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Document 32016R2236

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2236 der Kommission vom 12. Dezember 2016 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Text von Bedeutung für den EWR )

C/2016/8212

OJ L 337, 13.12.2016, p. 6–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2236/oj

13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2236 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2016

zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EU ist der Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben seit Langem verpflichtet. In den Richtlinien über den Mutterschaftsurlaub (2) und den Elternurlaub (3) wurden in diesem Bereich Mindestanforderungen festgeschrieben. Desgleichen hat die EU im Rahmen der Barcelona-Ziele gefordert, die Bereitstellung von Kinderbetreuung zu verbessern, und auch im Europäischen Semester 2016 wurden im Bereich der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben länderspezifische Empfehlungen ausgesprochen.

(2)

In ihrem Arbeitsprogramm 2016 (4) hat die Kommission ihre Pläne zur Einleitung einer Initiative zu den Herausforderungen dargelegt, die die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Eltern und Betreuende mit sich bringt.

(3)

Die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben zu beobachten ist daher ebenso wesentlich wie eine Verbesserung der Datenerhebung.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission (5) wird ein Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie eingeführt.

(5)

In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 (6) der Kommission werden die Bereiche der speziellen Informationen (Ad-hoc-Untermodule) festgelegt und beschrieben, die in das Ad-hoc-Modul 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie aufzunehmen sind.

(6)

Die Kommission sollte für das Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie die technischen Merkmale, die Filter, die Codes und die Frist für die Übermittlung der Daten festlegen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).

(3)  Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13).

(4)  COM(2015) 610 final.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 42).


ANHANG

In diesem Anhang werden die im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, dessen Durchführung für 2018 geplant ist, zu verwendenden technischen Merkmale, Filter und Codes festgelegt. Darüber hinaus werden die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt.

Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission: 31. März 2019.

Für die Übermittlung der Daten zu verwendende Filter und Codes: wie in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission (1) festgelegt.

Spalten für fakultative Gewichtungsfaktoren, die bei Teilstichproben oder Nichtbeantwortung zu verwenden sind: Spalten 223 bis 226 mit ganzen Zahlen und Spalten 227 bis 228 mit Dezimalstellen.

(1)   Untermodul 1: Betreuungspflichten

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

CARERES

 

Bestehen von Betreuungspflichten

ALTER = 18-64

211

 

Betreut regelmäßig eigene Kinder (< 15 Jahre) oder die der Partnerin bzw. des Partners oder hilfsbedürftige Angehörige (mindestens 15 Jahre alt)

 

 

1

Keine Betreuungspflichten

 

 

2

Nur für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners innerhalb des Haushalts

 

 

3

Nur für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners außerhalb des Haushalts

 

 

4

Nur für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners inner- und außerhalb des Haushalts

 

 

5

Nur für hilfsbedürftige Angehörige

 

 

6

Für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners innerhalb des Haushalts und für hilfsbedürftige Angehörige

 

 

7

Für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners außerhalb des Haushalts und für hilfsbedürftige Angehörige

 

 

8

Für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners inner- und außerhalb des Haushalts und für hilfsbedürftige Angehörige

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

CHCARUSE

 

Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen

CARERES = 2-4,6-8

212

 

Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen für einige oder alle Kinder

 

 

1

Nein

 

 

2

Ja, für einige Kinder

 

 

3

Ja, für alle Kinder

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

CHCAROBS

 

Gründe für Nichtinanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen

CHCARUSE = 1,2

213/214

 

Hauptgrund für Nichtinanspruchnahme von (zusätzlichen) Kinderbetreuungsdienstleistungen für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners

 

 

01

Keine Dienstleistung zugänglich/verfügbar

 

 

02

Kosten

 

 

03

Qualität/Art der Dienstleistung

 

 

04

Andere Hinderungsgründe im Zusammenhang mit der Dienstleistung

 

 

05

Betreuung wird allein/mit Partnerin bzw. Partner geregelt

 

 

06

Betreuung ist geregelt, unter anderem durch Inanspruchnahme weiterer informeller Unterstützung

 

 

07

Die für einige (aber nicht alle) Kinder in Anspruch genommenen Dienstleistungen sind ausreichend

 

 

08

Die Kinder kümmern sich um sich selbst

 

 

09

Sonstige persönliche Gründe

 

 

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

CHCAREFF

 

Auswirkungen der Kinderbetreuungspflichten auf die Erwerbstätigkeit

CARERES = 2-4,6-8 und WSTATOR = 1,2

215

 

Hauptarbeitszeitgestaltungsmethode Erwerbstätiger zur Erleichterung ihrer Kinderbetreuungspflichten

 

 

1

Alle Änderungen zwecks Einkommenserhöhung

 

 

2

Kürzere Arbeitszeiten

 

 

3

Weniger anspruchsvolle berufliche Aufgaben

 

 

4

Wechsel des Arbeitsplatzes oder Arbeitgebers zwecks besserer Vereinbarkeit

 

 

5

Zurzeit im Urlaub aus familiären Gründen

 

 

6

Sonstige

 

 

7

Keine Auswirkung

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

(2)   Untermodul 2: Flexibilität der Arbeitszeitregelungen

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

POSSTEND

 

Flexible Arbeitszeitregelung zwecks Betreuung

STAPRO = 3 und CARERES = 2-8

216

 

Möglichkeit, den Beginn oder auch das Ende des Arbeitstags im Hauptbeschäftigungsverhältnis zwecks Erleichterung der Betreuung zu variieren

 

 

1

Generell möglich

 

 

2

Selten möglich

 

 

3

Nicht möglich

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

POSORGWT

 

Möglichkeit, zwecks Betreuung ganze Tage freizunehmen

STAPRO = 3 und CARERES = 2-8

217

 

Arbeitszeit kann so gestaltet werden, dass im Hauptbeschäftigungsverhältnis ganze Tage zwecks Erleichterung der Betreuung freigenommen werden können

 

 

1

Generell möglich

 

 

2

Selten möglich

 

 

3

Nicht möglich

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

WORKOBS

 

Arbeitsbedingtes Haupthindernis für die Vereinbarkeit

WSTATOR = 1,2 und CARERES = 2-8

218

 

Die Vereinbarkeit am meisten erschwerendes Merkmal des Hauptbeschäftigungsverhältnisses

 

 

1

Kein Hindernis

 

 

2

Lange Arbeitszeit

 

 

3

Arbeitszeiten sind schwer planbar oder liegen ungünstig

 

 

4

Langer Weg zur Arbeit

 

 

5

Arbeit ist anspruchsvoll oder anstrengend

 

 

6

Mangelnde Unterstützung durch Arbeitgeber/-innen und Kollegen/Kolleginnen

 

 

7

Sonstige Hindernisse

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

(3)   Untermodul 3: Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und Elternurlaub

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

STOPWORK

 

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung

ALTER = 18-64

219

 

Hat in der bisherigen Erwerbstätigkeit wenigstens einen Monat lang nicht gearbeitet, um eigene oder Kinder des Partners/der Partnerin zu betreuen

 

 

1

Ja

 

 

2

Hat wegen Kinderbetreuung Nie gearbeitet

 

 

3

Nein (war/ist aber erwerbstätig und hat Kinder)

 

 

4

Hat aus anderen Gründen nie gearbeitet

 

 

5

Hatte nie Kinder

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

STOPLENG

 

Gesamtdauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung

STOPWORK = 1

220

 

Gesamtdauer aller wenigstens einmonatigen Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit

 

 

1

Bis zu 6 Monaten

 

 

2

Länger als 6 Monate bis 1 Jahr

 

 

3

Länger als 1 Jahr bis 2 Jahre

 

 

4

Länger als 2 Jahre bis 3 Jahre

 

 

5

Länger als 3 Jahre bis 5 Jahre

 

 

6

Länger als 5 Jahre

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

PARLEAV

 

Inanspruchnahme von Elternurlaub

STOPWORK = 1

221

 

Inanspruchnahme von Elternurlaub und/oder Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub im Rahmen der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung

 

 

1

Nur Elternurlaub in Anspruch genommen

 

 

2

Kombination von Urlauben aus familiären Gründen

 

 

3

Nur Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub in Anspruch genommen

 

 

4

Keinen Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch genommen

 

 

 

 

 

DEREDSTP

 

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen hilfsbedürftiger Angehöriger

ALTER = 18-64 und (EXISTPR = 1 oder WSTATOR = 1,2)

222

 

Hat in der bisherigen Erwerbstätigkeit wenigstens einen Monat lang nicht gearbeitet oder die Arbeitszeit verringert, um hilfsbedürftige Angehörige (mindestens 15 Jahre alt) zu betreuen

 

 

1

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit

 

 

2

Lediglich Arbeitszeitverringerung

 

 

3

Weder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit noch Arbeitszeitverringerung

 

 

4

Musste nie hilfsbedürftige Angehörige betreuen

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57).


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