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Document 32020D1305

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1305 des Rates vom 18. September 2020 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eigenständig seine Zustimmung zu erklären, durch bestimmte internationale Übereinkünfte gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union angewandt werden

OJ L 305, 21.9.2020, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1305/oj

21.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1305 DES RATES

vom 18. September 2020

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eigenständig seine Zustimmung zu erklären, durch bestimmte internationale Übereinkünfte gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union angewandt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) ist das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums an die Verpflichtungen gebunden, die sich aus den internationalen Übereinkünften ergeben, die die Union, die in ihrem Namen handelnden Mitgliedstaaten oder die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen haben.

(2)

Gemäß Artikel 129 Absatz 3 des Austrittsabkommens enthält sich das Vereinigte Königreich im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit während des Übergangszeitraums jeglichen Handelns oder jeder Initiative, das beziehungsweise die den Interessen der Union Schaden zufügen könnte, insbesondere im Rahmen internationaler Organisationen, Agenturen, Konferenzen oder Foren, bei denen das Vereinigte Königreich eine eigenständige Vertragspartei ist.

(3)

Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Austrittsabkommens kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen und ratifizieren, die es in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union eigenständig schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union hat es dazu ermächtigt.

(4)

In dem Beschluss (EU) 2020/135 sind die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung solcher Ermächtigungen festgelegt.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/135 kann der Rat das Vereinigte Königreich ermächtigen, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch eine internationale Übereinkunft gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder anwendbar werden soll und in einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union fällt.

(6)

Am 3. April 2020 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mit, eigenständig seine Zustimmung zu erklären, durch fünf internationale Übereinkünfte gebunden zu sein, mit denen fünf regionale Fischereiorganisationen („RFO“) gegründet wurden und die während des Übergangszeitraums im Bereich der ausschließlichen Außenkompetenz der Union im Bereich der Fischerei angewandt werden sollen. Bei diesen Übereinkünften handelt es sich um das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (3) zur Einsetzung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (4) zur Errichtung der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), das Internationale Übereinkommen zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (5) zur Einsetzung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (6) (IOTC) und das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (7) zur Errichtung der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO).

(7)

Das Vereinigte Königreich begründet sein Interesse am Beitritt zu diesen Übereinkommen während der Übergangszeit vor dem Hintergrund der Artikel 63 und 64 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (8) (SRÜ) und der Artikel 7 und 8 des Übereinkommenszur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (9) (UNFSA), insbesondere der Verpflichtung der Union und des Vereinigten Königreichs, im Rahmen geeigneter regionaler Organisationen bei der Erhaltung und Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände zusammenzuarbeiten. Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass weder es selbst noch die Union diesen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen können, wenn das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums nicht in der Lage ist, unabhängig mit der Union und anderen einschlägigen Staaten in Angelegenheiten, die das Vereinigte Königreich als unabhängigen Küstenstaat und Fischereistaat nach Ablauf des Übergangszeitraums betreffen, zusammenzuarbeiten. Das Vereinigte Königreich möchte daher während des Übergangszeitraums an Diskussionen über Fischereimanagementbeschlüsse teilnehmen, die nach dem Ende des Übergangszeitraums wirksam werden.

(8)

Mit Schreiben vom 3. April 2020 hat das Vereinigte Königreich ein besonderes Interesse daran bekundet, dass die betreffenden internationalen Übereinkünfte bereits während des Übergangszeitraums gelten. Somit ist die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2020/135 genannte Bedingung erfüllt.

(9)

Die fünf internationalen Übereinkünfte sind mit dem nach Artikel 127 Absatz 1 des Austrittsabkommens im Vereinigten Königreich und für das Vereinigte Königreich geltenden Unionsrecht und mit den in Artikel 129 Absatz 1 des Austrittsabkommens genannten Verpflichtungen vereinbar. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2020/135 festgelegten Bedingungen sind daher erfüllt.

(10)

Das Vereinigte Königreich bestätigte ebenfalls, dass sein Beitritt zu diesen internationalen Übereinkünften zur Gründung von RFO die Interessen der Union nicht beeinträchtigen würde. Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, nur an Sitzungen zu Gegenständen teilzunehmen, die nach dem Ende des Übergangszeitraums wirksam werdende Angelegenheiten betreffen. Insbesondere gefährdet die eigenständige Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in diesen RFO während des Übergangszeitraums weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik noch fügt sie den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zu. Somit ist die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2020/135 genannte Bedingung erfüllt.

(11)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2020/135 ist diese Ermächtigung an bestimmte Bedingungen gebunden. Die Ermächtigung sollte nur gewährt werden, wenn das Vereinigte Königreich ausschließlich an Angelegenheiten beteiligt ist, die nach dem Ende des Übergangszeitraums angewandt oder wirksam werden.

(12)

Das Vereinigte Königreich ist an die Verpflichtungen aus dem SRÜ und dem UNFSA gebunden und muss folglich die lebenden Meeresressourcen nachhaltig bewirtschaften und erhalten. Diese Ziele stehen im Einklang mit dem Ziel der Union, Nachhaltigkeit zu gewährleisten und eine durchgängig verantwortungsvolle Fischerei sicherzustellen, die die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresressourcen gewährleistet.

(13)

Daher kann das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Austrittsabkommens während des Übergangszeitraums die fünf internationalen Übereinkünfte, die den fünf RFO zugrunde liegen, denen es beitreten möchte, eigenständig unterzeichnen und ratifizieren. Dies würde es dem Vereinigten Königreich ermöglichen, den sich aus dem SRÜ ergebenden Verpflichtungen, insbesondere den Artikeln 63 und 64, ab dem Zeitpunkt in vollem Umfang nachzukommen, an dem der Übergangszeitraum endet und das Unionsrecht keine Anwendung mehr findet.

(14)

Das Vereinigte Königreich sollte daher ermächtigt werden, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch die internationalen Übereinkünfte gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums angewandt werden sollen.

(15)

Um das reibungslose Funktionieren der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union während des Übergangszeitraums zu gewährleisten, sollte sich das Vereinigte Königreich nicht an Angelegenheiten beteiligen, die während des Übergangszeitraums angewandt oder wirksam werden. Um die laufenden Verhandlungen über die Fischerei im Rahmen des künftigen Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, insbesondere hinsichtlich der Fangmöglichkeiten, für die die Quote der Union derzeit den Anteil des Vereinigten Königreichs umfasst, nicht zu beeinträchtigen, sollte das Vereinigte Königreich vor der Erörterung einer solchen Quote Konsultationen mit der Union aufnehmen ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch die internationalen Übereinkünfte gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums angewandt werden sollen:

a)

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik zur Einsetzung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC);

b)

das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik zur Errichtung der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO);

c)

die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik zur Einsetzung der Internationalen Kommission für die Erhaltung Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT);

d)

das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC);

e)

das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik zur Errichtung der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO).

(2)   Die in Absatz 1 genannte Ermächtigung ist auf die Teilnahme an Angelegenheiten beschränkt, die nach dem Ende des Übergangszeitraums angewandt oder wirksam werden.

(3)   Sind mit der Union geteilte Fangquoten betroffen, so unterliegt die Ermächtigung gemäß Absatz 1 und 2 einer vorherigen Konsultation der Kommission durch das Vereinigte Königreich.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1.

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(3)  Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1).

(5)  Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(6)  Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(7)  Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24).

(8)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

(9)  ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16.


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