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Document 32012R0397

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 397/2012 der Kommission vom 8. Mai 2012 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/2012 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

OJ L 123, 9.5.2012, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/397/oj

9.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 397/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2012

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/2012 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 der Kommission vom 27. April 2012 mit den erforderlichen Maßnahmen für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt von zusätzlichen Mengen Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die vom 1. Mai 2012 bis zum 2. Mai 2012 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission am 4. Mai 2012 mitgeteilt worden sind, überschreiten die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 genannte Höchstmenge.

(2)

Daher ist es gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 erforderlich, einen Zuteilungskoeffizient festzusetzen, den die Mitgliedstaaten auf die unter jeden mitgeteilten Bescheinigungsantrag fallenden Mengen anwenden, die noch nicht mitgeteilten Anträge abzulehnen und den Zeitraum für die Antragstellung abzuschließen.

(3)

Zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 vom 1. Mai 2012 bis zum 2. Mai 2012 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission am 4. Mai 2012 mitgeteilt worden sind, werden mit einem Zuteilungskoeffizienten von 22,007274 % multipliziert.

Die vom 3. Mai 2012 bis zum 9. Mai 2012 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 eingereichten Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker werden abgelehnt.

Der Zeitraum für die Einreichung der Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 wird am 9. Mai 2012 abgeschlossen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 116 vom 28.4.2012, S. 12.


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