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Document 32012D0387

2012/387/EU: Beschluss des Rates vom 16. Juli 2012 zur Verlängerung der Geltungsdauer der in dem Beschluss 2011/492/EU über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des AKP–EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung dieses Beschlusses

OJ L 187, 17.7.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 118 P. 235 - 236

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/03/2015; Aufgehoben durch 32015D0541

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/387/oj

17.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juli 2012

zur Verlängerung der Geltungsdauer der in dem Beschluss 2011/492/EU über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des AKP–EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung dieses Beschlusses

(2012/387/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), zuletzt geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (2) („AKP–EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP–EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/492/EU des Rates (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Guinea-Bissau nach Artikel 96 des AKP–EU-Partnerschaftsabkommens abgeschlossen und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen festgelegt.

(2)

Am 12. April 2012 führten einige Mitglieder der Streitkräfte einen Staatsstreich durch, als nach dem Tod von Präsident Bacai Sanhá im Januar der Wahlkampf für die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen beginnen sollte.

(3)

Die in Artikel 9 des AKP–EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente werden nach wie vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze oder des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in der Republik Guinea-Bissau herrschenden Bedingungen, die sich erheblich verschlechtert haben, nicht gewährleistet.

(4)

Daher sollte der Beschluss 2011/492/EU geändert und die Geltungsdauer der geeigneten Maßnahmen verlängert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU wird um zwölf Monate verlängert. Hierzu wird in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2011/492/EU „am 19. Juli 2012“ durch „am 19. Juli 2013“ ersetzt.

Artikel 2

Das diesem Beschluss beigefügte Schreiben wird den Behörden der Republik Guinea-Bissau übermittelt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  ABl. L 203 vom 6.8.2011, S. 2.


ANHANG

Im Anschluss an die im Rahmen von Artikel 96 des AKP–EU-Partnerschaftsabkommens am 29. März 2011 in Brüssel durchgeführten Konsultationen legte die Europäische Union am 18. Juli 2011 mit dem Beschluss 2011/492/EU des Rates geeignete Maßnahmen fest, darunter ein System gegenseitiger Verpflichtungen für die schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der EU.

Zwölf Monate nach Annahme des genannten Beschlusses ist die Europäische Union der Ansicht, dass keine Fortschritte erreicht wurden und dass der Staatsstreich durch die Streitkräfte vom 12. April 2012 den Prozess erheblich zurückgeworfen hat. Sie beschließt daher, die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU um zwölf Monate bis zum 19. Juli 2013 zu verlängern.

Die Europäische Union verweist auf die am 23. April 2012 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zur Republik Guinea-Bissau, hebt noch einmal hervor, dass sie der künftigen Zusammenarbeit mit der Republik Guinea-Bissau große Bedeutung beimisst, und bekräftigt ihre Bereitschaft, die Republik Guinea-Bissau im Sinne der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 18. Mai 2012 auf dem Weg zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und einer Situation zu begleiten, die eine Wiederaufnahme der unumschränkten Zusammenarbeit zulässt.

Die Europäische Union unterstützt die konzertierten Bemühungen der internationalen Partner um Wiederherstellung von Stabilität, Demokratie und Achtung der Menschenrechte in der Republik Guinea-Bissau.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON

Für die Kommission

Kommissionsmitglied

A. PIEBALGS


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