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Document 32013R0907

Verordnung (EU) Nr. 907/2013 der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 251, 21.9.2013, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/907/oj

21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 907/2013 DER KOMMISSION

vom 20. September 2013

zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 können allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, auf Antrag der betroffenen Lebensmittelunternehmer von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden.

(2)

Um sicherzustellen, dass Anträge für allgemeine Bezeichnungen in transparenter Weise und innerhalb einer vertretbaren Frist bearbeitet werden, erlässt und veröffentlicht die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Regeln, nach denen derartige Anträge zu stellen sind.

(3)

Die Regeln sollen gewährleisten, dass der Antrag so zusammengestellt wird, dass alle für seine Bewertung erforderlichen Informationen gesammelt und vorgelegt werden. Überdies sollten sie die Kommission nicht davon abhalten, sofern angebracht und je nach Art der allgemeinen Bezeichnung und nach Ausmaß der beantragten Ausnahmeregelung, zusätzliche Informationen anzufordern.

(4)

Damit Mehrfachanträge für ein und dieselbe Bezeichnung vermieden werden, sollten Handelsverbände, die bestimmte Zweige der Lebensmittelbranche vertreten, im Namen ihrer Mitglieder Anträge einreichen können.

(5)

Um u. a. den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, dürfen die verwendeten Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Dasselbe Prinzip sollte für die Verwendung allgemeiner Bezeichnungen gelten, die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten. Um dieses Ziel zu erreichen und in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen die nationalen Behörden sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf ihre eigene Urteilsfähigkeit verlassen.

(6)

Allgemeine Bezeichnungen sollten in dem (den) Mitgliedstaat(en) nachweislich mindestens 20 Jahre vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verwendet worden sein.

(7)

Die Mitgliedstaaten wurden gehört —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anträge für die Verwendung allgemeiner Bezeichnungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind entsprechend den im Anhang festgelegten Regeln zu stellen und einzureichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.


ANHANG

TEIL A

Einreichung des Antrags

1.

Der Antrag kann für die Verwendung einer allgemeinen Bezeichnung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gestellt werden. Der Antrag ist der zuständigen nationalen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats (nachstehend „Empfängermitgliedstaat“) vorzulegen. Die Lebensmittelunternehmer können den Mitgliedstaat, dem der Antrag vorgelegt werden soll, aus den Mitgliedstaaten auswählen, in denen die allgemeine Bezeichnung verwendet wird.

2.

Der Antrag ist elektronisch zu übermitteln und muss alle in Teil B dieses Anhangs genannten Elemente umfassen. Die Mitgliedstaaten können bei Bedarf eine Papierfassung beantragen. Für die in Teil B Nummern 1.5 und 2 dieses Anhangs vorgesehenen Daten reicht eine Referenzliste nicht aus.

3.

Nach Eingang eines Antrags obliegt es der nationalen zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats,

den Erhalt des Antrags schriftlich binnen 14 Tagen nach dessen Eingang zu bestätigen. In der Bestätigung ist das Datum des Antragseingangs anzugeben;

die Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Zusammenfassung des Antrags an sie weiterzuleiten;

gegebenenfalls den vollständigen Antrag an den (die) Mitgliedstaat(en) weiterzuleiten, für den (die) der Antrag auf Verwendung der allgemeinen Bezeichnung gestellt wird (nachstehend „betroffene(r) Mitgliedstaat(en)“).

Falls der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) der Auffassung ist (sind), dass der Antrag nicht die in Teil B des Anhangs vorgesehenen Daten und Informationen enthält, informiert (informieren) er (sie) den Empfängermitgliedstaat binnen vier Wochen.

4.

Der Empfängermitgliedstaat prüft umgehend unter Berücksichtigung der von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) gelieferten Informationen, ob der Antrag alle gemäß Teil B dieses Anhangs erforderlichen Informationen enthält. Enthält der Antrag nicht alle gemäß Teil B dieses Anhangs erforderlichen Elemente, fordert der Empfängermitgliedstaat beim Antragsteller die zusätzlichen notwendigen Informationen an und teilt dem Antragsteller die Frist mit, die bei der Übermittlung dieser Informationen zu beachten ist.

5.

Übermittelt der Antragsteller nicht die vom Empfängermitgliedstaat angeforderten zusätzlichen Informationen, wird der Antrag als ungültig eingestuft. In diesem Fall informiert der Empfängermitgliedstaat den Antragsteller, die Kommission und sonstige betroffene Mitgliedstaaten hiervon und gibt die Gründe an, aus denen der Antrag als ungültig eingestuft worden ist. Dem Antragsteller wird die Möglichkeit eingeräumt, unter Ausschluss des (der) Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten), für den (die) die erforderlichen Daten nicht vorgelegt wurden, denselben Antrag nochmals zu stellen.

6.

Der Empfängermitgliedstaat leitet den gültigen Antrag umgehend an die Kommission und alle Mitgliedstaaten weiter und setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis. Die Kommission bestätigt dem Empfängermitgliedstaat den Erhalt des gültigen Antrags schriftlich binnen 14 Tagen nach dessen Eingang.

7.

Der Empfängermitgliedstaat und der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) geben bei der Kommission binnen sechs Wochen nach Übermittlung des gültigen Antrags ihre Stellungnahme ab. In der Stellungnahme ist anzugeben, ob die allgemeine Bezeichnung die Bedingungen für eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt und ob der Antrag durch die in Teil B Nummern 1.3, 1.4, 1.5 und gegebenenfalls Nummer 2 vorgesehenen Elemente untermauert ist. Die Stellungnahme ist schriftlich abzugeben. Andere Mitgliedstaaten können unter Einhaltung derselben Frist und nach denselben Modalitäten ebenfalls ihre Stellungnahme zu dem Antrag bei der Kommission abgeben.

8.

Nach Eingang des gültigen Antrags eines Mitgliedstaats und der in Nummer 7 dieses Teils des Anhangs genannten Stellungnahme(n) kann die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Verfahren zur Genehmigung der allgemeinen Bezeichnung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in die Wege leiten.

TEIL B

Inhalt des Antrags

1.   Obligatorische Informationen

Der Antrag muss Folgendes umfassen:

1.1.   Eine Zusammenfassung des Antrags mit folgenden Angaben:

Name und Anschrift des Antragstellers,

allgemeine Bezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist,

kurze Beschreibung der Eigenschaft der Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken, für die die allgemeine Bezeichnung gilt, sowie

Name der (die) Mitgliedstaat(en), für den (die) der Antrag auf Verwendung der allgemeinen Bezeichnung vom Antragsteller gestellt wird.

1.2.   Angaben zum Antragsteller

Name, Anschrift und Kontaktdaten des Lebensmittelunternehmers, der den Antrag stellt, und/oder der Person, die ermächtigt ist, im Namen des Antragstellers mit der Kommission in Kontakt zu treten.

Anträge auf Genehmigung einer allgemeinen Bezeichnung können auch von Handelsverbänden im Namen ihrer Mitglieder gestellt werden. Sie müssen folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift und Kontaktdaten des Handelsverbands, der den Antrag stellt, und/oder der Person, die ermächtigt ist, im Namen des Handelsverbands mit der Kommission in Kontakt zu treten. Informationen über die Unterstützung des Antrags durch die Mitglieder des Handelsverbands wären wünschenswert.

1.3.   Angaben zur allgemeinen Bezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist

1.

Die allgemeine Bezeichnung in der (den) Sprache(n), in der (denen) sie traditionell verwendet wird. Beschreibung der allgemeinen Bezeichnung in englischer Sprache, sofern angebracht.

2.

Der (die) Mitgliedstaat(en), in dem (denen) die allgemeine Bezeichnung verwendet wird.

1.4.   Angaben zur Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken, für die die allgemeine Bezeichnung gilt

1.

Angabe der Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken, die unter der allgemeinen Bezeichnung, für die der Antrag gestellt wird, vertrieben werden.

2.

Ausführliche Beschreibung unter Hervorhebung der Eigenschaft und der Elemente, durch die sich die Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken, die unter der allgemeinen Bezeichnung, für die der Antrag gestellt wird, vertrieben werden, von anderen Produkten derselben Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken unterscheidet.

1.5.   Sachdienliche Daten in Zusammenhang mit der Verwendung der allgemeinen Bezeichnung

Einschlägige bibliographische oder auf anderem Weg überprüfbare Nachweise, die belegen, dass die Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken mit der allgemeinen Bezeichnung in dem (den) Mitgliedstaat(en) bereits seit mindestens 20 Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf dem Markt präsent gewesen ist.

2.   Zusätzliche Informationen, die auf Anfrage der Mitgliedstaaten vorzulegen sind: sachdienliche Daten in Zusammenhang mit dem Verständnis/der Wahrnehmung der Verbraucher

Vor der Einreichung des Antrags bei der Kommission können der Empfängermitgliedstaat und der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) vom Antragsteller zusätzliche Daten zu nachstehenden Informationsarten verlangen, falls sie dies für die Bewertung des Antrags für erforderlich erachten:

Schlüssige Nachweise oder Informationen darüber, wie die Verbraucher die von der allgemeinen Bezeichnung implizierten Auswirkungen verstehen oder wahrnehmen. Diese Daten müssen den (die) Mitgliedstaat(en) abdecken, in dem (denen) die allgemeine Bezeichnung verwendet wird.

Schlüssige Nachweise oder Informationen, die belegen, dass die Verbraucher die allgemeine Bezeichnung mit der spezifischen in Nummer 1.4 dieses Teils des Anhangs genannten Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken in Verbindung bringen.

3.   Sonstige zusätzliche Informationen (fakultativ)


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