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Document 32020R1293

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1293 der Kommission vom 15. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Azadirachtin (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/6193

OJ L 302, 16.9.2020, p. 24–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1293/oj

16.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1293 DER KOMMISSION

vom 15. September 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Azadirachtin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsrichtlinie 2011/44/EU der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Azadirachtin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt und werden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Azadirachtin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 war auf Anwendungen als Insektizid beschränkt.

(4)

Am 27. Februar 2012 übermittelte die Trifolio-M GmbH, einer der Hersteller des Wirkstoffs, gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Deutschland als dem benannten berichterstattenden Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Azadirachtin, durch die die Anwendung als Akarizid erlaubt würde. Der benannte berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für zulässig befunden.

(5)

Der benannte berichterstattende Mitgliedstaat hat die neue Verwendung des Wirkstoffs Azadirachtin hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geprüft und einen Nachtrag zum Entwurf des Bewertungsberichts und des Zusatzberichts erstellt und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission am 10. Januar 2013 vorgelegt.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelte die Behörde dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten den Nachtrag zum Entwurf des Bewertungsberichts und des Zusatzberichts zur Stellungnahme und machte ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Deutschland bewertete die zusätzlichen Informationen und übermittelte der Kommission und der Behörde am 19. September 2017 einen überarbeiteten Nachtrag zum Entwurf des Bewertungsberichts und des Zusatzberichts.

(7)

Am 14. September 2018 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (5) dazu, ob davon ausgegangen werden kann, dass die neue Anwendung des Wirkstoffs Azadirachtin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 19. Mai 2020 den Entwurf des Nachtrags zum Überprüfungsbericht für Azadirachtin und einen Entwurf einer Verordnung vor.

(8)

Der Antragsteller wurde aufgefordert, zum Nachtrag zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(9)

In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungen mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass bei Verwendung des Pflanzenschutzmittels als Akarizid die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Es ist daher angebracht, die Beschränkung der Anwendung von Azadirachtin nur als Insektizid nicht beizubehalten.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsrichtlinie 2011/44/EU der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Azadirachtin und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 43).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance azadirachtin (Margosa extract) EFSA Journal 2018; 16(9):5234. Doi:10.2903/j.efsa.2018.5234.


ANHANG

Im Anhang Teil A Zeile 343, Azadirachtin, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 17. Juli 2020 abgeschlossenen Nachtrags zum Überprüfungsbericht zu Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

1.

die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;

2.

den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.“


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