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Document 32006R0241

Verordnung (EG) Nr. 241/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

OJ L 40, 11.2.2006, p. 5–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 327M, 5.12.2008, p. 564–565 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 020 P. 29 - 30
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 020 P. 29 - 30
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 014 P. 197 - 198

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/241/oj

11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 241/2006 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einreihung eines Plasma-Monitors zur mehrfarbigen Bildwiedergabe, mit Installationsdisketten, in der Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (2) führte zu Einreihungen des Plasma-Monitors unter den KN-Code 8528 21 90 und der Installationsdisketten in 8524 91 00. Da Anmerkung 6 zu Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geändert wurde und da der HS-Ausschuss sich im Oktober 2004 auf die Auslegung dieser Anmerkung einigte, wird die Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 nunmehr als nicht korrekt betrachtet.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der zweite Punkt der Tabelle im Anhang zu Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9).

(2)  ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 8.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung bestehend aus einem Farbmonitor, Kabelklemmen, einem Stromkabel, einer Fernbedienung (mit zwei Batterien), einer Bedienungsanleitung und Installationsdisketten.

Der Monitor ist ein Plasmamonitor mit einer Diagonale des Bildschirms von 105,6 cm (Gesamtabmessungen (Breite) 103,5 cm × (Höhe) 64 cm × (Tiefe) 15 cm), mit 852 × 480 Bildpunkten und zwei eingebauten Lautsprechern. Er hat folgende Schnittstellen:

drei Videosignaleingänge (Video-Composite-Signal)

einen Datensignaleingang (VGA-SVGA)

einen Audiosignaleingang

einen Kontrolleingang.

Über die verschiedenen Schnittstellen kann der Monitor sowohl aus automatischen Datenverarbeitungsmaschinen übernommene Daten und auch stehende oder bewegte Bilder aus Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräten, DVD-Spielern, Videokameras usw. farbig anzeigen.

8528 21 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90.

Der wesentliche Charakter der Warenzusammenstellung wird durch den Monitor bestimmt.

Eine Einreihung in die Unterposition 8471 60 kommt nicht in Betracht, weil das Gerät in der Lage ist, ein Farbbild ausgehend von einem Video-Composite-Signal wiederzugeben (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8471, I D 1).

Eine Einreihung in die Position 8531 kommt nicht in Betracht, weil die Funktion des Gerätes nicht in der Darstellung von Sichtsignalen liegt (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8531, D).


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