthalten, das in hohen Konzentrationen toxisch sein kann. Einige können auch Chlorid enthalten, das hinsichtlich des Salzgehalts im Boden bedenklich sein könnte. Wenn diese Stoffe in Konzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwerts vorhanden sind, sollte der Gehalt auf dem Etikett angegeben sein, damit die Nutzer des Düngeprodukts angemessen informiert werden. Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 sollte entsprechend geändert werden. |
(16) |
Es ist wichtig, sicherzustellen, dass Düngeprodukte, die hochreine Materialien enthalten, einem geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden, das auch ein von einer benannten Stelle bewertetes und zugelassenes Qualitätssicherungssystem umfasst. Daher ist es erforderlich, Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 dahin gehend zu ändern, dass eine für solche Düngeprodukte geeignete Konformitätsbewertung aufgenommen wird. |
(17) |
Da die Anforderungen gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/1009 und die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß ihrem Anhang IV ab dem 16. Juli 2022 gelten, ist es erforderlich, die Anwendung der vorliegenden Verordnung auf denselben Zeitpunkt zu verschieben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
2. |
Anhang III wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
3. |
Anhang IV wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juli 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. März 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11 2008, S. 3).
(3) Huygens D, Saveyn HGM, Technical proposals for by-products and high purity materials as component materials for EU Fertilising Products, JRC128459, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022.
(4) Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
(6) Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
(7) Summe von 2,3,7,8-TCDD, 1,2,3,7,8-PeCDD; 1,2,3,4,7,8-HxCDD, 1,2,3,6,7,8-HxCDD, 1,2,3,7,8,9-HxCDD, 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD, OCDD, 2,3,7,8-TCDF, 1,2,3,7,8-PeCDF, 2,3,4,7,8-PeCDF, 1,2,3,4,7,8-HxCDF, 1,2,3,6,7,8-HxCDF, 1,2,3,7,8,9-HxCDF, 2,3,4,6,7,8-HxCDF, 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF, 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF und OCDF.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
ANHANG I
Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil I wird folgender Abschnitt angefügt: „CMC 15: Zurückgewonnene hochreine Materialien“. |
2. |
Teil II wird wie folgt geändert:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(2) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(3) Richtlinie 86/278/EWG vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
(4) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(5) Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
(6) van den Berg M., L.S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006) The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223–241. DOI:10.1093/toxsci/kfl055.
(7) Summe von 2,3,7,8-TCDD, 1,2,3,7,8-PeCDD, 1,2,3,4,7,8-HxCDD, 1,2,3,6,7,8-HxCDD, 1,2,3,7,8,9-HxCDD, 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD, OCDD, 2,3,7,8-TCDF, 1,2,3,7,8-PeCDF, 2,3,4,7,8-PeCDF, 1,2,3,4,7,8-HxCDF, 1,2,3,6,7,8-HxCDF, 1,2,3,7,8,9-HxCDF, 2,3,4,6,7,8-HxCDF, 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF, 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF und OCDF.““
ANHANG II
In Anhang III Teil I der Verordnung (EG) 2019/1009 wird die folgende Nummer 7b angefügt:
„7b. |
Wenn das EU-Düngeprodukt hochreine Materialien nach Anhang II Teil II CMC 15 enthält oder daraus besteht und:
|
Wird der Selen- oder Chloridgehalt gemäß den Buchstaben a und b angegeben, ist er deutlich von der Nährstoffdeklaration getrennt zu halten und kann als Spanne von Werten ausgedrückt werden.
Wenn sich aus der Art des hochreinen Materials, aus dem dafür eingesetzten Verwertungsverfahren oder aus dem Herstellungsverfahren des solches Material enthaltenden EU-Düngeprodukts sicher und unbestreitbar ergibt, dass der Selen- oder Chloridgehalt des EU-Düngeprodukts unter den Grenzwerten nach den Buchstaben a und b liegt, können die Angaben zu diesen Parametern auf dem Etikett auf Verantwortung des Herstellers gegebenenfalls ohne Überprüfung (z. B. durch Tests) entfallen.“
ANHANG III
In Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird Modul D1 (Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess) wie folgt geändert:
1. |
Nummer 2.2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Nummer 5.1.1.1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
|
3. |
Nummer 5.1.2.1 erhält folgende Fassung:
|
4. |
Nummer 5.1.3.1 wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Nummer 5.1.4.1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
|
6. |
In Nummer 5.1.5.1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
|
7. |
In Nummer 6.3.2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
|