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Document 32020R0797

Verordnung (EU) 2020/797 der Kommission vom 17. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anforderungen an bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/3891

OJ L 194, 18.6.2020, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/797/oj

18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/1


VERORDNUNG (EU) 2020/797 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anforderungen an bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf den ersten Unterabsatz von Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (2) der Kommission werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, darunter Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr oder Durchfuhr tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in oder durch die Union, zur Verhinderung und Minimierung der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von diesen Produkten ausgehen.

(2)

In Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates (3) werden Vorschriften für die Veterinärkontrollen festgelegt, die für die Zwecke der Zulassung der Wiedereinfuhr in die Union von Sendungen von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die aus einem Drittland zurückgewiesen wurden, durchzuführen sind. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und ersetzt.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 (5) der Kommission werden Vorschriften für die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tieren und Waren festgelegt, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde; dazu gehören auch tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte.

(4)

Die Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen an den Eingang von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in die Union, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sollten gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden.

(5)

Da es keinerlei Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier für die Rücksendung abgelehnter Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gibt, gelten für diese Sendungen die allgemeinen Einfuhrvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und produktspezifische Anforderungen gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, was eine Rücksendung bestimmter Sendungen mit Ursprung in der EU, denen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, in die Union verhindern könnte, wenn zum Beispiel das für die Einfuhr erforderliche produktspezifische Handelspapier oder die Gesundheitsbescheinigung fehlen.

(6)

Die von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten mit Ursprung in der Union ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier unterscheiden sich jedoch von den Risiken, die von solchen Waren mit Ursprung in Drittländern ausgehen. Eine Sendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, muss daher nicht von einem Handelsdokument, einer Gesundheitsbescheinigung oder Erklärungen gemäß dem ersten Unterabsatz von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 begleitet sein, wie es für Sendungen mit Ursprung in Drittländern vorgeschrieben ist.

(7)

Die oben genannte Sendung sollte in die Union eingeführt werden und zu einer Anlage oder einem Betrieb verbracht werden dürfen, die nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die jeweilige Kategorie und Art der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte zugelassen sind, sofern die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union der Annahme der Sendung zugestimmt hat.

(8)

Bestimmte Sendungen von für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten können Kontrollen unterzogen werden, die von anderen als den für tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verantwortlichen Behörden in der Union durchgeführt werden. Wurde im Laufe solcher Kontrollen die ursprüngliche Plombe ersetzt, sollte die Nummer der neuen Plombe in den Begleitdokumenten angegeben werden.

(9)

Zur Gewährleistung eines angemessenen Risikomanagements und angemessener Rechtssicherheit im Bereich Gesundheit von Mensch und Tier müssen Bedingungen für die Rücksendung in die Union von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, geschaffen werden.

(10)

Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Rücksendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten sollte ihre Verbringung von der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Union bis zum Betrieb am Bestimmungsort gemäß den in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission (6) genannten Verfahren überwacht werden.

(11)

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(12)

Da die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 am 14. Dezember 2019 in Kraft tritt, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 25 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

die in Kapitel VI des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde.“

2.

In Artikel 26 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

das Material, das seinen Ursprung in einem Mitgliedstaat hat und in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, nachdem ihm der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, muss den in Anhang XIV Kapitel VI festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen.“

3.

In Artikel 31 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 müssen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, den in Anhang XIV Kapitel VI festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen.“

4.

Anhang XIV wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 024 vom 30.1.1998, S. 9).

(4)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 der Kommission vom 23. September 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen von Sendungen von bestimmten Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 6).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1).


ANHANG

In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgendes Kapitel VI angefügt:

„KAPITEL VI

ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON SENDUNGEN VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND FOLGEPRODUKTEN, DIE IHREN URSPRUNG IN DER UNION HABEN UND IN DIE UNION ZURÜCKKEHREN, NACHDEM IHNEN DER EINGANG IN EIN DRITTLAND VERWEHRT WURDE

Abschnitt 1

Unverpackte oder lose tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der nicht in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde

1.

Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von unverpackten oder losen tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der nicht in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Sendung liegt das amtliche Zertifikat oder die amtliche Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt wurde, entweder als Original, als beglaubigte Kopie oder als eine über das IMSOC (1) ausgestellte elektronische Entsprechung bei;

b)

der Sendung liegt eine Erklärung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei, in der sie sich bereit erklärt, die Sendung anzunehmen, und den Bestimmungsort angibt;

c)

die Sendung erfüllt die beiden folgenden Bedingungen:

i)

die Sendung ist weiterhin mit dem intakten ursprünglichen Siegel versiegelt, wenn in der in Nummer 1 Buchstabe a genannten ursprünglichen Bescheinigung oder in einem anderen von einer Behörde in der Union ausgestellten amtlichen Dokument ein Siegel erwähnt wurde;

ii)

der Sendung liegt eine amtliche Erklärung mit Angabe der Gründe für die Ablehnung des Eingangs bei, das von der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlandes ausgestellt wurde, welches den Eingang der Sendung verweigert hatte;

2.

Wurde abweichend von Nummer 1 Buchstabe a die Sendung ohne begleitende amtliche Bescheinigung oder begleitendes amtliches Dokument ausgeführt, erfolgt die Authentifizierung der Sendung in anderer Weise auf der Grundlage von Unterlagen, die von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmen bereitgestellt wurden.

3.

Die Beförderung von Sendungen von unter Nummer 1 genannten Produkten von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort wird gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

Abschnitt 2

Unverpackte oder lose tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem in Anhang XIV Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde

1.

Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von unverpackten oder losen tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde, wenn die unter Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstaben a, b und c Ziffer ii sowie unter den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.

Wurden die unter Nummer 1 genannten Produkte entladen, gelagert oder umgeladen, oder wurde das Originalsiegel beim Eingang in das Drittland oder in einen Teil seines Hoheitsgebiets, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, ersetzt, so wird der Sendung eine amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des betreffenden Drittlandes oder Gebiets beigefügt:

a)

in der Ort und Datum der Entladung, der Lagerung und des Umladens sowie die Nummer des nach dem Umladen am Container angebrachten Siegels angegeben sind;

b)

in der bestätigt wird, dass:

i)

das Originalsiegel am Beförderungsmittel oder am Container der Sendung nur für amtliche Kontrollen aufgebrochen wurde;

ii)

die Produkte nur soweit erforderlich behandelt wurden, insbesondere

bei geeigneten Temperaturen für die jeweilige Art tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte und

dergestalt, dass eine Kreuzkontamination der Produkte während der Kontrollen ausgeschlossen ist;

iii)

das Beförderungsmittel oder der Container nach den amtlichen Kontrollen unverzüglich wieder versiegelt wurde;

c)

und in der die Gründe für das Entladen und die Lagerung angegeben sind.

Abschnitt 3

Verpackte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde

1.

Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von verpackten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland der Eingang verweigert wurde, wenn die in Abschnitt 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die individuelle Verpackung der Produkte im Vergleich zu ihrem Zustand vor der Ausfuhr unversehrt geblieben ist.

2.

Wurden die unter Nummer 1 genannten Produkte in einem Drittland entladen, muss der Sendung eine amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde beiliegen, in der Folgendes bestätigt wird:

a)

die Produkte wurden keiner anderen Behandlung als der Entladung, Lagerung und Umladung unterzogen;

b)

die Produkte wurden bei geeigneten Temperaturen für die jeweilige Art tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte behandelt.“


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC -Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).


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