EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22016A0204(01)

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

OJ L 29, 4.2.2016, p. 3–150 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/02/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2016/123/oj

Related Council decision
Related Council decision

4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/3


ABKOMMEN ÜBER EINE VERSTÄRKTE PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN

der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

INHALTSÜBERSICHT

TITEL

PRÄAMBEL

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE DIESES ABKOMMENS

TITEL II

POLITISCHER DIALOG — ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

TITEL III

HANDEL UND WIRTSCHAFT

KAPITEL 1

WARENHANDEL

KAPITEL 2

ZOLL

KAPITEL 3

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

KAPITEL 4

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

KAPITEL 5

DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND NIEDERLASSUNG

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 2

NIEDERLASSUNG UND GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

UNTERABSCHNITT 1

ALLE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN

UNTERABSCHNITT 2

ANDERE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN ALS DIENSTLEISTUNGEN

ABSCHNITT 3

VORÜBERGEHENDE PRÄSENZ NATÜLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN

ABSCHNITT 4

INTERNE VORSCHRIFTEN

ABSCHNITT 5

SEKTORSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 6

AUSNAHMEN

ABSCHNITT 7

INVESTITIONEN

KAPITEL 6

KAPITALVERKEHR UND ZAHLUNGEN

KAPITEL 7

GEISTIGES EIGENTUM

ABSCHNITT 1

GRUNDSÄTZE

ABSCHNITT 2

STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

ABSCHNITT 3

DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

ABSCHNITT 4

HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

KAPITEL 8

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

KAPITEL 9

ROHSTOFFE UND ENERGIE

KAPITEL 10

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

KAPITEL 11

WETTBEWERB

KAPITEL 12

STAATSEIGENE UNTERNEHMEN, STAATLICH KONTROLLIERTE UNTERNEHMEN UND UNTERMEHMEN MIT BESONDEREN ODER AUSSCHLIESSLICHEN RECHTEN ODER PRIVILEGIEN

KAPITEL 13

TRANSPARENZ

KAPITEL 14

STREITBEILEGUNG

ABSCHNITT 1

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

ABSCHNITT 2

KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG

ABSCHNITT 3

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

UNTERABSCHNITT 1

SCHIEDSVERFAHREN

UNTERABSCHNITT 2

UMSETZUNG

UNTERABSCHNITT 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 4

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WIRTSCHAFT UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

KAPITEL 1

WIRTSCHAFTLICHER DIALOG

KAPITEL 2

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERWALTUNG DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN, EINSCHLIESSLICH ÖFFENTLICHER FINANZKONTROLLE UND INTERNER KONTROLLE

KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT IM STEUERBEREICH

KAPITEL 4

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH STATISTIK

KAPITEL 5

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ENERGIE

KAPITEL 6

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERKEHR

KAPITEL 7

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH UMWELT

KAPITEL 8

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLIMAWANDEL

KAPITEL 9

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INDUSTRIE

KAPITEL 10

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

KAPITEL 11

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESELLSCHAFTSRECHT

KAPITEL 12

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BANK-, VERSICHERUNGS-, UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN

KAPITEL 13

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INFORMATIONSGESELLSCHAFT

KAPITEL 14

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH TOURISMUS

KAPITEL 15

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

KAPITEL 16

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BESCHÄFTIGUNG, ARBEITSBEZIEHUNGEN, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT

KAPITEL 17

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESUNDHEIT

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

TITEL VI

SONSTIGE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG

KAPITEL 2

ZUSAMMENARBEIT IM KULTURBEREICH

KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION

KAPITEL 4

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN MEDIEN UND AUDIOVISUELLES

KAPITEL 5

ZUSAMMENARBEIT MIT DER ZIVILGESELLSCHAFT

KAPITEL 6

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH SPORT UND KÖRPERLICHE BETÄTIGUNG

KAPITEL 7

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KATASTROPHENSCHUTZ

KAPITEL 8

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WELTRAUMTÄTIGKEITEN

KAPITEL 9

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERBRAUCHERSCHUTZ

KAPITEL 10

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 11

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

TITEL VII

FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

TITEL VIII

INSTITUTIONELLER RAHMEN

TITEL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ANHANG I

VORBEHALTE NACH ARTIKEL 46

ANHANG II

BESCHRÄNKUNGEN DURCH DIE REPUBLIK KASACHSTAN NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 2

ANHANG III

GELTUNGSBEREICH DES KAPITELS 8 (ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

ANHANG IV

MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN UND AUFTRAGSBEKANNTMACHUNGEN NACH KAPITEL 8 ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITEL III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

ANHANG V

VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITEL III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

ANHANG VI

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITEL III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

ANHANG VII

VERMITTLUNG NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

PROTOKOLL ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE REPUBLIK KASACHSTAN

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, ihrer gemeinsamen Werte und ihres Wunsches nach weiterer Stärkung und Ausweitung der Beziehungen, die auf der Grundlage des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperations-abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, der im Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien und des 2008 von der Republik Kasachstan verabschiedeten staatlichen Programms „Der Weg nach Europa“ aufgebaut wurden,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur uneingeschränkten Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte von Helsinki, sowie weiterer allgemein anerkannter Normen des Völkerrechts,

IN ANBETRACHT des nachdrücklichen Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der Förderung, des Schutzes und der Umsetzung der Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie für die verstärkte Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,

IN WÜRDIGUNG des nachdrücklichen Bekenntnisses der Vertragsparteien zu den folgenden Grundsätzen in ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie: Förderung gemeinsamer Ziele, Führung eines offenen und konstruktiven politischen Dialogs, Transparenz und Achtung internationaler Menschenrechtsnormen,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung der Grundsätze der freien Marktwirtschaft,

IN ANERKENNUNG der zunehmenden Bedeutung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit diesem Abkommen die engen wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter gestärkt und ein neues Klima und bessere Rahmen-bedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zwischen ihnen, auch im Energiebereich, geschaffen werden,

IN ANBETRACHT des Ziels der Förderung von Handel und Investitionen in allen Sektoren auf einer verstärkten Rechtsgrundlage, insbesondere auf der Grundlage dieses Abkommens und des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“),

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit sowie zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, vor allem durch wirksame Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen der VN und der OSZE,

IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Parteien zur Weiterentwicklung des regelmäßigen politischen Dialogs zu bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln sowie zur Zusammenarbeit im Bereich der Nichtverbreitung und in Bezug auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Bekämpfung des illegalen Handels mit und der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und eingedenk der Annahme des Vertrags über den Waffenhandel durch die VN-Generalversammlung,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Republik Kasachstan an der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels sowie zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Intensivierung ihres Dialogs und ihrer Kooperation zu Migrationsfragen auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes mit dem Ziel, im Bereich der legalen Migration zusammenzuarbeiten und die irreguläre Migration sowie den Menschenhandel zu bekämpfen, und in Anerkennung der Bedeutung der in diesem Abkommen verankerten Rückübernahmeklausel,

IN DEM WUNSCH, für ausgewogene Bedingungen in den bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zu sorgen,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Einhaltung der aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) erwachsenden Rechte und Pflichten sowie zur transparenten und nichtdiskriminierenden Umsetzung dieser Rechte und Pflichten,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, unter anderem durch Förderung der Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte und der regionalen Zusammenarbeit,

IN DEM WUNSCH, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern und gegebenenfalls den Rahmen dafür zu stärken,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Energiebereich, einer verbesserten Energieversorgungssicherheit und eines erleichterten Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur auf der Grundlage der am 4. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan und im Kontext des Vertrags über die Energiecharta,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gesamte Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch das am 19. Juli 1999 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit geregelt wird und daher nicht unter dieses Abkommen fällt,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum,

IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Förderung direkter persönlicher Kontakte, unter anderem durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Innovationsentwicklung, Bildung und Kultur,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien bestrebt sind, das gegenseitige Verständnis und die Konvergenz ihrer Rechtsvorschriften zu fördern und damit die für beide Seiten vorteilhaften Bindungen und die nachhaltige Entwicklung weiter zu stärken,

UNTER HINWEIS darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Europäischen Union gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen wären, nicht durch die Bestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte gebunden wäre/wären, es sei denn, die Europäische Union teilt — gleichzeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bilateraler Beziehungen zur Republik Kasachstan — der Republik Kasachstan mit, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der Europäischen Union durch solche Übereinkünfte gebunden ist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären durch anschließende interne Maßnahmen der EU, die gemäß Titel V zur Durchführung dieses Abkommens angenommen werden, ebenfalls nicht gebunden, es sei denn, sie haben ihren Wunsch mitgeteilt, solche Maßnahmen im Einklang mit Protokoll Nr. 21 zu akzeptieren beziehungsweise daran teilzunehmen. Solche künftigen Übereinkünfte oder im Anschluss daran angenommene interne Maßnahmen der EU würden auch unter das den beiden genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE DIESES ABKOMMENS

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

Richtschnur der internen und der internationalen Politik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschen-rechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der OSZE-Schlussakte von Helsinki, der Charta von Paris für ein neues Europa und in anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums.

Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, des beiderseitigen Vertrauens und der beiderseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des beiderseitigen Vorteils und der uneingeschränkten Achtung der Grundsätze und Werte, die in der VN-Charta verankert sind.

Artikel 2

Ziele dieses Abkommens

(1)   Mit diesem Abkommen wird eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen auf der Grundlage von gemeinsamen Interessen und der Vertiefung der Beziehungen in allen Bereichen der Anwendung des Abkommens eingerichtet.

(2)   Bei dieser Zusammenarbeit handelt es sich um einen Prozess zwischen den Vertragsparteien, der zu Frieden und Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene und zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt und auf Grundsätzen beruht, zu denen sich die Vertragsparteien unter anderem durch ihre internationalen Verpflichtungen insbesondere im Rahmen der VN und der OSZE bekennen.

Artikel 3

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen regionaler und internationaler Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten und Meinungen auszutauschen.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG; ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 4

Politischer Dialog

Die Vertragsparteien stärken ihren wirksamen politischen Dialog in allen Bereichen von beider-seitigem Interesse und entwickeln ihn weiter, um den internationalen Frieden und die internationale Stabilität und Sicherheit, auch auf dem eurasischen Kontinent, auf der Grundlage des Völkerrechts, der wirksamen Zusammenarbeit in multilateralen Institutionen und gemeinsamer Werte zu fördern.

Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der VN und der OSZE und die Erhöhung der Effizienz der einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen zusammen.

Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog zu Fragen der internationalen Sicherheit und Krisenbewältigung, damit sie auf die derzeitigen globalen und regionalen Herausforderungen und wesentliche Bedrohungen reagieren können.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse, darunter insbesondere der Einhaltung des Völkerrechts und der verstärkten Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der guten Regierungsführung. Die Vertragsparteien kommen überein, auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, insbesondere in Zentralasien und darüber hinaus, hinzuarbeiten.

Artikel 5

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, unter anderem im Rahmen der einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumente, zusammenzuarbeiten.

Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Tätigkeiten, die von den Vertragsparteien vereinbart werden und die unter anderem die verstärkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die weitere Verbesserung des bestehenden Menschenrechtsdialogs, die Weiterentwicklung der demokratischen Institutionen, die verstärkte Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen und die Verbesserung der Zusammenarbeit in den Menschenrechtsgremien der VN und der OSZE zum Ziel haben.

Artikel 6

Außen- und Sicherheitspolitik

Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik und befassen sich insbesondere mit Fragen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, der regionalen Stabilität, der Nichtverbreitung von Waffen, der Abrüstung und Rüstungskontrolle, der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich und der Kontrolle der Ausfuhr von Waffen und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat zum Ziel, die Wirksamkeit und Annäherung der Politikansätze zu stärken und bilaterale, regionale und internationale Foren zu nutzen.

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki festgelegt sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.

Artikel 7

Weltraumsicherheit

Die Vertragsparteien fördern die Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und der Nachhaltigkeit bei sämtlichen weltraumbezogenen Aktivitäten und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die friedliche Nutzung des Weltraums zu wahren. Beide Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum zukommt.

Artikel 8

Schwere Verbrechen von internationalem Belang

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch seitens des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.

Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über den Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut zu führen und zu diesem Zweck im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, die auch die Unterstützung beim Kapazitätenaufbau umfassen, wobei sie der Wahrung der Integrität des Römischen Statuts gebührend Rechnung tragen.

Artikel 9

Konfliktverhütung und Krisenmanagement

Die Vertragsparteien verbessern ihre Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention, der Beilegung regionaler Konflikte und der Krisenbewältigung mit dem Ziel, ein friedliches und stabiles Umfeld zu schaffen.

Artikel 10

Regionale Stabilität

Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität und Sicherheit in Zentralasien sowie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die weitere regionale Zusammenarbeit auf der Grundlage der Grundsätze der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und anderer einschlägiger multilateraler Rechtsinstrumente, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind.

Artikel 11

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt.

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und leisten einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln, indem sie ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Verträge und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Abrüstung und Nichtverbreitung in vollem Umfang einhalten und umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst unter anderem

a)

die Weiterentwicklung von Systemen zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärgütern und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie

b)

die Einrichtung eines regelmäßigen politischen Dialogs über die Fragen, die unter diesen Artikel fallen.

Artikel 12

Kleinwaffen und leichte Waffen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, auf allen relevanten Ebenen zu gewährleisten, und kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog, auch im multilateralen Rahmen, zu führen.

Diese Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden internationalen Übereinkünfte und Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihrer Verpflichtungen im Rahmen sonstiger internationaler Rechtsinstrumente in diesem Bereich, denen die Vertragsparteien beigetreten sind. In diesem Zusammenhang sind beide Parteien vom Nutzen des Vertrags über den Waffenhandel überzeugt.

Artikel 13

Terrorismusbekämpfung

Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und den einschlägigen Beschlüssen der Vereinten Nationen, einschließlich der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus, zusammenzuarbeiten.

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt auf Folgendes ab:

a)

Umsetzung von VN-Resolutionen, der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen internationalen Übereinkommen und Rechtsinstrumenten über die Bekämpfung des Terrorismus,

b)

Austausch von Informationen über geplante oder verübte terroristische Handlungen, über Formen und Methoden der Ausführung solcher Handlungen sowie über terroristische Gruppen, die eine Straftat im Gebiet einer Vertragspartei planen, begehen oder begangen haben, im Einklang mit dem Völkerrecht und den internen Rechtsvorschriften,

c)

Austausch von Erfahrungen bei der Prävention aller Formen des Terrorismus, einschließlich der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat, von Erfahrungen mit Mitteln und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus und von Erfahrungen in technischen Bereichen sowie Durchführung oder Finanzierung von Schulungen durch die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union,

d)

Intensivierung der gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Meinungsaustausch über Radikalisierungs- und Rekrutierungsprozesse sowie

e)

Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.

TITEL III

HANDEL UND WIRTSCHAFT

KAPITEL 1

Warenhandel

Artikel 14

Meistbegünstigung

(1)   Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit dem GATT 1994 bei Waren eines anderen Landes gewährt.

Artikel 15

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung im Einklang mit Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

Artikel 16

Einfuhr- und Ausfuhrzölle

Jede Vertragspartei wendet Einfuhr- und Ausfuhrzölle im Einklang mit ihren WTO-Zollverpflichtungen an.

Artikel 17

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, erlassen oder beibehalten.

Artikel 18

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Jeder Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet Anwendung nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Befreiung gewährt.

Artikel 19

Durchfuhr

Die Vertragsparteien sind sich darüber, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

Artikel 20

Schutzmaßnahmen

Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.

Artikel 21

Besondere Schutzklausel für die Landwirtschaft

Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des WTO-Agrarabkommens.

Artikel 22

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

(1)   Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“).

(2)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des SCM-Übereinkommens sorgen die Vertragsparteien vor der endgültigen Feststellung für die Bekanntgabe aller wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung von Maßnahmen gefasst wird. Die Bekanntgabe lässt den Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.

(3)   Sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchungen darlegen kann.

(4)   Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.

Artikel 23

Preisbildung

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen oder Einrichtungen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewährt oder die sie kontrolliert und die Waren auf dem internen Markt verkaufen und die gleichen Waren auch ausführen, getrennt Buch führen, so dass sich Folgendes eindeutig feststellen lässt:

a)

Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit internen und internationalen Tätigkeiten und

b)

vollständige Angaben zu den Methoden, nach denen die Kosten und Erlöse den internen und internationalen Tätigkeiten zugeordnet oder zugewiesen werden.

Diese getrennte Buchführung erfolgt auf der Grundlage der international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Kausalität, Objektivität, Transparenz und Kohärenz sowie auf geprüften Daten.

Artikel 24

Ausnahmen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zur seiner Auslegung sinngemäß für den Handel mit Waren im Rahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel XX des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine in Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 vorgesehene Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.

(3)   Die Republik Kasachstan darf bestimmte im Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO festgelegte Maßnahmen, die nicht mit den Artikeln 14, 15 und 17 dieses Abkommens im Einklang stehen, bis zum Ablauf der in jenem Protokoll vorgesehenen Übergangszeiten beibehalten.

KAPITEL 2

Zoll

Artikel 25

Zusammenarbeit im Zollwesen

(1)   Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Zollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu gewährleisten, den Handel zu erleichtern, die Sicherheit der Versorgungskette zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.

(2)   Zur Umsetzung dieser Ziele im Rahmen der verfügbaren Mittel, arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:

a)

Verbesserung des Zollrechts sowie Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren im Einklang mit internationalen Übereinkommen und Standards im Bereich Zoll und Handelserleichterungen, einschließlich der Übereinkommen und Standards der Europäischen Union (unter anderem Leitschemata für den Zoll), der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation (insbesondere das revidierte Übereinkommen von Kyoto);

b)

Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse und Kontrolle, vereinfachter Verfahren zur Überlassung von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zollwertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen;

c)

Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen, insbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maßnahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation festgelegt sind;

d)

Austausch bewährter Verfahren, Schulung und technische Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazitätenaufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritätsstandards;

e)

gegebenenfalls Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Achtung der Vorschriften der Vertragsparteien über die Vertraulichkeit sensibler Daten und den Schutz personenbezogener Daten;

f)

Koordinierung zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien;

g)

sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung;

h)

sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme.

(3)   Der Kooperationsrat setzt einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein.

(4)   Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Der Kooperationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog festlegen.

Artikel 26

Gegenseitige Amtshilfe

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 25 vorgesehen sind, leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Protokolls zu diesem Abkommens über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 27

Zollwertermittlung

Die im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. Die Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

KAPITEL 3

Technische Handelshemmnisse

Artikel 28

WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie in ihren Beziehungen die Rechte und Pflichte aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“) achten werden, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommens übernommen wird.

Artikel 29

Technische Vorschriften, Normung, Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein,

a)

die Unterschiede, die zwischen ihnen in den Bereichen technische Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung bestehen, unter anderem durch Förderung der Anwendung international vereinbarter Instrumente in diesen Bereichen zu verringern,

b)

die Nutzung der Akkreditierung im Einklang mit den internationalen Vorschriften als Mittel zur Unterstützung von Konformitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten zu fördern und

c)

die Beteiligung der Republik Kasachstan und ihrer einschlägigen Behörden an und — nach Möglichkeit — auch ihre Mitgliedschaft in den europäischen Organisationen, die in den Bereichen Normung, Messwesen, Konformitätsbewertung und damit verbundene Funktionen tätig sind, zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien streben danach, einen Prozess zur allmählichen Angleichung ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren einzurichten und aufrechtzuerhalten.

(3)   In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte in Erwägung ziehen.

Artikel 30

Transparenz

(1)   Unbeschadet des Kapitels 13 (Transparenz) dieses Titels stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Verfahren zur Erarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren die Durchführung öffentlicher Konsultationen der interessierten Kreise zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt vorsehen, damit Stellungnahmen aus der öffentlichen Konsultation noch übernommen und berücksichtigt werden können, außer wenn dies aufgrund eines Notfalls oder der Gefahr eines Notfalls in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale Sicherheit nicht möglich ist.

(2)   Im Einklang mit Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht jede Vertragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt nach der Notifikation der geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellungnahmen vor. Steht eine Konsultation zu Entwürfen für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auch der Öffentlichkeit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei sowie natürlichen und juristischen Personen im Gebiet der anderen Vertragspartei die Teilnahme daran zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für natürliche und juristische Personen in ihrem Gebiet gelten.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen Vorschriften und die Konformitätsbewertungsverfahren, die sie erlässt beziehungsweise einführt, öffentlich zugänglich sind.

KAPITEL 4

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Artikel 31

Ziel

Zweck dieses Kapitels ist es, Grundsätze für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) und für Fragen des Tierschutzes im Handel zwischen den Vertragsparteien festzulegen. Diese Grundsätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der Handel weiter erleichtert und gleichzeitig der von den Vertragsparteien gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.

Artikel 32

Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begründung entwickelt und angewandt werden.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

(3)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden Auskunftsersuchen ohne ungebührliche Verzögerung nachkommen und die SPS-Maßnahmen, -Verfahren oder -Kontrollen in einer Weise durchführen, die für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische Erzeugnisse.

Artikel 33

Einfuhrbestimmungen

(1)   Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 35 dieses Kapitels. Die in den Bescheinigungen angegebenen Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), es sei denn, sie stützen sich auf eine wissenschaftliche Risikobewertung im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften, wie sie in dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) festgelegt sind.

(2)   Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheitspolizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die strenger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Bedingungen.

Artikel 34

Gleichwertigkeit

Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Bewertung durch die einführende Vertragspartei erkennen die Vertragsparteien nach den einschlägigen internationalen Verfahren eine Einzelmaßnahme und/oder eine Gruppe von Maßnahmen und/oder Systemen, die im Allgemeinen oder für einen Sektor oder einen Teil eines Sektors gelten, als gleichwertig an.

Artikel 35

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete und der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten im Einklang mit dem SPS-Abkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC an.

(2)   Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.

Artikel 36

Handelserleichterung

(1)   Die Vertragsparteien entwickeln Instrumente zur Handelserleichterung auf der Grundlage der Anerkennung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durch die einführende Vertragspartei und wenden sie auf dieser Grundlage an.

(2)   Zweck solcher Instrumente zur Handelserleichterung ist es, auf eine Kontrolle jeder einzelnen Sendung oder jedes einzelnen Ausfuhrunternehmens im Gebiet der ausführenden Vertragspartei im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften verzichten zu können. Dazu können unter anderem die Zulassung von Ausfuhrunternehmen und die Erstellung von Listen der Ausfuhrunternehmen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage von Garantien dieser Vertragspartei gehören.

Artikel 37

Kontrollen und Prüfungen

Kontrollen und Prüfungen, die von der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei zur Bewertung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durchgeführt werden, erfolgen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen. Die Kosten der Kontrollen und Prüfungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Prüfungen und Kontrollen durchführt.

Artikel 38

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durchführung und tauschen Informationen darüber aus. Dabei werden gegebenenfalls das SPS-Übereinkommen sowie die Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC berücksichtigt.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen. Diese Zusammenarbeit wird auf die jeweiligen Erfordernisse der beiden Vertragsparteien zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt, die Vertragsparteien bei der Einhaltung des Rechtsrahmens der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.

(3)   Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes und anderer dringender Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, rechtzeitig einen Dialog über diese Fragen auf. Der Kooperationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog annehmen.

(4)   Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.

KAPITEL 5

Dienstleistungshandel und Niederlassung

Abschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 39

Ziel, Anwendungs- und Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen Grundlagen für die Verbesserung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Bedingungen in den Bereichen Dienstleistungshandel und Niederlassung.

(2)   Vorbehaltlich des Kapitels 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Titels ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.

(3)   Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.

(4)   Im Einklang mit diesem Abkommen behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.

(5)   Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(6)   Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsen, zunichtemachen oder schmälern (1).

(7)   Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen betreffend den Dienstleistungshandel und die Niederlassung im audiovisuellen Sektor, die von den Vertragsparteien eingeführt oder aufrechterhalten werden.

Artikel 40

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird.

b)

„Von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen

i)

zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen oder Behörden einer Vertragspartei und

ii)

nichtstaatlicher Stellen einer Vertragspartei in Ausübung der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde einer Vertragspartei übertragenen Befugnisse.

c)

„Natürliche Person der Europäischen Union“ oder „natürliche Person der Republik Kasachstan“ bezeichnet eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kasachstan besitzt.

d)

„Juristische Person“ bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

e)

„Juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet eine juristische Person der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kasachstan gegründet worden ist und deren satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltungssitz oder Hauptgeschäftssitz in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, beziehungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan liegt.

Hat eine juristische Person, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan gegründet worden ist, lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, beziehungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan, so gilt sie nicht als juristische Person der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kasachstan, es sei denn, sie tätigt in erheblichem Umfang Geschäfte in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, beziehungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan.

f)

Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gilt dieses Kapitel ungeachtet des Buchstaben e auch für Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union beziehungswiese der Republik Kasachstan niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Kasachstan kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehungsweise in der Republik Kasachstan im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan fahren.

g)

„Abkommen über wirtschaftliche Integration“ bezeichnet ein Abkommen, mit dem der Dienstleistungshandel, einschließlich der Niederlassung, nach dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), insbesondere den Artikeln V und Va, in erheblichem Umfang liberalisiert wird, und/oder das Bestimmungen enthält, mit denen die Niederlassung zum Zwecke anderer Wirtschaftstätigkeiten in erheblichen Umfang liberalisiert werden und die sinngemäß den Kriterien der Artikel V und Va des GATS hinsichtlich solcher Tätigkeiten entsprechen.

h)

„Wirtschaftstätigkeit“ umfasst Tätigkeiten wirtschaftlicher Art mit Ausnahme von Wirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden.

i)

„Wirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ bezeichnet Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.

j)

„Geschäftstätigkeit“ bezeichnet die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;

k)

„Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person bezeichnet eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person der betreffenden Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird (2).

l)

„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person bezeichnet einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient.

m)

„Niederlassung“ bezeichnet jede Art geschäftlicher oder kommerzieller Präsenz, einschließlich

i)

Gründung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person (3) oder

ii)

die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz (4) im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit.

n)

„Investor“ einer Vertragspartei bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die durch Begründung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben möchte oder ausübt.

o)

„Dienstleistungen“ umfasst jede Art von Dienstleistungen (5) in jedem Sektor mit Ausnahme der in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen.

p)

„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ bezeichnet jede Art von Dienstleistung, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird.

q)

„Dienstleistungsanbieter“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt bzw. einen Dienst anbietet.

r)

„Erbringung einer Dienstleistung“ umfasst die Vorbereitung, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung.

Abschnitt 2

Niederlassung und Grenzüberschreitende erbringung von Dienstleistungen

Unterabschnitt 1

Alle Wirtschaftstätigkeiten

Artikel 41

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1)   Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten und die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung betreffen.

(2)   Die Vertragsparteien bestätigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen.

Der Klarheit halber werden in Bezug auf Dienstleistungen die jeweiligen GATS-Listen der spezifischen Verpflichtungen (6) der Vertragsparteien, einschließlich der Vorbehalte und der Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen und finden Anwendung.

Artikel 42

Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die Niederlassung

(1)   Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der Niederlassung im Rahmen dieses Abkommens.

(2)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, keine Maßnahmen zu erlassen, durch die die Bedingungen für die Niederlassung restriktiver werden, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses Abkommens waren.

Artikel 43

Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien in vollem Umfang an.

(2)   Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens.

Unterabschnitt 2

Andere Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen

Artikel 44

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten außer Dienstleistungen betreffen.

Artikel 45

Meistbegünstigung

(1)   Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der anderen Vertragspartei im Hinblick auf ihre Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie juristischen Personen eines Drittlandes gewährt.

(2)   Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der anderen Vertragspartei eine Behandlung im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit in ihrem Gebiet niedergelassener juristischer Personen der anderen Vertragspartei, die nicht weniger günstig ist als die, die sie juristischen Personen eines Drittlandes gewährt.

(3)   Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die die Republik Kasachstan juristischen Personen eines WTO-Mitgliedstaats, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, im Rahmen von Local-Content-Regelungen gewährt, werden unverzüglich und ohne Einschränkung juristischen Personen der Europäischen Union gewährt, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind.

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten weder für die Behandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit Abkommen über wirtschaftliche Integration, Freihandelsabkommen, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in erster Linie auf Steuerangelegenheiten ausgerichteten Abkommen gewährt, noch sind sie so auszulegen, als erstreckten sie sich auf den Investitionsschutz — mit Ausnahme der Behandlung nach Artikel 46, einschließlich der Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 4 gewährt die Republik Kasachstan Tochtergesellschaften juristischer Personen der Europäischen Union, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, im Hinblick auf strategische Ressourcen und Objekte in keinem Fall eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels auf Tochtergesellschaften von juristischen Personen eines Drittlandes, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, gilt.

Artikel 46

Inländerbehandlung

Unter den Vorbehalten gemäß Anhang I

a)

gewährt jede Vertragspartei den Tochtergesellschaften in ihrem Gebiet niedergelassener juristischer Personen der anderen Vertragspartei eine Behandlung im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den eigenen juristischen Personen gewährt;

b)

gewährt die Republik Kasachstan juristischen Personen der Europäischen Union und ihren Zweigniederlassungen im Hinblick auf ihre Niederlassung und Geschäftstätigkeit in anderen Bereichen der Wirtschaftstätigkeit als dem Dienstleistungsbereich eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie juristischen Personen der Republik Kasachstan und ihren Niederlassungen gewährt. Die von der Republik Kasachstan gewährte Inländerbehandlung lässt die Bestimmungen des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO unberührt.

Abschnitt 3

Vorübergehende präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Artikel 47

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Gebiet von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und von Vertragsdienstleistern im Einklang mit Artikel 39 Absätze 5 und 6.

(2)   Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“, natürliche Personen, die in einer Führungsposition bei einer juristischen Person einer Vertragspartei angestellt und für die Gründung einer Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich Dienstleistungen angeboten oder erbracht oder Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;

b)

„unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt sind (7) und die vorübergehend in eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder die Muttergesellschaft dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden.

Die betreffende natürliche Person muss in eine der Kategorien fallen, die in den jeweiligen GATS-Listen der Vertragsparteien definiert sind, die für die Zwecke dieses Abschnitts für alle Wirtschaftstätigkeiten gelten.

c)

„Vertragsdienstleister“ eine natürliche Person, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt ist, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreibt und die mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (8) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser anderen Vertragspartei erforderlich ist;

d)

„Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.

Artikel 48

Unternehmensintern versetzte Personen und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten

(1)   In Bezug auf Dienstleistungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Pflichten, die ihnen aus dem GATS hinsichtlich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern oder Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, erwachsen. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte (9).

(2)   Im Hinblick auf andere Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen verpflichten sich die Vertragsparteien unter den in Anhang II dargelegten Vorbehalten,

a)

in der Warenproduktion im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen Investoren zu ermöglichen, unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a zu entsenden. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt ist im Fall von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und im Fall von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden auf 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum begrenzt;

b)

keine Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in Form zahlenmäßiger Quoten oder einer vorgeschriebenen wirtschaftlichen Bedarfsermittlung die Gesamtzahl der Personen, die ein Investor als unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer oder Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, entsenden darf, begrenzen oder als diskriminierende Beschränkungen dienen.

Artikel 49

Vertragsdienstleister

(1)   Die Republik Kasachstan gestattet unter folgenden Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet durch juristische Personen der Europäischen Union mittels der Präsenz natürlicher Personen, die Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind:

a)

Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen Personen verfügen

i)

über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige Kenntnisse belegenden fachlichen Befähigungsnachweis und

ii)

eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Republik Kasachstan für die Ausübung einer Tätigkeit in dem betreffenden Sektor erforderlich ist.

b)

Natürliche Personen dürfen für die Dienstleistungserbringung keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung, die während ihres Aufenthalts in der Republik Kasachstan von der juristischen Person der Europäischen Union gezahlt wird.

c)

Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen Personen müssen vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in die Republik Kasachstan seit mindestens einem Jahr bei der juristischen Person der Europäischen Union beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus müssen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in die Republik Kasachstan über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Gegenstand des Vertrags ist.

d)

Die Republik Kasachstan darf eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vornehmen und ein jährliches Kontingent für Arbeitserlaubnisse festlegen, die Vertragsdienstleistern der Europäischen Union vorbehalten sind, die Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan erhalten. Die Gesamtzahl der Vertragsdienstleister der Europäischen Union, die Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan erhalten, ist auf höchstens 800 Personen pro Jahr begrenzt.

e)

Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung mehr vorgenommen (10). In dem Zeitraum, in dem die Republik Kasachstan eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung (11) vornehmen darf, sind die Einreise natürlicher Personen in die Republik Kasachstan und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen in ihrem Gebiet zwecks Vertragserfüllung auf insgesamt höchstens vier Monate je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ist der vorübergehende Aufenthalt auf höchstens sechs Monate je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Die juristischen Personen der Europäischen Union tragen die Verantwortung für die fristgerechte Ausreise ihrer Beschäftigten aus dem Gebiet der Republik Kasachstan.

2.   Die Republik Kasachstan gestattet die Erbringung von Dienstleistungen durch juristische Personen der Europäischen Union mittels der Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet, wenn der Dienstleistungsvertrag folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Der Dienstleistungsvertrag

i)

wurde unmittelbar zwischen der juristischen Person der Europäischen Union und dem Endverbraucher, bei dem es sich um eine juristische Person der Republik Kasachstan handelt, geschlossen,

ii)

erfordert zur Erbringung der Dienstleistung die vorübergehende Präsenz von Beschäftigten dieser juristischen Person im Gebiet der Republik Kasachstan und

iii)

steht im Einklang mit den Gesetzen, Vorschriften und Anforderungen der Republik Kasachstan.

b)

Der Dienstleistungsvertrag muss einen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche betreffen, die in der Liste der GATS-Verpflichtungen der Republik Kasachstan enthalten und definiert sind:

i)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen

ii)

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

iii)

Dienstleistungen von Steuerberatern

iv)

Dienstleistungen von Architekten

v)

Ingenieurdienstleistungen

vi)

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

vii)

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

viii)

Computer- und verwandte Dienstleistungen

ix)

Werbung

x)

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung

xi)

Managementberatung

xii)

Mit der Managementberatung verbundene Leistungen

xiii)

Technische Prüfungen und Analysen

xiv)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau

xv)

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

xvi)

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

xvii)

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen, einschließlich Verkehrsmitteln, im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags nach Verkauf

xviii)

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

c)

Der nach diesem Absatz gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht nicht das Recht, die geltende Berufsbezeichnung im Gebiet der Republik Kasachstan zu führen.

(3)   Die Europäische Union bekräftigt ihre Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte. (12)

Artikel 50

Meistbegünstigung

(1)   Die Behandlung, die die Europäische Union Vertragsdienstleistern der Republik Kasachstan gewährt, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die Vertragsdienstleistern eines Drittlandes gewährt wird.

(2)   Die Behandlung, die im Einklang mit anderen von der Europäischen Union mit einem Drittland geschlossenen Übereinkünften gewährt wird, die nach Artikel V des GATS notifiziert wurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Europäischen Union fallen, wird vom Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls vom Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen.

(3)   Gewährt die Republik Kasachstan Vertragsdienstleistern eines anderen WTO-Mitglieds — mit Ausnahme der Länder der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) und der Länder, die Vertragsparteien von Abkommen mit der Republik Kasachstan über wirtschaftliche Integration sind — eine Behandlung, die günstiger als die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung ist, so wird diese Behandlung auch Vertragsdienstleistern der Europäischen Union gewährt. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Republik Kasachstan geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen.

Artikel 51

Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der vorübergehenden Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken.

Abschnitt 4

Interne Vorschriften

Artikel 52

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1)   Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungs- und Qualifikationsverfahren, die Folgendes betreffen:

a)

grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,

b)

Niederlassung,

c)

Erbringung einer Dienstleistung mittels Anwesenheit einer natürlichen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels.

(2)   Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für alle Wirtschaftstätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen. Bei Dienstleistungen gelten sie entsprechend dem Umfang der spezifischen Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS (13). Die Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen, die nach Artikel XVI oder XVII des GATS in die Liste der Verpflichtungen einzutragen sind.

Artikel 53

Zulassung und Qualifikation

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren zur Erlangung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung oder zur Niederlassung angemessen, klar und hinsichtlich der zugrunde liegenden politischen Ziele relevant sind, der Art der zu erfüllenden Voraussetzungen und zu bewertenden Kriterien Rechnung tragen und nicht für sich allein genommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbringung oder der Niederlassung darstellen.

(2)   Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Möglichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie in Papierform gestellte Anträge akzeptiert werden.

(3)   Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert werden.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung eines Antrags, einschließlich der endgültigen Entscheidung, innerhalb einer angemessenen in ihren Rechtsvorschriften festgelegten Frist und in jedem Fall ohne ungebührliche Verzögerung abgeschlossen wird. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine erteilte Zulassung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.

(5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungsgebühren (14) in einem angemessenen Verhältnis zu den der zuständigen Behörde entstehenden Kosten stehen und nicht für sich allein genommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbringung oder der Niederlassung darstellen.

(6)   Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Antrag nicht vollständig ist, oder stellt sie fest, dass zusätzliche Informationen benötigt werden, so unternimmt sie Folgendes innerhalb einer angemessenen Frist: Sie

a)

unterrichtet den Antragsteller,

b)

nennt nach Möglichkeit die benötigten Informationen und

c)

bietet nach Möglichkeit Gelegenheit zur Behebung der Mängel.

(7)   Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab, so unterrichtet sie den Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung und nach Möglichkeit schriftlich. Die zuständige Behörde sollte dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie nach Möglichkeit die festgestellten Mängel mitteilen. Sie sollte den Antragsteller von den Verfahren zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften in Kenntnis setzen. Die zuständige Behörde sollte es einem Antragsteller gestatten, einen neuen Antrag im Einklang mit den bestehenden Verfahren der Behörde zu stellen, es sei denn, die zuständige Behörde begrenzt die Zahl der Zulassungen oder Qualifikationsfeststellungen.

(8)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Entscheidungen der zuständigen Behörde im Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber dem Dienstleistungsanbieter oder Investor, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig sein.

Abschnitt 5

Sektorspezifische bestimmungen

Artikel 54

Internationaler Seeverkehr

(1)   In diesem Artikel werden die Grundsätze für die Liberalisierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr dargelegt. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des GATS.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr — wobei der multimodale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt — mit einem durchgehenden Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das Recht der Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen.

(3)   Hinsichtlich der in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen gestattet jede Vertragspartei juristischen Personen der anderen Vertragspartei die Einrichtung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in ihrem Gebiet unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen der eigenen juristischen Personen oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von juristischen Personen eines Drittlands gewährten Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

Dieser Absatz gilt nicht für die Niederlassung zum Zwecke des Betriebs einer Flotte unter der nationalen Flagge eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan

(4)   Zu diesen Tätigkeiten zählen unter anderem

a)

Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, von Preisangebot bis Rechnungstellung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen vom Dienstleistungsanbieter selbst oder von Dienstleistungsanbietern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;

b)

Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen einschließlich Verkehrsdienstleistungen mit inländischen Verkehrsträgern, die zur Bereitstellung eines intermodalen Dienstes erforderlich sind, für eigene Rechnung oder für Kunden, und zum Weiterverkauf an Kunden;

c)

Ausarbeitung von Unterlagen wie Beförderungsdokumenten, Zollpapieren oder sonstigen Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;

d)

Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (vorbehaltlich diskriminierungsfreier Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);

e)

Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit anderen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (bzw. ausländischen Personals gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens) im Falle einer Vereinbarung mit einer vor Ort niedergelassenen Schiffsagentur;

f)

Handeln im Namen von juristischen Personen, unter anderem beim Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.

(5)   Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im internationalen Seeverkehr

a)

wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an;

b)

gewährt jede Vertragspartei den von Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.

(6)   Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 5

a)

wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens Ladungsanteilbestimmungen in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan nicht mehr an;

b)

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

c)

untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;

d)

beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führen keine neuen ein.

(7)   Natürlichen und juristischen Personen der Europäischen Union, die internationale Seeverkehrsdienstleistungen erbringen, steht es frei, Dienstleistungen im internationalen See-Fluss-Verkehr auf den Binnenwasserstraßen der Republik Kasachstan zu erbringen — dies gilt auch umgekehrt.

(8)   Die Vertragsparteien stellen den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen die folgenden Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen und landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.

(9)   Gewährt die Republik Kasachstan einem anderen WTO-Mitglied, mit Ausnahme der Anrainerstaaten des Kaspischen Meer und der GUS-Länder, eine günstigere Behandlung, so gilt diese Behandlung auch für die natürlichen und juristischen Personen der Europäischen Union.

ARTIKEL 54 a

Straßen- und Eisenbahnverkehr, Binnenschifffahrt und Luftverkehr

Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen können die Bedingungen für den beiderseitigen Marktzugang im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in möglichen gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.

Abschnitt 6

Ausnahmen

Artikel 55

Allgemeine Ausnahmen

(1)   Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung, einschließlich Geschäftstätigkeiten, oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a)

die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (15);

b)

die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen;

c)

die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für heimische Investoren oder für die interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewendet werden;

d)

die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;

e)

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

i)

die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen;

ii)

den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;

iii)

die Sicherheit;

f)

die nicht mit Artikel 46 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Investoren oder Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei zu gewährleisten (16).

(2)   Dieses Kapitel gilt weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind.

Abschnitt 7

Investitionen

Artikel 56

Überprüfung und Konsultationen

Zur Ermittlung etwaiger Investitionshemmnisse überprüfen die Vertragsparteien spätestens drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels gemeinsam die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung prüfen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die Beseitigung dieser Hemmnisse aufzunehmen und dieses Abkommen unter anderem im Hinblick auf allgemeine Grundsätze des Investitionsschutzes zu ergänzen.

KAPITEL 6

Kapitalverkehr und Zahlungen

Artikel 57

Leistungsbilanz

Jede Vertragspartei genehmigt alle Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF).

Artikel 58

Kapitalverkehr

(1)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten sich die Vertragsparteien unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens, den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staats getätigten Direktinvestitionen, mit Wirtschaftstätigkeiten nach Kapitel 5 (Dienstleistungshandel und Niederlassung) dieses Titels und mit der Liquidation und Rückführung dieses investierten Kapitals und etwaiger daraus erzielter Gewinne nicht zu beschränken.

(2)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften den freien Kapitalverkehr im Hinblick auf unter anderem

a)

Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,

b)

Finanzdarlehen und -kredite oder

c)

Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen ohne die Absicht, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.

3.   Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Gebietsansässigen der Vertragsparteien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.

4.   Die Vertragsparteien können Konsultationen im Hinblick auf die weitere Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen ihnen führen.

Artikel 59

Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a)

die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, oder

b)

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

i)

die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen (Konkurs, Insolvenz und Schutz der Gläubigerrechte),

ii)

zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen,

iii)

die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, Optionen, Futures oder anderen Derivaten,

iv)

Finanzberichterstattung oder die Aufzeichnung von Transfers, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen, oder

v)

die Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Urteilen.

Artikel 60

Vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Kasachstan oder für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder aufzutreten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

KAPITEL 7

Geistiges Eigentum

Artikel 61

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)

die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und

b)

ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz- und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu erreichen.

Abschnitt 1

Grundsätze

Artikel 62

Art und Umfang der Pflichten

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Gewährleistung der angemessenen und wirksamen Umsetzung der internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Übereinkommens der WTO über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.

(2)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ unter anderem sämtliche Kategorien von geistigem Eigentum, die in den Artikeln 65 bis 96 aufgeführt sind.

(3)   Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 in der überarbeiteten und geänderten Fassung (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).

(4)   Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Rechtsvorschriften anzuwenden, die höhere Standards für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, sofern diese Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen.

Artikel 63

Technologietransfer

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, Meinungen und Informationen über ihre internen Rechtsvorschriften und die internationale Praxis in Bezug auf den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich auf den Technologietransfer auswirken, auszutauschen. Dazu gehört insbesondere ein Austausch über Maßnahmen, die den Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften, die freiwillige Lizenzierung und die Vergabe von Unteraufträgen erleichtern. Besondere Aufmerksamkeit wird den notwendigen Voraussetzungen für die Schaffung angemessener günstiger Rahmenbedingungen für den Technologietransfer in den Empfängerländern gewidmet; dazu zählen unter anderem Fragen wie der interne Rechtsrahmen und die Entwicklung des Humankapitals.

(2)   Bei Maßnahmen im Hinblick auf den Technologietransfer werden berechtigte Interessen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums geschützt.

Artikel 64

Erschöpfung

Jede Vertragspartei wendet eine Regelung für die nationale oder regionale (17) Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit ihrem internen Recht in Bezug auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Muster und Marken an.

Abschnitt 2

Standards in Bezug auf Rechte des Geistigen Eigentums

URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

Artikel 65

Gewährter Schutz

Jede Vertragspartei nimmt ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:

a)

der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),

b)

dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Übereinkommen von Rom“),

c)

dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),

d)

dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,

e)

dem TRIPS-Übereinkommen.

Artikel 66

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)

die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise und

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Artikel 67

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die Aufzeichnung (18) ihrer Darbietungen,

b)

die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

c)

die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

d)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,

e)

die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

Artikel 68

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)

die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger durch Verkauf oder in anderer Form, einschließlich Kopien,

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Artikel 69

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die Aufzeichnung ihrer Sendungen,

b)

die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und

d)

die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.

Artikel 70

Sendung und öffentliche Wiedergabe

Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.

Artikel 71

Schutzdauer

(1)   Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod.

(2)   Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.

(3)   Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

(4)   Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht wurde, erlöschen jedoch diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe.

(5)   Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.

(6)   Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.

(7)   Die Schutzfristen können über die in diesem Artikel festgelegten Fristen hinausgehen.

Artikel 72

Schutz technischer Maßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.

(2)   Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor, die hauptsächlich auf die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ausgerichtet sind oder dies ermöglichen.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.

Artikel 73

Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung

(1)   Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:

a)

die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung,

b)

die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,

wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, welche die durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

(3)   Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine der in Absatz 2 genannten Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines zu schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützten Werks oder Schutzgegenstands erscheint.

Artikel 74

Ausnahmen und Beschränkungen

(1)   Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkommen und internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 66 bis 70 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.

(2)   Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 66 bis 70 genannten vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend ist, die einen integralen und wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

a)

eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

b)

eine rechtmäßige Nutzung

eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, von dem in den Artikeln 66 bis 69 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.

Artikel 75

Folgerecht

Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, der Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei ist, und zugunsten seines Rechtsnachfolgers, ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus der Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber. Die Schwellen und die Sätze für die Erhebung der Gebühren werden gemäß den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei festgelegt, in deren Gebiet die Weiterveräußerung stattfindet (19).

Artikel 76

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung

Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um den Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften mit dem Ziel zu erleichtern, für beide Seiten den Zugang zu und die Bereitstellung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu vereinfachen und den gegenseitigen Transfer von Gebühren für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu gewährleisten. Die Vertragsparteien treffen ebenfalls die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um ein hohes Maß an Rationalisierung und Transparenz im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben ihrer jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu erreichen.

MARKEN

Artikel 77

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei

a)

hält sich an das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und an den WIPO-Markenrechtsvertrag und

b)

unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.

Artikel 78

Eintragungsverfahren

(1)   Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung hinreichend begründet dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt wird, der die Möglichkeit erhält, bei der zuständigen Markenverwaltung gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen und sie vor Gericht anzufechten.

(2)   Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen oder -eintragungen Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.

(3)   Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank der eingetragenen Marken bereit.

Artikel 79

Notorisch bekannte Marken

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dem Schutz notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6a der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.

Artikel 80

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben, die Verwendung geografischer Angaben oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.

GEOGRAFISCHE ANGABEN

Artikel 81

Begriffsbestimmungen

Geografische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geographischen Herkunft beruht.

Artikel 82

Grundsätze des Schutzes geografischer Angaben

(1)   Jede Vertragspartei gewährleistet den angemessenen und unbefristeten Schutz geografischer Angaben mittels eines Schutzsystems sui generis im Einklang mit ihrem internen Recht, sofern die geografische Angabe im Ursprungsland rechtlichen Schutz genießt.

(2)   Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien im Bereich der geografischen Angaben auf der Grundlage dieses Artikels, der die Mindeststandards gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens ergänzt, zusammen.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr System zum Schutz geografischer Angaben für die Eintragung geografischer Angaben der anderen Vertragspartei offensteht. Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank der eingetragenen geografischen Angaben bereit.

(4)   Im Hinblick auf die in ihrem jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben verbietet und verhindert jede Vertragspartei

a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern

i)

diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder

ii)

durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird,

b)

jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung eines eingetragenen Namens oder Anspielung auf einen eingetragenen Namen, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,

c)

jede sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken, oder

d)

jede sonstige Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung der Ware irrezuführen.

(5)   Die Vertragsparteien setzen den Schutz nach den Artikeln 81 bis 83 — auch auf Antrag einer interessierten Partei — mittels geeigneter Verwaltungsmaßnahmen im Einklang mit dem internen Recht durch.

(6)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die geschützten geografischen Angaben von jedem Marktteilnehmer verwendet werden können, der eine Ware vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entspricht.

(7)   Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Bezeichnungen, die sie nach internem Recht geschützt haben, nicht zu einer Gattungsbezeichnung werden.

(8)   Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografische Angabe einzutragen, wenn die Eintragung aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder aufgrund ihrer notorischen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität der Ware irrezuführen.

(9)   Unbeschadet dieses Artikels schützt jede Vertragspartei geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Absatz 4 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei übermittelt wird, angemeldet, eingetragen oder — sofern diese Möglichkeit nach internem Recht vorgesehen ist — durch Benutzung erworben wurde. Eine solche ältere Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter benutzt und erneuert werden, sofern nach dem Markenrecht der Vertragspartei, in deren Gebiet sie eingetragen ist oder benutzt wird, keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung vorliegen.

Artikel 83

Verhandlungen

Spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommen zum Schutz geografischer Angaben in ihren jeweiligen Gebieten auf.

GESCHMACKSMUSTER

Artikel 84

Internationale Übereinkünfte

Die Europäische Union bekräftigt ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Genfer Akte von 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Die Republik Kasachstan bemüht sich nach Kräften, ihr beizutreten.

Artikel 85

Anforderung im Hinblick auf den Schutz eingetragener Geschmacksmuster

(1)   Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Geschmacksmuster vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht im Einklang mit dem internen Recht. Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.

(2)   Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und mit Eigenart versehen,

a)

wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung, außer Wartung oder Instandsetzung, sichtbar bleibt und

b)

soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

Artikel 86

Rechte aus der Eintragung

Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters hat das ausschließliche Recht, Dritten unter anderem zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.

Artikel 87

Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster

Spätestens sieben Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels führt die Republik Kasachstan wirksame Maßnahmen zum rechtlichen Schutz gegen das Nachahmen nicht eingetragener Geschmacksmuster ein, vorausgesetzt, dass die Europäische Union bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist angemessene Schulungen für die zuständigen Gremien, Organisationen und Richter anbietet.

Artikel 88

Schutzdauer

Die Schutzdauer ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung beträgt mindestens zehn Jahre. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass der Rechteinhaber die Schutzdauer um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu der im internen Recht jeder Vertragspartei festgelegten Höchstschutzdauer verlängern lassen kann.

Artikel 89

Ausnahmen

(1)   Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

(2)   Der Geschmacksmusterschutz erstreckt sich weder auf Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, noch auf Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die notwendig sind, um dessen Interoperabilität mit einem anderen Erzeugnis zu gewährleisten (20).

(3)   Es besteht kein Geschmacksmusterrecht, wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

Artikel 90

Verhältnis zum Urheberrecht

Ein im Gebiet einer Vertragspartei eingetragenes Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.

PATENTE

Artikel 91

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung der Artikel 1 bis 16 des Patentrechtsvertrags.

Artikel 92

Patente und öffentliche Gesundheit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit der Erklärung.

(2)   Jede Vertragspartei hält den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Ziffer 6 der in Absatz 1 genannten Erklärung ein.

Artikel 93

Ergänzende Schutzzertifikate

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung für das Inverkehrbringen nach Maßgabe des einschlägigen internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.

(2)   Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.

Artikel 94

Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von pharmazeutischen Erzeugnissen (21) vorgelegten Daten

(1)   Jede Vertragspartei wendet ein umfassendes System an, um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses vorgelegt werden, vertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten verwendet werden.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens vorgelegt werden, Dritten gegenüber nicht offenbart und für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Zulassung durch eine der Vertragsparteien vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.

Zu diesem Zweck

a)

darf sich während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Zulassung keine Person und keine — öffentliche oder private — Stelle außer der Person oder der Stelle, welche die nicht offenbarten Daten vorgelegt hat, bei einem Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Stelle, welche die Daten vorgelegt hat, direkt oder indirekt auf diese Daten stützen;

b)

wird während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Zulassung bei späteren Anträgen auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses keine Zulassung erteilt, es sei denn, der spätere Antragsteller legt seine eigenen Daten (oder Daten, die mit Genehmigung des Inhabers der Erstzulassung verwendet wurden,) vor und erfüllt die gleichen Voraussetzungen wie der erste Antragsteller. Während dieses sechsjährigen Zeitraums werden Erzeugnisse, die ohne Vorlage solcher Daten eingetragen wurden, vom Markt genommen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 95

Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln und Vorschriften zur Vermeidung von Doppelversuchen

(1)   Die Vertragsparteien legen die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigen.

(2)   Jede Vertragspartei gesteht dem Eigentümer eines Versuchs- oder Studienberichts, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird, ein zeitlich begrenztes Recht auf Datenschutz zu.

Solange das Recht auf Datenschutz besteht, wird der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Dieses Recht wird im Folgenden als „Datenschutz“ bezeichnet.

(3)   Der Versuchs- oder Studienbericht muss

a)

für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig sein und

b)

mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.

(4)   Der Datenschutz für Pflanzenschutzmittel im Gebiet einer Vertragspartei gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet dieser Vertragspartei. Jede Vertragspartei kann im Hinblick darauf, die Zulassung zum Beispiel von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko oder geringfügige Verwendungen zu fördern, längere Zeiträume zugestehen.

(5)   Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurden.

(6)   Die Vertragsparteien legen Vorschriften zur Vermeidung von Doppelversuchen an Wirbeltieren fest. Beabsichtigt ein Antragsteller, Versuche und Studien mit Wirbeltieren durchzuführen, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Versuche und Studien nicht bereits durchgeführt oder begonnen wurden.

(7)   Der potenzielle Antragsteller und der beziehungsweise die Inhaber einschlägiger Zulassungen unternehmen alle Anstrengungen um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren gemeinsam genutzt werden. Die Kosten für die Weitergabe von Versuchs- und Studienberichten werden in gerechter, transparenter und diskriminierungsfreier Weise festgelegt. Der potenzielle Antragsteller muss sich lediglich an den Kosten derjenigen Informationen beteiligen, die er im Hinblick auf die Erfordernisse der Zulassung vorlegen muss.

(8)   Können sich der potenzielle Antragsteller und der beziehungsweise die Inhaber der einschlägigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel nicht über die Weitergabe von Berichten über Versuche und Studien mit Wirbeltieren einigen, unterrichtet der potenzielle Antragsteller die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei.

(9)   Wird keine Einigung über die Weitergabe von Berichten über Versuche und Studien mit Wirbeltieren erzielt, bleibt es der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei unbenommen, die Berichte für die Zwecke der Bewertung des Antrags des potenziellen Antragstellers zu nutzen.

Der beziehungsweise die Inhaber der betreffenden Zulassung kann/können vom potenziellen Antragsteller verlangen, einen fairen Anteil an den ihm/ihnen entstandenen Kosten zu übernehmen. Die Vertragspartei kann die beteiligten Parteien auffordern, die Frage im Rahmen eines förmlichen und verbindlichen Schiedsverfahrens gemäß dem internen Recht zu lösen.

Artikel 96

Pflanzensorten

Die Europäische Union bekräftigt ihr Bekenntnis zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV-Übereinkommen“); die Republik Kasachstan unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um diesem beizutreten.

Abschnitt 3

Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums

Artikel 97

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (22) erforderlich sind.

(2)   Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Sie müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Artikel 98

Antragsberechtigte

Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)

den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums nach den Bestimmungen des internen Rechts,

b)

allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach dem internen Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,

c)

Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem internen Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,

d)

Berufsorganisationen oder sonstige Personen mit anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem internen Recht zulässig ist und damit im Einklang steht.

Artikel 99

Beweise

(1)   Hat eine Partei alle ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet, so sind die Justizbehörden jeder Vertragspartei befugt, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

(2)   Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentumsräumt jede Vertragspartei den zuständigen Gerichten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Artikel 100

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag eines Rechteinhabers, der alle ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel zur Begründung seines Anspruchs, dass sein Recht des geistigen Eigentums verletzt wurde oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können,, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

(2)   Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der angeblich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden, falls erforderlich, ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

Artikel 101

Auskunftsrecht

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

a)

nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b)

nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

c)

nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder

d)

nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

(2)   Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich auf

a)

die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren,

b)

Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

a)

dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,

b)

die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,

c)

die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)

die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e)

den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Artikel 102

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen und im Einklang mit dem internen Recht auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

(2)   Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.

(3)   Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, im Einklang mit dem internen Recht die vorsorgliche Beschlagnahme oder Sicherstellung beweglichen und/oder unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die Justizbehörden die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Informationen anordnen.

Artikel 103

Abhilfemaßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung zurückgerufen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.

(2)   Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

Artikel 104

Unterlassungsanordnungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem internen Recht vorgesehen ist, werden im Falle der Missachtung einer Unterlassungsanordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um ihre Einhaltung zu gewährleisten. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass die Rechteinhaber Unterlassungsanordnungen gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden.

Artikel 105

Ersatzmaßnahmen

Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrem internen Recht vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 103 und/oder Artikel 104 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in Artikel 103 und/oder Artikel 104 genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

Artikel 106

Schadenersatz

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadenersatzes wie folgt verfahren:

a)

Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, einschließlich des immateriellen Schadens für den Rechteinhaber, oder

b)

sie können in geeigneten Fällen den Schadenersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)   Für Fälle, in denen der Verletzer die Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadenersatz an die geschädigte Partei anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Artikel 107

Prozesskosten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Artikel 108

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.

Artikel 109

Urheber- oder Inhabervermutung

Damit, zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Dies gilt sinngemäß auch für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand.

Artikel 110

Verwaltungsverfahren

Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts enthaltenen gleichwertig sind.

Artikel 111

Grenzmaßnahmen

(1)   Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet jede Vertragspartei die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.

(2)   Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Zollgebiet der Vertragsparteien verfolgen die Zollbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse eine Reihe von Ansätzen, um Sendungen zu identifizieren, die Waren enthalten, welche im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums im Sinne der Absätze 3 und 4 zu verletzen. Diese Ansätze umfassen Risikoanalysetechniken, die sich unter anderem auf von den Rechteinhabern gelieferte Informationen, gesammelte Erkenntnisse und Frachtinspektionen stützen.

(3)   Die Zollbehörden haben auf Antrag des Rechteinhabers die Befugnis, Maßnahmen zu ergreifen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte oder geografische Angaben zu verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.

(4)   Die Zollbehörden der Republik Kasachstan haben spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels die Befugnis, auf Antrag des Rechteinhabers Maßnahmen zu ergreifen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechte zu verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen, unter der Voraussetzung, dass die Europäische Union vor Ende des zweiten Jahres dieses dreijährigen Zeitraums geeignete Schulungen für Vertreter der zuständigen Stellen — wie Zollbeamte, Staatsanwälte, Richter und gegebenenfalls sonstiges Personal — durchführt.

(5)   Die Zollbehörden haben die Befugnis, Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte oder geografische Angaben zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.

(6)   Die Zollbehörden der Republik Kasachstan haben spätestens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels die Befugnis, Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechte zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen, unter der Voraussetzung, dass die Europäische Union spätestens zwei Jahre vor Ablauf dieses fünfjährigen Zeitraums geeignete Schulungen für Vertreter zuständiger Stellen — wie Zollbeamte, Staatsanwälte, Richter und gegebenenfalls sonstiges Personal — durchführt.

(7)   Ungeachtet der Absätze 3 bis 6 gibt es keine Verpflichtung, Maßnahmen der Zurückhaltung oder Aussetzung auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden.

(8)   Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den internationalen Handel mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck ist jede Vertragspartei bereit, zur Erleichterung der Zusammenarbeit in ihrer Zollverwaltung eine Kontaktstelle einzurichten und der anderen Vertragspartei diese zu melden. Eine solche Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über Mechanismen für die Einholung von Informationen bei den Rechteinhabern, bewährte Verfahren und Erfahrungen mit Risikomanagementstrategien sowie von Informationen umfassen, die bei der Identifizierung von Sendungen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie rechtsverletzende Waren enthalten, hilfreich sind.

(9)   Die Zollbehörden jeder Vertragspartei sind bereit, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei oder auf eigene Veranlassung den Zollbehörden der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, um die einschlägigen verfügbaren Informationen bereitzustellen, insbesondere in Bezug auf Waren, die sich auf der Durchfuhr befinden und die für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder dort ihren Ursprung haben.

(10)   Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die Absätze 8 und 9, was Verstöße gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums angeht.

(11)   Unbeschadet der Befugnisse des Kooperationsrats ist der in Artikel 25 Absatz 3 genannte Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten. Der Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen legt die Prioritäten und geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien fest.

Abschnitt 4

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten

Artikel 112

Nutzung der Dienste von Vermittlern

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Verletzungshandlungen nutzen könnten. Um den freien Datenverkehr für Informationsdienste zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld durchzusetzen, sieht jede Vertragspartei die in diesem Abschnitt beschriebenen Maßnahmen für Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen vor, sofern die Anbieter in keiner Weise mit der übermittelten Information in Verbindung stehen.

Artikel 113

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten — reine Durchleitung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er

a)

die Übermittlung nicht veranlasst,

b)

den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und

c)

die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

(2)   Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3)   Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen Recht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 114

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten — Caching

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern

a)

der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,

b)

der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet,

c)

der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,

d)

der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und

e)

der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

(2)   Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen Recht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 115

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten — Hosting

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern

a)

der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b)

der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(3)   Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen Recht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.

Artikel 116

Keine allgemeine Überwachungspflicht

(1)   Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sinne der Artikel 113 bis 115 erbringen, keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(2)   Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten. Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auch dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.

Artikel 117

Beginn der Anwendung der Artikel 112 bis 116

Die Republik Kasachstan setzt die Verpflichtungen gemäß Artikel 112 bis 116 innerhalb von fünf Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels vollständig um.

Artikel 118

Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Handels- oder Berufsverbänden oder -organisationen, die dem Schutz und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu unterstützen. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:

a)

Informationsaustausch über ihren jeweiligen Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen,

b)

Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,

c)

Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte zwischen Zollbehörden, Polizei, Verwaltungs- und Justizstellen sowie interessierten Organisationen, Koordinierung, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,

d)

Kapazitätsaufbau und

e)

Förderung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft; Sensibilisierung der Verbraucher und Rechteinhaber und Ausbau ihrer Kenntnisse.

KAPITEL 8

Öffentliches Beschaffungswesen

Artikel 119

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden;

b)

„Bauleistungen“ eine Dienstleistung, welche die Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne der Abteilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen („CPCprov“ — Provisional Central Product Classification) bezweckt;

c)

„Tage“ Kalendertage;

d)

„elektronische Auktion“: ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht. Folglich dürfen bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist — wie z. B. die Konzeption von Bauleistungen —, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein;

e)

„schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann. Dies kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen;

f)

„freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;

g)

„Maßnahmen“ alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsleitlinien oder -praktiken sowie alle Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung;

h)

„Mehrfachverwendungsliste“ eine Liste von Anbietern, die nach Feststellung einer Beschaffungsstelle die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt;

i)

„Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, mit der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter einlädt, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder ein Angebot oder beides einzureichen;

j)

„offene Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, bei dem alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben dürfen;

k)

„Person“ eine natürliche oder eine juristische Person;

l)

„Beschaffungsstelle“ eine Stelle im Sinne der Teile 1 bis 3 von Anhang III;

m)

„qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahmebedingungen erfüllt;

n)

„beschränkte Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, bei dem die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Angebotsabgabe einlädt;

o)

„Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, sofern nichts anderes bestimmt ist;

p)

„Standard“ ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produktionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann auch oder ausschließlich Festlegungen enthalten über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse, die für eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten;

q)

„Anbieter“ eine Person oder eine Personengruppe, die Waren und Dienstleistungen liefert beziehungsweise liefern könnte;

r)

„technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen,

i)

welche die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen oder die Verfahren und Methoden für ihre Herstellung beziehungsweise Bereitstellung festlegen oder

ii)

die auf Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung abstellen, soweit diese für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten.

Artikel 120

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch erfolgen.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen“ für staatliche Zwecke erfolgende Beschaffungen

a)

von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen,

i)

die in Anhang III aufgeführt sind und

ii)

die nicht zum Zwecke der gewerblichen Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung oder zur Herstellung oder Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der gewerblichen Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung beschafft werden,

b)

die auf vertraglichem Wege jedweder Art erfolgen, einschließlich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption,

c)

deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 124 den in Anhang III festgelegten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet,

d)

die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und

e)

die nicht nach Absatz 3 oder nach Anhang III vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

Ist der Wert einer Beschaffung ungewiss, wird er gemäß den Absätzen 6 bis 8 geschätzt.

(3)   Sofern in Anhang III nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel nicht für

a)

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehenden Rechten,

b)

nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalzuführungen, Garantien und steuerlicher Anreize,

c)

die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,

d)

Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen,

e)

Beschaffungen:

i)

die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, einschließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,

ii)

die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen oder

iii)

die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen oder die über internationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige Unterstützungsleistungen finanziert werden, für den Fall, dass diese Verfahren oder Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar sind.

(4)   In Anhang III sind für jede Vertragspartei die folgenden Angaben aufgeführt:

a)

Teil 1: die zentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,

b)

Teil 2: die subzentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,

c)

Teil 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,

d)

Teil 4: die Waren, die unter dieses Kapitel fallen,

e)

Teil 5: die Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die unter dieses Kapitel fallen,

f)

Teil 6: die Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen, und

g)

Teil 7: allgemeine Anmerkungen.

(5)   Verlangen Beschaffungsstellen bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, dass nicht in Anhang III aufgeführte Personen Beschaffungen gemäß besonderen Anforderungen durchführen, so findet Artikel 122 sinngemäß auf diese Anforderungen Anwendung.

(6)   Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung, um festzustellen, ob die Beschaffung unter dieses Abkommen fällt, so beachtet sie die folgenden Grundsätze:

a)

Sie verzichtet darauf, die Beschaffung auf mehrere Beschaffungsvorhaben aufzuteilen oder eine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts zu wählen oder anzuwenden in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und

b)

sie veranschlagt den maximalen Gesamtwert einer Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten; dabei berücksichtigt sie alle Formen der Vergütung,

i)

einschließlich Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen und

ii)

einschließlich, sofern die Beschaffung Optionen vorsieht, des Gesamtwerts der Optionen.

(7)   Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden „wiederkehrende Aufträge“), so gilt Folgendes als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:

a)

der Wert der wiederkehrenden Aufträge für gleichartige Waren oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder des vergangenen Haushaltsjahrs der Beschaffungsstelle, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf erwartete Änderungen in Menge oder Wert der Ware oder Dienstleistung in den nachfolgenden zwölf Monaten anzupassen ist, oder

b)

der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge für Waren oder Dienstleistungen derselben Art, die in den zwölf Monaten nach dem Erstauftrag oder im Haushaltsjahr der Beschaffungsstelle vergeben werden sollen.

(8)   Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts:

a)

bei befristeten Verträgen:

i)

mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder

ii)

bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des geschätzten Restwerts,

b)

bei Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und

c)

bei Unklarheit darüber, ob es sich um einen befristeten Vertrag handelt, die Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts nach Buchstabens b.

Artikel 121

Allgemeine Ausnahmen

Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder durchzusetzen,

a)

die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,

b)

die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,

c)

die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder

d)

die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen betreffen.

Artikel 122

Allgemeine Grundsätze

(1)   Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen behandeln eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die solche Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, ohne dies an Bedingungen zu knüpfen.

(2)   Bei allen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen davon ab,

a)

einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter je nach Grad der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter oder

b)

einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter deshalb zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.

(3)   Werden unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so ist es Aufgabe der betreffenden Beschaffungsstelle,

a)

dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und

b)

Mechanismen bereitzuhalten, welche die Integrität der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleisten; dies umfasst auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe.

(4)   Die Beschaffungsstellen wickeln die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise ab,

a)

die mit diesem Kapitel vereinbar ist, wobei sie auf Verfahren wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung, die freihändige Vergabe und elektronische Auktionen zurückgreifen,

b)

die keine Interessenkonflikte entstehen lässt und

c)

die Korruption verhindert.

(5)   Bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen darf eine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf die Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendet.

(6)   Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung dieser Zölle und Abgaben noch für sonstige Einfuhrbestimmungen oder -förmlichkeiten noch für Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen.

Artikel 123

Informationen über das Beschaffungswesen

(1)   Jede Vertragspartei

a)

veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, Standardvertragsbestimmungen, die durch Gesetz oder sonstige Vorschrift vorgeschrieben sind und auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen wird, alle Verfahren, welche die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und

b)

gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.

(2)   In Anhang IV Teil 1 ist Folgendes aufgeführt:

a)

das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht,

b)

das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die nach Artikel 124, Artikel 126 Absatz 7 und Artikel 133 Absatz 2 vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht, und

c)

die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen jede Vertragspartei ihre Bekanntmachungen betreffend Vergaben gemäß Artikel 133 veröffentlicht.

(3)   Jede Vertragspartei notifiziert dem Kooperationsausschuss unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang IV Teil 1 aufgeführten Informationen. Der Kooperationsausschuss fasst regelmäßig Beschlüsse, die den Änderungen des Anhangs IV Teil 1 Rechnung tragen.

Artikel 124

Bekanntmachungen

(1)   Sofern nicht die in Artikel 130 dargelegten Umstände vorliegen, macht die Beschaffungsstelle jede Beschaffung, die unter dieses Abkommen fällt, über eine Ausschreibungsbekanntmachung in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten Print- oder E-Medium bekannt. Solche Bekanntmachungen werden weit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich. Die Bekanntmachungen sind für die Beschaffungsstellen, die unter Anhang III Teil 1, 2 oder 3 fallen, mindestens während des in Anhang IV Teil 2 festgelegten Mindestzeitraums über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich.

(2)   Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, enthält jede Ausschreibungsbekanntmachung folgende Angaben:

a)

Namen und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt aufzunehmen und alle Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls zugehörige Kostenangaben und Zahlungsbedingungen anzufordern,

b)

Beschreibung des Ausschreibungsgegenstands, einschließlich Art und Menge, beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,

c)

bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit den voraussichtlichen Zeitplan für die nachfolgenden Ausschreibungsbekanntmachungen,

d)

Beschreibung etwaiger Optionen,

e)

Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags,

f)

beabsichtigtes Vergabeverfahren und Angabe, ob ein Verhandlungsverfahren oder eine elektronische Auktion vorgesehen ist,

g)

gegebenenfalls Anschrift und etwaige Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen,

h)

Anschrift und Frist für die Einreichung der Angebote,

i)

Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache eingereicht werden können als der Amtssprache der Vertragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört,

j)

Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern bei der Ausschreibungsbekanntmachung zur Verfügung gestellt werden, und

k)

Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 126 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Angebotsabgabe auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der zugelassenen Anbieter.

(3)   Bei jeder unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine problemlos zugängliche Zusammenfassung in Englisch oder Französisch. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Gegenstand der Beschaffung,

b)

Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls Frist für die Stellung von Teilnahmeanträgen oder Anträgen auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste und

c)

Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.

(4)   Die Beschaffungsstellen werden angehalten, ihre künftigen Beschaffungsvorhaben im jeweiligen Haushaltsjahr möglichst frühzeitig in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten Print- oder E-Medium öffentlich bekanntzugeben (im Folgenden „Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens“). Die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens sollte den Gegenstand des Beschaffungsvorhabens und den geplanten Termin für die Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.

(5)   Beschaffungsstellen, die unter Anhang III Teil 3 fallen, können die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern die Ankündigung alle in Absatz 2 genannten Angaben, die für die Beschaffungsstelle verfügbar sind, enthält und zusätzlich den Hinweis, dass interessierte Anbieter ihr Interesse an dem Beschaffungsvorhaben gegenüber der jeweiligen Beschaffungsstelle bekunden sollten.

Artikel 125

Teilnahmebedingungen

(1)   Die Beschaffungsstelle beschränkt sich bei den Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf die wesentlichen Bedingungen, die sicherstellen, dass ein Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, über die Finanzkraft verfügt und die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit aufweist, um die betreffende Beschaffung übernehmen zu können.

(2)   Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen

a)

sieht die Beschaffungsstelle davon ab, die Teilnahme eines Anbieters an einer Ausschreibung an die Bedingung zu knüpfen, dass er von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten hat,

b)

darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Ausschreibungsanforderungen unerlässlich ist, und

c)

sieht die Beschaffungsstelle davon ab, die Teilnahme eines Anbieters einer Vertragspartei an einer Ausschreibung an die Bedingung zu knüpfen, dass er von einer Beschaffungsstelle der anderen Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten hat oder dass er im Gebiet dieser Vertragspartei bereits Erfahrung gesammelt hat, es sei denn, die Erfahrung ist für die Erfüllung der Anforderungen der Ausschreibung unerlässlich.

(3)   Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,

a)

bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und

b)

stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgestellt hatte.

(4)   Sofern entsprechende Beweise vorliegen, können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einen Anbieter beispielsweise aus folgenden Gründen ausschließen:

a)

Konkurs,

b)

unwahre Aussagen,

c)

erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge,

d)

rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Straftaten,

e)

berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters in Frage stellen, oder

f)

Nichtbezahlung von Steuern.

Artikel 126

Qualifikation der Anbieter

(1)   Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen können ein System zur Registrierung der Anbieter unterhalten, in das sich interessierte Anbieter unter Bereitstellung bestimmter Angaben eintragen müssen.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen

a)

Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer Qualifikationsverfahren auf ein Minimum zu reduzieren, und

b)

Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer Registrierungssysteme, sofern sie solche unterhalten, auf ein Minimum zu reduzieren.

(3)   Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen dürfen kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren in der Absicht oder mit der Wirkung einführen oder unterhalten, Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihren Ausschreibungen unnötig zu erschweren.

(4)   Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, ein beschränktes Ausschreibungsverfahren durchzuführen, so gewährleistet sie Folgendes:

a)

Sie macht in der Ausschreibungsbekanntmachung mindestens die in Artikel 124 Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g, j und k genannten Angaben und lädt Anbieter zur Stellung eines Teilnahmeantrags ein und

b)

sie übermittelt den von ihr nach Artikel 128 Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Angebotsabgabe mindestens die in Artikel 124 Absatz 2 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben.

(5)   Die Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung, es sei denn, sie gibt in ihrer Ausschreibungsbekanntmachung an, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter begrenzt, und nennt die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern.

(6)   Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.

(7)   Die Beschaffungsstelle kann eine Mehrfachverwendungsliste führen, vorausgesetzt, eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, wird

a)

jährlich veröffentlicht und

b)

im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung ständig verfügbar gehalten;

dies erfolgt in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten Medium.

(8)   Die Bekanntmachung nach Absatz 7 enthält Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Liste verwendet werden kann,

b)

die von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Bedingungen erfüllt,

c)

Name und Adresse der Beschaffungsstelle und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und die Unterlagen betreffend die Liste zu beziehen,

d)

die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre Verlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Verfahrens, nach dem die Beendigung der Listennutzung bekanntgegeben wird,

e)

den Hinweis, dass die Liste für unter dieses Kapitel fallende Beschaffungen verwendet werden kann.

(9)   Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle die Möglichkeit, die im besagten Absatz genannte Bekanntmachung ein einziges Mal zu Beginn der Geltungsdauer der Mehrfachverwendungsliste zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung

a)

die Gültigkeitsdauer enthält und einen Hinweis darauf, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und

b)

elektronisch veröffentlicht wird und während der gesamten Gültigkeitsdauer verfügbar bleibt.

(10)   Die Beschaffungsstelle erlaubt den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter in angemessen kurzer Frist in die Liste auf.

(11)   Stellt ein nicht auf einer Mehrfachverwendungsliste erfasster Anbieter einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, die sich auf eine Mehrfachverwendungsliste stützt, und legt er sämtliche geforderten Unterlagen innerhalb der in Artikel 128 Absatz 2 genannten Frist vor, so prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf den Anbieter nicht mit der Begründung von der ausschreibungsbezogenen Prüfung ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht ausreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist bei einer besonders komplexen Ausschreibung ausnahmsweise nicht imstande, die Antragsprüfung innerhalb der für die Angebotseinreichung eingeräumten Frist abzuschließen.

(12)   Eine Beschaffungsstelle im Sinne des Anhangs III Teil 3 kann eine Bekanntmachung zwecks Einladung von Anbietern zur Beantragung der Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste als Ausschreibungsbekanntmachung nutzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Bekanntmachung wird nach Absatz 7 veröffentlicht und enthält neben den nach Absatz 8 erforderlichen Informationen alle verfügbaren Angaben, die nach Artikel 124 Absatz 2 vorgeschrieben sind, ferner eine Erklärung, dass es sich um eine Ausschreibungs-bekanntmachung handelt oder dass nur die Anbieter auf der Mehrfachverwendungsliste weitere unter diese Liste fallende Ausschreibungsbekanntmachungen erhalten werden, und

b)

die Beschaffungsstelle übermittelt den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Ausschreibung bekundet haben, umgehend genügend Angaben, damit diese beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse ist; dies schließt die sonstigen nach Artikel 124 Absatz 2 erforderlichen Angaben ein, soweit diese verfügbar sind.

(13)   Eine Beschaffungsstelle im Sinne des Anhangs III Teil 3 kann einem Anbieter, der nach Absatz 10 die Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste beantragt hat, erlauben, bei einer bestimmten Ausschreibung ein Angebot abzugeben, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit verbleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.

(14)   Die Beschaffungsstelle teilt den Anbietern, die einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste gestellt haben, unverzüglich ihre Entscheidung über den Antrag mit.

(15)   Lehnt eine Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder seinen Antrag auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste ab oder erkennt sie einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie einen Anbieter von einer Mehrfachverwendungsliste, so teilt sie dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf Antrag umgehend eine schriftliche Erläuterung ihrer Entscheidung.

Artikel 127

Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen

(1)   Beschaffungsstellen dürfen weder eine technische Spezifikation ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, welche darauf abzielen oder bewirken, dass der internationale Handel unnötig erschwert wird.

Die technischen Spezifikationen müssen allen Anbietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(2)   Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt die Beschaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:

a)

Sie legt der technischen Spezifikation eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als konzeptionsbezogene oder beschreibende Merkmale zugrunde, und

b)

sie stützt die technische Spezifikation, sofern vorhanden, auf internationale Standards, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Standards oder Bauvorschriften.

(3)   Werden bei den technischen Spezifikationen konzeptionsbezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so sollte die Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungsanforderungen erfüllen, berücksichtigt.

(4)   Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster oder Modell, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, wenn die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.

(5)   Die Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirtschaftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, in wettbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung einer technischen Spezifikation einer bestimmten Ausschreibung herangezogen werden könnten.

(6)   Im Interesse größerer Rechtssicherheit können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden, die der Erhaltung natürlicher Ressourcen oder dem Schutz der Umwelt dienen.

(7)   Die Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle Angaben enthalten, die zur Ausarbeitung und Abgabe eines anforderungsgerechten Angebots erforderlich sind. Sofern die nötigen Angaben nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten waren, enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung folgender Punkte:

a)

Gegenstand der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen,

b)

Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einzureichen sind,

c)

sämtliche Bewertungskriterien, welche die Beschaffungsstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung dieser Kriterien,

d)

bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Beschaffungsstelle alle Authentifizierungs- und Verschlüsselungsauflagen und sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen,

e)

im Falle einer elektronischen Auktion die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschließlich Nennung der Ausschreibungsbestandteile, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen,

f)

im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung und gegebenenfalls Personen, die dabei anwesend sein dürfen,

g)

alle sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise in Papierform oder elektronisch, und

h)

etwaige Termine für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen.

(8)   Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt die Beschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmaß der zu erwartenden Weitervergabe sowie den realistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lagerentnahme und ihren Transport ab Abgabeort beziehungsweise für die Erbringung der Dienstleistungen.

(9)   Die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen Bewertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Lieferbedingungen umfassen.

(10)   Die Beschaffungsstelle

a)

stellt die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich bereit, so dass interessierten Anbietern genügend Zeit verbleibt, um anforderungsgerechte Angebote einzureichen,

b)

übermittelt allen interessierten Anbietern auf Antrag unverzüglich die Ausschreibungsunterlagen und

c)

entspricht unverzüglich allen zumutbaren Ersuchen eines interessierten oder teilnehmenden Anbieters um sachdienliche Informationen, sofern dem betreffenden Anbieter dadurch kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst.

(11)   Ändert die Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen, die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, festgehalten sind, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder die Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut, so übermittelt sie sämtliche Änderungen oder geänderten beziehungsweise erneut veröffentlichten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich

a)

allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder erneuten Veröffentlichung teilnehmen und ihr bekannt sind, während sie in allen anderen Fällen in derselben Weise wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Informationen vorgeht, und

b)

innerhalb einer angemessenen Frist, damit die Anbieter soweit erforderlich ihr Angebot ändern und erneut einreichen können.

Artikel 128

Fristen

(1)   Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Teilnahmeanträge zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie Faktoren der folgenden Art Rechnung:

a)

Art und Komplexität der Beschaffung,

b)

voraussichtlicher Umfang der Unterauftragsvergabe und

c)

Zeitbedarf für die nichtelektronische Übermittlung der Angebote aus dem In- und Ausland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt werden.

Diese Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.

(2)   Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzt die Beschaffungsstelle den Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Frist von grundsätzlich mindestens 25 Tagen verbleibt. Wenn in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall diese Frist nicht zweckmäßig ist, so kann die Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzt werden.

(3)   Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Angebotseinreichung von mindestens 40 Tagen fest, und zwar

a)

bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung oder

b)

bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine Mehrfachverwendungsliste zurückgreift oder nicht.

(4)   Die Beschaffungsstelle kann die die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist für die Angebotsabgabe in folgenden Fällen auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen:

a)

falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens nach Artikel 124 Absatz 4 veröffentlicht hatte, die folgende Angaben enthielt:

i)

eine Beschreibung des Beschaffungsvorhabens,

ii)

die ungefähren Stichtage für die Einreichung der Angebote oder der Teilnahmeanträge,

iii)

die Aufforderung an die interessierten Anbieter, ihr Interesse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaffungsstelle zu bekunden,

iv)

die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, und

v)

alle verfügbaren Angaben, die für die Ausschreibungsbekanntmachung gemäß Artikel 124 Absatz 2 vorgeschrieben sind,

b)

falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Beschaffungen in der ersten Ausschreibungsbekanntmachung ankündigt, dass die Angebotsfristen bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes gesetzt werden, oder

c)

falls in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist zur Angebotsabgabe nicht zweckmäßig ist.

(5)   Die Beschaffungsstelle kann die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist für die Angebotsabgabe in jedem der folgenden Fälle um sieben Tage kürzen:

a)

Die Ausschreibungsbekanntmachung wird elektronisch veröffentlicht,

b)

alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung elektronisch zur Verfügung gestellt und

c)

die Beschaffungsstelle akzeptiert die elektronische Einreichung von Angeboten.

(6)   Die Anwendung der Bestimmungen in Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der gemäß Absatz 3 festgesetzten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger als sieben Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung führen.

(7)   Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels darf die Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist für die Angebotsabgabe auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Ausschreibungs-bekanntmachung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektronisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung der Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, so kann sie die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist auf nicht weniger als sieben Tage verkürzen.

(8)   Hat eine unter Anhang III Teil 3 fallende Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt, so kann die Frist für die Angebotsabgabe von der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt werden. Besteht kein Einvernehmen, so beträgt die Frist mindestens sieben Tage.

Artikel 129

Verhandlungen

(1)   Eine Vertragspartei kann ihren Beschaffungsstellen die Möglichkeit einräumen, Verhandlungen zu führen,

a)

falls die betreffende Beschaffungsstelle in der Ausschreibungsbekanntmachung nach Artikel 124 Absatz 2 ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder

b)

falls sich bei der Bewertung erweist, dass nach den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen besonderen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.

(2)   Die Beschaffungsstelle

a)

stellt sicher, dass der Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und

b)

sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen eine gemeinsame Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.

Artikel 130

Freihändige Vergabe

(1)   Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwenden, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert werden. oder zum Schutz inländischer Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 124, 125, 126, 127 (Absätze 7 bis 11), 128, 129, 131 und 132 nur unter einer der folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:

a)

unter der Voraussetzung, dass die in den Ausschreibungsunterlagen gestellten Anforderungen nicht wesentlich geändert werden, wenn:

i)

keine Angebot eingehen oder kein Anbieter einen Antrag auf Teilnahme gestellt hat;

ii)

keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen;

iii)

kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder

iv)

die abgegebenen Angebote aufeinander abgestimmt sind;

b)

wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:

i)

bei der Beschaffung eines Kunstwerks,

ii)

zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschließlichkeitsrechten oder

iii)

mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;

c)

bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Ausschreibung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:

i)

wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der ursprünglichen Ausschreibung beschafften Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen, die nicht erfolgen kann und

ii)

mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre;

d)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;

e)

bei Waren, die an einer Rohstoffbörse gekauft werden;

f)

wenn die Beschaffungsstelle einen Prototypen oder eine Erstanfertigung oder Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung darf eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschließen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen,, dass sich das Produkt für eine Produktion oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht unter diese Bestimmung fällt;

g)

wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen von üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen, oder

h)

bei Vergaben an Gewinner eines Wettbewerbs, vorausgesetzt

i)

dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung, entspricht, und

ii)

die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury beurteilt werden und dem Gewinner Vertrag in Aussicht gestellt wird.

(2)   Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen gemäß Absatz 1, welche das freihändige Vergabeverfahren rechtfertigten.

Artikel 131

Elektronische Auktionen

(1)   Beschaffungsstellen können auf elektronische Auktionen zurückgreifen.

(2)   Bei der Verwendung des offenen oder des beschränkten Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens kann die Beschaffungsstelle beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags genau bestimmt werden können.

Die elektronische Auktion erstreckt sich

a)

allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird, oder

b)

auf die Preise und/oder die Werte der in den Spezifikationen genannten Angebotskomponenten, wenn das günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(3)   Beschließt die Beschaffungsstelle, eine elektronische Auktion durchzuführen, weist sie in der Ausschreibungsbekanntmachung darauf hin.

Die Spezifikationen enthalten unter anderem folgende Einzelheiten:

a)

die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

b)

gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Gegenstands der Beschaffung ergeben;

c)

die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;

d)

die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;

e)

die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

f)

die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

(4)   Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nimmt die Beschaffungsstelle anhand des beziehungsweise der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Bewertung der Angebote vor. Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen. Die Aufforderung enthält sämtliche Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(5)   Erfolgt der Zuschlag auf das günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters beigefügt. In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den Spezifikationen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.

(6)   Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Spezifikationen angegeben ist. Sie können ebenfalls jederzeit die Zahl der Teilnehmer in dieser Auktionsphase bekanntgeben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.

(7)   Die Beschaffungsstelle schließt die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:

a)

indem sie in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion ein im Voraus festgelegtes Datum und eine im Voraus festgelegte Uhrzeit angibt;

b)

wenn keine neuen Preise oder neuen Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestunterschiede gerecht werden, indem sie in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist angibt, die sie ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion verstreichen lässt;

c)

wenn die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegebene Zahl der Auktionsphasen durchgeführt wurde.

(8)   Wenn die Beschaffungsstelle beschlossen hat, die elektronische Auktion gemäß Absatz 7 Buchstabe c — gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Absatz 7 Buchstabe b — abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(9)   Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt die Beschaffungsstelle den Auftrag gemäß Artikel 132 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

(10)   Beschaffungsstellen dürfen elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er in der veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung ausgeschrieben und in den Spezifikationen definiert worden ist, verändert wird.

Artikel 132

Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

(1)   Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, welche die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.

(2)   Ein Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Annahmefrist eingeht, darf von der Beschaffungsstelle nicht benachteiligt werden, wenn die Verzögerung lediglich auf ein Fehlverhalten der Beschaffungsstelle zurückzuführen ist.

(3)   Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern einräumen.

(4)   Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen; zudem muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

(5)   Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Auftragsvergabe dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, erteilt sie demjenigen Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellungen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien

a)

das günstigste Angebot abgegeben hat oder

b)

wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.

(6)   Erhält die Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und imstande ist, den Auftrag ordnungsgemäß durchzuführen.

(7)   Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren keine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge, um damit ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.

Artikel 133

Transparenz der Beschaffungsinformationen

(1)   Die Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden Anbieter unverzüglich — auf Antrag eines Anbieters schriftlich — über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 134 Absätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.

(2)   Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines unter dieses Kapitel fallenden Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,

b)

Name und Anschrift der Beschaffungsstelle,

c)

Name und Anschrift des Anbieters, der den Zuschlag erhalten hat,

d)

Wert des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat, oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden,

e)

Tag der Zuschlagserteilung und

f)

Art des angewandten Vergabeverfahrens und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 130 zurückgegriffen wurde, die Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten.

(3)   Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:

a)

die Unterlagen und Berichte über das Ausschreibungsverfahren und die Zuschlagserteilung in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, einschließlich der nach Artikel 130 erforderlichen Berichte, und

b)

Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen gewährleisten.

Artikel 134

Offenlegung von Informationen

(1)   Auf Antrag einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, einem Anbieter weitergeben.

(2)   Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels dürfen keine Vertragspartei und keine ihrer Beschaffungsstellen einem bestimmten Anbieter Informationen zur Verfügung stellen, die den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnten.

(3)   Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei oder eine ihrer Beschaffungsstellen oder Behörden oder Nachprüfungsorgane, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn dies

a)

den Rechtsvollzug behindern würde,

b)

den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnte,

c)

den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder

d)

dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

Artikel 135

Interne Nachprüfungsverfahren

(1)   Die Vertragsparteien richten ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, damit ein Anbieter sich im Rahmen einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung beschweren kann,

a)

wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder

b)

wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels nicht beachtet wurden und der Anbieter nach dem internen Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, sich direkt über einen Verstoß gegen dieses Kapitel zu beschweren,

(2)   Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden nach Absatz 1 werden schriftlich festgehalten und allgemein zugänglich gemacht.

(3)   Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die Beschaffung durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, die Auseinandersetzung möglichst auf dem Konsultationswege beizulegen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, so dass weder die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder künftigen Beschaffungen beeinträchtigt wird noch sein Recht, im Rahmen des verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens Abhilfemaßnahmen zu erwirken.

(4)   Jedem Anbieter wird für die Einlegung der Beschwerde und die diesbezüglichen Vorarbeiten eine ausreichende Frist von mindestens zehn Tagen ab dem Zeitpunkt eingeräumt, zu dem er von dem Sachverhalt, der den Beschwerdeanlass lieferte, Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten müssen.

(5)   Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einem unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsvorhaben entgegennimmt und prüft.

(6)   Wird die Beschwerde zunächst von einer Stelle geprüft, die keine Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist, so gewährleistet die Vertragspartei, dass der Anbieter einen Rechtsbehelf gegen die erste Entscheidung bei einer von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen unparteiischen Verwaltungs- oder Justizbehörde einlegen kann.

(7)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Entscheidung einer Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt oder über Verfahren verfügt, die sicherstellen,

a)

dass die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde äußert und der Nachprüfungsstelle alle sachdienlichen Unterlagen offenlegt,

b)

dass die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden „Beteiligte“) das Recht haben, vor einer Entscheidung der Nachprüfungsstelle über die Beschwerde gehört zu werden,

c)

dass die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und begleiten zu lassen,

d)

dass die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen haben,

e)

dass die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren öffentlich geführt werden und Zeugen geladen werden können, und

f)

dass die Nachprüfungsstelle ihre Entscheidungen oder Empfehlungen zügig und schriftlich bekanntgibt und dass die Entscheidungs- oder Empfehlungsgrundlage angegeben wird.

(8)   Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die sicherstellen,

a)

dass zügig vorläufige Maßnahmen getroffen werden, damit dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, an der Beschaffung teilzunehmen, und

b)

dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden geleistet wird, wenn die Nachprüfungsstelle feststellt, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wobei der Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden sich auf die Kosten für die Erstellung der Angebote und/oder die Kosten im Zusammenhang mit der Beschwerde beschränken kann.

(9)   Die zügig getroffenen vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 8 Buchstabe a können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren im Sinne des Absatzes 8 kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses Rechnung getragen werden kann. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu begründen.

Artikel 136

Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

(1)   Eine Vertragspartei kann eine Änderung oder Berichtigung der Angaben in Anhang III, die sich auf sie beziehen, vorschlagen.

(2)   Schlägt eine Vertragspartei eine Änderung vor,

a)

notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und

b)

unterbreitet sie der anderen Vertragspartei in der Notifikation einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassungen mit dem Ziel, den Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn

a)

die betreffende Änderung in ihrer Wirkung unerheblich ist oder

b)

die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, bei der die Kontrolle oder der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden ist.

(4)   Die Änderung gilt als von der anderen Vertragspartei — auch für die Zwecke von Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels — angenommen, sofern die Vertragspartei nicht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a schriftlich Einwände mit der Begründung erhebt, dass folgende Voraussetzung nicht erfüllt sei:

a)

die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung reicht aus, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereichs zu wahren;

b)

die Änderung ist nach Absatz 3 Buchstabe a in ihrer Wirkung unerheblich oder

c)

die Änderung betrifft eine Beschaffungsstelle, bei der nach Absatz 3 Buchstabe b die Kontrolle oder der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden ist.

(5)   Die folgenden Änderungen an Anhang III Teile 1 bis 3 gelten unter der Voraussetzung als Berichtigung, dass sie sich nicht auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Kapitels auswirken:

a)

eine Änderung des Namens einer Stelle;

b)

eine Fusion von zwei oder mehr Stellen, die in demselben Teil von Anhang III aufgeführt sind, und

c)

die Aufspaltung einer Stelle in zwei oder mehr Stellen, vorausgesetzt, dass alle neuen Stellen in denselben Teil des Anhangs III wie die ursprüngliche Stelle aufgenommen werden.

(6)   Die Vertragsparteien notifizieren einander ihre Berichtigungsvorschläge alle zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels. (23)

(7)   Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation im Sinne des Absatzes 6 Einwände gegen eine vorgeschlagene Berichtigung melden. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie die Gründe dar, aus denen sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Berichtigung keine Änderung im Sinne des Absatzes 5 darstellt, und beschreibt sie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Abkommens. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, so gilt dies als Zustimmung der Vertragspartei zu der vorgeschlagenen Berichtigung.

(8)   Werden innerhalb der in den Absätzen 4 und 7 festgelegten Frist keine Einwände gegen eine vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung erhoben, kann der Kooperationsausschuss Anhang III ändern, um einer solchen Änderung oder Berichtigung Rechnung zu tragen. Änderungen oder Berichtigungen gelten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in den Absätzen 4 und 7 festgelegte Frist abläuft.

(9)   Werden gegen eine vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung Einwände erhoben, wird die Angelegenheit vom Kooperationsausschuss erörtert. Der Kooperationsausschuss kann beschließen, eine Änderung oder Berichtigung zu genehmigen und Anhang III entsprechend zu ändern.

Artikel 137

Übergangszeit

Die Anwendung dieses Kapitels beginnt fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels. Für die in Anhang III Teil 4 aufgeführten Waren und die unter Anhang III Teil 6 fallenden Dienstleistungen beginnt die Anwendung dieses Kapitels acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels.

KAPITEL 9

Rohstoffe und Energie

Artikel 138

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Rohstoffe“ bei der Herstellung industrieller Erzeugnisse verwendete Materialien, ausgenommen Energiegüter, verarbeitete Fischereierzeugnisse oder landwirtschaftliche Erzeugnisse, jedoch einschließlich Naturkautschuk, roher Häute und Felle, Holz und Zellstoff, Seide, Wolle, Baumwolle und anderer pflanzlicher Spinnstoffe;

b)

„Energiegüter“ auf der Grundlage des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation (HS) und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union Erdgas, Flüssigerdgas, Flüssiggas (LPG) (HS 27.11), elektrischen Strom (HS 27.16), Rohöl und Erdölerzeugnisse (HS 27.09-27.10 und 27.13-27.15) sowie Kohle und andere feste Brennstoffe (HS 27.01-27.04);

c)

„Partnerschaft“ eine rechtsfähige Organisationseinheit, bei der es sich um eine gewerbliche Organisation unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle einer Vertragspartei handelt, wie unter anderem Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures oder Verbände;

d)

„Dienstleistungsanbieter“ einen Dienstleistungsanbieter im Sinne des Artikels 40 Buchstabe q;

e)

„Maßnahmen“ eine Maßnahme im Sinne des Artikels 40 Buchstabe a;

f)

„Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung von Energiegütern durch die Fernleitungen für Öl- und Ölerzeugnisse und Hochdruck-Erdgas, Hochspannungsstrom-übertragungsnetze und -leitungen, über Schienen- und Straßenverbindungen sowie andere Anlagen für den Transport von Energiegütern;

g)

„unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswidrigen Aneignung von Energiegütern aus Fernleitungen für Öl- und Ölerzeugnisse und Hochdruck-Erdgas, Hochspannungsstromübertragungsnetzen und -leitungen, Schienen- und Straßenverbindungen sowie anderen Anlagen für den Transport von Energiegütern besteht;

h)

„Notsituation“ eine Lage, die zu einer erheblichen Störung oder einer physischen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas, Öl oder elektrischer Energie zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan führt, auch bei Transitlieferungen durch Drittländer, oder eine Lage, in der innerhalb der Europäischen Union oder in der Republik Kasachstan eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Energiegütern besteht, so dass marktbasierte Maßnahmen nicht ausreichen und zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen;

i)

„Local-Content-Regelung“

i)

in Bezug auf Waren eine Regelung, nach der ein Unternehmen Waren heimischen Ursprungs oder heimischer Herkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner heimischen Produktion vorgeschrieben sein können;

ii)

in Bezug auf Dienstleistungen eine Regelung, welche die Wahl des Dienstleistungsanbieters oder der erbrachten Dienstleistung zu Lasten der Dienstleistungen oder Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei beschränkt;

j)

„staatseigenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausführt und bei dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene direkt oder indirekt über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals eines Unternehmens oder der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt;

k)

„juristische Person“ eine juristische Person im Sinne des Artikels 40 Buchstabe d;

l)

„juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 40 Buchstabe e.

Artikel 139

Preisregulierung

(1)   Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, dass der Preis für die Versorgung von gewerblichen Verwendern mit Rohstoffen oder Energiegütern, sofern dieser von der Regierung einer Vertragspartei reguliert ist, die Kosten deckt und einen angemessenen Gewinn einbringt.

(2)   Unterscheidet sich der Preis, zu dem Rohstoffe oder Energiegüter auf dem heimischen Markt verkauft werden, von dem Ausfuhrpreis desselben Erzeugnisses, legt die ausführende Vertragspartei auf Anfrage der anderen Vertragspartei Informationen über diesen Preisunterschied vor, wobei Transportkosten und Ausfuhrabgaben nicht berücksichtigt werden.

Artikel 140

Handels- und Ausfuhrmonopole

Die Vertragsparteien schaffen keine Handels- oder Ausfuhrmonopole für Rohstoffe oder Energiegüter oder behalten diese bei, es sei denn, eine Vertragspartei übt ihr Vorkaufsrecht beim Kauf von Roh- und Trockengas und Gold aus.

Artikel 141

Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten (Rohöl und Erdgas)

(1)   Dieses Abkommen lässt die im Einklang mit dem Völkerrecht bestehende uneingeschränkte Souveränität der Vertragsparteien über Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren Hoheitsgebieten und in ihren Binnen-, Insel- und Territorialgewässern sowie die Hoheitsrechte für die Zwecke der Exploration und Nutzung der Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf ihren Festlandsockeln unberührt.

(2)   Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, in ihrem Hoheitsgebiet, in ihren Binnen-, Insel- und Territorialgewässern, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf ihrem Festlandsockel die Gebiete zu bestimmen, die für die Ausübung der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zugänglich gemacht werden sollen.

(3)   Trifft eine Vertragspartei eine hoheitliche Entscheidung nach Absatz 2, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Unternehmen der anderen Vertragspartei im Hinblick auf den Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und die Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten nicht diskriminiert werden, sofern das betreffende Unternehmen als juristische Person im Gebiet der aufnehmenden Vertragspartei, die den Zugang gewährt, niedergelassen ist.

(4)   Jede Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem eine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, verlangen, einen finanziellen Beitrag zu zahlen oder einen Beitrag in Form von Kohlenwasserstoffen zu leisten.

(5)   Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Lizenzen oder sonstige Genehmigungen, durch die ein Unternehmen berechtigt ist, die Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen auszuüben, im Wege eines veröffentlichten Verfahrens vergeben werden oder dass potenzielle Bewerber aus den Vertragsparteien durch eine Bekanntmachung aufgefordert werden, ihre Bewerbung einzureichen. In der Bekanntmachung sind die Art der Lizenz oder der sonstigen Genehmigung, das betreffende geografische Gebiet und das geplante Datum oder die geplante Frist für die Erteilung der Lizenz oder der sonstigen Formen der Genehmigung anzugeben.

(6)   Die Absätze 3 bis 5 lassen das Recht staatseigener Unternehmen unberührt, im Wege direkter Verhandlungen mit ihrer eigenen Vertragspartei Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten zu erhalten. Beschließt ein solches staatseigenes Unternehmen, seine Rechte zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ganz oder teilweise zu übertragen, gelten die in den Absätzen 3 und 5 genannten Verpflichtungen.

(7)   Artikel 53 gilt für die Lizenzbedingungen und das Lizenzerteilungsverfahren.

Artikel 142

Bedingungen für Investitionen in Rohstoffe und Energiegüter

Zur Förderung von Investitionen in die Prospektion, Exploration, Förderung und in den Abbau von Rohstoffen und Energiegütern, darf keine Vertragspartei

a)

Maßnahmen beibehalten oder erlassen, in denen „Local-Content-Regelungen“ vorgesehen sind, die sich auf die Erzeugnisse, Dienstleistungsanbieter, Investoren oder Investitionen der anderen Vertragspartei auswirken, es sei denn, das Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO und die Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des GATS sehen etwas anderes vor;

b)

Maßnahmen beibehalten oder erlassen, die ein Unternehmen der anderen Vertragspartei dazu verpflichten, Rechte des geistigen Eigentums zu übertragen oder zu teilen, um Erzeugnisse oder Dienstleistungen im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verkaufen oder dort Investitionen tätigen zu dürfen. Die Vertragsparteien werden nicht daran gehindert, mit Investoren, die Rechte zur Prospektion, Exploration, Förderung und zum Abbau von Rohstoffen und Energiegütern erlangen wollen, Verträge über die freiwillige Übertragung solcher Rechte auszuhandeln, sofern sie unter marktüblichen Konditionen und zu Marktpreisen geschlossen werden.

Artikel 143

Transit

(1)   Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta treffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um den Transit von Energiegütern zu erleichtern.

(2)   Jede Vertragspartei verbietet ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung von Rohstoffen und Energiegütern, die sich im Transit oder Transport durch ihr Gebiet befinden, und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um gegen unerlaubte Aneignung anzugehen.

Artikel 144

Unterbrechung

(1)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber der wichtigsten Energietransit- bzw. Energietransportfernleitungen und -netze

a)

die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung, Einschränkung oder eines unbeabsichtigten Abbruchs des Transits und/oder des Transports auf ein Minimum zu senken,

b)

den normalen Betrieb dieses Transits oder Transports, der unbeabsichtigt unterbrochen, eingeschränkt oder abgebrochen wurde, unverzüglich wiederherstellen.

(2)   Im Falle einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspartei, in deren Gebiet sich Energiegüter auf Transit oder im Transport, in der Aufnahme oder der Lagerung befinden, den laufenden Transit oder Transport bzw. die laufende Aufnahme oder Lagerung auf einer Transit-/Transportroute für Energiegüter weder unterbrechen noch einschränken oder einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung gestatten dies zu tun, sofern dies nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit, den Transport, die Entgegennahme oder die Lagerung auf einer Transit-/Transportroute vorgesehen ist und solange das Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des betreffenden Vertrags oder das Streitbelegungsverfahren nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels im Zusammenhang mit Notsituationen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h nicht abgeschlossen ist.

(3)   Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder Einschränkung nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern es sich um höhere Gewalt handelt oder dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.

Artikel 145

Zugang zu Hochspannungsstromübertragungsnetzen und -leitungen

(1)   Jede Vertragspartei gewährt den Unternehmen der anderen Vertragspartei, die als juristische Personen im Gebiet der den Zugang gewährenden Vertragspartei niedergelassen sind, im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten der Hochspannungsstromübertragungsnetze und -leitungen, die sich teilweise oder ganz im Besitz der Vertragspartei befinden, die den Zugang gewährt und von dieser reguliert werden, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Netzen und Leitungen. Der Zugang wird in gerechter und ausgewogener Weise gewährt.

(2)   Bei der Anwendung von Maßnahmen in Bezug auf solche Übertragungsnetze und -leitungen stellt die Vertragspartei sicher, dass die folgenden Grundsätze beachtet werden:

a)

bei allen gesetzlichen und regulatorischen Maßnahmen über den Zugang und die Transporttarife ist volle Transparenz gegeben,

b)

die Maßnahmen beinhalten keine Diskriminierung hinsichtlich des Ursprungs der Stromerzeugung in ihrem Gebiet und hinsichtlich des Bestimmungsziels des Stroms und

c)

für die Unternehmen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan gelten diskriminierungsfreie Transporttarife.

Artikel 146

Regulierungsbehörden für Strom und Gas

(1)   Jede Vertragspartei benennt Regulierungsbehörden und ermächtigt diese, in ihrem jeweiligen Gebiet die Märkte für Strom und Gas zu regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen von allen öffentlichen Behörden oder Marktteilnehmern rechtlich und organisatorisch unabhängig sein.

(2)   Die Entscheidungen und Verfahren einer Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.

(3)   Ein von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffener Marktteilnehmer kann gegen diese Entscheidung bei einer Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Entscheidungen einer Beschwerdestelle, die nicht unabhängig von den beteiligten Parteien oder kein Gericht ist, unterliegen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Die Entscheidungen der Beschwerdestelle und der Justizbehörde sind zu begründen und haben schriftlich zu ergehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die endgültige Entscheidung der Beschwerdestelle oder der Justizbehörde — je nachdem, wer letztinstanzlich entscheidet — wirksam durchgesetzt wird.

Artikel 147

Erneuerbare Energien

(1)   Dieser Artikel gilt für Maßnahmen mit möglichen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren nichtfossilen Quellen, wie unter anderem Wind- und Sonnenenergie und Wasserkraft, jedoch nicht für die Produkte, aus denen diese Energie erzeugt wird.

(2)   Jede Vertragspartei

a)

nimmt Abstand von der Beibehaltung oder dem Erlass von Maßnahmen, welche die Bildung von Partnerschaften mit lokalen Unternehmen vorschreiben, es sei denn, solche Partnerschaften werden aus technischen Gründen für notwendig erachtet und die Vertragspartei kann diese technischen Gründe belegen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht;

b)

stellt sicher, dass Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die — gegebenenfalls — insbesondere auf Ausrüstung, Anlagen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungsnetze angewandt werden, objektiv, transparent und nicht willkürlich sind und Antragsteller der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren;

c)

stellt sicher, dass Verwaltungsgebühren im Bereich erneuerbare Energien, wie sie unter anderem Verbraucher, Planungsbüros, Architekten, Bauunternehmen sowie Anlageninstallateure und -lieferanten entrichten müssen, transparent sind und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken;

d)

stellt sicher, dass die Einfuhr und die Verwendung von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder die Lieferung von Waren durch die Anbieter der anderen Vertragspartei Kapitel 1 (Warenhandel) dieses Titels unterliegen;

e)

stellt sicher, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch die Anbieter der anderen Vertragspartei Artikel 53 unterliegt;

f)

stellt sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für den Anschluss an die Stromnetze und den Zugang zu ihnen transparent sind und die Anbieter der anderen Vertragspartei elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen nicht diskriminieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass angemessene netz- und marktbezogene betriebliche Maßnahmen ergriffen werden, um Beschränkungen der Einspeisung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen möglichst gering zu halten;

g)

nimmt Abstand vom Erlass oder der Beibehaltung von Regelungen, die vorsehen, dass

i)

ein Unternehmen der anderen Vertragspartei Waren erwerben oder verwenden muss, die heimischen Ursprungs oder heimischer Herkunft in der die Regelung anwendenden Vertragspartei sind, wobei weder bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert noch ein Anteil an der Menge oder am Wert ihrer heimischen Produktion vorgeschrieben werden dürfen oder dass

ii)

der Erwerb oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der Menge oder dem Wert heimischer Waren, die das Unternehmen ausführt, richtet.

(3)   Bestehen für die Anlagen und Systeme zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nichtfossilen Quellen internationale oder regionale Normen, so verwenden die Vertragsparteien diese Normen oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele. Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes gelten die Internationale Normungsorganisation (International Organisation for Standardardization — ISO) und die Internationale Elektrotechnische Kommission (International Electrotechnical Commission — IEC) als zuständige internationale Normungsgremien.

(4)   Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften eher in Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit einschließlich der Umweltverträglichkeit als in Bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.

(5)   Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass er die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Energienetze oder die Sicherheit der Energieversorgung notwendig sind, sofern die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Waren, Dienstleistungsanbietern oder Investoren der Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien führen.

Artikel 148

Zusammenarbeit in den Bereichen Rohstoffe und Energiegüter

(1)   Unbeschadet der Artikel 204 bis 208 kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses im Bereich des Handels mit Rohstoffen und Energiegütern zu stärken.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Achtung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und die Gewährleistung nicht handelsverzerrender Regeln der beste Weg sind, um günstige Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in die Erzeugung von Rohstoffen und Energiegütern und den Handel mit ihnen zu schaffen. Darüber hinaus sind solche Rahmenbedingungen der effizienten Zuweisung und Nutzung von Rohstoffen und Energiegütern förderlich.

(3)   Die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses erstrecken sich auf Fragen des bilateralen Handels sowie auf Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit dem internationalen Handel. Zu diesen Fragen gehören sich auf die globalen Märkte auswirkende Handelsverzerrungen, umwelt- und entwicklungspolitische Fragen mit speziellem Bezug zum Handel mit Rohstoffen und Energiegütern sowie die soziale Verantwortung von Unternehmen im Einklang mit international anerkannten Standards wie den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen (OECD Guidelines for Multinational Enterprises) und den OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas). Die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses umfassen den Austausch von Daten und Informationen über den rechtlichen Rahmen für die Sektoren Rohstoffe und Energie. Dies ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren jeweiligen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

(4)   Eine Vertragspartei kann darum ersuchen, dass eine Ad-hoc-Sitzung zu Rohstoffen und Energiegütern abgehalten bzw. ein Ad-hoc-Austausch über Rohstoffe und Energiegüter während der Sitzungen des Kooperationsausschusses anberaumt wird. Darüber hinaus könnte die bilaterale Zusammenarbeit gegebenenfalls auf einschlägige plurilaterale oder multilaterale Gremien, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind, ausgedehnt werden.

Artikel 149

Frühwarnsystem

(1)   Die Vertragsparteien führen ein Frühwarnsystem ein, das praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen vorsieht.

(2)   Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsam Maßnahmen

a)

zur frühzeitigen Bewertung potenzieller Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Erdgas, Öl oder elektrischer Energie sowie

b)

zur Vermeidung einer akuten beziehungsweise drohenden Notsituation und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen.

(3)   Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation oder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Notsituation herbeiführen könnte, so notifiziert sie dies schnellstmöglich der anderen Vertragspartei.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels kommen die Vertragsparteien überein, dass das für Energie zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der für diesbezügliche Energiefragen zuständige Minister der Republik Kasachstan als zuständige Stellen fungieren.

(5)   Bei einer entsprechenden Notifikation teilen die Vertragsparteien einander ihre Lageeinschätzung mit.

(6)   Eine Vertragspartei kann innerhalb von drei Kalendertagen nach der Notifikation um Konsultationen zu folgenden Punkten ersuchen:

a)

Ausarbeitung einer gemeinsamen Einschätzung der Lage,

b)

Ausarbeitung von Empfehlungen zur Bereinigung der Notsituation und zur Minimierung der Folgen der Notsituation,

c)

Einsetzung einer Monitoring-Sondergruppe unter anderem zur Überwachung der Energieflüsse an den einschlägigen Stellen der betroffenen Infrastruktur.

(7)   Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls mit Drittländern zusammen, um die drohende Notsituation abzuwenden beziehungsweise die akute Notsituation zu bereinigen.

(8)   Hält die Notsituation weiterhin an, kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem in Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels vorgesehenen Sonderverfahren das Streitbeilegungsverfahren für Notsituationen einleiten.

(9)   Die Vertragsparteien unterlassen ab dem Zeitpunkt der Notifikation jegliche Maßnahmen, die in einer bestimmten Situation die Notsituation verschärfen oder verstärken könnten.

(10)   Die Vertragsparteien sehen davon ab, in Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen Folgendes als Beweismaterial vorzulegen oder sich darauf zu stützen:

a)

Standpunkte oder Vorschläge, welche die andere Vertragspartei in einem Verfahren nach diesem Artikel vertritt beziehungsweise vorlegt oder

b)

Absichtserklärungen der anderen Vertragspartei, eine Lösung für eine in diesem Artikel genannte Notsituation zu akzeptieren.

(11)   Der Kooperationsausschuss kann erforderlichenfalls detaillierte Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Artikels ausarbeiten.

Artikel 150

Ausnahmen

(1)   Dieses Kapitel lässt etwaige in diesem Abkommen festgelegte Ausnahmen, Vorbehalte oder Beschränkungen unberührt.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungsprojekte oder für Demonstrationsprojekte, die in nichtgewerblichem Ausmaß durchgeführt werden.

(3)   Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, die für den sicheren Betrieb von Energieinfrastrukturen, einschließlich für die nationale oder öffentliche Sicherheit relevanter Energietransport- und -erzeugungsanlagen und einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung einer Notsituation und Reaktion auf eine Notsituation, notwendig sind, sofern die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Waren, Dienstleistungsanbietern oder Investoren der Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien führen.

KAPITEL 10

Handel und nachhaltige Entwicklung

Artikel 151

Hintergrund und Ziele

(1)   Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006 über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle, die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung und das Schlussdokument „Die Zukunft, die wir wollen“ der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012, das in die am 27. Juli 2012 von der VN-Generalversammlung angenommene Resolution 66/288 eingegangen ist.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient. Die Vertragsparteien bemühen sich zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.

Artikel 152

Multilaterale Normen und Vereinbarungen für die Bereiche Umwelt und Arbeit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die nachhaltige Entwicklung aller Länder und ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit sind.

(3)   In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie beigetreten sind, und die IAO-Übereinkommen, die jeweils von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.

Artikel 153

Regelungsrecht und Schutzniveaus

(1)   Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in Artikel 152 Bezug genommen wird, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern. Die Vertragsparteien streben hohe Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus an.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Aufweichung oder Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.

(3)   Keine Vertragspartei weicht von ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht ab oder unterläuft dieses durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.

Artikel 154

Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher kommen die Vertragsparteien überein, Folgendes zu fördern:

a)

Handel und Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen sowie klimafreundliche Produkte und Technologien,

b)

den Einsatz von Nachhaltigkeitssicherungskonzepten, wie fairer oder ethischer Handel oder Öko-Kennzeichnung und

c)

Unternehmenspraktiken zur Übernahme sozialer Verantwortung.

(2)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen über ihre Maßnahmen aus, um die Kohärenz und die gegenseitige Unterstützung von Handel, soziale Zielen und ökologischen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen, einschließlich im Kontext der in Titel IV (Zusammenarbeit im Bereich Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung) genannten Aspekte, ergeben können.

(3)   Bei der Zusammenarbeit und dem Dialog nach Absatz 2 werden im Rahmen der unter Artikel 251 vorgesehenen Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft relevante Interessenträger einbezogen, insbesondere die Sozialpartner, sowie andere zivilgesellschaftliche Organisationen.

(4)   Der Kooperationsausschuss kann Regeln für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen.

Artikel 155

Streitbeilegung

Kapitel 14 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 (Streitbeilegung) gilt nicht für Streitigkeiten, die das vorliegende Kapitel betreffen. Nachdem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den Artikeln 180 und 182 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Kooperationsausschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 154 Absatz 3.

KAPITEL 11

Wettbewerb

Artikel 156

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäfts-praktiken und staatliche Eingriffe, einschließlich Subventionen, das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.

Artikel 157

Rechtsvorschriften im Bereich Kartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung

(1)   Jede Vertragspartei wahrt in ihrem Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht.

(2)   Jede Vertragspartei verfügt über unabhängig arbeitende Wettbewerbsbehörden, die für die wirksame Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und angemessen ausgestattet sind.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts an, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen geachtet werden.

Artikel 158

Staatliche Monopole, staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten oder Privilegien

(1)   Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unternehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.

(2)   Bezüglich staatlicher Monopole, staatlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden und die Wirtschaftstätigkeiten ausüben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 157 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen. Für die Zwecke dieses Kapitels besteht eine Wirtschaftstätigkeit darin, Güter und Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten. Sie umfasst keine in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführten Tätigkeiten, das heißt Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.

(3)   Die Anwendung des in Artikel 157 genannten Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen sollten begrenzt und transparent sein. Handel und Investitionen sollten nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das das Ziel des Abkommens untergraben würde.

Artikel 159

Subventionen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Subvention“ eine Maßnahme, die die Bedingungen des Artikels 1 des SCM-Übereinkommens erfüllt, unabhängig davon, ob sie einem Unternehmen für die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gewährt wird, und die spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens ist.

(2)   Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Titels alle zwei Jahre Bericht über die Rechtsgrundlage, einschließlich über das politische Ziel oder den Zweck der Subvention, die Dauer oder sonstige Fristen, die Form und wenn möglich den Betrag oder das Budget sowie den Empfänger der Subvention, die von der jeweiligen Regierung oder einer öffentlichen Stelle gewährt wird. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website oder über den WTO-Notifizierungsmechanismus bereitgestellt wurden.

(3)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention die Interessen der erstgenannten Vertragspartei beeinträchtigt, kann die erstgenannte Vertragspartei um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei prüft einen solchen Antrag sorgfältig. Die Konsultationen sollten insbesondere darauf abzielen zu klären, welche politische Zielsetzung die Subvention hat, ob sie einen Anreizeffekt besitzt und verhältnismäßig ist und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die potenziellen verzerrenden Auswirkungen auf Handel und Investitionen der ersuchenden Vertragspartei zu begrenzen. (24)

(4)   Zur Erleichterung der Konsultationen stellt die ersuchte Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens Informationen über die betreffende Subvention zur Verfügung. Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt von Informationen über die betreffende Subvention der Auffassung, dass die betreffende Subvention die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, die negativen Auswirkungen der betreffenden Subventionen auf die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei anzugehen.

(5)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Subventionen für die Fischerei und für den Handel mit Waren, die unter Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.

Artikel 160

Streitbeilegung

Die Bestimmungen in Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels gelten nicht für die Artikel 156 bis 158 und Artikel 159 Absätze 3 und 4 dieses Titels.

Artikel 161

Verhältnis zur WTO

Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens, insbesondere im Rahmen des SCM-Übereinkommens und der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, unberührt.

Artikel 162

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen durch die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.

KAPITEL 12

Staatseigene Unternehmen, staatlich kontrollierte Unternehmen und Untermehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten oder Privilegien

Artikel 163

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„staatseigenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals eines Unternehmens oder der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt;

b)

„staatlich kontrolliertes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss ausübt oder die Möglichkeit dazu hat, und zwar aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder der Vorschriften oder Praktiken für seine Funktionsweise oder anderer Mittel zur Ausübung eines solchen bestimmenden Einflusses. Von einem bestimmenden Einfluss einer Vertragspartei wird ausgegangen, wenn eine Vertragspartei direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann;

c)

„Unternehmen, dem besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausführt und dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene rechtlich oder tatsächlich ausschließliche oder besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt hat. Solche Rechte oder Privilegien können das Recht einschließen, als Vertrieb, Netzbetreiber oder sonstiger Vermittler für den Kauf oder Verkauf von Waren oder die Erbringung oder den Empfang einer Dienstleistung zu handeln. Als „Unternehmen, dem besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden“ zählen auch Monopole, die eine gewerbliche Tätigkeit ausführen;

d)

„Monopol“ eine Einrichtung, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Konsortien, die auf einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurden; eine Stelle, der ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, zählt jedoch nicht allein aufgrund der Gewährung eines solchen Rechts dazu;

e)

„besondere Rechte“ Rechte, die von einer Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene einer begrenzten Anzahl von Unternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet oder auf einem Produkt- oder Dienstleistungsmarkt eingeräumt werden, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, ihre Tätigkeit im selben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich eingeschränkt werden. Die Erteilung einer Lizenz oder einer Genehmigung für eine begrenzte Anzahl von Unternehmen im Rahmen der Zuweisung einer knappen Ressource nach objektiven, verhältnismäßigen und diskriminierungsfreien Kriterien stellt an und für sich kein besonderes Recht dar;

f)

„diskriminierungsfreie Behandlung“ Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung nach Maßgabe dieses Abkommens, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist;

g)

„nach kommerziellen Erwägungen“ im Einklang mit den üblichen Geschäftspraktiken eines privaten Unternehmens, das nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen im internationalen Handel tätig ist;

h)

„bestimmen“ die rechtliche oder tatsächliche Schaffung oder Genehmigung eines Monopols oder die Erweiterung des Umfangs eines Monopols.

Artikel 164

Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäß Artikel XVII Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994, gemäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS sowie gemäß dem Kapitel über staatseigene und staatlich kontrollierte Unternehmen und Unternehmen mit Vor- oder Sonderrechten des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden und Anwendung finden.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen einer Vertragspartei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 120.

(3)   Dieses Kapitel gilt für alle unter dieses Abkommen fallenden Wirtschaftstätigkeiten. Dienstleistungen, die nicht in der GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgeführt sind, unterliegen nicht den Artikeln 166 und 167.

Artikel 165

(1)   Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien nicht daran, staatseigene oder staatlich kontrollierte Unternehmen zu gründen oder beizubehalten oder staatliche Monopole zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.

(2)   Fällt ein Unternehmen in den Geltungsbereich dieses Kapitels, verpflichten bzw. ermutigen die Vertragsparteien ein solches Unternehmen nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist.

Artikel 166

Diskriminierungsverbot

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Artikel 142 oder in einer GATS-Liste der spezifischen Verpflichtungen einer Vertragspartei oder in einem Vorbehalt einer Vertragspartei zur Inländerbehandlung nach Anhang I stellt jede Vertragspartei in ihrem Gebiet sicher, dass beim Kauf oder Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung alle Unternehmen, die den Bedingungen des Artikels 163 Buchstaben c und d entsprechen, einer Ware und/oder einer Dienstleistung oder einem Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei eine diskriminierungsfreie Behandlung gewähren.

Artikel 167

Kommerzielle Erwägungen

Mit Ausnahme der Erfüllung des Zwecks — wie beispielsweise gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen — für den besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden, oder im Falle der Erfüllung des öffentlichen Auftrags eines staatseigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmens und unter der Voraussetzung, dass das Verhalten des Unternehmens bei der Erfüllung dieses Zwecks oder Auftrags mit Artikel 166 und mit Kapitel 11(Wettbewerb) vereinbar ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d in dem betreffenden Gebiet bei ihren Käufen und Verkäufen von Waren nach kommerziellen Erwägungen handeln, einschließlich in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen, sowie beim Kauf oder der Erbringung von Dienstleistungen, und zwar auch dann, wenn diese Waren oder diese Dienstleistungen für eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei oder mittels einer solchen Investition geliefert oder erbracht werden.

Artikel 168

Preisbildung

Die Erhebung unterschiedlicher Preise auf verschiedenen Märkten oder innerhalb desselben Marktes als solches ist nicht mit den Artikeln 166 und 167 unvereinbar, sofern diese Unterschiede auf üblichen kommerziellen Erwägungen beruhen, wie etwa Angebots- und Nachfragebedingungen.

Artikel 169

Corporate Governance

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d im Einklang mit den OECD-Leitsätzen zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen (Guidelines on Corporate Governance of State- Owned Enterprises) von 2005 hohe Standards in Bezug auf Transparenz und Corporate Governance beachten. Die Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik für Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d sollte mit diesen Leitsätzen im Einklang zu stehen.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden, die für die Regulierung von Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d zuständig sind, von den Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d rechtlich und organisatorisch unabhängig und gegenüber keinem dieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gesetze und Vorschriften auf allen Ebenen des Regierungshandelns, das heißt von der zentralen bis hin zur lokalen Ebene, kohärent und diskriminierungsfrei durchgesetzt werden, und zwar auch in Bezug auf Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d. Ausnahmen müssen begrenzt und transparent sein.

Artikel 170

Informationsaustausch

(1)   Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre Interessen im Rahmen dieses Abkommens von einem oder mehreren Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie die andere Vertragspartei ersuchen, Informationen über die die Durchführung des Abkommens berührenden Tätigkeiten ihres Unternehmens bereitzustellen. Dabei kann es sich um organisatorische, unternehmerische und finanzielle Informationen handeln.

(2)   Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei über einzelne Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d, die nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei nicht als kleine und mittlere Unternehmen gelten, Informationen bereit. In einem solchen Informationsersuchen sind das Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte anzugeben, einschließlich der Hinweise dafür, dass das Unternehmen Praktiken anwendet, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

(3)   Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über Ausnahmeregelungen, nicht konforme Maßnahmen, Befreiungen und sonstige Maßnahmen zur Verfügung, einschließlich in Bezug auf eine günstigere Behandlung, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei für Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d gelten.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

KAPITEL 13

Transparenz

Artikel 171

(1)   Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die diesen Titel betreffen. Jede Vertragspartei richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die interessierten Personen der anderen Vertragspartei auf Ersuchen konkrete Informationen über alle derartigen Angelegenheiten zur Verfügung stellen. (25) Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieses Titels. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften zu sein.

(2)   Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten werden umgehend in einer Weise veröffentlicht, die den Anforderungen des WTO-Übereinkommens, einschließlich der in Artikel X des GATT 1994, in Artikel III des GATS und Artikel 63 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Anforderungen, entspricht. Die Vertragsparteien aktualisieren regelmäßig die sich auf solche Maßnahmen beziehenden veröffentlichten Ressourcen, einschließlich Websites, und machen sie für interessierte Personen problemlos zugänglich. Solche Informationen bleiben während der Geltungsdauer der Maßnahmen und für einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf ihrer Geltungsdauer zugänglich.

(3)   Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemeingültigen Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten vor ihrer Annahme. Die Vertragsparteien sehen eine angemessene Frist vor, normalerweise nicht weniger als 30 Kalendertage, innerhalb deren interessierte Personen bei den zuständigen Behörden Stellung nehmen können, bevor die Maßnahme endgültig ausgearbeitet oder den für ihre Annahme zuständigen Behörden vorgelegt wird. Alle Stellungnahmen, die innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingehen, werden berücksichtigt.

(4)   Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemeingültige Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten dürfen nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)   Dieses Abkommen verpflichtet keine Vertragspartei, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

(6)   Artikel 55 ist auf die Bestimmungen dieses Kapitels anwendbar.

KAPITEL 14

Streitbeilegung

Abschnitt 1

Ziel und Geltungsbereich

Artikel 172

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Artikel 173

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Titels, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2

Konsultationen und Vermittlung

Artikel 174

Konsultationen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Streitigkeiten nach Artikel 173 dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Kooperationsausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen nach Artikel 173 nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.

(3)   Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, antwortet auf das Konsultationsersuchen innerhalb von zehn Tagen nach dessen Eingang, sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist beziehungsweise von den Vertragsparteien vereinbart wurde.

(4)   Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(5)   Konsultationen in dringenden Fällen gelten 15 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(6)   Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 dieses Artikels keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten, oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 176 in Anspruch nehmen.

(7)   Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.

(8)   Die Konsultationen gelten innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Fall von Notsituationen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h etwas anderes.

Artikel 175

Vermittlung

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens nach Anhang VII ersuchen.

Abschnitt 3

Streitbeilegungsverfahren

Unterabschnitt 1

Schiedsverfahren

Artikel 176

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 174 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2)   Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Kooperationsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist.

Artikel 177

Einsetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Zustellung des schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 dieses Artikels keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jeweiligen Vertragspartei, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten Liste ist, bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden des Kooperationsausschusses oder von dessen Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten Liste ist.

(4)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 dieses Artikels keine Einigung über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vorsitzenden des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten Liste ist.

(5)   Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.

(6)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang V seiner Ernennung zugestimmt hat.

(7)   Ist eine der Listen gemäß Artikel 196 zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Losentscheid bestimmt.

(8)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 dieses Artikels ohne Rückgriff auf Absatz 2 dieses Artikels, und die Frist des Absatzes 5 dieses Artikels beträgt zwei Tage.

Artikel 178

Vorabentscheid über die Dringlichkeit

Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht.

Artikel 179

Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1)   Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit kann jede Vertragspartei durch ein an das Schiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.

(2)   Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren, mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es dem Schlichter innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.

(3)   Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedingungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei Monaten nach dem Tag des Beschlusses des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(4)   Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex für die Mitglieder des Schiedspanels und der Vermittler (im Folgenden „Verhaltenskodex“) in Anhang VI.

Artikel 180

Berichte des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen vor.

(2)   Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(3)   Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen.

(4)   Im Abschlussbericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen nach Artikel 173 und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Vertragsparteien enthalten.

Artikel 181

Zwischenbericht des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so muss der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mitteilen, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden.

(2)   In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach Artikel 180 Absatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(3)   Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien ist der Zwischenbericht innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorzulegen und das Ersuchen nach Artikel 180 Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts zu stellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzichten.

Artikel 182

Abschlussbericht des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von 120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.

(2)   In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seinen Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Der Abschlussbericht sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.

(3)   Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit legt das Schiedspanel den Abschlussbericht innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vor.

Unterabschnitt 2

Umsetzung

Artikel 183

Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels

Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen.

Artikel 184

Angemessene Frist für die Umsetzung

(1)   Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts des Schiedspanels die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Länge der angemessenen Frist kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 1 dieses Artikels das nach Artikel 177 eingesetzte ursprüngliche Schiedspanel (im Folgenden „ursprüngliches Schiedspanel“) schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsausschuss zu übermitteln. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens.

(3)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels. Diese Notifikation hat schriftlich und spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist zu erfolgen.

(4)   Die angemessene Frist kann im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

Artikel 185

Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels getroffen hat. Diese Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist übermittelt werden.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen nach Artikel 173 kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

Artikel 186

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 185 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen Ausgleich vor.

(2)   Fordert die Beschwerdeführerin keinen Ausgleich nach Absatz 1 dieses Artikels oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Zustellung des Abschlussberichts des Schiedspanels gemäß Artikel 185 Absatz 2 keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Kooperationsausschuss geeignete Maßnahmen in einem Umfang ergreifen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten (26) Vorteile entspricht. In der Notifikation sind diese Maßnahmen anzugeben. Die Beschwerdeführerin kann die Maßnahmen nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit umsetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 dieses Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht.

(3)   Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die geeigneten Maßnahmen keinen Umfang haben, der dem Wert der durch den Verstoß der Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen aus den Bestimmungen nach Artikel 173 zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann die Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel übermittelt seinen Bericht über die von der Beschwerdeführerin notifizierten Maßnahmen den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ersuchens. Die Beschwerdeführerin setzt die notifizierten Maßnahmen solange nicht in Kraft, bis das ursprüngliche Schiedspanel seinen Bericht vorgelegt hat. Nach Vorlage des Berichts in Kraft gesetzte Maßnahmen müssen mit dem Bericht des Schiedspanels vereinbar sein.

(4)   Die von der Beschwerdeführerin in Kraft gesetzten Maßnahmen und der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn

a)

die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 191 gelangt sind,

b)

die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 185 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 173 im Einklang befindet oder

c)

die Maßnahmen, die vom Schiedspanel nach Artikel 185 Absatz 2 als mit den in Artikel 173 genannten Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 185 Absatz 2 mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen.

Artikel 187

Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss die Maßnahme zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels, die sie im Anschluss an einen Ausgleich beziehungsweise an eine von der Beschwerdeführerin nach Artikel 186 getroffene geeignete Maßnahme ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels beendet die Beschwerdeführerin die Maßnahme innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation, dass sie den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, den Ausgleich beenden.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation nach Absatz 1 dieses Artikels keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsausschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens zugestellt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, beendet die Beschwerdeführerin die nach Artikel 186 ergriffene geeignete Maßnahme beziehungsweise die Beschwerdegegnerin beendet den Ausgleich. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels nicht in vollem Umfang umgesetzt hat, wird der Ausgleich oder die nach Artikel 186 ergriffene geeignete Maßnahme nach Maßgabe des Berichts des Schiedspanels angepasst.

Artikel 188

Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1)   Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien gilt dieser Artikel.

(2)   Abweichend von den Artikeln 184, 185 und 186 kann die Beschwerdeführerin geeignete Maßnahmen in einem Umfang ergreifen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt hat, den Abschlussbericht des Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage umzusetzen. Diese Maßnahmen können sofort wirksam werden. Sie dürfen so lange aufrechterhalten werden, wie die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.

(3)   Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung oder die Verhältnismäßigkeit der von der Beschwerdeführerin wegen der Nichtumsetzung in Kraft gesetzten Maßnahme, so kann sie ein Verfahren nach Artikel 186 Absatz 3 und Artikel 187 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin muss die Maßnahmen erst dann aufheben oder anpassen, wenn das Schiedspanel in dieser Angelegenheit entschieden hat, und kann die Maßnahme während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.

Unterabschnitt 3

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 189

Ersetzung von Schiedsrichtern

Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang VI nicht eingehalten werden, findet das Verfahren gemäß Artikel 177 Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Berichts kann um den für die Ernennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 20 Tage verlängert werden.

Artikel 190

Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren

Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden des Kooperationsausschusses und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 197 die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Artikel 191

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Kooperationsausschuss und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Streitbeilegungsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Streitbeilegungsverfahren eingestellt.

Artikel 192

Verfahrensordnung

(1)   Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang V und der Verhaltenskodex in Anhang VI.

(2)   Sofern in der Verfahrensordnung in Anhang V nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels finden öffentlich statt.

Artikel 193

Informationen und fachliche Beratung

Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus bei jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren anfordern. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung in Anhang V Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.

Artikel 194

Auslegungsregeln

Das Schiedspanel legt die in Artikel 173 genannten Bestimmungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen der WTO-Panel und des Berufungsgremiums, die vom in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, im Folgenden „DSB“) angenommen wurden. Die Berichte des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 195

Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels

(1)   Die Beratungen des Schiedspanels sind vertraulich. Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Beschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht.

(2)   Die Vertragsparteien sind bei der Abfassung der Berichte des Schiedspanels nicht anwesend. In den Berichten sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen nach Artikel 173 und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen.

(3)   Die Berichte des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.

(4)   Die Vertragsparteien machen den Bericht des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gemäß der Verfahrensordnung in Anhang V gewährleistet wird.

Abschnitt 4

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 196

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Kooperationsausschuss stellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Kooperationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex in Anhang VI zu beachten.

(3)   Der Kooperationsausschuss kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils 15 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 177 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.

Artikel 197

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

(1)   Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Titels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

(2)   Eine Vertragspartei wendet sich jedoch in keinem Fall wegen des Verstoßes gegen eine Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig ist, an beide Gremien. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten

a)

Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat;

b)

Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 176 Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat.

(4)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung nach diesem Kapitel zu ergreifen.

Artikel 198

Fristen

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Berichte des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)   Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WIRTSCHAFT UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

KAPITEL 1

Wirtschaftlicher Dialog

Artikel 199

Die Vertragsparteien bekennen sich zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, wobei sie eine solide makroökonomischen Politik sicherstellen und einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog entwickeln und verstärken, der den Ausbau und die Vertiefung von für beide Seiten vorteilhaften wirtschaftlichen Beziehungen sowie eine nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum zum Ziel hat.

Artikel 200

Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig den Stand der bilateralen Zusammenarbeit und tauschen regelmäßig Informationen, Fachwissen und bewährte Verfahren im Bereich der Wirtschaftspolitik, der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und der Statistik aus.

KAPITEL 2

Zusammenarbeit im Bereich Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschließlich öffentlicher Finanzkontrolle und interner Kontrolle

Artikel 201

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zusammen, einschließlich im Bereich der öffentlichen Finanzkontrolle und der internen Kontrolle, um ein solides System der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu entwickeln, das mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Effizienz und der Wirksamkeit sowie der Transparenz und Rechenschaftspflicht vereinbar ist.

Die Zusammenarbeit umfasst Folgendes:

a)

Förderung der Umsetzung akzeptabler und allgemein anerkannter internationaler Standards sowie der Konvergenz mit den bewährten Verfahren der Europäischen Union in diesem Bereich,

b)

Austausch von Informationen und Erfahrungen in diesem Bereich.

KAPITEL 3

Zusammenarbeit im Steuerbereich

Artikel 202

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern, insbesondere was die Erleichterung der Einziehung legitimer Steuern anbelangt, und Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Standards für die wirksame Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zu entwickeln, einschließlich in den Bereichen Transparenz und Informationsaustausch. Die Vertragsparteien verstärken den Dialog und den Erfahrungsaustausch mit Blick auf die Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken.

KAPITEL 4

Zusammenarbeit im Bereich Statistik

Artikel 203

Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung der statistischen Methoden und Verfahren, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken. Die statistische Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Austausch von Wissen, die Förderung bewährter Verfahren und die Achtung der VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und des Verhaltenskodex für europäische Statistiken.

Die Europäische Union wird die Republik Kasachstan hierbei mit technischer Hilfe unterstützen.

KAPITEL 5

Zusammenarbeit im Bereich Energie

Artikel 204

Die Vertragsparteien setzen ihre laufende Zusammenarbeit in Energiefragen fort und intensivieren sie, um Energieversorgungssicherheit, Effizienz, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende Partnerschaft und orientiert sich an den Grundsätzen des beiderseitigen Interesses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit im Einklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft und den einschlägigen bestehenden multilateralen und bilateralen Vereinbarungen.

Artikel 205

Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a)

Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik, Ausarbeitung von Prognosen und Szenarien, auch im Hinblick auf die globalen Marktbedingungen für Energieerzeugnisse, sowie Verbesserung des statistischen Systems im Energiesektor;

b)

Schaffung eines günstigen und stabilen Investitionsklimas und Förderung beiderseitiger Investitionen im Energiebereich auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Transparenz;

c)

effektive Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderen internationalen Finanzinstitutionen und -instrumenten zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Energiebereich;

d)

Ausbau der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Entwicklung von Energietechnologien unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien, im Einklang mit Titel VI Kapitel 3 (Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation);

e)

Managementschulung und technische Ausbildung im Energiesektor, unter anderem durch Erleichterung des Austauschs von Trainees, die entsprechende Fachkurse an Hochschulen in der Europäischen Union und der Republik Kasachstan besuchen, sowie Entwicklung gemeinsamer Ausbildungsprogramme nach Maßgabe bewährter Verfahren;

f)

Ausweitung der Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Gremien, Initiativen und Institutionen;

g)

Zusammenarbeit beim Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie beim Technologietransfer auf dem Gebiet der Innovation, einschließlich in den Bereichen Management und Energietechnologien.

Artikel 206

Kohlenwasserstoffbasierte Energie

Die Zusammenarbeit im Bereich der kohlenwasserstoffbasierten Energie erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a)

Modernisierung und Ausbau bestehender und Entwicklung künftiger Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen, auch solcher, die der Diversifizierung von Energiequellen, -lieferanten und -transportwegen und -methoden dienen, sowie Schaffung neuer Energieerzeugungskapazitäten und Förderung der Integrität, Effizienz und Sicherheit von Energieinfrastrukturen, einschließlich Strominfrastrukturen;

b)

Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskriminierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit bewährten Verfahren durch Reformen im Regelungsbereich;

c)

Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit des Energiehandels, auch zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit und Stabilität der Energienachfrage, auf eine diskriminierungsfreie Weise bei gleichzeitiger Minimierung der Umweltauswirkungen und -risiken;

d)

Förderung eines hohen Umweltschutzniveaus und einer nachhaltigen Entwicklung im Energiesektor, einschließlich in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verteilung und Verbrauch;

e)

Verbesserung der Sicherheit der Kohlenwasserstoffexploration und -gewinnung in Offshore-Gebieten durch Erfahrungsaustausch im Bereich der Unfallverhütung, der Untersuchung von Unfällen, der Bewältigungs- und Sanierungsstrategien sowie über bewährte Verfahren in Bezug auf Haftung und Rechtspraxis in Katastrophenfällen.

Artikel 207

Erneuerbare Energiequellen

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a)

Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, einschließlich durch Zusammenarbeit bei Regelungsfragen, Zertifizierung und Normung sowie bei der technologischen Entwicklung;

b)

Erleichterung des Austauschs zwischen Institutionen, Laboratorien und privatwirtschaftlichen Einrichtungen der Republik Kasachstan und der Europäischen Union, einschließlich durch gemeinsame Programme zur Umsetzung bewährter Verfahren zur Verwirklichung der Energie der Zukunft und einer grünen Wirtschaft;

c)

Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Konferenzen und Ausbildungsprogramen und regelmäßiger Austausch von Informationen und offenen statistischen Daten sowie von Informationen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen.

Artikel 208

Energieeffizienz und Energieeinsparungen

Die Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, einschließlich im Kohlesektor, beim Abfackeln von Gas (und bei der Nutzung von Begleitgas), bei Gebäude und Geräten und im Verkehr umfasst unter anderem Folgendes:

a)

Austausch von Informationen über die Politik zur Förderung der Energieeffizienz, die Rechts- und Regelungsrahmen und Aktionspläne,

b)

Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,

c)

Initiierung und Durchführung von Projekten, einschließlich Demonstrationsvorhaben, zur Einführung innovativer Technologien und Lösungen im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen,

d)

Ausbildungsprogramme und Schulungen im Bereich Energieeffizienz zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels.

KAPITEL 6

Zusammenarbeit im Bereich Verkehr

Artikel 209

Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

a)

Erweiterung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,

b)

Konzentration auf die sozialen und ökologischen Aspekte von Verkehrssystemen,

c)

Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen,

d)

Stärkung der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten.

Artikel 210

Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel umfasst unter anderem Folgendes:

a)

Austausch von bewährten Verfahren im Bereich der Verkehrspolitik;

b)

Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, Verbesserung des Verkehrsflusses durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse, mit dem Ziel der stärkeren Marktintegration, der Verbesserung der Verkehrsnetze und des Ausbaus der Infrastruktur;

c)

Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene sowie Umsetzung der geltenden internationalen Übereinkünfte;

d)

Austausch bewährter Verfahren im Bereich Sicherheit und nachhaltige Entwicklung des Seeverkehrs.

Die Republik Kasachstan bringt ihre mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Einklang.

Artikel 211

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 7

Zusammenarbeit im Bereich Umwelt

Artikel 212

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung und des verantwortungsvollen Handelns auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a)

Umweltprüfungen, -monitoring und -kontrollen,

b)

Umwelterziehung und Förderung des Umweltbewusstseins, Verbesserung des Zugangs zu Informationen, stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen und Verbesserung des Zugangs zur Justiz in Umweltangelegenheiten,

c)

Umweltschutzgesetzgebung,

d)

Luftqualität,

e)

Abfallbewirtschaftung,

f)

Wasserqualitätsmanagement, auch in Bezug auf die Meeresumwelt,

g)

integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen, einschließlich Förderung fortschrittlicher Wasserspartechnologien,

h)

Erhaltung und Schutzes der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,

i)

nachhaltige Forstwirtschaft,

j)

Verschmutzung durch Industrieanlagen und Industrieemissionen,

k)

Klassifizierung von und sicherer Umgang mit chemischen Stoffen,

l)

Initiativen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der grünen Wirtschaft und

m)

Erfahrungsaustausch über Strategien für eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.

Artikel 213

Die Zusammenarbeit im Umweltschutzbereich erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien unter anderem in folgender Form:

a)

Austausch von Technologien, von wissenschaftlichen und technischen Informationen und Forschungsaktivitäten im Umweltschutzbereich,

b)

Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Rechtsvorschriften und Methoden im Umweltbereich.

Artikel 214

Die Vertragsparteien widmen der Behandlung von Umweltfragen im Rahmen der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte und der damit verbundenen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit und kommen überein, die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene zu intensivieren.

Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen im Hinblick auf die Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Sektoren aus; dies schließt auch den Austausch bewährter Verfahren, die Erweiterung von Wissen und Kompetenzen, Umwelterziehung und Sensibilisierungsmaßnahmen in den in diesem Kapitel genannten Bereichen ein.

KAPITEL 8

Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel

Artikel 215

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung daran. Die Zusammenarbeit trägt den Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie den Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet Rechnung.

Artikel 216

Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf Ebene der Vertragsparteien und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

a)

Eindämmung des Klimawandels,

b)

Anpassung an den Klimawandel,

c)

marktbasierte und nicht marktbasierte Konzepte zur Bewältigung des Klimawandels,

d)

Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuartigen, sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,

e)

Austausch von Fachwissen über Klimafragen und Unterstützung in anderen Sektoren,

f)

Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.

Artikel 217

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus, unternehmen gemeinsame Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet sauberer Technologien und pflegen einen entsprechenden Informationsaustausch, führen gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene durch, einschließlich mit Blick auf die für die Vertragsparteien geltenden multilateralen Umweltübereinkünfte wie die Klimarahmenkonvention der VN, und führen, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen durch.

KAPITEL 9

Zusammenarbeit im Bereich Industrie

Artikel 218

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im industriellen Bereich, einschließlich bei Fragen der Schaffung wirksamer Anreize und günstiger Bedingungen für die weitere Diversifizierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie.

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien unter anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen in folgenden Bereichen zusammen:

a)

Produktivität und effiziente Ressourcennutzung,

b)

öffentliche Maßnahmen zur Unterstützung von Industriesektoren auf der Grundlage der WTO-Anforderungen und sonstiger für die Vertragsparteien geltender Vorschriften,

c)

Umsetzung der Industriepolitik im Rahmen der Vertiefung der Integration,

d)

Instrumente zur effizienteren Umsetzung der Industriepolitik,

e)

Investitionen in die verarbeitende Industrie, Verringerung ihres Energieverbrauchs und Austausch von Erfahrungen über die Umsetzung von Strategien im Bereich Arbeitsproduktivität,

f)

Bedingungen für die Entwicklung neuer Produktionstechnologien, von Hightechindustrien und von Wissens- und Technologietransfers sowie Weiterentwicklung der grundlegenden Infrastruktur und eines günstiges Umfelds für Innovationscluster,

g)

Investitionen und Handel in den Bereichen Bergbau und Erzeugung von Rohstoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der unternehmerischen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit beim Abbau nichtenergetischer Bodenschätze zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen,

h)

Entwicklung der Personalkapazitäten in der verarbeitenden Industrie,

i)

Förderung von unternehmerischen Initiativen und der industriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan.

Dieses Abkommen schließt eine weiterreichende industrielle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nicht aus, und es können gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.

KAPITEL 10

Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen

Artikel 219

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), um die unternehmerischen Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Entwicklung und Gründung von KMU zu fördern.

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in folgenden Bereichen zusammen:

a)

Austausch von Informationen über Strategien zur KMU-Entwicklung,

b)

Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Initiativen zur Stärkung des unternehmerischen Denkens als Schlüsselkompetenz,

c)

Förderung besserer Kontakte zwischen Unternehmerverbänden beider Vertragsparteien durch einen engeren Dialog,

d)

Austausch von Erfahrungen über die Unterstützung von KMU beim Zugang zu internationalen Märkten,

e)

Austausch von Erfahrungen über die Verbesserung der Wirksamkeit des Rechtsrahmens für KMU,

f)

Austausch bewährter Verfahren für den Zugang von KMU zu Finanzmitteln.

KAPITEL 11

Zusammenarbeit im Bereich Gesellschaftsrecht

Artikel 220

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rechnungslegung und -prüfung für eine funktionierende Marktwirtschaft mit einem verlässlichen und transparenten Unternehmensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der Förderung der Regelungskonvergenz in diesem Bereich.

Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

a)

Austausch bewährter Verfahren über die Möglichkeiten, Informationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter Unternehmen transparent und leicht zugänglich zu machen,

b)

Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards wie insbesondere den OECD-Standards,

c)

Förderung der Umsetzung und einheitlichen Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für die konsolidierten Abschlüsse börsennotierter Unternehmen,

d)

Annäherung der Regeln für die Rechnungslegung und Finanzberichterstattung, insbesondere in Bezug auf KMU,

e)

Regulierung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des Buchhalters sowie der Aufsicht darüber,

f)

internationale Prüfungsstandards und Ethik-Kodex der International Federation of Accountants (IFAC), um das berufliche Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vorgegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern.

KAPITEL 12

Zusammenarbeit im Bereich Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Artikel 221

Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:

a)

bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,

b)

Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,

c)

Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems,

d)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,

e)

Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

Die Vertragsparteien fördern die Regulierungskonvergenz mit anerkannten internationalen Standards für solide Finanzsysteme.

KAPITEL 13

Zusammenarbeit im Bereich Informationsgesellschaft

Artikel 222

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit zielt auf die Förderung der Entwicklung des Wettbewerbs auf den IKT-Märkten und deren Offenheit sowie auf die Förderung von Investitionen in diesem Sektor ab.

Artikel 223

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Initiativen für die Informationsgesellschaft, wobei insbesondere Folgendes im Mittelpunkt steht:

a)

Aufbau eines wirksamen Regelungsrahmens für den IKT-Sektor,

b)

Förderung des Breitbandzugangs,

c)

Entwicklung interoperabler elektronischer Dienste,

d)

Gewährleistung des Datenschutzes und

e)

Entwicklung von Roamingdiensten.

Artikel 224

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden des IKT-Sektors, einschließlich im Bereich der elektronischen Kommunikation, in der Europäischen Union und in der Republik Kasachstan.

KAPITEL 14

Zusammenarbeit im Bereich Tourismus

Artikel 225

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit und Beschäftigung sowie des Austauschs im Tourismussektor zu fördern.

Artikel 226

Die Zusammenarbeit beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)

Schutz der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,

c)

Bedeutung der Erhaltung des kulturellen und historischen Erbes und

c)

positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.

Artikel 227

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:

a)

Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfahrungen und „Know-how“, unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien,

b)

Gründung einer strategischen Partnerschaft, die öffentliche und private Akteure und Akteure der Gemeinschaften einschließt, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu unterstützen,

c)

Förderung und Entwicklung von Produkten, Märkten, Infrastrukturen, Humanressourcen und institutionellen Strukturen für den Tourismus sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen,

d)

Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte,

e)

Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsstandards und

f)

Entwicklung und Förderung des Tourismus unter Einbeziehung der lokalen Bevölkerung sowie anderer Formen des nachhaltigen Tourismus.

KAPITEL 15

Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

Artikel 228

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.

Artikel 229

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Bereiche:

a)

Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,

b)

Austausch bewährter Verfahren für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,

c)

Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das soziale und wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,

d)

Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung,

e)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte,

f)

Austausch von Erfahrungen im Bereich der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, über Qualitätspolitik und damit verbundene Kontrollmechanismen, über die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und die Entwicklung des ökologischen Landbaus,

g)

Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger,

h)

Förderung der Zusammenarbeit bei agro-industrielle Investitionsprojekten, insbesondere zur Entwicklung der Sektoren tierische und pflanzliche Erzeugung,

i)

Austausch von Erfahrungen über Strategien für die nachhaltige Entwicklung der Agroindustrie sowie die Verarbeitung und den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

KAPITEL 16

Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen, Sozialpolitik und Chancengleichheit

Artikel 230

Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung des Dialogs und arbeiten in folgenden Bereichen zusammen: Förderung der IOA Agenda für menschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion und Bekämpfung von Diskriminierung sowie faire Behandlung von Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in der anderen Vertragspartei aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten.

Artikel 231

Die Vertragsparteien verfolgen die unter Artikel 230 fallenden Ziele, einschließlich durch eine Zusammenarbeit und den Austausch von bewährten Verfahren in folgenden Bereichen:

a)

Verbesserung der Lebensqualität und Gewährleistung besserer sozialer Rahmenbedingungen,

b)

Stärkung der sozialen Inklusion und Anhebung des Sozialschutzniveaus für alle Arbeitnehmer sowie Modernisierung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,

c)

Verringerung der Armut, Förderung des sozialen Zusammenhalts und Schutz bedürftiger Menschen,

d)

Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz und im sozialen Bereich im Einklang mit den jeweiligen Verpflichtungen, die sich für jede Vertragspartei aus internationalen Standards und Übereinkommen ergeben,

e)

Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und Steigerung der Effizienz der Arbeitsvermittlungsdienste,

f)

Bemühungen um mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen,

g)

Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie des Niveaus des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz,

h)

Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter durch Förderung der Teilnahme von Frauen am wirtschaftlichen und sozialen Leben und Sicherstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Beruf, Bildung, Ausbildung, Wirtschaft, Gesellschaft sowie bei Entscheidungsprozessen,

i)

Verbesserung der Qualität des Arbeitsrechts und Gewährleistung eines besseren Schutzes von Arbeitnehmern,

j)

Stärkung und Förderung des sozialen Dialogs, unter anderem durch den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner.

Artikel 232

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung der geltenden IAO-Übereinkommen.

Die Vertragsparteien erkennen unter Berücksichtigung der Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente der nachhaltigen Entwicklung sind.

Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, insbesondere der Sozialpartner, in ihre jeweilige sozialpolitische Entwicklung und in die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan im Rahmen dieses Abkommens.

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit bei Fragen menschenwürdiger Arbeit, der Beschäftigung und der Sozialpolitik in allen einschlägigen Gremien und Organisationen an.

KAPITEL 17

Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit

Artikel 233

Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum den Schutz der menschlichen Gesundheit zu stärken und gesundheitliche Ungleichheiten im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen zu verringern.

Artikel 234

Die Zusammenarbeit zielt auf die Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ab, unter anderem durch Austausch gesundheitsbezogener Informationen, Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche, Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation, sowie durch Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften.

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

Artikel 235

Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen diesem Titel messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit besondere Bedeutung bei, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Funktionsweise von Institutionen zusammen, einschließlich in den Bereichen Rechtsdurchsetzung, Strafverfolgung, Justiz sowie Verhütung und Bekämpfung von Korruption.

Artikel 236

Justizielle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in Bezug auf die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung einschlägiger multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, und insbesondere der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht aus.

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in Strafsachen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe. Dies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu und die Umsetzung von Übereinkommen des Europarats zu Strafverfahren durch die Republik Kasachstan sowie die Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte der VN und die Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

Artikel 237

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den europäischen und internationalen Rechtsinstrumenten und -normen zu gewährleisten.

Dies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu dem Übereinkommen des Europarates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dessen Zusatzprotokoll sowie deren Umsetzung durch die Republik Kasachstan einschließen.

Artikel 238

Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Steuerung der Migrationsströme beimessen. Die Zusammenarbeit beruht auf gegenseitigen Konsultationen der beiden Vertragsparteien und erfolgt nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften.

(2)   Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Vermeidung und Bekämpfung der irregulären Migration vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

a)

die Republik Kasachstan rückübernimmt ihre Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats unverzüglich und

b)

jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union rückübernimmt seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan aufhalten, auf deren Ersuchen unverzüglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Republik Kasachstan versehen ihre Staatsangehörigen unverzüglich und ohne andere als die in diesem Artikel vorgesehenen Formalitäten mit den für die Zwecke des Absatzes 2 geeigneten Ausweispapieren. Ist die rückzuübernehmende Person nicht im Besitz eines Ausweispapiers oder eines anderen Nachweises ihrer Staatsangehörigkeit, so wird die zuständige diplomatische und/oder konsularische Vertretung des betroffenen Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Kasachstan von der Republik Kasachstan beziehungsweise dem betroffenen Mitgliedstaat darum ersucht, die Staatsangehörigkeit dieser Person unverzüglich und ohne weitere Formalitäten durch eine Befragung festzustellen.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit dem Gesamtansatz für Migration und Mobilität einen umfassenden Dialog über relevante Migrationsfragen aufzunehmen, unter anderem um die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zu prüfen, das bestimmte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan im Rahmen der Rückübernahme regelt, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahmen von Staatsangehörigen anderer Länder und staatenloser Personen, sowie im Hinblick auf die Prüfung der Möglichkeit von parallelen Verhandlungen über ein Abkommen über Visaerleichterungen für Bürger der Europäischen Union und der Republik Kasachstan.

Artikel 239

Konsularischer Schutz

Die Republik Kasachstan stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden der in der Republik Kasachstan vertretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der über keine erreichbare ständige Vertretung in der Republik Kasachstan verfügt, unter denselben Bedingungen Schutz gewähren, wie sie für die eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union gelten.

Artikel 240

Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Im Einklang mit den von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ angenommenen internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsektoren und einschlägigen Nichtfinanzsektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen sowie zum Zwecke der Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung, Beschlagnahme, Konfiszierung und Rückgabe von Vermögenswerten oder Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.

Diese Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien.

Artikel 241

Illegale Drogen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten, insbesondere bei Fragen des illegalen Handels mit Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung des Angebots an illegalen Drogen, psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen und der Nachfrage danach zu stärken und zu diesem Zweck die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu intensivieren, um unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern sowie Prävention, Behandlung und Rehabilitation zu verbessern.

Die Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, drogenbedingte Schäden zu verringern, gegen die Herstellung und den Konsum von synthetischen Drogen vorzugehen und die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen, die zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, wirksam zu verhindern.

Die Vertragsparteien vereinbaren die Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten und dem Aktionsplan EU-Zentralasien gegen Drogen orientieren.

Artikel 242

Bekämpfung organisierter und grenzüberschreitender Kriminalität und der Korruption

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung aller Formen von organisierter Finanz- und Wirtschaftskriminalität und illegalen Aktivitäten mit grenzübergreifendem Charakter zusammen, darunter Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Drogenhandel, illegaler Handel mit Schusswaffen, Veruntreuung, Betrug, Fälschungen, Dokumentenfälschung und Korruption auf öffentlicher und privater Ebene, indem sie ihre bestehenden internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen.

Die Vertragsparteien fördern die Intensivierung der bilateralen, regionalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, unter anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren und eine mögliche Zusammenarbeit mit den Agenturen der Europäischen Union.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der VN von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und den drei dazugehörigen Protokollen sowie dem Übereinkommen der VN von 2003 gegen Korruption verankert sind. Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu und die Umsetzung von einschlägigen Übereinkünften des Europarats über die Verhütung und Bekämpfung von Korruption durch die Republik Kasachstan einschließen.

Artikel 243

Bekämpfung der Cyberkriminalität

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren, mit dem Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme oder gegen derartige Netze und Systeme verübt werden.

TITEL VI

SONSTIGE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

Artikel 244

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, mit Blick auf die Förderung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Kasachstan und die Konvergenz mit den politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Union. Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern. Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit, der Mobilität von Studenten, Lehr- und Verwaltungspersonal, Forschern und jungen Leuten und des Informations- und Erfahrungsaustauschs.

Die Vertragsparteien fördern eine einheitliche Koordinierung von Maßnahmen für das Bildungssystem im Einklang mit europäischen und internationalen Standards und bewährten Verfahren.

KAPITEL 2

Zusammenarbeit im Kulturbereich

Artikel 245

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Kulturbereich unter Achtung der kulturellen Vielfalt, um das Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu vertiefen.

Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen anzuregen.

Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf und entwickeln eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler internationaler Verträge und internationaler Organisationen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco). Die Vertragsparteien setzen den Meinungsaustausch über kulturelle Vielfalt fort, unter anderem mit dem Ziel, die Grundsätze des Übereinkommens der Unesco zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 zu fördern und Projekte im Rahmen der Internationalen Dekade für die Annäherung der Kulturen 2013-2022, die von der VN-Generalversammlung verkündet wurde, umzusetzen.

Die Vertragsparteien fördern gemeinsame Aktivitäten, Programme und Pläne sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Fortbildung und des Kapazitätsaufbaus für Künstler und Kulturschaffende und Organisationen.

KAPITEL 3

Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation

Artikel 246

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit:

a)

in allen Bereichen der zivilen Forschung sowie der wissenschaftlichen und der technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und

b)

zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationen.

Artikel 247

Die Zusammenarbeit umfasst:

a)

den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,

b)

den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,

c)

die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen für Forschung und Innovation der Vertragsparteien,

d)

den Ausbau der Forschungskapazitäten in den Forschungseinrichtungen der Republik Kasachstan und die Erleichterung ihrer Teilnahme am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und etwaigen anderen Initiativen, die von der Europäischen Union finanziert werden,

e)

die Entwicklung und Förderung gemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation,

f)

die Förderung der kommerziellen Nutzung von Ergebnissen gemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation,

g)

die Erleichterung des Zugangs neuer Technologien zu den heimischen Märkten der Vertragsparteien,

h)

die Organisation von Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogrammen für Wissenschaftler, Forscher und sonstiges im Bereich Forschung und Entwicklung tätiges Personal beider Vertragsparteien,

i)

die Erleichterung — auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften — der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern,

j)

sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Innovation, auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen, auf der Grundlage eines beiderseitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 248

Bei der Umsetzung der in Artikel 247 genannten Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit regionalen und anderen Tätigkeiten angestrebt werden, die im weiterreichenden Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Kasachstan nach den Artikeln 261 und 262 durchgeführt werden.

KAPITEL 4

Zusammenarbeit in den Bereichen Medien und Audiovisuelles

Artikel 249

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Bereichen Medien und Audiovisuelles, unter anderem durch den Austausch von Informationen und die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften aus den Bereichen Medien, Kino und Audiovisuelles.

Artikel 250

Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren zur Förderung von Unabhängigkeit und Professionalität der Medien aus, auf der Grundlage der Standards, die in den geltenden internationalen Übereinkünften, gegebenenfalls einschließlich derjenigen der Unesco und des Europarats, festgelegt sind.

KAPITEL 5

Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft

Artikel 251

Die Vertragsparteien setzen im Rahmen von Sitzungen und Konsultationen ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit hinsichtlich der Rolle der Zivilgesellschaft verstärkt fort, um folgende Ziele zu erreichen:

a)

die Kontakte und der Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in der Republik Kasachstan werden gestärkt, und zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Vertragsparteien wird die Möglichkeit gegeben, sich mit den Verfahren der Konsultation und des Dialogs mit öffentlichen Einrichtungen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit insbesondere eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung angestrebt wird;

b)

Sicherstellung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan, insbesondere an der Umsetzung dieses Abkommens;

c)

Förderung eines umfassenderen Kapazitätsausbaus sowie größerer Unabhängigkeit und Transparenz in der Zivilgesellschaft und Stärkung ihrer Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung der Vertragsparteien.

Die Vertragsparteien fördern den Aufbau von Beziehungen zwischen Nichtregierungs-organisationen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan.

Die Vertragsparteien unterstützen die jeweiligen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Menschenrechte tätig sind. Die Vertragsparteien tauschen förmlich und regelmäßig — mindestens einmal pro Jahr — alle relevanten Informationen über Kooperationsprogramme aus.

KAPITEL 6

Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung

Artikel 252

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung, um dazu beizutragen, dass alle Altersgruppen eine gesunde Lebensweise entwickeln, um die soziale Funktion und den erzieherischen Wert des Sports zu fördern und Gefahren für den Sport, wie Doping, Rassismus und Gewalt, zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.

KAPITEL 7

Zusammenarbeit im Bereich Katastrophenschutz

Artikel 253

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Risiken von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowohl in den Gebieten der Vertragsparteien als auch weltweit eingedämmt werden müssen.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Resilienz ihrer Gesellschaften und Infrastrukturen durch effizientere Maßnahmen zur Katstrophenvorsorge, -abmilderung, Vorbereitung auf den Katastrophenfall und Folgenbewältigung im Fall von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen zu stärken und auf bilateraler oder multilateraler politischer Ebene zusammenzuarbeiten, um die Ergebnisse des globalen Katastrophenmanagements zu verbessern.

Im Rahmen der Zusammenarbeit wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen, Folgendes unterstützt:

a)

die Interaktion zwischen den zuständigen Stellen, sonstigen Organisationen und Personen, die auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes tätig sind,

b)

die Koordinierung der Amtshilfe im Katastrophenfall, falls erforderlich,

c)

der Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der Sensibilisierung der Bevölkerung für die Katastrophenvorsorge,

d)

die Ausbildung, Weiterbildung, Qualifizierung und spezielle Schulungen im Bereich des Katastrophenschutzes und im Einsatz von Frühwarnsystemen.

KAPITEL 8

Zusammenarbeit im Bereich Weltraumtätigkeiten

Artikel 254

Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die langfristige Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung der zivilen Raumfahrt. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie Initiativen, die für eine Komplementarität ihrer jeweiligen Weltraumtätigkeiten sorgen könnten.

Artikel 255

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann sich entsprechend ihren Interessen auf die Bereiche Satellitennavigation, Erdbeobachtung, Erforschung des Weltraums und andere Bereiche erstrecken.

KAPITEL 9

Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz

Artikel 256

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.

Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls Folgendes umfassen:

a)

Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Verbraucherpolitik, einschließlich Anforderungen an Produktqualität und -sicherheit und Schaffung eines Marktaufsichtssystems und eines Mechanismus für den Informationsaustausch,

b)

Förderung des Austauschs von Erfahrungen mit Verbraucherschutzsystemen, einschließlich Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, Sensibilisierung der Verbraucher und Stärkung ihrer Handlungskompetenz sowie Durchsetzung der Verbraucherrechte,

c)

Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen,

d)

Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen.

KAPITEL 10

Regionale Zusammenarbeit

Artikel 257

Die Vertragsparteien fördern das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik mit dem Ziel, die Lebensbedingungen zu verbessern und die Beteiligung aller Regionen an der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Vertragsparteien zu stärken.

Artikel 258

Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die regionale Zusammenarbeit, im Einklang mit bestehenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen, um Maßnahmen für den Kapazitätsausbau zu entwickeln und den Ausbau der regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze zu fördern.

Artikel 259

Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung von für die regionale Zusammenarbeit relevanten Elementen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Forschung, Tourismus, Wasserressourcen und Umwelt, Katastrophenschutz und anderen Bereichen, die für die regionale Zusammenarbeit von Belang sind.

KAPITEL 11

Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Dienstes

Artikel 260

(1)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen, die bei der Umsetzung internationaler bewährter Verfahren in der öffentlichen Verwaltung und im öffentlichen Dienst sowie bei der Stärkung der Kapazitäten und der beruflichen Entwicklung und Fortbildung von Beamten und öffentlich Bediensteten gewonnen wurden.

(2)   Die Vertragsparteien unterstützen den Dialog über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des öffentlichen Dienstes und über gemeinsame Anstrengungen zur Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit im Rahmen einer regionalen Plattform für den öffentlichen Dienst in der Republik Kasachstan.

(3)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Absatz 2 soll unter anderem Folgendes erleichtern:

a)

den Austausch von Sachverständigen,

b)

die Organisation von Seminaren und

c)

die Organisation von Schulungen.

TITEL VII

FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 261

Auf der Grundlage einer umfassenden Partnerschaft und gestützt auf die Grundsätze des beiderseitigen Interesses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz, der Berechenbarkeit und des gegenseitigen Schutzes ihrer Interessen setzen die Vertragsparteien die bestehende finanzielle und technische Zusammenarbeit fort und intensivieren sie.

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die Republik Kasachstan finanzielle Hilfe der Europäischen Union in Form von Zuschüssen und Darlehen, unter Umständen auch in Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank und anderen internationalen Finanzinstituten, erhalten.

Diese finanzielle Hilfe kann gemäß den einschlägigen Vorschriften für den mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union (27) insbesondere durch Austausch von Sachverständigen, Forschungsarbeiten, Organisation von Foren, Konferenzen und Ausbildungsmaßnahmen, Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung der Konzeption und Umsetzung von Programmen und Projekten geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Europäische Union gelten die Haushaltsordnung (28) und die Anwendungsbestimmungen (29).

Die finanzielle Hilfe wird auf der Grundlage von Jahresaktionsprogrammen gewährt, die von der Europäischen Union nach Rücksprache mit der Republik Kasachstan aufgestellt werden.

Die Europäische Union und die Republik Kasachstan können Programme und Projekte kofinanzieren. Die Vertragsparteien koordinieren Programme und Projekte zur finanziellen und technischen Zusammenarbeit und tauschen Informationen über alle Quellen von Hilfe aus.

Die Wirksamkeit der Hilfe, wie in der Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, der Rahmenstrategie der Europäischen Union zur Reform der technischen Zusammenarbeit und in den Berichten des Europäischen Rechnungshofs dargelegt und die Erfahrungen mit der Umsetzung abgeschlossener und laufender Kooperationsprogramme der Europäischen Union in der Republik Kasachstan bilden die Grundlage der finanziellen Hilfen der Europäischen Union für die Republik Kasachstan..

Artikel 262

Die Vertragsparteien setzen die finanzielle und technische Hilfe nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung um und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zusammen. Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten (30), Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zulasten des Haushalts der Europäischen Union und des Haushalts der Republik Kasachstan, unter anderem im Wege der gegenseitigen Amtshilfe oder sonstigen Hilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

Alle weiteren während der Umsetzung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Abkommen oder Finanzierungsinstrumente müssen für die Zwecke der finanziellen Zusammenarbeit besondere Klauseln enthalten, die Überprüfungen vor Ort und Kontrollen vorsehen.

Artikel 263

Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, verpflichten sich die Vertragsparteien zu gewährleisten, dass die Beiträge der Europäischen Union in enger Abstimmung mit den aus anderen Quellen, von Drittländern oder internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellten Beiträgen geleistet werden.

Artikel 264

Präventivmaßnahmen

Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig, ob die mit Mitteln der Europäischen Union finanzierten und mit Mitteln der Republik Kasachstan kofinanzierten Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug. Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union und der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan zu verhindern. Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Präventivmaßnahmen, die getroffen wurden.

Artikel 265

Kommunikation

Die Vertragsparteien unterrichten einander, und insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan, über mutmaßliche und tatsächliche Fälle von Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzmittel der Europäischen Union und der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan.

Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit diesem Artikel getroffen werden.

Artikel 266

Kontrollen vor Ort

Vor-Ort-Kontrollen der finanziellen Hilfe der Europäischen Union werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan vorbereitet und durchgeführt.

Im Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (31) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) Kontrollen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durchzuführen.

Artikel 267

Ermittlungen und Strafverfolgung

Die Behörden der Republik Kasachstan leiten bei mutmaßlichen oder nachweislichen Fällen von Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union oder der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan unverzüglich Ermittlungen oder Strafverfahren im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan ein. Gegebenenfalls kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung auf förmlichen Antrag die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan dabei unterstützen.

TITEL VIII

INSTITUTIONELLER RAHMEN

Artikel 268

Kooperationsrat

(1)   Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt. Er überwacht und überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig. Er tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind.

(2)   Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens fasst der Kooperationsrat in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Geltungsbereich dieses Abkommens. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse. Der Kooperationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren.

(3)   Der Kooperationsrat ist befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels III (Handel und Wirtschaft), die Anhänge zu diesem Abkommen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den Vertragsparteien zu aktualisieren oder zu ändern.

(4)   Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(5)   Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(6)   Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kasachstan geführt.

(7)   Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8)   Jede Vertragspartei kann Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens nach Artikel 278 dem Kooperationsrat vorlegen.

Artikel 269

Kooperationsausschuss und Fachunterausschüsse

(1)   Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2)   Der Kooperationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.

(3)   Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kasachstan geführt.

(4)   Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats.

(5)   Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel III (Handel und Wirtschaft) tritt der Kooperationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen

(6)   Der Kooperationsrat kann Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.

(7)   Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses und aller weiteren vom Kooperationsrat eingesetzten Unterausschüsse oder Gremien fest.

Artikel 270

Parlamentarischer Kooperationsausschuss

(1)   Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Kasachstan andererseits zusammen, und er dient diesen als Forum für Treffen und für den Meinungsaustausch. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

(2)   Der Parlamentarische Kooperationsausschuss hat die Aufgabe eine für beide Seiten vorteilhafte und wirksame parlamentarische Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Parlament der Republik Kasachstan zu entwickeln.

(3)   Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss führen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd das Europäische Parlament und das Parlament der Republik Kasachstan.

(5)   Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann den Kooperationsrat um Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Ausschuss die erbetenen Informationen.

(6)   Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

(7)   Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann dem Kooperationsrat Empfehlungen vorlegen.

TITEL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 271

Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei diskriminierungsfrei und unter ähnlichen Bedingungen wie ihre eigenen natürlichen und juristischen Personen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen erhalten, um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.

Artikel 272

Übertragung von Befugnissen

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass eine Person, der von einer Vertragspartei Rechts-, Verwaltungs- und sonstige Regierungsbefugnisse wie die Befugnis zur Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Genehmigungen für andere Wirtschaftstätigkeiten, zur Genehmigung von Handelsgeschäften, zur Festlegung von Quoten, Gebühren oder sonstigen Abgaben erteilt wurden, bei der Ausübung dieser Befugnisse nach den Verpflichtungen der Vertragspartei im Rahmen des Abkommens handelt.

Artikel 273

Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten

(1)   Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die betroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Kapitalverkehrs sowie für Zahlungen und Transfers einführen oder aufrechterhalten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen

a)

behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig wird als eine Nicht-Vertragspartei;

b)

sind (gegebenenfalls) mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar;

c)

vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei;

d)

gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut.

(3)   Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche Maßnahmen werden im Einklang mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 getroffen.

(4)   Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen werden im Einklang mit dem GATS getroffen.

(5)   Die Vertragspartei, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Beschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr baldmöglichst einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(6)   Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im Kooperationsausschuss statt, sofern solche Konsultationen nicht außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens abgehalten werden.

(7)   Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungs-schwierigkeiten geprüft, die zu den jeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

a)

Art und Umfang der Schwierigkeiten,

b)

Außenwirtschafts- und Handelssituation oder

c)

andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.

(8)   In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen.

(9)   Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von den Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds festlegt.

Artikel 274

Maßnahmen im Zusammenhang mit wesentlichen Sicherheitsinteressen

Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es

a)

eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft oder

b)

eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

i)

in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,

ii)

in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

iii)

in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden,

iv)

in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder Verteidigung unentbehrlich sind oder

v)

im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen oder

c)

eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.

Artikel 275

Diskriminierungsverbot

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a)

dürfen die von der Republik Kasachstan gegenüber der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren natürlichen oder juristischen Personen bewirken;

b)

dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten gegenüber der Republik Kasachstan angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan bewirken.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 276

Steuern

(1)   Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern anzuwenden, als dies für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.

(2)   Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es dass es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindert, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

Artikel 277

Erfüllung der Verpflichtungen

(1)   Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Die Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien nach Artikel 278 dem Kooperationsrat vor.

(4)   Der Kooperationsrat kann eine Streitigkeit nach Artikel 278 und durch bindenden Beschluss beilegen.

Artikel 278

Streitbeilegung

(1)   Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel III (Handel und Wirtschaft) ausschließlich Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitschlichtung) maßgebend.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie gemäß Artikel 268 Konsultationen nach Treu und Glauben im Kooperationsrat aufnehmen, um so bald wie möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Kooperationsausschusses oder eines anderen nach Artikel 269 eingesetzten Unterausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

(3)   Die Vertragsparteien unterbreiten dem Kooperationsrat, dem Kooperationsausschuss oder anderen zuständigen Unterausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

(4)   Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Kooperationsrat gemäß Artikel 277 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist.

(5)   Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.

Artikel 279

Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen

(1)   Falls die Angelegenheit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 278 gelöst wird und die beschwerdeführende Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann sie — außer im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel III (Handel und Wirtschaft) -geeignete Maßnahmen treffen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich dieses Abkommens im Einklang mit dem Völkerrecht treffen:

a)

bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung dieses Abkommens im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge oder

b)

bei dem Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in den Artikel 1 und 11 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.

In diesen Fällen wird die geeignete Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei werden in einem Zeitraum von bis zu 20 Tagen Konsultationen abgehalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums findet die Maßnahme Anwendung.

(3)   Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern und in angemessenem Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert und sind Gegenstand sofortiger Konsultationen, in denen jede Partei das Recht zur Beseitigung des in Frage stehenden Verstoßes erhält.

Artikel 280

Zugang zu amtlichen Dokumenten

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten unberührt.

Artikel 281

Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung des Abkommens

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union auf diplomatischem Wege den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2)   Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel III ab dem Tag des Inkrafttretens nach Absatz 1, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglied der WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft) des Abkommens, sofern in darin nichts anderes bestimmt ist, ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Europäische Union und die Republik Kasachstan das Abkommen ganz oder teilweise im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden.

(4)   Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem

a)

die Europäische Union der Republik Kasachstan den Abschluss der erforderlichen Verfahren notifiziert hat, wobei sie gegebenenfalls die Teile des Abkommens angibt, die vorläufig angewendet werden sollen und

b)

die Republik Kasachstan der Europäischen Union die Ratifizierung dieses Abkommens notifiziert hat.

(5)   Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel III vorläufig ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung nach Absatz 4, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, aber vor seinem Inkrafttreten Mitglied der WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft), sofern darin nichts anderes bestimmt ist, vorläufig ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.

(6)   Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf den „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ auch als Bezugnahme auf den Tag, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird, im Sinne der Absätze 4 und 5.

(7)   Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, das am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, beendet.

Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.

(8)   Das in Absatz 7 genannte Abkommen wird durch dieses Abkommen ersetzt. Bezugnahmen auf jenes Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf dieses Abkommen.

(9)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann jedoch von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei einer der Vertragsparteien wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Eingang der Notifikation begonnen wurden.

(10)   Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Absicht, die vorläufige Anwendung zu beenden, bei einer der Vertragsparteien wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Eingang der Notifikation begonnen wurden.

Artikel 282

Bestehende Abkommen zwischen den Vertragsparteien in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, werden als Teil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.

Artikel 283

(1)   Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im beiderseitigen Einvernehmen ändern, überprüfen und erweitern, um die Zusammenarbeit zu intensivieren.

(2)   Die Vertragsparteien können das Abkommen ergänzen, indem sie untereinander besondere internationale Übereinkommen in Bereichen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, schließen. Solche besonderen internationalen Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

Artikel 284

Anhänge und Protokolle

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 285

Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten, oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen, einerseits und die Republik Kasachstan andererseits.

Artikel 286

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden und nach Maßgabe dieser Verträge, sowie für das Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan.

Artikel 287

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, kasachischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Съставено в Астана на двадесет и първи декември две хиляди и петнадесета година.

Hecho en Astana, el veintiuno de diciembre de dos mil quince.

V Astaně dne dvacátého prvního prosince dva tisíce patnáct.

Udfærdiget i Astana den enogtyvende december to tusind og femten.

Geschehen zu Astana am einundzwanzigsten Dezember zweitausendfünfzehn.

Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta detsembrikuu kahekümne esimesel päeval Astanas.

Έγινε στην Άστανα, στις είκοσι μία Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.

Done at Astana on the twenty first day of December in the year two thousand and fifteen.

Fait à Astana, le vingt et un décembre deux mille quinze.

Sastavljeno u Astani dvadeset prvog prosinca dvije tisuće petnaeste.

Fatto a Astana, addì ventuno dicembre duemilaquindici.

Astanā, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit pirmajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gruodžio dvidešimt pirmą dieną Astanoje.

Kelt Asztanában, a kétezer-tizenötödik év december havának huszonegyedik napján.

Magħmul f’Astana, fil-wieħed u għoxrin jum ta’ Diċembru fis-sena elfejn u ħmistax.

Gedaan te Astana, eenentwintig december tweeduizend vijftien.

Sporządzono w Astanie dnia dwudziestego pierwszego grudnia roku dwa tysiące piętnastego.

Feito em Astana, em vinte e um de dezembro de dois mil e quinze.

Întocmit la Astana la douăzeci și unu decembrie două mii cincisprezece.

V Astane dvadsiateho prvého decembra dvetisícpätnásť.

V Astani, dne enaindvajsetega decembra leta dva tisoč petnajst.

Tehty Astanassa kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.

Som skedde i Astana den tjugoförsta december år tjugohundrafemton.

Екі мың он бесінші жылғы жиырма бірінші желтоқсанда Астанада жасалды.

Совершено в Астане двадцать первого декабря две тысячи пятнадцатого года.

Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

Image

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

Image

Za Českou republiku

Image

For Kongeriget Danmark

Image

Für die Bundesrepublik Deutschland

Image

Eesti Vabariigi nimel

Image

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

Image

Για την Ελληνική Δημοκρατία

Image

Por el Reino de España

Image

Pour la République française

Image

Za Republiku Hrvatsku

Image

Per la Repubblica italiana

Image

Για την Κυπριακή Δημοκρατία

Image

Latvijas Republikas vārdā –

Image

Lietuvos Respublikos vardu

Image

Pour la Grand-Duché de Luxembourg

Image

Magyarország részéről

Image

Għar-Repubblika ta' Malta

Image

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

Image

Für die Republik Österreich

Image

W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

Image

Pela República Portuguesa

Image

Pentru România

Image

Za Republiko Slovenijo

Image

Za Slovenskú republiku

Image

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

Image

För Konungariket Sverige

Image

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Image

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

Казакстан Республикасы ушін

За Республику Казахстан

Image


(1)  Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Abkommen erwachsen.

(2)  Eine juristische Person wird von einer anderen juristischen Person kontrolliert, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu ernennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

(3)  Die Begriffe „Gründung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen umfassen.

(4)  Vertretungen einer juristischen Person der anderen Vertragspartei ist es nicht gestattet, eine Wirtschaftstätigkeit auf kommerzieller Basis im Gebiet der Republik Kasachstan auszuüben. Die Europäische Union behält sich das Recht vor, ihrerseits eine gleichartige Regelung in dieser Hinsicht einzuführen.

(5)  Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Dienstleistungen“ die in der aktuellen Fassung des WTO-Dokuments MTN.GNS/W/120 aufgeführten Dienstleistungen.

(6)  Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch das Kapitel über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ein.

(7)  Zur Klarstellung: Die Partner sind an der derselben juristischen Person beteiligt.

(8)  Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.

(9)  Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten.

(10)  Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung finden weiterhin Anwendung.

(11)  Zur Klarstellung: In Bezug auf die Republik Kasachstan bezeichnet „wirtschaftliche Bedarfsprüfung“ ein Verfahren, das von einer juristischen Person der Republik Kasachstan bei der Verpflichtung von Vertragsdienstleistern durchgeführt wird und bei dem vor der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte die Bedingungen auf dem einheimischen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden müssen. Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn nach der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung in den Massenmedien und nach einer Suche nach einer kompetenten Person in der Datenbank der zuständigen Behörde festgestellt wird, dass keine der Bewerber die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen erfüllt. Das Verfahren sollte nicht mehr als einen Monat in Anspruch nehmen. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens darf die juristische Person das Verfahren zur Einstellung von Vertragsdienstleistern einleiten.

(12)  Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien.

(13)  Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch den Abschnitt über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ein.

(14)  Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder andere diskriminierungsfreie Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

(15)  Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung eines Grundinteresses der Gesellschaft vorliegt.

(16)  Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,

i)

die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleistungsanbieter gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,

ii)

die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

iii)

die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,

iv)

die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

v)

die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistungsanbietern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistungsanbietern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden,

vi)

die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.

Die steuerlichen Bestimmungen und Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.

(17)  Der Begriff „regional“ bezieht sich auf Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die einen Binnenmarkt errichten, der den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr gewährleistet.

(18)  Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen oder von deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.

(19)  Eine Vertragspartei kann im Einklang mit ihrem internen Recht das Folgerecht auf Weiterveräußerungen beschränken, an denen Kunsthändler beteiligt sind.

(20)  In der Europäischen Union gilt diese Bestimmung nicht für Kombinationsteile.

(21)  Der Begriff „pharmazeutisches Erzeugnis“ in diesem Kapitel bezieht sich, im Falle der Europäischen Union, auf Arzneimittel im Sinne der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel.

(22)  Für die Zwecke der Artikel 98 bis 110 umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.

(23)  Diese Verpflichtung gilt als von der Europäischen Union erfüllt, wenn diese der Republik Kasachstan Berichtigungen parallel zu dem Notifizierungszyklus im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen notifiziert.

(24)  Eine Subvention ist verhältnismäßig, wenn ihre Höhe nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgeht.

(25)  Die Auskunftsstelle für die Republik Kasachstan ist die Auskunftsstelle im Rahmen des GATS-Übereinkommens.

(26)  „Zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile“ sind als „zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile“ gemäß der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten auszulegen.

(27)  Insbesondere die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44) und die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).

(28)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(29)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(30)  Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften bezeichnet „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des Rechts der Europäischen Union, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von der Europäischen Union verwalteten Haushalte bewirkt hat beziehungsweise bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.

(31)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Europäische Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(32)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


ANHANG I

VORBEHALTE NACH ARTIKEL 46

A.   VORBEHALTE DER REPUBLIK KASACHSTAN,

Die Republik Kasachstan behält sich das Recht vor, folgende Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die nicht mit Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung vereinbar sind:

1.   Untertagebau

1.1.

Der Tage- und der Untertagebau in der Republik Kasachstan sind nur Niederlassungen in Form von juristischen Personen der Republik Kasachstan (d. h. Tochtergesellschaften) gestattet.

1.2.

Der Staat verfügt über ein Vorkaufsrecht beim Erwerb der Nutzungsrechte für den Untertagebau (oder eines Teils davon) und/oder eines Objekts, das mit diesen Nutzungsrechten in Zusammenhang steht.

2.   Strategische Ressourcen und Objekte

Die Republik Kasachstan kann juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan untersagen, Geschäfte mit der Nutzung strategischer Ressourcen und/oder dem Erwerb strategischer Objekte in der Republik Kasachstan zu tätigen, wenn dies zu einer Konzentration der Rechte bei einer Person oder einer Gruppe von Personen aus denselben Ländern führen würde. Diese Regelung gilt auch für Tochterunternehmen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan (1). Die Republik Kasachstan kann im Interesse der nationalen Sicherheit Eigentumsrechte und die Übertragung von Eigentumsrechten an strategischen Ressourcen und Objekten der Republik Kasachstan beschränken.

3.   Immobilien

3.1.

Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan ist privater Besitz an Flächen, die für die Bewirtschaftung/landwirtschaftliche Produktion oder Forstwirtschaft genutzt werden, untersagt. Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan kann die befristete Nutzung von Landflächen für die Bewirtschaftung/landwirtschaftliche Produktion für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gestattet werden, der verlängert werden kann.

3.2.

Der Besitz von privatem Eigentum an Grundstücken in der Grenzzone, im Grenzgebiet und in Seehäfen der Republik Kasachstan ist juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan untersagt.

3.3.

Die Pacht von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze der Republik Kasachstan durch juristische Personen, die von einer natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihre Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan unterliegt Beschränkungen.

3.4.

Juristischen Personen, die von einer natürlichen oder juristischen Person der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan kann das Recht auf ständige Nutzung von Landflächen nicht gewährt werden.

4.   Fauna

4.1.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind der Zugang zu und die Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres- oder Binnengewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Republik Kasachstan unterliegen, den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge der Republik Kasachstan fahren und im Gebiet der Republik Kasachstan registriert sind. Fischereifahrzeugen, die Eigentum von in Form juristischer Personen der Republik Kasachstan gegründeten Tochtergesellschaften juristischer Personen der Europäischen Union sind, ist es nicht verboten, die Flagge der Republik Kasachstan zu führen.

4.2.

Die Nutzung der Tier- und Pflanzenwelt in einem bestimmten Gebiet oder innerhalb einer Wasserzone wird vorrangig juristischen Personen der Republik Kasachstan gestattet.

5.   Niederlassungsanforderungen für die Lizenzerteilung

Unternehmen, die Waren herstellen, die aus gewichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheit, des Schutzes oder der nationalen Sicherheit lizenzpflichtig sind, werden in Form einer juristischen Person der Republik Kasachstan gegründet.

6.   Festlandsockel

Innerhalb des Festlandsockels der Republik Kasachstan können Beschränkungen festgelegt werden.

B.   VORBEHALTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Europäische Union behält sich das Recht vor, folgende Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die nicht mit Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung vereinbar und gegebenenfalls je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sind:

1.   Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, einschließlich der Förderung von Erdöl und Erdgas

In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen gelten; die Europäische Union kann Beschränkungen auf juristische Personen anwenden, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden und auf die mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen.

2.   Erzeugung von Mineralölerzeugnissen, Gas, Strom, Dampf, Warmwasser und Heizwärme

In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen auf juristische Personen angewandt werden, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden und auf die mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen.

3.   Fischerei

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind der Zugang zu und die Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen, den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren und im Gebiet der Europäischen Union registriert sind.

4.   Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz

In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz, durch juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden gelten.

5.   Landwirtschaft und Jagd

In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Inländerbehandlung nicht für juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden, und die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden, muss notifiziert oder erforderlichenfalls genehmigt werden.

6.   Aquakultur

Die Inländerbehandlung gilt nicht für Aquakultur im Gebiet der Europäischen Union.

7.   Exploration, Gewinnung und Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder von Stoffen, aus denen sie gewonnen werden

In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen gelten.


(1)  Artikel 64 des Gesetzes Nr. 415 vom 13. Mai 2003 über Aktiengesellschaften der Republik Kasachstan und Artikel 12 des Gesetzes Nr. 220 vom 22. April 1998 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung der Republik Kasachstan.


ANHANG II

BESCHRÄNKUNGEN DURCH DIE REPUBLIK KASACHSTAN NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 2

Nur juristische Person der Europäischen Union, die in einem Nichtdienstleistungssektor tätig und mit der Erzeugung von Waren beschäftigt sind, dürfen Mitarbeiter für eine unternehmensinterne Versetzung gewinnen. (1)

Die Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern als „Führungskräfte“ und „Fachkräfte“ unterliegt der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. (2) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung mehr vorgenommen. (3)

In Unternehmen mit mindestens drei Mitarbeitern dürfen höchstens 50 % aller Führungskräfte, Manager und Fachkräfte innerhalb der jeweiligen Kategorie unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer sein.

Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von unternehmensintern versetzen Arbeitnehmern einer Vertragspartei wird für einen Zeitraum von drei Jahren auf der Grundlage von Genehmigungen gestattet, die von der zuständigen Stelle jährlich neu ausgestellt werden.


(1)  Die Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern im Rahmen von Nutzungsverträgen für den Untertagebau erfolgt nach Maßgabe des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO.

(2)  Eine Arbeitserlaubnis wird erst ausgestellt, wenn die Suche nach geeigneten Bewerbern in der Datenbank der zuständigen Behörde und durch Veröffentlichung der Stellenausschreibung in den Massenmedien abgeschlossen ist. Diese Verfahren dürfen nicht länger als einen Monat dauern. Die Genehmigung für die unternehmensinterne Versetzung von Arbeitnehmern nach diesen Verfahren wird erteilt, sobald diese Verfahren abgeschlossen sind, es sei denn, das Unternehmen hat einen lokalen Bewerber ermittelt, der den Anforderungen gerecht wird.

(3)  Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung finden weiterhin Anwendung.


AHANG III

GELTUNGSBEREICH DES KAPITELS 8 (ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

TEIL 1

ZENTRALE STAATLICHE STELLEN, DEREN BESCHAFFUNG UNTER DIESES KAPITEL FÄLLT

Schwellenwerte nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c:

 

300 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen (Teile 4 und 5 dieses Anhangs),

 

7 Mio. Sonderziehungsrechte für Bauleistungen (Teil 6 dieses Anhangs).

Für die Europäische Union:

Die zentralen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Anhang 1 der Europäischen Union zur Anlage 1 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO aufgeführt sind Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt weder für die durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten Stellen, noch die Verteidigungsministerien, die in dieser Liste aufgeführt sind.

Anmerkung:

Die Liste umfasst auch untergeordnete Stellen der aufgelisteten Beschaffungsstellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, sofern diese keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

Für die Republik Kasachstan:

Ministerium für Investitionen und Entwicklung der Republik Kasachstan

Ministerium für Energie der Republik Kasachstan

Ministerium für Landwirtschaft der Republik Kasachstan

Ministerium für Nationale Wirtschaft der Republik Kasachstan

Außenministerium der Republik Kasachstan

Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung der Republik Kasachstan

Finanzministerium der Republik Kasachstan

Justizministerium der Republik Kasachstan

Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Kasachstan

Ministerium für Kultur und Sport der Republik Kasachstan

Ausschuss für öffentliche Finanzen für die Kontrolle der Ausführung des Staatshaushalts.

Agentur für den öffentlichen Dienst und die Korruptionsbekämpfung in der Republik Kasachstan

Nationales Zentrum für Menschenrechte.

Anmerkung:

Die Organisation und Durchführung von Beschaffungsverfahren für die vorstehend genannten staatlichen Stellen kann von einer einzigen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan benannten Institution übernommen werden.

TEIL 2

REGIONALE UND LOKALE STAATLICHE STELLEN, DEREN BESCHAFFUNG UNTER DIESES KAPITEL FÄLLT.

Schwellenwerte nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c:

 

400 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen (Teile 4 und 5 dieses Anhangs),

 

7 Mio. Sonderziehungsrechte für Bauleistungen (Teil 6 dieses Anhangs)

Für die Europäische Union:

Alle regionalen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Anmerkungen:

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „regionale Gebietskörperschaften“ die Beschaffungsstellen der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (1) fallen.

Für die Republik Kasachstan:

Verwaltung der Oblast Almaty

Verwaltung der Oblast Atyrau

Verwaltung der Oblast Aktobe

Verwaltung der Oblast Akmola

Verwaltung der Oblast Ostkasachstan

Verwaltung der Oblast Zhambyl

Verwaltung der Oblast Westkasachstan

Verwaltung der Oblast Karaganda

Verwaltung der Oblast Kyzylorda

Verwaltung der Oblast Kostanay

Verwaltung der Oblast Mangistau

Verwaltung der Oblast Pavlodar

Verwaltung der Oblast Nordkasachstan

Verwaltung der Oblast Südkasachstan

Verwaltung der Stadt Astana

Verwaltung der Stadt Almaty

Anmerkung: Die Organisation und Durchführung von Beschaffungsverfahren für die vorstehend genannten staatlichen Stellen kann von einer einzigen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan benannten Institution übernommen werden.

TEIL 3

ALLE ANDEREN STAATLICHEN STELLEN, DEREN BESCHAFFUNG UNTER DIESES KAPITEL FÄLLT.

(entfällt)

TEIL 4

WAREN, DIE UNTER DIESES KAPITEL FALLEN

Für die Europäische Union und die Republik Kasachstan:

1.

Dieses Abkommen gilt für die Beschaffung aller Waren durch Stellen, die in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs aufgeführt sind, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

2.

Liste der Waren nach Artikel 137 dieses Abkommens:

Die in der folgenden Tabelle aufgeführten HS-Codes des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation (HS) dienen der Kennzeichnung der in Artikel 137 genannten Waren. Die Beschreibung wird nur informationshalber angegeben.

Nr.

HS-Code

Warengruppen

1

0401 bis 0402

Milch und Rahm

2

0701 bis 0707

Bestimmte Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

3

2501 bis 2530

Sonstige nichtmetallische Mineralerzeugnisse

4

2801 bis 2940

Bestimmte chemische Elemente und chemische Erzeugnisse

5

3101 bis 3826

Bestimmte chemische Elemente und chemische Erzeugnisse

6

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus Kunststoffen

7

4801

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

8

4803

Papiere zur Herstellung von Toilettenpapier, Abschminktüchern oder hygienischen Binden und Windeln oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege

9

5101 bis 6006

Spinnstoffe und Waren daraus

10

7201 bis 8113

Unedle Metalle und Waren daraus

11

8201 bis 8311

Metallerzeugnisse

12

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

13

8501 bis 8517

Bestimmte Maschinen und Geräte

14

8535 bis 8548

Bestimmte elektrische Geräte

15

870130

Gleiskettenzugmaschinen

16

870190

Sonstige Zugmaschinen der Position 8701 (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

17

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

18

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

19

8704

Lastkraftwagen

20

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

21

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

22

8802

Hubschrauber und Raumfahrzeuge

23

940350

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

24

9405

Lampen und Beleuchtungskörper

TEIL 5

DIENSTLEISTUNGEN, DIE UNTER DIESES KAPITEL FALLEN

Für die Europäische Union und die Republik Kasachstan:

Dieses Abkommen gilt für folgende von den in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs genannten Stellen durchgeführte Beschaffungen von Dienstleistungen, die gemäß Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) in der Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren der WTO (Dokument MTN.GNS/W/120) aufgeführt sind: (2)

Beschreibung

Bezugsnr. der CPC.

Telekommunikationsdienstleistungen

752 (3)

Wirtschaftsprüfungsleistungen

86211

Rechnungsabschlussprüfungen

86212

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung

86401

Managementberatung

865

Mit der Managementberatung verbundene Leistungen

866 (4)

Dienstleistungen von Architekten

8671

Ingenieurdienstleistungen

8672

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

8673

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

8674

verbundene wissenschaftliche und technische Beratung

8675 (5)

Anmerkung:

Die unter das Abkommen fallenden Leistungen unterliegen den Beschränkungen und Bedingungen, die in der Liste spezifischer Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS festgelegt wurden.

TEIL 6

BAULEISTUNGEN, DIE UNTER DAS ABKOMMEN FALLEN

Für die Europäische Union und die Republik Kasachstan:

Dieses Abkommen gilt für die Beschaffung aller in der CPC aufgeführten Bauleistungen durch Stellen, die in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs aufgeführt sind.

Anmerkung:

Die unter dieses Abkommen fallenden Leistungen unterliegen den Beschränkungen und Bedingungen, die in der Liste spezifischer Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS festgelegt wurden.

TEIL 7

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

Für die Europäische Union

1.

Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt nicht für:

a)

die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen und von Nahrungsmittelprogrammen (beispielsweise Nahrungsmittelhilfe, einschließlich Soforthilfe) und

b)

die Beschaffung zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung, der Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Verträge über Sendezeit.

2.

Die Beschaffung durch die Beschaffungsstellen nach Teil 1 und Teil 2 dieses Anhangs in Verbindung mit Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Postdienste fällt nicht unter dieses Abkommen, sofern sie nicht in Teil 3 dieses Anhangs erfasst sind.

3.

Für die Åland-Inseln gelten die besonderen Bedingungen von Protokoll Nr. 2 über die Ålandinseln zum Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union.

4.

Hinsichtlich der Beschaffung durch Stellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit, ist nur nichtsensibles und Nichtkriegsmaterial erfasst,

5.

Die Beschaffung von Waren- oder Dienstleistungskomponenten im Rahmen von Beschaffungsaufträgen, die selbst nicht unter dieses Abkommen fallen, durch Beschaffungsstellen, gilt nicht als Beschaffung, die diesem Abkommen unterliegt.

Für die Republik Kasachstan

1.

Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt nicht für:

a)

die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen (einschließlich der Beschaffung für die Zwecke der Ernährungssicherung) und von Nahrungsmittelprogrammen (beispielsweise Nahrungsmittelhilfe, einschließlich Soforthilfe),

b)

die Beschaffung zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung, der Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Verträge über Sendezeit,

c)

die Beschaffung von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetztes Nr. 303-III über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juli 2007, wenn dies Informationen einschließt, die als Staatsgeheimnis zu betrachten sind,

d)

die Beschaffung im Bereich der Weltraumforschung und -erkundung für friedliche Zwecke, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung gemeinsamer Projekte und Programme auf dem Gebiet der Raumfahrt,

e)

die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen, die ausschließlich von einem natürlichen oder staatliches Monopol bereitgestellt werden oder

f)

die Beschaffung von Finanzdienstleistungen, sofern sie nicht in Teil 5 dieses Anhangs aufgeführt ist.

2.

Titel III (Öffentliches Beschaffungswesen) Kapitel 8 (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens gilt nicht für Ausnahmeregelungen zugunsten kleiner oder von Minderheiten geführter Geschäftsunternehmen oder Unternehmen, die Personen mit besonderen Bedürfnissen beschäftigen. Eine Ausnahmeregelung ist jede Form von Vorteilsgewährung, wie das ausschließliche Recht eine Ware oder eine Dienstleistung bereitzustellen oder die Einräumung einer Preispräferenz.

3.

Titel III (Öffentliches Beschaffungswesen) Kapitel 8 (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens gilt nicht für Beschaffungen, die durch eine unter dieses Abkommen fallende Stelle im Namen einer nicht diesem Abkommen unterliegenden Stelle getätigt werden.

4.

Die Beschaffung von Waren- oder Dienstleistungskomponenten im Rahmen von Beschaffungsaufträgen, die selbst nicht unter dieses Abkommen fallen, durch Beschaffungsstellen, gilt nicht als Beschaffung, die diesem Abkommen unterliegt.

5.

Die Beschaffung durch die Beschaffungsstellen nach Teil 1 und Teil 2 dieses Anhangs in Verbindung mit Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Postdienste fällt nicht unter dieses Abkommen, sofern sie nicht in Teil 3 dieses Anhangs erfasst sind.


(1)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(2)  Ausgenommen Dienstleistungen, die Beschaffungsstellen aufgrund eines ausschließlichen Rechts, das durch veröffentlichte Gesetzes-, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, von einer anderen Stelle beziehen müssen:

(3)  Für die Republik Kasachstan mit Ausnahme lokaler Tele- und Funkkommunikationsdienste, einschließlich Satellitenfunk, sofern die Leistungen nicht durch ausländische Satellitenbetreiber für juristische Personen der Republik Kasachstan mit einer Lizenz für Telekommunikationsdienstleistungen erbracht werden, wie in der GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen der Republik Kasachstan vorgesehen.

(4)  Mit Ausnahmen von Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

(5)  Mit Ausnahme der Landvermessung für die rechtsverbindliche Festlegung von Grenzen, Luftbildaufnahmen und Luftbildkarten und mit Ausnahme der СРС 86754 (kartografische Arbeiten), wie in der Liste spezifischer Verpflichtungen der Republik Kasachstan im Rahmen des GATS festgelegt.


ANHANG IV

MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN UND AUFRAGSBEKANNTMACHUNGEN NACH KAPITEL 8 (ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

TEIL 1

MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN

Für die EUROPÄISCHE UNION:

 

AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN UNION

http://simap.europa.eu

 

BELGIEN

Gesetze, Königliche Verordnungen, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben: Le Moniteur Belge

Gerichtsentscheidungen — Pasicrisie

 

BULGARIEN

Gesetze und sonstige Vorschriften: Държавен вестник (Amtsblatt)

Gerichtsentscheidungen: www.sac.government.bg

Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren: www.aop.bg und www.cpc.bg

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Gesetze und sonstige Vorschriften: Sbírka zákonů České republiky (Gesetzessammlung der Tschechischen Republik)

Entscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs: Sammlung der Entscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs

 

DÄNEMARK

Gesetze und sonstige Vorschriften: Lovtidende

Gerichtsentscheidungen: Ugeskrift for Retsvaesen

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften: Ministerialtidende

Entscheidungen der Rechtsbehelfsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen: Konkurrencerådets Dokumentation

 

DEUTSCHLAND

Gesetze und sonstige Vorschriften: Bundesanzeiger

Gerichtsentscheidungen: Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts,

Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte

 

ESTLAND

Gesetze, sonstige Vorschriften und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen: Riigi Teataja

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs: Riigi Teataja (Teil 3)

 

IRLAND

Gesetze und sonstige Vorschriften: Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)

 

GRIECHENLAND

Amtsblatt der Hellenischen Republik: Εφημερίδα της Κυβερνήσεως της Ελληνικής Δημοκρατίας

 

SPANIEN

Rechtsvorschriften: Boletín Oficial del Estado

Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung

 

FRANKREICH

Rechtsvorschriften: Journal Officiel de la République française

Gerichtsentscheidungen: Recueil des arrêts du Conseil d'Etat

Revue des marchés publics

 

KROATIEN

Narodne novine — http://www.nn.hr

 

ITALIEN

Rechtsvorschriften: Gazzetta Ufficiale

Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung

 

ZYPERN

Rechtsvorschriften: Amtsblatt der Republik (Επίσημη Εφημερίδα της Δημοκρατίας)

Gerichtsentscheidungen: Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs — Veröffentlichungsamt (Αποφάσεις Ανωτάτου Δικαστηρίου 1999 — Τυπογραφείο της Δημοκρατίας)

 

LETTLAND

Rechtsvorschriften: „Latvijas Vēstnesis“ (Amtsblatt)

 

LITAUEN

Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften: Amtsblatt („Valstybës žinios“) der Republik Litauen

Gerichtsentscheidungen: Bulletin des Obersten Gerichtshofs „Teismų praktika“; Bulletin des Obersten Verwaltungsgerichtshofs von Litauen „Administracinių teismų praktika“

 

LUXEMBURG

Rechtsvorschriften: Memorial

Gerichtsentscheidungen — Pasicrisie

 

UNGARN

Rechtsvorschriften: Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn)

Gerichtsentscheidungen: Közbeszerzési Értesítő — a Közbeszerzések Tanácsa

Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen: Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)

 

ΜΑLTA

Rechtsvorschriften: Government Gazette

 

NIEDERLANDE

Rechtsvorschriften: Nederlandse Staatscourant und/oder Staatsblad

Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung

 

ÖSTERREICH

Rechtsvorschriften: Österreichisches Bundesgesetzblatt Amtsblatt zur Wiener Zeitung

Gerichtsentscheidungen, Rechtsprechung: Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes

Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes -administrativrechtlicher und finanzrechtlicher Teil

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen

 

POLEN

Rechtsvorschriften: Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Amtsblatt der Republik Polen)

Gerichtsentscheidungen: „Zamówienia publiczne w orzecznictwie Wybrane orzeczenia zespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (Ausgewählte Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau)

 

PORTUGAL

Rechtsvorschriften: Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série

Gerichtsentscheidungen: Boletim do Ministério da Justiça

Colectânea de Acordos do SupremoTribunal Administrativo;

Colectânea de Jurisprudencia das Relações

 

RUMÄNIEN

Gesetze und sonstige Vorschriften: Monitorul Oficial al României (Rumänisches Amtsblatt)

Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren — www.anrmap.ro

 

SLOWENIEN

Rechtsvorschriften: Amtsblatt der Republik Slowenien

Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung

 

SLOWAKEI

Rechtsvorschriften: Zbierka zakonov (Sammlung der Gesetze)

Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung

 

FINNLAND

Suomen Säädöskokoelma: Finlands Författningssamling (Sammlung der Gesetze Finnlands)

 

SCHWEDEN

Svensk Författningssamling (Sammlung der Gesetze Schwedens)

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Rechtsvorschriften: HM Stationery Office

Gerichtsentscheidungen: Law Reports

Öffentliche Stellen: HM Stationery Office

Für DIE REPUBLIK KASACHSTAN:

 

Website der Republik Kasachstan über das öffentliche Beschaffungswesen http://goszakup.gov.kz

 

Rechtsinformationssystem für Rechtssetzungsakte der Republik Kasachstan: http://adilet.zan.kz

TEIL 2

MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BEKANNTMACHUNGEN

Für die Europäische Union

Amtsblatt der Europäischen Union http://simap.europa.eu

Für die Republik Kasachstan

Website der Republik Kasachstan über das öffentliche Beschaffungswesen http://goszakup.gov.kz


ANHANG V

VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

Allgemeine Bestimmungen

1.

Für die Zwecke des Titels III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

b)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 177 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;

c)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

d)

„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 176 dieses Abkommens beantragt;

e)

„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 173 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat;

f)

„Schiedspanel“ ein nach Artikel 177 dieses Abkommens eingesetztes Panel;

g)

„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst einer Vertragspartei stehende oder von dieser ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Abkommen vertritt;

h)

„Tag“ einen Kalendertag;

i)

„Arbeitstag“ jeden Tag außer den gesetzlichen Feiertagen, Samstag und Sonntag.

2.

Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen.

Notifikationen

3.

Das Ersuchen um Konsultationen und das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist der anderen Vertragspartei durch elektronische Mitteilung, per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt, zu übermitteln.

4.

Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle sonstigen Unterlagen außer dem Ersuchen um Konsultationen und dem Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels per E-Mail und per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt, der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Ist eine Unterlage vertraulich oder zu umfangreich um per E-Mail verschickt zu werden, so kann sie der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter innerhalb von einem Tag nach Absendung der E-Mail in einem anderen elektronischen Format zugeleitet werden. In diesem Fall unterrichtet die versendende Vertragspartei die andere Vertragspartei und erforderlichenfalls jeden Schiedsrichter per E-Mail über die Versendung der Unterlage und über deren Inhalt.

5.

Alle Notifikationen sind an die Regierung der Republik Kasachstan und an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten. Innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Anwendung von Titel III (Wirtschaft und Handel) tauschen die Vertragsparteien die Kontaktdaten für die elektronische Kommunikation nach den Regeln 3 und 4 dieser Verfahrensordnung aus. Jede Änderung der E-Mail-Adresse oder anderer Daten für die elektronische Kommunikation wird der anderen Vertragspartei und gegebenenfalls dem Schiedspanel unverzüglich mitgeteilt.

6.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch zügige Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind.

7.

Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag in der Europäischen Union beziehungsweise in der Republik Kasachstan, so gilt der folgende Arbeitstag als letzter Tag der Zustellfrist. Wird einer Partei eine Unterlage an einem für sie als Feiertag ausgewiesenen Tag zugestellt, so gilt die Zustellung der Unterlage als am folgenden Arbeitstag erfolgt. Als Datum des Eingangs der Unterlage gilt der Tag ihrer Zustellung.

Beginn des Schiedsverfahrens

8.

a)

Wird ein Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 177 oder den Regeln 19, 20 oder 47 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt, so legt die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt und den Ort der Auslosung fest; diese Informationen werden der Beschwerdegegnerin umgehend mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in jedem Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.

b)

Wird ein Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 177 oder den Regeln 19, 20 oder 47 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt und besteht der Vorsitz des Kooperationsausschusses aus zwei Personen, so wird die Auslosung von beiden Vorsitzenden oder von ihren Vertretern vorgenommen oder ersatzweise von einem Vorsitzenden allein, falls der andere Vorsitzende oder dessen Vertreter die Teilnahme an der Auslosung ablehnt.

c)

Die Vertragsparteien benachrichtigen die ausgewählten Schiedsrichter von ihrer Bestellung.

d)

Ein Schiedsrichter, der nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens bestellt wurde, bestätigt dem Kooperationsausschuss innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung, dass er als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht.

e)

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem persönlich oder über andere Kommunikationskanäle zu einer Sitzung zusammen. Die Vertragsparteien und das Schiedspanel klären als sachdienlich erachtete Fragen; dies schließt die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen ein. Die Zahlung der Honorare und Erstattung der Auslagen erfolgt nach den WTO-Sätzen.

9.

a)

Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, ferner Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit 4 Artikel 173 des Abkommens und Vorlage eines Berichts nach Artikel 180, 181, 182 und 195.“

b)

Die Vertragsparteien notifizieren dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung.

Einleitungsschreiben

10.

Die Beschwerdeführerin übermittelt ihr Einleitungsschreiben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die Beschwerdegegnerin übermittelt ihr Erwiderungsschreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungsschreibens.

Arbeitsweise des Schiedspanels

11.

Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die vorsitzende Person ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

12.

Sofern in Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon, Telefax und Computerverbindungen, bedienen.

13.

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

14.

Für die Abfassung eines Berichts ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

15.

Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) und in den Anhängen V bis VII nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen vereinbar ist.

16.

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen des Titels III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung), geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung.

Ersetzen von Schiedsrichtern

17.

Kann ein Schiedsrichter nicht an einem Schiedsverfahren gemäß Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Abkommens teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss wegen der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex in Anhang VI dieses Abkommens ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikel 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.

18.

Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so notifiziert sie dies der anderen Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nach dem Tag, an dem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex erlangt hat.

19.

Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf und bestimmen einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung des Schiedsrichters einigen.

Sind sich die Streitparteien uneinig über die Notwendigkeit, einen Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Streitpartei beantragen, dass diese Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorgelegt wird, dessen Entscheidung endgültig ist.

Stellt der Vorsitzende nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird der neue Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 2177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.

20.

Hat der Vorsitzende nach Auffassung einer Vertragspartei gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und einen neuen Vorsitzenden nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung des Schiedsrichters einigen.

Sind sich die Vertragsparteien uneinig über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der in Artikel 196 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Teilliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Diese Person wird per Losentscheid durch den Vorsitz des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertretung bestimmt. Die Entscheidung der so bestimmten Person darüber, ob der Vorsitzende ersetzt werden muss, ist endgültig.

Entscheidet die so bestimmte Person, dass der ursprüngliche Vorsitzende gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitzenden aus den noch in der Teilliste gemäß Artikel 196 Absatz 1 verbleibenden Personen, die für den Vorsitz in Frage kommen. Die Auswahl der neuen Vorsitzperson erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach der in diesem Absatz genannten Entscheidung.

21.

Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren nach den Regeln 18, 19 und 20 der Verfahrensordnung abgeschlossen sind.

Anhörungen

22.

Der Vorsitzende des Schiedspanels legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitparteien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

23.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik Kasachstan die Beschwerdeführerin ist, und in Astana, wenn die Europäische Union die Beschwerdeführerin ist.

24.

Das Schiedspanel kann mit Zustimmung der Vertragsparteien zusätzliche Anhörungstermine anberaumen.

25.

Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

26.

Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:

a)

Vertreter der Streitparteien,

b)

Berater der Streitparteien,

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Gerichtsschreiber und

d)

Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern.

27.

Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Vertragspartei vortragen oder erläutern werden, und mit den Namen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

28.

Das Schiedspanel führt die Anhörung folgendermaßen durch und gewährleistet, dass der beschwerdeführenden Vertragspartei und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit zugestanden wird:

Argumente

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Argumentation der Beschwerdegegnerin

Gegenargumente

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Replik der Beschwerdegegnerin

29.

Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an jede Streitpartei richten.

30.

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald wie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

31.

Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

32.

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.

33.

Die Streitparteien übermitteln einander Kopien ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

34.

Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihrer Schriftsätze vor, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Schriftsätzen enthaltenen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte, und zwar spätestens 15 Tage nach Einreichung des Ersuchens beziehungsweise nach Vorlage ihrer Schreiben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt; ferner erläutert sie, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.

Das Schiedspanel tritt zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

Nicht vertrauliche Fassung des Berichts des Schiedspanels

35.

Enthält der Bericht des Schiedspanels Informationen, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden, erstellt das Panel eine nicht vertrauliche Fassung seines Berichts. Die Streitparteien erhalten Gelegenheit zu dieser nicht vertraulichen Fassung Stellung zu nehmen, und das Schiedspanel trägt diesen Anmerkungen bei der Erstellung der endgültigen nichtvertraulichen Fassung des Berichts Rechnung.

Einseitige Kontakte

36.

Das Schiedspanel wird mit einer Vertragspartei weder zusammenzutreffen noch kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

37.

Kein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Verfahrensgegenstands mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Amicus-curiae-Schriftsätze

38.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern diese Schriftsätze innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten) und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind.

39.

Das Schriftstück muss Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die es vorlegt, dazu zählt auch die Staatsangehörigkeit oder der Ort der Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Streitparteien nach den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abzufassen.

40.

Das Schiedspanel führt in seinem Bericht alle ihm zugegangenen Schriftsätze auf, die mit den Regeln 38 und 39 in Einklang stehen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel legt den Streitparteien alle derartigen Schriftsätze vor, damit sie dazu Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien sind innerhalb von zehn Tagen zu übermitteln und werden vom Schiedspanel berücksichtigt.

Dringlichkeit

41.

In den in Teil III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Abkommens genannten dringenden Fällen passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die Fristen gemäß dieser Verfahrensordnung in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen.

Übersetzen und Dolmetschen

42.

Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 174 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buchstabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.

43.

Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache. In diesem Fall legt die betreffende Vertragspartei auch eine Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache vor, sofern ihre Schriftsätze in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

44.

Die Berichte des Schiedspanels werden in der (den) von den Streitparteien gewählten Sprache(n) vorgelegt.

45.

Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.

46.

Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze. Etwaige bei der Übersetzung des Berichts des Schiedspanels anfallende Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Sonstige Verfahren

47.

Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 174, Artikel 184 Absatz 2, Artikel 185 Absatz 2, Artikel 186 Absatz 3 und Artikel 187 Absatz 2.Abkommens. Allerdings passt das Schiedspanel die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen an die besonderen Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für die Annahme eines Berichts des Schiedspanels vorgegeben sind.


ANHANG VI

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

Begriffsbestimmungen

1.

Für diesen Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

a)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 177 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;

b)

„Kandidat“ eine Person, deren Name auf der in Artikel 196 genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 177 in Betracht gezogen wird;

c)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

d)

„Verfahren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung).

e)

„Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind;

f)

„Vermittler“ eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs VII ein Vermittlungsverfahren durchführt;

Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

2.

Alle Kandidaten und Schiedsrichter vermeiden unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Regeln 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

Offenlegungspflicht

3.

Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach Titel III(Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen.

4.

Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln ausschließlich dem Kooperationsausschuss schriftlich Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zur Prüfung durch die Vertragsparteien.

5.

Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Kooperationsausschuss eine entsprechende schriftliche Mitteilung zur Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.

Pflichten der Schiedsrichter

6.

Nach der Bestätigung seiner Bestellung muss ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehen und diesen während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft nachkommen.

7.

Die Schiedsrichter berücksichtigen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Bericht des Schiedspanels von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderen.

8.

Die Schiedsrichter ergreifen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicher zu stellen, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

9.

Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

10.

Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.

11.

Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

12.

Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass sie der Einflussnahme durch Dritte ausgesetzt sein könnten.

13.

Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

14.

Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

15.

Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Bericht des Schiedspanels gezogen haben.

Vertraulichkeit

16.

Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen unter keinen Umständen unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; sie legen in keinem Fall derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

17.

Die Schiedsrichter legen Berichte des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) veröffentlicht sind.

18.

Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben unter keinen Umständen Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter.

Auslagen

19.

Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assistenten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.

Vermittler

20.

Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Vermittler.


ANHANG VII

VERMITTLUNG NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)

Artikel 1

Ziel

Dieser Anhang soll eine einvernehmliche Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers erleichtern.

Abschnitt A

Ablauf des Mediationsverfahren

Artikel 2

Informationsersuchen

1.   Vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die den Handel oder Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den im Ersuchen vorgelegten Informationen.

2.   Ist nach Auffassung der antwortenden Vertragspartei eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens nicht möglich, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.

Artikel 3

Einleitung des Verfahrens

1.   Eine Vertragspartei kann jederzeit ein schriftliches Ersuchen um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens an die andere Vertragspartei richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin

a)

die strittige Maßnahme zu nennen,

b)

darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird und

c)

zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.

2.   Das Vermittlungsverfahren kann nur im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Ein Ersuchen gemäß Absatz 1 wird von der Vertragspartei, an die es gerichtet ist, wohlwollend geprüft; innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die Annahme oder Ablehnung des Ersuchens mit.

Artikel 4

Auswahl des Vermittlers

1.   Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich spätestens 15 Tage nach Eingang der Annahme des Ersuchens gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Anhangs auf einen Vermittler zu einigen.

2.   Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht auf den Vermittler einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Kooperationsausschusses oder seinen Stellvertreter ersuchen, den Vermittler per Losentscheid unter den Personen auf der nach Artikel 196 Absatz 1 dieses Abkommens aufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit angemessener Vorlaufzeit eingeladen, diesem Losentscheid beizuwohnen. Die Auslosung wir in jedem Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.

3.   Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertreter wählen den Vermittler innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß Absatz 2.

4.   Ist die Liste nach Artikel 196 Absatz 1 dieses Abkommens zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Artikel 3 dieses Anhangs noch nicht erstellt, so wird der Vermittler per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden.

5.   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Vermittler kein Staatsbürger einer der beiden Vertragsparteien sein.

6.   Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien unparteiisch und in transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der Maßnahme und ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

7.   Der Verhaltenskodex für Mitglieder des Schiedspanels und Vermittler in Anhang VI dieses Abkommens gilt sinngemäß auch für Vermittler.

8.   Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 42 bis 46 (Übersetzung und Auslegung) der Verfahrensordnung für Schiedsverfahren in Anhang V gelten sinngemäß.

Artikel 5

Regeln des Vermittlungsverfahrens

1.   Innerhalb von zehn Tagen nach der Benennung des Vermittlers legt die Vertragspartei, die das Vermittlungsverfahren angestrengt hat, dem Vermittler und der anderen Vertragspartei eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die praktische Anwendung der strittigen Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Problembeschreibung kann die andere Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen in ihrer Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufführen.

2.   Der Vermittler kann darüber entscheiden, wie am besten Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer etwaigen Auswirkungen auf den Handel geschaffen wird. Der Vermittler kann insbesondere Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zur Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Hilfestellung leisten. Der Vermittler konsultiert die Vertragsparteien, bevor er Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zur Unterstützung oder Beratung hinzuzieht.

3.   Der Vermittler gibt weder Empfehlungen noch Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen ab. Der Vermittler kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen.

4.   Das Vermittlungsverfahren findet im Gebiet der Verfahrenspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im beiderseitigen Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.

5.   Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Benennung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Streitparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen.

6.   Eine einvernehmliche Lösung oder Zwischenlösung kann durch Beschluss des Kooperationsausschusses angenommen werden. Diese einvernehmlichen Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dürfen keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.

7.   Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Vermittler den Vertragsparteien den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, mit i) einer kurzen Zusammenfassung der Maßnahme; ii) der Beschreibung des Verfahrens, nach dem vorgegangen wurde, und iii) der erzielten einvernehmlichen Lösung, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Vermittler gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Vermittler ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Der Tatsachenbericht darf keinerlei Auslegung dieses Abkommens enthalten.

8.   Das Verfahren endet mit

a)

der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser Lösung,

b)

der Erzielung von beiderseitigem Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens,

c)

einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Vermittlers, dass weitere Vermittlungsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung oder

d)

einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens und nach Prüfung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Vermittlers; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung.

Abschnitt B

Umsetzung

Artikel 6

Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung

1.   Einigen sich die Vertragsparteien auf eine Lösung, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitrahmen umzusetzen.

2.   Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

Abschnitt C

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7

Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung

1.   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 dieses Anhangs alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet.

2.   Das Vermittlungsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens oder aus anderen Übereinkünften unberührt.

3.   Konsultationen nach Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung)dieses Abkommens sind vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens nicht erforderlich. Allerdings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen dieses Abkommens ausschöpfen, bevor sie das Vermittlungsverfahren einleitet.

4.   Folgende Elemente dürfen weder von einer Vertragspartei in anderen Streitbeilegungs-verfahren nach diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften geltend gemacht oder als Beweis angeführt werden, noch dürfen sie von einem Panel berücksichtigt werden:

a)

Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe des Vermittlungsverfahrens vertreten wurden, oder Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs zusammengetragen wurden,

b)

die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war oder

c)

Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.

5.   Ein Vermittler darf keinem Schiedspanel nach diesem Abkommen beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Vermittler tätig ist.

Artikel 8

Fristen

Die in diesem Anhang genannten Fristen können einvernehmlich von den Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 9

Kosten

1.   Jede Streitpartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Vermittlungsverfahren entstehen.

2.   Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen des Vermittlers, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar des Vermittlers entspricht dem nach Regel 8 Buchstabe e der Verfahrensordnung in Anhang V festgelegten Honorar für Vorsitzende eines Schiedspanels.


PROTOKOLL

über Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zollrecht“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b)

„ersuchende Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen gemäß dieses Protokolls stellt;

c)

„ersuchte Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gemäß dieses Protokolls gerichtet wird;

d)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

e)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten.

(2)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon unberührt; sie umfasst auch nicht den Austausch von Erkenntnissen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt.

(3)   Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle sachdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen könnten.

(2)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde unterrichtet die ersuchte Behörde diese Behörde über

a)

die Umstände (Gegebenheiten und Voraussetzungen) der Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b)

die Umstände (Gegebenheiten und Voraussetzungen) der Einfuhr von Waren in das Gebiet der einen Vertragspartei und der Ausfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

(3)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde leitet die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Schritte ein für die besondere Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)

Örtlichkeiten, an denen Waren gelagert werden, bei in denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden;

c)

Beförderungen oder beabsichtigten Beförderungen von Waren, bei in denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden;

d)

Transportmitteln, mit denen Waren befördert werden, bei in denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über

a)

Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

b)

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

c)

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d)

natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

e)

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwider-handlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung und Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Notifikation von Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)   Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

die ersuchende Behörde,

b)

den Gegenstand und Grund des Ersuchens,

c)

die Maßnahme, um die ersucht wird,

d)

die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

f)

eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen,

g)

alle sonstigen sachdienlichen Informationen, die für die Erledigung des Ersuchens erforderlich sind.

(3)   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4)   Entspricht ein Ersuchen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Partei. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden, so wird die ersuchende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde anwesend sein, um Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

(3)   Originalunterlagen werden nur auf Antrag übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)

die Souveränität der Republik Kasachstan oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die beziehungsweise der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder

b)

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Fällen oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Vertraulichkeit

(1)   Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Organe der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.

(3)   Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(4)   Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die in diesem Protokoll genannten Zwecke verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung des Beamten, die durch die ersuchende Behörde erfolgt, ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte in welcher Angelegenheit und in welcher Kapazität (Eigenschaft oder Berechtigung) erscheinen soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1)   Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der Republik Kasachstan einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits übertragen. Diese beschließen alle zu seiner Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Vorschriften, insbesondere den Datenschutzvorschriften, Rechnung.

(2)   Die Vertragsparteien konsultieren einander und unterrichten sich über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

a)

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

b)

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan geschlossen worden sind oder geschlossen werden und

c)

lässt dieses Protokoll die Vorschriften der Europäischen Union über den Austausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Europäische Union oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Interesse sein könnten, unberührt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen bilateraler Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

(3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs über Zollangelegenheiten zu klären.


Top