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Document 32006L0107
Council Directive 2006/107/EC of 20 November 2006 adapting Directive 89/108/EEC relating to quick-frozen foodstuffs for human consumption and Directive 2000/13/EC of the European Parliament and of the Council relating to the labelling, presentation and advertising of foodstuffs, by reason of the accession of Bulgaria and Romania
Richtlinie 2006/107/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 89/108/EWG über tiefgefrorene Lebensmittel und der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
Richtlinie 2006/107/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 89/108/EWG über tiefgefrorene Lebensmittel und der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
OJ L 363, 20.12.2006, p. 411–413
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 352M, 31.12.2008, p. 926–928
(MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 007 P. 97 - 99
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 007 P. 97 - 99
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 004 P. 67 - 69
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31989L0108 | Vervollständigung | Artikel 8.1 | 01/01/2007 | |
Modifies | 32000L0013 | Änderung | Artikel 10.2 | 01/01/2007 | |
Modifies | 32000L0013 | Änderung | Artikel 5.3 | 01/01/2007 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32011R1169 | Teilweise Aufhebung | Anhang Nummer 2 | 13/12/2014 |
20.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 363/411 |
RICHTLINIE 2006/107/EG DES RATES
vom 20. November 2006
zur Anpassung der Richtlinie 89/108/EWG über tiefgefrorene Lebensmittel und der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts einer Anpassung bedürfen und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden. |
(2) |
In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen. |
(3) |
Die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (2) und die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (3) sind daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinien 89/108/EWG und 2000/13/EG werden gemäß dem Anhang geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KORKEAOJA
(1) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.
(2) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34.
(3) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
ANHANG
FREIER WARENVERKEHR
LEBENSMITTEL
1. |
31989 L 0108: Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34), geändert durch:
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:
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2. |
32000 L 0013: Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), geändert durch:
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