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Document 32015D2249

Beschluss (GASP) 2015/2249 des Rates vom 3. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

OJ L 318, 4.12.2015, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2249/oj

4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/38


BESCHLUSS (GASP) 2015/2249 DES RATES

vom 3. Dezember 2015

zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Juli 2014 den Beschluss 2014/486/GASP (1) über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) angenommen.

(2)

Am 17. November 2014 hat der Rat mit dem Beschluss 2014/800/GASP (2) beschlossen, die EUAM Ukraine am 1. Dezember 2014 einzuleiten und den Beschluss 2014/486/GASP zu ändern, um die EUAM Ukraine mit einem finanziellen Bezugsrahmen bis 30. November 2015 auszustatten.

(3)

Der Beschluss 2014/486/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 vorgesehen wird.

(4)

Darüber hinaus sollte der Beschluss 2014/486/GASP dahin gehend geändert werden, dass das Mandat der EUAM Ukraine um ein Jahr verlängert wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/486/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 beläuft sich auf 14 400 000 EUR.“

2.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. November 2017.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Dezember 2015.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BRAZ


(1)  Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).

(2)  Beschluss 2014/800/GASP des Rates vom 17. November 2014 über die Einleitung der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) und zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP (ABl. L 331 vom 18.11.2014, S. 24).


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