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Document 32021R0241
Regulation (EU) 2021/241 of the European Parliament and of the Council of 12 February 2021 establishing the Recovery and Resilience Facility
Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
ABl. L 57 vom 18.2.2021, p. 17–75
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2024
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32021R0241R(01) | (CS, SV) | |||
Corrected by | 32021R0241R(02) | (SL) | |||
Corrected by | 32021R0241R(03) | (DE) | |||
Corrected by | 32021R0241R(04) | ||||
Corrected by | 32021R0241R(05) | (ES) | |||
Corrected by | 32021R0241R(06) | (LT) | |||
Corrected by | 32021R0241R(07) | (DA, FR, GA, PL, RO) | |||
Corrected by | 32021R0241R(08) | (BG, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LT, LV, HU, MT, NL, PL, RO, SK, FI, SL, SV) | |||
Completed by | 32021R2105 | 02/12/2021 | |||
Completed by | 32021R2106 | 02/12/2021 | |||
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 6 | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe (d) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe (da) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Anhang V Abschnitt 2 Nummer 2.5 nicht nummerierter Absatz 1 | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe (ca) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Anhang V Abschnitt 2 Nummer 2.13 | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Anhang IVa | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe (q) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 4 | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 32 Absatz 2 | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe (h) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe (e) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe (f) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Anhang V Abschnitt 3 Gedankenstrich | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 3 | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe (ca) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 31 Absatz 3 Text | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe (h) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 29 Absatz 1 | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe (e) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe (db) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Kapitel IIIa | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Artikel 25a | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 5 Absatz 2 | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 2 | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 23 Absatz 1 | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe (d) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe (e) | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Artikel 31 Absatz 3a | 01/03/2023 | |
Modified by | 32023R0435 | Zusatz | Anhang V Abschnitt 2 Nummer 2.12 | 01/03/2023 | |
Modified by | 32024R0795 | Zusatz | Artikel 29 Absatz 6 | 01/03/2024 | |
Modified by | 32024R0795 | Zusatz | Artikel 21 Absatz 1a | 01/03/2024 | |
Modified by | 32024R0795 | Zusatz | Artikel 7 Absatz 3 | 01/03/2024 |
18.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/17 |
VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Februar 2021
zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union beitragen. Gemäß Artikel 148 AEUV führen die Mitgliedstaaten beschäftigungspolitische Maßnahmen durch, die den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet. |
(2) |
Gemäß Artikel 175 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so, dass die in Artikel 174 AEUV verankerten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erreicht werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 174 AEUV entwickelt und verfolgt die Union weiterhin eine Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Des Weiteren ist in dem Artikel festgelegt, dass sich die Union insbesondere zum Ziel setzt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Die Bemühungen um die Verringerung der Unterschiede sollten insbesondere Inseln und Gebieten in äußerster Randlage zugutekommen. Die unterschiedliche Ausgangslage und die Besonderheiten der Gebiete sollten bei der Umsetzung der Unionsstrategien berücksichtigt werden. |
(4) |
Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik (im Folgenden „Europäisches Semester“), einschließlich der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte, den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Umsetzung. Neben Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstumspotenzials und tragfähiger öffentlicher Finanzen sollten auch Reformen, die auf Solidarität, Integration, sozialer Gerechtigkeit und einer gerechten Verteilung des Wohlstands beruhen, umgesetzt werden, und zwar mit dem Ziel, hochwertige Arbeitsplätze und nachhaltiges Wachstum zu schaffen, für Chancengleichheit, Zugang zu Chancen sowie Gleichheit bei und Zugang zu sozialer Absicherung zu sorgen, gefährdete Gruppen zu schützen und den Lebensstandard aller Unionsbürger zu verbessern. Die Mitgliedstaaten entwickeln jeweils ihre eigenen mehrjährigen Investitionsstrategien, die diese Reformen unterstützen, und berücksichtigen dabei auch das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (4) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), die nationalen Energie- und Klimapläne, die im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichteten Governance-Systems für die Energieunion und für den Klimaschutz angenommen wurden, die Pläne für einen gerechten Übergang und die Pläne zur Umsetzung der Jugendgarantie sowie die Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN. Diese Strategien sollten gegebenenfalls gemeinsam mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden, damit die vorrangigen Investitionsvorhaben, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, dargelegt und koordiniert werden können. |
(5) |
Die Kommission hat in der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020 sowie im Frühjahrs- und Sommerpaket des Europäischen Semesters 2020 dargelegt, dass das Europäische Semester dazu beitragen sollte, dass der europäische Grüne Deal und die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt und die Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN erreicht werden. |
(6) |
Der COVID-19-Ausbruch Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen, sozialen und haushaltspolitischen Aussichten in der Union und weltweit verändert; daher ist eine rasche und koordinierte Reaktion sowohl auf der Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich, um die enormen wirtschaftlichen und sozialen Folgen für sowie die asymmetrischen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten zu bewältigen. Die COVID-19-Krise wie auch die vorangegangene Wirtschafts- und Finanzkrise haben gezeigt, dass der Aufbau solider, nachhaltiger und resilienter Volkswirtschaften sowie Finanz- und Sozialsysteme auf der Grundlage starker wirtschaftlicher und sozialer Strukturen den Mitgliedstaaten dabei hilft, wirksamer und auf gerechte und inklusive Weise auf Schocks zu reagieren und sich rascher von ihnen zu erholen. Mangelnde Resilienz kann, was Schocks anbelangt, auch zu negativen Spillover-Effekten zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union als Ganzes führen und dadurch die Konvergenz und den Zusammenhalt in der Union beeinträchtigen. Eine Senkung der Ausgaben in Bereichen wie dem Bildungswesen, der Kultur- und Kreativbranche sowie in der Gesundheitsversorgung kann sich als kontraproduktiv im Hinblick auf eine rasche Erholung erweisen. Die mittel- und langfristigen Folgen der COVID-19-Krise werden entscheidend davon abhängen, wie schnell sich die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Mitgliedstaaten von dieser Krise erholen, was wiederum vom verfügbaren haushaltspolitischen Spielraum der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Krise und von der Resilienz ihrer Volkswirtschaften und sozialen Strukturen beeinflusst wird. Nachhaltige und wachstumsfördernde Reformen und Investitionen, die strukturelle Schwächen der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten beheben und die Resilienz stärken, die Produktivität erhöhen und zu einer höheren Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten führen, werden daher von entscheidender Bedeutung sein, um diese Volkswirtschaften wieder auf Kurs zu bringen und die Ungleichheiten und Unterschiede in der Union zu verringern. |
(7) |
Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass in Krisenzeiten Investitionen oft drastisch gekürzt werden. Es ist jedoch gerade in dieser Ausnahmesituation wichtig, Investitionen zu fördern, um den Aufschwung zu beschleunigen und das langfristige Wachstumspotenzial zu stärken. Ein gut funktionierender Binnenmarkt und Investitionen in umweltfreundliche und digitale Technologien und in Innovation und Forschung, einschließlich einer wissensbasierten Wirtschaft, in die Energiewende und in die Steigerung der Energieeffizienz im Wohnungsbau und in anderen Schlüsselsektoren der Wirtschaft tragen zur Schaffung von fairem, inklusivem und nachhaltigem Wachstum und Arbeitsplätzen und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 bei. |
(8) |
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise ist es notwendig, den derzeitigen Rahmen für die Bereitstellung von Unterstützung an die Mitgliedstaaten zu stärken und den Mitgliedstaaten mittels eines innovativen Instruments eine direkte finanzielle Unterstützung zu bieten. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen dieser Verordnung eine Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet werden, mit der eine wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung nachhaltiger Reformen und der damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitgestellt wird. Die Fazilität sollte ein spezielles Instrument zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen und Folgen der COVID-19-Krise in der Union sein. Sie sollte umfassend sein und auf den Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten mit den anderen Instrumenten und Programmen aufbauen. Vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen könnten private Investitionen auch durch öffentliche Investitionsprogramme – auch in Form von Finanzierungsinstrumenten, Subventionen und anderen Instrumenten – gefördert werden. |
(9) |
Reformen und Investitionen im Rahmen der Fazilität sollten auch dazu beitragen, die Union widerstandsfähiger und weniger abhängig zu machen, indem sie eine Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten bewirken und so zur Stärkung der strategischen Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft führen. Reformen und Investitionen im Rahmen der Fazilität sollten ferner einen europäischen Mehrwert generieren. |
(10) |
Durch die Unterstützung von Maßnahmen, die sich auf die Politikbereiche von europäischer Bedeutung beziehen, sollte eine Erholung herbeigeführt und die Resilienz der Union und ihrer Mitgliedstaaten gestärkt werden. Diese Politikbereiche sind in folgende sechs Säulen (im Folgenden „sechs Säulen“) aufgegliedert: ökologischer Wandel; digitaler Wandel; intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, darunter wirtschaftlicher Zusammenhalt, Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie ein gut funktionierender Binnenmarkt mit starken kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); sozialer und territorialer Zusammenhalt; Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz, um unter anderem die Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen; und Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche, wie zum Beispiel Bildung und Kompetenzen. |
(11) |
Der ökologische Wandel sollte durch Reformen und Investitionen in umweltfreundliche Technologien und Kapazitäten, darunter in biologische Vielfalt, Energieeffizienz, Gebäudesanierung und Kreislaufwirtschaft, unterstützt werden und gleichzeitig einen Beitrag zu den Klimazielen der Union leisten, das nachhaltigen Wachstum fördern, Arbeitsplätze schaffen und die Energieversorgungssicherheit erhalten. |
(12) |
Reformen und Investitionen in digitale Technologien, Infrastruktur und Prozesse werden die Wettbewerbsfähigkeit der Union auf globaler Ebene verbessern und zudem durch die Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten dazu beitragen, dass die Union widerstandsfähiger, innovativer und unabhängiger wird. Mit den Reformen und Investitionen sollten insbesondere die Digitalisierung von Dienstleistungen, die Entwicklung der digitalen Infrastruktur und der Dateninfrastruktur, Cluster und digitale Innovationszentren sowie offene digitale Lösungen gefördert werden. Der digitale Wandel sollte auch Anreize für die Digitalisierung von KMU schaffen. Bei Investitionen in digitale Technologien sollten die Grundsätze der Interoperabilität, der Energieeffizienz und des Schutzes personenbezogener Daten eingehalten, die Beteiligung von KMU und Start-up-Unternehmen ermöglicht und die Nutzung quelloffener Lösungen gefördert werden. |
(13) |
Reformen und Investitionen in intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, darunter in den wirtschaftlichen Zusammenhalt, in Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation, sowie in einen gut funktionierenden Binnenmarkt mit starken KMU sollten darauf abzielen, das Wachstumspotenzial zu erhöhen, und eine nachhaltige Erholung der Wirtschaft der Union ermöglichen. Diese Reformen und Investitionen sollten auch die unternehmerische Tätigkeit, die Sozialwirtschaft, die Entwicklung nachhaltiger Infrastrukturen und eines nachhaltigen Verkehrs sowie die Industrialisierung und Reindustrialisierung fördern und die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Wirtschaft abfedern. |
(14) |
Reformen und Investitionen in den sozialen und territorialen Zusammenhalt sollten ferner zur Bekämpfung von Armut und Arbeitslosigkeit beitragen, damit die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten wieder durchstarten können und dabei niemand zurückgelassen wird. Diese Reformen und Investitionen sollten zur Schaffung hochwertiger und sicherer Arbeitsplätze und zur Inklusion und Integration benachteiligter Gruppen führen und die Stärkung des sozialen Dialogs, der sozialen Infrastruktur und sozialer Dienstleistungen sowie des sozialen Schutzes und der Sozialsysteme ermöglichen. |
(15) |
Die COVID-19-Krise hat auch deutlich gemacht, wie wichtig Reformen und Investitionen in den Bereichen Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz sind, um unter anderem die Krisenvorsorge und die Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen, insbesondere durch Verbesserungen in Bezug auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit und öffentlicher Dienstleistungen, die Zugänglichkeit und die Kapazitäten der Gesundheits- und Pflegesysteme, die Effizienz der öffentlichen Verwaltung und der nationalen Systeme, unter anderem durch eine weitgehende Verringerung des Verwaltungsaufwands, sowie die Effizienz der Justizsysteme und eine bessere Betrugsprävention und Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche. |
(16) |
Reformen und Investitionen in die nächste Generation, in Kinder und in Jugendliche sind von entscheidender Bedeutung für die Förderung von Bildung und Kompetenzen, einschließlich digitaler Kompetenzen, die Förderung der beruflichen Weiterbildung sowie von Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige, die Förderung von Integrationsprogrammen für Arbeitslose sowie von Investitionen in den Zugang von und in Chancen für Kinder und Jugendliche in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Ernährung, Arbeitsplätze und Wohnen, sowie die Förderung von Maßnahmen zur Überwindung der Kluft zwischen den Generationen im Einklang mit den Zielen der Kindergarantie und der Jugendgarantie. Mit diesen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die nächste Generation von Europäern durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise nicht dauerhaft beeinträchtigt wird und sich die Kluft zwischen den Generationen nicht noch mehr vertieft. |
(17) |
Derzeit gibt es kein Instrument, das eine direkte finanzielle Unterstützung für das Erreichen von Ergebnissen und für die Umsetzung von Reformen und öffentlichen Investitionen der Mitgliedstaaten vorsieht, welche als Reaktion auf die im Rahmen des Europäischen Semesters, einschließlich der europäischen Säule sozialer Rechte und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN, ermittelten Herausforderungen durchgeführt werden und sich dauerhaft auf die Produktivität und die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz der Mitgliedstaaten auswirken sollen. |
(18) |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung aus der Fazilität sollte in Form eines Beitrags sui generis der Union geleistet werden; dieser sollte auf der Grundlage des für jeden Mitgliedstaat berechneten maximalen finanziellen Beitrags und unter Berücksichtigung der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans festgelegt und auf der Grundlage der unter Bezugnahme auf die Etappenziele und Zielwerte des Aufbau- und Resilienzplans erzielten Ergebnisse gezahlt werden. Daher sollte dieser Beitrag im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften dieser Verordnung und gemäß den Vorschriften zur Vereinfachung von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten in dieser Verordnung – vorbehaltlich der allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung gemäß der Haushaltsordnung – spezifische Vorschriften und Verfahren betreffend die Zuweisung, Durchführung und Kontrolle der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung niedergelegt werden. Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen sollten auf der Ebene der Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten als Begünstigte erfolgen, unabhängig von der Erstattung – in jedweder Form – von finanziellen Beiträgen von Mitgliedstaaten an Endempfänger. Die Mitgliedstaaten sollten auf alle Formen von finanziellen Beiträgen, einschließlich vereinfachter Kostenoptionen, zurückgreifen können. Unbeschadet des Rechts der Kommission, in Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten oder Doppelförderungen durch die Fazilität oder andere Unionsprogramme Maßnahmen zu ergreifen, sollten die Zahlungen nicht Gegenstand von Kontrollen der tatsächlich beim Begünstigten entstandenen Kosten sein. |
(19) |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (7) und in den Grenzen der darin zugewiesenen Mittel sollten im Rahmen der Fazilität Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung und Resilienz durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2020/2094 vorgesehenen Fristen sichergestellt ist. |
(20) |
Mit der Fazilität sollten Projekte unterstützt werden, die dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Unionsfinanzierung entsprechen. Die Fazilität sollte – außer in hinreichend begründeten Fällen – nicht als Ersatzfinanzierung für wiederkehrende nationale Ausgaben dienen. |
(21) |
Ein hohes Niveau an Cybersicherheit und Vertrauen in Technologien stellt eine Voraussetzung für einen erfolgreichen digitalen Wandel in der Union dar. Der Europäische Rat hat die Union und ihre Mitgliedstaaten in seinen Schlussfolgerungen vom 1. und 2. Oktober 2020 aufgefordert, das am 29. Januar 2020 angenommene Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit in vollem Umfang zu nutzen und insbesondere bei wichtigen Anlagen und Einrichtungen, die in den von der Union koordinierten Risikobewertungen als kritisch und sensibel eingestuft werden, die einschlägigen Beschränkungen für Hochrisikolieferanten anzuwenden. Der Europäische Rat hat betont, dass potenzielle 5G-Anbieter auf der Grundlage gemeinsamer objektiver Kriterien bewertet werden müssen. |
(22) |
Um Synergien zwischen der Fazilität, dem Programm InvestEU, eingeführt durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (im Folgenden „InvestEU-Verordnung“) und dem durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geschaffenen Instrument für technische Unterstützung zu fördern, könnten die Aufbau- und Resilienzpläne im Einklang mit dieser Verordnung bis zu einer bestimmten Obergrenze Beiträge zu den Mitgliedstaaten-Komponenten im Rahmen des Programms InvestEU und des Instruments für technische Unterstützung enthalten. |
(23) |
Eingedenk des europäischen Grünen Deals als Strategie für nachhaltiges Wachstum in Europa sowie der Wichtigkeit, den Klimawandel in Übereinstimmung mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN wird die mit dieser Verordnung eingerichtete Fazilität Klimaschutzbelange und ökologische Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, das allgemeine Ziel der Verwendung von 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten die von der Fazilität unterstützten und in den Aufbau- und Resilienzplänen der einzelnen Mitgliedstaaten enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen Wandel – einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen – beitragen und einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die im Anhang dieser Verordnung dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist. Diese Methodik sollte entsprechend für Maßnahmen angewandt werden, die keinem in dem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können. Sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission zustimmen, so sollte es möglich sein, die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele – wie in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt – für einzelne Investitionen auf 40 % oder 100 % erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, durch welche die Auswirkungen auf die Klimaschutzziele zuverlässig verstärkt werden, Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans angehoben werden. Mit der Fazilität sollten Tätigkeiten gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union uneingeschränkt achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden "Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen") einhalten. |
(24) |
Angesichts der Bedeutung, die der Bekämpfung des dramatischen Verlusts an biologischer Vielfalt zukommt, sollte diese Verordnung dazu beitragen, dass die Förderung der biologischen Vielfalt in der Unionspolitik durchgehend berücksichtigt wird. |
(25) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Maßnahmen, die in ihren Aufbau- und Resilienzplänen enthalten sind, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 berücksichtigen. Die Kommission sollte zu diesem Zweck technische Leitlinien zur Verfügung stellen. Das Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/852 sollte diese Leitlinien unberührt lassen. |
(26) |
Die von der Fazilität unterstützten und in den Aufbau- und Resilienzplänen der einzelnen Mitgliedstaaten enthaltenen Maßnahmen sollten ferner einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Zuweisung des Aufbau- und Resilienzplans für die Digitalisierung entspricht. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten den Koeffizienten für die Unterstützung der Digitalisierungsziele anhand einer Methodik berechnen, die wiedergibt, inwieweit die Unterstützung der Fazilität zu den Digitalisierungszielen beiträgt. Die Koeffizienten für individuelle Maßnahmen sollten auf der Grundlage der Interventionsbereiche ermittelt werden, die in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Methodik sollte entsprechend für Maßnahmen angewandt werden, die keinem Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können. Sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission zustimmen, sollte es möglich sein, diese Koeffizienten für einzelne Investitionen auf 40 % oder 100 % zu erhöhen, um flankierenden Reformen, durch welche die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Digitalisierungsziele verstärkt werden, Rechnung zu tragen. |
(27) |
Zur Bestimmung des Beitrags einschlägiger Maßnahmen der Aufbau- und Resilienzpläne zu den Klimaschutz- und Digitalisierungszielen sollte es möglich sein, diese Maßnahmen bei beiden Zielen im Einklang mit ihren jeweiligen Methodiken zu zählen. |
(28) |
Frauen sind von der COVID-19-Krise besonders betroffen, da sie die Mehrheit des Personals im medizinischen Bereich in der Union ausmachen und unbezahlte Betreuungsarbeit mit ihren beruflichen Verpflichtungen vereinbaren müssen. Diese Situation ist für Alleinerziehende, von denen 85 % Frauen sind, besonders schwierig. Bei der Ausarbeitung und Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne sollten die Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit für alle sowie die durchgängige Berücksichtigung dieser Ziele verfolgt und gefördert werden. Investitionen in eine robuste Betreuungs- und Pflegeinfrastruktur sind ebenfalls unerlässlich, um die Gleichstellung der Geschlechter und die wirtschaftliche Stärkung der Frauen sicherzustellen, um widerstandsfähige Gesellschaften aufzubauen, prekären Bedingungen in einem Wirtschaftszweig, in dem hauptsächlich Frauen beschäftigt sind, entgegenzuwirken, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern sowie Armut und soziale Ausgrenzung zu verhindern und um eine positive Auswirkung auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu haben, da dadurch mehr Frauen einer bezahlten Tätigkeit nachgehen können. |
(29) |
Es sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, um dafür zu sorgen, dass die Fazilität mit einer soliden wirtschaftspolitischen Steuerung verknüpft wird, wozu der Kommission das Recht eingeräumt werden sollte, dem Rat einen Vorschlag zur Aussetzung sämtlicher oder eines Teils der Mittelbindungen oder Zahlungen im Rahmen der Fazilität zu unterbreiten. Die Verpflichtung der Kommission, eine Aussetzung vorzuschlagen, sollte ausgesetzt werden, wenn und solange die sogenannte allgemeine Ausweichklausel im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts aktiviert ist. Um eine einheitliche Durchführung sicherzustellen und angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und der Rat sollte auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden. Zur Erleichterung des Erlasses von Beschlüssen, die erforderlich sind, um für wirksame Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung zu sorgen, sollte für die Aussetzung von Mittelbindungen das Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit angewandt werden. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments sollte die Kommission auffordern können, die Erörterung der Anwendung dieses Mechanismus im Rahmen eines strukturierten Dialogs durchzuführen, damit das Europäische Parlament seine Ansichten äußern kann. Damit die Kommission den vom Europäischen Parlament geäußerten Ansichten gebührend Rechnung tragen kann, sollte dieser strukturierte Dialog innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments durch die Kommission, dass dieser Mechanismus angewendet wird, stattfinden. |
(30) |
Das spezifische Ziel der Fazilität sollte die Leistung finanzieller Unterstützung sein, damit die Mitgliedstaaten die in den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielwerte der Reformen und Investitionen erreichen. Dieses Ziel sollte in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt werden. |
(31) |
Bis zum 31. Juli 2022 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Überprüfungsbericht über die Durchführung der Fazilität vorlegen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die gemeinsamen Indikatoren und das Aufbau- und Resilienzscoreboard gemäß dieser Verordnung sowie andere verfügbare einschlägigen Informationen berücksichtigen. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission auffordern, die wichtigsten Ergebnisse ihres Überprüfungsberichts im Rahmen des gemäß dieser Verordnung eingerichteten Dialogs über Aufbau und Resilienz vorzustellen. |
(32) |
Um ihren Beitrag zu den Zielen der Fazilität sicherzustellen, sollten Aufbau- und Resilienzpläne ein kohärentes Paket aus Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben bilden. Maßnahmen, die ab dem 1. Februar 2020 eingeleitet wurden, sollten für eine Unterstützung infrage kommen. Aufbau- und Resilienzpläne sollten mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, sowie mit den Herausforderungen und Prioritäten, die in der jüngsten Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ermittelt wurden, in Einklang stehen. Aufbau- und Resilienzpläne sollten auch mit den nationalen Reformprogrammen, den nationalen Energie- und Klimaplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang, den Plänen zur Umsetzung der Jugendgarantie und den im Rahmen der Unionsfonds angenommenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen in Einklang stehen. Um Maßnahmen zu fördern, die unter die Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Digitalen Agenda fallen, sollten die Aufbau- und Resilienzpläne auch Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Diese Maßnahmen sollten ein rasches Erreichen der in den nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegten Zielwerte, Ziele und Beiträge ermöglichen. Alle geförderten Tätigkeiten sollten unter uneingeschränkter Achtung der klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union durchgeführt werden. Aufbau- und Resilienzpläne sollten zudem den bereichsübergreifenden Grundsätzen der Fazilität Genüge tun. |
(33) |
Aufbau- und Resilienzpläne sollten nicht das Recht berühren, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten Tarifverträge zu schließen oder durchzusetzen oder Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen. |
(34) |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften können wichtige Partner bei der Durchführung von Reformen und Investitionen sein. In dieser Hinsicht sollten sie im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen angemessen konsultiert und einbezogen werden. |
(35) |
Ist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) von der Überwachung und Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters ausgenommen, oder unterliegt er einer Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (11), so sollte die vorliegende Verordnung auf den betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf die Herausforderungen und Prioritäten angewandt werden können, die durch jene Verordnungen festgestellt wurden. |
(36) |
Im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten sollte der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters den Stand bei Aufbau, Resilienz und Anpassungsfähigkeit in der Union erörtern können. Diese Diskussion sollte sich auf die strategischen und analytischen Informationen stützen, die der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters zur Verfügung stehen, sowie, falls verfügbar, auf Informationen über die Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne in den Vorjahren. |
(37) |
Um für einen sinnvollen finanziellen Beitrag zu sorgen, der dem tatsächlichen Bedarf der Mitgliedstaaten zur Durchführung und Vollendung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionen entspricht, sollte ein maximaler finanzieller Beitrag festgelegt werden, der den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung zur Verfügung steht. 70 % dieses maximalen finanziellen Betrags sollten auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten BIP pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote jedes Mitgliedstaats berechnet werden. 30 % dieses maximalen finanziellen Betrags sollten auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten BIP pro Kopf sowie zu gleichen Teilen der Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und der kumulierten Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 berechnet werden, basierend auf den Herbstprognosen 2020 der Kommission für die zum Zeitpunkt der Berechnung nicht verfügbaren Daten, die bis zum 30. Juni 2022 mit den tatsächlichen Werten aktualisiert werden müssen. |
(38) |
Es muss ein Verfahren für die Einreichung von Aufbau- und Resilienzplänen durch die Mitgliedstaaten und deren Inhalt festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat sollte grundsätzlich bis spätestens 30. April offiziell seine Aufbau- und Resilienzpläne vorlegen; diesen Plan könnte er zusammen mit seinem nationalen Reformprogramm in Form eines einzigen Gesamtdokuments vorlegen. Um eine rasche Durchführung der Fazilität sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres einen Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans vorlegen können. |
(39) |
Mit Blick auf die nationale Eigenverantwortung und um sicherzustellen, dass der Schwerpunkt auf zweckdienlichen Reformen und Investitionen liegt, sollten die Mitgliedstaaten, die eine Unterstützung erhalten möchten, der Kommission einen hinreichend begründeten und belegten Aufbau- und Resilienzplan vorlegen. Dieser Plan sollte erläutern, wie er unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Maßnahmen eine umfassende und angemessen ausgewogene Reaktion auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats darstellt und somit einen angemessenen Beitrag zu den sechs Säulen leistet, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Im Aufbau- und Resilienzplan enthalten sein sollten detaillierte Maßnahmen für seine Überwachung und Durchführung, einschließlich Zielwerten und Etappenzielen und der geschätzten Kosten, sowie die erwarteten Auswirkungen des Plans auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, und auf die Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise, einen Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte leistet und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beiträgt. Außerdem sollte er Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen Wandel und den Erhalt der biologischen Vielfalt sowie für den digitalen Wandel relevant sind. Ferner sollte in dem Plan erläutert werden, inwiefern er einen Beitrag zur wirksamen Bewältigung der einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten leistet, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, einschließlich der haushaltspolitischen Aspekte und der Empfehlungen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) abgegeben wurden. Zudem sollte darin erläutert werden, wie mit dem Aufbau- und Resilienzplan sichergestellt wird, dass keine der Maßnahmen zur Durchführung der in diesem Plan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht. In dem Aufbau- und Resilienzplan sollte der erwartete Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit für alle erläutert werden, und er sollte eine Zusammenfassung des Konsultationsprozesses mit den einschlägigen nationalen Interessenträgern enthalten. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte eine Erläuterung der Pläne, Systeme und konkreten Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, Korruption und Betrug und zur Vermeidung von Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme enthalten. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte auch grenzübergreifende oder Mehrländerprojekte enthalten können. Der gesamte Prozess sollte nach Möglichkeit in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgen. |
(40) |
Die Umsetzung der Fazilität sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, einschließlich der wirksamen Prävention und Verfolgung von Betrug, darunter Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Korruption und Interessenkonflikte, erfolgen. |
(41) |
Die Kommission sollte den von jedem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplan bewerten und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat handeln. Die Kommission sollte die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für den Plan uneingeschränkt respektieren und daher die Begründung und die Elemente, die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt werden, berücksichtigen. Die Kommission sollte die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Liste von Kriterien bewerten. Die Kommission sollte die vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzpläne und gegebenenfalls deren Aktualisierungen innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Einreichung der Aufbau- und Resilienzpläne bewerten. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission sollten erforderlichenfalls vereinbaren können, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. |
(42) |
Im Anhang dieser Verordnung sollten geeignete Leitlinien festgelegt werden, die der Kommission im Einklang mit den Zielen und sonstigen einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung als Grundlage für die transparente und gerechte Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne und für die Festlegung des finanziellen Beitrags dienen. Im Interesse der Transparenz und Effizienz sollte zu diesem Zweck ein Einstufungssystem für die Bewertung der Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne geschaffen werden. Die Kriterien in Bezug auf die länderspezifischen Empfehlungen, die Stärkung des Wachstumspotenzials, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz sowie auf die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte sollten bei der Bewertung die höchste Punktzahl erhalten müssen. Ein wirksamer Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel sollte ebenfalls Voraussetzung für eine positive Bewertung sein. |
(43) |
Als Beitrag zur Ausarbeitung hochwertiger Aufbau- und Resilienzpläne und zur Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne und bei der Bewertung ihres Erfüllungsgrades sollten eine Beratung durch Sachverständige und, auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats, eine Peer-Beratung und technische Unterstützung vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten können um Unterstützung durch das Instrument für technische Unterstützung ersuchen. Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, Synergien mit den Aufbau- und Resilienzplänen anderer Mitgliedstaaten zu fördern. |
(44) |
Im Interesse der Vereinfachung sollte der finanzielle Beitrag anhand einfacher Kriterien festgelegt werden. Der finanzielle Beitrag sollte auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans festgelegt werden. |
(45) |
Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission sollte der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans billigen; der Durchführungsbeschluss sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen nach Annahme dieses Vorschlags erlassen werden. Sofern der Aufbau- und Resilienzplan den Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise entspricht, sollte dem betreffenden Mitgliedstaat der maximale finanzielle Beitrag zugewiesen werden, wenn die geschätzten Gesamtkosten der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Reformen und Investitionen dem Betrag des maximalen finanziellen Beitrags entsprechen oder darüber liegen. Wenn die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans dagegen niedriger sind als der maximale finanzielle Beitrag, sollte dem betreffenden Mitgliedstaat ein Betrag in Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Plans zugewiesen werden. Erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so sollte dem Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag gewährt werden. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte auf Vorschlag der Kommission geändert werden, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag aufzunehmen, der im Juni 2022 auf der Grundlage der tatsächlichen Werte berechnet wird. Der Rat sollte den entsprechenden Änderungsbeschluss unverzüglich annehmen. |
(46) |
Damit die finanzielle Unterstützung in den ersten Jahren nach der COVID-19-Krise erfolgt und die Kompatibilität mit den für diese Fazilität verfügbaren Mitteln sichergestellt ist, sollten die Mittel bis zum 31. Dezember 2023 zur Verfügung gestellt werden. Dazu sollte es möglich sein, dass 70 % des für die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung zur Verfügung stehenden Betrags bis zum 31. Dezember 2022 und 30% zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 gebunden werden. Bis zum 31. Dezember 2021 kann – auf Antrag eines Mitgliedstaats im Rahmen der Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans – die Zahlung eines Betrags von bis zu 13 % des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls von bis zu 13 % des Darlehens des betreffenden Mitgliedstaats in Form einer Vorfinanzierung, im Rahmen des Möglichen innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme der rechtlichen Verpflichtungen durch die Kommission, geleistet werden. |
(47) |
Eine finanzielle Unterstützung für den Aufbau- und Resilienzplan eines Mitgliedstaats sollte auch im Wege eines Darlehens möglich sein, vorbehaltlich des Abschlusses eines Darlehensvertrags mit der Kommission auf der Grundlage eines hinreichend begründeten Antrags des betreffenden Mitgliedstaats. Darlehen zur Unterstützung der Durchführung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne sollten bis zum 31. Dezember 2023 bereitgestellt und Laufzeiten haben, die dem längerfristigen Charakter dieser Ausgaben Rechnung tragen. Im Lichte des Artikels 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (13) sollten Rückzahlungen im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zeitlich so geplant werden, dass eine stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten sichergestellt wird. Diese Laufzeiten können von den Laufzeiten der Anleihen abweichen, die die Union zur Finanzierung der Darlehen auf den Kapitalmärkten aufnimmt. Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, von dem in Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Grundsatz abzuweichen, wonach die Laufzeiten von Darlehen für finanzielle Unterstützung nicht geändert werden dürfen. |
(48) |
Der Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens sollte mit dem höheren Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, insbesondere für den ökologischen und digitalen Wandel, und mit höheren Kosten des Aufbau- und Resilienzplans als der maximale finanzielle Beitrag, der als nicht rückzahlbarer Beitrag zugewiesen wird, begründet werden. Ein Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens sollte zusammen mit dem Aufbau- und Resilienzplan eingereicht werden können. Wenn der Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens zu einem anderen Zeitpunkt gestellt wird, sollte ihm ein überarbeiteter Aufbau- und Resilienzplan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beigefügt werden. Um eine frühe Bereitstellung der Mittel sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Unterstützung in Form eines Darlehens bis zum 31. August 2023 beantragen. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte der Gesamtbetrag aller im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung in Form eines Darlehens begrenzt werden. Außerdem sollte das Darlehensvolumen für jeden Mitgliedstaat 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens (BNE) im Jahr 2019, entsprechend der Daten von Eurostat mit Stand Mai 2020, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des gekappten Betrags sollte unter außergewöhnlichen Umständen und vorbehaltlich verfügbarer Mittel möglich sein. Aus denselben Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte es möglich sein, das Darlehen in Abhängigkeit von den erzielten Ergebnissen in Tranchen zu zahlen. Die Kommission sollte den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens innerhalb von zwei Monaten bewerten. Der Rat sollte diese Bewertung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit im Wege eines Durchführungsbeschlusses billigen können; der Rat sollte sich bemühen, den Durchführungsbeschluss nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Kommissionsvorschlags anzunehmen. |
(49) |
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, innerhalb des Durchführungszeitraums einen begründeten Antrag auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans zu stellen, wenn objektive Umstände eine solche Vorgehensweise rechtfertigen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine solche Änderung rechtfertigen, sollte sie den neuen Aufbau- und Resilienzplan innerhalb von zwei Monaten bewerten. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission sollten erforderlichenfalls vereinbaren können, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission sollte der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des neuen Aufbau- und Resilienzplans billigen; der Durchführungsbeschluss sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Vorschlags erlassen werden. |
(50) |
Die Organe der Union sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen, damit die reibungslose und rasche Umsetzung der Fazilität sichergestellt werden kann. |
(51) |
Aus Gründen der Effizienz und zur Vereinfachung des Finanzmanagements der Fazilität sollte die finanzielle Unterstützung der Union für Aufbau- und Resilienzpläne in Form einer Finanzierung erfolgen, die auf der Erzielung von Ergebnissen beruht, welche anhand der in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebenen Etappenziele und Zielwerte gemessen werden. Zu diesem Zweck sollte die zusätzliche Unterstützung in Form eines Darlehens an zusätzliche Etappenziele und Zielwerte geknüpft werden, die über die für die finanzielle Unterstützung (d. h. die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung) relevanten Ziele hinausgehen. |
(52) |
Die Freigabe von Mitteln im Rahmen der Fazilität ist abhängig von der zufriedenstellenden Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte durch die Mitgliedstaaten, die in den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegt sind, deren Bewertung vom Rat gebilligt wurde. Bevor die Kommission eine Entscheidung zur Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens trifft, sollte sie den Wirtschafts- und Finanzausschuss um eine Stellungnahme zur zufriedenstellenden Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung durch die Kommission ersuchen. Damit die Kommission die Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses bei ihrer Bewertung berücksichtigen kann, sollte diese innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der vorläufigen Bewertung durch die Kommission vorgelegt werden. In seinen Beratungen wird sich der Wirtschafts- und Finanzausschuss um Konsens bemühen. Sollten ausnahmsweise ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung sein, dass schwerwiegende Abweichungen von der zufriedenstellenden Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte vorliegen, können sie den Präsidenten des Europäischen Rates ersuchen, den Europäischen Rat auf dessen nächster Tagung mit der Angelegenheit zu befassen. Die jeweiligen Mitgliedstaaten sollten zudem unverzüglich den Rat unterrichten, und der Rat sollte dann unverzüglich das Europäische Parlament unterrichten. In derartigen Ausnahmefällen sollte keine Entscheidung zur Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens getroffen werden, bis der Europäische Rat die Angelegenheit auf seiner nächsten Tagung eingehend erörtert hat. Dieses Verfahren sollte in der Regel innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission den Wirtschafts- und Finanzausschuss um Stellungnahme ersucht hat, abgeschlossen werden. |
(53) |
Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter Achtung der Leistungsabhängigkeit der Fazilität sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen und Einziehungen sowie für die Kündigung von Verträgen über finanzielle Unterstützungsleistungen festgelegt werden. Im Interesse der Planbarkeit sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zweimal jährlich Zahlungsanträge einzureichen. Die Zahlungen sollten in Tranchen erfolgen und auf der Grundlage einer positiven Bewertung durch die Kommission der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans durch den betreffenden Mitgliedstaat erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den von der Fazilität unterstützten Maßnahmen mit den geltenden Unionsbestimmungen und einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang steht. Sie sollten insbesondere dafür Sorge tragen, dass Betrug, Korruption und Interessenkonflikte verhindert, aufgedeckt und behoben und einschlägige Abhilfemaßnahmen ergriffen sowie Doppelfinanzierungen durch die Fazilität und andere Unionsprogramme vermieden werden. Eine Aussetzung bzw. Kündigung der Verträge über finanzielle Unterstützungsleistungen sowie eine Verringerung bzw. eine Einziehung des finanziellen Beitrags sollte möglich sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Aufbau- und Resilienzplan nicht zufriedenstellend umgesetzt hat oder wenn gravierende Unregelmäßigkeiten – d. h. Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte – im Zusammenhang mit den von der Fazilität unterstützten Maßnahmen oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verträge über finanzielle Unterstützungsleistungen vorliegen. Die Einziehung sollte möglichst mittels einer Verrechnung mit noch ausstehenden Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität erfolgen. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Erlass eines Kommissionsbeschlusses über die Aussetzung und Einziehung der gezahlten Beträge sowie die Kündigung der Verträge über finanzielle Unterstützungsleistungen das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird. Alle Zahlungen der finanziellen Beiträge an die Mitgliedstaaten sollten bis zum 31. Dezember 2026 geleistet werden, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Maßnahmen und der Fälle, in denen zwar beim Eingehen der rechtlichen Verpflichtung bzw. bei der Annahme des Beschlusses die in Artikel 3 jener Verordnung festgelegten Fristen eingehalten wurden, die Union aber etwa aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegen sie in der Lage sein muss, ihren Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten nachzukommen. |
(54) |
Die Kommission sollte gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union wirksam geschützt werden. Während es in erster Linie in der Verantwortung des Mitgliedstaats liegt, dafür zu sorgen, dass die Fazilität im Einklang mit den einschlägigen Unionsbestimmungen und einzelstaatlichen Bestimmungen durchgeführt wird, sollte die Kommission in der Lage sein, hinreichende Zusicherungen der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu erhalten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Fazilität das Funktionieren eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems sicherstellen und rechtsgrundlos gezahlte oder missbräuchlich verwendete Beträge einziehen. In dieser Hinsicht sollten sich die Mitgliedstaaten auf ihre üblichen einzelstaatlichen Haushaltsverwaltungsverfahren stützen können. Die Mitgliedstaaten sollten standardisierte Kategorien von Daten und Informationen erheben, um gravierende Unregelmäßigkeiten – d. h. Betrug, Korruption und Interessenkonflikte – im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die von der Fazilität unterstützt werden, verhindern, aufdecken und beheben zu können. Die Kommission sollte ein Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung stellen, das auch ein gemeinsames Verfahren zur Datenauswertung und Risikobeurteilung umfasst, mit dem auf diese Daten und Angaben zugegriffen und sie analysiert werden können und das von den Mitgliedstaaten allgemein angewendet werden soll. |
(55) |
Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Rechnungshof und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) sollten dieses Informations- und Überwachungssystem im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Rechte nutzen können. |
(56) |
Um die Umsetzung der Regelungen der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen aus der Fazilität und anderen Programmen der Union zu erleichtern, sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 der Haushaltsordnung Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Unionshaushalt zur Verfügung stellen. |
(57) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt sein, wenn dies zum Zwecke der Entlastung sowie der Prüfung und Kontrolle der Mittelverwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (14) und der Verordnung (EU) 2018/1725 (15) des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden, je nachdem, welche der beiden Verordnungen anwendbar ist. |
(58) |
Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Umsetzung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters zweimal jährlich über die Fortschritte bei der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Bericht erstatten. Diese Berichte der Mitgliedstaaten sollten in den nationalen Reformprogrammen angemessen berücksichtigt werden, die als ein Instrument zur Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne genutzt werden sollten. |
(59) |
Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, ihre nationalen Ausschüsse für Produktivität und unabhängige finanzpolitische Institutionen um Stellungnahmen zu ihren Aufbau- und Resilienzplänen, einschließlich einer möglichen Validierung von Elementen ihres Aufbau- und Resilienzplans, zu ersuchen. |
(60) |
Um bei der Durchführung der Fazilität für Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einschlägige Dokumente und Informationen, wie die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne oder Änderungen daran und die von der Kommission veröffentlichten Vorschläge für Durchführungsbeschlüsse des Rates, gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen übermitteln, wobei erforderlichenfalls sensible oder vertrauliche Informationen zu entfernen oder angemessene Vertraulichkeitsbestimmungen einzuhalten sind. |
(61) |
Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können die Kommission alle zwei Monate einladen, um im Rahmen eines Dialogs über Aufbau und Resilienz Angelegenheiten, die die Durchführung der Fazilität betreffen, zu erörtern, etwa die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten, die Bewertung durch die Kommission, die wichtigsten Ergebnisse des Überprüfungsberichts, den Status in Bezug auf die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, Verfahren im Zusammenhang mit der Zahlung und Aussetzung und sonstige einschlägige Informationen und Dokumente, die die Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität vorgelegt hat. Die Kommission sollte den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs über Aufbau und Resilienz geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung tragen. |
(62) |
Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programme der Union kohärent sein und diese ergänzen, wobei eine Doppelförderung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme derselben Aufwendungen vermieden werden sollte. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, um Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Vorlage ihrer Aufbau- und Resilienzpläne bei der Kommission einschlägige Informationen über eine bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union vorzulegen. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der Union, einschließlich des Programms InvestEU, gewährt werden. Reformen und Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, sollten Mittel aus anderen Programmen und Instrumenten der Union erhalten können, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt. |
(63) |
Die Kommission sollte die Durchführung der Fazilität überwachen und die Erreichung der Ziele dieser Verordnung in gezielter und verhältnismäßiger Weise messen. Bei der Überwachung der Durchführung der Fazilität sollte die Kommission sicherstellen, dass die Erfassung der Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck sollten verhältnismäßige Berichterstattungspflichten festgelegt werden, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission sollte im Wege delegierter Rechtsakte die gemeinsamen Indikatoren, die für die Berichterstattung über Fortschritte und zum Zweck der Überwachung und Evaluierung der Fazilität zu verwenden sind, festlegen und eine Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, unter anderem über Kinder und Jugendliche, bestimmen. |
(64) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (16) sollte die durch diese Verordnung geschaffene Fazilität auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der Fazilität in der Praxis enthalten. |
(65) |
Im Wege eines delegierten Rechtsakts sollte ein entsprechendes Scoreboard eingeführt werden, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten in Bezug auf alle sechs Säulen und die im Hinblick auf die die Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne erzielten Fortschritte im Zusammenhang mit den gemeinsamen Indikatoren der Fazilität anzuzeigen. Das Scoreboard sollte im Dezember 2021 einsatzbereit sein und von der Kommission zweimal jährlich aktualisiert werden. |
(66) |
Um eine angemessene Leistungsberichterstattung und Überwachung der Durchführung der Fazilität, einschließlich der Sozialausgaben, sicherzustellen, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf das entsprechende Scoreboard, mit dem die Fortschritte bei der Durchführung angezeigt werden, und die gemeinsamen Indikatoren, die zu verwenden sind, sowie die Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, unter anderem für Kinder und Jugendliche, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(67) |
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Fazilität vorlegen. Dieser Bericht sollte Informationen über die Fortschritte enthalten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne erzielt haben. Er sollte auch Angaben über die Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte sowie der Zahlungen und Aussetzungen sowie über den Beitrag der Fazilität zu den Klimaschutz- und Digitalisierungszielen, die gemeinsamen Indikatoren und die im Rahmen der sechs Säulen finanzierten Ausgaben umfassen. |
(68) |
Ferner sollte eine unabhängige Evaluierung der Erreichung der Ziele, der effizienten Verwendung der Mittel und des Mehrwerts der Fazilität durchgeführt werden. Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt. Darüber hinaus sollte sich eine unabhängige Ex-post-Evaluierung mit den langfristigen Auswirkungen der Fazilität befassen. |
(69) |
Die von den Mitgliedstaaten durchzuführende Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne und der ihnen zugewiesenen entsprechenden finanziellen Unterstützung sollten vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses angenommen werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zahlung der finanziellen Unterstützung bei Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte sollten der Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden. Da möglicherweise eine unverzügliche Zahlung der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erforderlich ist, sollte der Vorsitz des Ausschusses gemäß jener Verordnung in Bezug auf jeden Entwurf eines Durchführungsrechtsakts die Möglichkeit in Erwägung ziehen, die Frist für die Einberufung des Ausschusses und die Frist für die Vorlage seiner Stellungnahme zu verkürzen. |
(70) |
Nach dem Erlass eines Durchführungsbeschlusses sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission bestimmte operative Modalitäten technischer Art vereinbaren können, in denen die Aspekte der Durchführung in Bezug auf die Fristen, die Indikatoren für die Etappenziele und Zielwerte und den Zugang zu den zugrunde liegenden Daten im Einzelnen festgelegt werden. Damit die operativen Modalitäten im Hinblick auf die gegebenen Umstände während der gesamten Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sinnvoll bleiben, sollte es möglich sein, die Elemente dieser operativen Modalitäten im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern. |
(71) |
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortlichkeit der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. |
(72) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95 (19), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (20) und (EU) 2017/1939 des Rates (21) sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption, ein Interessenkonflikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA befugt, Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. |
(73) |
Die Kommission sollte Kommunikationsmaßnahmen durchführen können, um sicherzustellen, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, und gegebenenfalls dafür Sorge tragen können, dass mit einem Hinweis zur Finanzierung über die Unterstützung aus der Fazilität informiert und diese bekannt gemacht wird. |
(74) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(75) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FINANZIERUNG
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet.
Sie enthält die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung, die Formen der Unionsmittel im Rahmen dieser Fazilität und die Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Unionsmittel“ die Mittel, die unter eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (im Folgenden "Dachverordnung für 2021-2027") fallen, |
2. |
„finanzieller Beitrag“ eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität, die den Mitgliedstaaten für die Zuweisung zur Verfügung steht oder ihnen zugewiesen worden ist, |
3. |
Europäisches Semester den in Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (23) verankerten Prozess, |
4. |
„Etappenziele und Zielwerte“ Fortschrittsmaßstäbe für die Verwirklichung einer Reform oder Investition, wobei die Etappenziele qualitative und die Zielwerte quantitative Ergebnisse sind, |
5. |
„Resilienz“ die Fähigkeit, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und die Umwelt betreffenden Schocks oder anhaltenden strukturellen Veränderungen auf faire, nachhaltige und inklusive Weise zu begegnen und |
6. |
„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ die Vermeidung der Unterstützung oder Durchführung von Wirtschaftstätigkeiten, durch die ein Umweltziel gegebenenfalls im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt wird. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Fazilität umfasst Politikbereiche von europäischer Bedeutung, die in sechs Säulen aufgegliedert sind:
a) |
ökologischer Wandel, |
b) |
digitaler Wandel, |
c) |
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, darunter wirtschaftlicher Zusammenhalt, Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie ein gut funktionierender Binnenmarkt mit starken KMU, |
d) |
sozialer und territorialer Zusammenhalt, |
e) |
Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz, um unter anderem die Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen, und |
f) |
Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche, wie zum Beispiel Bildung und Kompetenzen. |
Artikel 4
Allgemeine und spezifische Ziele
(1) Im Einklang mit den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten sechs Säulen und der durch diese geschaffenen Kohärenz und den entstandenen Synergien besteht das allgemeine Ziel der Fazilität im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem Resilienz, Krisenvorsorge, Anpassungsfähigkeit und Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise insbesondere auf Frauen abgemildert werden, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beigetragen wird, der ökologische Wandel unterstützt, zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 beigetragen wird, die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt sind, und indem das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Ziel des digitalen Wandels unterstützt wird, um so zur wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz, zur Wiederherstellung und Förderung des nachhaltigen Wachstums, zur Integration der Volkswirtschaften der Union, zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen sowie zur strategischen Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft, beizutragen und einen europäischen Mehrwert zu schaffen.
(2) Damit das allgemeine Ziel erreicht wird, besteht das spezifische Ziel der Fazilität darin, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der in ihren Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielwerte ihrer Reformen und Investitionen zur Verfügung zu stellen. Dieses spezifische Ziel wird in enger und transparenter Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.
Artikel 5
Horizontale Grundsätze
(1) Die Unterstützung aus der Fazilität darf mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen nicht die wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben ersetzen, und zudem muss bei dieser Unterstützung dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Finanzierung durch die Union gemäß Artikel 9 Rechnung getragen werden.
(2) Mit der Fazilität dürfen nur Maßnahmen unterstützt werden, die mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Einklang stehen.
Artikel 6
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
(1) In Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannte Maßnahmen werden im Rahmen der Fazilität:
a) |
durch einen Betrag von bis zu 312 500 000 000 EUR gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2020/2094 Preisen von 2018, der vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 4 und 7 der Verordnung (EU) 2020/2094 für die nicht rückzahlbare Unterstützung zur Verfügung steht, durchgeführt. Diese Beträge gelten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 als zweckgebundene Einnahmen für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung; |
b) |
durch einen Betrag von bis zu 360 000 000 000 EUR gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/2094 zu Preisen von 2018, der gemäß Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/2094 für die Unterstützung in Form eines Darlehens zur Verfügung steht, durchgeführt. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung der Fazilität und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Konsultationen von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch und für betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung der Fazilität entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Überwachung von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.
Artikel 7
Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln
(1) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf ihren Antrag – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Voraussetzungen auf die Fazilität übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung aus. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschlagen, die Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/240 als geschätzte Kosten in ihren Aufbau- und Resilienzplan und den Betrag des Finanzbeitrags für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß der einschlägigen Bestimmungen der InvestEU-Verordnung aufzunehmen. Diese Kosten dürfen 4 % der gesamten Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans nicht übersteigen und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt sind, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Artikel 8
Durchführung der Fazilität
Die Fazilität wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV angenommenen Vorschriften, insbesondere der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) durchgeführt.
Artikel 9
Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung
Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Reformen und Investitionsvorhaben können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern mit dieser Unterstützung nicht dieselben Kosten gedeckt werden.
Artikel 10
Maßnahmen zur Verknüpfung der Fazilität mit einer ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung
(1) Die Kommission schlägt dem Rat vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen vollständig oder teilweise auszusetzen, wenn der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Absatz 11 AEUV zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat, es sei denn, es wurde festgestellt, dass ein schwerwiegender Wirtschaftsabschwung für die gesamte Union im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (25) vorliegt.
(2) Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, die Mittelbindungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit einem der folgenden Fälle vollständig oder teilweise auszusetzen:
a) |
wenn der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat; |
b) |
wenn der Rat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, mit denen er die Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat feststellt, weil die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden; |
c) |
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat, und daher beschließt, die Auszahlung der diesem Mitgliedstaat gewährten finanziellen Unterstützung nicht zu genehmigen; |
d) |
wenn der Rat beschließt, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt. |
Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt; Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich sind und im Falle erheblicher Verstöße.
Der Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen gilt für Zahlungsanträge, die nach dem Datum des Aussetzungsbeschlusses eingereicht werden.
(3) Ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Aussetzung von Mittelbindungen gilt als vom Rat angenommen, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag binnen eines Monats nach Übermittlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen.
Die Aussetzung der Mittelbindungen wird auf die Mittelbindungen ab dem 1. Januar des auf die Annahme des Aussetzungsbeschlusses folgenden Jahres angewandt.
Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.
(4) Der Anwendungsbereich und die Höhe der Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen müssen verhältnismäßig sein, der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten Rechnung tragen und die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere das Ausmaß der Arbeitslosigkeit, der Armut und der sozialen Ausgrenzung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vergleich mit dem Unionsdurchschnitt und die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats, berücksichtigen.
(5) Die Aussetzung der Mittelbindungen beträgt in allen nachstehend aufgeführten Fällen höchstens 25 % der Mittelbindungen oder 0,25 % des nominalen BIP, je nachdem, welcher Wert niedriger ist:
a) |
beim ersten Fall der Nichteinhaltung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 1; |
b) |
beim ersten Fall der Nichteinhaltung in Bezug auf einen Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 2 Buchstabe a; |
c) |
beim Fall der Nichteinhaltung einer empfohlenen Korrekturmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 2 Buchstabe b; |
d) |
beim ersten Fall der Nichteinhaltung gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d. |
Dauert die Nichteinhaltung an, so kann die Aussetzung der Mittelbindungen die in Unterabsatz 1 angegebenen maximalen Prozentsätze übersteigen.
(6) Der Rat hebt die Aussetzung der Mittelbindungen auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels in den folgenden Fällen auf:
a) |
wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ruht oder der Rat beschließt, im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben; |
b) |
wenn der Rat den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 jener Verordnung ruhen gelassen wird oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 jener Verordnung einstellt; |
c) |
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat; |
d) |
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses des Rates erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. |
Nachdem die Aussetzung der Mittelbindungen vom Rat aufgehoben wurde, kann die Kommission unbeschadet des Artikels 3 Absätze 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 die zuvor ausgesetzten Mittelbindungen wieder eingehen.
Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erfüllt sind.
(7) Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission, wenn sie einen Vorschlag gemäß Absatz 1 oder 2 macht, das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht Angaben zu den Mittelbindungen und Zahlungen, die von einer Aussetzung betroffen sein könnten.
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission auffordern, die Anwendung dieses Artikels im Rahmen eines strukturierten Dialogs zu erörtern, damit das Europäische Parlament seine Ansichten äußern kann. Die vom Europäischen Parlament geäußerten Ansichten werden von der Kommission gebührend berücksichtigt.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich nach seiner Verabschiedung den Vorschlag für eine Aussetzung oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern.
(8) Bis zum 31. Dezember 2024 nimmt die Kommission eine Überprüfung der Anwendung dieses Artikels vor. Dazu erstellt die Kommission einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und dem sie bei Bedarf einen Legislativvorschlag beifügt.
(9) Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Lage in der Union beträchtlich, so kann die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des Anwendungsbereichs des vorliegenden Artikels vorlegen, bzw. das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission ersuchen, einen derartigen Vorschlag vorzulegen.
KAPITEL II
FINANZIELLER BEITRAG, ZUTEILUNGSVERFAHREN, DARLEHEN UND ÜBERPRÜFUNG
Artikel 11
Maximaler finanzieller Beitrag
(1) Der maximale finanzielle Beitrag wird für jeden Mitgliedstaat wie folgt berechnet:
a) |
für 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten BIP pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote des jeweiligen Mitgliedstaats, nach der in Anhang II dargelegten Methodik; |
b) |
für 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, auf der Grundlage der Bevölkerung und des umgekehrten BIP pro Kopf sowie zu gleichen Teilen der Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und der kumulierten Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021, nach der in Anhang III dargelegten Methodik. Die Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und die kumulierte Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 basieren auf der Herbstprognose 2020 der Kommission. |
(2) Die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags nach Absatz 1 Buchstabe b wird bis zum 30. Juni 2022 für jeden Mitgliedstaat aktualisiert, indem die Daten der Herbstprognose 2020 der Kommission durch die tatsächlichen Werte im Zusammenhang mit der Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und der kumulierten Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 ersetzt werden.
Artikel 12
Zuweisung des finanziellen Beitrags
(1) Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seinem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11 zur Durchführung seiner Aufbau- und Resilienzpläne stellen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2022 stellt die Kommission 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, für die Zuweisung zur Verfügung.
(3) Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 stellt die Kommission 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, für die Zuweisung zur Verfügung.
(4) Die Zuweisungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2.
Artikel 13
Vorfinanzierung
(1) Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2021 und auf Antrag eines Mitgliedstaats im Rahmen der Vorlage seines Aufbau- und Resilienzplans, leistet die Kommission eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von bis zu 13 % des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls von bis zu 13 % des Darlehens gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3. Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Haushaltsordnung leistet die Kommission die entsprechende Zahlung so weit wie möglich innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme der in Artikel 23 genannten rechtlichen Verpflichtung durch die Kommission.
(2) Im Falle einer Vorfinanzierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden die finanziellen Beiträge und gegebenenfalls Darlehen, die bzw. das nach Artikel 20 Abs. 5 Buchstabe a bzw. Buchstabe h zu zahlen sind, proportional angepasst.
(3) Übersteigt die Vorfinanzierung des finanziellen Beitrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels 13 % des gemäß Artikel 11 Absatz 2 bis zum 30. Juni 2022 berechneten maximalen finanziellen Beitrags, so wird die nächste gemäß Artikel 24 Absatz 5 genehmigte Zahlung gekürzt, bis der Überschussbetrag mit den Zahlungen verrechnet ist; erforderlichenfalls werden auch die folgenden Zahlungen gekürzt. Sollten die verbleibenden Zahlungen nicht ausreichen, ist der Überschussbetrag zurückzuzahlen.
Artikel 14
Darlehen
(1) Bis zum 31. Dezember 2023 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem Mitgliedstaat ein Darlehen für die Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans gewähren.
(2) Ein Mitgliedstaat kann eine Unterstützung in Form eines Darlehens bei der Vorlage eines Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 oder zu einem anderen Zeitpunkt bis zum 31. August 2023 beantragen. In letzterem Fall ist dem Antrag ein überarbeiteter Aufbau- und Resilienzplan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beizufügen.
(3) In dem Antrag eines Mitgliedstaats auf Unterstützung in Form eines Darlehens ist Folgendes anzugeben:
a) |
die Gründe für die Unterstützung in Form eines Darlehens, die durch den höheren Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen gerechtfertigt sein muss; |
b) |
die zusätzlichen Reformen und Investitionen gemäß Artikel 18; |
c) |
die höheren Kosten des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans im Vergleich zum Betrag der finanziellen Beiträge, die dem Aufbau- und Resilienzplan gemäß 20 Absatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b zugewiesen wurden. |
(4) Der Betrag des für die Unterstützung in Form eines Darlehens für den Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des – gegebenenfalls überarbeiteten – Aufbau- und Resilienzplans und dem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11.
(5) Das maximale Volumen der Unterstützung in Form eines Darlehens für jeden Mitgliedstaat darf 6,8 % seines BNE im Jahre 2019 zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.
(6) Abweichend von Absatz 5 kann – vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln – der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens unter außergewöhnlichen Umständen erhöht werden.
(7) Das Darlehen wird in Tranchen gezahlt, wenn die Etappenziele und Zielwerte gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe h erfüllt sind.
(8) Die Kommission bewertet den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens gemäß Artikel 19. Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 an. Erforderlichenfalls muss der Aufbau- und Resilienzplan entsprechend geändert werden.
Artikel 15
Darlehensvertrag
(1) Vor Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat prüft die Kommission,
a) |
ob die Begründung für die Beantragung der Unterstützung in Form eines Darlehens und dessen Höhe in Bezug auf die zusätzlichen Reformen und Investitionen als angemessen und plausibel erachtet werden und |
b) |
ob die zusätzlichen Reformen und Investitionen den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien entsprechen. |
(2) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der der Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, so schließt die Kommission nach Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 einen Darlehensvertrag mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Der Darlehensvertrag enthält außer den in Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Elementen folgende Angaben:
a) |
den Darlehensbetrag in Euro, einschließlich gegebenenfalls des Betrags des gemäß Artikel 13 vorfinanzierten Darlehens; |
b) |
die durchschnittliche Laufzeit; Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung findet in Bezug auf diese Laufzeit keine Anwendung; |
c) |
die Formel, nach der die Kosten des Darlehens berechnet werden, und den Bereitstellungszeitraum des Darlehens; |
d) |
die Höchstzahl der Tranchen und den Tilgungsplan; |
e) |
die sonstigen Elemente, die für die Durchführung des Darlehens im Zusammenhang mit den betreffenden Reformen und Investitionsvorhaben gemäß dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Beschluss erforderlich sind. |
(3) Gemäß Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung werden Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Mitteln für die im vorliegenden Artikel genannten Darlehen vom begünstigten Mitgliedstaat getragen.
(4) Die Kommission trifft die erforderlichen Regelungen für die Verwaltung der Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel gewährten Darlehen.
(5) Ein Mitgliedstaat, dem ein Darlehen nach diesem Artikel gewährt wird, eröffnet ein gesondertes Konto für die Verwaltung des Darlehens. Er überweist den Kapitalbetrag und die fälligen Zinsen im Rahmen jedes damit verbundenen Darlehens im Einklang mit den gemäß Absatz 4 getroffenen Regelungen zwanzig Geschäftstage vor dem Fälligkeitstermin auf ein von der Kommission benanntes Konto.
Artikel 16
Überprüfungsbericht
(1) Bis zum 31. Juli 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Überprüfungsbericht über die Durchführung der Fazilität vor.
(2) Der Überprüfungsbericht muss folgende Informationen enthalten:
a) |
eine Bewertung des Umfangs, in dem die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung entspricht und zu den allgemeinen Zielen der vorliegenden Verordnung in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten sechs Säulen beiträgt, einschließlich der Frage, wie mit den Aufbau- und Resilienzplänen gegen die Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern vorgegangen wird; |
b) |
eine quantitative Bewertung des Beitrags der Aufbau- und Resilienzpläne
|
c) |
den Stand der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne sowie Stellungnahmen und Leitlinien für die Mitgliedstaaten vor der Aktualisierung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß Artikel 18 Absatz 2. |
(3) Für die Zwecke des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungsberichts berücksichtigt die Kommission das in Artikel 30 genannte Scoreboard, die Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 sowie alle weiteren relevante Informationen über die Erreichung der Etappenziele und die Zielwerte der Aufbau- und Resilienzpläne, die im Rahmen der Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren gemäß Artikel 24 verfügbar sind.
(4) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission auffordern, die wichtigsten Ergebnisse des Überprüfungsberichts im Rahmen des in Artikel 26 genannten Dialogs über Aufbau- und Resilienz vorzulegen.
KAPITEL III
AUFBAU- UND RESILIENZPLÄNE
Artikel 17
Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützung
(1) Im Rahmen des in Artikel 3 festgelegten Anwendungsbereichs und zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und Resilienzpläne. Darin wird die Reform- und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt. Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen der Fazilität infrage kommen, müssen Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionen in einem umfassenden und kohärenten Gesamtpaket enthalten, das auch öffentliche Programme enthalten kann, die auf die Mobilisierung privater Investitionen abzielen.
(2) Ab dem 1. Februar 2020 begonnene Maßnahmen sind förderfähig, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(3) Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, sowie für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, mit den Herausforderungen und Prioritäten, die in der jüngsten Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets ermittelt wurden, in Einklang stehen. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (im Folgenden „Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang“), in den Plänen zur Umsetzung der Jugendgarantie sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.
(4) Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen den in Artikel 5 festgelegten horizontalen Grundsätzen entsprechen.
(5) Ist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 von der Überwachung und Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters ausgenommen, oder unterliegt er einer Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002, so ist die vorliegende Verordnung auf den betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf die Herausforderungen und Prioritäten anwendbar, die durch jene Verordnungen festgestellt wurden.
Artikel 18
Aufbau- und Resilienzplan
(1) Ein Mitgliedstaat, der einen finanziellen Beitrag nach Artikel 12 erhalten möchte, legt der Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan nach Artikel 17 Absatz 1 vor.
(2) Nachdem die Kommission den in Artikel 12 Absatz 3 genannten Betrag zur Zuweisung zur Verfügung gestellt hat, kann ein Mitgliedstaat den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Aufbau- und Resilienzplan aktualisieren und vorlegen, um der nach Artikel 11 Absatz 2 berechneten Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen.
(3) Der von dem Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan kann zusammen mit dem nationalen Reformprogramm in Form eines einzigen Gesamtdokuments übermittelt werden und wird in der Regel bis spätestens 30. April offiziell vorgelegt. Einen Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans können die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres vorlegen.
(4) Der Aufbau- und Resilienzplan ist hinreichend zu begründen und zu belegen. Er enthält insbesondere folgende Elemente:
a) |
eine Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Maßnahmen eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des Mitgliedstaats darstellt und somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 genannten Säulen leistet, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist; |
b) |
eine Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt; |
c) |
eine ausführliche Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des betreffenden Mitgliedstaats unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche stärkt und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildert, einen Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte leistet und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz in der Union beiträgt; |
d) |
eine Erläuterung, wie mit dem Aufbau- und Resilienzplan sichergestellt wird, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht; |
e) |
eine qualitative Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen und ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; die Methodik ist entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele können für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele wie im Aufbau- und Resilienzplan dargelegt glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen; |
f) |
eine Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zum digitalen Wandel oder sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen und ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; die Methodik ist entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen; |
g) |
gegebenenfalls für Investitionen in digitale Kapazitäten und Konnektivität eine Selbstbewertung der Sicherheit auf der Grundlage gemeinsamer objektiver Kriterien, in der etwaige Sicherheitsprobleme ermittelt werden und in der dargelegt wird, wie diese Fragen im Hinblick auf die Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und des einschlägigen nationalen Rechts angegangen werden; |
h) |
eine Angabe, ob die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen grenzübergreifende Projekte oder Mehrländerprojekte umfassen; |
i) |
geplante Etappenziele und Zielwerte sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Reformen und Investitionen, die bis zum 31. August 2026 abzuschließen sind; |
j) |
die geplanten Investitionsvorhaben und den entsprechenden Investitionszeitraum; |
k) |
die geschätzten Gesamtkosten der Reformen und Investitionen, die durch den vorgelegten Aufbau- und Resilienzplan abgedeckt sind (auch als „geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans“ bezeichnet), zusammen mit einer angemessenen Begründung und Erläuterungen, inwiefern sie im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz stehen und den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen entsprechen; |
l) |
gegebenenfalls Informationen über bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union; |
m) |
gegebenenfalls erforderliche flankierende Maßnahmen; |
n) |
eine Begründung der Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans sowie eine Erläuterung seiner Übereinstimmung mit den Grundsätzen, Plänen und Programmen gemäß Artikel 17; |
o) |
eine Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Chancengleichheit für alle und zur durchgängigen Berücksichtigung dieser Ziele beitragen sollen, im Einklang mit den Grundsätzen 2 und 3 der europäischen Säule sozialer Rechte, mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung der VN Nr. 5 und gegebenenfalls mit der nationalen Gleichstellungsstrategie; |
p) |
die Modalitäten für die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte und der entsprechenden Indikatoren; |
q) |
für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans eine Zusammenfassung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Prozesses der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger in den Aufbau- und Resilienzplan einfließen; |
r) |
eine Erläuterung des Systems des Mitgliedstaats zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen dieser Fazilität bereitgestellten Mittel und der Regelungen, durch die eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll; |
s) |
gegebenenfalls den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens und die zusätzlichen Etappenziele gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie deren Bestandteile und |
t) |
sonstige relevante Informationen. |
(5) Bei der Ausarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Austausch bewährter Verfahren zu organisieren, damit die ersuchenden Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können. Die Mitgliedstaaten können auch um technische Unterstützung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung ersuchen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, Synergien mit Aufbau- und Resilienzplänen anderer Mitgliedstaaten zu fördern.
Artikel 19
Bewertung durch die Kommission
(1) Die Kommission bewertet den Aufbau- und Resilienzplan oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgelegte Aktualisierung innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Vorlage und unterbreitet einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und kann den Aufbau- und Resilienzplan erforderlichenfalls überarbeiten, einschließlich nach der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls dies erforderlich ist.
(2) Bei der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans und der Festlegung des dem betreffenden Mitgliedstaat zuzuweisenden Betrags berücksichtigt die Kommission die im Rahmen des Europäischen Semesters verfügbaren analytischen Informationen über den betreffenden Mitgliedstaat, die Begründung und die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 4 vorgelegten Elemente sowie alle anderen einschlägigen Informationen, insbesondere die im nationalen Reformprogramm und im nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen der Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang und in den Plänen zur Umsetzung der Jugendgarantie enthaltenen Informationen und gegebenenfalls Informationen aus dem Instrument für technische Unterstützung.
(3) Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans und berücksichtigt zu diesem Zweck folgende Kriterien, die sie gemäß Anhang V anwendet:
Relevanz:
a) |
ob der Aufbau- und Resilienzplan eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage darstellt und somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 genannten sechs Säulen leistet, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung zu tragen ist; |
b) |
ob zu erwarten ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt; |
c) |
ob zu erwarten ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildert und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beiträgt; |
d) |
ob der Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht; die Kommission stellt den Mitgliedstaaten hierzu technische Leitlinien zur Verfügung; |
e) |
ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und ob diese Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; die Methodik ist entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen; |
f) |
ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen enthält, die wirksam zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und ob diese Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; die Methodik ist entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen; |
Wirksamkeit:
g) |
ob zu erwarten ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben wird; |
h) |
ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten geeignet sind, die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren; |
Effizienz:
i) |
ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang steht und den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen entspricht; |
j) |
ob zu erwarten ist, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen dieser Fazilität bereitgestellten Mittel verhindern, diese aufdecken und beheben, zu einschließlich der Regelungen, durch die eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll; |
Kohärenz:
k) |
ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben enthält, die kohärent sind. |
(4) Hat der betreffende Mitgliedstaat ein Darlehen gemäß Artikel 14 beantragt, so prüft die Kommission, ob der Antrag auf ein Darlehen die Kriterien nach Artikel 15 Absatz 1 erfüllt, und insbesondere, ob die zusätzlichen Reformen und Investitionen, für die der Darlehensantrag gestellt wurde, die Bewertungskriterien nach Absatz 3 erfüllen.
(5) Wenn die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan negativ bewertet, übermittelt sie innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist eine hinreichend begründete Bewertung.
(6) Bei der Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne kann sich die Kommission von Sachverständigen unterstützen lassen.
Artikel 20
Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates
(1) Auf Vorschlag der Kommission billigt der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1 vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans oder gegebenenfalls die Bewertung seiner gemäß Artikel 18 Absatz 2 vorgelegten Aktualisierung.
(2) Bewertet die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan positiv, werden in dem Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte sowie der gemäß Artikel 11 berechneten finanziellen Beiträge festgelegt.
(3) Beantragt der betreffende Mitgliedstaat Unterstützung in Form eines Darlehens, so werden in dem Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates auch die Höhe der Unterstützung in Form eines Darlehens gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 sowie die zusätzlichen Reformen und Investitionsvorhaben festgelegt, die von dem Mitgliedstaat, der das Darlehen erhält, durchzuführen sind, einschließlich der zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte.
(4) Der finanzielle Beitrag nach Absatz 2 wird auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans festgelegt, die nach den Kriterien von Artikel 19 Absatz 3 bewertet werden. Die Höhe des finanziellen Beitrags wird wie folgt festgesetzt:
a) |
Entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans gleich dem für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrag oder höher als dieser, so entspricht der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrags; |
b) |
entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans niedriger als der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechnete maximale finanzielle Beitrag, so entspricht der dem Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans; |
c) |
erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen. |
(5) Der Vorschlag der Kommission nach Absatz 2 enthält ferner folgende Elemente:
a) |
den finanziellen Beitrag, der in Tranchen auszuzahlen ist, wenn der Mitgliedstaat die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden; |
b) |
den finanziellen Beitrag und gegebenenfalls den Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens, die als Vorfinanzierung gemäß Artikel 13 nach der Billigung des Aufbau- und Resilienzplans zu zahlen sind; |
c) |
die Beschreibung der Reformen und der Investitionsvorhaben und die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans; |
d) |
das Enddatum – das spätestens der 31. August 2026 sein sollte –, bis zu dem die endgültigen Etappenziele und Zielwerte sowohl für Investitionsvorhaben als auch für Reformen erreicht werden müssen; |
e) |
die Modalitäten und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der Maßnahmen, die gegebenenfalls für die Erfüllung von Artikel 22 erforderlich sind; |
f) |
die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte; |
g) |
die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten und |
h) |
gegebenenfalls die Höhe des in Tranchen zu zahlenden Darlehens und die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Zahlung des Darlehens. |
(6) Die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung gemäß Absatz 5 Buchstabe e, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte gemäß Absatz 5 Buchstabe f, die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten gemäß Absatz 5 Buchstabe g und gegebenenfalls die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte für die Zahlung des in Absatz 5 Buchstabe h genannten Darlehens werden in operativen Vereinbarungen näher erläutert, die der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission nach dem Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses abschließen.
(7) Der Rat erlässt die in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlüsse in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Annahme des Kommissionsvorschlags.
(8) Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission seinen gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassenen Durchführungsbeschluss, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag, der nach Artikel 11 Absatz 2 berechnet wird, unverzüglich zu berücksichtigen.
Artikel 21
Änderung des Aufbau- und Resilienzplans eines Mitgliedstaats
(1) Ist der Aufbau- und Resilienzplan einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung oder Ersetzung der in Artikel 20 Absätze 1 und 3 genannten Durchführungsbeschlüsse des Rates vorzulegen. Dazu kann der Mitgliedstaat einen geänderten oder einen neuen Aufbau- und Resilienzplan vorschlagen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung um technische Unterstützung für die Vorbereitung solcher Vorschläge ersuchen.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans rechtfertigen, so bewertet sie den geänderten oder neuen Aufbau- und Resilienzplan gemäß Artikel 19 und legt innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Einreichung des Antrags einen Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 vor. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können erforderlichenfalls vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Der Rat erlässt den neuen Durchführungsbeschluss in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Annahme des Kommissionsvorschlags.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans nicht rechtfertigen, so lehnt sie den Antrag innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ab, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung zu nehmen.
KAPITEL IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 22
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte bzw. Darlehensnehmer im Rahmen der Fazilität alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den von der Fazilität unterstützten Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht steht, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre üblichen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.
(2) Gemäß den in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet:
a) |
sich regelmäßig zu vergewissern, dass die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß verwendet wurden und dass alle Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt wurden, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; |
b) |
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikten gemäß Artikel 61 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, zu verhindern, sie aufzudecken und zu beheben, und rechtliche Schritte zu ergreifen, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel etwa in Bezug auf Maßnahmen zur Umsetzung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wieder einzuziehen; |
c) |
einem Antrag auf Zahlung folgende Dokumente beizulegen:
|
d) |
zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittel und der Bereitstellung diesbezüglicher vergleichbarer Angaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben Daten der folgenden standardisierten Kategorien zu erheben und den Zugang zu ihnen sicherzustellen:
|
e) |
die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung auszuüben und allen Endempfängern von Mitteln, die für Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans gezahlt wurden, bzw. allen anderen Personen oder Einrichtungen, die an ihrer Durchführung beteiligt sind, Verpflichtungen aufzuerlegen; die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung auszuüben und allen Endempfängern der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen aufzuerlegen; |
f) |
Aufzeichnungen gemäß Artikel 132 der Haushaltsordnung zu führen; |
(3) Personenbezogene Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission nur für den Zweck und die entsprechende Dauer der Prüfungen und Kontrollen zur Entlastung bezüglich der Verwendung von Mitteln im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 verarbeitet. Im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission gemäß Artikel 319 AEUV wird über die Fazilität als Teil der integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichte gemäß Artikel 247 der Haushaltsordnung und insbesondere gesondert in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz Bericht erstattet.
(4) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung, das auch ein einziges Instrument zur Datenextraktion und Risikobeurteilung umfasst, mit dem auf die relevanten Daten zugegriffen wird und diese analysiert werden, mit dem Ziel einer generalisierten Anwendung dieses Systems durch die Mitgliedstaaten, auch mit Unterstützung durch das Instrument für technische Unterstützung.
(5) Die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verträge und in Artikel 23 Absatz 1 genannten Übereinkünfte gewähren der Kommission ferner das Recht, im Falle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem Mitgliedstaat nicht behoben wurden, oder bei einem gravierenden Verstoß gegen eine sich aus diesen Verträgen bzw. Übereinkünften ergebende Verpflichtung die Unterstützung aus der Fazilität anteilig zu kürzen und alle dem Haushalt der Union geschuldeten Beträge einzuziehen bzw. die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen.
Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und zu kürzenden oder vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bzw. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung. Der Mitgliedstaat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen bzw. die vorzeitige Rückzahlung verlangt wird.
Artikel 23
Mittelbindung für den finanziellen Beitrag
(1) Sobald der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassen hat, schließt die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übereinkunft, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt. Für jeden Mitgliedstaat darf die rechtliche Verpflichtung den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag für 2021 und 2022 und den in Artikel 11 Absatz 2 genannten aktualisierten finanziellen Beitrag für 2023 nicht übersteigen.
(2) Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.
Artikel 24
Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Verträgen hinsichtlich finanzieller Beiträge und Unterstützung in Darlehensform
(1) Die Zahlungen der finanziellen Beiträge sowie gegebenenfalls des Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel erfolgen bis 31. Dezember 2026 und im Einklang mit den im Haushalt eingesetzten Verpflichtungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel.
(2) Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem gemäß Artikel 20 gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags und gegebenenfalls des Darlehens. Diese Zahlungsanträge können von den Mitgliedstaaten zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden.
(3) Die Kommission nimmt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags eine vorläufige Bewertung vor, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss des Rates in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte setzt voraus, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rückgängig gemacht wurden. Für die Zwecke der Bewertung werden auch die in Artikel 20 Absatz 6 genannten operativen Vereinbarungen berücksichtigt. Die Kommission kann von Sachverständigen unterstützt werden.
(4) Ist die vorläufige Bewertung der Kommission in Bezug auf die zufriedenstellende Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte positiv, so legt sie ihre Feststellungen dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vor und ersucht ihn um eine Stellungnahme zur zufriedenstellenden Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte. Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses bei ihrer Bewertung.
(5) Ist die Bewertung der Kommission positiv, so erlässt sie im Einklang mit der Haushaltsordnung unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens. Dieser Beschluss wird gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 5 fest, dass die in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Etappenziele und Zielwerte nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens ganz oder teilweise ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.
Die Aussetzung wird nur dann aufgehoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss des Rates sicherzustellen.
(7) Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Haushaltsordnung beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels oder am Tag der Mitteilung der Aufhebung einer Aussetzung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels.
(8) Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach der Aussetzung nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, so kürzt die Kommission den finanziellen Beitrag und gegebenenfalls das Darlehen anteilig, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, binnen zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.
(9) Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von 18 Monaten nach Erlass des in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die relevanten Etappenziele und Zielwerte gemacht, so kündigt die Kommission die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verträge und die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Übereinkünfte und hebt die Mittelbindung des finanziellen Beitrags unbeschadet des Artikels 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung auf. Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel 13 werden vollständig eingezogen. Die Kommission entscheidet über die Kündigung von in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verträgen und Artikel 23 Absatz 1 genannten Übereinkünften und gegebenenfalls die Einziehung der Vorfinanzierung, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Bewertung, ob greifbare Fortschritte erzielt wurden oder nicht, dazu Stellung zu nehmen.
(10) Bei Eintreten außergewöhnlicher Umstände kann der Erlass des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens nach Absatz 5 um bis zu drei Monate verschoben werden.
KAPITEL V
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 25
Transparenz
(1) Die Kommission übermittelt die von den Mitgliedstaaten offiziell vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne und die von der Kommission veröffentlichten Vorschläge für Durchführungsbeschlüsse des Rates nach Artikel 20 Absatz 1gleichzeitig, zu gleichen Bedingungen und unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2) Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung oder ihrer Durchführung von der Kommission an den Rat oder eines oder mehrere seiner Vorbereitungsgremien übermittelt werden, sind gleichzeitig auch dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, wobei erforderlichenfalls entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen einzuhalten sind. Die einschlägigen Ergebnisse der Diskussionen in den Vorbereitungsgremien des Rates sind dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments mitzuteilen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat kann bei der Kommission beantragen, dass sensible oder vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die öffentlichen Interessen jenes Mitgliedstaats gefährden würde, unkenntlich gemacht werden. Die Kommission stimmt sich in einem solchen Fall mit dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber ab, wie ihnen die unkenntlich gemachten Informationen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen vertraulich zur Verfügung gestellt werden können.
(4) Die Kommission übermittelt dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Überblick über ihre vorläufigen Erkenntnisse mit Blick auf die zufriedenstellende Erreichung der in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten aufgeführten einschlägigen Etappenziele und Zielwerte.
(5) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission auffordern, im Rahmen des in Artikel 26 genannten Dialogs über Aufbau und Resilienz Informationen über den aktuellen Stand der Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne vorzulegen.
Artikel 26
Dialog über Aufbau und Resilienz
(1) Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission alle zwei Monate ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern:
a) |
den Stand der Aufbau-, Resilienz- und Anpassungskapazitäten in der Union sowie die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen, |
b) |
die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten, |
c) |
die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten, |
d) |
die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Überprüfungsbericht gemäß Artikel 16 Absatz 2, |
e) |
den Stand der Erreichung der in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten aufgeführten Etappenziele und Zielwerte, |
f) |
Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren einschließlich etwaiger Stellungnahmen und Abhilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten, damit für eine zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte gesorgt ist, |
g) |
sonstige einschlägige Informationen und Dokumente, die die Kommission dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität vorgelegt hat. |
(2) Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt zu den in Absatz 1 genannten Themen in Entschließungen darlegen.
(3) Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs über Aufbau und Resilienz geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.
(4) Als Grundlage für den Dialog über Aufbau und Resilienz dient das Aufbau- und Resilienzscoreboard gemäß Artikel 30.
KAPITEL VI
BERICHTERSTATTUNG
Artikel 27
Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters
Der betreffende Mitgliedstaat erstattet im Rahmen des Europäischen Semesters zweimal jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der operativen Vereinbarung gemäß Artikel 20 Absatz 6, und über die gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4. Dafür müssen sich die Berichte der Mitgliedstaaten in angemessener Weise in den nationalen Reformprogrammen niederschlagen, die als ein Instrument zur Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne genutzt werden.
KAPITEL VII
KOMPLEMENTARITÄT, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG
Artikel 28
Koordinierung und Komplementarität
Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen der Fazilität und anderen Programmen und Instrumenten der Union einschließlich des Instruments für technische Unterstützung, insbesondere mit Maßnahmen, die aus den Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck
a) |
gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene, insbesondere in Bezug auf aus Unionsfonds finanzierte Maßnahmen; |
b) |
optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und |
c) |
stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele der Fazilität erreicht werden. |
Artikel 29
Überwachung der Durchführung
(1) Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und misst die Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.
(2) Das System der Kommission zur Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichtserstattungspflichten festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
(3) Die Kommission erstattet ex-post über die Ausgaben Bericht, die im Rahmen jeder der in Artikel 3 genannten Säulen aus der Fazilität finanziert wurden. Diese Berichterstattung stützt sich auf die in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebene Aufschlüsselung der geschätzten Ausgaben.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 bis Ende Dezember 2021 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie
a) |
die gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Fazilität im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele festlegt und |
b) |
eine Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben auch für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Fazilität festlegt. |
(5) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über die gemeinsamen Indikatoren Bericht.
Artikel 30
Aufbau- und Resilienzscoreboard
(1) Die Kommission führt ein Aufbau- und Resilienzscoreboard (im Folgenden „Scoreboard“) ein, dem die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten in jeder der in Artikel 3 genannten sechs Säulen zu entnehmen sind. Das Scoreboard dient als Leistungsberichterstattungssystem der Fazilität.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die detaillierten Elemente des Scoreboards festlegt, damit der Fortschritt der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne gemäß Absatz 1 erfasst werden kann.
(3) Aus dem Scoreboard gehen außerdem die Fortschritte hervor, die bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne in Bezug auf die gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4 erzielt werden.
(4) Das Scoreboard ist bis Dezember 2021 einsatzbereit und wird von der Kommission zweimal jährlich aktualisiert.; Das Scoreboard wird auf einer Website oder einem Internetportal veröffentlicht.
Artikel 31
Jahresbericht
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung der Fazilität vor.
(2) Der Jahresbericht enthält Informationen über die Fortschritte, die bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität erzielt wurden, sowie über den Stand der Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte und den Stand der entsprechenden Zahlungen und Aussetzungen.
(3) Der Jahresbericht enthält ferner Angaben zu
a) |
dem Beitrag der Fazilität zur Verwirklichung der Klimaschutz- und der Digitalisierungsziele; |
b) |
der Leistung der Fazilität auf der Grundlage der gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4; |
c) |
den Ausgaben die gemäß Artikel 29 Absatz 4 im Rahmen der in Artikel 3 genannten sechs Säulen aus der Fazilität finanziert wurden, unter Einbeziehung der Sozialausgaben auch für Kinder und Jugendliche. |
(4) Für die Berichterstattung über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten kann die Kommission gegebenenfalls den Inhalt der von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumente heranziehen.
Artikel 32
Evaluierung und Ex-post-Evaluierung der Fazilität
(1) Bis zum 20. Februar 2024 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung dieser Fazilität, und bis zum 31. Dezember 2028 übermittelt sie ihnen einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht.
(2) In dem Evaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erzielt wurde. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind.
(3) Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Vorschlag zu Änderungen dieser Verordnung beigefügt.
(4) Der Ex-post-Evaluierungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung der Fazilität und Informationen über ihre langfristigen Auswirkungen.
Artikel 33
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 19. Februar 2021 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
KAPITEL VIII
KOMMUNIKATION UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34
Information, Kommunikation und Publizität
(1) Die Kommission kann Kommunikationsmaßnahmen ergreifen – beispielsweise gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den betreffenden nationalen Behörden –, um die Sichtbarkeit der Unionsmittel für die finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, die im jeweiligen Aufbau- und Resilienzplan vorgesehen ist. Die Kommission kann gegebenenfalls sicherstellen, dass die Unterstützung aus der Fazilität im Wege eines Hinweises zur Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird.
(2) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält, indem beispielsweise gegebenenfalls das Unionslogo und ein entsprechender Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ vorgesehen werden.
(3) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Fazilität, die gemäß der Fazilität ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Die Kommission informiert gegebenenfalls die Vertretungen des Europäischen Parlaments über ihre Maßnahmen und bezieht sie in diese Maßnahmen ein. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.
Artikel 35
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 36
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2021
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. COSTA
(1) ABl. C 364 vom 28.10.2020, S. 132.
(2) ABl. C 440 vom 18.12.2020, S. 160.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Februar 2021.
(4) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(5) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(6) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).
(8) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(9) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(10) Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
(13) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(14) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(15) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(16) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(17) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(18) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(19) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(20) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(21) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(22) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(23) Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).
(24) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1).
(25) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(26) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
ANHANG I
Methodik für die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags pro Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität
In diesem Anhang wird die Methodik zur Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags pro Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 festgelegt. Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt:
— |
Einwohnerzahl; |
— |
umgekehrtes Pro-Kopf-BIP; |
— |
durchschnittliche Arbeitslosenquote in den letzten fünf Jahren im Vergleich zum Unionsdurchschnitt (2015–2019); |
— |
Rückgang des realen BIP im Jahr 2020 und kumulierter Rückgang des realen BIP im Zeitraum 2020–2021. |
Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden,
— |
wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP mit höchstens 150 % des Unionsdurchschnitts berücksichtigt |
— |
und die Abweichung der Arbeitslosenquote der einzelnen Mitgliedstaaten vom Unionsdurchschnitt wird mit höchstens 150 % des Unionsdurchschnitts berücksichtigt. |
— |
Da die wohlhabenderen Mitgliedstaaten (mit einem Pro-Kopf-BNE über dem Unionsdurchschnitt) im Allgemeinen stabilere Arbeitsmärkte aufweisen, wird die Abweichung ihrer Arbeitslosenquote vom Unionsdurchschnitt mit höchstens 75 % berücksichtigt. |
Der maximale finanzielle Beitrag pro Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität (MFCi) berechnet sich wie folgt:
MFCi = ν i × (FS)
Dabei gilt:
FS (finanzielle Unterstützung) ist die verfügbare Finanzierung aus der Fazilität gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und
νi ist der Zuweisungsschlüssel des Mitgliedstaats i, der wie folgt definiert ist:
νi = 0,7κi + 0,3 αi
Dabei ist
κi der Zuweisungsschlüssel, der auf 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird und in Anhang II festgelegt ist, und
αi ist der Zuweisungsschlüssel, der auf 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird und in Anhang III festgelegt ist.
ANHANG II
Der Zuweisungsschlüssel, der auf 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird, κi berechnet sich wie folgt:
dabei ist und ,
mit ,
υi ≤ 0,75 für Mitgliedstaaten mit und
υi ≤ 1,5 für Mitgliedstaaten mit .
Dabei gilt (1):
— |
ist das nominale BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2019; |
— |
ist das gewichtete durchschnittliche BIP pro Kopf der gegenwärtigen EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019; |
— |
popi,2019 ist die Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats i im Jahr 2019; |
— |
popEU,2019 ist die Gesamtbevölkerung der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019; |
— |
Ui,2015-2019 ist die durchschnittliche Arbeitslosenquote des Mitgliedstaats i im Zeitraum 2015–2019; |
— |
UEU,2015-2019 ist die durchschnittliche Arbeitslosenquote in der EU-27 im Zeitraum 2015–2019 (der gewichtete Durchschnitt der EU-27-Mitgliedstaaten in jedem Jahr); |
— |
ist das BNE pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2019; |
— |
ist das gewichtete durchschnittliche BNE pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019. |
(1) Alle Daten in der Verordnung stammen von Eurostat; Stand Mai 2020 für historische Daten.
ANHANG III
Der Zuweisungsschlüssel, der auf 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird, αi, berechnet sich wie folgt:
dabei ist
und
dabei ist
, und
mit
Dabei gilt:
— |
GDPi,t ist das reale BIP des Mitgliedstaats i zum Zeitpunkt t = 2019, 2020, 2021; |
— |
ist das BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2019; |
— |
ist das gewichtete durchschnittliche BIP pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019; |
— |
popi,2019 ist die Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats i im Jahr 2019; |
— |
popEU,2019 ist die Gesamtbevölkerung der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019. |
Der Rückgang des realen BIP im Jahr 2020 (δGDPi,2020–2019) und der kumulative Rückgang des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 (δGDPi,2020–2019) beruhen auf der Herbstprognose 2020 der Kommission und werden für jeden Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2022 aktualisiert, wobei die Daten aus der Herbstprognose 2020 der Kommission durch die tatsächlichen Werte ersetzt werden, die von Eurostat unter dem Code „tec00115 (Wachstumsrate des realen BIP – Volumen)“ zuletzt gemeldet wurden.
ANHANG IV
Die Anwendung der Methodiken gemäß den Anhängen I, II und III auf den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrag, umgerechnet in jeweilige Preise, ergibt – unbeschadet der zum 30. Juni 2022 aktualisierten Berechnung – folgenden Anteil und Betrag für den maximalen finanziellen Beitrag pro Mitgliedstaat:
Maximaler finanzieller Beitrag pro EU-Mitgliedstaat |
|||||
|
für 70 % des zur Verfügung stehenden Betrags |
für 30 % des zur Verfügung stehenden Betrags (vorläufiger Betrag auf der Grundlage der Herbstprognose der Kommission 2020) |
|
||
|
Anteil in % des Gesamtbetrags |
Betrag (in 1 000 EUR in jeweiligen Preisen) |
Anteil in % des Gesamtbetrags |
Betrag (in 1 000 EUR in jeweiligen Preisen) |
Gesamtbetrag |
BE |
1,56 % |
3 646 437 |
2,20 % |
2 278 834 |
5 925 271 |
BG |
1,98 % |
4 637 074 |
1,58 % |
1 631 632 |
6 268 706 |
CZ |
1,51 % |
3 538 166 |
3,41 % |
3 533 509 |
7 071 676 |
DK |
0,56 % |
1 303 142 |
0,24 % |
248 604 |
1 551 746 |
DE |
6,95 % |
16 294 947 |
9,01 % |
9 324 228 |
25 619 175 |
EE |
0,32 % |
759 715 |
0,20 % |
209 800 |
969 515 |
IE |
0,39 % |
914 572 |
0,07 % |
74 615 |
989 186 |
EL |
5,77 % |
13 518 285 |
4,11 % |
4 255 610 |
17 773 895 |
ES |
19,88 % |
46 603 232 |
22,15 % |
22 924 818 |
69 528 050 |
FR |
10,38 % |
24 328 797 |
14,54 % |
15 048 278 |
39 377 074 |
HR |
1,98 % |
4 632 793 |
1,61 % |
1 664 039 |
6 296 831 |
IT |
20,45 % |
47 935 755 |
20,25 % |
20 960 078 |
68 895 833 |
CY |
0,35 % |
818 396 |
0,18 % |
187 774 |
1 006 170 |
LV |
0,70 % |
1 641 145 |
0,31 % |
321 944 |
1 963 088 |
LT |
0,89 % |
2 092 239 |
0,13 % |
132 450 |
2 224 690 |
LU |
0,03 % |
76 643 |
0,02 % |
16 883 |
93 526 |
HU |
1,98 % |
4 640 462 |
2,45 % |
2 535 376 |
7 175 838 |
MT |
0,07 % |
171 103 |
0,14 % |
145 371 |
316 474 |
NL |
1,68 % |
3 930 283 |
1,96 % |
2 032 041 |
5 962 324 |
AT |
0,95 % |
2 231 230 |
1,19 % |
1 230 938 |
3 462 169 |
PL |
8,65 % |
20 275 293 |
3,46 % |
3 581 694 |
23 856 987 |
PT |
4,16 % |
9 760 675 |
4,01 % |
4 149 713 |
13 910 387 |
RO |
4,36 % |
10 213 809 |
3,90 % |
4 034 211 |
14 248 020 |
SI |
0,55 % |
1 280 399 |
0,48 % |
496 924 |
1 777 322 |
SK |
1,98 % |
4 643 840 |
1,63 % |
1 686 154 |
6 329 994 |
FI |
0,71 % |
1 661 113 |
0,41 % |
424 692 |
2 085 805 |
SE |
1,24 % |
2 911 455 |
0,36 % |
377 792 |
3 289 248 |
EU27 |
100,00 % |
234 461 000 |
100,00 % |
103 508 000 |
337 969 000 |
ANHANG V
Bewertungsleitlinien für die Fazilität
1. Anwendungsbereich
Diese Leitlinien sollen zusammen mit dieser Verordnung der Kommission als Grundlage dienen, um – in transparenter und gerechter Weise – die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzpläne zu bewerten und im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und sonstigen einschlägigen Anforderungen den finanziellen Beitrag festzulegen. Diese Leitlinien bilden die Grundlage für die Anwendung der Bewertungskriterien und die Festsetzung des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 19 Absatz 3 bzw. Artikel 20 Absatz 4.
Die Bewertungsleitlinien sollen
a) |
Orientierungshilfen für das Verfahren zur Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne geben, |
b) |
die Bewertungskriterien näher erläutern und ein Einstufungssystem festlegen, das eingerichtet werden soll, um ein faires und transparentes Verfahren zu gewährleisten, und |
c) |
den Zusammenhang zwischen der von der Kommission anhand der Bewertungskriterien durchgeführten Bewertung und der Festlegung des in dem Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Aufbau- und Resilienzpläne zu nennenden finanziellen Beitrags definieren. |
Die Leitlinien sind ein Instrument, das der Kommission die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne erleichtern und sicherstellen soll, dass diese Pläne relevante Reformen und öffentliche Investitionen mit hohem Mehrwert im Hinblick auf die Ziele der Fazilität unterstützen und dass die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist.
2. Bewertungskriterien
Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 bewertet die Kommission die Aufbau- und Resilienzpläne nach den Kriterien der Relevanz, der Wirksamkeit, der Effizienz und der Kohärenz. Als Ergebnis des Bewertungsverfahrens stuft die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne nach jedem der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Bewertungskriterien ein, um die Mittelzuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4 festzulegen.
Aus Gründen der Vereinfachung und Effizienz erfolgt die Einstufung wie folgt in die Kategorien A bis C:
Relevanz:
2.1 Der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung getragen wird.
Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:
Inhalt der Prüfung
— |
Der Aufbau- und Resilienzplan trägt umfassend und auf angemessen ausgewogene Weise zu allen in Artikel 3 genannten sechs Säulen bei und trägt den spezifischen Herausforderungen und dem finanziellen Beitrag des betreffenden Mitgliedstaats und der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens Rechnung. |
Einstufung
A – |
weitgehend |
B – |
teilweise |
C – |
in geringem Maße |
2.2 Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt.
Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:
Inhalt der Prüfung
— |
Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt, unter Berücksichtigung des finanziellen Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats und der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens sowie der Reichweite und des Ausmaßes der länderspezifischen Herausforderungen und der in dem nationalen Reformprogramm enthaltenen Informationen, |
und
— |
der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine umfassende und angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar |
und
— |
die mit dem Aufbau- und Resilienzplan in Angriff genommenen Herausforderungen werden als maßgeblich für die nachhaltige Steigerung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats erachtet |
und
— |
nach Abschluss der vorgeschlagenen Reformen und Investitionen dürften die damit verbundenen Herausforderungen beseitigt oder in einer Weise bewältigt sein, die maßgeblich zu ihrer Beseitigung beiträgt. |
Einstufung
A – |
der Aufbau- und Resilienzplan trägt dazu bei, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen, und der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar |
B – |
der Aufbau- und Resilienzplan trägt teilweise dazu bei, alle oder einen wesentlichen Teil der in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelten Herausforderungen zu bewältigen, und der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar |
C – |
der Aufbau- und Resilienzplan trägt nicht zur Bewältigung der Herausforderungen bei, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, und der Aufbau- und Resilienzplan stellt keine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar |
2.3. Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beiträgt.
Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:
Inhalt der Prüfung
— |
Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die darauf abzielen, das Wirtschaftswachstum und den wirtschaftlichen Zusammenhalt auf inklusive Weise zu fördern, insbesondere Schwächen der Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu beseitigen, das Wachstumspotenzial der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats zu steigern, Arbeitsplätze zu schaffen und die negativen Folgen der Krise abzumildern, |
und
— |
der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die darauf abzielen, den sozialen Zusammenhalt und die Sozialschutzsysteme zu stärken – etwa Maßnahmen für Kinder und Jugendliche –, indem soziale Gefährdung abgebaut, ein Beitrag zur Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte geleistet und zu besseren Ergebnissen mit Blick auf die Indikatoren des sozialpolitischen Scoreboards beigetragen wird, |
und
— |
der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anfälligkeit der Wirtschaft des Mitgliedstaats für Schocks zu verringern, |
und
— |
der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anpassungsfähigkeit und Resilienz der wirtschaftlichen und/oder sozialen Strukturen und Institutionen des Mitgliedstaats gegenüber Schocks zu erhöhen, |
und
— |
es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz beiträgt. |
Einstufung
A – |
es sind große Auswirkungen zu erwarten |
B – |
es sind moderate Auswirkungen zu erwarten |
C – |
es sind geringe Auswirkungen zu erwarten |
2.4 Der Aufbau- und Resilienzplan ist geeignet, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht.
Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:
Inhalt der Prüfung
— |
keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) |
Einstufung
A – |
keine Maßnahme verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) |
C – |
eine oder mehrere Maßnahmen verursachen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) |
2.5 Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die wirksam zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und die einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen;
Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:
Inhalt der Prüfung
— |
Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zum ökologischen Wandel und zum Erhalt der biologischen Vielfalt beitragen und erforderlichenfalls die damit einhergehenden Herausforderungen angehen und auf diese Weise einen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union für das Jahr 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 leisten |
und
— |
die Mitgliedstaaten wenden eine Methodik an, bei der der gewährten Unterstützung eine spezifische Gewichtung zugewiesen wird, aus der hervorgeht, inwieweit die Unterstützung zu den Klimaschutzzielen beiträgt. Die Gewichtungen beruhen auf den Größenordnungen und Codes der Arten der Intervention gemäß Anhang VI und können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele zuverlässig verstärken, Rechnung zu tragen. Dasselbe Gewichtungssystem wird für Maßnahmen angewandt, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können, |
und
— |
es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt. |
Einstufung
A – |
weitgehend |
B – |
teilweise |
C – |
in geringem Maße |
2.6 Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die wirksam zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und die einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen.
Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:
Inhalt der Prüfung
— |
Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zum digitalen Wandel in wirtschaftlichen oder sozialen Sektoren beitragen |
oder
— |
die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die sich aus dem digitalen Wandel ergeben, |
und
— |
die Mitgliedstaaten wenden eine Methodik an, bei der der gewährten Unterstützung eine spezifische Gewichtung zugewiesen wird, aus der hervorgeht, inwieweit die Unterstützung zu den Digitalisierungszielen beiträgt. Die Gewichtungen beruhen auf den Größenordnungen und Codes der Arten der Intervention gemäß Anhang VII und können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Digitalisierungsziele verstärken, Rechnung zu tragen. Dasselbe Gewichtungssystem wird für Maßnahmen angewandt, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können, |
und
— |
es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt. |
Einstufung
A – |
weitgehend |
B – |
teilweise |
C – |
in geringem Maße |
Wirksamkeit:
2.7 Es ist zu erwarten, dass Aufbau- und Resilienzplan dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat hat.
Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:
Inhalt der Prüfung
— |
Es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen einen Strukturwandel in der Verwaltung oder in den einschlägigen Institutionen bewirkt |
oder
— |
dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen einen Strukturwandel in den einschlägigen Politikbereichen bewirkt |
und
— |
dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt. |
Einstufung
A – |
weitgehend |
B – |
teilweise |
C – |
in geringem Maße |
2.8. Die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten sind geeignet, die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.
Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:
Inhalt der Prüfung
— |
In dem betreffenden Mitgliedstaat wird eine Struktur mit folgenden Aufgaben betraut: (i) Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans; (ii) Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Etappenziele und Zielwerte; iii) Berichterstattung, |
und
— |
die vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sind klar und realistisch, die für diese Etappenziele und Zielwerte vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide |
und
— |
die von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen allgemeinen Modalitäten für die Organisation der Durchführung der Reformen und der Investitionen (einschließlich Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Personalausstattung) sind plausibel. |
Einstufung
A – |
angemessene Modalitäten für eine wirksame Durchführung |
B – |
Mindestmaß an Modalitäten für eine wirksame Durchführung |
C – |
ungenügende Modalitäten für eine wirksame Durchführung |
Effizienz:
2.9. Die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans ist angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen
Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:
Inhalt der Prüfung
— |
Der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans angemessen ist (Angemessenheit), |
und
— |
der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans der Art und Weise der geplanten Reformen und Investitionen entspricht (Plausibilität), |
und
— |
der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des im Rahmen der Fazilität zu finanzierenden Aufbau- und Resilienzplans nicht durch eine bereits existierende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt ist, |
und
— |
die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans steht in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der im Plan vorgesehenen Maßnahmen auf den betreffenden Mitgliedstaat. |
Einstufung
A – |
in hohem Maße |
B – |
in mittlerem Maße |
C – |
in geringem Maße |
2.10 Es ist zu erwarten, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel verhindern, aufdecken und beheben, einschließlich der Regelungen, durch die eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll.
Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:
Inhalt der Prüfung
— |
Das im Aufbau- und Resilienzplan dargelegte System für die interne Kontrolle beruht auf robusten Verfahren und Strukturen und nennt eindeutige Akteure (Stellen/Einrichtungen) und deren Funktionen und Zuständigkeiten für die Durchführung der Aufgaben der internen Kontrolle. Es sorgt insbesondere für eine angemessene Trennung der einschlägigen Funktionen |
und
— |
das Kontrollsystem und andere im Aufbau- und Resilienzplan beschriebene einschlägige Modalitäten etwa für die Erhebung und Bereitstellung von Daten zu den Endempfängern, die insbesondere dazu dienen, Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der aus der Fazilität bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, sind angemessen |
und
— |
die im Aufbau- und Resilienzplan beschriebenen Modalitäten, die darauf abzielen, eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme zu verhindern, sind angemessen |
und
— |
die für die Kontrollen zuständigen Akteure (Stellen/Einrichtungen) sind rechtlich befugt und verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer vorgesehenen Funktionen und Aufgaben erforderliche Verwaltungskapazität. |
Einstufung
A – |
die Modalitäten sind angemessen |
C – |
die Modalitäten sind unzureichend |
Kohärenz:
2.11. Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben, die kohärent sind
Bei der Bewertung auf der Grundlage dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:
Inhalt der Prüfung
— |
der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die geeignet sind, ihre jeweiligen Auswirkungen gegenseitig zu verstärken, |
oder
— |
der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die einander ergänzen. |
Einstufung
A – |
in hohem Maße |
B – |
in mittlerem Maße |
C – |
in geringem Maße |
3. Festlegung des finanziellen Beitrags
Im Einklang mit Artikel 20 wird der finanzielle Beitrag im Kommissionsvorschlag unter Berücksichtigung der Bedeutung und Kohärenz des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen und nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 bewerteten Aufbau- und Resilienzplans festgelegt. Dabei wendet die Kommission folgende Kriterien an:
a) |
Entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans gleich dem für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrag oder höher als dieser, so entspricht der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrags; |
b) |
entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans niedriger als der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechnete maximale finanzielle Beitrag, so entspricht der dem Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans; |
c) |
erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen. Für die Durchführung dieses Unterabsatzes gelten folgende Formeln:
Dabei ist
|
Ergebnis der Bewertung unter Berücksichtigung der Einstufung:
Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise:
Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien gemäß Ziffer 2 folgende Einstufungen enthält:
— |
A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6; |
und für die anderen Kriterien:
— |
nur A |
oder
— |
nicht mehr B als A und kein C. |
Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise:
Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien gemäß Ziffer 2 folgende Einstufungen enthält:
— |
kein einziges A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6; |
und für die anderen Kriterien:
— |
mehr B als A |
oder
— |
mindestens ein C. |
ANHANG VI
Methodik zur Verfolgung von Klimamaßnahmen
Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für die Fazilität
|
INTERVENTIONSBEREICH |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele |
001 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
002 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in kleinen und mittleren Unternehmen (auch privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
002 a1 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in großen Unternehmen (1) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
003 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
004 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
005 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in KMU (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
005a1 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in großen Unternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
006 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
007 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in Kleinstunternehmen (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien) |
0 % |
0 % |
008 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in KMU |
0 % |
0 % |
008a1 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in großen Unternehmen |
0 % |
0 % |
009 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in öffentlichen Forschungszentren, Hochschuleinrichtungen und Kompetenzzentren (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien) |
0 % |
0 % |
010 |
Digitalisierung von KMU (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) |
0 % |
0 % |
010a1 |
Digitalisierung von großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) |
0 % |
0 % |
010b |
Digitalisierung von KMU oder großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (2) |
40 % |
0 % |
011 |
IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden |
0 % |
0 % |
011a |
IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (2) |
40 % |
0 % |
012 |
IT-Dienste und -Anwendungen für digitale Kompetenzen und digitale Inklusion |
0 % |
0 % |
013 |
Elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich mobiler Informationssysteme im Gesundheitswesen (E-Care) und Internet der Dinge für körperliche Bewegung und umgebungsunterstütztes Leben) |
0 % |
0 % |
014 |
Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebieten) |
0 % |
0 % |
015 |
Unternehmensentwicklung und Internationalisierung von KMU, etwa durch Anlageinvestitionen |
0 % |
0 % |
015a |
Unterstützung großer Unternehmen durch Finanzierungsinstrumente, etwa durch Anlageinvestitionen |
0 % |
0 % |
016 |
Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel, unternehmerische Initiative und Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an Veränderungen |
0 % |
0 % |
017 |
Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (etwa Dienstleistungen für Leitung, Vermarktung und Gestaltung) |
0 % |
0 % |
018 |
Gründungszentren, Unterstützung von Ausgründungen, Ablegern und Neugründungen |
0 % |
0 % |
019 |
Förderung von Innovationskernen, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und öffentlichen Stellen und Unternehmensnetzen, die vor allem KMU zugutekommen |
0 % |
0 % |
020 |
Innovationsprozesse in KMU (in den Bereichen Verfahren, Organisation, Vermarktung, Gemeinschaftsgründungen sowie nutzer- und nachfragebestimmte Innovation) |
0 % |
0 % |
021 |
Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und dem Hochschulbereich |
0 % |
0 % |
022 |
Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit dem Schwerpunkt auf CO2-armer Wirtschaft, Resilienz und Anpassung an den Klimawandel |
100 % |
40 % |
023 |
Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit dem Schwerpunkt auf Kreislaufwirtschaft |
40 % |
100 % |
024 |
Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in KMU und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
024a |
Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in großen Unternehmen und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
024b |
Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in KMU oder großen Unternehmen und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (3) |
100 % |
40 % |
025 |
Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
025a |
Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (4) |
100 % |
40 % |
025b |
Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden (5) |
40 % |
40 % |
026 |
Energieeffiziente Renovierung oder Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Infrastrukturanlagen, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
026a |
Energieeffiziente Renovierung oder Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Infrastrukturanlagen, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (6) |
100 % |
40 % |
027 |
Unterstützung von Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, welche zu einer CO2-armen Wirtschaft und zu einer Verbesserung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel beitragen, darunter auch Sensibilisierungsmaßnahmen |
100 % |
40 % |
028 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Wind |
100 % |
40 % |
029 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Sonne |
100 % |
40 % |
030 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Biomasse (7) |
40 % |
40 % |
030a |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Biomasse mit hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen (8) |
100 % |
40 % |
031 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Meer |
100 % |
40 % |
032 |
Andere Energie aus erneuerbaren Quellen (einschließlich geothermische Energie) |
100 % |
40 % |
033 |
Intelligente Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systeme) und Speicherung |
100 % |
40 % |
034 |
Hochwirksame Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und -kühlung |
40 % |
40 % |
034a0 |
Hochwirksame Kraft-Wärme-Kopplung, wirksame Fernwärme und -kühlung mit geringen Emissionen im Verlauf des Lebenszyklus (9) |
100 % |
40 % |
034a1 |
Ersatz kohlebetriebener Heizanlagen durch Gasheizungen aus Klimaschutzgründen |
0 % |
0 % |
034a2 |
Verteilung und Transport von Erdgas, das Kohle ersetzen soll |
0 % |
0 % |
035 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Hochwasser (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze) |
100 % |
100 % |
036 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Brände (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze) |
100 % |
100 % |
037 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: andere, z. B. Stürme und Dürren (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze) |
100 % |
100 % |
038 |
Vorbeugung und Bewältigung von nicht mit dem Klima verbundenen naturbedingten Risiken (z. B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundenen Risiken (z. B. technisch bedingte Unfälle), wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze |
0 % |
100 % |
039 |
Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung) |
0 % |
100 % |
039a |
Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung) im Einklang mit Effizienzkriterien (10) |
40 % |
100 % |
040 |
Wasserbewirtschaftung und Schutz von Wasserreserven (einschließlich Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten, Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Wiederverwendung und Leckageverringerung) |
40 % |
100 % |
041 |
Abwasserrückgewinnung und -behandlung |
0 % |
100 % |
041a |
Abwasserrückgewinnung und -behandlung im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (11) |
40 % |
100 % |
042 |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und Wiederverwendung sowie zum Recycling |
40 % |
100 % |
042a |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Abfallbewirtschaftung für Restmüll |
0 % |
100 % |
044 |
Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und Wiederverwendung sowie zum Recycling |
40 % |
100 % |
044a |
Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle: Restmüll und gefährliche Abfälle |
0 % |
100 % |
045 |
Förderung der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff |
0 % |
100 % |
045a |
Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff im Einklang mit Effizienzkriterien (12) |
100 % |
100 % |
046 |
Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten |
0 % |
100 % |
046a |
Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten im Einklang mit Effizienzkriterien (13) |
40 % |
100 % |
047 |
Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in KMU |
40 % |
40 % |
047a |
Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in großen Unternehmen |
40 % |
40 % |
048 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und Lärmminderung |
40 % |
100 % |
049 |
Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten |
40 % |
100 % |
050 |
Naturschutz und Schutz der biologischen Vielfalt, Naturerbe und natürliche Ressourcen, grüne und blaue Infrastruktureinrichtungen |
40 % |
100 % |
051 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Backbone/Backhaul-Netz) |
0 % |
0 % |
052 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Mehrfamilienhäuser am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
053 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Wohnungen oder Geschäftsräume am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
054 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zur Basisstation für moderne Drahtloskommunikation einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
055 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Andere Arten von IKT-Infrastrukturanlagen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und -Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) |
0 % |
0 % |
055a |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Andere Arten von IKT-Infrastrukturen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und -Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (2) |
40 % |
0 % |
056 |
Neubau oder Ausbau von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Kernnetz (14) |
0 % |
0 % |
057 |
Neubau oder Ausbau von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Gesamtnetz |
0 % |
0 % |
058 |
Neubau oder Ausbau von Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten |
0 % |
0 % |
059 |
Neubau oder Ausbau von sonstigen nationalen, regionalen und lokalen Zubringerstraßen |
0 % |
0 % |
060 |
Erneuerung oder Modernisierung von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Kernnetz |
0 % |
0 % |
061 |
Erneuerung oder Modernisierung von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Gesamtnetz |
0 % |
0 % |
062 |
Erneuerung oder Modernisierung anderer Straßen (Autobahnen, nationale, regionale oder lokale Straßen) |
0 % |
0 % |
063 |
Digitalisierung des Verkehrs: Straße |
0 % |
0 % |
063a |
Digitalisierung des Verkehrs, dessen Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist Straße |
40 % |
0 % |
064 |
Neubau oder Ausbau von Schienenstrecken – TEN-V-Kernnetz |
100 % |
40 % |
065 |
Neubau oder Ausbau von Schienenstrecken – TEN-V-Gesamtnetz |
100 % |
40 % |
066 |
Neubau oder Ausbau anderer Schienenstrecken |
40 % |
40 % |
066a |
Neubau oder Ausbau anderer Schienenstrecken – elektrifiziert/Null-Emissionen (15) |
100 % |
40 % |
067 |
Erneuerung oder Modernisierung von Schienenstrecken – TEN-V-Kernnetz |
100 % |
40 % |
068 |
Erneuerung oder Modernisierung von Schienenstrecken – TEN-V-Gesamtnetz |
100 % |
40 % |
069 |
Erneuerung oder Modernisierung anderer Schienenstrecken |
40 % |
40 % |
069a |
Erneuerung oder Modernisierung anderer Schienenstrecken – elektrifiziert/Null-Emissionen (15) |
100 % |
40 % |
070 |
Digitalisierung des Verkehrs: Schiene |
40 % |
0 % |
071 |
Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) |
40 % |
40 % |
072 |
Rollendes Material |
0 % |
40 % |
072a |
Elektrisch/mit Null-Emissionen betriebenes (16) rollendes Material |
100 % |
40 % |
073 |
Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur (17) |
100 % |
40 % |
074 |
Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr (18) |
100 % |
40 % |
075 |
Infrastruktur für den Fahrradverkehr |
100 % |
100 % |
076 |
Digitalisierung des Nahverkehrs |
0 % |
0 % |
076a |
Digitalisierung des Verkehrs, dessen Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist Nahverkehr |
40 % |
0 % |
077 |
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (19) |
100 % |
40 % |
078 |
Multimodaler Verkehr (TEN-V) |
40 % |
40 % |
079 |
Multimodaler Verkehr (nicht Nahverkehr) |
40 % |
40 % |
080 |
Seehäfen (TEN-V) |
0 % |
0 % |
080a |
Seehäfen (TEN-V) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
081 |
Andere Seehäfen |
0 % |
0 % |
081a |
Andere Seehäfen mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
082 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) |
0 % |
0 % |
082a |
Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
083 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) |
0 % |
0 % |
083a0 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
083a1 |
Gefahrenabwehr- und Flugsicherheitssysteme sowie Flugverkehrsleitsysteme für bestehende Flughäfen |
0 % |
0 % |
084 |
Digitalisierung des Verkehrs: andere Verkehrsträger |
0 % |
0 % |
084a |
Digitalisierung des Verkehrs, dessen Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: andere Verkehrsträger |
40 % |
0 % |
085 |
Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung |
0 % |
0 % |
086 |
Bildungseinrichtungen (Primar- und Sekundarbereich) |
0 % |
0 % |
087 |
Bildungseinrichtungen (Tertiärbereich) |
0 % |
0 % |
088 |
Bildungseinrichtungen (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung) |
0 % |
0 % |
089 |
Unterkünfte für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben |
0 % |
0 % |
090 |
Unterkünfte (außer für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben) |
0 % |
0 % |
091 |
Andere soziale Einrichtungen, die zur sozialen Inklusion vor Ort beitragen |
0 % |
0 % |
092 |
Einrichtungen des Gesundheitswesens |
0 % |
0 % |
093 |
Medizinische Ausrüstung |
0 % |
0 % |
094 |
Mobile Vermögenswerte im Gesundheitswesen |
0 % |
0 % |
095 |
Digitalisierung des Gesundheitswesens |
0 % |
0 % |
096 |
Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme von Migranten, Flüchtlingen und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben |
0 % |
0 % |
097 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
098 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose |
0 % |
0 % |
099 |
Gezielte Förderung der Beschäftigung und der sozioökonomischen Integration junger Menschen |
0 % |
0 % |
100 |
Unterstützung von Selbstständigkeit und Unternehmensgründungen |
0 % |
0 % |
101 |
Unterstützung von Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen |
0 % |
0 % |
102 |
Maßnahmen zur Modernisierung und Stärkung von Arbeitsmarkteinrichtungen und -diensten zur Bewertung und Vorhersage des Bedarfs an Kompetenzen und um eine frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung sicherzustellen |
0 % |
0 % |
103 |
Unterstützung für die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und für Arbeitsmarktübergänge |
0 % |
0 % |
104 |
Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften |
0 % |
0 % |
105 |
Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und zur Verringerung der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
106 |
Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben einschließlich Zugang zu Kinderbetreuung und Betreuung bzw. Pflege von Angehörigen |
0 % |
0 % |
107 |
Maßnahmen für ein gesundes und gut angepasstes Arbeitsumfeld, in dem Gesundheitsrisiken bekämpft werden, etwa durch die Förderung körperlicher Bewegung |
0 % |
0 % |
108 |
Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen |
0 % |
0 % |
109 |
Unterstützung für die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen |
0 % |
0 % |
110 |
Maßnahmen zur Förderung eines aktiven und gesunden Alterns |
0 % |
0 % |
111 |
Unterstützung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
112 |
Unterstützung der Primar- und Sekundarschulbildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
113 |
Unterstützung der tertiären Bildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
114 |
Unterstützung der Erwachsenenbildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
115 |
Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und der aktiven Teilhabe an der Gesellschaft |
0 % |
0 % |
116 |
Förderung von Konzepten für die Eingliederung oder Wiedereingliederung von benachteiligten Personen in das Erwerbsleben |
0 % |
0 % |
117 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs marginalisierter Gruppen, wie etwa der Roma, zu Bildung und Beschäftigung und Förderung ihrer sozialen Inklusion |
0 % |
0 % |
118 |
Unterstützung der Zivilgesellschaft bei ihrer Arbeit mit marginalisierten Gruppen, wie etwa den Roma |
0 % |
0 % |
119 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen am Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
120 |
Maßnahmen zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen |
0 % |
0 % |
121 |
Maßnahmen zur Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen |
0 % |
0 % |
122 |
Maßnahmen zum Ausbau der durch Angehörige und gemeindenah erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen |
0 % |
0 % |
123 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Belastbarkeit des Gesundheitswesens (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
124 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Langzeitpflege (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
125 |
Maßnahmen zur Modernisierung von Systemen der sozialen Absicherung, einschließlich der Förderung des Zugangs zur sozialen Absicherung |
0 % |
0 % |
126 |
Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten Benachteiligten und Kindern |
0 % |
0 % |
127 |
Bekämpfung der materiellen Unterversorgung durch Lebensmittelhilfe bzw. andere materielle Hilfe für die am stärksten Benachteiligten einschließlich Begleitmaßnahmen |
0 % |
0 % |
128 |
Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen und Dienstleistungen |
0 % |
0 % |
129 |
Schutz, Entwicklung und Förderung des kulturellen Erbes und von kulturellen Angeboten |
0 % |
0 % |
130 |
Schutz, Entwicklung und Förderung von Naturerbe und Ökotourismus außer in Natura-2000-Gebieten |
0 % |
100 % |
131 |
Sanierung und Sicherheit des öffentlichen Raums |
0 % |
0 % |
131a |
Initiativen im Bereich der Raumordnung, einschließlich der Erstellung territorialer Strategien |
0 % |
0 % |
132 |
Erhöhung der Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen |
0 % |
0 % |
133 |
Verbesserung der Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaats |
0 % |
0 % |
134 |
Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF, die zur Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind) |
0 % |
0 % |
135 |
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von Behörden und Interessenträgern für die Umsetzung von Projekten und Initiativen im Bereich der territorialen Zusammenarbeit in einem grenzübergreifenden, transnationalen, maritimen und interregionalen Kontext |
0 % |
0 % |
135a |
Interreg: Grenzmanagement sowie Mobilitäts- und Migrationsmanagement |
0 % |
0 % |
136 |
Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von schlechter Anbindung und territorialer Zersplitterung |
0 % |
0 % |
137 |
Gebiete in äußerster Randlage: Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes |
0 % |
0 % |
138 |
Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von klimatischen Bedingungen und schwierigen Geländebedingungen |
40 % |
40 % |
139 |
Gebiete in äußerster Randlage: Flughäfen |
0 % |
0 % |
140 |
Information und Kommunikation |
0 % |
0 % |
141 |
Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle |
0 % |
0 % |
142 |
Bewertung und Studien, Datenerhebung |
0 % |
0 % |
143 |
Stärkung der Kapazität der Behörden des Mitgliedstaats, der Begünstigten und von relevanten Partnern |
0 % |
0 % |
01 |
Beitrag zu grünen Kompetenzen und Arbeitsplätzen und der grünen Wirtschaft |
100 % |
|
(1) Große Unternehmen sind alle Unternehmen außer KMU, einschließlich kleiner Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.
(2) Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der über den gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen. Wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“ durch Datenzentren erforderlich ist.
(3) a) Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden zu erreichen, oder b) wenn es das Ziel der Maßnahme ist, im Durchschnitt wenigstens eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber den vorherigen Emissionen zu erreichen.
(4) Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden zu erreichen. Die Renovierung von Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 85 bis 92.
(5) Wenn das Ziel der Maßnahmen die Errichtung von neuen Gebäuden mit einem Primärenergiebedarf (PEB) betrifft, der um mindestens 20 % unter der Anforderung für Fast-Nullenergiegebäude liegt (Fast-Nullenergiegebäude, einzelstaatliche Bestimmungen). Die Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 85 bis 92.
(6) Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, a) im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden zu erreichen, oder b) im Durchschnitt wenigstens eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber den vorherigen Emissionen zu erreichen. Die Renovierung von Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 85 bis 92.
(7) Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) bezieht.
(8) Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezieht, und wenn es das Ziel der Maßnahme ist, durch die Verwendung von Biomasse in der Einrichtung Einsparungen von Treibhausgasemissionen in Höhe von mindestens 80 % in Bezug auf die Methodik zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den einschlägigen Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erzielen. Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Biokraftstoffen aus Biomasse (außer Futter- oder Nahrungsmittelpflanzen) gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezieht, und wenn es das Ziel der Maßnahme ist, durch die Verwendung von Biomasse für diesen Zweck in der Einrichtung Einsparungen von Treibhausgasemissionen von mindestens 65 % in Bezug auf die Methodik zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den einschlägigen Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erzielen.
(9) Im Falle von hochwirksamer Kraft-Wärme-Kopplung und wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehende Treibhausgasemissionen, die unter 100gCO2-Äquivalent/kWh liegen, oder die Erzeugung von Wärme bzw. Kälte aus Abwärme zu erzielen. Im Falle von Fernwärme und -kühlung, wenn die diesbezüglichen Infrastrukturanlagen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) entsprechen oder wenn die bestehenden Infrastrukturanlagen renoviert werden, um der Definition wirksamer Fernwärme und -kühlung zu entsprechen, oder wenn es sich bei dem Projekt um ein fortgeschrittenes Pilotsystem handelt (Systeme für Kontrolle und Energiemanagement, Internet der Dinge) oder wenn das Projekt dazu führt, dass das jeweilige Fernwärme- und -kühlungssystem mit niedrigeren Temperaturen betrieben wird.
(10) Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass das errichtete System einen durchschnittlichen Energieverbrauch von ≤ 0,5 kWh oder einen Infrastruktur-Leckageindex (ILI) von ≤1,5 haben soll und die Renovierungsmaßnahmen den durchschnittlichen Energieverbrauch um mehr als 20 % oder den Verlust durch Leckagen um mehr als 20 % verringern sollen.
(11) Wenn das Ziel der Maßnahme für das errichtete durchgängige Abwassersystem ein Nettoenergieverbrauch von null oder für die Erneuerung des durchgängigen Abwassersystems eine Verringerung des durchschnittlichen Energieverbrauchs von mindestens 10 % ist (ausschließlich durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und nicht durch wesentliche Änderungen oder Laständerungen).
(12) Wenn das Ziel der Maßnahme eine Verarbeitung von zumindest 50 % der verarbeiteten getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle (erfasst nach Gewicht) zu Sekundärrohstoffen ist.
(13) Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, Industriestandorte und kontaminierte Standorte in natürliche CO2-Senken umzuwandeln.
(14) Für die Interventionsbereiche 56 bis 62 können die Interventionsbereiche 73, 74 und 77 für Bestandteile der Maßnahmen verwendet werden, die sich auf Interventionen im Bereich alternative Kraftstoffe etwa für Elektrofahrzeuge oder öffentliche Verkehrsmittel beziehen.
(15) Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf elektrifizierte Streckenanlagen und diesbezügliche untergeordnete Systeme bezieht oder wenn es einen Plan zur Elektrifizierung gibt oder wenn es innerhalb von höchstens zehn Jahren für die Nutzung durch Züge ohne Auspuffemissionen geeignet sein wird.
(16) Gilt auch für Züge mit Zweikrafttriebwagen.
(17) Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur bezeichnet Infrastruktur, die das Betreiben von rollendem Material mit Null-Emissionen ermöglicht.
(18) Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr bezieht sich auf rollendes Material mit Null-Emissionen.
(19) Wenn das Ziel der Maßnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.
ANHANG VII
Methodik für die digitale Markierung im Rahmen der Fazilität
Methodik für die digitale Markierung:
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Tabelle der Interventionen
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