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Document 32007R0804

Verordnung (EG) Nr. 804/2007 der Kommission vom 9. Juli 2007 über ein Fangverbot für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Polens

OJ L 180, 10.7.2007, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/804/oj

10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 804/2007 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2007

über ein Fangverbot für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Polens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (3) ist die Fangmenge von 10 794 Tonnen Dorsch festgesetzt, die Schiffe unter der Flagge Polens 2007 in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) fischen dürfen.

(2)

Die der Kommission infolge von Inspektionen ihrer Fischereiinspektoren vorliegenden Informationen zu den Fangmengen aus diesem Bestand stehen mit den Angaben, die Polen der Kommission übermittelt hat, nicht im Einklang.

(3)

Die der Kommission vorliegenden Informationen belegen, dass die 2007 von polnischen Schiffen aus dem genannten Bestand gefangenen Mengen das Dreifache der von Polen deklarierten Mengen betragen. Deshalb gilt die Polen für 2007 zugewiesene Fangquote für den genannten Bestand als erschöpft.

(4)

Nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist Polen verpflichtet, seinen Schiffen ab dem Tag, an dem die betreffende Fangquote als erschöpft gilt, bis auf Weiteres den Fang von Fischen dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, zu verbieten.

(5)

In Anbetracht des Ausbleibens geeigneter Maßnahmen Polens ist die Kommission gezwungen, aus eigenem Antrieb den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Polens für 2007 festgesetzte Fangquote für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) als erschöpft gilt, und die weitere Befischung dieses Bestands ab diesem Datum unverzüglich zu verbieten. Auch die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fischen aus jenem Bestand, die von Fischereifahrzeugen unter polnischer Flagge nach jenem Datum gefangen wurden, ist zu verbieten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer), die Polen für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung der Dorschbestände in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Polens ist vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2007 verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen in diesem Zeitraum getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 33).


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