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Document 32021D2164

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2164 der Kommission vom 3. Dezember 2021 über die Ermächtigung Belgiens, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte in Form von in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8670) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

C/2021/8670

OJ L 437, 7.12.2021, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/2164/oj

7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 437/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2164 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2021

über die Ermächtigung Belgiens, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte in Form von in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8670)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Wirkstoffe mit einem günstigeren Profil für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier. Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, können daher nach einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Stickstoff ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt, jedoch mit der Einschränkung, dass er nur in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern verwendet wird.

(2)

Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist Stickstoff als Wirkstoff für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide) genehmigt (2). Biozidprodukte, die aus Stickstoff wie genehmigt bestehen, sind in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen und werden in Gasflaschen geliefert (3).

(3)

Stickstoff kann auch in situ aus der Umgebungsluft hergestellt werden. In situ hergestellter Stickstoff darf derzeit in der Union nicht verwendet werden und ist weder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 noch in der Liste der Wirkstoffe aus dem Prüfprogramm für alte Wirkstoffe in Biozidprodukten in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (4) aufgeführt.

(4)

Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragte Belgien am 30. Juli 2021 bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte zulassen zu dürfen, die aus in situ aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff bestehen (im Folgenden „Antrag“).

(5)

Es gibt ein breites Spektrum von Schadorganismen, von Insekten bis hin zu Mikroorganismen, die das kulturelle Erbe schädigen können. Dabei können diese Schadorganismen nicht nur den Verlust des Kulturguts selbst bewirken, sondern es besteht auch die Gefahr, dass sie auf andere nahegelegene Objekte übergreifen. Ohne angemessene Behandlung können Objekte irreparabel beschädigt werden, sodass ein großes Risiko für das kulturelle Erbe besteht.

(6)

Mit in situ hergestelltem Stickstoff wird in dauerhaft oder vorübergehend versiegelten Behandlungszelten oder -kammern zur Bekämpfung von Schadorganismen auf Kulturerbeobjekten eine kontrollierte Atmosphäre mit sehr niedriger Sauerstoffkonzentration (Anoxie) geschaffen. Stickstoff wird aus der Umgebungsluft gewonnen und in die Behandlungszelte bzw. -kammern gepumpt, sodass der Stickstoffgehalt in der Atmosphäre auf etwa 99 % steigt und die Sauerstoffsättigung folglich gegen Null sinkt. Die Feuchte des in den Behandlungsbereich gepumpten Stickstoffs wird je nach Bedarf des zu behandelnden Objekts geregelt. Schadorganismen sind unter den Bedingungen in den Behandlungszelten bzw. -kammern nicht überlebensfähig.

(7)

Nach den von Belgien vorgelegten Informationen scheint die Verwendung von in situ hergestelltem Stickstoff die einzige wirksame Methode zur Bekämpfung von Schadorganismen zu sein, die für alle Materialarten und -kombinationen in Kultureinrichtungen eingesetzt werden kann, ohne dass Schäden auftreten, und die wirksam gegen alle Entwicklungsstadien von Schädlingen in Objekten des kulturellen Erbes ist.

(8)

Das Verfahren der Anoxie bzw. einer geänderten oder kontrollierten Atmosphäre ist in der Norm EN 16790:2016 „Erhaltung des kulturellen Erbes — Integrierte Schädlingsbekämpfung (IPM) zum Schutz des kulturellen Erbes“ aufgeführt, der zufolge Stickstoff am häufigsten zur Erzeugung einer Anoxie eingesetzt wird.

(9)

Zur Bekämpfung von Schadorganismen sind auch andere Verfahren verfügbar, wie zum Beispiel Thermoschockverfahren (Hoch- oder Niedrigtemperaturbehandlung). Außerdem können auch Biozidprodukte, die andere Wirkstoffe enthalten, zu diesem Zweck verwendet werden. Belgien ist jedoch der Auffassung, dass angesichts der Schäden, die während der Behandlung an bestimmten Materialien auftreten könnten, keines dieser Verfahren eine optimale Lösung darstellt.

(10)

Wie im Antrag ausgeführt, werden andere Wirkstoffe wegen ihres Gefahrenprofils in Kultureinrichtungen selten eingesetzt. Nach einer Behandlung mit diesen Wirkstoffen können die an den behandelten Objekten haftenden Rückstände nach und nach in die Umgebungsluft freigesetzt werden, was ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Des Weiteren können diese Stoffe mit den Materialien der Kulturerbeobjekte reagieren, was zu irreversiblen Veränderungen, insbesondere ihrer Oberfläche, führen kann.

(11)

Gemäß den Angaben im Antrag ist Stickstoff in Flaschen für Kultureinrichtungen aus praktischen Gründen keine geeignete Alternative. Infolge der begrenzten Mengen in den Flaschen bedarf es häufiger Transporte und separater Lagerräume. Auch wäre die Behandlung mit Stickstoff in Flaschen für die Kultureinrichtungen mit hohen Kosten verbunden.

(12)

Von den Kultureinrichtungen zu verlangen, dass sie mehrere Methoden zur Bekämpfung von Schadorganismen anwenden — jede davon nur für bestimmte Materialien und Objekte geeignet —, anstatt einer einzigen, die bereits gängig und für alle Materialien geeignet ist, wäre mit Mehrkosten für die Kultureinrichtungen verbunden und würde es ihnen erschweren, den angestrebten Verzicht auf gefährlichere Wirkstoffe bei ihrer integrierten Schädlingsbekämpfung zu realisieren. Zudem würde die Einstellung der Nutzung der für die Anoxie basierend auf in situ erzeugtem Stickstoff erworbenen Anlagen und Ausrüstungen den Verlust bereits getätigter Investitionen bedeuten.

(13)

Eine mögliche Ausnahmeregelung nach Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für in situ hergestellten Stickstoff wurde 2019 in mehreren Sitzungen (5) der Sachverständigengruppe der Kommission der für Biozidprodukte zuständigen Behörden diskutiert.

(14)

Darüber hinaus führte die Europäische Chemikalienagentur auf Ersuchen der Kommission nach dem ersten, ähnlichen Antrag Österreichs auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Produkte in Form von in situ erzeugtem Stickstoff eine öffentliche Konsultation zu diesem Antrag durch, bei der alle Interessenträger Stellung nehmen konnten. In den 1 487 eingegangenen Beiträgen wurde die Ausnahmeregelung mit großer Mehrheit befürwortet. In vielen Beiträgen wurden die Nachteile der verfügbaren alternativen Methoden hervorgehoben: Thermische Behandlungen können bestimmte Materialien schädigen; der Einsatz anderer Wirkstoffe hinterlässt toxische Rückstände auf Artefakten, die nach und nach in die Umwelt abgegeben werden; bei der Verwendung von Stickstoff in Flaschen kann die relative Feuchte im Behandlungsbereich nicht geregelt werden, was jedoch für die Behandlung einiger Materialien notwendig ist.

(15)

Zwei internationale Organisationen für Museen und Kulturerbestätten — der Internationale Museumsrat und der Internationale Rat für Denkmalpflege — haben angekündigt, die Aufnahme von in situ hergestelltem Stickstoff in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragen zu wollen, sodass die Mitgliedstaaten Produkte in Form von in situ hergestelltem Stickstoff zulassen können, ohne eine Ausnahmeregelung nach Artikel 55 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen zu müssen. Die Einreichung des Antrags wird für das zweite Halbjahr 2021 erwartet. Allerdings nehmen die Prüfung eines solchen Antrags, die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und die Produktzulassungen Zeit in Anspruch.

(16)

Aus dem Antrag geht hervor, dass in Belgien keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen, da alle derzeit verfügbaren alternativen Methoden entweder durch ihre fehlende Eignung für die Behandlung aller Materialien oder aus praktischen Gründen Nachteile aufweisen.

(17)

All diese Argumente lassen den Schluss zu, dass in situ hergestellter Stickstoff für den Schutz des kulturellen Erbes in Belgien unverzichtbar ist und keine geeigneten Alternativen verfügbar sind. Es sollte Belgien daher zum Schutz des kulturellen Erbes gestattet werden, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in Form von in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen.

(18)

Die mögliche Aufnahme von in situ hergestelltem Stickstoff in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und die anschließende Zulassung von Produkten in Form von in situ hergestelltem Stickstoff durch die Mitgliedstaaten ist zeitaufwendig. Daher ist es angezeigt, so lange eine Ausnahmeregelung zu gewähren, bis die entsprechenden Verfahren abgeschlossen werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Belgien darf zum Schutz des kulturellen Erbes die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in Form von in situ hergestelltem Stickstoff bis zum 31. Dezember 2024 zulassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 89/2009/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Stickstoff in Anhang I (ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 19).

(3)  Liste der zugelassenen Produkte: https://echa.europa.eu/fr/information-on-chemicals/biocidal-products

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(5)  83., 84., 85. und 86. Sitzung der Sachverständigengruppe der Kommission der Vertreter der für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, abgehalten im Mai 2019, Juli 2019, September 2019 bzw. November 2019. Die Sitzungsprotokolle sind abrufbar unter https://ec.europa.eu/health/biocides/events_en#anchor0.


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