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Document 22015A0630(01)

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

OJ L 164, 30.6.2015, p. 2–547 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/10/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2015/997/oj

Related Council regulation
Related Council decision
Related Council decision

30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/2


STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

andererseits,

zusammen „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Werte und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Bosnien und Herzegowina ermöglichen sollten, die Beziehungen zur Gemeinschaft weiter zu vertiefen und auszubauen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,

IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Europäischen Union, Bosnien und Herzegowina soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,

IN ANBETRACHT der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina, in der prioritäre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen von Bosnien und Herzegowina um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Bosnien und Herzegowina und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie eine Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen gehört,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien und der Pariser Charta für ein neues Europa vollständig umzusetzen und die Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Dayton/Paris und dem Stabilitätspakt für Südosteuropa zu erfüllen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Bosnien und Herzegowina zu leisten, sowie des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft in der WTO ergebenden Rechten und Pflichten und für ihre transparente und diskriminierungsfreie Anwendung,

IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union weiter auszubauen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (nachstehend „dieses Abkommen“ genannt) ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, schaffen wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage von Bosnien und Herzegowina, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,

BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Bosnien und Herzegowina notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des EU-Vertrags und des EG-Vertrags nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufgerufen hat,

EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigt und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrichen hat,

EINGEDENK der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2)   Ziel dieser Assoziation ist es,

a)

die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;

b)

einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Bosnien und Herzegowina und zur Stabilisierung der Region zu leisten;

c)

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

d)

die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;

e)

die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;

f)

ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu errichten;

g)

die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.

Artikel 3

Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.

Artikel 4

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY beimessen.

Artikel 5

Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind nach wie vor von der Erfüllung der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses abhängig und tragen der besonderen Lage von Bosnien und Herzegowina Rechnung.

Artikel 6

Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, einschließlich insbesondere des Menschenhandels, des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

Artikel 7

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.

Artikel 8

Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.

Der mit Artikel 115 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen durch Bosnien und Herzegowina. Diese Überprüfung wird unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens vorgenommen. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.

Auf der Grundlage dieser Überprüfung spricht der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aus und kann Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.

Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Bosnien und Herzegowina erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.

Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.

Artikel 9

Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 10

(1)   Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.

(2)   Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:

a)

die volle Integration von Bosnien und Herzegowina in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union,

b)

eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich Fragen der GASP, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten,

c)

regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen,

d)

gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.

(3)   Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene durchführen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,

a)

indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

b)

indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden.

Artikel 11

(1)   Der politische Dialog findet in erster Linie im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.

(2)   Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:

a)

erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Bosnien und Herzegowina einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt) andererseits vertreten,

b)

volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien,

c)

in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki (19. und 20. Juni 2003) festgelegt wurde.

Artikel 12

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 121 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

Artikel 13

Ein politischer Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer.

TITEL III

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 14

Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Bosnien und Herzegowina aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Hilfeprogramme Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.

Wenn Bosnien und Herzegowina plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.

Bosnien und Herzegowina führt die bestehenden bilateralen Freihandelsabkommen, die im Anschluss an die am 27. Juni 2001 in Brüssel von Bosnien und Herzegowina unterzeichnete Absichtserklärung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels ausgehandelt wurden, und das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang durch.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Bosnien und Herzegowina Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

a)

politischer Dialog,

b)

die Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen,

c)

gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,

d)

Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.

Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft von Bosnien und Herzegowina, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Union.

Bosnien und Herzegowina leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

Bosnien und Herzegowina setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

Artikel 17

Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

(1)   Bosnien und Herzegowina sollte seine Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihnen Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.

(2)   Bosnien und Herzegowina muss vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.

TITEL IV

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 18

(1)   Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2)   Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

a)

einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,

b)

Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,

c)

Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(4)   Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,

a)

der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) festgelegten Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft,

b)

der angewandte Satz des Zolltarifs von Bosnien und Herzegowina für 2005 (2).

(5)   Die nach Maßgabe dieses Abkommen berechneten gesenkten Zollsätze, die von Bosnien und Herzegowina anzuwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln auf die nächste Dezimalstelle abgerundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen weniger als 5 nach der ersten Dezimalstelle steht, auf die nächstniedrigere Dezimalstelle abgerundet, und alle Zahlen, bei denen 5 oder mehr nach der ersten Dezimalstelle steht, auf die nächsthöhere Dezimalstelle aufgerundet.

(6)   Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich

a)

aus den Zollverhandlungen der WTO oder

b)

im Falle des Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO oder

c)

aus Senkungen nach dem Beitritt von Bosnien und Herzegowina zur WTO

ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.

(7)   Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.

KAPITEL I

Gewerbliche Erzeugnisse

Artikel 19

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und für Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt jenem Vertrag.

Artikel 20

Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 21

Zugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3)   Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in Anhang Ia, Ib und Ic aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt:

(4)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 22

Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen

(1)   Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(2)   Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 23

Schnellere Senkung der Zollsätze

Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.

KAPITEL II

Landwirtschaft und Fischerei

Artikel 24

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Bosnien und Herzegowina.

(2)   Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(3)   Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 1902 20 10 und 2301 20 00.

Artikel 25

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 26

Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

(1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina.

(2)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Bosnien und Herzegowina alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Artikel 27

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

(3)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 12 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang.

(4)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a)

beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

b)

beginnt Bosnien und Herzegowina mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb, IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort jeweils für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

c)

beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIe aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents.

(5)   Protokoll Nr. 7 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen.

Artikel 28

Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

(2)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Bosnien und Herzegowina die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Maßgabe des Anhangs V.

Artikel 29

Überprüfungsklausel

Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herzegowina, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Artikel 30

Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25 bis 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 39, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

Artikel 31

Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

(1)   Bosnien und Herzegowina schützt die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) in der Gemeinschaft eingetragen sind, nach Maßgabe dieses Artikels. Geografische Angaben von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse können unter den in der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.

(2)   Bosnien und Herzegowina verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geographische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.

(3)   Bosnien und Herzegowina lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.

(4)   In Bosnien und Herzegowina eingetragene oder durch Benutzung erworbene Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht, dürfen sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Bosnien und Herzegowina eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.

(5)   Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Bosnien und Herzegowina sind, endet spätestens am 31. Dezember 2013.

(6)   Bosnien und Herzegowina gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 5 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 32

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 33

Weitere Zugeständnisse

Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.

Artikel 34

Stillhalteregelung

(1)   Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2)   Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.

(3)   Unbeschadet der nach den Artikeln 25, 26, 27 und 28 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herzegowina und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen III bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 35

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1)   Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.

(2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 36

Finanzzölle

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 37

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

(1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

(2)   Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Bosnien und Herzegowina zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

(3)   Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten finden im Stabilitäts- und Assoziationsrat Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in dem vorliegenden Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und von Bosnien und Herzegowina Rechnung getragen wird.

Artikel 38

Dumping und Subventionen

(1)   Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 39 zu treffen.

(2)   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 39

Allgemeine Schutzklausel

(1)   Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2)   Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

a)

dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

b)

dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.

(3)   Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in der Regel in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 6 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.

In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.

(4)   Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(5)   Für die Durchführung der Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt Folgendes:

a)

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.

Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

b)

Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6)   Führt die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 40

Knappheitsklausel

(1)   Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a)

zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b)

zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

(3)   Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4)   Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5)   Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 41

Staatliche Monopole

Bosnien und Herzegowina formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen ist.

Artikel 42

Ursprungsregeln

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 2 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 43

Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen und gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 44

Verweigerung der Amtshilfe

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b)

wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(4)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(5)   Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

Artikel 45

Finanzielle Verantwortung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 2, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 46

Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

TITEL V

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR

KAPITEL I

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Artikel 47

(1)   Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

a)

wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt;

b)

haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 48 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Bosnien und Herzegowina gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in Bosnien und Herzegowina einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

Artikel 48

(1)   Unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer

a)

sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

b)

prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.

(2)   Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.

Artikel 49

(1)   Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lassen sollte, die folgenden Bestimmungen in Kraft gesetzt:

a)

Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt.

b)

Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden.

c)

Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbestimmung.

(2)   Bosnien und Herzegowina gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Behandlung.

KAPITEL II

Niederlassung

Artikel 50

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. mit der Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina aufweist.

b)

„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.

c)

„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt.

d)

„Niederlassung“ ist

i)

im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

ii)

im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft und der Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Bosnien und Herzegowina bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

e)

„Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

f)

„Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.

g)

„Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt.

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Bosnien und Herzegowina nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

h)

„Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

Artikel 51

(1)   Bosnien und Herzegowina erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Bosnien und Herzegowina bei Inkrafttreten dieses Abkommens

a)

für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;

b)

für die Geschäftstätigkeit der in Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

a)

für die Niederlassung von Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;

b)

für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

(3)   Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.

(4)   Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsbestimmungen für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten fest.

(5)   Ungeachtet dieses Artikels

a)

haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Bosnien und Herzegowina zu nutzen und zu mieten;

b)

haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das gleiche Recht, Eigentumsrechte an Immobilien zu erwerben und auszuüben, wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Dieser Buchstabe lässt Artikel 63 unberührt;

c)

prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Möglichkeiten für die Ausdehnung der unter Buchstabe b genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft.

Artikel 52

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 51 können die Vertragsparteien die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, soweit diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen.

(2)   Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 53

(1)   Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (4) (nachstehend „ECAA-Übereinkommen“ genannt) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.

Artikel 54

(1)   Die Artikel 51 und 52 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2)   Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Artikel 55

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Bosnien und Herzegowina bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 56

(1)   Die im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina bzw. im Gebiet der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2)   In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a)

Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

i)

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

ii)

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

iii)

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

b)

Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c)

Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3)   Die Einreise von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörigen der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. das Gebiet von Bosnien und Herzegowina und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina zuständig sind, und sofern

a)

diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und

b)

die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Bosnien und Herzegowina keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

KAPITEL III

Erbringung von Dienstleistungen

Artikel 57

(1)   Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 56 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina sind und um vorübergehende Einreise zum Zwecke der Aushandlung oder des Abschlusses von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3)   Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

Artikel 58

(1)   Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.

(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Artikel 59

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Bosnien und Herzegowina und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.

2.

Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für marktwirtschaftliche Verhältnisse als einen wesentlichen Faktor des internationalen Seeverkehrs.

3.

Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2

a)

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf;

b)

heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten;

c)

gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

4.

Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA-Übereinkommen geregelt.

5.

Vor Abschluss des ECAA-Übereinkommens treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen oder die diskriminierender sind.

6.

Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

7.

Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können.

KAPITEL IV

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 60

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 61

(1)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

(3)   Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Bosnien und Herzegowina durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der bestehenden Vorschriften und Verfahren den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt Bosnien und Herzegowina seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten schrittweise an, um deren Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina zu gewährleisten.

Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Gebietsansässigen von Bosnien und Herzegowina ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.

(5)   In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder der Wechselkurs- oder Währungspolitik von Bosnien und Herzegowina verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unbeschadet des Artikels 60 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.

(6)   Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.

(7)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu erleichtern.

Artikel 62

(1)   Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2)   Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsvorschriften für die uneingeschränkte Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest.

KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 63

(1)   Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2)   Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 64

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere was die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung betrifft, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung lässt Artikel 63 unberührt.

Artikel 65

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 66

(1)   Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

(3)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Bosnien und Herzegowina daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 67

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2)   Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Bosnien und Herzegowina kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

(3)   Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

Artikel 68

Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.

Artikel 69

Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL VI

ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN

Artikel 70

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Angleichung der in Bosnien und Herzegowina bestehenden Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Bosnien und Herzegowina bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Bosnien und Herzegowina gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.

(2)   Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.

(3)   In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handelsrelevante Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Bosnien und Herzegowina auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und Bosnien und Herzegowina zu vereinbarenden Programms vorgenommen.

(4)   Ferner legt Bosnien und Herzegowina im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die Durchführungsvorschriften für die Aufsicht über die Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.

Artikel 71

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

a)

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,

c)

staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)   Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4)   Bosnien und Herzegowina errichtet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.

(5)   Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(6)   Bosnien und Herzegowina stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7)

a)

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Bosnien und Herzegowina gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und Herzegowina den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

b)

Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Bosnien und Herzegowina der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen von Bosnien und Herzegowina sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.

(8)   Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderregelung für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie.

(9)   Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren

a)

findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung;

b)

werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.

(10)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Dieses Abkommen berührt nicht die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertragspartei nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

Artikel 72

Öffentliche Unternehmen

Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Bosnien und Herzegowina auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Bosnien und Herzegowina einzuführen.

Artikel 73

Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

(1)   Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beimessen.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.

(3)   Bosnien und Herzegowina trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(4)   Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beizutreten. Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie den Grundsätzen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums beimessen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Bosnien und Herzegowina durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.

(5)   Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.

Artikel 74

Öffentliche Aufträge

(1)   Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.

(2)   Den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung von Bosnien und Herzegowina die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Bosnien und Herzegowina diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.

(3)   Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt werden.

(4)   Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt werden. In der Übergangszeit von fünf Jahren sorgt Bosnien und Herzegowina für eine schrittweise Senkung der bestehenden Präferenzen, so dass der Präferenzsatz bei Inkrafttreten dieses Abkommens höchstens 15 % im ersten und zweiten Jahr, höchstens 10 % im dritten und vierten Jahr und höchstens 5 % im fünften Jahr beträgt.

(5)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Bosnien und Herzegowina allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina gewähren kann. Bosnien und Herzegowina erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.

(6)   Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 47 bis 69 Anwendung.

Artikel 75

Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

(1)   Bosnien und Herzegowina trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.

(2)   Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,

a)

die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;

b)

die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung;

c)

die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z. B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET (5));

d)

gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren von Bosnien und Herzegowina ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

Artikel 76

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen von Bosnien und Herzegowina an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.

Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen

a)

eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,

b)

die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Bosnien und Herzegowina an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften,

c)

einen wirksamen Rechtsschutz für die Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,

d)

die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten.

Artikel 77

Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.

TITEL VII

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Artikel 78

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats

Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen des Gesetzesvollzugs und der Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz sowie die Steigerung ihrer Effizienz und der Ausbau ihrer institutionellen Kapazitäten, die Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten, die Entwicklung geeigneter Strukturen für Polizei, Zoll und andere Vollzugsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität.

Artikel 79

Schutz personenbezogener Daten

Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Bosnien und Herzegowina richtet unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.

Artikel 80

Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie sollte technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,

b)

Formulierung von Rechtsvorschriften,

c)

Steigerung der Effizienz der Institutionen,

d)

Ausbildung des Personals,

e)

Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,

f)

Grenzschutz.

Insbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit

a)

im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 entsprechen um die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;

b)

im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.

Artikel 81

Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck rückübernehmen Bosnien und Herzegowina und die Mitgliedstaaten ihre Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten; ferner kommen die Vertragsparteien überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.

Die Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser werden in dem Rückübernahmeabkommen festgelegt.

(2)   Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und sagt zu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.

Artikel 82

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.

Artikel 83

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Verwirklichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrategie der EU.

Artikel 84

Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den folgenden zusammen:

a)

Schleuserkriminalität und Menschenhandel,

b)

Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen,

c)

Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,

d)

Steuerbetrug,

e)

Herstellung von und illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

f)

Schmuggel,

g)

illegaler Waffenhandel,

h)

Urkundenfälschung,

i)

illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen,

j)

Cyberkriminalität.

Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden gefördert.

Artikel 85

Bekämpfung des Terrorismus

Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:

a)

bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;

b)

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht;

c)

durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, sowie im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

TITEL VIII

KOOPERATIONSPOLITIK

Artikel 86

(1)   Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial von Bosnien und Herzegowina geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.

(2)   Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Bosnien und Herzegowina ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.

(3)   Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und seinen Nachbarstaaten, einschließlich der Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen.

Artikel 87

Wirtschafts- und Handelspolitik

Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.

Auf Ersuchen der Regierung von Bosnien und Herzegowina kann die Gemeinschaft Bosnien und Herzegowina in seinen Anstrengungen unterstützen, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.

Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Artikel 88

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die vergleichbare, zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Bosnien und Herzegowina benötigt werden. Ferner sollten das staatliche Statistische Amt und die Statistischen Ämter der Entitäten in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse ihrer in- und ausländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln.

Artikel 89

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Sektors der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen in Bosnien und Herzegowina zu schaffen und auszubauen.

Artikel 90

Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen und der externen Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten — durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Rechtsvorschriften — insbesondere mit dem Ziel zusammen, im Einklang mit den international anerkannten Kontroll- und Prüfnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen (einschließlich Finanzmanagement und -kontrolle und einer funktionell unabhängigen internen Revision) und die unabhängige externe Rechnungsprüfung in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf Qualifizierung und Ausbildung für die Behörden mit dem Ziel, die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (Oberste Rechnungsprüfungsbehörde) in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln, was auch die Einrichtung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für die Systeme für Finanzmanagement und -kontrolle und für die interne Revision einschließt.

Artikel 91

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Bosnien und Herzegowina unerlässlich ist.

Artikel 92

Industrielle Zusammenarbeit

Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Bosnien und Herzegowina gefördert werden. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.

Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen sollte insbesondere angestrebt werden, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.

Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

Artikel 93

Kleine und mittlere Unternehmen

Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, deren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.

Artikel 94

Tourismus

Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des Informationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze, Datenbanken usw.), die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern und der Transfer von Know-how (durch Ausbildung, Austausch und Seminare). Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.

Artikel 95

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft in Bosnien und Herzegowina, insbesondere um die Normen der Gemeinschaft in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit zu erreichen, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis von Bosnien und Herzegowina an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.

Artikel 96

Fischerei

Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

Artikel 97

Zoll

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit in diesem Bereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem von Bosnien und Herzegowina an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der Zollvorschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu unterstützen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen.

Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

Artikel 98

Steuern

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen mit dem Ziel der weiteren Reform des Steuersystems von Bosnien und Herzegowina und der Umstrukturierung der Finanzverwaltung umfasst, damit eine effiziente Steuereinziehung gewährleistet und die Bekämpfung des Steuerbetrugs verstärkt werden kann.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung erfolgen.

Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner vervollständigt Bosnien und Herzegowina das Netz bilateraler Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.

Artikel 99

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung der Beschäftigungspolitik in Bosnien und Herzegowina im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit von Bosnien und Herzegowina an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, um Gleichberechtigung beim Zugang und wirksame Unterstützung für alle sozial Schwachen zu gewährleisten, und kann die Anpassung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen, Behinderten und allen sozial Schwachen einschließlich der Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft umfassen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Artikel 100

Bildung und Ausbildung

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Bosnien und Herzegowina sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Bosnien und Herzegowina auf allen Ebenen frei von jeder Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist. Priorität sollte für Bosnien und Herzegowina die Erfüllung der im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünften über diese Fragen übernommenen Verpflichtungen haben.

Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Bosnien und Herzegowina.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Artikel 101

Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

Artikel 102

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.

Bosnien und Herzegowina gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand an. Bosnien und Herzegowina berücksichtigt dabei insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an über Satellit, terrestrische Frequenzen oder Kabel verbreiteten Programmen.

Artikel 103

Informationsgesellschaft

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Bosnien und Herzegowina weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind unter anderem die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

Artikel 104

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich.

Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Bosnien und Herzegowina die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.

Artikel 105

Information und Kommunikation

Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen die für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Bosnien und Herzegowina vermitteln.

Artikel 106

Verkehr

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.

Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Bosnien und Herzegowina umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernverkehrsnetzes zu verbessern, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

Artikel 107

Energie

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen Sicherheit. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration von Bosnien und Herzegowina in die Energiemärkte Europas ausgebaut.

Artikel 108

Umwelt

Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe, der Degradation Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen.

Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserverschmutzung, unter anderem durch Abfälle und Chemikalien, erheblich verringert, ein System für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.

Artikel 109

Zusammenarbeit bei der Forschung und technologischen Entwicklung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der zivilen wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung getragen.

Artikel 110

Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Regionalentwicklung gebührend Rechnung getragen.

Artikel 111

Reform der öffentlichen Verwaltung

Ziel der Zusammenarbeit ist es, aufbauend auf den bisher in diesem Bereich unternommenen Reformanstrengungen die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina zu fördern.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Partnerschaft vor allem auf den Verwaltungsaufbau und umfasst Aspekte wie die Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, Personalverwaltung und Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, berufliche Fortbildung, Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung und Stärkung des Prozesses der politischen Willensbildung. Bei den Reformen wird den Zielen der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen gebührend Rechnung getragen, einschließlich Aspekten ihrer Struktur. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina.

TITEL IX

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 112

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Bosnien und Herzegowina im Einklang mit den Artikeln 5, 113 und 115 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Die Bewertung in den jährlichen Fortschrittsberichten für Bosnien und Herzegowina wird ebenfalls berücksichtigt. Voraussetzung für die Hilfe der Gemeinschaft ist ferner die Erfüllung der Auflagen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, insbesondere der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen. Die Bosnien und Herzegowina gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf und den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und gegebenenfalls der Rückzahlungsfähigkeit ausgerichtet und es werden damit Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft durchgeführt.

Artikel 113

Finanzhilfe in Form von Zuschüssen kann nach der einschlägigen Verordnung des Rates auf der Grundlage eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens mit jährlichen Aktionsprogrammen bereitgestellt werden, die die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Bosnien und Herzegowina festlegt.

Die Finanzhilfe kann für jeden Bereich der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Justiz und Inneres, der Angleichung der Rechtsvorschriften und der wirtschaftlichen Entwicklung bereitgestellt werden.

Artikel 114

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.

TITEL X

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 115

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 116

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4)   Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter von Bosnien und Herzegowina geführt.

(5)   Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

Artikel 117

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 118

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammensetzt.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 117.

Artikel 119

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.

Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.

Artikel 120

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

Artikel 121

Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina zusammen.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und von einem Mitglied der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina geführt.

Artikel 122

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

Artikel 123

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a)

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b)

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c)

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 124

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a)

dürfen die von Bosnien und Herzegowina gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

b)

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Bosnien und Herzegowina angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen aus Bosnien und Herzegowina bewirken.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 125

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie gewährleisten, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3)   Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 126 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 6 Anwendung.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

(4)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 119 oder 120 eingesetzten Gremium.

(5)   Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 30, 38, 39, 40 und 44 und Protokoll Nr. 2 unberührt.

Artikel 126

(1)   Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 125 Absatz 4 treffen könnte.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Absatz 3 nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3)   Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 6 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 125 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.

Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 119 oder 120 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.

(4)   Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.

Artikel 127

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits garantiert sind.

Artikel 128

Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosnien und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (6) und der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen; dieser ist befugt, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.

Artikel 129

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.

Artikel 130

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits.

Artikel 131

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina andererseits.

Artikel 132

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 133

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 134

Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Artikel 135

Interimsabkommen

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 71 und 73 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.

Съставено в Люксембург на шестнадесети юни две хиляди и осма година.

Hecho en Luxemburgo, el dieciséis de junio de dos mil ocho.

V Lucemburku dne šestnáctého června dva tisíce osm.

Udfærdiget i Luxembourg den sekstende juni to tusind og otte.

Geschehen zu Luxemburg am sechzehnten Juni zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta juunikuu kuueteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα έξι Ιουνίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Luxembourg on the sixteenth day of June in the year two thousand and eight.

Fait à Luxembourg, le seize juin deux mille huit.

Fatto a Lussemburgo, addì sedici giugno duemilaotto.

Luksemburgā, divtūkstoš astotā gada sešpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų birželio šešioliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kétezer-nyolcadik év június tizenhatodik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fis-sittax-il jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Luxemburg, de zestiende juni tweeduizend acht.

Sporządzono w Luksemburgu dnia szesnastego czerwca roku dwa tysiące ósmego.

Feito em Luxemburgo, em dezasseis de Junho de dois mil e oito.

Încheiat la Luxembourg, la șaisprezece iunie două mii opt.

V Luxemburgu dňa šestnásteho júna dvetisícosem.

V Luxembourgu, dne šestnajstega junija leta dva tisoč osem.

Tehty Luxemburgissa kuudentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Luxemburg den sextonde juni tjugohundraåtta.

Sačinjeno u Luksemburgu, šesnaestoga juna dvije hiljade osme godine.

Sačinjeno u Luksemburgu, šesnaestoga lipnja dvije tisuće osme godine.

Састављено у Луксембургу, шеснаестога јуна двије хиљаде осме године.

Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Релублика България

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Gћal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейската общност

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På europeiska gemenskapernas vägnar

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Za Bosnu i Hercegovinu

Za Bosnu i Hercegovinu

За Босну и Херцеговину

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(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)  Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 58/04 vom 22.12.2004.

(3)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)  Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3.).

(5)  Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische metrologische Organisation.

(6)  ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9.


LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

ANHÄNGE

Anhang I (Artikel 21) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang II (Artikel 27 Absatz 2) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse aus Baby-beef“

Anhang III (Artikel 27) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang IV (Artikel 28) Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina

Anhang V (Artikel 28) Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

Anhang VI (Artikel 50) Niederlassung: Finanzdienstleistungen

Anhang VII (Artikel 73) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

PROTOKOLLE

Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr. 2 (Artikel 42) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina

Protokoll Nr. 3 (Artikel 59) Landverkehr

Protokoll Nr. 4 (Artikel 71) Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

Protokoll Nr. 5 (Artikel 97) Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Protokoll Nr. 6 (Artikel 126) Streitbeilegung

Protokoll Nr. 7 (Artikel 27) Gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine


ANHANG I

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

 

ANHANG Ia

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 21)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

2501 00 10

Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

 

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

 

– –

anderes:

 

– – –

anderes:

2501 00 99

– – – –

anderes

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen:

2508 70 00

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2511

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816:

2511 20 00

natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:

2523 10 00

Zementklinker

 

Portlandzement:

2523 21 00

– –

weißer Zement, auch künstlich gefärbt

2523 29 00

– –

anderer:

ex 2523 29 00

– – –

ausgenommen Zement von der für das Zementieren von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern verwendeten Art

2524

Asbest:

2524 10 00

Krokydolith

2524 90 00

anderer:

ex 2524 90 00

– –

Asbest in Form von Fasern, Flocken oder Pulver

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

 

verflüssigt:

2711 11 00

– –

Erdgas

2711 12

– –

Propan

2711 13

– –

Butane

2711 19 00

– –

andere

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod:

2801 10 00

Chlor

2801 20 00

Iod

2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:

2804 10 00

Wasserstoff

 

Edelgase:

2804 29

– –

andere

2804 30 00

Stickstoff

2804 40 00

Sauerstoff

 

Silicium:

2804 69 00

– –

anderes

2804 90 00

Selen

2807 00

Schwefelsäure; Oleum:

2807 00 90

Oleum

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich:

2809 10 00

Diphosphorpentaoxid

2809 20 00

Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:

ex 2809 20 00

– –

Metaphosphorsäuren

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

 

andere anorganische Säuren:

2811 19

– –

andere:

2811 19 10

– – –

Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)

2811 19 20

– – –

Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)

2811 19 80

– – –

andere:

ex 2811 19 80

– – – –

ausgenommen Arsensäure

 

andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

2811 21 00

– –

Kohlenstoffdioxid

2811 29

– –

andere

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid:

2813 90

andere

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums:

2815 20

Kaliumhydroxid (Ätzkali)

2815 30 00

Natrium- oder Kaliumperoxid

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums:

2816 40 00

Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

2819

Chromoxide und -hydroxide

2820

Manganoxide

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3:

2821 20 00

Farberden

2822 00 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide:

2825 20 00

Lithiumoxid und -hydroxid

2825 30 00

Vanadiumoxide und -hydroxide

2825 40 00

Nickeloxide und -hydroxide

2825 50 00

Kupferoxide und -hydroxide

2825 60 00

Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

2825 70 00

Molybdänoxide und -hydroxide

2825 80 00

Antimonoxide

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze:

 

Fluoride:

2826 12 00

– –

des Aluminiums

2826 30 00

Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

2826 90

andere:

2826 90 80

– –

andere:

ex 2826 90 80

– – –

Fluorosilicate, ausgenommen Natrium- oder Kaliumfluorosilicate

2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide:

2827 10 00

Ammoniumchlorid

2827 20 00

Calciumchlorid

 

andere Chloride:

2827 31 00

– –

des Magnesiums

2827 32 00

– –

des Aluminiums

2827 39

– –

andere:

2827 39 10

– – –

des Zinns

2827 39 85

– – –

andere

 

Chloridoxide und Chloridhydroxide:

2827 41 00

– –

des Kupfers

2827 49

– –

andere

 

Bromide und Bromidoxide:

2827 51 00

– –

Bromide des Natriums oder des Kaliums

2827 59 00

– –

andere

2827 60 00

Iodide und Iodidoxide:

ex 2827 60 00

– –

ausgenommen Kaliumiodid

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite:

2828 90 00

andere

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

2830

Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich:

2830 90

andere

2831

Dithionite und Sulfoxylate:

2831 90 00

andere

2832

Sulfite; Thiosulfate

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate):

 

Natriumsulfate:

2833 19 00

– –

andere

 

andere Sulfate:

2833 21 00

– –

des Magnesiums

2833 22 00

– –

des Aluminiums

2833 24 00

– –

des Nickels

2833 25 00

– –

des Kupfers

2833 29

– –

andere:

2833 29 20

– – –

des Cadmiums, des Chroms, des Zinks

2833 29 30

– – –

des Cobalts, des Titans:

ex 2833 29 30

– – – –

des Titans

2833 29 60

– – –

des Bleis

2833 29 90

– – –

andere:

ex 2833 29 90

– – – –

ausgenommen des Zinns und des Mangans

2833 30 00

Alaune

2833 40 00

Peroxosulfate (Persulfate)

2834

Nitrite; Nitrate:

2834 10 00

Nitrite

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich:

2835 10 00

Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

 

Phosphate:

2835 22 00

– –

Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

2835 24 00

– –

des Kaliums

2835 26

– –

andere Calciumphosphate

2835 29

– –

andere

 

Polyphosphate:

2835 39 00

– –

andere

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend:

 

andere:

2836 92 00

– –

Strontiumcarbonat

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide:

 

Cyanide und Cyanidoxide:

2837 19 00

– –

andere

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle:

2839 90

andere:

2839 90 90

– –

andere:

ex 2839 90 90

– – –

des Bleis

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide:

 

Manganite, Manganate und Permanganate:

2841 69 00

– –

andere

2841 80 00

Wolframate

2841 90

andere:

2841 90 85

– –

andere:

ex 2841 90 85

– – –

Aluminate

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame:

 

Silberverbindungen:

2843 21 00

– –

Silbernitrat

2843 29 00

– –

andere

2843 30 00

Goldverbindungen

2843 90

andere Verbindungen; Amalgame

2844

Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

2845

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

2848 00 00

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich:

2849 90

andere

2850 00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

2852 00 00

Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame:

ex 2852 00 00

Fulminate oder Cyanide

2853 00

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

 

gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903 11 00

– –

Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

2903 13 00

– –

Chloroform (Trichlormethan)

2903 19

– –

andere:

2903 19 10

– – –

1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

 

ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903 29 00

– –

andere

 

Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903 31 00

– –

Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan)

2903 39

– –

andere

 

Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen:

2903 52 00

– –

Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

2903 59

– –

andere

2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:

2904 10 00

nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

2904 20 00

nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate:

ex 2904 20 00

– –

ausgenommen 1,2,3-Propantrioltrinitrat

2904 90

andere

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

einwertige gesättigte Alkohole:

2905 11 00

– –

Methanol (Methylalkohol)

 

einwertige ungesättigte Alkohole:

2905 29

– –

andere

 

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole:

2905 51 00

– –

Ethchlorvynol (INN)

2905 59

– –

andere

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

alicyclische:

2906 13

– –

Sterine und Inosite:

2906 13 10

– – –

Sterine:

ex 2906 13 10

– – – –

Cholesterin

 

aromatische:

2906 29 00

– –

andere:

ex 2906 29 00

– – –

Cinamylalkohol

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole:

 

andere:

2908 99

– –

andere:

2908 99 90

– – –

andere:

ex 2908 99 90

– – – –

ausgenommen Dinitroortocresole und andere Nitroderivate von Ethern

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909 19 00

– –

andere

2909 20 00

alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909 30

aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

– –

Bromderivative:

2909 30 31

– – –

Pentabromdiphenylether; 1,2,4,5-Tetrabrom-3,6-bis(pentabromphenoxy)benzol

2909 30 35

– – –

1,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)

2909 30 38

– – –

andere

2909 30 90

– –

andere

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2910 40 00

Dieldrin (ISO, INN)

2910 90 00

andere

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd:

 

acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

2912 11 00

– –

Methanal (Formaldehyd)

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid:

2915 29 00

– –

andere

2915 60

Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester

2915 70

Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester:

2915 70 15

– –

Palmitinsäure

2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2917 12

– –

Adipinsäure, ihre Salze und Ester:

2917 12 10

– – –

Adipinsäure und ihre Salze

2917 13

– –

Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester

2917 19

– –

andere:

2917 19 10

– – –

Malonsäure, ihre Salze und Ester

2917 20 00

alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2917 34

– –

andere Ester der Orthophthalsäure:

2917 34 10

– – –

Dibutylorthophthalate

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2920 90

andere:

2920 90 10

– –

Ester der Schwefelsäure und Ester der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

ex 2920 90 10

– – –

Ester der Kohlensäure und ihre Derivate; Derivate von Estern der Schwefelsäure

2920 90 85

– –

andere:

ex 2920 90 85

– – –

Nitroglycerin; andere Ester der Kohlensäure und ihre Derivate; Pentaerithrityltetranitrat

2921

Verbindungen mit Aminofunktion:

 

aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2921 41 00

– –

Anilin und seine Salze:

ex 2921 41 00

– – –

Anilin

2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen:

 

Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

2922 11 00

– –

Monoethanolamin und seine Salze:

ex 2922 11 00

– – –

Salze des Monoethanolamins

2922 12 00

– –

Diethanolamin und seine Salze:

ex 2922 12 00

– – –

Salze des Diethanolamins

2922 13

– –

Triethanolamin und seine Salze:

2922 13 90

– – –

Salze des Triethanolamins

 

Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

2922 21 00

– –

Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

2922 29 00

– –

andere:

ex 2922 29 00

– – –

Anisidine, Dianisidine, Phenetidine und ihre Salze

 

Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

2922 41 00

– –

Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

2922 42 00

– –

Glutaminsäure und ihre Salze:

ex 2922 42 00

– – –

ausgenommen Natriumglutamin

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich:

2923 10 00

Cholin und seine Salze:

ex 2923 10 00

– –

ausgenommen Cholinchlorid und Succinylcholiniodid

2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion:

 

acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2924 19 00

– –

andere:

ex 2924 19 00

– – –

Acetamid oder Asparagin und seine Salze

 

cyclische Amide (einschließlich cyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2924 23 00

– –

2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion:

 

Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2925 12 00

– –

Glutethimid (INN)

2925 19

– –

andere

2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion:

2926 90

andere:

2926 90 20

– –

Isophthalonitril

2930

Organische Thioverbindungen:

2930 20 00

Thiocarbamate und Dithiocarbamate

2930 30 00

Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

2930 90

andere:

2930 90 85

– –

andere:

ex 2930 90 85

– – –

Thioamide (ausgenommen Thioharnstoff) und Thioether

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e):

 

Verbindungen, die einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

2933 61 00

– –

Melamin

2933 69

– –

andere:

2933 69 10

– – –

Atrazin (ISO); Propazin (ISO); Simazin (ISO); Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin (Hexogen, Trimethylentrinitramin)

 

Lactame:

2933 72 00

– –

Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

2933 79 00

– –

andere Lactame

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:

2938 90

andere:

2938 90 90

– –

andere:

ex 2938 90 90

– – –

andere Sponine

2939

Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:

2939 20 00

Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

andere:

2939 91

– –

Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

 

– – –

Cocain und seine Salze:

2939 91 11

– – – –

Cocain, roh

2939 91 19

– – – –

andere

2939 91 90

– – –

andere

2939 99 00

– –

andere:

ex 2939 99 00

– – –

ausgenommen Butylscopolamin und Capsaicin

2940 00 00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

2941

Antibiotika:

2941 10

Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse:

2941 10 10

– –

Amoxicillin (INN) und seine Salze

2941 10 20

– –

Ampicillin (INN), Metampicillin (INN), Pivampicillin (INN) und ihre Salze

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:

 

Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter):

3102 29 00

– –

andere

3102 30

Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung:

3102 30 10

– –

in wässriger Lösung

3102 30 90

– –

anderes:

ex 3102 30 90

– – –

ausgenommen Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) für Pulver und Sprengstoffe, porös

3102 40

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

3102 50

Natriumnitrat (Natronsalpeter):

3102 50 10

– –

natürliches Natriumnitrat (natürlicher Natronsalpeter)

3102 50 90

– –

anderes:

ex 3102 50 90

– – –

mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 16,3 GHT

3103

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel:

3103 10

Superphosphate

3103 90 00

andere:

ex 3103 90 00

– –

ausgenommen Phosphate, mit Calcium angereichert

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:

3105 10 00

Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

3105 20

mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105 30 00

Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

 

andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend:

3105 51 00

– –

Nitrate und Phosphate enthaltend

3105 59 00

– –

andere

3105 60

mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend:

3202

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben:

3202 90 00

andere

3205 00 00

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

3206 20 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

 

andere Farbmittel und andere Zubereitungen:

3206 41 00

– –

Ultramarin und seine Zubereitungen

3206 42 00

– –

Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

3206 49

– –

andere:

3206 49 30

– – –

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Cadmiumverbindungen

3206 49 80

– – –

andere:

ex 3206 49 80

– – – –

auf der Grundlage von Ruß; Zinkgrau

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

3209

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3212

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf:

3212 90

andere

3213

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen

3214

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen:

3214 10

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

3215

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:

3215 90

andere

3303 00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3306 20 00

Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

3306 90 00

andere

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:

3307 10 00

zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

3307 30 00

parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

 

Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien:

3307 41 00

– –

„Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

3307 49 00

– –

andere

3307 90 00

andere

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

 

Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

3401 19 00

– –

andere

3401 20

Seifen in anderen Formen

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401:

3402 20

Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf:

3402 20 20

– –

grenzflächenaktive Zubereitungen

3402 90

andere:

3402 90 10

– –

grenzflächenaktive Zubereitungen

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

3404 90

andere:

3404 90 10

– –

zubereitete Wachse, einschließlich Siegellack

3404 90 80

– –

andere:

ex 3404 90 80

– – –

ausgenommen aus chemisch modifiziertem Montanwachs

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404:

3405 10 00

Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

3405 20 00

Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

3405 30 00

Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

3405 90

andere:

3405 90 90

– –

andere

3406 00

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

3407 00 00

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

3601 00 00

Schießpulver

3602 00 00

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

3603 00

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

3604

Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel:

3604 10 00

Feuerwerkskörper

3604 90 00

andere:

ex 3604 90 00

– –

ausgenommen Raketen zum Wetterschießen

3605 00 00

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

3606

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

3701 10

für Röntgenaufnahmen

3701 20 00

Sofortbild-Planfilme

 

andere:

3701 91 00

– –

für mehrfarbige Aufnahmen

3701 99 00

– –

andere

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet

3703

Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet

3704 00

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

3705

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme:

3705 10 00

für Offsetreproduktionen

3705 90

andere:

3705 90 10

– –

Mikrofilme:

ex 3705 90 10

– – –

mit wissenschaftlichen oder beruflichen Texten

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

andere:

3809 91 00

– –

von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

3809 92 00

– –

von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art:

ex 3809 92 00

– – –

ausgenommen nicht fertig gestellte Zubereitungen

3809 93 00

– –

von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art:

ex 3809 93 00

– – –

ausgenommen nicht fertig gestellte Zubereitungen

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

zubereitete Antiklopfmittel:

3811 11

– –

auf der Grundlage von Bleiverbindungen

 

Additives für Schmieröle:

3811 29 00

– –

andere

3811 90 00

andere

3813 00 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

3814 00

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

auf Trägern fixierte Katalysatoren:

3815 11 00

– –

mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

3815 12 00

– –

mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902

3819 00 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

3820 00 00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

3821 00 00

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 10 00

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

3824 30 00

nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

3824 40 00

zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

3824 50

Mörtel und Beton, nicht feuerfest

3824 90

andere:

3824 90 15

– –

Ionenaustauscher

3824 90 20

– –

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

3824 90 25

– –

Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat

3824 90 35

– –

zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend

 

– –

andere:

3824 90 50

– – –

Zubereitungen für die Galvanotechnik

3824 90 55

– – –

Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

 

– – –

Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken:

3824 90 61

– – – –

Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin

3824 90 62

– – – –

Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

3824 90 64

– – – –

andere

3824 90 65

– – –

Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00)

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen:

3901 20

Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr:

3901 20 90

– –

anderes

3901 90

andere:

3901 90 10

– –

ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers

3901 90 20

– –

A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:

3902 10 00

Polypropylen

3902 20 00

Polyisobutylen

3902 90

andere:

3902 90 10

– –

A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

3902 90 20

– –

Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:

 

anderes Poly(vinylchlorid):

3904 21 00

– –

nicht weich gemacht

3904 22 00

– –

weich gemacht

3904 50

Polymere des Vinylidenchlorids

3904 90 00

andere

3906

Acrylpolymere in Primärformen:

3906 90

andere:

3906 90 10

– –

Poly[N-(3-hydroxyimino-1,1-dimethylbutyl)acrylamid]

3906 90 20

– –

Copolymer aus 2-Diisopropylaminoethylmethacrylat und Decylmethacrylat, in Form einer Lösung in N, N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Copolymer von 55 GHT oder mehr

3906 90 30

– –

Copolymer aus Acrylsäure und 2-Ethylhexylacrylat, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexylacrylat von 10 GHT bis 11 GHT

3906 90 40

– –

Acrylnitril-Methylacrylat-Copolymer, modifiziert mit Polybutadien-Acrylnitril (NBR)

3906 90 50

– –

Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und Alkylmethacrylat mit geringen Mengen anderer Monomere, zur Verwendung als Verdickungsmittel in Druckpasten für den Textildruck

3906 90 60

– –

Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:

3907 30 00

Epoxidharze

3907 50 00

Alkydharze

 

andere Polyester:

3907 91

– –

ungesättigt

3909

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:

3909 30 00

andere Aminoharze

3909 50

Polyurethane:

3909 50 10

– –

Polyurethan aus 2,2'-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4'-Methylendicyclohexyldiisocyanat, in Form einer Lösung in N, N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

 

Celluloseacetate:

3912 12 00

– –

weich gemacht

 

Celluloseether:

3912 39

– –

andere:

3912 39 20

– – –

Hydroxypropylcellulose

3912 90

andere:

3912 90 10

– –

Celluloseester

3913

Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

3913 10 00

Alginsäure, ihre Salze und Ester

3913 90 00

andere:

ex 3913 90 00

– –

Casein oder Gelatine

3915

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen:

 

Rohre und Schläuche, nicht biegsam:

3917 21

– –

aus Polymeren des Ethylens:

3917 21 10

– – –

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

3917 22

– –

aus Polymeren des Propylens:

3917 22 10

– – –

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

3917 22 90

– – –

andere:

ex 3917 22 90

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3917 23

– –

aus Polymeren des Vinylchlorids:

3917 23 10

– – –

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

3917 23 90

– – –

andere:

ex 3917 23 90

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3917 29

– –

aus anderen Kunststoffen:

 

– – –

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

3917 29 12

– – – –

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

3917 29 15

– – – –

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

3917 29 19

– – – –

andere

3917 29 90

– – –

andere:

ex 3917 29 90

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

andere Rohre und Schläuche:

3917 32

– –

andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

 

– – –

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

3917 32 10

– – – –

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

– – – –

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

3917 32 31

– – – – –

aus Polymeren des Ethylens

3917 32 35

– – – – –

aus Polymeren des Vinylchlorids

3917 32 39

– – – – –

andere

3917 32 51

– – – –

andere

 

– – –

andere:

3917 32 99

– – – –

andere

3917 33 00

– –

andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 3917 33 00

– – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

3917 39

– –

andere:

 

– – –

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

3917 39 12

– – – –

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

3917 39 15

– – – –

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

3917 39 19

– – – –

andere

3917 39 90

– – –

andere:

ex 3917 39 90

– – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3917 40 00

Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

ex 3917 40 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:

3919 10

in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:

 

– –

Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen:

3919 10 11

– – –

aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

3919 10 13

– – –

aus nicht weich gemachtem Poly(vinylchlorid)

3919 10 19

– – –

andere

 

– –

andere:

 

– – –

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:

3919 10 31

– – – –

aus Polyester

3919 10 38

– – – –

andere

 

– – –

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

3919 10 61

– – – –

aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

3919 10 69

– – – –

andere

3919 10 90

– – –

andere

3919 90

andere:

3919 90 10

– –

weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

 

– –

andere:

3919 90 90

– – –

andere

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

3920 10

aus Polymeren des Ethylens:

 

– –

mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger:

 

– – –

aus Polyethylen mit einer Dichte von:

 

– – – –

weniger als 0,94:

3920 10 23

– – – – –

Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen

 

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

nicht bedruckt:

3920 10 24

– – – – – – –

Stretchfolien

3920 10 26

– – – – – – –

andere

3920 10 27

– – – – – –

bedruckt

3920 10 28

– – – –

0,94 oder mehr

3920 20

aus Polymeren des Propylens

 

aus Polymeren des Vinylchlorids:

3920 43

– –

mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

3920 49

– –

andere

 

aus Acrylpolymeren:

3920 51 00

– –

aus Poly(methylmethacrylat)

3920 59

– –

andere

 

aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern:

3920 61 00

– –

aus Polycarbonaten

3920 62

– –

aus Poly(ethylenterephthalat)

3920 63 00

– –

aus ungesättigten Polyestern

3920 69 00

– –

aus anderen Polyestern

 

aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:

3920 71

– –

aus regenerierter Cellulose

3920 73

– –

aus Celluloseacetaten

3920 79

– –

aus anderen Cellulosederivaten

 

aus anderen Kunststoffen:

3920 91 00

– –

aus Poly(vinylbutyral)

3920 92 00

– –

aus Polyamiden

3920 93 00

– –

aus Aminoharzen

3920 94 00

– –

aus Phenolharzen

3920 99

– –

aus anderen Kunststoffen

3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:

 

aus Zellkunststoff:

3921 11 00

– –

aus Polymeren des Styrols

3921 12 00

– –

aus Polymeren des Vinylchlorids

3921 14 00

– –

aus regenerierter Cellulose

3921 19 00

– –

aus anderen Kunststoffen

3921 90

andere

3922

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914:

3926 10 00

Büro- oder Schulartikel

3926 20 00

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

3926 30 00

Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

3926 40 00

Statuetten und andere Ziergegenstände

3926 90

andere:

3926 90 50

– –

Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse

 

– –

andere:

3926 90 92

– – –

aus Folien hergestellt

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

 

Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):

4002 19

– –

andere

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

4005 20 00

Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu:

4011 10 00

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4011 30 00

von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

ex 4011 30 00

– –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

4014

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen:

4014 10 00

Präservative

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk:

 

andere:

4016 92 00

– –

Radiergummi

4016 94 00

– –

Fender, auch aufblasbar

4016 99

– –

andere:

 

– – –

andere:

 

– – – –

für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705:

4016 99 52

– – – – –

Gummi-Metallteile

4016 99 58

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

4016 99 91

– – – – –

Gummi-Metallteile:

ex 4016 99 91

– – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, zu technischen Zwecken

4016 99 99

– – – – –

andere:

ex 4016 99 99

– – – – – –

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, zu technischen Zwecken

4104

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

4105

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

4112 00 00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

4114

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

4115

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl:

4115 10 00

rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

4205 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

 

zu technischen Zwecken:

4205 00 11

– –

Treibriemen und Förderbänder

4205 00 19

– –

andere

4402

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

4403 10 00

mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4406

Bahnschwellen aus Holz

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

 

anderes:

4407 91

– –

Eichenholz (Quercus spp.)

4407 92 00

– –

Buchenholz (Fagus spp.)

4407 93

– –

Ahornholz (Acer spp.)

4407 94

– –

Kirschbaumholz (Prunus spp.)

4407 95

– –

Eschenholz (Fraxinus spp.)

4407 99

– –

anderes:

4407 99 20

– – –

an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

 

– – –

anderes:

4407 99 25

– – – –

gehobelt

4407 99 40

– – – –

geschliffen

 

– – – –

anderes:

4407 99 91

– – – – –

Pappelholz

4407 99 98

– – – – –

anderes

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

4408 90

anderes

4409

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4417 00 00

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbei