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Document 22015A0630(01)
Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and Bosnia and Herzegovina, of the other part
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
OJ L 164, 30.6.2015, p. 2–547
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/10/2017
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2015/997/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 22015A0630(01)R(01) | (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LT, LV, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, FI, SL, SV) | |||
Modified by | 22017A0117(01) | Zusatz | Protokoll 1 Anhang III | 01/02/2017 | |
Modified by | 22017A0117(01) | Zusatz | Artikel 28 Absatz 3 | 01/02/2017 | |
Modified by | 22017A0117(01) | Zusatz | Anhang III(f) | 01/02/2017 | |
Modified by | 22017A0117(01) | Zusatz | Artikel 28 Absatz 1a | 01/02/2017 | |
Modified by | 22017A0117(01) | Zusatz | Artikel 27 Absatz 4a | 01/02/2017 | |
Modified by | 22017A0117(01) | Zusatz | Anhang IV(a) | 01/02/2017 | |
Modified by | 22017A0117(01) | Ersetzung | Protokoll 7 Anhang I Nummer 1 Tabelle | 01/02/2017 | |
Modified by | 22017A0117(01) | Ersetzung | Protokoll 7 Anhang I Nummer 3 Tabelle | 01/02/2017 | |
Modified by | 22017A0117(01) | Zusatz | Artikel 27 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz | 01/02/2017 | |
Modified by | 22017D0147 | Ersetzung | Protokoll 2 | 09/12/2016 |
30.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/2 |
STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
BOSNIEN UND HERZEGOWINA
andererseits,
zusammen „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Werte und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Bosnien und Herzegowina ermöglichen sollten, die Beziehungen zur Gemeinschaft weiter zu vertiefen und auszubauen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,
IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Europäischen Union, Bosnien und Herzegowina soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,
IN ANBETRACHT der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina, in der prioritäre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen von Bosnien und Herzegowina um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Bosnien und Herzegowina und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie eine Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen gehört,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien und der Pariser Charta für ein neues Europa vollständig umzusetzen und die Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Dayton/Paris und dem Stabilitätspakt für Südosteuropa zu erfüllen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Bosnien und Herzegowina zu leisten, sowie des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft in der WTO ergebenden Rechten und Pflichten und für ihre transparente und diskriminierungsfreie Anwendung,
IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union weiter auszubauen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (nachstehend „dieses Abkommen“ genannt) ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, schaffen wird,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage von Bosnien und Herzegowina, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,
BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Bosnien und Herzegowina notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des EU-Vertrags und des EG-Vertrags nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufgerufen hat,
EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigt und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrichen hat,
EINGEDENK der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
a) |
die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen; |
b) |
einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Bosnien und Herzegowina und zur Stabilisierung der Region zu leisten; |
c) |
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; |
d) |
die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft; |
e) |
die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden; |
f) |
ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu errichten; |
g) |
die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern. |
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 2
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.
Artikel 3
Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.
Artikel 4
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY beimessen.
Artikel 5
Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind nach wie vor von der Erfüllung der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses abhängig und tragen der besonderen Lage von Bosnien und Herzegowina Rechnung.
Artikel 6
Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, einschließlich insbesondere des Menschenhandels, des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.
Artikel 7
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.
Artikel 8
Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.
Der mit Artikel 115 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen durch Bosnien und Herzegowina. Diese Überprüfung wird unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens vorgenommen. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.
Auf der Grundlage dieser Überprüfung spricht der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aus und kann Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.
Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Bosnien und Herzegowina erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.
Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.
Artikel 9
Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG
Artikel 10
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.
(2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:
a) |
die volle Integration von Bosnien und Herzegowina in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union, |
b) |
eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich Fragen der GASP, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten, |
c) |
regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, |
d) |
gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen. |
(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene durchführen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,
a) |
indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen; |
b) |
indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. |
Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden.
Artikel 11
(1) Der politische Dialog findet in erster Linie im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.
(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:
a) |
erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Bosnien und Herzegowina einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt) andererseits vertreten, |
b) |
volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien, |
c) |
in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki (19. und 20. Juni 2003) festgelegt wurde. |
Artikel 12
Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 121 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.
Artikel 13
Ein politischer Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer.
TITEL III
REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 14
Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Bosnien und Herzegowina aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Hilfeprogramme Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.
Wenn Bosnien und Herzegowina plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.
Bosnien und Herzegowina führt die bestehenden bilateralen Freihandelsabkommen, die im Anschluss an die am 27. Juni 2001 in Brüssel von Bosnien und Herzegowina unterzeichnete Absichtserklärung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels ausgehandelt wurden, und das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang durch.
Artikel 15
Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Bosnien und Herzegowina Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:
a) |
politischer Dialog, |
b) |
die Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, |
c) |
gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind, |
d) |
Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres. |
Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.
Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft von Bosnien und Herzegowina, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Union.
Bosnien und Herzegowina leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.
Artikel 16
Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
Bosnien und Herzegowina setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.
Artikel 17
Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
(1) Bosnien und Herzegowina sollte seine Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihnen Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.
(2) Bosnien und Herzegowina muss vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.
TITEL IV
FREIER WARENVERKEHR
Artikel 18
(1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
a) |
einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden, |
b) |
Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen, |
c) |
Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. |
(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,
a) |
der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) festgelegten Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft, |
b) |
der angewandte Satz des Zolltarifs von Bosnien und Herzegowina für 2005 (2). |
(5) Die nach Maßgabe dieses Abkommen berechneten gesenkten Zollsätze, die von Bosnien und Herzegowina anzuwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln auf die nächste Dezimalstelle abgerundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen weniger als 5 nach der ersten Dezimalstelle steht, auf die nächstniedrigere Dezimalstelle abgerundet, und alle Zahlen, bei denen 5 oder mehr nach der ersten Dezimalstelle steht, auf die nächsthöhere Dezimalstelle aufgerundet.
(6) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich
a) |
aus den Zollverhandlungen der WTO oder |
b) |
im Falle des Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO oder |
c) |
aus Senkungen nach dem Beitritt von Bosnien und Herzegowina zur WTO |
ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.
(7) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.
KAPITEL I
Gewerbliche Erzeugnisse
Artikel 19
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und für Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt jenem Vertrag.
Artikel 20
Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 21
Zugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3) Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in Anhang Ia, Ib und Ic aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt:
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 22
Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
(2) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
Artikel 23
Schnellere Senkung der Zollsätze
Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.
KAPITEL II
Landwirtschaft und Fischerei
Artikel 24
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Bosnien und Herzegowina.
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 1902 20 10 und 2301 20 00.
Artikel 25
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 26
Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina.
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Bosnien und Herzegowina alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
Artikel 27
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 12 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang.
(4) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
a) |
beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; |
b) |
beginnt Bosnien und Herzegowina mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb, IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort jeweils für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan; |
c) |
beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIe aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents. |
(5) Protokoll Nr. 7 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen.
Artikel 28
Fisch und Fischereierzeugnisse
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Bosnien und Herzegowina die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Maßgabe des Anhangs V.
Artikel 29
Überprüfungsklausel
Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herzegowina, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
Artikel 30
Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25 bis 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 39, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
Artikel 31
Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen
(1) Bosnien und Herzegowina schützt die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) in der Gemeinschaft eingetragen sind, nach Maßgabe dieses Artikels. Geografische Angaben von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse können unter den in der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.
(2) Bosnien und Herzegowina verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geographische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.
(3) Bosnien und Herzegowina lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.
(4) In Bosnien und Herzegowina eingetragene oder durch Benutzung erworbene Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht, dürfen sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Bosnien und Herzegowina eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.
(5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Bosnien und Herzegowina sind, endet spätestens am 31. Dezember 2013.
(6) Bosnien und Herzegowina gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 5 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.
KAPITEL III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 32
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 33
Weitere Zugeständnisse
Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.
Artikel 34
Stillhalteregelung
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.
(3) Unbeschadet der nach den Artikeln 25, 26, 27 und 28 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herzegowina und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen III bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 35
Verbot steuerlicher Diskriminierung
(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 36
Finanzzölle
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.
Artikel 37
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
(2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Bosnien und Herzegowina zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten finden im Stabilitäts- und Assoziationsrat Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in dem vorliegenden Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und von Bosnien und Herzegowina Rechnung getragen wird.
Artikel 38
Dumping und Subventionen
(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 39 zu treffen.
(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 39
Allgemeine Schutzklausel
(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,
a) |
dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder |
b) |
dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, |
so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.
(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in der Regel in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 6 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.
In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.
(4) Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(5) Für die Durchführung der Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt Folgendes:
a) |
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten. |
b) |
Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. |
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
(6) Führt die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.
Artikel 40
Knappheitsklausel
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels
a) |
zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder |
b) |
zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, |
so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
(3) Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
(4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 41
Staatliche Monopole
Bosnien und Herzegowina formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen ist.
Artikel 42
Ursprungsregeln
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 2 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.
Artikel 43
Zulässige Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen und gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 44
Verweigerung der Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,
a) |
wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist; |
b) |
wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist; |
c) |
wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist. |
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) |
Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. |
b) |
Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. |
c) |
Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. |
(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.
Artikel 45
Finanzielle Verantwortung
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 2, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
Artikel 46
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
TITEL V
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR
KAPITEL I
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Artikel 47
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten
a) |
wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt; |
b) |
haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 48 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Bosnien und Herzegowina gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in Bosnien und Herzegowina einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.
Artikel 48
(1) Unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer
a) |
sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden; |
b) |
prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen. |
(2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.
Artikel 49
(1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lassen sollte, die folgenden Bestimmungen in Kraft gesetzt:
a) |
Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt. |
b) |
Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden. |
c) |
Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbestimmung. |
(2) Bosnien und Herzegowina gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Behandlung.
KAPITEL II
Niederlassung
Artikel 50
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. mit der Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina aufweist. |
b) |
„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird. |
c) |
„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt. |
d) |
„Niederlassung“ ist
|
e) |
„Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten. |
f) |
„Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten. |
g) |
„Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt. Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Bosnien und Herzegowina nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind. |
h) |
„Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern. |
Artikel 51
(1) Bosnien und Herzegowina erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Bosnien und Herzegowina bei Inkrafttreten dieses Abkommens
a) |
für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt; |
b) |
für die Geschäftstätigkeit der in Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt. |
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
a) |
für die Niederlassung von Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren; |
b) |
für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. |
(3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsbestimmungen für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten fest.
(5) Ungeachtet dieses Artikels
a) |
haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Bosnien und Herzegowina zu nutzen und zu mieten; |
b) |
haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das gleiche Recht, Eigentumsrechte an Immobilien zu erwerben und auszuüben, wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Dieser Buchstabe lässt Artikel 63 unberührt; |
c) |
prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Möglichkeiten für die Ausdehnung der unter Buchstabe b genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft. |
Artikel 52
(1) Vorbehaltlich des Artikels 51 können die Vertragsparteien die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, soweit diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen.
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 53
(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (4) (nachstehend „ECAA-Übereinkommen“ genannt) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.
Artikel 54
(1) Die Artikel 51 und 52 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
Artikel 55
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Bosnien und Herzegowina bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 56
(1) Die im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina bzw. im Gebiet der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
a) |
Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
|
b) |
Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden. |
c) |
Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. |
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörigen der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. das Gebiet von Bosnien und Herzegowina und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina zuständig sind, und sofern
a) |
diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und |
b) |
die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Bosnien und Herzegowina keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. |
KAPITEL III
Erbringung von Dienstleistungen
Artikel 57
(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 56 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina sind und um vorübergehende Einreise zum Zwecke der Aushandlung oder des Abschlusses von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
(3) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.
Artikel 58
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Artikel 59
Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina gelten die folgenden Bestimmungen:
1. |
Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Bosnien und Herzegowina und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird. |
2. |
Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für marktwirtschaftliche Verhältnisse als einen wesentlichen Faktor des internationalen Seeverkehrs. |
3. |
Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2
|
4. |
Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA-Übereinkommen geregelt. |
5. |
Vor Abschluss des ECAA-Übereinkommens treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen oder die diskriminierender sind. |
6. |
Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. |
7. |
Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können. |
KAPITEL IV
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 60
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
Artikel 61
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
(3) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Bosnien und Herzegowina durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der bestehenden Vorschriften und Verfahren den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.
Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt Bosnien und Herzegowina seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten schrittweise an, um deren Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina zu gewährleisten.
Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Gebietsansässigen von Bosnien und Herzegowina ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
(5) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder der Wechselkurs- oder Währungspolitik von Bosnien und Herzegowina verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unbeschadet des Artikels 60 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.
(6) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
(7) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu erleichtern.
Artikel 62
(1) Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(2) Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsvorschriften für die uneingeschränkte Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest.
KAPITEL V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 63
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Artikel 64
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere was die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung betrifft, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung lässt Artikel 63 unberührt.
Artikel 65
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
Artikel 66
(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Bosnien und Herzegowina daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 67
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Bosnien und Herzegowina kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.
Artikel 68
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.
Artikel 69
Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
TITEL VI
ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN
Artikel 70
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Angleichung der in Bosnien und Herzegowina bestehenden Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Bosnien und Herzegowina bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Bosnien und Herzegowina gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.
(3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handelsrelevante Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Bosnien und Herzegowina auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und Bosnien und Herzegowina zu vereinbarenden Programms vorgenommen.
(4) Ferner legt Bosnien und Herzegowina im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die Durchführungsvorschriften für die Aufsicht über die Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.
Artikel 71
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar
a) |
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, |
b) |
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, |
c) |
staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. |
(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
(4) Bosnien und Herzegowina errichtet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
(5) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(6) Bosnien und Herzegowina stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
(7) |
|
(8) Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderregelung für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie.
(9) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren
a) |
findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung; |
b) |
werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. |
(10) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Dieses Abkommen berührt nicht die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertragspartei nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.
Artikel 72
Öffentliche Unternehmen
Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Bosnien und Herzegowina auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.
Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Bosnien und Herzegowina einzuführen.
Artikel 73
Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beimessen.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.
(3) Bosnien und Herzegowina trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(4) Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beizutreten. Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie den Grundsätzen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums beimessen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Bosnien und Herzegowina durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.
(5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.
Artikel 74
Öffentliche Aufträge
(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.
(2) Den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung von Bosnien und Herzegowina die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Bosnien und Herzegowina diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt werden.
(4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt werden. In der Übergangszeit von fünf Jahren sorgt Bosnien und Herzegowina für eine schrittweise Senkung der bestehenden Präferenzen, so dass der Präferenzsatz bei Inkrafttreten dieses Abkommens höchstens 15 % im ersten und zweiten Jahr, höchstens 10 % im dritten und vierten Jahr und höchstens 5 % im fünften Jahr beträgt.
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Bosnien und Herzegowina allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina gewähren kann. Bosnien und Herzegowina erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.
(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 47 bis 69 Anwendung.
Artikel 75
Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung
(1) Bosnien und Herzegowina trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.
(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,
a) |
die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern; |
b) |
die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung; |
c) |
die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z. B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET (5)); |
d) |
gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren von Bosnien und Herzegowina ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht. |
Artikel 76
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen von Bosnien und Herzegowina an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.
Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
a) |
eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen, |
b) |
die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Bosnien und Herzegowina an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften, |
c) |
einen wirksamen Rechtsschutz für die Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten, |
d) |
die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten. |
Artikel 77
Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit
Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.
TITEL VII
RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
Artikel 78
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen des Gesetzesvollzugs und der Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz sowie die Steigerung ihrer Effizienz und der Ausbau ihrer institutionellen Kapazitäten, die Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten, die Entwicklung geeigneter Strukturen für Polizei, Zoll und andere Vollzugsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität.
Artikel 79
Schutz personenbezogener Daten
Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Bosnien und Herzegowina richtet unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.
Artikel 80
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.
Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie sollte technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:
a) |
Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, |
b) |
Formulierung von Rechtsvorschriften, |
c) |
Steigerung der Effizienz der Institutionen, |
d) |
Ausbildung des Personals, |
e) |
Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere, |
f) |
Grenzschutz. |
Insbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit
a) |
im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 entsprechen um die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten; |
b) |
im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen. |
Artikel 81
Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck rückübernehmen Bosnien und Herzegowina und die Mitgliedstaaten ihre Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten; ferner kommen die Vertragsparteien überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
Die Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser werden in dem Rückübernahmeabkommen festgelegt.
(2) Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und sagt zu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.
Artikel 82
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.
Artikel 83
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Verwirklichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrategie der EU.
Artikel 84
Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den folgenden zusammen:
a) |
Schleuserkriminalität und Menschenhandel, |
b) |
Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, |
c) |
Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken, |
d) |
Steuerbetrug, |
e) |
Herstellung von und illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, |
f) |
Schmuggel, |
g) |
illegaler Waffenhandel, |
h) |
Urkundenfälschung, |
i) |
illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen, |
j) |
Cyberkriminalität. |
Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden gefördert.
Artikel 85
Bekämpfung des Terrorismus
Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:
a) |
bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente; |
b) |
durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht; |
c) |
durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, sowie im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention. |
TITEL VIII
KOOPERATIONSPOLITIK
Artikel 86
(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial von Bosnien und Herzegowina geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.
(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Bosnien und Herzegowina ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und seinen Nachbarstaaten, einschließlich der Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen.
Artikel 87
Wirtschafts- und Handelspolitik
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.
Auf Ersuchen der Regierung von Bosnien und Herzegowina kann die Gemeinschaft Bosnien und Herzegowina in seinen Anstrengungen unterstützen, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.
Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
Artikel 88
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die vergleichbare, zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Bosnien und Herzegowina benötigt werden. Ferner sollten das staatliche Statistische Amt und die Statistischen Ämter der Entitäten in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse ihrer in- und ausländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln.
Artikel 89
Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen
Die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Sektors der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen in Bosnien und Herzegowina zu schaffen und auszubauen.
Artikel 90
Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen und der externen Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten — durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Rechtsvorschriften — insbesondere mit dem Ziel zusammen, im Einklang mit den international anerkannten Kontroll- und Prüfnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen (einschließlich Finanzmanagement und -kontrolle und einer funktionell unabhängigen internen Revision) und die unabhängige externe Rechnungsprüfung in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf Qualifizierung und Ausbildung für die Behörden mit dem Ziel, die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (Oberste Rechnungsprüfungsbehörde) in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln, was auch die Einrichtung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für die Systeme für Finanzmanagement und -kontrolle und für die interne Revision einschließt.
Artikel 91
Investitionsförderung und Investitionsschutz
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Bosnien und Herzegowina unerlässlich ist.
Artikel 92
Industrielle Zusammenarbeit
Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Bosnien und Herzegowina gefördert werden. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.
Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen sollte insbesondere angestrebt werden, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.
Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.
Artikel 93
Kleine und mittlere Unternehmen
Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, deren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.
Artikel 94
Tourismus
Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des Informationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze, Datenbanken usw.), die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern und der Transfer von Know-how (durch Ausbildung, Austausch und Seminare). Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.
Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.
Artikel 95
Agrar- und Ernährungswirtschaft
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft in Bosnien und Herzegowina, insbesondere um die Normen der Gemeinschaft in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit zu erreichen, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis von Bosnien und Herzegowina an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.
Artikel 96
Fischerei
Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.
Artikel 97
Zoll
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit in diesem Bereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem von Bosnien und Herzegowina an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der Zollvorschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu unterstützen.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen.
Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
Artikel 98
Steuern
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen mit dem Ziel der weiteren Reform des Steuersystems von Bosnien und Herzegowina und der Umstrukturierung der Finanzverwaltung umfasst, damit eine effiziente Steuereinziehung gewährleistet und die Bekämpfung des Steuerbetrugs verstärkt werden kann.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung erfolgen.
Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner vervollständigt Bosnien und Herzegowina das Netz bilateraler Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.
Artikel 99
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung der Beschäftigungspolitik in Bosnien und Herzegowina im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit von Bosnien und Herzegowina an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, um Gleichberechtigung beim Zugang und wirksame Unterstützung für alle sozial Schwachen zu gewährleisten, und kann die Anpassung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen, Behinderten und allen sozial Schwachen einschließlich der Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft umfassen.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.
Artikel 100
Bildung und Ausbildung
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Bosnien und Herzegowina sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Bosnien und Herzegowina auf allen Ebenen frei von jeder Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist. Priorität sollte für Bosnien und Herzegowina die Erfüllung der im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünften über diese Fragen übernommenen Verpflichtungen haben.
Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Bosnien und Herzegowina.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.
Artikel 101
Kulturelle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
Artikel 102
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.
Bosnien und Herzegowina gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand an. Bosnien und Herzegowina berücksichtigt dabei insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an über Satellit, terrestrische Frequenzen oder Kabel verbreiteten Programmen.
Artikel 103
Informationsgesellschaft
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Bosnien und Herzegowina weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind unter anderem die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.
Artikel 104
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich.
Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Bosnien und Herzegowina die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.
Artikel 105
Information und Kommunikation
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen die für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Bosnien und Herzegowina vermitteln.
Artikel 106
Verkehr
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.
Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Bosnien und Herzegowina umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernverkehrsnetzes zu verbessern, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.
Artikel 107
Energie
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen Sicherheit. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration von Bosnien und Herzegowina in die Energiemärkte Europas ausgebaut.
Artikel 108
Umwelt
Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe, der Degradation Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen.
Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserverschmutzung, unter anderem durch Abfälle und Chemikalien, erheblich verringert, ein System für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.
Artikel 109
Zusammenarbeit bei der Forschung und technologischen Entwicklung
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der zivilen wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung getragen.
Artikel 110
Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Regionalentwicklung gebührend Rechnung getragen.
Artikel 111
Reform der öffentlichen Verwaltung
Ziel der Zusammenarbeit ist es, aufbauend auf den bisher in diesem Bereich unternommenen Reformanstrengungen die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina zu fördern.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Partnerschaft vor allem auf den Verwaltungsaufbau und umfasst Aspekte wie die Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, Personalverwaltung und Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, berufliche Fortbildung, Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung und Stärkung des Prozesses der politischen Willensbildung. Bei den Reformen wird den Zielen der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen gebührend Rechnung getragen, einschließlich Aspekten ihrer Struktur. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina.
TITEL IX
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 112
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Bosnien und Herzegowina im Einklang mit den Artikeln 5, 113 und 115 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Die Bewertung in den jährlichen Fortschrittsberichten für Bosnien und Herzegowina wird ebenfalls berücksichtigt. Voraussetzung für die Hilfe der Gemeinschaft ist ferner die Erfüllung der Auflagen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, insbesondere der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen. Die Bosnien und Herzegowina gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf und den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und gegebenenfalls der Rückzahlungsfähigkeit ausgerichtet und es werden damit Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft durchgeführt.
Artikel 113
Finanzhilfe in Form von Zuschüssen kann nach der einschlägigen Verordnung des Rates auf der Grundlage eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens mit jährlichen Aktionsprogrammen bereitgestellt werden, die die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Bosnien und Herzegowina festlegt.
Die Finanzhilfe kann für jeden Bereich der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Justiz und Inneres, der Angleichung der Rechtsvorschriften und der wirtschaftlichen Entwicklung bereitgestellt werden.
Artikel 114
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.
TITEL X
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 115
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
Artikel 116
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter von Bosnien und Herzegowina geführt.
(5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.
Artikel 117
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 118
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammensetzt.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 117.
Artikel 119
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.
Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.
Artikel 120
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.
Artikel 121
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, die er selbst festlegt.
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina zusammen.
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und von einem Mitglied der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina geführt.
Artikel 122
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.
Artikel 123
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,
a) |
die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; |
b) |
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; |
c) |
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. |
Artikel 124
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
a) |
dürfen die von Bosnien und Herzegowina gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; |
b) |
dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Bosnien und Herzegowina angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen aus Bosnien und Herzegowina bewirken. |
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 125
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie gewährleisten, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 126 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 6 Anwendung.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.
(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 119 oder 120 eingesetzten Gremium.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 30, 38, 39, 40 und 44 und Protokoll Nr. 2 unberührt.
Artikel 126
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 125 Absatz 4 treffen könnte.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Absatz 3 nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 6 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 125 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.
Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 119 oder 120 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.
(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.
Artikel 127
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits garantiert sind.
Artikel 128
Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosnien und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (6) und der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen; dieser ist befugt, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.
Artikel 129
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.
Artikel 130
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits.
Artikel 131
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina andererseits.
Artikel 132
Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
Artikel 133
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 134
Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Artikel 135
Interimsabkommen
Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 71 und 73 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.
Съставено в Люксембург на шестнадесети юни две хиляди и осма година.
Hecho en Luxemburgo, el dieciséis de junio de dos mil ocho.
V Lucemburku dne šestnáctého června dva tisíce osm.
Udfærdiget i Luxembourg den sekstende juni to tusind og otte.
Geschehen zu Luxemburg am sechzehnten Juni zweitausendacht.
Kahe tuhande kaheksanda aasta juunikuu kuueteistkümnendal päeval Luxembourgis.
Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα έξι Ιουνίου δύο χιλιάδες οκτώ.
Done at Luxembourg on the sixteenth day of June in the year two thousand and eight.
Fait à Luxembourg, le seize juin deux mille huit.
Fatto a Lussemburgo, addì sedici giugno duemilaotto.
Luksemburgā, divtūkstoš astotā gada sešpadsmitajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai aštuntų metų birželio šešioliktą dieną Liuksemburge.
Kelt Luxembourgban, a kétezer-nyolcadik év június tizenhatodik napján.
Magħmul fil-Lussemburgu, fis-sittax-il jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u tmienja.
Gedaan te Luxemburg, de zestiende juni tweeduizend acht.
Sporządzono w Luksemburgu dnia szesnastego czerwca roku dwa tysiące ósmego.
Feito em Luxemburgo, em dezasseis de Junho de dois mil e oito.
Încheiat la Luxembourg, la șaisprezece iunie două mii opt.
V Luxemburgu dňa šestnásteho júna dvetisícosem.
V Luxembourgu, dne šestnajstega junija leta dva tisoč osem.
Tehty Luxemburgissa kuudentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.
Som skedde i Luxemburg den sextonde juni tjugohundraåtta.
Sačinjeno u Luksemburgu, šesnaestoga juna dvije hiljade osme godine.
Sačinjeno u Luksemburgu, šesnaestoga lipnja dvije tisuće osme godine.
Састављено у Луксембургу, шеснаестога јуна двије хиљаде осме године.
Voor het Koninkrijk België
Pour le Royaume de Belgique
Für das Königreich Belgien
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Релублика България
Za Českou republiku
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Thar cheann na hÉireann
For Ireland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Gћal Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Pentru România
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
За Европейската общност
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvá
Za Evropske skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På europeiska gemenskapernas vägnar
Za Bosnu i Hercegovinu
Za Bosnu i Hercegovinu
За Босну и Херцеговину
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 58/04 vom 22.12.2004.
(3) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(4) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3.).
(5) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische metrologische Organisation.
(6) ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9.
LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
ANHÄNGE
— |
Anhang I (Artikel 21) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft |
— |
Anhang II (Artikel 27 Absatz 2) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse aus Baby-beef“ |
— |
Anhang III (Artikel 27) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft |
— |
Anhang IV (Artikel 28) Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina |
— |
Anhang V (Artikel 28) Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft |
— |
Anhang VI (Artikel 50) Niederlassung: Finanzdienstleistungen |
— |
Anhang VII (Artikel 73) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums |
PROTOKOLLE
— |
Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen |
— |
Protokoll Nr. 2 (Artikel 42) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina |
— |
Protokoll Nr. 3 (Artikel 59) Landverkehr |
— |
Protokoll Nr. 4 (Artikel 71) Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie |
— |
Protokoll Nr. 5 (Artikel 97) Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich |
— |
Protokoll Nr. 6 (Artikel 126) Streitbeilegung |
— |
Protokoll Nr. 7 (Artikel 27) Gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine |
ANHANG I
ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
ANHANG Ia
ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 21)
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
a) |
am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
b) |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||
2501 00 |
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser: |
||
2501 00 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
2501 00 99 |
|
||
2508 |
Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen: |
||
2508 70 00 |
|
||
2511 |
Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816: |
||
2511 20 00 |
|
||
2522 |
Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 |
||
2523 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt: |
||
2523 10 00 |
|
||
|
|
||
2523 21 00 |
|
||
2523 29 00 |
|
||
ex 2523 29 00 |
|
||
2524 |
Asbest: |
||
2524 10 00 |
|
||
2524 90 00 |
|
||
ex 2524 90 00 |
|
||
2702 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
||
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: |
||
|
|
||
2711 11 00 |
|
||
2711 12 |
|
||
2711 13 |
|
||
2711 19 00 |
|
||
2801 |
Fluor, Chlor, Brom und Iod: |
||
2801 10 00 |
|
||
2801 20 00 |
|
||
2804 |
Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle: |
||
2804 10 00 |
|
||
|
|
||
2804 29 |
|
||
2804 30 00 |
|
||
2804 40 00 |
|
||
|
|
||
2804 69 00 |
|
||
2804 90 00 |
|
||
2807 00 |
Schwefelsäure; Oleum: |
||
2807 00 90 |
|
||
2808 00 00 |
Salpetersäure; Nitriersäuren |
||
2809 |
Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich: |
||
2809 10 00 |
|
||
2809 20 00 |
|
||
ex 2809 20 00 |
|
||
2811 |
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle: |
||
|
|
||
2811 19 |
|
||
2811 19 10 |
|
||
2811 19 20 |
|
||
2811 19 80 |
|
||
ex 2811 19 80 |
|
||
|
|
||
2811 21 00 |
|
||
2811 29 |
|
||
2812 |
Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle |
||
2813 |
Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid: |
||
2813 90 |
|
||
2814 |
Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |
||
2815 |
Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums: |
||
2815 20 |
|
||
2815 30 00 |
|
||
2816 |
Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums: |
||
2816 40 00 |
|
||
2819 |
Chromoxide und -hydroxide |
||
2820 |
Manganoxide |
||
2821 |
Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3: |
||
2821 20 00 |
|
||
2822 00 00 |
Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide |
||
2824 |
Bleioxide; Mennige und Orangemennige |
||
2825 |
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide: |
||
2825 20 00 |
|
||
2825 30 00 |
|
||
2825 40 00 |
|
||
2825 50 00 |
|
||
2825 60 00 |
|
||
2825 70 00 |
|
||
2825 80 00 |
|
||
2826 |
Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze: |
||
|
|
||
2826 12 00 |
|
||
2826 30 00 |
|
||
2826 90 |
|
||
2826 90 80 |
|
||
ex 2826 90 80 |
|
||
2827 |
Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide: |
||
2827 10 00 |
|
||
2827 20 00 |
|
||
|
|
||
2827 31 00 |
|
||
2827 32 00 |
|
||
2827 39 |
|
||
2827 39 10 |
|
||
2827 39 85 |
|
||
|
|
||
2827 41 00 |
|
||
2827 49 |
|
||
|
|
||
2827 51 00 |
|
||
2827 59 00 |
|
||
2827 60 00 |
|
||
ex 2827 60 00 |
|
||
2828 |
Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite: |
||
2828 90 00 |
|
||
2829 |
Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate |
||
2830 |
Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich: |
||
2830 90 |
|
||
2831 |
Dithionite und Sulfoxylate: |
||
2831 90 00 |
|
||
2832 |
Sulfite; Thiosulfate |
||
2833 |
Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate): |
||
|
|
||
2833 19 00 |
|
||
|
|
||
2833 21 00 |
|
||
2833 22 00 |
|
||
2833 24 00 |
|
||
2833 25 00 |
|
||
2833 29 |
|
||
2833 29 20 |
|
||
2833 29 30 |
|
||
ex 2833 29 30 |
|
||
2833 29 60 |
|
||
2833 29 90 |
|
||
ex 2833 29 90 |
|
||
2833 30 00 |
|
||
2833 40 00 |
|
||
2834 |
Nitrite; Nitrate: |
||
2834 10 00 |
|
||
2835 |
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich: |
||
2835 10 00 |
|
||
|
|
||
2835 22 00 |
|
||
2835 24 00 |
|
||
2835 26 |
|
||
2835 29 |
|
||
|
|
||
2835 39 00 |
|
||
2836 |
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend: |
||
|
|
||
2836 92 00 |
|
||
2837 |
Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide: |
||
|
|
||
2837 19 00 |
|
||
2839 |
Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle: |
||
2839 90 |
|
||
2839 90 90 |
|
||
ex 2839 90 90 |
|
||
2841 |
Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide: |
||
|
|
||
2841 69 00 |
|
||
2841 80 00 |
|
||
2841 90 |
|
||
2841 90 85 |
|
||
ex 2841 90 85 |
|
||
2843 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame: |
||
|
|
||
2843 21 00 |
|
||
2843 29 00 |
|
||
2843 30 00 |
|
||
2843 90 |
|
||
2844 |
Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten |
||
2845 |
Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich |
||
2846 |
Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle |
||
2848 00 00 |
Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor |
||
2849 |
Carbide, auch chemisch nicht einheitlich: |
||
2849 90 |
|
||
2850 00 |
Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind |
||
2852 00 00 |
Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame: |
||
ex 2852 00 00 |
|
||
2853 00 |
Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen |
||
2903 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe: |
||
|
|
||
2903 11 00 |
|
||
2903 13 00 |
|
||
2903 19 |
|
||
2903 19 10 |
|
||
|
|
||
2903 29 00 |
|
||
|
|
||
2903 31 00 |
|
||
2903 39 |
|
||
|
|
||
2903 52 00 |
|
||
2903 59 |
|
||
2904 |
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert: |
||
2904 10 00 |
|
||
2904 20 00 |
|
||
ex 2904 20 00 |
|
||
2904 90 |
|
||
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
|
|
||
2905 11 00 |
|
||
|
|
||
2905 29 |
|
||
|
|
||
2905 51 00 |
|
||
2905 59 |
|
||
2906 |
Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
|
|
||
2906 13 |
|
||
2906 13 10 |
|
||
ex 2906 13 10 |
|
||
|
|
||
2906 29 00 |
|
||
ex 2906 29 00 |
|
||
2908 |
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole: |
||
|
|
||
2908 99 |
|
||
2908 99 90 |
|
||
ex 2908 99 90 |
|
||
2909 |
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
|
|
||
2909 19 00 |
|
||
2909 20 00 |
|
||
2909 30 |
|
||
|
|
||
2909 30 31 |
|
||
2909 30 35 |
|
||
2909 30 38 |
|
||
2909 30 90 |
|
||
2910 |
Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
2910 40 00 |
|
||
2910 90 00 |
|
||
2911 00 00 |
Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
||
2912 |
Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd: |
||
|
|
||
2912 11 00 |
|
||
2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
|
|
||
2915 29 00 |
|
||
2915 60 |
|
||
2915 70 |
|
||
2915 70 15 |
|
||
2917 |
Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
|
|
||
2917 12 |
|
||
2917 12 10 |
|
||
2917 13 |
|
||
2917 19 |
|
||
2917 19 10 |
|
||
2917 20 00 |
|
||
|
|
||
2917 34 |
|
||
2917 34 10 |
|
||
2920 |
Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
2920 90 |
|
||
2920 90 10 |
|
||
ex 2920 90 10 |
|
||
2920 90 85 |
|
||
ex 2920 90 85 |
|
||
2921 |
Verbindungen mit Aminofunktion: |
||
|
|
||
2921 41 00 |
|
||
ex 2921 41 00 |
|
||
2922 |
Amine mit Sauerstoff-Funktionen: |
||
|
|
||
2922 11 00 |
|
||
ex 2922 11 00 |
|
||
2922 12 00 |
|
||
ex 2922 12 00 |
|
||
2922 13 |
|
||
2922 13 90 |
|
||
|
|
||
2922 21 00 |
|
||
2922 29 00 |
|
||
ex 2922 29 00 |
|
||
|
|
||
2922 41 00 |
|
||
2922 42 00 |
|
||
ex 2922 42 00 |
|
||
2923 |
Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich: |
||
2923 10 00 |
|
||
ex 2923 10 00 |
|
||
2924 |
Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion: |
||
|
|
||
2924 19 00 |
|
||
ex 2924 19 00 |
|
||
|
|
||
2924 23 00 |
|
||
2925 |
Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion: |
||
|
|
||
2925 12 00 |
|
||
2925 19 |
|
||
2926 |
Verbindungen mit Nitrilfunktion: |
||
2926 90 |
|
||
2926 90 20 |
|
||
2930 |
Organische Thioverbindungen: |
||
2930 20 00 |
|
||
2930 30 00 |
|
||
2930 90 |
|
||
2930 90 85 |
|
||
ex 2930 90 85 |
|
||
2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e): |
||
|
|
||
2933 61 00 |
|
||
2933 69 |
|
||
2933 69 10 |
|
||
|
|
||
2933 72 00 |
|
||
2933 79 00 |
|
||
2938 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate: |
||
2938 90 |
|
||
2938 90 90 |
|
||
ex 2938 90 90 |
|
||
2939 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate: |
||
2939 20 00 |
|
||
|
|
||
2939 91 |
|
||
|
|
||
2939 91 11 |
|
||
2939 91 19 |
|
||
2939 91 90 |
|
||
2939 99 00 |
|
||
ex 2939 99 00 |
|
||
2940 00 00 |
Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939 |
||
2941 |
Antibiotika: |
||
2941 10 |
|
||
2941 10 10 |
|
||
2941 10 20 |
|
||
3102 |
Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel: |
||
|
|
||
3102 29 00 |
|
||
3102 30 |
|
||
3102 30 10 |
|
||
3102 30 90 |
|
||
ex 3102 30 90 |
|
||
3102 40 |
|
||
3102 50 |
|
||
3102 50 10 |
|
||
3102 50 90 |
|
||
ex 3102 50 90 |
|
||
3103 |
Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel: |
||
3103 10 |
|
||
3103 90 00 |
|
||
ex 3103 90 00 |
|
||
3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger: |
||
3105 10 00 |
|
||
3105 20 |
|
||
3105 30 00 |
|
||
|
|
||
3105 51 00 |
|
||
3105 59 00 |
|
||
3105 60 |
|
||
3202 |
Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben: |
||
3202 90 00 |
|
||
3205 00 00 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken |
||
3206 |
Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich: |
||
3206 20 00 |
|
||
|
|
||
3206 41 00 |
|
||
3206 42 00 |
|
||
3206 49 |
|
||
3206 49 30 |
|
||
3206 49 80 |
|
||
ex 3206 49 80 |
|
||
3208 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel |
||
3209 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |
||
3212 |
Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf: |
||
3212 90 |
|
||
3213 |
Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen |
||
3214 |
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen: |
||
3214 10 |
|
||
3215 |
Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form: |
||
3215 90 |
|
||
3303 00 |
Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) |
||
3304 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege |
||
3305 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
||
3306 |
Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
||
3306 20 00 |
|
||
3306 90 00 |
|
||
3307 |
Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: |
||
3307 10 00 |
|
||
3307 30 00 |
|
||
|
|
||
3307 41 00 |
|
||
3307 49 00 |
|
||
3307 90 00 |
|
||
3401 |
Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: |
||
|
|
||
3401 19 00 |
|
||
3401 20 |
|
||
3402 |
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401: |
||
3402 20 |
|
||
3402 20 20 |
|
||
3402 90 |
|
||
3402 90 10 |
|
||
3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
||
3404 90 |
|
||
3404 90 10 |
|
||
3404 90 80 |
|
||
ex 3404 90 80 |
|
||
3405 |
Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404: |
||
3405 10 00 |
|
||
3405 20 00 |
|
||
3405 30 00 |
|
||
3405 90 |
|
||
3405 90 90 |
|
||
3406 00 |
Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen |
||
3407 00 00 |
Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
||
3601 00 00 |
Schießpulver |
||
3602 00 00 |
Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver |
||
3603 00 |
Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder |
||
3604 |
Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel: |
||
3604 10 00 |
|
||
3604 90 00 |
|
||
ex 3604 90 00 |
|
||
3605 00 00 |
Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604 |
||
3606 |
Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel |
||
3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
||
3701 10 |
|
||
3701 20 00 |
|
||
|
|
||
3701 91 00 |
|
||
3701 99 00 |
|
||
3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet |
||
3703 |
Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet |
||
3704 00 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
||
3705 |
Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme: |
||
3705 10 00 |
|
||
3705 90 |
|
||
3705 90 10 |
|
||
ex 3705 90 10 |
|
||
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
3809 91 00 |
|
||
3809 92 00 |
|
||
ex 3809 92 00 |
|
||
3809 93 00 |
|
||
ex 3809 93 00 |
|
||
3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
||
3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
||
|
|
||
3811 11 |
|
||
|
|
||
3811 29 00 |
|
||
3811 90 00 |
|
||
3813 00 00 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
||
3814 00 |
Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
||
3815 |
Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
3815 11 00 |
|
||
3815 12 00 |
|
||
3817 00 |
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902 |
||
3819 00 00 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
||
3820 00 00 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
||
3821 00 00 |
Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen |
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3824 10 00 |
|
||
3824 30 00 |
|
||
3824 40 00 |
|
||
3824 50 |
|
||
3824 90 |
|
||
3824 90 15 |
|
||
3824 90 20 |
|
||
3824 90 25 |
|
||
3824 90 35 |
|
||
|
|
||
3824 90 50 |
|
||
3824 90 55 |
|
||
|
|
||
3824 90 61 |
|
||
3824 90 62 |
|
||
3824 90 64 |
|
||
3824 90 65 |
|
||
3825 |
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle |
||
3901 |
Polymere des Ethylens, in Primärformen: |
||
3901 20 |
|
||
3901 20 90 |
|
||
3901 90 |
|
||
3901 90 10 |
|
||
3901 90 20 |
|
||
3902 |
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen: |
||
3902 10 00 |
|
||
3902 20 00 |
|
||
3902 90 |
|
||
3902 90 10 |
|
||
3902 90 20 |
|
||
3904 |
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen: |
||
|
|
||
3904 21 00 |
|
||
3904 22 00 |
|
||
3904 50 |
|
||
3904 90 00 |
|
||
3906 |
Acrylpolymere in Primärformen: |
||
3906 90 |
|
||
3906 90 10 |
|
||
3906 90 20 |
|
||
3906 90 30 |
|
||
3906 90 40 |
|
||
3906 90 50 |
|
||
3906 90 60 |
|
||
3907 |
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen: |
||
3907 30 00 |
|
||
3907 50 00 |
|
||
|
|
||
3907 91 |
|
||
3909 |
Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen: |
||
3909 30 00 |
|
||
3909 50 |
|
||
3909 50 10 |
|
||
3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: |
||
|
|
||
3912 12 00 |
|
||
|
|
||
3912 39 |
|
||
3912 39 20 |
|
||
3912 90 |
|
||
3912 90 10 |
|
||
3913 |
Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: |
||
3913 10 00 |
|
||
3913 90 00 |
|
||
ex 3913 90 00 |
|
||
3915 |
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen |
||
3916 |
Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen |
||
3917 |
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen: |
||
|
|
||
3917 21 |
|
||
3917 21 10 |
|
||
3917 22 |
|
||
3917 22 10 |
|
||
3917 22 90 |
|
||
ex 3917 22 90 |
|
||
3917 23 |
|
||
3917 23 10 |
|
||
3917 23 90 |
|
||
ex 3917 23 90 |
|
||
3917 29 |
|
||
|
|
||
3917 29 12 |
|
||
3917 29 15 |
|
||
3917 29 19 |
|
||
3917 29 90 |
|
||
ex 3917 29 90 |
|
||
|
|
||
3917 32 |
|
||
|
|
||
3917 32 10 |
|
||
|
|
||
3917 32 31 |
|
||
3917 32 35 |
|
||
3917 32 39 |
|
||
3917 32 51 |
|
||
|
|
||
3917 32 99 |
|
||
3917 33 00 |
|
||
ex 3917 33 00 |
|
||
3917 39 |
|
||
|
|
||
3917 39 12 |
|
||
3917 39 15 |
|
||
3917 39 19 |
|
||
3917 39 90 |
|
||
ex 3917 39 90 |
|
||
3917 40 00 |
|
||
ex 3917 40 00 |
|
||
3918 |
Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel |
||
3919 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen: |
||
3919 10 |
|
||
|
|
||
3919 10 11 |
|
||
3919 10 13 |
|
||
3919 10 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
3919 10 31 |
|
||
3919 10 38 |
|
||
|
|
||
3919 10 61 |
|
||
3919 10 69 |
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3919 10 90 |
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3919 90 |
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3919 90 10 |
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3919 90 90 |
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3920 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage: |
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3920 10 |
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3920 10 23 |
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3920 10 24 |
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3920 10 26 |
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3920 10 27 |
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3920 10 28 |
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3920 20 |
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3920 43 |
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3920 49 |
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3920 51 00 |
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3920 59 |
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3920 61 00 |
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3920 62 |
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3920 63 00 |
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3920 69 00 |
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3920 71 |
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3920 73 |
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3920 79 |
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3920 91 00 |
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3920 92 00 |
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3920 93 00 |
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3920 94 00 |
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3920 99 |
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3921 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen: |
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3921 11 00 |
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3921 12 00 |
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3921 14 00 |
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3921 19 00 |
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3921 90 |
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3922 |
Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen |
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3923 |
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen |
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3924 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen |
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3925 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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3926 |
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914: |
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3926 10 00 |
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3926 20 00 |
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3926 30 00 |
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3926 40 00 |
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3926 90 |
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3926 90 50 |
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3926 90 92 |
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4002 |
Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen: |
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4002 19 |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen: |
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4005 20 00 |
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4011 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu: |
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4011 10 00 |
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4011 30 00 |
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ex 4011 30 00 |
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4014 |
Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen: |
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4014 10 00 |
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4016 |
Andere Waren aus Weichkautschuk: |
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4016 92 00 |
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4016 94 00 |
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4016 99 |
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4016 99 52 |
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4016 99 58 |
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4016 99 91 |
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ex 4016 99 91 |
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4016 99 99 |
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ex 4016 99 99 |
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4104 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
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4105 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
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4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
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4107 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
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4112 00 00 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
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4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
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4114 |
Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
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4115 |
Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl: |
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4115 10 00 |
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4205 00 |
Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder: |
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4205 00 11 |
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4205 00 19 |
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4402 |
Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst |
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4403 |
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: |
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4403 10 00 |
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4406 |
Bahnschwellen aus Holz |
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4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: |
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4407 91 |
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4407 92 00 |
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4407 93 |
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4407 94 |
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4407 95 |
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4407 99 |
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4407 99 20 |
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4407 99 25 |
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4407 99 40 |
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4407 99 91 |
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4407 99 98 |
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4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: |
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4408 90 |
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4409 |
Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
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4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz |
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4416 00 00 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe |
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4417 00 00 |
Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz |
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4418 |
Bautischler- und Zimmermannsarbei |