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Document JOL_2006_386_R_0017_01

2006/953/EG: Beschluss des Rates vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

OJ L 386, 29.12.2006, p. 17–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. März 2006

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/953/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Königreich Marokko ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. GORBACH


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen des Königreichs Marokko zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

2.   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

3.   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

1.   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen vom Königreich Marokko erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

2.   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt das Königreich Marokko unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist,

und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

3.   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können vom Königreich Marokko verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist,

oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet.

Das Königreich Marokko übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

4.   Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a bzw. b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch das Königreich Marokko, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

5.   Bezeichnet das Königreich Marokko ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung oder ein gleichwertiges Dokument nach dem marokkanischem Recht verfügt,

ii)

das Königreich Marokko eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält,

und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Königreichs Marokko und/oder dessen Staatsangehörigen oder von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und vom Königreich Marokko und/oder dessen Staatsangehörigen oder von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird, es sei denn, das betreffende in Anhang I aufgeführte Abkommen sieht diesbezüglich eine günstigere Regelung vor.

6.   Der betreffende Mitgliedstaat kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein vom Königreich Marokko bezeichnetes Luftfahrtunternehmen verweigern, widerrufen, aufheben oder einschränken, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht im Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem marokkanischem Recht verfügt,

ii)

das Königreich Marokko keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält,

oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Königreichs Marokko und/oder dessen Staatsangehörigen oder von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet, es sei denn, das betreffende in Anhang I aufgeführte Abkommen sieht diesbezüglich eine günstigere Regelung vor.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

1.   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

2.   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die das Königreich Marokko aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

1.   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

2.   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des vom Königreich Marokko bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Tarife

1.   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

2.   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die vom Königreich Marokko nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

3.   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von den Mitgliedstaaten nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb Marokkos anwenden, unterliegen dem geltenden marokkanischen Recht.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1.   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2.   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3.   Die zwischen den Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

1.   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

2.   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapens vägnar

Image 1

Image 2

Image 3

Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο του Μαρόκου

For the Kingdom of Morocco

Pour le Royaume du Maroc

Per il Regno del Marocco

Marokas Karalistes vārdā

Maroko Karalystès vardu

A Marokkói Királyság részéről

Għar-Renju tal-Marokk

Voor het Koninkrijk Marokko

W imieniu Królestwa Marokańskiego

Pelo Reino de Marrocos

Za Marocké kráľovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Marocko

Image 4

Image 5

ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Marokko und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 20. Januar 1958 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Belgien“ bezeichnet),

ergänzt durch den Austausch von Noten vom 20. Januar 1958,

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 11. Juni 2002 in Rabat unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 8. Mai 1961 in Rabat, an das sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Tschechische Republik“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 14. November 1977 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Dänemark“ bezeichnet), ergänzt durch den Austausch von Noten vom 14. November 1977;

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 12. Oktober 1961 in Bonn (nachstehend als „Abkommen Marokko/Deutschland“ bezeichnet), geändert durch die Absichtserklärung, die am 12. Dezember 1991 in Bonn unterzeichnet wurde,

geändert durch den Austausch von Noten vom 9. April 1997 und 16. Februar 1998,

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 15. Juli 1998 in Rabat unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 6. Oktober 1998 in Athen (nachstehend als „Abkommen Marokko/Griechenland“ bezeichnet), in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 6. Oktober 1998 in Athen unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 7. Juli 1970 in Madrid (nachstehend als „Abkommen Marokko/Spanien“ bezeichnet),

zuletzt ergänzt durch den Briefwechsel vom 12. August 2003 und 25. August 2003;

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. Oktober 1957 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Frankreich“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 8. Juli 1967 in Rom (nachstehend als „Abkommen Marokko/Italien“ bezeichnet),

geändert durch die Absichtserklärung, die am 13. Juli 2000 in Rom unterzeichnet wurde,

zuletzt geändert durch den Austausch von Noten vom 17. Oktober 2001 und 3. Januar 2002;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 19. Mai 1999 in Warschau (nachstehend als „Abkommen Marokko/Lettland“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 5. Juli 1961 in Bonn (nachstehend als „Abkommen Marokko/Luxemburg“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und dem Königreich Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 21. März 1967 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Ungarn“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 26. Mai 1983 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Malta“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung Ihrer Majestät der Königin der Niederlande und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 20. Mai 1959 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Niederlande“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Februar 2002 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Österreich“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 29. November 1969 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Polen“ bezeichnet);

Abkommen zwischen Portugal und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 3. April 1958 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Portugal“ bezeichnet),

ergänzt durch das Protokoll, das am 19. Dezember 1975 in Lissabon unterzeichnet wurde,

zuletzt ergänzt durch das Protokoll, das am 17. November 2003 in Lissabon unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung des Königreichs Marokko über den Luftverkehr, unterzeichnet am 14. November 1977 in Rabat (nachstehend als „Abkommen Marokko/Schweden“ bezeichnet),

ergänzt durch den Austausch von Noten vom 14. November 1977;

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung des Königreichs Marokko über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 22. Oktober 1965 in London (nachstehend als „Abkommen Marokko/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet),

geändert durch den Austausch von Noten vom 10. und 14. Oktober 1968,

geändert durch das Protokoll, das am 14. März 1997 in London unterzeichnet wurde,

geändert durch das Protokoll, das am 17. Oktober 1997 in Rabat unterzeichnet wurde.

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen dem Königreich Marokko und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung des Königreichs Marokko über Luftverkehrsdienste, als Anhang I der am 20. Juni 2001 in Den Haag unterzeichneten Absichtserklärung beigefügt (nachstehend als „paraphiertes Abkommen Marokko/Niederlande“ bezeichnet).

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 18 des Abkommens Marokko/Belgien

Artikel 13 des Abkommens Marokko/Tschechische Republik

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Dänemark

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Griechenland

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Spanien

Artikel 12 des Abkommens Marokko/Frankreich

Artikel 14 des Abkommens Marokko/Italien

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Lettland

Artikel 14 des Abkommens Marokko/Luxemburg

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Ungarn

Artikel 16 des Abkommens Marokko/Malta

Artikel 17 des Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 3 des paraphierten Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Österreich

Artikel 7 des Abkommens Marokko/Polen

Artikel 13 des Abkommens Marokko/Portugal

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Schweden

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 5 des Abkommens Marokko/Belgien

Artikel 7 des Abkommens Marokko/Tschechische Republik

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Dänemark

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Deutschland

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Griechenland

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Spanien

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Frankreich

Artikel 7 des Abkommens Marokko/Italien

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Lettland

Artikel 7 des Abkommens Marokko/Luxemburg

Artikel 8 des Abkommens Marokko/Ungarn

Artikel 9 des Abkommens Marokko/Malta

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 4 des paraphierten Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Österreich

Artikel 8 des Abkommens Marokko/Polen

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Portugal

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Schweden

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Vereinigtes Königreich.

c)

Gesetzliche Kontrolle

Artikel 9a des Abkommens Marokko/Deutschland

Artikel 7 des Abkommens Marokko/Griechenland

Artikel 5a des Abkommens Marokko/Italien

Artikel 5 des Abkommens Marokko/Luxemburg

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Ungarn

Artikel 17 des paraphierten Abkommens Marokko/Niederlande.

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 7 des Abkommens Marokko/Belgien

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Tschechische Republik

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Dänemark

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Deutschland

Artikel 10 des Abkommens Marokko/Griechenland

Artikel 5 des Abkommens Marokko/Spanien

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Frankreich

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Italien

Artikel 14 des Abkommens Marokko/Lettland

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Luxemburg

Artikel 4 des Abkommens Marokko/Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Malta

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 10 des paraphierten Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 9 des Abkommens Marokko/Österreich

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Polen

Artikel 3 des Abkommens Marokko/Portugal

Artikel 6 des Abkommens Marokko/Schweden

Artikel 5 des Abkommens Marokko/Vereinigtes Königreich.

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 19 des Abkommens Marokko/Belgien

Artikel 19 des Abkommens Marokko/Tschechische Republik

Artikel 9 des Abkommens Marokko/Dänemark

Artikel 9 des Abkommens Marokko/Deutschland

Artikel 13 des Abkommens Marokko/Griechenland

Artikel 11 des Abkommens Marokko/Spanien

Artikel 17 des Abkommens Marokko/Frankreich

Artikel 20 des Abkommens Marokko/Italien

Artikel 10 des Abkommens Marokko/Lettland

Artikel 20 des Abkommens Marokko/Luxemburg

Artikel 17 des Abkommens Marokko/Ungarn

Artikel 19 des Abkommens Marokko/Malta

Artikel 18 des Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 6 des paraphierten Abkommens Marokko/Niederlande

Artikel 13 des Abkommens Marokko/Österreich

Artikel 19 des Abkommens Marokko/Polen

Artikel 18 des Abkommens Marokko/Portugal

Artikel 9 des Abkommens Marokko/Schweden

Artikel 9 des Abkommens Marokko/Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


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