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Document 32006D1639

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)

OJ L 310, 9.11.2006, p. 15–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 054 P. 224 - 249
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 054 P. 224 - 249
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 053 P. 123 - 148

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1287

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/1639/oj

9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/15


BESCHLUSS Nr. 1639/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Oktober 2006

zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 156, 157 Absatz 3 und 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 gab der Europäische Rat das Ziel vor, die Europäische Union zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaft der Welt zu machen. Er hob die Wichtigkeit hervor, ein für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) günstiges Klima zu schaffen, und hielt es für wichtig, bewährte Verfahren zu verbreiten und eine größere Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Auf der Tagung des Europäischen Rats in Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 wurde die Strategie der Union für eine nachhaltige Entwicklung vereinbart, um sicherzustellen, dass Wirtschaftwachstum, soziale Eingliederung und Umweltschutz Hand in Hand gehen. Die Produktionsmuster der Unternehmen spielen bei der nachhaltigen Entwicklung eine wichtige Rolle.

(2)

Um einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskapazität in der Gemeinschaft, zur Entwicklung der Wissensgesellschaft und zur nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums zu leisten, sollte ein Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (im Folgenden als „Rahmenprogramm“ bezeichnet) eingerichtet werden.

(3)

Dies steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2005 für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates „Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze — ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“, in der Aktionen für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung der Anziehungskraft Europas für Investoren und Arbeitskräfte gefordert werden und daran erinnert wird, dass die unternehmerische Initiative gefördert, ausreichendes Risikokapital für die Gründung von Unternehmen bereit gestellt und eine starke industrielle Basis in Europa erhalten werden muss, während Innovationen und insbesondere Öko-Innovationen, die Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und die schonende Nutzung der Ressourcen, gefördert werden sollten. Ausschlaggebend für die Wettbewerbsfähigkeit sind zwar weitgehend die Vitalität der Unternehmen, die Offenheit der Märkte und die Rahmenbedingungen, insbesondere innovationsfreundliche rechtliche Rahmenbedingungen, doch spielt auch die Förderungspolitik der Gemeinschaft eine Rolle, indem sie durch Mobilisierung von Hilfe und finanzielle Zuwendungen dort tätig wird, wo der Markt versagt.

(4)

Die am 19. und 20. Juni 2000 vom Europäischen Rat in Santa Maria de Feira angenommene Europäische Charta für Kleinunternehmen (im Folgenden als „Charta“ bezeichnet) spricht den Kleinunternehmen die Rolle als „Rückrat der europäischen Wirtschaft“ zu. Die nationalen wie europäischen Politiken sollten die Besonderheiten, die Bedürfnisse und die Erwartungen von Kleinunternehmen und Handwerksbetrieben mehr berücksichtigen. Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung der KMU wie die Mitteilung der Kommission vom 10. November 2005„zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft — eine zeitgemäße KMU-Politik für Wachstum und Beschäftigung“ sollten den in der Charta gesteckten Zielen Rechnung tragen, und das Rahmenprogramm sollte als Mittel zur Erreichung dieser Ziele genutzt werden.

(5)

Das Rahmenprogramm sollte speziell auf KMU entsprechend der Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (4) ausgerichtet werden. Es sollte insbesondere der Beschaffenheit und den spezifischen Bedürfnissen von „Gazellen“, Kleinst- und Handwerksbetrieben sowie von speziellen Zielgruppen, einschließlich der Unternehmerinnen, Rechnung tragen.

(6)

In dem Rahmenprogramm sollten die spezifischen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung der unternehmerischen Initiative, der KMU, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, der Innovation, der IKT, der Umwelttechnologien und der intelligenten Energie zusammengefasst werden, die bisher Gegenstand folgender Rechtsakte sind: Beschluss 96/413/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie (5), Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (6), Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (7), Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (8), Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (9), Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (10) und Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (11).

(7)

Im Rahmenprogramm sollten gemeinsame Ziele, die dafür zur Verfügung stehende Gesamtmittelausstattung, verschiedene Arten von Durchführungsmaßnahmen und die Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung und den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft festgelegt werden.

(8)

Der Begriff „Innovation“ wird entsprechend der Definition in der Mitteilung der Kommission „Innovationspolitik: Anpassung des Ansatzes der Union im Rahmen der Lissabon-Strategie“ vom 11. März 2003 und unter Bezugnahme auf das Oslo-Handbuch der OECD verwendet und umfasst die Umstellung und Ausweitung des Produkt- und Dienstleistungsangebots und seiner entsprechenden Märkte, die Umstellung der Konzeptions-, Produktions-, Zuliefer- und Vertriebsmethoden und die Einführung von Änderungen im Management, in der Arbeitsorganisation sowie bei den Arbeitsbedingungen und den Qualifikationen der Arbeitnehmer, wobei technologische, nicht technologische und organisatorische Innovation abgedeckt werden.

(9)

Maßnahmen zur Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung gemäß Artikel 166 des Vertrags sollten nicht Gegenstand dieses Rahmenprogramms sein. Es sollte das eingerichtete Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (12) (im Folgenden als „siebtes Rahmenprogramm für RTD“ bezeichnet) ergänzen, indem es den Schwerpunkt auf Innovationen legt, wobei hierunter Innovationen sowohl nicht technologischer als auch technologischer Art fallen, die die letzte Phase der Demonstration überschritten haben und bereit sind für die Umsetzung in marktfähige Produkte (Erprobung von Innovationen zur kommerziellen Anwendung). Es sollte gewährleistet sein, dass zwischen der Entwicklung der Forschung und der Anwendung der Ergebnisse (Maßnahmen zum Technologietransfer einschließlich der Phase vor dem Start) keine Finanzierungslücke besteht. Deshalb muss die Aufgabe der Finanzierung des Transfers von den Forschungsergebnissen zur Kommerzialisierung in enger Koordinierung mit dem siebten Rahmenprogramm für RTD und anderen einschlägigen Forschungsprogrammen ausgeführt werden.

(10)

Das Rahmenprogramm sollte auch die Umsetzung in marktfähige Produkte bei bestehenden Technologien einschließen, die auf neue und innovative Weise eingesetzt werden sollen. Unter bestimmten Umständen fallen Pilotvorhaben für technologische Demonstration in den Anwendungsbereich beider Programme, d. h. des Rahmenprogramms und des siebten Rahmenprogramms für RTD. Dies tritt nur ein, wenn bestimmte technologische Lösungen (z. B. technische Normen im IKT-Bereich) in der Phase der Marktumsetzung einer Technologie zu validieren sind, deren Demonstrationsphase ansonsten bereits abgeschlossen ist.

(11)

Das Rahmenprogramm sollte die Strukturfonds und andere einschlägige Programme der Gemeinschaft ergänzen, wobei davon ausgegangen wird, dass jedes Instrument gemäß seinen eigenen spezifischen Verfahren funktionieren sollte. Dieselben förderfähigen Kosten sollten somit keine doppelte Förderung erhalten.

(12)

Die gemeinsamen Ziele des Rahmenprogramms sollten durch spezifische Programme verwirklicht werden, die als „Programm für unternehmerische Initiative und Innovation“, „Programm zur Unterstützung der IKT-Politik“ und „Programm Intelligente Energie — Europa“ bezeichnet werden.

(13)

Den Grundsätzen der Transparenz und der Chancengleichheit für Männer und Frauen sollte in allen vom Rahmenprogramm erfassten Programmen und Tätigkeiten Rechnung getragen werden.

(14)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Rahmenprogramms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (13) bildet.

(15)

Für jedes spezifische Programm sollte ein vorläufiges spezifisches Budget reserviert werden.

(16)

Um zu gewährleisten, dass die Finanzierung auf die Bewältigung eines Marktversagens beschränkt ist, und Marktverzerrungen vermieden werden, sollte die Förderung aus Mitteln des Rahmenprogramms den gemeinschaftlichen Regeln für staatliche Beihilfen und den sie flankierenden Rechtsinstrumenten sowie der geltenden gemeinschaftlichen KMU-Definition entsprechen.

(17)

Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden als „EWR“ bezeichnet) und in den Protokollen zu den Assoziationsabkommen ist die Teilnahme der jeweiligen Länder an Gemeinschaftsprogrammen vorgesehen. Die Beteiligung anderer Drittländer sollte möglich sein, wenn Abkommen dies zulassen.

(18)

Das Rahmenprogramm und seine spezifischen Programme sollten regelmäßig überwacht und bewertet werden, damit gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden können. Soweit möglich, sollte in den Bewertungsberichten die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts (gender mainstreaming) bei den Tätigkeiten des Programms geprüft werden.

(19)

Es sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge einzuziehen, im Einklang mit den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (14) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (15) sowie (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (16).

(20)

Das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Industrie und Dienstleistungssektoren hängen von ihrer Fähigkeit ab, sich schnell an Veränderungen anzupassen, ihr innovatives Potenzial zu nutzen und hochwertige Produkte zu entwickeln. Diese Herausforderung gilt für Unternehmen jeder Größe, ist für kleinere Unternehmen jedoch ganz besonders groß. Daher ist es angebracht, das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation einzuführen.

(21)

Die Gemeinschaft kann als Katalysator und Koordinator für die Bemühungen der Mitgliedstaaten fungieren. Sie kann zu ihren Ergebnissen beitragen und diese ergänzen, insbesondere durch den Austausch nationaler Erfahrungen und Praktiken, durch die Festsetzung und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ideen und indem sie dazu beiträgt, dass Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation, insbesondere für KMU, europaweit verfügbar sind.

(22)

In der Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2004 an den Rat und das Europäische Parlament „Stimulation von Technologien für nachhaltige Entwicklung: Ein Aktionsplan für Umwelttechnologie in der Europäischen Union“ werden Gemeinschaftsprogramme zur Förderung der Entwicklung und Verbreitung von Umwelttechnologien und Finanzierungsinstrumente zur Teilung der Risiken von Investitionen in Umwelttechnologien gefordert.

(23)

Um das Entstehen eines europäischen Marktes für innovative Produkte und Dienstleistungen zu unterstützen, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission attraktive Bedingungen für innovative Produkte und Dienstleistungen schaffen, auch durch eine aktive Strategie bei öffentlichen Aufträgen, um das Entstehen von Leitmärkten zu unterstützen, wobei zugleich der Zugang für KMU und die Qualität der Dienstleistungen im allgemeinen Interesse zu verbessern sind, und durch bessere Rechtsetzung und Normen, die auf einer frühzeitigen Vorausschätzung des Bedarfs beruhen. Die Kommission sollte eine Anleitung in Bezug auf innovationsfreundliche öffentliche Aufträge zur Verfügung stellen.

(24)

Im Zusammenhang mit der technologischen Innovation sollten KMU dazu angeregt werden, in Spitzentechnologie-Sektoren wie dem Weltraumsektor und dem Sicherheitssektor mitzuwirken; und Anwendungen zu entwickeln, die das Galileo-Satellitenpositionierungssystem anbietet.

(25)

Die Öko-Innovation ist jede Form der Innovation, die wesentliche und nachweisbare Fortschritte zur Erreichung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung anstrebt, indem sie Umweltbelastungen verringert oder eine effizientere und verantwortungsvollere Nutzung natürlicher Ressourcen, einschließlich der Energie, bewirkt. Die Öko-Innovation ist kein starres Konzept: Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation muss daher Änderungen zulassen. Mit der Förderung der Öko-Innovationen durch das Rahmenprogramm soll zur Umsetzung des Aktionsplans für Umwelttechnologie beigetragen werden.

(26)

Unter Berücksichtigung der Maßnahmen im Rahmen des Umweltprogramms LIFE+ („LIFE+“) sollte das Rahmenprogramm die Verbreitung von Umwelttechnologien durch Pilot- und Marktumsetzungsprojekte fördern, indem die Lücken zwischen der erfolgreichen Demonstration innovativer Technologien und ihrer Marktumsetzung geschlossen und die Hindernisse für die Markterschließung beseitigt sowie freiwillige Ansätze in Bereichen wie dem Umweltmanagement unterstützt und relevante Akteure vernetzt werden. Es sollte Öko-Innovationen durch die Unternehmen durch Projekte und Koinvestitionen in Risikokapitalfonds unterstützen, geförderte Kosten im Rahmen von LIFE+ jedoch nicht doppelt finanzieren.

(27)

Marktbasierte Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für KMU ergänzen die Finanzierungsprogramme auf nationaler Ebene und verleihen ihnen eine Hebelwirkung. Sie können insbesondere private Investitionen zur Schaffung neuer innovativer Unternehmen fördern und Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial in ihrer Expansionsphase unterstützen, um eine festgestellte Lücke bei der Eigenkapitalfinanzierung zu füllen. Sie können den Zugang bestehender KMU zu Krediten für Tätigkeiten, die ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wachstumspotenzial unterstützen, verbessern.

(28)

Der Europäische Investitionsfonds (EIF) ist eine spezielle Einrichtung der Gemeinschaft, die Risikokapital und Bürgschaftsfazilitäten für KMU bereitstellt. Er ist besonders auf die Bereitstellung von Mikrofinanzhilfe und von Finanzhilfen in der Anfangsphase nach Maßgabe des Bedarfs am Markt und der bewährten Verfahren ausgerichtet. Er trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft bei, einschließlich der Schaffung einer wissensbasierten Gesellschaft, Innovation, Wachstum, Beschäftigung und zur Förderung des Unternehmergeistes. Der EIF gewährleistet die erforderliche Kontinuität bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme und hat dabei bereits umfassende Erfahrungen gesammelt. Die Rolle des EIF bei der Verwaltung der gemeinschaftlichen Finanzinstrumente für KMU im Namen der Kommission wurde von unabhängigen Sachverständigen als vorbildliche Lösung angesehen. Der EIF besitzt auch die Kompetenz zur Förderung neuer, von den Mitgliedstaten als Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Stellen initiierter Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, zum Nutzen innovativer kleiner Unternehmen Risikokapital von den Kapitalmärkten anzuziehen.

(29)

Bevorstehende Änderungen des finanziellen Umfelds und neue Rechnungslegungsstandards werden die Banken risikobewusster machen, zu einer „Rating-Kultur“ und möglicherweise, zumindest während eines Übergangszeitraums, zu einer Verschlechterung der Kreditangebote für KMU führen. Das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation sollte deshalb den sich ändernden finanziellen Bedürfnissen der KMU, ihrem Bedarf an unternehmensnaher Finanzierung und ihrer notwendigen Anpassung an neue finanzielle Rahmenbedingungen Rechnung tragen, dabei jedoch Marktverzerrungen vermeiden. Darüber hinaus sollten die Tätigkeiten dazu beitragen, die Möglichkeiten der Finanzinstitute, bei Innovationsvorhaben eine Risikobewertung vorzunehmen, zu verbessern, damit das Technologie-Rating weiterentwickelt werden kann und die Möglichkeiten der KMU, die von den Märkten angebotenen Finanzierungsinstrumente besser zu nutzen, verbessert werden können.

(30)

Dienstleistungen von hoher Qualität zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation spielen bei der Gewährleistung des Zugangs von KMU zu Informationen über die Funktionsweise und Möglichkeiten des Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen sowie beim transnationalen Transfer von Innovationen, Wissen und Technologie eine wichtige Rolle. Sie spielen auch eine zentrale Rolle dabei, KMU Information nicht nur über die sie betreffenden geltenden, sondern auch über die künftigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu verschaffen, sodass sie sich rechtzeitig und kostenwirksam auf sie einstellen können. Durch die bestehenden europäischen Netze zur Unterstützung von Unternehmen, etwa die EG-Beratungsstellen für Unternehmen (Euro-Info-Zentren) und die Innovationszentren (Innovation Relay Centres), sind umfangreiche Erfahrungen gesammelt und Fähigkeiten entwickelt worden. In Bewertungen durch unabhängige Stellen wurde betont, dass die horizontale Rolle der europäischen Dienste zur Unterstützung von Unternehmen gestärkt werden müsse, wozu auch die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen bestehenden Dienststellen und Helpdesks zu dem Zweck gehört, nach dem Grundsatz, dass es keine „falsche Tür“ gibt, eine einzige Anlaufstelle zu schaffen. Das gilt für die Verbreitung von Information über Gemeinschaftsprogramme und für die Förderung der Beteiligung von KMU an solchen Programmen, vor allem am siebten Rahmenprogramm für RTD. In Bewertungen wurde ferner die Wichtigkeit der Erleichterung des Austauschs zwischen der Kommission und den KMU betont.

(31)

Die Gemeinschaft sollte sich eine solide analytische Grundlage schaffen, um die Politikgestaltung in den Bereichen KMU, unternehmerische Initiative, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in den Industriesektoren zu unterstützen. Eine solche Grundlage sollte der auf nationaler Ebene vorhandenen Information in diesen Bereichen einen Mehrwert verleihen. Die Gemeinschaft sollte für die gemeinsame Entwicklung von Wettbewerbsstrategien für Industrie- und Dienstleistungssektoren und für die Förderung von bewährten Verfahren in Zusammenhang mit dem Unternehmensumfeld und der Unternehmenskultur sorgen, einschließlich der Qualifikation, der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der Chancengleichheit für Männer und Frauen, sowie Unternehmensgründungen von Jungunternehmern unter anderem über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vom Schul- bis zum Hochschulbereich fördern.

(32)

Auf der Tagung des Europäischen Rates am 20. und 21. März 2003 in Brüssel wurde der Innovation und der unternehmerischen Initiative eine Vorrangstellung eingeräumt und darauf hingewiesen, dass Europa mehr tun muss, um Ideen in tatsächlichen Mehrwert umzusetzen. Es wurden weitere Maßnahmen gefordert, um die Rahmenbedingungen für die Innovationstätigkeit von Unternehmen zu schaffen. Das lineare Innovationsmodell, bei dem davon ausgegangen wird, dass die Forschung direkt zur Innovation führt, erwies sich als nicht ausreichend, um die Innovationsleistung zu erklären und angemessene innovationspolitische Reaktionen zu entwerfen. Die Anerkennung der Tatsache, dass die Unternehmen der Kern des Innovationsprozesses sind, Finanzmittel zur Förderung der Innovationstätigkeit von Unternehmen und der Umsetzung von Innovationen in marktfähige Produkte sowie der Innovationssteuerung und -kultur sollten deshalb Teil des neuen Rahmenprogramms, und insbesondere des spezifischen Programms für unternehmerische Initiative und Innovation sein. Dies dürfte auch dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Innovationstätigkeit zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und auf Unternehmensebene praktisch umgesetzt wird. Auf der Tagung des Europäischen Rates am 25. und 26. März 2004 in Brüssel wurde ferner darauf hingewiesen, dass saubere Technologien notwendig sind, um die möglichen Synergien zwischen Unternehmen und Umwelt vollständig zu nutzen. Die Förderung der Öko-Innovation, die auch innovative saubere Technologien umfasst, kann helfen, deren Potenzial zu nutzen.

(33)

Der Markt für Wissenstransfer und Wissensaufnahme ist häufig undurchsichtig, und sowohl mangelnde Informationen als auch fehlende Vernetzung schaffen Markthemmnisse. Es bestehen in den Unternehmen Schwierigkeiten, Technologien zu integrieren, die nicht Bestandteil ihrer herkömmlichen Geschäfte sind, und Zugang zu neuen Fähigkeiten zu finden. Das mit der Innovation verbundene finanzielle Risiko kann hoch sein, es zahlt sich auf Grund von Entwicklungsschwierigkeiten vielleicht erst spät aus und die Steuern sind, was Erfolg und Misserfolg angeht, vielleicht nicht neutral. Möglicherweise mangelt es an den nötigen Fertigkeiten zur Nutzung von Möglichkeiten. Institutionelle oder ordnungspolitische Hemmnisse können die Entstehung neuer Märkte und den Zugang zu ihnen verzögern oder behindern. Das Insolvenzrecht kann wegen der Angst vor dem Scheitern erheblich davor abschrecken, Unternehmensrisiken auf sich zu nehmen. Zudem können die wirtschaftlichen Umstände darüber entscheiden, ob Innovation stattfindet oder nicht. Zur Entwicklung eines Geschäftsklimas, das der unternehmerischen Initiative, der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation förderlich ist, sollte auch die Weiterentwicklung einer unternehmens- und innovationsorientierten Wirtschafts- und Verwaltungsreform gehören, insbesondere im Hinblick auf erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, den Abbau bürokratischer Hindernisse für KMU und die Schaffung eines besseren Regelungsumfelds für unternehmerisches Denken, Unternehmensgründungen und -übertragungen, Wachstum und Innovation.

(34)

Die Markteintrittsschwellen innovativer Technologien sind bei Umwelttechnologien besonders hoch. In die Marktpreise von Produkten und Dienstleistungen sind die Umweltkosten allzu oft nicht vollständig eingerechnet. Der nicht durch den Preis gedeckte Kostenanteil wird von der Allgemeinheit getragen und nicht von den Verursachern der Umweltbelastungen. Dieses Versagen des Marktes und das Interesse der Gemeinschaft, kostengünstiger die natürlichen Ressourcen zu erhalten, Umweltbelastungen zu vermeiden und die Umwelt zu schützen, rechtfertigen die verstärkte Förderung der Öko-Innovation.

(35)

Die Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Innovation zielen auf die Unterstützung der Innovationspolitik in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen und die Erleichterung der Nutzung von Synergien zwischen nationalen, regionalen und europäischen innovationspolitischen Maßnahmen und Unterstützungstätigkeiten ab. Die Gemeinschaft kann den grenzüberschreitenden Austausch, das gegenseitige Lernen und die Bildung von Netzen erleichtern und die Zusammenarbeit in der Innovationspolitik vorantreiben. Die Vernetzung der Interessenträger ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die für die Innovation notwendigen Kenntnisse und Ideen weitergegeben werden.

(36)

Grundlage des Vorschlags für eine neue Initiative im Bereich der Informationsgesellschaft zur Verstärkung des Beitrags der Informationsgesellschaft zur Leistung Europas ist die auf der Tagung des Rates „Telekom“ vom 9. Dezember 2004 in Brüssel verabschiedete Entschließung des Rates. In ihrer genannten Mitteilung vom 2. Februar 2005 schlägt die Kommission vor, die Anstrengungen auf die „Herbeiführung eines kräftigeren und nachhaltigen Wachstums und Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen“ zu konzentrieren. Sie weist auf den Einsatz der IKT im privaten und öffentlichen Sektor als wichtiges Element für die Verbesserung der Innovationsleistung und der Wettbewerbsfähigkeit in Europa hin. Das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik sollte deshalb eingerichtet werden.

(37)

Die im Programm zur Unterstützung der IKT-Politik vorgesehenen Maßnahmen sollten auch zur Durchsetzung der Ziele der Strategie „i2010“ beitragen, zugleich aber den anderen Gemeinschaftsprogrammen im IKT-Bereich Rechnung tragen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

(38)

Die IKT bilden das Rückgrat der wissensbasierten Wirtschaft. Sie sind für rund die Hälfte des Produktivitätszuwachses in modernen Volkswirtschaften verantwortlich und liefern einzigartige Lösungen für die wichtigsten gesellschaftlichen Herausforderungen. Die Verbesserung der Dienstleistungen des öffentlichen Sektors und von allgemeinem Interesse muss in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Gemeinschaftspolitiken erfolgen, z. B. in den Bereichen öffentliche Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung, Umwelt, Verkehr, Entwicklung des Binnenmarktes und Wettbewerb.

(39)

Der Einsatz und die bestmögliche Nutzung innovativer IKT-basierter Lösungen sollte gefördert werden, insbesondere für Dienstleistungen in Bereichen von öffentlichem Interesse, wozu auch die Verbesserung der Lebensqualität für benachteiligte Gruppen wie Personen mit Behinderungen oder ältere Menschen gehört. Die Unterstützung der Gemeinschaft sollte ferner die Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft in allen Mitgliedstaaten erleichtern.

(40)

In der Zwischenbewertung des eTEN-Programms (Transeuropäische Telekommunikationsnetze) wird die Anwendung eines bedarfsorientierten Konzepts für Projekte empfohlen, die europaweite Dienstleistungen in Bereichen von öffentlichem Interesse unterstützen.

(41)

In den Mitteilungen der Kommission über elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) und elektronische Gesundheitsdienste (eHealth) und den damit zusammenhängenden Schlussfolgerungen des Rates wird zu verstärkten Anstrengungen bei der Innovation und dem Austausch bewährter Verfahren sowie der Interoperabilität aufgerufen sowie der Bedarf an verstärkten Synergien zwischen verwandten EU-Programmen geäußert. Die Interoperabilität ist für die Entwicklung der Informationsgesellschaft von großer Bedeutung.

(42)

Ein rechtlicher Rahmen für den Umgang mit den Herausforderungen digitaler Inhalte in der Informationsgesellschaft wurde mit der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (17), der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (18) und der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (19) geschaffen.

(43)

Verschiedene Praktiken in den Mitgliedstaaten stellen nach wie vor technische Hindernisse dar, die den breiten Zugang zu und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der Gemeinschaft verhindern.

(44)

Gemeinschaftsmaßnahmen, die digitale Inhalte betreffen, sollten der Besonderheit der Mehrsprachigkeit und multikulturellen Besonderheiten der Union Rechnung tragen.

(45)

Zu den natürlichen Ressourcen, die nach Artikel 174 des Vertrags umsichtig und rationell zu nutzen sind, gehören neben den erneuerbaren Energiequellen Öl, Erdgas und feste Brennstoffe, die wichtige Energiequellen, aber auch die Hauptquellen der Kohlendioxidemissionen sind.

(46)

In dem Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ wird vermerkt, dass die Abhängigkeit der Union von Energieimporten zunimmt und dass sie in 20 bis 30 Jahren möglicherweise 70 % ihres Energiebedarfs importieren muss. Deshalb wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, sowohl auf der Versorgungsseite als auch auf der Nachfrageseite politisch tätig zu werden, und es wird gefordert, den Verbrauch besser zu steuern und umweltfreundlicher zu gestalten, insbesondere den Verbrauch für Verkehr und im Bauwesen. Gefordert wird ferner Vorrang für die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen, um der globalen Erwärmung gegenzusteuern und das bereits in früheren Aktionsplänen und Entschließungen gesetzte Ziel zu erreichen, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch der Gemeinschaft bis 2010 auf 12 % zu steigern.

(47)

Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (20) verpflichtet die Mitgliedstaaten nationale Richtziele zu setzen, die mit dem globalen Richtziel „Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Bruttoinlandsenergieverbrauch bis 2010 auf 12 %“ und insbesondere mit dem Richtziel von 22,1 % für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am gesamten Stromverbrauch der Gemeinschaft vereinbar sind. In ihrer Mitteilung „Der Anteil erneuerbarer Energien in der EU“ vom 26. Mai 2004 warnt die Kommission, das Ziel „12 % Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch der Gemeinschaft bis 2010“ könne nicht erreicht werden, wenn nicht erhebliche zusätzliche Anstrengungen unternommen werden.

(48)

Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (21) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer und bestehender Gebäude festzulegen, dafür zu sorgen, dass Energieausweise für Gebäude ausgestellt werden und die regelmäßige Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen in Gebäuden vorzuschreiben.

(49)

Die Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (22) verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass auf ihren Märkten ein Mindestanteil von Biokraftstoffen und anderen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen angeboten wird.

(50)

Die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EG (23) verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer Analyse des nationalen Potenzials für den Einsatz von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und zur Aufstellung von Förderprogrammen entsprechend dem ermittelten nationalen Potenzial.

(51)

Zur leichteren Durchführung dieser Gemeinschaftsmaßnahmen, zur Erreichung einer größeren Marktdurchdringung für erneuerbare Energien und zur Verbesserung der Energieeffizienz sind spezifische Förderprogramme auf Gemeinschaftsebene notwendig, die die Voraussetzungen für den Übergang zu nachhaltigen Energiesystemen schaffen, insbesondere um die Normung technischer Ausrüstung zu fördern, die erneuerbare Energie erzeugt oder verbraucht, und um neue Technik und optimale Methoden des Verbrauchsmanagement durchzusetzen. Das gleiche gilt für die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Kennzeichnung der Energieeffizienz elektrischer und elektronischer Geräte sowie Büromaschinen- und Fernmeldeausrüstung und zur Normung von Geräten für Beleuchtung, Heizung und Klimatisierung. Ein Programm „Intelligente Energie — Europa“ sollte deshalb eingerichtet werden.

(52)

Das Programm Intelligente Energie — Europa sollte zum Erreichen der allgemeinen Ziele einer verbesserten Energiediversifizierung und zur Liefersicherheit sowie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union, insbesondere der KMU, beitragen, wobei dem Umweltschutz und internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich Rechnung getragen wird. Maßnahmen im Hinblick auf Energieeffizienzverbesserungen in jenem spezifischen Programm sollten sich auch auf technologische Verbesserungen an Produktionsprozessen und auf Effizienzvorteile durch verbesserte Verkehrslogistik richten.

(53)

Damit die bestehende Strategie zur Förderung der nachhaltigen Energie ihre volle Wirkung entfaltet, ist es nicht nur erforderlich, dass die Gemeinschaft die Entwicklung und Durchführung der Politik in diesem Bereich kontinuierlich unterstützt und dass durch verstärkte Informationskampagnen die nicht technischen Hemmnisse beseitigt werden, sondern es müssen vor allem gemeinschaftsweit Investitionen in innovative Technologien und deren Umsetzung in marktfähige Produkte gefördert werden.

(54)

Erneuerbare Energien und gesteigerte Energieeffizienz schonen nicht nur die Umwelt, sondern die in diesen Bereichen tätigen Unternehmen gehören auch zu den wachstumsstärksten in der Gemeinschaft und schaffen neue Arbeitsplätze mit Zukunft. Die europäische Industrie ist auf der Welt führend in der Entwicklung von Technologien zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Mit diesen Technologien wird der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gestärkt und der Ressourcenverbrauch vermindert.

(55)

Die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG läuft am 31. Dezember 2006 aus.

(56)

Drei der vier spezifischen Bereiche des mit der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG eingerichteten Programms sollten in dieses Rahmenprogramm übernommen werden: i) Verbesserung der Energieeffizienz und rationelle Energieverwendung (SAVE); ii) Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen (Altener) und iii) Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung der Nutzung neuer und erneuerbarer Energiequellen im Verkehrswesen (STEER).

(57)

Die internationale Dimension des mit der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG eingerichteten Programms (Coopener) sollte in die neuen Gemeinschaftsinstrumente für Beihilfen an Drittländer als Teil eines thematischen Programms für Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie, übernommen werden. Es sollte jedoch eine enge Beziehung zwischen dem relevanten Teil des thematischen Programms und dem Programm „Intelligente Energie — Europa“ bestehen, um KMU zu helfen, aus den potenziellen Märkten für intelligente Energie außerhalb Europas Nutzen zu ziehen.

(58)

Entsprechend den Grundsätzen der verantwortungsvollen Regierungsführung und der besseren Rechtsetzung hat die Kommission unabhängige Sachverständige mit der ex-ante-Bewertung eines neuen Mehrjahresprogramms im Energiebereich beauftragt, das auf das noch bis zum 31. Dezember 2006 laufende Programm „Intelligente Energie — Europa“ folgen soll. In ihrem Bericht kommen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass das Programm „Intelligente Energie — Europa“ nach 2006 weitergeführt und zugleich umfassender und ehrgeiziger gestaltet werden muss. Jenes Programm sollte auch zu dem Zweck eingerichtet werden, die Stärke und die Spitzenposition Europas im Bereich der Technologien für nachhaltige Energie und ihrer Anwendung weiter auszubauen.

(59)

Bei der Umsetzung des Rahmenprogramms sollte der angestrebten Benutzerfreundlichkeit und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Kommission sollte ein Benutzerhandbuch veröffentlichen und in weiten Kreisen verbreiten, das einen klaren, einfachen und transparenten Rahmen allgemeiner Grundsätze für die Teilnahme an dem Rahmenprogramm schafft. Hierdurch sollte insbesondere die Beteiligung der KMU erleichtert werden. In dem Benutzerhandbuch sollten die Rechte und Pflichten der Begünstigten, die finanziellen Bestimmungen wie förderungsfähige Kosten und Höhe der Förderung, die Grundsätze für Verwaltungsvorschriften und -verfahren — insbesondere die nutzerfreundlichen Antragsverfahren, die gegebenenfalls in zwei Schritten und unter der Bedingung abgewickelt werden, dass das Verfahren die Zeitspanne zwischen der Bewertung und der Unterzeichnung des Vertrags nicht verlängert —, die Vorschriften über die Verwendung und Verbreitung der Projektergebnisse sowie die Grundsätze für die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen und für den Zuschlag erläutert werden.

(60)

Zur Durchführung des Rahmenprogramms kann die Kommission auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse eine neue oder bestehende Exekutivagentur im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (24) heranziehen.

(61)

Aus dem Rahmenprogramm sollten außerdem Überlegungen über die künftigen Strukturen der europäischen Innovationspolitik und den entsprechenden Bedarf gefördert werden.

(62)

Da die Ziele dieses Beschlusses zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Gemeinschaft auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da ein Bedarf an multilateralen Partnerschaften, grenzüberschreitender Mobilität und gemeinschaftsweitem Informationsaustausch besteht, und daher wegen der Art der erforderlichen Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(63)

Die für die Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angenommen werden (25).

(64)

In Anbetracht der Art der Themen, um die es in den spezifischen Programmen geht, ist es erforderlich, dass die Kommission von gesonderten Ausschüssen für die Umsetzung der einzelnen spezifischen Programme des neuen Rahmenprogramms unterstützt wird. Diese Ausschüsse treten zur gleichen Zeit in regelmäßigen Abständen zusammen, sodass gemeinsame Sitzungen abgehalten werden können, in denen die vom EIP-Verwaltungsausschuss in Zusammenarbeit mit der Kommission zu bestimmenden horizontalen Themen oder gemeinsam interessierenden Sachthemen erörtert werden.

(65)

Um die Kohärenz zwischen den einzelnen Teilen des Programms und die Wirkung des Rahmenprogramms zu verbessern, sollte die Kommission von einem Strategischen Beratungsgremium für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation beraten werden.

(66)

Mit dem Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (26) wird ein Mehrjahresprogramm mit der Bezeichnung „eContentplus“ eingerichtet. Dieses Programm läuft am 31. Dezember 2008 aus. Die Maßnahmen des Programms, mit dem digitale Inhalte in Europa besser zugänglich, nutzbar und verwertbar gemacht werden sollen, sollten nach diesem Datum im Rahmen des mit diesem Beschluss eingerichteten Programms zur Unterstützung der IKT-Politik fortgeführt werden.

(67)

Die im Beschluss 96/413/EG vorgesehenen Maßnahmen sollten in das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation übernommen werden. Der Beschluss 96/413/EG sollte daher aufgehoben werden —

BESCHLIESSEN:

TITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Artikel 1

Einrichtung

(1)   Hiermit wird ein Rahmenprogramm für Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das speziell den Bedürfnissen der KMU Rechnung trägt, mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 (im Folgenden als „das Rahmenprogramm“ bezeichnet) eingerichtet.

(2)   Das Rahmenprogramm soll zur Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Gemeinschaft als einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft beitragen, einer Gesellschaft mit nachhaltiger Entwicklung basierend auf einem robusten Wirtschaftwachstum und einer hoch konkurrenzfähigen sozialen Marktwirtschaft mit einem hohen Schutzniveau und einer Verbesserung der Umweltqualität.

(3)   Das Rahmenprogramm schließt Tätigkeiten im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration aus, die gemäß Artikel 166 des Vertrags durchgeführt werden. Es trägt dazu bei, die Lücke zwischen Forschung und Innovation zu schließen, und fördert Innovation in jeglicher Form.

Artikel 2

Ziele

(1)   Das Rahmenprogramm hat folgende Ziele:

a)

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU;

b)

Förderung aller Formen der Innovation, einschließlich der Öko-Innovationen;

c)

Beschleunigung der Entwicklung einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, innovativen und alle Bereiche der Gesellschaft einschließenden Informationsgesellschaft;

d)

Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung neuer und erneuerbarer Energiequellen in allen Bereichen einschließlich Verkehr.

(2)   Die Ziele des Rahmenprogramms werden durch folgende spezifische Programme realisiert, die in Titel II festgelegt sind (im Folgenden als „spezifische Programme“ bezeichnet):

a)

das Programm „unternehmerische Initiative und Innovation“;

b)

das Programm zur Unterstützung der Politik für Informations- und Kommunikations-Technologien (IKT);

c)

das Programm Intelligente Energie — Europa.

Artikel 3

Budget

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Rahmenprogramms wird auf 3 621 300 000 EUR festgesetzt.

(2)   Eine indikative Aufteilung der Mittel auf die spezifischen Programme findet sich in Anhang I.

(3)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 4

Teilnahme von Drittländern

Das Rahmenprogramm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

den EFTA-Ländern, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

b)

den Beitrittsländern und den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen;

c)

den Ländern des westlichen Balkans gemäß den mit diesen Ländern nach Abschluss von dem Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen;

d)

anderen Drittländern, wenn Vereinbarungen und Verfahren dies zulassen.

KAPITEL II

Durchführung des Rahmenprogramms

Artikel 5

Jährliche Arbeitsprogramme

(1)   Die Kommission stellt nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren jährliche Arbeitsprogramme für die spezifischen Programme auf, wobei sie der Notwendigkeit einer Anpassung an künftige Entwicklungen, insbesondere nach der Zwischenbewertung, Rechnung trägt.

Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser jährlichen Arbeitsprogramme und unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich und umfassend über diese Arbeitsprogramme.

(2)   Änderungen der jährlichen Arbeitsprogramme, die Mittelzuweisungen in Höhe von mehr als 1 Mio. EUR berühren, werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 6

Gemeinsame Durchführungsmaßnahmen für das Rahmenprogramm

(1)   Die in den Abschnitten 2 von Kapitel I, Kapitel II und Kapitel III des Titels II dargestellten Instrumente stellen ein gemeinsames Instrumentarium für das Rahmenprogramm dar. Sie können auch eingesetzt werden, um die Ziele der einzelnen spezifischen Programme, die in dem jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm aufgeführt sind, zu erreichen. Eine umfassende Liste von Instrumenten ist in dem in Artikel 47 genannten Benutzerhandbuch detailliert enthalten.

(2)   Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt uneingeschränkt den gemeinschaftlichen Regeln für staatliche Beihilfen und den sie flankierenden Rechtsinstrumenten. Es gelten die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Den Grundsätzen der Transparenz und der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts wird Rechnung getragen.

Artikel 7

Technische Unterstützung

Die in diesem Beschluss festgesetzte Finanzausstattung kann auch die notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen, Überwachung, Kontrolle, Audit und Bewertung abdecken, die für die wirkungsvolle und effiziente Durchführung dieses Beschlusses und für das Erreichen seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind.

Zu diesen Maßnahmen können insbesondere Studien, Sitzungen, Informationstätigkeiten, Veröffentlichungen, Ausgaben für DV-Systeme und -Netze für den Austausch und die Verarbeitung von Information und andere Ausgaben für die technische, wissenschaftliche und administrative Unterstützung gehören, auf die die Kommission bei der Durchführung dieses Beschlusses möglicherweise zurückgreifen muss.

Artikel 8

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme. Sie prüft darüber hinaus Synergien innerhalb des Rahmenprogramms, mit anderen ergänzenden Programmen der Gemeinschaft und, soweit möglich, mit von der Union kofinanzierten nationalen Programmen. Soweit möglich, prüft sie die Gleichstellungsdimension und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung bei den Programmtätigkeiten.

Die Kommission erarbeitet zu dem Rahmenprogramm und zu jedem spezifischen Programm jährlich einen Bericht über die von ihr geförderten Tätigkeiten, in dem die vergebenen Mittel, die Ergebnisse und, soweit möglich, die erzielten Wirkungen aufgeführt sind. In dem jährlichen Bericht zu dem „spezifischen Programm für unternehmerische Initiative und Innovation“ werden Aktivitäten im Bereich der Öko-Innovationen deutlich angegeben.

(2)   Das Rahmenprogramm und seine spezifischen Programme sind Gegenstand von Zwischen- und Schlussbewertungen. In diesen Bewertungen werden Aspekte wie Sachdienlichkeit, Kohärenz, Synergien, Effektivität, Effizienz, Nachhaltigkeit, Nutzen und, soweit möglich und zweckmäßig, die Aufteilung der Mittel auf die Sektoren geprüft. Bei der Schlussbewertung wird zusätzlich geprüft, inwieweit die Ziele des Rahmenprogramms als Ganzes und der einzelnen spezifischen Teilprogramme erreicht worden sind.

Sowohl für die Zwischen- als auch für die Schlussbewertungen werden geeignete Methoden angewendet, um zu ermitteln, welchen Beitrag das Rahmenprogramm und jedes der spezifischen Programme zur Erreichung der Ziele, die die Aspekte Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, unternehmerische Initiative, Produktivitätszunahme, Beschäftigung und Umwelt einschließen, geleistet haben.

Bei den Bewertungen wird die Qualität der von den in Artikel 21 Absatz 2 genannten, von den Netzpartnern erbrachten, Dienstleistungen geprüft. Die Zwischenbewertungen können auch Teile von Ex-post-Bewertungen in Bezug auf frühere Programme enthalten.

(3)   Die Zwischen- und Schlussbewertungen der spezifischen Programme und die notwendigen Mittelzuweisungen sind in die jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramme aufzunehmen.

In den jährlichen Arbeitsprogrammen werden für jede spezifische Maßnahme messbare Ziele festgelegt, und es werden geeignete Bewertungskriterien sowie quantitative und qualitative Indikatoren zur Messung der Effizienz bei der Erbringung von Ergebnissen entwickelt, die zur Erreichung der Ziele des Rahmenprogramms als Ganzes und der Ziele jedes der spezifischen Programme beitragen.

Die Zwischen- und die Schlussbewertung des Rahmenprogramms und die notwendigen Mittelzuweisungen sind in das jährliche Arbeitsprogramm für das Programm „unternehmerische Initiative und Innovation“ aufzunehmen.

(4)   Die Zwischenbewertung des Rahmenprogramms ist bis zum 31. Dezember 2009, die Schlussbewertung bis zum 31. Dezember 2011 abzuschließen.

Die Zwischen- und Schlussbewertungen der spezifischen Programme sind so zu planen, dass ihre Ergebnisse bei der Zwischen- und Schlussbewertung des Rahmenprogramms berücksichtigt werden können.

(5)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die jährlichen Durchführungsberichte sowie die Ergebnisse der Zwischen- und Schlussbewertung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme.

Artikel 9

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung von Maßnahmen, die gemäß diesem Beschluss finanziert werden, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und andere rechtswidrige Handlungen geschützt werden; sie gewährleistet dies durch wirksame Kontrollen und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen sind die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 anwendbar auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Verletzung einer durch das Rahmenprogramm begründeten vertraglichen Pflicht durch eine Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die eine ungerechtfertigte Zahlung und damit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte, zur Folge hat oder haben würde.

(3)   Für alle Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Beschlusses wird insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter und durch Audits des Europäischen Rechnungshofes, erforderlichenfalls durch Audits vor Ort, vorgesehen.

TITEL II

DIE SPEZIFISCHEN PROGRAMME

KAPITEL I

Programm „unternehmerische Initiative und Innovation“

Abschnitt 1

Ziele und Aktionsbereiche

Artikel 10

Einrichtung und Ziele

(1)   Es wird das Programm „unternehmerische Initiative und Innovation“ zur Förderung von Unternehmen, insbesondere KMU, unternehmerischer Initiative, Innovation, einschließlich Öko-Innovation, und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie eingerichtet.

(2)   Das Programm „unternehmerische Initiative und Innovation“ sieht Fördermaßnahmen in folgenden Bereichen vor:

a)

Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase und Investition in innovative Aktivitäten;

b)

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen KMU, insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

c)

alle Formen von Innovation in Unternehmen;

d)

Öko-Innovation;

e)

unternehmerische Initiative und Innovationskultur;

f)

unternehmens- und innovationsorientierte Wirtschafts- und Verwaltungsreform.

Artikel 11

Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase

Aktionen im Bereich der Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase und von Innovationen, einschließlich der Öko-Innovationen, können Folgendes zum Ziel haben:

a)

Erhöhung des Investitionsvolumens von Risikokapitalfonds und von Investitionsinstrumenten, die durch „Business Angel“ angeboten werden;

b)

Mobilisierung von Fremdfinanzierungsmitteln für KMU;

c)

Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für KMU und Förderung ihrer Investitionsbereitschaft.

Artikel 12

Zusammenarbeit zwischen KMU

Aktionen im Bereich der Zusammenarbeit zwischen KMU können Folgendes umfassen:

a)

Förderung von Diensten zur Unterstützung von KMU;

b)

Beteiligung an Maßnahmen zur Unterstützung und Ermutigung von KMU bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen und anderen Innovationsakteuren, u. a. zur Mitwirkung von KMU an der europäischen und internationalen Normung;

c)

Förderung der internationalen Unternehmenszusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene und im Rahmen von KMU-Netzen, um zur Abstimmung und zur Entwicklung ihrer wirtschaftlichen und gewerblichen Tätigkeiten beizutragen.

Artikel 13

Innovationstätigkeiten

Aktionen im Bereich der Innovation können Folgendes zum Ziel haben:

a)

sektorspezifische Innovationsförderung, Förderung von Clustern, Innovationsnetzen, Innovationspartnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Stellen, der Zusammenarbeit mit internationalen Fachorganisationen und des Innovationsmanagements;

b)

Unterstützung nationaler und regionaler Programme für wirtschaftliche Innovation;

c)

Unterstützung der praktischen Anwendung innovativer Technologien und Konzepte und der innovativen Anwendung bestehender Technologien und Konzepte;

d)

Unterstützung von Diensten für den transnationalen Wissens- und Technologietransfer und für den Schutz und die Verwaltung des geistigen und gewerblichen Eigentums;

e)

Entwicklung und Erprobung neuartiger Innovationsdienste;

f)

Förderung des Technologie- und Wissenstransfers durch Archivierung und Transfer von Daten.

Artikel 14

Maßnahmen im Zusammenhang mit Öko-Innovationen

Aktionen im Bereich der Öko-Innovationen können Folgendes zum Ziel haben:

a)

die Förderung der praktischen Anwendung von Umwelttechnologien und von ökologisch innovativen Maßnahmen;

b)

Koinvestitionen in Risikokapitalfonds, die unter anderem auch Unternehmen, die in Öko-Innovationen investieren, Kapital zur Verfügung stellen, gemäß dem Verfahren nach Anhang II;

c)

die Förderung von Öko-Innovationsnetzen und -clustern sowie von öffentlich-privaten Partnerschaften bei Öko-Innovationen, die Entwicklung innovativer Unternehmensdienstleistungen und die Erleichterung oder Förderung von Öko-Innovationen;

d)

die Förderung neuer, integrierter Konzepte für Öko-Innovationen in Bereichen wie dem Umweltmanagement und der umweltfreundlichen Gestaltung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen unter Berücksichtigung ihres Gesamtlebenszyklus.

Artikel 15

Unternehmerische Initiative und Innovationskultur

Aktionen im Bereich unternehmerische Initiative und Innovationskultur können Folgendes zum Ziel haben:

a)

Förderung des Unternehmergeistes und unternehmerischer Fähigkeiten, Schaffung von Rahmenbedingungen, die zu einem angemessenen Verhältnis von unternehmerischen Risiken und Erfolgen führen, insbesondere für Frauen und junge Menschen;

b)

Schaffung eines für Innovation, Unternehmensentwicklung und Wachstum günstigen Umfelds;

c)

Förderung der Entwicklung politischer Maßnahmen und der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten, einschließlich der transnationalen Zusammenarbeit von Verwaltern nationaler und internationaler Programme, insbesondere im Hinblick auf eine verbesserte Nutzbarkeit von Programmen und Maßnahmen für KMU;

d)

Förderung der Gründung und Übertragung von Unternehmen.

Artikel 16

Unternehmens- und innovationsorientierte Wirtschafts- und Verwaltungsreform

Aktionen im Bereich unternehmens- und innovationsorientierte Wirtschafts- und Verwaltungsreform können Folgendes zum Ziel haben:

a)

Erfassung von Daten, Leistungsanalyse und -kontrolle, Ausarbeitung und Koordinierung der Politik;

b)

Mitarbeit an der Entwicklung und Verbreitung von Strategien zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in Industrie- und Dienstleistungssektoren;

c)

Förderung des Erfahrungsaustauschs nationaler, regionaler und lokaler Verwaltungen mit dem Ziel der Leistungsverbesserung.

Abschnitt 2

Durchführung

Artikel 17

Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für KMU

(1)   Die Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft sollen KMU in bestimmten Phasen ihres Lebenszyklus den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern: Gründungs-, Start- und Expansionsphase und Übertragung. Investitionen von KMU in Bereichen wie technologische Entwicklung, Innovation, einschließlich Öko-Innovation, und Technologietransfer sowie die grenzüberschreitende Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit fallen in den Anwendungsbereich der relevanten Instrumente.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Finanzierungsinstrumente sind:

a)

die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF);

b)

die KMU-Bürgschaftsfazilität (SMEG);

c)

das Programm für den Aufbau von Kapazitäten (CBS).

(3)   Bestimmungen zum Einsatz dieser Finanzierungsinstrumente finden sich in Anhang II.

Artikel 18

Die GIF

(1)   Die GIF wird im Auftrag der Europäischen Kommission vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet.

Die GIF erfüllt folgende Aufgaben:

a)

Sie unterstützt die Gründung und Finanzierung von KMU und verkleinert durch Mobilisierung von Beteiligungs- und Risikokapital die Finanzierungslücke, die KMU an der Ausschöpfung ihres Wachstumspotenzials hindert, im Hinblick auf die Verbesserung des europäischen Risikokapitalmarktes.

b)

Sie unterstützt innovative KMU mit hohem Wachstumspotenzial, insbesondere solche, die Forschung, Entwicklung und andere Innovationstätigkeiten betreiben.

(2)   Die GIF besteht aus zwei Teilen:

Die GIF 1 für Investitionen in der Gründungs- und Startphase. Sie investiert in einschlägige spezialisierte Risikokapitalfonds wie Frühphasenfonds, regional operierende Fonds, auf bestimmte Sektoren oder Technologien oder Forschung und technologische Entwicklung ausgerichtete Fonds, und von Inkubatoren geschaffene Fonds, die ihrerseits den KMU Kapital zur Verfügung stellen. Die GIF 1 kann auch Fonds und Investitionsinstrumente kofinanzieren, die von Business-Angel-Netzen gefördert werden.

Die GIF 2 für Investitionen in der Expansionsphase investiert in einschlägige spezialisierte Risiko-Kapitalfonds, die dann wiederum Quasi-Beteiligungen oder Beteiligungen für innovative KMU sowie für andere KMU mit hohem Wachstumspotenzial in ihrer Expansionsphase bereitstellen. Die GIF 2 vermeidet Buy-outs oder Ersatzfinanzierungen zum Zweck des Ausschlachtens von Unternehmen („asset stripping“).

Die GIF kann auch in Finanzintermediäre investieren, wenn dies angemessen ist, und zwar über die Zusammenarbeit mit nationalen oder regionalen Programmen zur Förderung von auf Investitionen in kleine Unternehmen spezialisierte Anlagegesellschaften.

Zusätzlich zu den Mitteln aus der GIF wird die Mehrheit des in einen neuen Fonds investierten Kapitals von Kapitalgebern bereitgestellt, die unter Bedingungen tätig sind, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen, ungeachtet der Rechtsnatur und der Eigentumsstruktur dieser Kapitalgeber.

Artikel 19

Die SMEG-Fazilität

(1)   Die SMEG-Fazilität wird im Auftrag der Kommission vom EIF verwaltet.

Die SMEG-Fazilität erfüllt folgende Aufgaben:

a)

Sie stellt Rückbürgschaften oder gegebenenfalls Mitbürgschaften für in den förderungsberechtigten Ländern bestehende Bürgschaftsfazilitäten.

b)

Sie stellt direkte Bürgschaften für andere geeignete Finanzintermediäre.

(2)   Die SMEG-Fazilität besteht aus vier Teilen:

Teil a: Fremdfinanzierung durch Kredite oder Leasing für KMU, deren Risiko entweder wegen ihrer Investition in bestimmte wissensbasierte Tätigkeiten wie technologische Entwicklung, Innovation und Technologietransfer oder wegen unzureichender Garantien höher eingeschätzt wird und die deshalb besondere Schwierigkeiten haben, an Finanzmittel zu gelangen.

Teil b: Kleinstkredite, um die Bereitschaft der Finanzinstitute zur Vergabe von Kleinkrediten zu erhöhen, für die Kreditnehmer mit unzureichenden Garantien vergleichsweise hohe Bearbeitungskosten zu zahlen haben; zusätzlich zu Bürgschaften und Rückbürgschaften können Finanzintermediäre Zuschüsse erhalten, die die verhältnismäßig hohen Verwaltungskosten der Vergabe von Kleinstkrediten teilweise ausgleichen.

Teil c: Bürgschaften für Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital für KMU, um Investitionen zu sichern, die Startkapital oder Kapital in der Startphase bereitstellen sowie Mezzanine-Finanzierung, um die besonderen Schwierigkeiten der KMU wegen ihrer Finanzschwäche zu verringern und insbesondere die Übertragung von Unternehmen zu erleichtern.

Teil d: Verbriefung von KMU-Kredit-Portfolios, um weitere Kredite an KMU zu mobilisieren, die von den fraglichen Instituten bei angemessener Teilung der Risiken bereitgestellt werden. Voraussetzung für die Unterstützung dieser Transaktionen ist die Verpflichtung der Kreditgeber, einen erheblichen Teil der daraus entstehenden Liquidität innerhalb eines vertretbaren Zeitraums für die Vergabe von Krediten an KMU zu verwenden. Der Umfang dieser neuerlichen Fremdkapitalfinanzierung wird im Verhältnis zum Umfang des gesicherten Portfoliorisikos berechnet und zusammen mit der Laufzeit mit dem jeweiligen Finanzinstitut einzeln ausgehandelt.

Artikel 20

Das CBS

(1)   Das CBS wird mit internationalen Finanzinstituten durchgeführt, darunter die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), die Europäische Investitionsbank (EIB), der Europäische Investitionsfonds (EIF) und die Entwicklungsbank des Europarates (CEB).

Das CBS erfüllt folgende Aufgaben:

a)

Verbesserung der auf Investitionen und Technologie bezogenen Sachkenntnis von Fonds und anderen Finanzintermediären, die in innovative KMU oder KMU mit hohem Wachstumspotenzial investieren;

b)

Förderung der Kreditvergabe an KMU durch Verbesserung der Prüfverfahren.

(2)   Das CBS besteht aus der Startkapitalaktion und der Partnerschaftsaktion.

Mit der Startkapitalaktion soll die Bereitstellung von Risikokapital für die Gründung und Frühphase innovativer Unternehmen und Unternehmen mit Wachstums- und Beschäftigungspotenzial, einschließlich Unternehmen der traditionellen Wirtschaft, durch Unterstützung von Startkapital- oder Frühphasenfonds oder ähnlichen Einrichtungen gefördert werden. Unterstützung kann außerdem für die langfristige Einstellung von zusätzlichem Personal mit Fachkenntnissen in Bezug auf spezifische Investitionen und Technologie gewährt werden.

Mit der Partnerschaftsaktion sollen die Kosten gedeckt werden, die Finanzintermediären entstehen, weil sie fachliche Hilfe benötigen, um ihre Verfahren zur Prüfung der Bonität von KMU umzustellen. Damit soll die Bereitstellung von Krediten für KMU in Ländern mit geringer Vermittlungstätigkeit der Banken gefördert werden.

Für die Zwecke der Partnerschaftsaktion sind „Länder mit geringer Vermittlungstätigkeit“ der Banken solche, in denen die Inlandskreditvergabe, ausgedrückt in Prozent des Bruttoinlandsprodukts, nach den Daten der Europäischen Zentralbank und des Internationalen Währungsfonds wesentlich unter dem EU-Durchschnitt liegt.

Die Partnerschaftsaktion soll die von internationalen Finanzinstituten aus Eigenmitteln für Partnerbanken oder Finanzinstitute der teilnahmeberechtigten Länder bereitgestellten Kreditlinien oder die Risikoteilung begleiten. Diese Aktion zielt in wesentlichem Maße darauf ab, die Fähigkeit der Banken und anderen Finanzinstitute zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Projekten zu verbessern, bei denen die Öko-Innovation eine wichtige Rolle spielt.

Artikel 21

Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation

(1)   Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU, und Innovation werden gefördert.

(2)   In Anbetracht der anerkannten Erfahrungen und Fähigkeiten der bestehenden europäischen Netze zur Unterstützung von Unternehmen können Netzwerkpartner Zuschüsse für folgende Dienste erhalten:

a)

Informations-, Feedback-, Unternehmenskooperations- und Internationalisierungsdienstleistungen;

b)

Dienstleistungen für Innovationen und den Technologie- und Wissenstransfer;

c)

Dienstleistungen, die die Beteiligung von KMU am siebten Rahmenprogramm RTD fördern.

Einzelheiten zu diesen Dienstleistungen finden sich in Anhang III.

(3)   Zur Auswahl der Netzpartner für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen veranstaltet die Kommission Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen. Mit den ausgewählten Bewerbern kann sie Partnerschaftsrahmenvereinbarungen schließen, in denen die Art der anzubietenden Dienstleistungen, das Verfahren für ihre Bezuschussung und die allgemeinen Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt werden. Eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung kann für die Laufzeit des Programms gelten.

(4)   Neben den in Absatz 2 genannten Diensten kann die Kommission die Durchführung von anderen Aktivitäten innerhalb des Rahmenprogramms bezuschussen, die sie nach Aufrufen, die ausschließlich auf die Netzwerkpartner beschränkt werden können, zur Einreichung von Vorschlägen auswählt. Mit diesen Diensten wird sichergestellt, dass Interessenten und potenzielle Antragsteller umfassende Hilfe in Bezug auf die Möglichkeiten der Unterstützung aus dem Rahmenprogramm erhalten können.

(5)   Die Kommission unterstützt die Netzwerkpartner durch Koordinierung und operative Hilfe. Organisationen in Ländern, die nicht am Rahmenprogramm teilnehmen, können diese Unterstützung durch Koordinierung und operative Hilfe ebenfalls in Anspruch nehmen.

(6)   Die Kommission sorgt dafür, dass die Netzwerkpartner zusammenarbeiten und Anfragen, die sie nicht direkt beantworten können, an einen kompetenten Netzwerkpartner weiterleiten.

Artikel 22

Pilotprojekte und Projekte zur Umsetzung von Technologie in marktfähige Produkte im Bereich Innovation und Öko-Innovation

Die Gemeinschaft unterstützt Projekte zur erstmaligen Anwendung oder zur Entwicklung der Marktfähigkeit im Fall gemeinschaftsrelevanter innovativer oder ökologisch innovativer Technologien, Produkte oder Verfahren, die bereits in technischer Hinsicht erfolgreich demonstriert worden sind, sich aber wegen der Restrisiken noch nicht am Markt durchsetzen konnten. Diese Projekte werden so konzipiert, dass eine breitere Verwendung solcher Technologien, Produkte oder Verfahren in den teilnehmenden Ländern gefördert und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert wird.

Artikel 23

Analysen, Entwicklung und Koordinierung der Politiken und Bildung von Partnerschaften

Zur Unterstützung von Analysen, Entwicklung und Koordinierung der Politiken wird in Abstimmung mit den Teilnehmerländern Folgendes durchgeführt:

a)

Studien, Datenerhebungen, Umfragen und Veröffentlichungen, soweit möglich auf der Grundlage amtlicher Statistiken;

b)

Bildung von Partnerschaften und Treffen von Experten, u. a. von Experten öffentlicher Stellen, von KMU und anderen interessierten Kreisen gesandte Experten, Konferenzen und sonstige Veranstaltungen;

c)

Sensibilisierungsaktionen, Bildung von Netzen und damit verbundene Tätigkeiten;

d)

nationale und regionale Leistungsvergleiche und Ermittlung, Verbreitung und Anwendung vorbildlicher Verfahren.

Artikel 24

Maßnahmen zur Unterstützung des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation

Die Kommission führt folgende Tätigkeiten regelmäßig durch:

a)

Verfolgung und Analyse der Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit und Fragen einzelner Wirtschaftszweige, auch im Hinblick auf die Veröffentlichung des jährlichen Berichts der Kommission über die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie;

b)

Abschätzung der Folgen von Maßnahmen der Gemeinschaft mit besonderen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und deren Veröffentlichung zu dem Zweck, Bereiche zu identifizieren, in denen die Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften erforderlich oder die Ausarbeitung neuer Gesetzgebungsmaßnahmen notwendig ist, damit Innovationen in der Gemeinschaft attraktiver werden;

c)

Prüfungen bestimmter Aspekte oder Durchführungsmaßnahmen des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation;

d)

Verbreitung angemessener Information zum Programm für unternehmerische Initiative und Innovation.

Abschnitt 3

Jährliches Arbeitsprogramm

Artikel 25

Jährliches Arbeitsprogramm

Im jährlichen Arbeitsprogramm sind gemäß den in Artikel 10 genannten Zielen ausführlich zu beschreiben:

a)

die für seine Durchführung notwendigen Maßnahmen,

b)

die Prioritäten,

c)

die qualitativen und quantitativen Ziele,

d)

geeignete Bewertungskriterien sowie qualitative und quantitative Indikatoren zur Analyse der Wirksamkeit hinsichtlich der Erzielung von Ergebnissen, die zur Erreichung der Ziele der spezifischen Programme und des Rahmenprogramms als Ganzes beitragen,

e)

die Zeitpläne,

f)

die Regeln für die Beteiligung,

g)

die Kriterien für die Auswahl und die Bewertung der Maßnahmen.

Im jährlichen Arbeitsprogramm werden die Maßnahmen zur Förderung der Öko-Innovation deutlich dargelegt.

Die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 (Unterstützungsmaßnahmen zur Durchführung des Programms) fallen nicht in den Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms.

KAPITEL II

Programm zur Unterstützung der IKT-Politik

Abschnitt 1

Ziele und Aktionsbereiche

Artikel 26

Einrichtung und Ziele

(1)   Es wird das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik zur Unterstützung der IKT eingerichtet.

(2)   Das IKT-Politikunterstützungs-Programm sieht Maßnahmen in folgenden Bereichen vor:

a)

Schaffung eines einheitlichen europäischen Informationsraumes und Stärkung des Binnenmarktes für IKT-Produkte und Dienstleistungen und IKT-gestützte Produkte und Dienstleistungen;

b)

Förderung der Innovation durch Einsatz von und Investitionen in IKT;

c)

Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität.

(3)   Bei den in Absatz 2 genannten Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf der Sensibilisierung für den Nutzen der IKT für Bürger, Behörden und Unternehmen, insbesondere KMU.

Artikel 27

Einheitlicher Europäischer Informationsraum

Aktionen zum einheitlichen europäischen Informationsraum haben folgende Ziele:

a)

Gewährleistung eines überall möglichen Zugangs zu IKT-basierten Diensten und Schaffung der Rahmenbedingungen für die rasche, geordnete und effiziente Konvergenz von Kommunikationssystemen und -diensten unter Berücksichtigung unter anderem von Fragen der Interoperabilität, der Verwendung offener Standards, der Sicherheit und der Vertrauenswürdigkeit;

b)

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Entwicklung digitaler Inhalte, unter Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit und der kulturellen Vielfalt;

c)

Verfolgung der Entwicklung der europäischen Informationsgesellschaft durch Erfassung und Analyse von Daten, durch Erfassung der Verfügbarkeit und Nutzung digitaler Kommunikationsdienste, u. a. der Entwicklung des Internet, sowie des Zugangs zur Breitbandkommunikation und deren Nutzung und der Entwicklung von Inhalten und Diensten.

Artikel 28

Förderung der Innovation durch verstärkten Einsatz von und Investitionen in IKT

Aktionen zur Förderung der Innovation durch verstärkten Einsatz von und Investitionen in IKT haben folgende Ziele:

a)

Förderung von durch IKT-Einsatz mögliche Innovation in Prozessen, Dienstleistungen und Produkten, insbesondere in KMU und bei öffentlichen Diensten, unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausbildungsanforderungen;

b)

Förderung des Zusammenwirkens öffentlicher und privater Stellen und von Partnerschaften zur Beschleunigung des Innovationsprozesses und der Intensivierung der Investitionen in IKT;

c)

Bewusstmachen der mit dem Einsatz der IKT und ihrer Anwendungen verbundenen Chancen und Vorteile für die Bürger und Unternehmen, einschließlich einer Stärkung des Vertrauens in und der Offenheit für neue IKT und Anregung einer Debatte auf europäischer Ebene über sich abzeichnende IKT-Trends und -Entwicklungen.

Artikel 29

Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität

Die Aktionen zur Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, zur Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und zur Verbesserung der Lebensqualität haben folgende Ziele:

a)

Verbesserung des Zugangs zur IKT, einschließlich zu digitalen Inhalten, und der Fähigkeit zum Umgang mit digitalen Medien;

b)

Stärkung des Vertrauens in Dienste der Informationsgesellschaft, Förderung des IKT-Einsatzes insbesondere zur Lösung von Datenschutzproblemen;

c)

Verbesserung der Qualität, der Leistungsfähigkeit und der Verfügbarkeit elektronischer Dienste sowie des Zugangs zu elektronischen Diensten in Bereichen von öffentlichem Interesse und Förderung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch IKT, gegebenenfalls Einrichtung interoperabler europaweiter oder länderübergreifender Dienste von allgemeinem Interesse, Entwicklung von Dienstelementen zum Nutzen aller und Austausch bewährter Verfahren.

Abschnitt 2

Durchführung

Unterabschnitt 1

Projekte, Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren und thematische Netze

Artikel 30

Allgemeines

Das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik kann in Form von Projekten, Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren und thematische Netze durchgeführt werden, u. a. können innovative öffentliche Dienste mit gesamteuropäischer Dimension im großen Maßstab erprobt und demonstriert werden.

Ziel ist die Verbreitung und der möglichst wirkungsvolle Einsatz auf IKT-gestützter innovativer Lösungen, insbesondere bei Diensten im allgemeinen Interesse und für KMU. Die Unterstützung der Gemeinschaft sollte ferner dazu beitragen, die Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft in allen Mitgliedstaaten in Gang zu bringen.

Artikel 31

Projekte, Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren und thematische Netze

(1)   Folgendes wird gefördert:

a)

Umsetzungs-, Pilot- und Technologievermarktungsprojekte;

b)

Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren zur Verbreitung von Wissen und Austausch von Erfahrungen in der Gemeinschaft;

c)

Thematische Netze, die zu einem bestimmten Thema eine Vielzahl von Interessierten zusammenbringen und so Koordinierung und Wissenstransfer fördern.

(2)   Mit den Projekten sollen Innovation, Technologietransfer und die Verbreitung marktreifer neuer Technologien gefördert werden.

Die Gemeinschaft kann für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Projekte Zuschüsse gewähren.

(3)   Die Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren werden in der Regel als Bündel mehrerer Aktionen zu spezifischen Themen durchgeführt, die über thematische Netze miteinander verbunden sind.

Der Zuschuss der Gemeinschaft für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Projekte ist auf die Erstattung der direkten Kosten beschränkt, die als für die Erreichung des jeweiligen Zieles notwendig oder angemessen angesehen werden.

(4)   Die thematischen Netze können mit Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren verbunden werden.

Die Gemeinschaft gewährt für thematische Netze eine Förderung in Höhe der zuschussfähigen direkten zusätzlichen Kosten für die Einrichtung und Koordinierung des Netzes. Die Gemeinschaft kann die zuschussfähigen zusätzlichen Kosten dieser Netze erstatten.

Unterabschnitt 2

Sonstige Bestimmungen

Artikel 32

Anträge

Anträgen auf Förderung durch die Gemeinschaft für Projekte, Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren und thematische Netze nach Artikel 31 ist ein Finanzierungsplan beizufügen, in dem alle Finanzierungsbestandteile des Projekts einschließlich der beantragten finanziellen Förderung durch die Gemeinschaft und durch andere Stellen aufgeführt sind. Die Vorlage dieser Informationen zum Finanzierungsplan kann gegebenenfalls von Antragstellern auch bei Anträgen auf andere Arten von Förderung durch die Gemeinschaft, wie z. B. Dienstleistungen oder Studien, verlangt werden.

Artikel 33

Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit den Teilnehmerländern

Zur Unterstützung von Analysen und der Entwicklung und der Koordinierung von Politiken wird in Abstimmung mit den Teilnehmerländern Folgendes durchgeführt:

a)

Studien, Datenerhebungen, Umfragen und Veröffentlichungen, soweit möglich auf der Grundlage amtlicher Statistiken;

b)

Treffen von Experten, u. a. von Experten öffentlicher Stellen, von KMU und anderen interessierten Kreisen gesandte Experten, Konferenzen und sonstige Veranstaltungen;

c)

Sensibilisierungskampagnen, Aufbau von Netzen und andere relevante Aktivitäten;

d)

Leistungsvergleiche zwischen den Ländern, Ermittlung, Verbreitung und Umsetzung bewährter Verfahren.

Artikel 34

Werbung, Kommunikation, Information und Verbreitung

(1)   Zur Unterstützung der Durchführung des Programms zur Unterstützung der IKT-Politik und der Vorbereitung künftiger Aktionen wird Folgendes durchgeführt:

a)

Werbung, Verbreitung, Information und Kommunikation;

b)

Austausch von Information, Wissen und Erfahrung, die Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Workshops und sonstige Veranstaltungen und Management von Cluster-Aktivitäten.

(2)   Von der Förderung ausgeschlossen sind Aktionen zur Vermarktung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen, Marketingaktivitäten und Maßnahmen zur Verkaufsförderung.

Artikel 35

Projekte von gemeinsamem Interesse: Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Grundlage von gemeinsam mit den Mitgliedstaaten festgelegten technischen Spezifikationen

Wo es für die Erreichung der Ziele des IKT-Politikunterstützungs-Programms notwendig ist und wo ein eindeutiges gemeinsames Interesse der Mitgliedstaaten an der europaweiten Verbreitung von Produkten, Dienstleistungen oder wesentlichen Dienstleistungselementen besteht, kann die Kommission Projekte von gemeinsamem Interesse für die Erfüllung der notwendigen technischen und organisatorischen Aufgaben initiieren. Dabei sind bestehende Initiativen zu berücksichtigen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Die Kommission legt in Abstimung mit den Mitgliedstaaten gemeinsame technische Spezifikationen und Durchführungspläne fest. Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Spezifikationen und Pläne schreibt sie die Durchführung dieser Projekte aus. Diese Ausschreibungen werden ausschließlich von der Kommisson und nach den für die Vergabe von Aufträgen geltenden gemeinschaftlichen Regeln durchgeführt.

Abschnitt 3

Jährliches Arbeitsprogramm

Artikel 36

Jährliches Arbeitsprogramm

Im jährlichen Arbeitsprogramm wird entsprechend den in Artikel 26 genannten Zielen Folgendes ausführlich beschrieben:

a)

für dessen Durchführung erforderliche Maßnahmen,

b)

Prioritäten,

c)

qualitative und quantitative Ziele,

d)

geeignete Bewertungskriterien und qualitative und quantitative Indikatoren zur Analyse der Leistungsfähigkeit bei der Erzielung von Ergebnissen, die zur Erreichung der Ziele der spezifischen Programme und des Rahmenprogramms als Ganzes beitragen,

e)

Zeitpläne,

f)

Regeln für die Teilnahme am Programm,

g)

Kriterien für die Auswahl und die Bewertung der Maßnahmen.

KAPITEL III

Das Programm „Intelligente Energie — Europa“

Abschnitt 1

Ziele und Aktionsbereiche

Artikel 37

Einrichtung und Ziele

(1)   Es wird das Programm „Intelligente Energie — Europa“ zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und zur Diversifizierung der Energieversorgung eingerichtet. Das Programm soll zur Bereitstellung sicherer und nachhaltiger Energie für Europa beitragen und dabei die Wettbewerbsfähigkeit Europas gewährleisten.

(2)   Das Programm „Intelligente Energie — Europa“ sieht Maßnahmen in folgenden Bereichen vor:

a)

Verbesserung der Energieeffizienz und rationelle Nutzung der Energiequellen;

b)

Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen und Diversifizierung der Energieversorgung;

c)

Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung der Nutzung neuer und erneuerbarer Energiequellen im Verkehrswesen.

Artikel 38

Operative Ziele

Mit dem Programm „Intelligente Energie — Europa“ werden folgende operative Ziele verfolgt:

a)

Bereitstellung der Elemente, die notwendig sind, um die Nachhaltigkeit zu verbessern, das Potenzial der Städte und Regionen zu entwickeln, die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Erreichung der strategischen Ziele auszuarbeiten und die Mittel und Instrumente zur Verfolgung, Überwachung und Bewertung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Bereich dieses Programms getroffenen Maßnahmen zu entwickeln;

b)

Verstärkung der Investitionen aller Mitgliedstaaten in neue und leistungsfähige Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und zur Diversifizierung der Energieversorgung, auch im Verkehrswesen, durch Schließung der Lücke zwischen der erfolgreichen Demonstration innovativer Technologien und ihrer Umsetzung in marktfähige Produkte mit dem Ziel, öffentliche und private Investitionen anzuregen, strategisch wichtige Technologien zu entwickeln, die Kosten zu senken, Markterfahrung zu gewinnen, finanzielle und andere Risiken zu mindern und andere Hemmnisse für solche Investitionen auszuräumen;

c)

Beseitigung nichttechnischer Hemmnisse für den Übergang zu effizienten und intelligenten Energieerzeugungs- und -verbrauchsmustern durch Verbesserung der Kompetenz öffentlicher Stellen unter anderem auf regionaler und lokaler Ebene, durch Sensibilisierung insbesondere über das Bildungswesen, durch die Förderung des Austauschs von Erfahrung und Know-how zwischen den Hauptbeteiligten, den Unternehmen und den Bürgern im Allgemeinen und durch Förderung der Verbreitung vorbildlicher Verfahren und der besten verfügbaren Technik, insbesondere durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.

Artikel 39

Energieeffizienz und rationelle Nutzung von Energie (SAVE)

Aktionen im Bereich Energieeffizienz und rationelle Nutzung von Energie können Folgendes zum Ziel haben:

a)

Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung der rationellen Nutzung von Energie, insbesondere im Bauwesen und in der Industrie, soweit diese Aktionen nicht unter Artikel 41 fallen;

b)

Unterstützung der Ausarbeitung und Anwendung gesetzgeberischer Maßnahmen.

Artikel 40

Neue und erneuerbare Energiequellen (Altener)

Aktionen im Bereich neue und erneuerbare Energiequellen können Folgendes zum Ziel haben:

a)

Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen für die zentrale und die dezentrale Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte und somit Diversifizierung der Energieversorgung, soweit diese Aktionen nicht unter Artikel 41 fallen;

b)

Integration neuer und erneuerbarer Energiequellen in das lokale Umfeld und in die Energiesysteme;

c)

Unterstützung der Ausarbeitung und Anwendung gesetzgeberischer Maßnahmen.

Artikel 41

Energie im Verkehrswesen (STEER)

Aktionen im Bereich Energie im Verkehrswesen können Folgendes zum Ziel haben:

a)

Unterstützung von Initiativen zu allen energiespezifischen Aspekten des Verkehrswesens und zur Diversifizierung der Kraftstoffe;

b)

Förderung von Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz im Verkehrswesen;

c)

Unterstützung der Ausarbeitung und Anwendung gesetzgeberischer Maßnahmen.

Artikel 42

Integrierte Aktionen

Aktionen, die mehrere der in Artikel 39, 40 und 41 genannten Bereiche oder gewisse vorrangige Bereiche der Gemeinschaftspolitik berühren, können Folgendes zum Ziel haben:

a)

Integration von Konzepten der Energieeffizienz und von erneuerbaren Energiequellen in verschiedene Bereiche der Wirtschaft;

b)

Zusammenführung verschiedener Instrumente und Akteure innerhalb einer Aktion oder eines Projekts.

Abschnitt 2

Durchführung

Artikel 43

Projekte zur Werbung und Informationsverbreitung

Folgendes wird unterstützt:

a)

strategische Studien auf der Grundlage gemeinsamer Analysen und regelmäßiger Beobachtung der Entwicklung der Energiemärkte und -trends im Hinblick auf die Ausarbeitung künftiger oder die Überprüfung geltender Rechtsvorschriften, auch solcher, die den Binnenmarkt für Energie berühren, zur Umsetzung der auf nachhaltige Entwicklung gerichteten mittel- und langfristigen Strategie im Energiebereich sowie als Grundlage für langfristige Selbstverpflichtungen der Industrie und anderer Akteure und für die Ausarbeitung von Normen, Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen;

b)

Schaffung, Ausbau oder Reorganisation der Strukturen und Instrumente für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich des Energiemanagements auf lokaler und regionaler Ebene, und Entwicklung adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente wobei auf den Erfahrungen aus früheren und derzeitigen Netzen aufgebaut wird;

c)

Förderung von nachhaltigen Energiesystemen zur Beschleunigung ihrer Marktdurchdringung und Förderung von Investitionen, die den Übergang von der Demonstration zur Vermarktung effizienterer Technologien erleichtern; Sensibilisierungskampagnen und Erweiterung der institutionellen Fähigkeiten;

d)

Entwicklung von Strukturen in den Bereichen Information, allgemeine und berufliche Bildung; Verwertung der Ergebnisse, Förderung und Verbreitung des Know-how und der vorbildlichen Verfahren unter Beteiligung aller Verbraucher, Verbreitung der Ergebnisse der Aktionen und Projekte und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über Netze;

e)

Beobachtung der Durchführung und der Auswirkungen der Rechtsvorschriften und Fördermaßnahmen der Gemeinschaft.

Artikel 44

Marktumsetzungsprojekte

Die Gemeinschaft unterstützt Projekte zur Marktumsetzung von gemeinschaftsrelevanten innovativen Technologien, Prozessen, Produkten oder Methoden, die bereits erfogreich demonstriert worden sind, in marktfähige Produkte. Diese werden so konzipiert, dass die breitere Verwendung dieser Technologien, Prozesse, Produkte oder Methoden in den teilnehmenden Ländern und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert wird.

Abschnitt 3

Jährliches Arbeitsprogramm

Artikel 45

Jährliches Arbeitsprogramm

Im jährlichen Arbeitsprogramm wird entsprechend den in Artikel 37 aufgeführten Zielsetzungen Folgendes ausführlich beschrieben:

a)

die für seine Durchführung erforderliche Maßnahmen;

b)

Prioritäten;

c)

qualitative und quantitative Ziele;

d)

geeignete Bewertungskriterien und qualitative und quantitative Indikatoren zur Analyse der Leistungsfähigkeit bei der Erzielung von Ergebnissen, die zur Erreichung der Ziele der spezifischen Programme und des Rahmenprogramms als Ganzes beitragen;

e)

Zeitpläne;

f)

Regeln für die Teilnahme am Programm;

g)

Kriterien für die Auswahl und die Bewertung der Maßnahmen.

TITEL III

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Ausschüsse

(1)   Die Kommission wird von folgenden Ausschüssen unterstützt:

a)

dem Ausschuss für das Programm „unternehmerische Initiative und Innovation“ , als EIP-Verwaltungsausschuss (EIPC) bezeichnet;

b)

dem Ausschuss für das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik, bezeichnet als IKT-Verwaltungsausschuss (ICTC);

c)

dem Ausschuss für das Programm „Intelligente Energie — Europa“, bezeichnet als IEE-Verwaltungsausschuss (IEEC).

Die Kommission, die vom EIP-Verwaltungsausschuss unterstützt wird und eng mit dem IKT-Verwaltungsasuschuss und dem IEEC-Verwaltungsausschuss zusammenarbeitet, stellt für das gesamte Rahmenprogramm eine umfassende Koordinierung und Zusammenarbeit einschließlich der strategischen Verwaltung sowie eine kohärente Gesamtdurchführung sicher.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Ausschüsse gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 47

Benutzerhandbuch

(1)   Nach dem Inkrafttreten des Rahmenprogramms veröffentlicht die Kommission ein verständliches und nutzerfreundliches Benutzerhandbuch, in dem ein klarer, einfacher und transparenter Rahmen allgemeiner Grundsätze für die Beteiligung der Begünstigten am Rahmenprogramm festgelegt wird. Dieses Benutzerhandbuch erleichtert vor allem die Beteiligung von KMU.

(2)   Die Kommission sorgt dafür, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und der Mitteilung der Bewertungsergebnisse so kurz wie möglich ist. Die Bewertungsergebnisse sind innerhalb einer vertretbaren Frist zu übermitteln.

Artikel 48

Strategisches Beratungsgremium für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Die Kommission wird von einem Strategischen Beratungsgremium für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation beraten, das sich aus Vertretern von Industrie- und Unternehmensverbänden, einschließlich Vertreter von KMU-Verbänden, und anderen Sachverständigen zusammensetzt. Ihr Fachwissen sollte Bezüge zu den Sektoren und Themen haben, die vom Rahmenprogramm betroffen sind, einschließlich Finanzierung, IKT, Energie und Öko-Innovationen.

Artikel 49

Aufgehobene Rechtsakte

Der Beschluss 96/413/EG wird aufgehoben.

Artikel 50

Übergangsbestimmungen

Die Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 27 Buchstabe b genannten Ziels werden bis zum 31. Dezember 2008 im Rahmen des Beschlusses Nr. 456/2005/EG durchgeführt.

Nach diesem Datum angelaufene Aktionen, die unter den Beschluss Nr. 456/2005/EG fallen, werden danach entsprechend den Bestimmungen dieses Beschlusses weitergeführt; der durch den Beschluss eingesetzte Ausschuss wird jedoch durch den nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses eingesetzten IKT-Verwaltungsasuschuss (ICTC) ersetzt.

Für die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a genannten Dienstleistungen kann die Kommission bis zum 31. Dezember 2007 die Tätigkeit des Netzes der EG-Beratungsstellen für Unternehmen und den Abschluss jährlicher Vereinbarungen mit dessen Mitgliedern über spezifische Zuschüsse fortführen, die aus diesem Rahmenprogramm finanziert werden, wobei die praktischen Einzelheiten des durch die Entscheidung 2000/819/EG eingerichteten vorherigen Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative beibehalten werden.

Artikel 51

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 22.

(2)  ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 17.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Oktober 2006.

(4)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(5)  ABl. L 167 vom 6.7.1996, S. 55.

(6)  ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1).

(7)  ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 (ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

(9)  ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32.

(10)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(11)  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2113/2005/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 34).

(12)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(13)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(15)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(16)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(17)  ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.

(18)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

(19)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(20)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(21)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(22)  ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

(23)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(24)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(25)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(26)  ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1.


ANHANG I

Indikative Aufteilung der Mittel

Den spezifischen Programmen werden indikativ folgende Mittel zugewiesen:

a)

60 % der gesamten Haushaltsmittel für das Programm „unternehmerische Initiative und Innovation“, davon rund ein Fünftel zur Förderung der Öko-Innovation;

b)

20 % der gesamten Haushaltsmittel für das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik;

c)

20 % der gesamten Haushaltsmittel für das Programm „Intelligente Energie — Europa“.


ANHANG II

Bestimmungen für den zum Einsatz der in Artikel 17 genannten Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für KMU

1.   GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ALLE FINANZIERUNGSINSTRUMENTE

A.   Haushalt

Die Haushaltsmittel decken die Gesamtkosten einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzintermediären, wie z. B. Ausfallzahlungen, Gebühren für die Verwaltung von EU-Ressourcen durch internationale Finanzinstitutionen und Erstattung sonstiger Kosten.

Die Übertragung von Mitteln zwischen den einzelnen Finanzierungsinstrumenten ist möglich, damit während der Laufzeit des Rahmenprogramms auf neue Entwicklungen und Marktveränderungen reagiert werden kann.

B.   Treuhandkonten

Für die den einzelnen Finanzierungsinstrumenten zugewiesenen Haushaltsmittel richten der EIF und die jeweiligen internationalen Finanzinstitutionen eigene Treuhandkonten ein. Diese Konten können verzinslich sein. Bis einschließlich 31. Dezember 2013 angefallene Zinsen werden den für die Finanzierungsinstrumente bereitgestellten Mitteln hinzugefügt und können für die Zwecke der Fazilität verwendet werden.

Zahlungen des Treuhänders an Finanzintermediäre werden vom entsprechenden Treuhandkonto abgebucht. Die vom Treuhänder in den Gesamthaushalt der Europäischen Union zurückzuzahlenden Beträge, die vom Treuhänder berechneten Verwaltungsgebühren und sonstige erstattungsfähige Kosten und Ausgaben werden nach den Bestimmungen der von der Kommission mit dem Treuhänder geschlossenen Vereinbarung vom Treuhandkonto abgebucht. Einnahmen von der Kommission, Zinsen und gegebenenfalls Erlöse aus getätigten Investitionen (GIF), Gebühren, Prämien für Kreditbürgschaften und sonstige Einnahmen (SMEG-Fazilität) werden dem Treuhandkonto gutgeschrieben.

Nach dem 31. Dezember 2013 noch auf den Treuhandkonten vorhandene Guthaben, abzüglich gebundener, aber noch nicht ausgezahlter Mittel und ausreichender Mittel zur Deckung erstattungsfähiger Kosten, fließen in den Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück.

C.   Gebühren

Für die Verwaltung der Finanzierungsinstrumente werden angemessene Gebühren erhoben. Die Gebühren werden von der Kommission unter Beachtung der Marktüblichkeit festgesetzt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

die Laufzeit des jeweiligen Finanzierungsinstruments und der Aufwand für die über seine Laufzeit hinaus notwendigen Kontrollen;

die teilnahmeberechtigten Länder;

die Neuheit und Komplexität des Finanzierungsinstruments;

die mit ihm verbundenen Tätigkeiten wie Marktforschung, Ermittlung von und Verhandlungen mit Finanzintermediären, die Gestaltung von Vereinbarungen, Abschlüsse, Überwachung und Berichte.

D.   Publizität und Sensibilisierung

Jeder Intermediär verleiht der von der Gemeinschaft erhaltenen Unterstützung angemessene Publizität und Transparenz; dazu gehören geeignete Informationen über die durch das Rahmenprogramm gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten.

Es ist zu gewährleisten, dass die Letztbegünstigten angemessen über die verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.

2.   DURCHFÜHRUNG DER GIF

A.   Einführung

Einzelheiten zur treuhänderischen Verwaltung und zur Überwachung werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF festgelegt. Die Kommission verfährt nach besonderen Leitlinien für die Verwaltung der Kassenmittel.

B.   Intermediäre

GIF 1 und GIF 2 richten sich an marktwirtschaftlich tätige Finanzintermediäre, die von unabhängigen, die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen in sich vereinigenden Teams geführt werden. Die Intermediäre werden nach kaufmännischen und marktüblichen Grundsätzen auf transparente Weise und ohne Diskriminierung ausgewählt. Sie sollen ohne Interessenkonflikte über ein breites Spektrum spezialisierter Fonds oder ähnlicher Strukturen tätig werden.

C.   Förderungsfähige Investitionen

Die Fazilität ergänzt die auf Eigenmitteln beruhende Tätigkeit der EIB-Bankengruppe einschließlich des EIF durch eine Investitionspolitik mit höherem Risikoprofil sowohl im Hinblick auf die zwischengeschalteten Fonds als auch auf deren Investitionspolitik.

GIF 1

Die Mittel der GIF 1 gehen an zwischengeschaltete Risikokapitalfonds und sonstige Investitionsinstrumente, die in bis zu zehn Jahre alte KMU investieren, die sich zumeist in der Vor-A-Phase (Gründungsphase) oder der A-Phase (Startphase) befinden. Die Höchstgrenze für die Gesamtinvestition in einen zwischengeschalteten Risikokapitalfonds beträgt gewöhnlich 25 % des gesamten Beteiligungskapitals des Fonds. Die Höchstgrenze liegt bei 50 % für neue Fonds, von denen eine besonders starke Katalysatorwirkung auf die Entwicklung der Risikokapitalmärkte für eine bestimmte Technologie oder in einer bestimmten Region oder für die Tätigkeit von „Business Angel“ zu erwarten ist. Die Höchstgrenze für die Gesamtinvestition in einen zwischengeschalteten Risikokapitalfonds beträgt 50 %, für Fonds, die sich auf die Finanzierung von KMU konzentrieren, die im Bereich der Öko-Innovationen tätig sind. Mindestens 50 % des in einen neuen Fonds investierten Kapitals werden von Kapitalgebern bereitgestellt, die unter Bedingungen tätig sind, die normalen Marktbedingungen entsprechen (nach dem „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“), ungeachtet der Rechtsnatur und der Eigentumsstruktur der Kapitalgeber, die diesen Teil des Kapitals bereitstellen. Das Engagement in einen einzelnen Fonds darf jeweils 30 Mio. EUR nicht übersteigen. Mittel der GIF 1 können gemeinsam mit Eigenmitteln des EIF, vom EIF unter Mandat verwalteten Mitteln oder anderen vom EIF verwalteten Mitteln investiert werden.

GIF 2

Die Mittel der GIF 2 gehen an zwischengeschaltete Risikokapitalfonds, die in KMU investieren, die sich überwiegend in den Phasen B und C (Expansion) befinden. Die Höchstgrenze für die Gesamtinvestition in einen zwischengeschalteten Risikokapitalfonds beträgt in der Regel 15 % des gesamten Beteiligungskapitals des Fonds oder bis zu 25 % für:

neue Fonds, von denen eine besonders starke Katalysatorwirkung auf die Entwicklung der Risikokapitalmärkte für eine bestimmte Technologie oder in einer bestimmten Region zu erwarten ist;

Fonds, die sich auf die Finanzierung von KMU konzentrieren, die im Bereich der Öko-Innovation tätig sind;

von erstmalig in diesem Bereich tätigen Managementteams eingerichtete Fonds.

An Koinvestitionen von GIF 2-Mitteln mit EIF-Eigenmitteln oder Mitteln unter EIB-Mandat beteiligt sich die GIF 2 mit höchstens 15 %. Mindestens 50 % des in einen neuen Fonds investierten Kapitals werden von Kapitalgebern bereitgestellt, die unter Bedingungen tätig sind, die normalen Marktbedingungen entsprechen (nach dem „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“), ungeachtet der Rechtsnatur und der Eigentumsstruktur der Kapitalgeber, die diesen Teil des Kapitals bereitstellen. Das Engagement in einen einzelnen Fonds darf jeweils 30 Mio. EUR nicht übersteigen.

D.   Gleichrangigkeit der Investitionen

Investitionen der GIF in einen zwischengeschalteten Fonds sind gleichrangig mit privaten Investitionen.

E.   Rolle eines „Cornerstone“-Investors

Bei neuen Fonds, die voraussichtlich eine besonders starke katalytische Wirkung auf die Entwicklung von Wagniskapitalmärkten für eine bestimmte Technologie oder in einer bestimmten Region haben werden, kann der EIF die Rolle eines „Cornerstone“-Investors übernehmen.

F.   Transparenz der Bedingungen

Der EIF stellt sicher, dass die Bedingungen für eine Finanzierung durch GIF 1 und GIF 2 transparent und verständlich sind.

G.   Laufzeit der GIF

Die GIF wird als langfristige Fazilität eingerichtet, die normalerweise 5- bis 12-jährige Positionen in zwischengeschalteten Fonds übernimmt. Auf keinen Fall darf die Dauer der Investition 19 Jahre ab Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF überschreiten. Geeignete Ausstiegsstrategien sind in den Vereinbarungen zwischen dem EIF und den Finanzintermediären festzulegen.

H.   Realisierung der Investitionen

Da die meisten Investitionen im Rahmen der GIF in nicht börsennotierte, illiquide Einrichtungen fließen, basiert die Realisierung dieser Investitionen auf der Ausschüttung der Erlöse, die der Intermediär durch die Veräußerung seiner Investitionen in KMU erzielt.

I.   Wiederanlage der Erlöse aus realisierten Investitionen

Erlöse einschließlich Dividenden und Erstattungen, die dem EIF vor dem 31. Dezember 2013 zufließen, werden den für die GIF bereitgestellten Mitteln hinzugefügt und können für die Zwecke der GIF verwendet werden.

3.   DURCHFÜHRUNG DER SMEG-FAZILITÄT

A.   Einführung

Einzelheiten zur treuhänderischen Verwaltung und zur Überwachung werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF nach den üblichen geschäftlichen Verfahren festgelegt. Die Kommission verfährt nach besonderen Leitlinien für die Verwaltung der Kassenmittel.

B.   Intermediäre

Die Intermediäre werden aus den vorhandenen oder noch einzurichtenden Bürgschaftssystemen in den Mitgliedstaaten und teilnehmenden Ländern, einschließlich der Bürgschaftssysteme auf Gegenseitigkeit, und sonstigen geeigneten Finanzinstituten ausgewählt. Das Auswahlverfahren ist transparent, diskriminierungsfrei, und auf Vermeidung von Interessenkonflikten angelegt.

Die Intermediäre werden nach marktüblichen Grundsätzen ausgewählt; dabei werden folgende Auswirkungen berücksichtigt:

auf das für KMU zur Verfügung stehende Fremdfinanzierungsvolumen (Darlehen, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital) und/oder

auf den Zugang von KMU zu Finanzmitteln und/oder

auf die vom jeweiligen Intermediär durch die Mittelvergabe an KMU übernommenen Risiken.

C.   Förderungsfähige Investitionen

Die finanziellen Kriterien für die Förderungsfähigkeit im Rahmen der KMU-Bürgschaftsfazilität werden für jeden Intermediär einzeln unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit festgelegt, um möglichst viele KMU zu erreichen. Diese Regelungen tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Gebiet Rechnung.

Die Finanzierung materieller und immaterieller Vermögenswerte einschließlich Innovation, technologischer Entwicklung und der Erwerb von Lizenzen ist förderungsfähig.

Bei Teil d der SMEG-Fazilität — Verbriefung von Kredit-Portfolios — sind Einzeltransaktionen sowie Transaktionen mit mehreren Partnern und länderübergreifende Transaktionen förderungsfähig. Die Förderungsfähigkeit beruht auf bewährten und marktüblichen Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Kreditwürdigkeit und die Portfolio-Diversifizierung.

D.   Bürgschaftsbedingungen

Die vom EIF im Namen der Kommission unter Teil a „Kredite und Leasing“, Teil b „Kleinstkredite“ und Teil c „Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital“ der SMEG-Fazilität übernommenen Bürgschaften decken einen Teil des Finanzierungsrisikos des zugrunde liegenden Finanzierungs-Portfolios ab, das der betreffende Finanzintermediär trägt. Teil d „Verbriefung“ der SMEG-Fazilität sieht vor, dass das Risiko verbriefter Portfolio-Tranchen, die Vorrang vor dem Erstrisiko haben, geteilt wird oder dass ein Großteil des Erstrisikos dem Verursacher überlassen und das Restrisiko geteilt wird.

Die vom EIF übernommenen Bürgschaften für Teil a „Kredite und Leasing“, Teil b „Kleinstkredite“ und Teil c „Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital“ der SMEG-Fazilität sind mit den vom Intermediär gewährten Bürgschaften und gegebenenfalls Finanzierungen in der Regel gleichrangig.

Der EIF kann den Intermediären nach einer vereinbarten Tabelle Gebühren für die bereitgestellten, aber nicht abgerufenen Mittel (Bereitstellungsprovision) sowie Bürgschaftsprämien berechnen. Er kann ferner Gebühren für einzelne Verbriefungstransaktionen erheben.

E.   Höchstgrenze der kumulativen Ausfälle des EIF

Die zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehenden Kosten der SMEG-Fazilität werden so begrenzt, dass sie auf keinen Fall die dem EIF für diese SMEG-Fazilität zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel übersteigen. Es entstehen keine Eventualverbindlichkeiten für den Haushalt.

Die Verpflichtung des EIF zur Übernahme eines Teils der Ausfälle des Intermediärs besteht so lange, bis der kumulative Betrag der Zahlungen zur Deckung der Ausfälle in einem bestimmten Finanzierungsportfolio, gegebenenfalls vermindert um den kumulativen Betrag der entsprechenden eingetriebenen Forderungen und sonstiger Erlöse, einen zuvor vereinbarten Betrag erreicht, danach erlischt die EIF-Bürgschaft automatisch.

F.   Einzahlung eingetriebener Ausfälle und sonstiger Erlöse auf das Treuhandkonto

Von einem Intermediär eingezahlte eingetriebene Ausfälle werden dem Treuhandkonto gutgeschrieben und mit den kumulativen Ausfällen des EIF bei dem betreffenden Intermediär verrechnet. Bis zum 31. Dezember 2013 angefallene sonstige Erlöse wie Bereitstellungsprovisionen und Bürgschaftsprämien werden den Mitteln der SMEG-Fazilität hinzugefügt.

G.   Laufzeit der SMEG-Fazilität

Die Laufzeit einzelner Bürgschaften für KMU beträgt bis zu zehn Jahre.

4.   DURCHFÜHRUNG DES CBS

A.   Einführung

Einzelheiten zur Durchführung der Startkapitalaktion und der Partnerschaftsaktion, einschließllich der treuhänderischen Verwaltung und Überwachung, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF oder dem jeweiligen internationalen Finanzinstitut festgelegt.

Die Intermediäre werden nach marktüblichen Grundsätzen ausgewählt.

Das Auswahlverfahren für die Bereitstellung fachlicher Hilfe ist transparent, diskriminierungsfrei, und auf Vermeidung von Interessenkonflikten angelegt.

B.   Startkapitalaktion

Die Startkapitalaktion wird treuhänderisch verwaltet. Die bereitgestellten Haushaltsmittel decken die vollen Kosten der Aktion einschließlich Verwaltungsgebühren und anderer erstattungsfähiger Kosten und Aufwendungen. Mit Zuschüssen zur Deckung eines Teils der Verwaltungskosten werden Fonds unterstützt, deren Investitionsprogramm die Bereitstellung von Startkapital umfasst.

C.   Partnerschaftsaktion

Die Partnerschaftsaktion wird vom EIF oder geeigneten internationalen Finanzinstituten durchgeführt. Die Zuschüsse decken technische Unterstützung, Verwaltungsgebühren und sonstige zum Aufbau von Kapazitäten aufgewendete förderungsfähige Kosten.

5.   BEWERTUNG

Die externe Bewertung wird von unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung der Wirkung der Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung) (1) und des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die KMU durchgeführt. Dabei wird die Wirkung der Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft bewertet, und es wird eine qualitative und quantitative Analyse der erzielten Ergebnisse vorgenommen, insbesondere durch Bewertung der Hebelwirkung und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der einzelnen Fazilitäten. Der Bewertungsbericht enthält statistische Daten für die Europäische Union als Ganzes sowie für die einzelnen Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder, u. a.:

für die GIF-Fazilität die Zahl der erreichten Unternehmen und der geschaffenen Arbeitsplätze;

die Rentabilität für die Investoren;

für die Bürgschaftsfazilität Anzahl und Wert der an KMU vergebenen Kredite, die Zahl der beteiligten KMU und Anzahl und Wert der notleidenden Kredite;

für die Startkapitalaktion die Zahl der geförderten Unternehmen und das Volumen des investierten Startkapitals;

für die Partnerschaftsaktion die Zahl der geförderten Intermediäre und der erreichten KMU;

spezielle Daten zur Öko-Innovation.

Die Ergebnisse und Lehren aus den Berichten der externen Bewerter und die Übernahme vorbildlicher Verfahren durch die Beteiligten sind in angemessener Form publik zu machen.


(1)  ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43.


ANHANG III

Nähere Angaben zu den in Artikel 21 genannten Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation

a)

Information, Feedback, Zusammenarbeit von Unternehmen und Internationalisierungsdienste

Verbreitung von Information über das Funktionieren des Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen, einschließlich Hinweise auf Möglichkeiten zur Beteiligung an Ausschreibungen;

Aktive Werbung für Programme, Initiativen, Politikbereiche und Programme der Gemeinschaft, die für KMU von Interesse sind und Unterrichtung von KMU über die Verfahren zur Bewerbung um die Teilnahme an diesen Programmen;

Handhabung von Instrumenten zur Messung der Wirkung bestehender Rechtsvorschriften auf KMU;

Beiträge zur Durchführung von Folgenabschätzungen der Kommission;

Einsatz anderer geeigneter Mittel zur Beteiligung von KMU an der Gestaltung der europäischen Politik;

Unterstützung von KMU bei der Entwicklung grenzübergreifender Tätigkeiten und internationaler Netze;

Unterstützung von KMU mit Hilfsmitteln für die Suche nach relevanten Partnern aus dem privaten oder dem öffentlichen Sektor.

b)

Dienstleistungen für Innovationen und für den Transfer sowohl von Technologie als auch von Wissen

Information über und Sensibilisierung für Politik, Rechtsvorschriften und Förderprogramme mit Innovationsbezug;

Beteiligung an der Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen;

Bereitstellung von Vermittlungsdiensten für Technologie- und Wissenstransfer und für den Aufbau von Partnerschaften zwischen verschiedensten am Innovationsprozess Beteiligten;

Verbesserung der Innovationsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU;

Förderung von Kontakten zu anderen Innovationsdiensten, einschließlich Dienstleistungen im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums.

c)

Förderung der Teilnahme von KMU am siebten Rahmenprogramm für RTD

Bekanntmachung des siebten Rahmenprogramms für RTD bei den KMU;

Unterstützung der KMU bei der Ermittlung ihres Bedarfs im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung und bei der Suche nach relevanten Partnern;

Unterstützung der KMU bei der Ausarbeitung und Koordinierung von Projektvorschlägen für das siebte Rahmenprogramm für RTD.


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