vom 12. Juni 2017
zur Festlegung der in der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren genannten Formulare
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (1), insbesondere auf Artikel 88,
nach Anhörung des mit Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 eingesetzten Ausschusses,
1. Das in Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardmitteilungsformular, mithilfe dessen die bekannten ausländischen Gläubiger von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu unterrichten sind, ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
2. Das in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardformular für die Forderungsanmeldung, mithilfe dessen ausländische Gläubiger Forderungen anmelden können, ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
3. Das in Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardformular, mithilfe dessen für Mitglieder einer Gruppe bestellte Verwalter in Gruppen-Koordinationsverfahren Einwände erheben können, ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
4. Das in Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardformular, mithilfe dessen individuelle Auskunftsanfragen in elektronischer Form über das Europäische Justizportal zu übermitteln sind, ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2017 in Kraft.
ANHANG I
BG
Съобщение за производство по несъстоятелност
ES
Anuncio de procedimiento de insolvencia
CS
Oznámení o insolvenčním řízení
DA
Meddelelse om indledning af insolvensbehandling
DE
Mitteilung über ein Insolvenzverfahren
EN
Notice of insolvency proceedings
ET
Maksejõuetusmenetluse teatis
EL
Ανακοίνωση διαδικασίας αφερεγγυότητας
FR
Note concernant la procédure d'insolvabilité
GA
Fógra faoi imeachtaí dócmhainneachta
HR
Obavijest o postupku u slučaju nesolventnosti
IT
Avviso di procedura d'insolvenza
LV
Paziņojums par maksātnespējas procedūru
LT
Pranešimas apie nemokumo bylą
HU
Értesítés fizetésképtelenségi eljárásról
MT
Avviż ta' proċedimenti ta' insolvenza
NL
Kennisgeving van insolventieprocedure
PL
Powiadomienie o postępowaniu upadłościowym
PT
Aviso sobre processo de insolvência
RO
Notificare privind procedura de insolvență
SK
Oznam o insolvenčnom konaní
SL
Obvestilo o postopku v primeru insolventnosti
FI
Ilmoitus maksukyvyttömyysmenettelystä
SV
Underrättelse om insolvensförfaranden
(Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19)).
Text von Bild
WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR GLÄUBIGER
Hiermit werden Sie nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren davon in Kenntnis gesetzt, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren über das Vermögen Ihres (unter Nummer (1) dieses Formulars angegebenen) Schuldners eröffnet wurde.
Sie werden aufgefordert, Forderungen, die Sie gegen den Schuldner haben, wie unten beschrieben anzumelden.
Sie könnten zu einem späteren Zeitpunkt in einer gesonderten Mitteilung aufgefordert werden, Forderungen, die Sie gegen den Schuldner haben, anzumelden, sofern die Voraussetzungen für die Anmeldung einer Forderung nach nationalem Recht erfüllt sind.
Sie müssen Ihre Forderungen nicht einzeln anmelden.
Falls Sie aufgefordert werden, Ihre Forderungen anzumelden, können Sie dafür das Standardformular für die Forderungsanmeldung verwenden, das
dieser Mitteilung beigefügt ist
über folgenden Link abgerufen werden kann:
Sprache
Forderungen können in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union angemeldet werden. Unabhängig davon kann später eine Übersetzung in die Amtssprache des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung oder — falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder in eine andere Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, von Ihnen verlangt werden (die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Sprachen finden Sie hier: [https://e-justice.europa.eu/content_insolvency-447-de.do?clang=de] (2).
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen über Insolvenzverfahren in den Mitgliedstaaten können Sie über folgenden Link finden: [https://e-justice.europa.eu/content_insolvency-447-de.do?clang=de (2)]
Sie können das Insolvenzverfahren, das Gegenstand dieser Benachrichtigung ist, anhand einschlägiger Informationen auf folgender Website des Europäischen Justizportals verfolgen: […] (2) (3)
(1) „Insolvenzverfahren“ sind Verfahren im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19). Diese Verfahren sind in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführt.
(2) Wenn Sie dieses Formular verwenden, nutzen Sie bitte stets den Hyperlink, der tatsächlich zu der betreffenden Webseite des Europäischen Justizportals führt.
(3) Beachten Sie bitte, dass diese Funktion des Europäischen Justizportals erst am 26. Juni 2019 in Betrieb gehen wird (siehe Artikel 92 der Verordnung (EU) 2015/848).
Text von Bild
HINWEISE FÜR DAS AUSFÜLLEN DIESES FORMULARS
Dieses Standardmitteilungsformular muss von dem Gericht ausgefüllt werden, das für das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner zuständig ist, oder von dem Verwalter, der in diesem Verfahren von diesem Gericht bestellt wurde.
Das Formular ist den bekannten Gläubigern zu übersenden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.
Sprache dieses Formulars
Dieses Benachrichtigungsformular ist in der Amtssprache des Staates der Verfahrenseröffnung oder — falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder in einer anderen Sprache zu übermitteln, die dieser Staat nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/848 zugelassen hat, wenn anzunehmen ist, dass diese Sprache für die ausländischen Gläubiger leichter zu verstehen ist.
Form der Benachrichtigung
Um eine rasche Übermittlung der Informationen an die Gläubiger sicherzustellen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, findet die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung von Schriftstücken (1) in Bezug auf die Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger keine Anwendung.
Hinweise zu einzelnen Punkten des Formulars
Abschnitt II des Formulars ist nur auszufüllen, falls Sie den Gläubiger mit dieser Mitteilung auch auffordern, seine Forderungen gegen den Gläubiger anzumelden. Falls Sie Abschnitt II nicht ausfüllen, müssen Sie den ausländischen Gläubigern eine weitere Benachrichtigung übersenden, sobald für diese Gläubiger nach dem anzuwendenden Insolvenzrecht die Verpflichtung entsteht, ihre Forderungen in dem Verfahren einzeln anzumelden.
Wenn Sie einen bestimmten Abschnitt dieses Formulars ausfüllen, beachten Sie bitte Folgendes:
— Die Angaben unter den mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Nummern sind obligatorisch.
— Die Angaben unter den mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Nummern sind obligatorisch, wenn die genannte Bedingung erfüllt ist. Diese Bedingung ist entweder unter der betreffenden Nummer in Klammern oder im Satz vor der Nummer angegeben.
— Die Angaben unter den Nummern ohne besondere Kennzeichnung sind nicht obligatorisch.
Wenn Sie in diesem Formular auf einen Mitgliedstaat Bezug nehmen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes: Österreich (AT) Belgien (BE) Bulgarien (BG) Zypern (CY) Tschechische Republik (CZ) Deutschland (DE) Estland (EE) Griechenland (EL) Spanien (ES) Finnland (FI) Frankreich (FR) Kroatien (HR) Ungarn (HU) Irland (IE) Italien (IT) Litauen (LT) Luxemburg (LU) Lettland (LV) Malta (MT) Niederlande (NL) Polen (PL) Portugal (PT) Rumänien (RO) Schweden (SE) Slowenien (SI) Slowakei (SK) Vereinigtes Königreich (UK)
Unter Nummer 1.2 ist mit „Registrierungsnummer“ die dem Unternehmen oder der Person nach nationalem Recht zugeordnete individuelle Identitätsnummer gemeint. Falls es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen oder eine juristische Person handelt, ist dies die ihm in dem entsprechenden nationalen (Unternehmens- oder Vereins-)Register zugewiesene Nummer. Falls der Schuldner eine natürliche Person ist, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt („Unternehmer“), ist dies die Identifikationsnummer, unter der sie ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, in dem Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Falls nach dem nationalen Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Identifizierung einer natürlichen Person, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, die Steuernummer oder die persönliche Identifikationsnummer des Schuldners verwendet wird, ist diese Nummer anzugeben.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79).
Text von Bild
Unter Nummer 2.1 ist als „Art des Insolvenzverfahrens“ das in Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848 aufgeführte nationale Verfahren, das eröffnet wurde, und gegebenenfalls die Unterart des nach nationalem Recht eröffneten Verfahrens anzugeben.
Unter Nummer 2.3 bezeichnet „Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat“ das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die nach dessen innerstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu bestätigen oder im Rahmen dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen.
Das unter Nummer 5 angegebene „Datum, der letzte Tag der Frist“, muss mindestens 30 Tage nach dem Tag der Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Insolvenzregister des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung oder — falls die Informationen über den Schuldner nicht in das nationale Register aufgenommen werden — nach dem Tag des Eingangs dieser Mitteilung beim Gläubiger liegen.
Text von Bild
ABSCHNITT I
Angaben zum Fall
1. SCHULDNER
1.1. Name (*)
1.1.1. Name (falls der Schuldner ein Unternehmen oder eine juristische Person ist):
oder
1.1.2. Nachname:
1.1.3. Vorname(n):
(falls der Schuldner eine natürliche Person ist)
1.2. Registrierungsnummer (auszufüllen, falls es nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, eine solche Nummer gibt) (**):
1.3. Anschrift (sofern nicht Nummer 1.5 zutrifft) (**):
1.3.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
1.3.2. Postleitzahl und Ort:
1.3.3. Land:
1.4. Alternative Anschrift:
1.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
1.4.2. Postleitzahl und Ort:
1.4.3. Land:
1.5. Geburtsdatum und Geburtsort (auszufüllen, falls der Schuldner eine natürliche Person und seine Anschrift geschützt ist) (**):
1.6. Zusätzliche Informationen zur Identität des Schuldners:
1.6.1. Persönliche Identifikationsnummer des Schuldners:
1.6.2. Vollständiger Geburtsname der Mutter:
1.6.3. Name des Vaters:
1.6.4. Staatsangehörigkeit:
1.6.5. Andere (bitte angeben):
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
Text von Bild
2. INSOLVENZVERFAHREN
2.1. Art des Insolvenzverfahrens, das über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde (*):
2.2. Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848) (*):
2.3. Gericht (1), das das Insolvenzverfahren eröffnet hat (*):
2.3.1. Name:
2.3.2. Anschrift:
2.3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
2.3.2.2. Postleitzahl und Ort:
2.3.2.3. Land:
2.4. Aktenzeichen der Sache (auszufüllen, falls es ein Aktenzeichen gibt) (**):
2.5. Für das Verfahren bestellte(r) Verwalter (auszufüllen, falls es (einen) Verwalter gibt) (**)
2.5.1. Name:
2.5.2. Anschrift:
2.5.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
2.5.2.2. Postleitzahl und Ort:
2.5.2.3. Land:
2.5.2.4. E-Mail:
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
(1) Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Gericht“ im Einklang mit Artikel 2 Nummer 6 Ziffer ii der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu bestätigen oder im Rahmen dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen.
Text von Bild
ABSCHNITT II
Informationen zur Forderungsanmeldung
3. STELLE ODER BEHÖRDE, DIE ZUR ENTGEGENNAHME VON FORDERUNGSANMELDUNGEN BEFUGT IST (*)
das unter Nummer 2.3 dieses Formulars angegebene Gericht
oder
der unter Nummer 2.5 dieses Formulars angegebene Verwalter
oder
Die zur Entgegennahme von Forderungsanmeldungen befugte Stelle oder Behörde ist nicht die unter Nummer 2.3 oder 2.5 dieses Formulars angegebene Stelle/Person, sondern:
3.1. Name (nur auszufüllen, falls die zur Entgegennahme von Forderungsanmeldungen befugte Stelle oder Behörde weder das unter Nummer 2.3 dieses Formulars angegebene Gericht noch der unter Nummer 2.5 dieses Formulars angegebene Verwalter ist) (**):
3.2. Anschrift (nur auszufüllen, falls die zur Entgegennahme von Forderungsanmeldungen befugte Stelle oder Behörde weder das unter Nummer 2.3 dieses Formulars angegebene Gericht noch der unter Nummer 2.5 dieses Formulars angegebene Verwalter ist) (**):
3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
3.2.2. Postleitzahl und Ort:
3.2.3. Land:
3.3. Telefon:
3.4. E-Mail:
4. KOMMUNIKATIONSMITTEL FÜR DIE ANMELDUNG VON FORDERUNGEN (*)
per Post (an die unter Nummer 3 angegebene Postanschrift)
nur per Einschreiben
oder
per Telefax (an folgende Faxnummer):
oder
per E-Mail (an folgende E-Mail-Adresse):
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
Text von Bild
nur unter Einhaltung folgender technischer Norm (bitte angeben):
oder
andere (bitte angeben):
5. FRIST FÜR DIE ANMELDUNG VON FORDERUNGEN (AUSZUFÜLLEN, FALLS ES EINE FRIST GIBT) (**)
Forderungen sind spätestens anzumelden am:
oder
Verweis auf die Kriterien für die Berechnung dieser Frist:
6. FOLGEN EINER FORDERUNGSANMELDUNG NACH ABLAUF DER UNTER NUMMER 5 ANGEGEBENEN FRIST (*)
Sie müssen die mit der verspäteten Anmeldung verbundenen Mehrkosten tragen.
Sie sind von einer (vorläufigen oder endgültigen) Verteilung ausgeschlossen, die vor der Anmeldung (oder Feststellung) Ihrer Forderung stattfindet.
Sie verlieren Ihr Stimmrecht in Entscheidungsprozessen oder Gläubigerversammlungen, die vor der Anmeldung Ihrer Forderung stattfinden.
Sie müssen bei Gericht einen individuellen Antrag auf Feststellung Ihrer Forderung stellen.
Die auf Ihrer Forderung basierende Schuld wird im Rahmen des Verfahrens als erloschen angesehen.
Ihre Forderung wird im Verfahren möglicherweise nicht berücksichtigt.
Ihre Sicherheiten oder Vorrechte im Zusammenhang mit der Forderung entfallen.
Andere (bitte angeben):
7. ANDERE BEDINGUNGEN, DIE BEI DER ANMELDUNG IHRER FORDERUNG ZU ERFÜLLEN SIND
Nach dem auf das Insolvenzverfahren anzuwendenden Recht müssen die Höhe der Forderung (Nummer 6.1.8 des Standardformulars „Forderungsanmeldung“) und die Kosten für ihre Geltendmachung (Nummer 6.4.3 des Standardformulars „Forderungsanmeldung“) in der Währung des Mitgliedstaats angegeben werden, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nämlich:
Euro (EUR) Bulgarischer Lew (BGN) Tschechische Krone (CZK) Kroatische Kuna (HRK) Ungarischer Forint (HUF) Polnischer Zloty (PLN) Rumänischer Leu (RON) Schwedische Krone (SEK) Pfund Sterling (GBP)
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
Text von Bild
Andere (bitte angeben):
8. VERPFLICHTUNG FÜR GLÄUBIGER, DEREN FORDERUNGEN BEVORRECHTIGT ODER DINGLICH GESICHERT SIND (*)
Sie müssen bei der Forderungsanmeldung ausdrücklich angeben, um welche Art von Forderung es sich im Einzelnen handelt; oder
Sie müssen Ihre Forderungen anmelden; oder
Sie müssen Ihre Forderungen nicht anmelden; oder
Sie müssen Ihre Forderungen nur insoweit anmelden, als sie nicht durch den Wert der Sicherheit oder die Priorität gedeckt sind; oder
Sie müssen den Betrag angeben, bis zu dem die Forderungen wahrscheinlich gesichert sind.
Andere (bitte angeben):
9. FORDERUNGEN VON NIEDRIGEREM RANG
Forderungen von niedrigerem Rang und nachrangige Forderungen sind nur anzumelden, wenn das Insolvenzgericht ausdrücklich dazu aufgefordert hat.
10. WEITERE INFORMATIONEN, DIE FÜR DEN GLÄUBIGER VON BELANG SEIN KÖNNTEN
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
Text von Bild
ABSCHNITT III
Datum und Unterschrift
Diese Mitteilung wird ihnen übersandt von:
Name:
In seiner Eigenschaft als
für das Insolvenzverfahren zuständiges Gericht
für das Insolvenzverfahren bestellter Verwalter
Ort: Datum:
Unterschrift und/oder Stempel:
ANHANG II
BG
Предявяване на вземания
ES
Presentación de créditos
CS
Přihláška pohledávky
DA
Anmeldelse af fordringer
DE
Forderungsanmeldung
ET
Nõuete esitamine
EL
Αναγγελία απαιτήσεων
EN
Lodgement of claims
FR
Production de créances
GA
Taisceadh éileamh
HR
Prijava tražbina
IT
Insinuazione di crediti
LV
Prasījumu iesniegšana
LT
Reikalavimų pateikimas
HU
Követelések előterjesztése
MT
Tressiq ta' pretensjonijiet
NL
Indiening van schuldvorderingen
PL
Zgłoszenie wierzytelności
PT
Reclamação de créditos
RO
Depunerea cererilor de admitere a creanțelor
SK
Prihláška pohľadávok
SL
Prijava terjatev
FI
Saatavien ilmoittaminen
SV
Anmälan av fordringar
(Artikel 55 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19)).
Hiermit nehme ich Bezug auf das unten angegebene Insolvenzverfahren und melde meine folgende(n) Forderung(en) als Insolvenzforderung(en) an:
Text von Bild
HINWEISE FÜR DAS AUSFÜLLEN DIESES FORMULARS
Dieses Standardformular sollte für die Anmeldung von Forderungen nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren verwendet werden. Anträge auf Ausschluss von Gegenständen aus dem Vermögen des Schuldners sind nach nationalem Recht zu stellen.
Die Verwendung dieses Standardformulars für die Forderungsanmeldung ist Ihnen freigestellt. Wenn Sie Forderungen auf anderem Wege als mithilfe dieses Standardformulars anmelden, muss die Anmeldung jedoch alle in diesem Formular als obligatorisch gekennzeichneten Angaben enthalten.
Sprache
Forderungen können in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union angemeldet werden. Unabhängig davon kann später eine Übersetzung in die Amtssprache des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung oder — falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder in eine andere Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, von Ihnen verlangt werden (die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Sprachen finden Sie hier: [https://e-justice.europa.eu/content_insolvency-447-de.do?clang=de (1)]).
Wenn Sie in diesem Formular auf einen Mitgliedstaat Bezug nehmen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes: Österreich (AT) Belgien (BE) Bulgarien (BG) Zypern (CY) Tschechische Republik (CZ) Deutschland (DE) Estland (EE) Griechenland (EL) Spanien (ES) Finnland (FI) Frankreich (FR) Kroatien (HR) Ungarn (HU) Irland (IE) Italien (IT) Litauen (LT) Luxemburg (LU) Lettland (LV) Malta (MT) Niederlande (NL) Polen (PL) Portugal (PT) Rumänien (RO) Schweden (SE) Slowenien (SI) Slowakei (SK) Vereinigtes Königreich (UK)
Wenn Sie einen bestimmten Abschnitt dieses Formulars ausfüllen, beachten Sie bitte Folgendes:
— Die Angaben unter den mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Nummern sind obligatorisch.
— Die Angaben unter den mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Nummern sind obligatorisch, wenn die genannte Bedingung erfüllt ist. Diese Bedingung ist unter der betreffenden Nummer in Klammern angegeben.
— Die Angaben unter den Nummern ohne besondere Kennzeichnung sind nicht obligatorisch.
Falls Sie gleichzeitig mehrere Forderungen anzumelden haben, müssen Sie die Nummern 6 bis 10 für jede Forderung einzeln ausfüllen.
Die für die Nummern 1 und 2 benötigten Angaben finden Sie möglicherweise in Abschnitt I des Formulars, mit dem Sie von dem ausländischen Insolvenzverfahren benachrichtigt wurden. Dieses Formular trägt die Überschrift „Mitteilung über ein Insolvenzverfahren“ und wurde Ihnen von dem ausländischen Gericht übersandt, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, oder von dem Verwalter, der von diesem Gericht für das Verfahren bestellt wurde.
Unter Nummer 1.1 bezeichnet „Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat“ das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die nach dessen innerstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu bestätigen oder im Rahmen dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen.
Nummer 1.2 ist nur auszufüllen, wenn das Insolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem es eröffnet wurde, ein Aktenzeichen hat. Nummer 1.3 ist nur auszufüllen, wenn für die Sache ein Verwalter bestellt wurde.
Unter den Nummern 2.2 und 3.3 ist mit „Registrierungsnummer“ die dem Unternehmen oder der Person nach nationalem Recht zugeordnete individuelle Identitätsnummer gemeint. Falls es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen oder eine juristische Person handelt, ist dies die ihm in dem entsprechenden nationalen (Unternehmens- oder Vereins-)Register zugewiesene Nummer. Falls der Schuldner eine natürliche Person ist, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt (Unternehmer), ist dies die Identifikationsnummer, unter der sie ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, in dem Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Falls nach dem nationalen Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Identifizierung einer natürlichen Person, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, die Steuernummer oder die persönliche Identifikationsnummer des Schuldners verwendet wird, ist diese Nummer anzugeben.
(1) Wenn Sie dieses Formular verwenden, nutzen Sie bitte stets den Hyperlink, der tatsächlich zu der betreffenden Webseite des Europäischen Justizportals führt.
Text von Bild
Unter Nummer 4 sollten Sie die erste Option, die auf die vom Gläubiger unter Nummer 3 angegebene Person verweist, nur dann ankreuzen, wenn der Gläubiger eine natürliche Person ist. Falls Sie die zweite Option ankreuzen, die auf eine andere als die unter Nummer 3 angegebene Person verweist, müssen Sie die Nummern 4.1 bis 4.6 ausfüllen, von denen die Nummern 4.1, 4.2 und 4.6 Pflichtfelder sind.
Unter Nummer 6.2 ist mit „Tag der Entstehung der Forderung“ der Zeitpunkt gemeint, zu dem die Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger entstanden ist (etwa der Abschluss eines Vertrags oder der Eintritt eines Schadens). Unter Nummer 6.3 ist mit „Tag der Fälligkeit der Forderung“ der Zeitpunkt gemeint, zu dem der Schuldner die Verpflichtung zu erfüllen hatte (die Zahlung fällig wurde). Die gesetzlichen Sanktionen für Zahlungsverzug, die als prozentualer Anteil an dem geforderten Kapitalbetrag zu berechnen sind, sollten als gesetzliche Zinsen geltend gemacht werden (siehe Nummer 6.1.3).
Falls Sie den Status eines bevorrechtigten Gläubigers im Sinne der Nummer 7 innehaben, bestehen ihnen gegenüber Schulden, die nach innerstaatlichem Recht vor anderen Schuldenkategorien beglichen werden müssen. Unter Nummer 8 bezeichnet dingliche Sicherheit jede Sicherheit, die Ihnen in Bezug auf Ihre Forderung gegen den Schuldner geleistet wurde. Eine solche Sicherheit kann in unterschiedlicher Form geleistet werden, z. B. als feststehende Belastung eines bestimmten Vermögenswerts (fixed charge) oder als schwebende Belastung einer Gruppe von Vermögenswerten (floating charge).
Falls der Gläubiger ein Finanzinstitut ist und eine Aufrechnung gegenüber dem Schuldner geltend macht, sollten unter Nummer 9 auch Angaben zu den betroffenen Konten gemacht werden. Die Nummern 9.1 bis 9.5 sind nur auszufüllen, wenn Sie eine Aufrechnung geltend machen.
Nummer 10: Dem Formular sind Belege in Kopie beizufügen.
Text von Bild
ANHANG II
1. INSOLVENZVERFAHREN
1.1. Name des Gerichts, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat (*):
1.2. Aktenzeichen der Sache (auszufüllen, falls es ein Aktenzeichen gibt) (**):
1.3. Name des (der) für das Verfahren bestellten Verwalter(s) (auszufüllen, falls es (einen) Verwalter gibt) (**):
2. SCHULDNER
2.1. Name (*):
2.1.1. Name (falls der Schuldner ein Unternehmen oder eine juristische Person ist):
oder
2.1.2. Nachname:
2.1.3. Vorname(n):
(falls der Schuldner eine natürliche Person ist)
2.2. Registrierungsnummer (auszufüllen, falls es nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, eine solche Nummer gibt) (**):
2.3. Anschrift (sofern nicht Nummer 2.4 zutrifft) (**)
2.3.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
2.3.2. Postleitzahl und Ort:
2.3.3. Land:
2.4. Geburtsdatum und Geburtsort (auszufüllen, falls der Schuldner eine natürliche Person und seine Anschrift geschützt ist) (**):
3. INFORMATIONEN ÜBER DEN GLÄUBIGER, DER INHABER DER FORDERUNG(EN) IST:
3.1. Name (*):
3.1.1. Name:
3.1.2. Gesetzlicher Vertreter:
(falls der Gläubiger ein Unternehmen oder eine juristische Person ist)
oder
3.1.3. Nachname:
3.1.4. Vorname(n):
(falls der Gläubiger eine natürliche Person ist)
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
Text von Bild
ANHANG II
3.2. Postanschrift (*):
3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
3.2.2. Postleitzahl und Ort:
3.2.3. Land:
3.3. Persönliche Kennnummer oder Registrierungsnummer (falls zutreffend):
3.4. Kontaktperson:
3.4.1. Name (falls es sich nicht um Sie selbst handelt):
3.4.2. E-Mail:
3.4.3. Telefon:
3.5. Aktenzeichen des Gläubigers:
4. INFORMATIONEN ÜBER DIE PERSON, DIE DIE FORDERUNG(EN) IM NAMEN DES UNTER NUMMER 3 GENANNTEN GLÄUBIGERS ANMELDET:
die unter Nummer 3 angegebene Person
oder
eine andere Person als der unter Nummer 3 angegebene Gläubiger, mit folgenden Kontaktdaten:
4.1. Name (*):
4.2. Postanschrift (*):
4.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
4.2.2. Postleitzahl und Ort:
4.2.3. Land:
4.3. E-Mail:
4.4. Telefon:
4.5. Fax
4.6. Beziehung zu dem unter Nummer 3 angegebenen Gläubiger (*):
Rechtsanwalt (auf der Grundlage einer Vollmacht) oder
Geschäftsführer des Gläubigers oder sonstiger nach dem anzuwendenden Gesellschaftsrecht gesetzlich ermächtigter Vertreter des Gläubigers oder
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
Text von Bild
ANHANG II
Angestellter des Gläubigers oder
Gläubigerschutzverband oder
für ein Partikularverfahren/Sekundärinsolvenzverfahren bestellter Verwalter oder
für ein Hauptinsolvenzverfahren bestellter Verwalter oder
andere (bitte angeben):
5. ANGABEN ZU DEM BANKKONTO, AUF DAS BETRÄGE, DIE AUF DER GRUNDLAGE DER ANGEMELDETEN FORDERUNGEN VERTEILT WERDEN, ZU ÜBERWEISEN SIND
5.1. Name des Kontoinhabers:
5.2. Mitgliedstaat, in dem das Bankkonto geführt wird (bitte Ländercode angeben):
5.3. Kontonummer:
5.3.1. IBAN:
5.3.2. BIC:
6. ANGEMELDETE FORDERUNG
6.1. Höhe der Forderung (*):
6.1.1. Hauptforderung (*):
6.1.2. Werden Zinsen gefordert? (*)
Nein
Ja
6.1.3. Falls ja, handelt es sich um:
vertraglich vereinbarte Zinsen oder
gesetzliche Zinsen
Die gesetzlichen Zinsen sind zu berechnen nach (bitte einschlägiges Gesetz angeben):
6.1.4. Zinsen sind fällig ab (Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis)
bis (Datum (TT.MM.JJJJ) oder Ereignis)
6.1.5. Zinssatz
6.1.5.1. … % ab (Datum) bis (Datum)
6.1.5.2. … % ab (Datum) bis (Datum)
6.1.5.3. … % ab (Datum) bis (Datum)
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
Text von Bild
ANHANG II
6.1.6. Betrag der kapitalisierten Zinsen:
6.1.7. Gesamthöhe der Forderung (Nummer 6.1.1 + Nummer 6.1.6) (*):
6.1.8. Währung (*):
Euro (EUR) Bulgarischer Lew (BGN) Tschechische Krone (CZK) Kroatische Kuna (HRK) Ungarischer Forint (HUF) Polnischer Zloty (PLN) Rumänischer Leu (RON) Schwedische Krone (SEK) Pfund Sterling (GBP) andere (bitte ISO-Code angeben):
6.2. Tag der Entstehung der Forderung (*):
6.3. Tag der Fälligkeit der Forderung (falls dies nicht der unter Nummer 6.2 angegebene Tag ist):
6.4. Kosten für die Geltendmachung der Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (auszufüllen, falls gefordert) (**):
6.4.1. Höhe dieser Kosten:
6.4.2. Nähere Angaben zu den Kosten:
6.4.3. Währung:
Euro (EUR) Bulgarischer Lew (BGN) Tschechische Krone (CZK) Kroatische Kuna (HRK) Ungarischer Forint (HUF) Polnischer Zloty (PLN) Rumänischer Leu (RON) Schwedische Krone (SEK) Pfund Sterling (GBP) andere (bitte ISO-Code angeben):
6.5. Art der Forderung (*):
Vertragspflicht des Schuldners
Haftung des Schuldners aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
sonstiges außervertragliches Schuldverhältnis
dingliches Recht des Gläubigers
ausstehender gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner entgegen seiner Verpflichtung vorsätzlich nicht gezahlt hat
Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag
Steueranspruch
Ansprüche in Bezug auf Beiträge zur sozialen Sicherheit
andere (bitte angeben):
7. BEANSPRUCHEN SIE DEN STATUS EINES BEVORRECHTIGTEN GLÄUBIGERS? (*)
Nein
Ja
Falls ja, führen Sie dies bitte aus:
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
Text von Bild
ANHANG II
8. MACHEN SIE FOLGENDES GELTEND?
eine dingliche Sicherheit
einen Eigentumsvorbehalt
ein sonstiges Recht, das eine abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Vermögenswerten des Schuldners ermöglicht
8.1. Beschreibung der Vermögenswerte, die durch diese Sicherheit, diesen Eigentumsvorbehalt oder dieses sonstige Recht, das eine abgesonderte Befriedigung ermöglicht, gedeckt sind:
8.2. Tag der förmlichen Gewährung der Belastung, des Grundpfandrechts, der sonstigen Sicherheit (bitte angeben), des Eigentumsvorbehalts oder des sonstigen Rechts, das eine abgesonderte Befriedigung ermöglicht:
8.3. Falls die Sicherheit, der Eigentumsvorbehalt oder das sonstige Recht, das eine abgesonderte Befriedigung ermöglicht, bei einer zuständigen Behörde eingetragen wurde, Tag und Ort der Eintragung sowie gegebenenfalls Nummer der Eintragung (*):
9. HAT DER SCHULDNER EINE FORDERUNG GEGEN SIE (DEN GLÄUBIGER), DIE ZU EINER AUFRECHNUNG FÜHREN KÖNNTE? (*)
Ja (in diesem Fall machen Sie unten bitte nähere Angaben)
Nein
9.1. Höhe der Forderung des Schuldners, die am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Aufrechnung geführt haben könnte:
9.2. Tag, an dem die unter Nummer 9.1 genannte Forderung des Schuldners entstanden ist:
9.3. Geforderter Betrag nach Aufrechnung (Nummern 6.1.7 bis 9.1):
9.4. Währung:
Euro (EUR) Bulgarischer Lew (BGN) Tschechische Krone (CZK) Kroatische Kuna (HRK) Ungarischer Forint (HUF) Polnischer Zloty (PLN) Rumänischer Leu (RON) Schwedische Krone (SEK) Pfund Sterling (GBP) andere (bitte ISO-Code angeben):
9.5. Bezeichnung der Forderung des Schuldners, gegen die der Gläubiger die Aufrechnung geltend macht:
10. LISTE DER IN KOPIE BEIGEFÜGTEN BELEGE:
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
Ich erkläre, dass die Angaben in diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht wurden.
Ort: Datum:
Unterschrift und/oder Stempel:
ANHANG III
Einwände in Bezug auf ein Gruppen-Koordinationsverfahren
(Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19)).
Als Verwalter, der für ein Mitglied einer Unternehmensgruppe bestellt wurde, das nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines „Gruppen-Koordinationsverfahrens“ unterrichtet wurde, erhebt der Unterzeichnete hiermit
Einwände gegen
☐
|
a)
|
die Einbeziehung des Insolvenzverfahrens, für das er bestellt wurde, in das Gruppen-Koordinationsverfahren
oder
|
|
☐
|
b)
|
die als Koordinator vorgeschlagene Person.
|
|
Text von Bild
ANHANG III
1. INFORMATIONEN ÜBER DAS INSOLVENZVERFAHREN DES MITGLIEDS DER UNTERNEHMENSGRUPPE, FÜR DAS ICH BESTELLT WURDE (*)
1.1. Art des Insolvenzverfahrens, das über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde:
1.2. Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848):
1.3. Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat:
1.3.1. Name:
1.3.2. Anschrift:
11.3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
11.3.2.2. Postleitzahl und Ort:
11.3.2.3. Land:
1.4. Aktenzeichen der Sache (auszufüllen, falls es ein Aktenzeichen gibt):
1.5. Meine Kontaktdaten:
1.5.1. Name:
1.5.2. Anschrift:
1.5.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
1.5.2.2. Postleitzahl und Ort:
1.5.2.3. Land:
1.5.3. E-Mail:
1.6. SCHULDNER:
1.6.1. Name:
1.6.2. Registrierungsnummer (auszufüllen, falls es eine solche Nummer gibt):
1.6.3. Anschrift:
1.6.3.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
1.6.3.2. Postleitzahl und Ort:
1.6.3.3. Land:
Text von Bild
ANHANG III
2. INFORMATIONEN ÜBER DAS BEANTRAGTE „GRUPPEN-KOORDINATIONSVERFAHREN“
2.1. Gericht, das mit dem Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens befasst ist (dem diese Einwände zu übersenden sind)
2.1.1. Name (*):
2.1.2. Anschrift (*):
2.1.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
2.1.2.2. Postleitzahl und Ort:
2.1.2.3. Land:
2.1.3. E-Mail:
2.1.4. Fax
2.2. Aktenzeichen der Sache bei dem mit dem Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens befassten Gericht (*):
2.3. Person, die als Gruppenkoordinator vorgeschlagen wurde:
2.3.1. Name:
2.3.2. Anschrift:
2.3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
2.3.2.2. Postleitzahl und Ort:
2.3.2.3. Land:
3. TAG DES EINGANGS DER MITTEILUNG DES UNTER NUMMER 2.1 ANGEGEBENEN GERICHTS ÜBER DEN ANTRAG AUF ERÖFFNUNG EINES GRUPPEN-KOORDINATIONSVERFAHRENS (*)
4. BEMERKUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER EINWÄNDE
5. LISTE DER IN KOPIE BEIGEFÜGTEN DOKUMENTE (GEGEBENENFALLS)
Ort: Datum:
Unterschrift und/oder Stempel:
Text von Bild
ANHANG III
WICHTIGE INFORMATIONEN
Die Verwendung dieses Standardformulars für die Erhebung von Einwänden ist Ihnen freigestellt.
Die Einwände müssen bei dem unter Nummer 2.1 dieses Formulars genannten Gericht erhoben werden.
Die Einwände müssen von einem Verwalter erhoben werden, der für ein in den Antrag auf Eröffnung eines „Gruppen-Koordinationsverfahrens“ einbezogenes Mitglied der Gruppe bestellt wurde.
Die Einwände müssen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung über den Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens von diesem Verwalter erhoben werden.
Vor der Entscheidung über eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an dem „Gruppen-Koordinationsverfahren“ muss der Verwalter gegebenenfalls die Genehmigungen einholen, die nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Verfahrens, für das er bestellt wurde, erforderlich sind.
Die Angaben unter den mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Nummern sind obligatorisch.
Unter Nummer 1.1 des Formulars ist als „Art des Insolvenzverfahrens“ das in Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848 aufgeführte nationale Verfahren, das eröffnet wurde, und gegebenenfalls die Unterart des nach nationalem Recht eröffneten Verfahrens anzugeben.
Unter Nummer 1.3 bezeichnet „Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat“ das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die nach dessen innerstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu bestätigen oder im Rahmen dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen.
Unter Nummer 1.6.2 ist mit „Registrierungsnummer“ die dem Unternehmen oder der Person nach nationalem Recht zugeordnete individuelle Identitätsnummer gemeint. Falls es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen oder eine juristische Person handelt, ist dies die ihm in dem entsprechenden nationalen (Unternehmens- oder Vereins-)Register zugewiesene Nummer.
Beachten Sie bitte, dass es nur dann notwendig sein könnte, die Nummern 4 und 5 auszufüllen, wenn Sie Einwände gegen die als Koordinator vorgeschlagene Person erheben.
ANHANG IV
Text von Bild
Antrag auf Zugang zu Informationen
Für den Zugang zu Informationen über bestimmte natürliche Personen in den Insolvenzregistern in [Namen der betreffenden Mitgliedstaaten (1)] ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde erforderlich. In [Namen der betreffenden Mitgliedstaaten (2)] müssen Sie auch ein berechtigtes Interesse am Zugang zu diesen Daten haben. (Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren)
Die oben genannten Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zu solchen Informationen nur dann von diesen Voraussetzungen abhängig machen, wenn sich die Informationen auf sogenannte „Verbraucherschuldner“ beziehen, d. h. auf Schuldner, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, oder um natürliche Personen, die eine solche Tätigkeit ausüben, sofern sich das Insolvenzverfahren nicht auf diese Tätigkeit bezieht (Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/848).
Mithilfe des untenstehenden Formulars können Sie den Zugang zu diesen Informationen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beantragen.
Sie können dieses Formular in einer Amtssprache der Europäischen Union ausfüllen und Dokumente beifügen, die in einer dieser Sprachen abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sind.
Ihren Antrag können Sie der zuständigen Behörde eines der betreffenden Mitgliedstaaten in elektronischer Form über das Europäische Justizportal übermitteln, indem Sie die Schaltfläche „Versenden“ am unteren Ende des Formulars anklicken.
Das Europäische Justizportal hilft nur bei der elektronischen Übermittlung des Antrags. Nachdem Ihr Antrag bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eingegangen ist, erfolgt die weitere Kommunikation zwischen Ihnen und den Behörden dieses Mitgliedstaats (etwa die Bereitstellung der angeforderten Informationen, falls Ihrem Antrag stattgegeben wird) bilateral über die von Ihnen im Formular angegebene Kontaktadresse.
Beachten Sie bitte Folgendes: Wenn Sie einen Antrag gestellt haben,
— muss Ihnen die ersuchte Behörde innerhalb von 3 Arbeitstagen eine Antwort übermitteln;
— sind Sie weder verpflichtet, Übersetzungen der Dokumente, die die Berechtigung ihrer Anfrage belegen, zur Verfügung zu stellen, noch dazu, die bei der Behörde möglicherweise aufgrund der Übersetzungen anfallenden Kosten zu tragen.
(1) Im Formular auf der Website des Europäischen Justizportals werden die Mitgliedstaaten aufgeführt sein, die von der in Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, für den Zugang zu diesen Informationen einen an ihre Behörden gerichteten individuellen Antrag zu verlangen.
(2) Im Formular auf der Website des Europäischen Justizportals werden die Mitgliedstaaten aufgeführt sein, die von der in Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, vom Antragsteller zu verlangen, dass er ein berechtigtes Interesse an den angeforderten Informationen belegt.
Text von Bild
ANHANG IV
1. MITGLIEDSTAAT, DEM DER ANTRAG ZU ÜBERSENDEN IST
2. ANFRAGENDE PERSON:
2.1. Name:
2.1.1. Nachname:
2.1.2. Vorname(n):
2.2. Kontaktdaten:
2.2.1. E-Mail:
oder
2.2.2. Fax
oder
2.2.3. Postanschrift:
2.2.3.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
2.2.3.2. Postleitzahl und Ort:
2.2.3.3. Land:
3. SCHULDNER, ÜBER DEN INFORMATIONEN ANGEFORDERT WERDEN
3.1. Name:
3.1.1. Nachname:
3.1.2. Vorname(n):
3.2. Zusätzliche Informationen, die die Ermittlung des Schuldners erleichtern könnten (diese Nummer müssen Sie nur ausfüllen, wenn Sie über entsprechende Informationen verfügen; wenn Sie keine weiteren Angaben machen, kann die Person jedoch möglicherweise nicht ermittelt werden):
3.2.1. Persönliche Identifikationsnummer des Schuldners:
3.2.2. Geburtsort und Geburtsdatum:
3.2.3. Staatsangehörigkeit:
4. BERECHTIGTES INTERESSE, DAS DEN ANTRAG AUF ZUGANG ZU INFORMATIONEN RECHTFERTIGT (1)
4.1. Kurze Beschreibung der Tatsachen, die Ihr berechtigtes Interesse am Zugang zu den angeforderten Informationen belegen:
4.2. Zahl der dem Antrag in Kopie beigefügten Dokumente:
(1) Diese Nummer müssen Sie nur ausfüllen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat verlangt, dass Sie ein berechtigtes Interesse belegen, damit er Ihrem Antrag stattgeben kann (dies gilt für [Namen der betreffenden Mitgliedstaaten]).