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Document 32015R0461

Durchführungsverordnung (EU) 2015/461 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Prozesses zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 76, 20.3.2015, p. 19–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/461/oj

20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/461 DER KOMMISSION

vom 19. März 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Prozesses zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 231 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein effizienter Austausch angemessener Informationen zwischen den betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden ist für einen wirksamen Prozess zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über gruppeninterne Modelle von grundlegender Bedeutung.

(2)

Um eine konsistente Anwendung des Prozesses der gemeinsamen Entscheidungsfindung sicherzustellen, muss jeder Schritt genau festgelegt werden. Ein klarer Prozess erleichtert außerdem den Informationsaustausch, fördert das gegenseitige Verständnis, lässt Beziehungen zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden entstehen und ist einer wirksamen Aufsicht förderlich.

(3)

Eine fristgerechte und realistische Planung des Prozesses der gemeinsamen Entscheidungsfindung ist von grundlegender Bedeutung. Jede betroffene Aufsichtsbehörde sollte der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde fristgerecht einschlägige Informationen zur Verfügung stellen.

(4)

Für den Inhalt und die Umsetzung der gemeinsamen Entscheidung sind klare Prozesse festzulegen und zu dokumentieren, um eine ausführliche Begründung der Entscheidung zu gewährleisten.

(5)

Der Prozess zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells sollte auch für die gemeinsame Entscheidung über größere Änderungen und für Änderungen der Leitlinien zur Änderung des gruppeninternen Modells gelten.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde.

(7)

Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe eingeholt.

(8)

Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Verfahren festgelegt, die von den Aufsichtsbehörden einzuhalten sind, um zu einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 231 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG zu gelangen, wenn die Erlaubnis beantragt wird, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines gruppeninternen Modells zu berechnen.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „betroffene Aufsichtsbehörden“ die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen die verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Sitz haben, die die Erlaubnis beantragen, ihre Solvenzkapitalanforderung anhand eines gruppeninternen Modells zu berechnen.

Artikel 3

Vereinbarung über den Prozess

(1)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden vereinbaren den Prozess zur Erzielung und Festschreibung einer gemeinsamen Entscheidung einschließlich Zeitrahmen, wesentlicher Schritte und Leistungen und berücksichtigen dabei auch die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (3) zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG näher erläuterten Anforderungen. Gemäß Artikel 231 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG unternehmen die betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, und gewährleisten daher, dass die für den vereinbarten Prozess festgelegten wesentlichen Schritte und Leistungen fristgerecht ausgeführt werden.

(2)   Bei der Vereinbarung über den Prozess berücksichtigen die betroffenen Aufsichtsbehörden alle rechtlichen Hindernisse oder internen Prozesse, die sie gegebenenfalls daran hindern, innerhalb des festgelegten Zeitrahmens einen förmlichen Standpunkt zu äußern. Daher informieren sich alle betroffenen Aufsichtsbehörden gegenseitig über rechtliche Hindernisse oder interne Prozesse, die in ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörde bestehen.

(3)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden stellen den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden so bald wie möglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Entscheidung über den Antrag von Bedeutung sind.

(4)   Wirft eine der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Frage zum Prozess auf, vor allem, wenn voraussichtlich keine einvernehmliche Entscheidung erzielt wird, muss sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die Gründe hierfür darlegen und angeben, ob sie vorhat, gemäß Artikel 231 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG die EIOPA mit der Angelegenheit zu befassen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sucht im Gespräch mit allen betroffenen Aufsichtsbehörden nach einer Lösung für die Angelegenheit. Die Aufsichtsbehörden vereinbaren einen Zeitrahmen für die Einigung auf eine Lösung.

(5)   Wird innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens keine zufriedenstellende Lösung gefunden und beschließt die betreffende Aufsichtsbehörde, die EIOPA mit der Angelegenheit zu befassen, tut sie dies unverzüglich.

Artikel 4

Vorschlag für eine Entscheidung

(1)   Bevor die betroffenen Aufsichtsbehörden einen Vorschlag für eine Entscheidung unterbreiten, bestätigen sie, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen ist und das Ergebnis dieser Prüfung die Grundlage für die Entscheidung über den Antrag bildet.

(2)   Die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schriftlich ihre Beiträge zum Vorschlag für eine Entscheidung, indem sie das Ergebnis der Prüfung zusammenfassen.

(3)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde erstellt anhand der in Absatz 2 genannten Beiträge der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen schriftlichen Vorschlagsentwurf für eine Entscheidung, einschließlich der Bedingungen, an die die vorgeschlagene Entscheidung gegebenenfalls geknüpft ist. Der Vorschlag enthält die Gründe für die Entscheidung und gegebenenfalls für die Bedingungen.

(4)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt in ihrem Entscheidungsentwurf gegebenenfalls die während der Bewertung des Antrags von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geäußerten Standpunkte in Bezug auf die Angemessenheit des gruppeninternen Modells für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt gegebenenfalls auch die Standpunkte der anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden in Bezug auf das gruppeninterne Modell.

(5)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde leitet den Entscheidungsvorschlag an die betroffenen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Kollegiums und die Beteiligten weiter.

(6)   Die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde ihre schriftliche Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag und gegebenenfalls zu den Bedingungen, an die die vorgeschlagene Entscheidung geknüpft ist. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde fasst die eingegangenen Stellungnahmen zusammen und leitet die Schlussfolgerungen an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden weiter.

(7)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde organisiert mindestens eine Sitzung mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, um den Entscheidungsvorschlag und die eingegangenen Stellungnahmen zu erörtern. Diese Sitzungen können als tatsächliche Zusammenkünfte oder, wenn alle betroffenen Aufsichtsbehörden damit einverstanden sind, in anderer Form stattfinden. Mit der Diskussion soll eine Einigung auf eine gemeinsame Entscheidung erzielt werden. Anschließend bestätigt jede betroffene Aufsichtsbehörde ihre Standpunkte oder übermittelt der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schriftlich ihre endgültigen Standpunkte und Vorbehalte.

Artikel 5

Endgültige Entscheidung

(1)   Wurde wie in Artikel 231 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG dargestellt eine gemeinsame Entscheidung erzielt,

a)

dokumentiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung über den Antrag und gegebenenfalls über die Bedingungen, an die die vorgeschlagene Entscheidung geknüpft ist;

b)

leitet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung zusammen mit den Standpunkten der betroffenen Aufsichtsbehörden an alle Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls an Teilnehmer weiter.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall wird die Einigung über die endgültige Entscheidung von Vertretern der betroffenen Aufsichtsbehörden schriftlich bestätigt, wobei die Vertreter über ausreichende Befugnisse verfügen, um ihre jeweiligen Behörden zu vertreten.

(2)   Wurde wie in Artikel 231 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG dargestellt keine gemeinsame Entscheidung erzielt,

a)

dokumentiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre endgültige Entscheidung;

b)

dokumentiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 4 Absatz 7 genannten Standpunkte und Vorbehalte;

c)

legt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Standpunkte und Vorbehalte der zuständigen betroffenen Aufsichtsbehörden dar und erläutert gegebenenfalls, warum sie in dem Dokument, in dem sie den betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung gemäß Artikel 231 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG vorstellt, von diesen Standpunkten abgewichen ist;

d)

leitet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Entscheidung zusammen mit den Standpunkten und Vorbehalten der betroffenen Aufsichtsbehörden an die übrigen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls an Teilnehmer weiter.

Artikel 6

Mitteilung der Entscheidung

(1)   Wenn eine endgültige Entscheidung erzielt wurde, teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem Antragsteller die Entscheidung umgehend mit.

(2)   Wurde die Erlaubnis zur Verwendung des gruppeninternen Modells erteilt, nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde folgende Angaben in die Entscheidung auf:

a)

ob es sich bei der Entscheidung um eine gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 231 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG handelt oder ob die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 231 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG selbst über den Antrag entschieden hat;

b)

die Begründung der Entscheidung;

c)

die Namen der verbundenen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe einbezogen sind;

d)

die Namen der verbundenen Unternehmen, die ihre Solvenzkapitalanforderung anhand des gruppeninternen Modells berechnen dürfen;

e)

gegebenenfalls die Risiken und Hauptgeschäftsbereiche innerhalb des Anwendungsbereichs eines internen Partialmodells;

f)

das Startdatum, ab dem die unter den Buchstaben c und d genannten Solvenzkapitalanforderungen anhand des gruppeninternen Modells berechnet werden;

g)

gegebenenfalls die Bedingungen, an die die Erlaubnis zur Verwendung des gruppeninternen Modells geknüpft ist, und die Begründung dieser Bedingungen;

h)

gegebenenfalls die Vorgabe, dass das Unternehmen einen Plan einschließlich Beschreibung und Zeitrahmen entwickeln und vorlegen muss, der die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des internen Modells vorsieht;

i)

gegebenenfalls die Integrationsmethode, die für die Integration des internen Partialmodells in die Standardformel zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung genehmigt wurde.

(3)   Wird der Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells abgelehnt, versieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Entscheidung mit einer kurzen Beschreibung der Teile oder Aspekte des internen Modells, die die Anforderungen an die Verwendung eines gruppeninternen Modells nicht erfüllen, und gibt genau an, welchen Anforderungen nicht entsprochen wird. In der Mitteilung wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Ablehnung nichts darüber aussagt, ob andere Anforderungen als erfüllt bewertet wurden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).


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