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Document 22016X1007(01)

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

OJ L 272, 7.10.2016, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Die Europäische Union und die Republik Côte d'Ivoire haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) erforderlichen Verfahren nach Artikel 75 dieses Abkommens notifiziert. Folglich wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire ab dem 3. September 2016 vorläufig angewandt.

Die beiden Parteien haben vereinbart, bis zur Anwendung der neuen auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens die Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden.


(1)  ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 1.


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