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Document 32004D0387R(01)

Berichtigung des Beschlusses 2004/387/EG der Kommission vom 28. April 2004 - Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 144 vom 30.4.2004)

OJ L 181, 18.5.2004, p. 25–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/387/corrigendum/2004-05-18/oj

18.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/25


Berichtigung des Beschlusses 2004/387/EG der Kommission vom 28. April 2004 — Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 144 vom 30. April 2004 )

Der Text des Beschlusses 2004/387/EG wird durch den folgenden Text ersetzt:

BESCHLUSS2004/387/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. April 2004

über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 154 des Vertrags trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze bei, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben.

(2)

Die Erleichterung der Mobilität der Unternehmen und Bürger über europäische Grenzen hinweg ist ein unmittelbarer Beitrag zur Beseitigung der Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital und für die Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.

(3)

Gemäß Artikel 157 des Vertrags sorgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.

(4)

Mit der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG (4) und dem Beschluss Nr. 1720/1999/EG (5) haben das Europäische Parlament und der Rat eine Reihe von Aktionen, horizontalen Maßnahmen und Leitlinien, einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse, für transeuropäische Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) angenommen. Da die Geltungsdauer dieser Rechtsakte am 31. Dezember 2004 abläuft, muss ein Rahmen für die Weiterverfolgung des durch sie eingerichteten Programms IDA geschaffen werden.

(5)

Das Programm IDABC wird auf den Erfolgen der vorausgegangenen IDA-Programme aufbauen, die eine Effizienzsteigerung bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen bewirkt haben.

(6)

Bei der Festlegung und Durchführung des Programms IDABC als Nachfolgeprogramm der vorausgegangenen IDA-Programme ist den Ergebnissen dieser Programme gebührend Rechnung zu tragen.

(7)

Die im Rahmen des Programms IDABC abgeschlossenen Arbeiten werden voraussichtlich die Grundlage für weitere Arbeiten bilden. Aus diesem Grund und wegen des raschen technologischen Wandels wird es erforderlich sein, das Programm an künftige Entwicklungen anzupassen.

(8)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 in seinen Schlussfolgerungen den Grundstein dafür gelegt, die Europäische Union bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.

(9)

Auf seiner Tagung in Brüssel im März 2003 hat der Europäische Rat auf die Bedeutung der Vernetzung Europas hingewiesen, durch die der Binnenmarkt gestärkt werden soll, und unterstrichen, dass die elektronische Kommunikation ein gewaltiges Potenzial für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze in der Europäischen Union birgt und dass Schritte erforderlich sind, um hierfür eine solide Grundlage zu schaffen und zur Verwirklichung der Lissabonner Ziele beizutragen. Zu diesem Zweck sollte die Entwicklung und Einrichtung europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze unterstützt und gefördert werden.

(10)

Die Beseitigung von Hindernissen für die elektronische Kommunikation zwischen öffentlichen Verwaltungen aller Ebenen und mit Unternehmen und Bürgern trägt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für europäische Unternehmen bei und verringert den Verwaltungsaufwand und die bürokratischen Hürden. Dies kann die Unternehmen und Bürger der Europäischen Union auch dazu motivieren, die Vorteile der Informationsgesellschaft zu nutzen und den Geschäftsverkehr mit öffentlichen Verwaltungen elektronisch abzuwickeln.

(11)

Verbesserte eGovernment-Dienste ermöglichen den Unternehmen und Bürgern einen direkten Zugang zu Behörden, ohne dass sie über spezielle IT-Kenntnisse oder Vorkenntnisse des internen Funktionsaufbaus einer öffentlichen Verwaltung verfügen müssen.

(12)

Der Einsatz transeuropäischer Telematiknetze für den Austausch von Informationen zwischen öffentlichen Verwaltungen, Gemeinschaftsorganen und anderen Stellen, wie europäischen Agenturen, Einrichtungen und Organisationen, die sich für die Interessen der Gemeinschaft einsetzen, sollte nicht als Endpunkt gesehen werden, sondern als Mittel zur Schaffung interoperabler Informationsdienste und interaktiver eGovernment-Dienste auf europäischer Ebene, die auf den Vorteilen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen in ganz Europa aufbauen und diese an Bürger und Unternehmen weitergeben.

(13)

Im Rahmen einer Studie, die alle einschlägigen Sektoren erfasst und deren Schwerpunkt auf den Bedürfnissen von Bürgern und Unternehmen sowie dem Nutzen für diese liegt, führt die Kommission eine umfassende Anhörung unter Einbeziehung aller Betroffenen durch und aktualisiert sie gegebenenfalls, um auf diese Weise eine Liste der erforderlichen und nützlichen europaweiten eGovernment-Dienste auszuarbeiten, die während der gesamten Laufzeit dieses Beschlusses eingeführt werden könnten.

(14)

Europaweite eGovernment-Dienste ermöglichen den öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern eine bessere grenzüberschreitende Abwicklung von Behördengeschäften. Die Erbringung von solchen Diensten setzt effiziente, wirksame und interoperable Informations- und Kommunikationssysteme zwischen öffentlichen Verwaltungen sowie interoperable administrative „Front-Office“ und „Back-Office“-Verfahren voraus, damit Informationen des öffentlichen Sektors europaweit sicher ausgetauscht, verstanden und verarbeitet werden können.

(15)

Bei der Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste müssen insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (7) berücksichtigt werden.

(16)

Es ist wichtig, dass im Rahmen der einzelstaatlichen Bemühungen zur Unterstützung von eGovernment-Diensten den Prioritäten der Europäischen Union hinreichend Rechnung getragen wird.

(17)

Von grundlegender Bedeutung ist die weitest mögliche Verwendung von Normen oder öffentlich verfügbaren Spezifikationen oder offenen Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration, um eine durchgehende Interoperabilität zu gewährleisten und auf diese Weise den Nutzen der europaweiten eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden transeuropäischen Telematiknetze zu erhöhen.

(18)

Der Aufbau europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze, deren Anwender bzw. Nutznießer die Gemeinschaft ist, ist Aufgabe sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten.

(19)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie erforderlichenfalls den Gemeinschaftsorganen und den Betroffenen muss unbedingt sichergestellt werden.

(20)

Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sollten die erfolgreiche Entwicklung von europaweiten eGovernment-Diensten fördern und die damit zusammenhängenden erforderlichen Maßnahmen auf allen einschlägigen Ebenen begünstigen, wobei der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft gebührend Rechnung zu tragen ist.

(21)

Es sollte zwar auf die Teilnahme aller Mitgliedstaaten an Maßnahmen zur Unterstützung europaweiter eGovernment-Dienste der öffentlichen Verwaltungen für Unternehmen und Bürger hingewirkt werden, aber es können auch Maßnahmen eingeleitet werden, an denen nur einige Mitgliedstaaten teilnehmen, wobei die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten dazu ermutigt werden sollten, sich zu einem späteren Zeitpunkt anzuschließen.

(22)

Die gegenseitige Bereicherung durch einschlägige nationale, regionale und lokale Initiativen und die Erbringung von eGovernment-Diensten in den Mitgliedstaaten sollten gewährleistet sein.

(23)

Der Aktionsplan eEurope 2005, der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Sevilla im Juni 2002 gebilligt wurde, insbesondere das Kapitel über eGovernment, unterstreicht die Bedeutung des Programms IDA bei der Förderung der Einrichtung europaweiter eGovernment-Dienste zur Unterstützung grenzüberschreitender Tätigkeiten und ergänzt damit eGovernment-Initiativen auf allen einschlägigen Ebenen und gibt ihnen einen gemeinsamen Rahmen.

(24)

Um die Finanzmittel der Gemeinschaft effizient einzusetzen, müssen die Kosten der europaweiten eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze in ausgewogenem Verhältnis auf die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft umgelegt werden.

(25)

Produktivität, Reaktionsschnelligkeit und Flexibilität beim Aufbau und Betrieb europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze lassen sich am besten durch ein marktorientiertes Konzept erreichen, damit Anbieter in einem wettbewerbsorientierten Umfeld mit mehreren Anbietern ausgewählt werden können und gegebenenfalls gleichzeitig die operationelle und finanzielle Tragfähigkeit der Maßnahmen sichergestellt wird.

(26)

Europaweite eGovernment-Dienste sollten im Rahmen spezifischer Projekte von gemeinsamem Interesse und spezifischer horizontaler Maßnahmen entwickelt werden. Mit anderen horizontalen Maßnahmen sollte die interoperable Erbringung dieser Dienste durch die Einrichtung oder Verbesserung von Infrastrukturdiensten gefördert werden.

(27)

Am Programm IDABC sollten folglich auch die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und die Bewerberländer teilnehmen können, außerdem sollte die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern gefördert werden. Internationale Einrichtungen können sich auf eigene Kosten an der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und von horizontalen Maßnahmen beteiligen.

(28)

Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Europäischen Union sicherzustellen und eine unnötige Vielzahl von Anlagen, wiederholte Studien und abweichende Konzepte zu vermeiden, sollte es möglich sein, die im Rahmen des Programms IDA oder des Programms IDABC entwickelten Dienste für die Zwecke der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union zu nutzen.

(29)

Da das Ziel, europaweite eGovernment-Dienste aufzubauen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(30)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(31)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (9) bildet —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit diesem Beschluss wird ein Programm für den Zeitraum 2005-2009 zur interoperablen Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste („eGovernment-Dienste“) für europäische öffentliche Verwaltungen, die Organe der Gemeinschaft und andere Stellen sowie europäische Unternehmen und Bürger (nachfolgend „Programm IDABC“ genannt) festgelegt.

Artikel 2

Ziel

(1)   Ziel des Programms IDABC ist es, die Entwicklung und den Aufbau europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden interoperablen Telematiknetze abzustecken, zu unterstützen und zu fördern und damit gleichzeitig die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bei der Durchführung gemeinschaftlicher Politik und gemeinschaftlicher Maßnahmen zu unterstützen und so wesentliche Vorteile für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger zu erzielen.

(2)   Das Programm zielt außerdem darauf ab,

a)

den effizienten, wirksamen und sicheren Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen auf allen geeigneten Ebenen sowie zwischen diesen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen oder gegebenenfalls anderen Stellen zu ermöglichen;

b)

die Vorteile des in Buchstabe a) genannten Informationsaustauschs auszudehnen, um die Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmen und Bürger unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse zu erleichtern;

c)

den Beschlussfassungsprozess der Gemeinschaft zu unterstützen und die Kommunikation zwischen den Gemeinschaftsorganen zu erleichtern, indem ein entsprechender europaweiter strategischer Rahmen entwickelt wird;

d)

Interoperabilität sowohl innerhalb der verschiedenen Politikbereiche als auch bereichsübergreifend und gegebenenfalls mit Unternehmen und Bürgern herzustellen, und zwar auf der Grundlage eines europäischen Interoperabilitätsrahmens;

e)

die Bemühungen der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in Form von rationalisierten Abläufen, schnellerer Umsetzung, Sicherheit, Effizienz, Transparenz, Dienstleistungskultur und Reaktionsgeschwindigkeit zu unterstützen;

f)

die Verbreitung bewährter Verfahren und die Entwicklung innovativer Telematiklösungen in öffentlichen Verwaltungen zu fördern.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Telematiknetz“ ein umfassendes Datenkommunikationssystem, das nicht nur aus der physischen Infrastruktur und den Verbindungen, sondern auch aus der entsprechenden Dienst- und Anwendungsschicht besteht und so den elektronischen Informationsaustausch zwischen und innerhalb von öffentlichen Verwaltungen sowie zwischen öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen bzw. Bürgern ermöglicht;

b)

„europaweite eGovernment-Dienste“ entweder sektorbezogene oder horizontale, d. h. sektorübergreifende, grenzüberschreitende Informationsdienste und interaktive Dienste des öffentlichen Sektors, die von europäischen öffentlichen Verwaltungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbänden, und Bürger, einschließlich Bürgervereinigungen, über interoperable transeuropäische Telematiknetze erbracht werden;

c)

„Projekt von gemeinsamem Interesse“ ein Projekt in den in Anhang I aufgeführten Politikbereichen, das aufgrund dieses Beschlusses durch- oder fortgeführt wird und die Einrichtung oder Verbesserung europaweiter eGovernment-Dienste betrifft;

d)

„Infrastrukturdienste“ Dienste, die der Erfüllung von Basisanforderungen dienen und technologische Lösungen und Software-Lösungen umfassen; einbezogen sind ein europäischer Interoperabilitätsrahmen, Sicherheit, Middleware und Netzdienste. Infrastrukturdienste unterstützen die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste;

e)

„horizontale Maßnahme“ eine Maßnahme gemäß Anhang II, die aufgrund dieses Beschlusses durch- oder fortgeführt wird und die Einrichtung oder Verbesserung von horizontalen europaweiten eGovernment-Diensten, Infrastrukturdiensten oder strategischen und flankierenden Maßnahmen betrifft;

f)

„Interoperabilität“ die Fähigkeit von IKT-Systemen (Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie) und der von ihnen unterstützten Geschäftsanwendungen, Daten auszutauschen und die gemeinsame Nutzung von Informationen und Kenntnissen zu ermöglichen.

Artikel 4

Projekte von gemeinsamem Interesse

Um die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen, führt die Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Grundsätze die im fortlaufenden Arbeitsprogramm nach Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Projekte von gemeinsamem Interesse durch.

Die Projekte von gemeinsamem Interesse nutzen soweit möglich die horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste und tragen zur Weiterentwicklung dieser Dienste bei.

Artikel 5

Horizontale Maßnahmen

(1)   Um die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen, führt die Gemeinschaft zur Unterstützung der Projekte von gemeinsamem Interesse in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Grundsätze die in Anhang II ausgewiesenen und im fortlaufenden Arbeitsprogramm nach Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten horizontalen Maßnahmen durch.

(2)   Die horizontalen Maßnahmen bezwecken die Einrichtung, Wartung und Förderung von Infrastrukturdiensten für öffentliche Verwaltungen in der Gemeinschaft auf der Grundlage einer im Rahmen des Programms IDABC definierten Wartungs- und Zugangspolitik. Sie beinhalten auch die Verwaltung von horizontalen europaweiten eGovernment-Diensten sowie strategische und flankierende Maßnahmen, in deren Rahmen eGovernment-Dienste gefördert, strategische Analysen verwandter Entwicklungen in der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt und das Programmmanagement und die Verbreitung bewährter Verfahren gewährleistet werden.

(3)   Um die durchzuführenden horizontalen Maßnahmen festlegen zu können, erstellt die Gemeinschaft eine Beschreibung der horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und der Infrastrukturdienste. Diese Beschreibung umfasst Aspekte wie erforderliches Management, Organisation, damit verbundene Zuständigkeiten und Kostenumlage sowie eine Strategie für die Entwicklung und Realisierung der horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und der Infrastrukturdienste. Die Strategie stützt sich auf die Bewertung der Projektanforderungen. Die Beschreibung wird jährlich überarbeitet.

Artikel 6

Durchführungsgrundsätze

(1)   Bei der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen finden die in den Absätzen 2 bis 10 aufgeführten Grundsätze Anwendung.

(2)   Dieser Beschluss bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung horizontaler Maßnahmen.

(3)   Die Durchführung eines Projekts bedarf einer sektorbezogenen rechtlichen Grundlage. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird davon ausgegangen, dass ein Projekt diese Anforderung dann erfüllt, wenn es die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen oder Bürger im Rahmen der Durchführung einer sektorbezogenen rechtlichen Grundlage oder einer anderen relevanten rechtlichen Grundlage fördert.

Dieser Absatz gilt nicht für Projekte von gemeinsamem Interesse, die die Erbringung von eGovernment-Diensten zwischen Gemeinschaftsorganen und europäischen Agenturen unterstützen.

(4)   Auf die Beteiligung einer größtmöglichen Anzahl von Mitgliedstaaten an einem Projekt zur Förderung europaweiter eGovernment-Dienste von öffentlichen Verwaltungen für Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbänden, oder von öffentlichen Verwaltungen für Bürger, einschließlich Bürgervereinigungen, ist hinzuwirken.

(5)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen umfassen alle zur Einrichtung oder Verbesserung europaweiter eGovernment-Dienste erforderlichen Maßnahmen.

(6)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen beinhalten gegebenenfalls eine Vorbereitungsphase. Sie umfassen ferner eine Durchführbarkeitsphase, eine Entwicklungs- und Validierungsphase sowie eine Durchführungsphase; für die Durchführung der einzelnen Phasen gilt Artikel 7.

Dieser Absatz gilt nicht für strategische und flankierende Maßnahmen nach Anhang II Teil C.

(7)   Die Ergebnisse anderer einschlägiger Tätigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, insbesondere der Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung sowie anderer Programme und Maßnahmen der Gemeinschaft wie eTEN (10), eContent (11), eInclusion, eLearning (12) und MODINIS (13) sind gegebenenfalls bei der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen zu berücksichtigen, um Doppelarbeit zu vermeiden und die Entwicklung von eGovernment-Diensten schneller voranzubringen. Auch Projekte, die sich in der Planungs- oder in der Entwicklungsphase befinden, sind zu berücksichtigen.

(8)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse oder horizontalen Maßnahmen sind in technischer Hinsicht unter Bezugnahme auf europäische Normen oder öffentlich verfügbare Spezifikationen oder offene Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration zu spezifizieren; sie müssen gegebenenfalls mit den Infrastrukturdiensten vereinbar sein, um Interoperabilität und Zugänglichkeit zwischen den nationalen und den Gemeinschaftssystemen innerhalb einzelner Verwaltungsbereiche und zwischen diesen sowie mit Unternehmen und Bürgern zu gewährleisten.

(9)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen tragen gegebenenfalls dem europäischen Interoperabilitätsrahmen gebührend Rechnung, der durch das Programm IDABC geschaffen, weiterentwickelt und gefördert wird.

(10)   Bei jedem Projekt von gemeinsamem Interesse bzw. jeder horizontalen Maßnahme findet innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Durchführungsphase eine Nachüberprüfung statt.

Jede Nachüberprüfung umfasst eine Kosten-Nutzen-Analyse.

Im Fall der Projekte von gemeinsamem Interesse wird die Nachüberprüfung in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten gemäß den sektorpolitischen Regeln durchgeführt; die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dem zuständigen bereichsspezifischen Ausschuss vorgelegt.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die sich aus der Nachüberprüfung der Projekte von gemeinsamem Interesse ergeben, werden dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Im Fall der horizontalen Maßnahmen wird die Nachüberprüfung im Rahmen des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses vorgenommen.

Artikel 7

Weitere Grundsätze

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 6 festgelegten Grundsätzen finden die in den Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Grundsätze Anwendung.

(2)   Die Vorbereitungsphase führt zur Erstellung eines vorbereitenden Berichts mit Angabe von Zielen, Umfang und Zweck des Projekts von gemeinsamem Interesse oder der horizontalen Maßnahme sowie insbesondere der voraussichtlichen Kosten und des voraussichtlichen Nutzens; außerdem wird durch angemessene Anhörung das erforderliche Engagement und Verständnis bei den Teilnehmern hergestellt, wozu auch ein Hinweis auf den für die Begleitung der Durchführung des Projekts oder der Maßnahme zuständigen Ausschuss gehört.

(3)   In der Durchführbarkeitsphase wird ein Gesamtdurchführungsplan erstellt, der die Entwicklungs- und Durchführungsphase umfasst und die Angaben des vorbereitenden Berichts sowie folgende Angaben enthält:

a)

eine Beschreibung der geplanten organisatorischen Entwicklung und gegebenenfalls der Umstrukturierung der Arbeitsverfahren;

b)

Ziele, Funktionen, Teilnehmer und technischer Ansatz;

c)

Maßnahmen zur Erleichterung der mehrsprachigen Kommunikation;

d)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes;

e)

Aufgabenverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten;

f)

eine detaillierte Aufstellung der voraussichtlichen Kosten und eine Beschreibung des voraussichtlichen Nutzens mit Bewertungskriterien zur Ermittlung dieses Nutzens nach der Durchführungsphase und eine umfassende Analyse der Rentabilität sowie der zu erreichenden Zwischenziele;

g)

einen Plan zur ausgewogenen Umlegung der Betriebs- und Wartungskosten der europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste auf die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls andere Stellen bei Abschluss der Durchführungsphase.

(4)   In der Entwicklungs- und Validierungsphase kann die vorgeschlagene Lösung erforderlichenfalls in kleinem Maßstab erarbeitet, getestet, bewertet und fortlaufend kontrolliert werden; der Gesamtdurchführungsplan wird anhand der Ergebnisse entsprechend angepasst.

(5)   In der Durchführungsphase werden die betroffenen voll funktionsfähigen Dienste dem Gesamtdurchführungsplan entsprechend aufgebaut.

(6)   Der vorbereitende Bericht und der Gesamtdurchführungsplan werden anhand der methodischen Konzepte erstellt, die als flankierende Maßnahme im Rahmen der Programms IDABC erarbeitet werden.

(7)   Die Festlegung und Durchführung eines Projekts von gemeinsamem Interesse, die Definition der einzelnen Phasen und die Erstellung der vorbereitenden Berichte und Gesamtdurchführungspläne werden von der Kommission nach den Verfahren des zuständigen bereichsspezifischen Ausschusses vorgenommen und überwacht.

Ist kein bereichsspezifisches Ausschussverfahren anwendbar, so setzen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Sachverständigengruppen ein, die alle relevanten Fragen prüfen.

Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der bereichsspezifischen Ausschüsse und gegebenenfalls der Sachverständigengruppen dem Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 1.

(8)   Die Festlegung und Durchführung einer horizontalen Maßnahme, die Definition der einzelnen Phasen und die Erstellung der vorbereitenden Berichte und Gesamtdurchführungspläne werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen und überwacht.

Artikel 8

Durchführungsverfahren

(1)   Die Kommission erstellt ein fortlaufendes Arbeitsprogramm für die gesamte Laufzeit dieses Beschlusses zur Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen. Die Kommission nimmt das Arbeitsprogramm an und genehmigt mindestens einmal jährlich etwaige Änderungen dieses Arbeitsprogramms, wobei sie gegebenenfalls die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die einzelnen Projekte von gemeinsamem Interesse und die horizontalen Maßnahmen berücksichtigt.

Das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren gilt für die Genehmigung des fortlaufenden Arbeitsprogramms und jeder Änderung des laufenden Arbeitsprogramms durch die Kommission.

(2)   Für jedes Projekt von gemeinsamem Interesse und für jede horizontale Maßnahme enthält das in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm, sofern angebracht,

a)

eine Beschreibung der Ziele, des Umfangs, des Zwecks, der potenziellen Nutznießer, der Funktionen und des technischen Ansatzes;

b)

eine Aufgliederung der bisherigen Ausgaben und der erreichten Zwischenziele sowie der erwarteten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens und der noch zu erreichenden Zwischenziele;

c)

eine Spezifikation der zu nutzenden horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste.

Artikel 9

Haushaltsvorschriften

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 gilt das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren für die Zustimmung der Kommission zu den erforderlichen Haushaltsmitteln für die einzelnen Projekte von gemeinsamem Interesse bzw. horizontalen Maßnahmen, die sich vorbehaltlich der geltenden Haushaltsregelungen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 auf das fortlaufende Arbeitsprogramm sowie auf alle Änderungen dieses Programms beziehen.

(2)   Die Mittel werden freigegeben, wenn die spezifischen Zwischenziele erreicht sind, und zwar nach dem Verfahren, das bei Projekten von gemeinsamem Interesse für den zuständigen bereichsspezifischen Ausschuss und bei horizontalen Maßnahmen für den Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 1 gilt. Das zu erreichende Zwischenziel für den Beginn der Vorbereitungsphase ist die Aufnahme des Projekts von gemeinsamem Interesse oder der horizontalen Maßnahme in das fortlaufende Arbeitsprogramm. Das zu erreichende Zwischenziel für den Beginn der Durchführbarkeitsphase ist der vorbereitende Bericht. Das zu erreichende Zwischenziel für den Beginn der anschließenden Entwicklungs- und Validierungsphase ist der Gesamtdurchführungsplan. Zwischenziele, die während der Entwicklungs- und Validierungsphase sowie während der Durchführungsphase zu erreichen sind, werden gemäß Artikel 8 in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen.

(3)   Das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren gilt auch, wenn innerhalb eines Jahres eine Aufstockung der Haushaltsmittel um mehr als 100 000 EUR pro Projekt von gemeinsamem Interesse oder pro horizontaler Maßnahme vorgeschlagen wird.

(4)   Das Programm wird auf der Grundlage der Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen durchgeführt. Die technischen Spezifikationen der Ausschreibungen werden bei Auftragswerten von mehr als 500 000 EUR in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des zuständigen bereichsspezifischen Ausschusses oder des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses festgelegt.

Artikel 10

Finanzbeitrag der Gemeinschaft

(1)   Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen im Verhältnis zu ihrem Interesse.

(2)   Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den einzelnen Projekten von gemeinsamem Interesse oder horizontalen Maßnahmen wird gemäß den Absätzen 3 bis 7 festgelegt.

(3)   Damit ein Projekt von gemeinsamem Interesse oder eine horizontale Maßnahme einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft erhalten kann, müssen konkrete Pläne zur Deckung der Wartungs- und Betriebskosten während der an die Durchführung anschließenden Phase vorgelegt werden, aus denen die Aufgaben der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten oder anderer Stellen deutlich hervorgehen.

(4)   In der Vorbereitungs- und Durchführbarkeitsphase kann der Beitrag der Gemeinschaft die Kosten der erforderlichen Studien in voller Höhe decken.

(5)   In der Entwicklungs- und Validierungsphase und in der Durchführungsphase trägt die Gemeinschaft die Kosten für die Aufgaben, die ihr im Gesamtdurchführungsplan für das betreffende Projekt von gemeinsamem Interesse oder die betreffende horizontale Maßnahme zugeteilt sind.

(6)   Die Finanzierung eines Projekts von gemeinsamem Interesse oder einer horizontalen Maßnahme betreffend die Bereitstellung und Wartung von Infrastrukturdiensten durch die Gemeinschaft endet grundsätzlich spätestens vier Jahre nach Beginn der Vorbereitungsphase.

(7)   Die im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten Finanzmittel werden nicht für Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontale Maßnahmen oder Teilabschnitte von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen vergeben, die bereits aus anderen Quellen Gemeinschaftsmittel erhalten.

(8)   Bis zum 31. Dezember 2006 werden gegebenenfalls Mechanismen zur Sicherstellung der finanziellen und operationellen Tragfähigkeit der Infrastrukturdienste bestimmt und nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für europaweite eGovernment-Dienste“ (PEGSCO - Pan-European eGovernment Services Committee) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der PEGSCO gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Jahresbericht

Die Kommission berichtet dem PEGSCO jährlich über die Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 13

Bewertung

(1)   Die Kommission führt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten am Ende des Programms eine abschließende Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses durch.

(2)   Ferner führt die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten bis spätestens Mitte 2006 eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses durch. Bei dieser Bewertung, die auch eine qualitative und quantitative Bewertung der Leistungsbilanz im Vergleich zum Arbeitsprogramm enthält, werden ferner unter anderem die Wirksamkeit und die Effizienz der IDABC-Tätigkeiten bewertet. Im Rahmen dieser Bewertung berichtet die Kommission darüber, ob der Betrag für den Zeitraum 2007—2009 mit der Finanziellen Vorausschau in Einklang steht. Gegebenenfalls ergreift die Kommission im Rahmen der Haushaltsverfahren für 2007—2009 die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die jährlichen Mittelbeträge mit der Finanziellen Vorausschau in Einklang stehen.

(3)   Bei den Bewertungen sind der Fortschritt und der aktuelle Stand der in den Anhängen I und II festgelegten Projekte von gemeinsamem Interesse bzw. horizontalen Maßnahmen zu ermitteln und es ist insbesondere der Stand der Entwicklung, Einführung und Nutzung der geplanten eGovernment-Dienste zu untersuchen.

Bei den Bewertungen wird anhand der von der Gemeinschaft getragenen Ausgaben auch geprüft, welche Vorteile der Gemeinschaft aus den europaweiten eGovernment-Diensten und Infrastrukturdiensten für die Förderung gemeinsamer politischer Maßnahmen und der institutionellen Zusammenarbeit in Bezug auf öffentliche Verwaltungen, Bürger und Unternehmen erwachsen; ferner werden die Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind, und Synergien mit anderen Gemeinschaftstätigkeiten im Bereich der europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste überprüft.

(4)   Die Kommission übermittelt die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat und fügt gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieses Beschlusses bei. Die Ergebnisse werden vor der Vorlage des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2007 bzw. 2010 übermittelt.

Artikel 14

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Gemeinschaft können sich die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Bewerberländer an dem Programm IDABC beteiligen.

(2)   Die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern bei der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen wird gefördert; dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit öffentlichen Verwaltungen in Ländern des Mittelmeerraumes, der Balkanregion und Osteuropas. Besondere Aufmerksamkeit kommt ferner der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung der Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu. Damit verbundene Kosten werden nicht vom Programm IDABC getragen.

(3)   Internationale Organisationen oder andere internationale Einrichtungen können auf eigene Kosten an der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen teilnehmen.

Artikel 15

Andere Netze

(1)   Hinsichtlich der Errichtung oder Verbesserung anderer Netze, die keine Projekte von gemeinsamem Interesse oder horizontale Maßnahmen darstellen (nachstehend „andere Netze” genannt), stellen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Verwirklichung solcher Netze sicher, dass die Absätze 2 bis 5 eingehalten werden.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 können horizontale europaweite eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste, die die Gemeinschaft im Rahmen dieses Beschlusses bereitstellt, auch von anderen Netzen genutzt werden.

(3)   Jedes andere Netz ist in technischer Hinsicht unter Bezugnahme auf europäische Normen oder öffentlich verfügbare Spezifikationen oder offene Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration zu spezifizieren, um die Interoperabilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft innerhalb einzelner Verwaltungsbereiche und zwischen diesen sowie mit Unternehmen und Bürgern zu gewährleisten.

(4)   Bis zum 31. Oktober 2005 und danach in jährlichen Abständen übermittelt die Kommission dem PEGSCO einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1 bis 5. In diesem Bericht nennt die Kommission alle einschlägigen Benutzeranforderungen oder alle anderen Gründe, die verhindern, dass andere Netze die in Absatz 2 genannten Dienste nutzen können, und erörtert die Möglichkeiten zur Verbesserung dieser Dienste, um ihre Nutzung zu erweitern.

(5)   Die im Rahmen der Gemeinschaft im Zuge der Programme IDA oder IDABC entwickelten horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste können vom Rat bei der Einführung oder Weiterentwicklung von Tätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union genutzt werden.

Die Entscheidung über die Nutzung solcher Dienste und deren Finanzierung erfolgt gemäß den Titeln V und VI des genannten Vertrags.

Artikel 16

Finanzrahmen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 auf 148,7 Mio. EUR festgesetzt; hiervon sind 59,1 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 vorgesehen.

Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der für den Zeitraum ab 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau in Einklang steht.

(2)   Die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2005 bis 2009 werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ROCHE

ANHANG I

POLITIKBEREICHE FÜR PROJEKTE VON GEMEINSAMEM INTERESSE

Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDABC betreffen insbesondere folgende Bereiche:

A.   ALLGEMEIN

1.

Gemeinschaftspolitik und gemeinschaftliche Maßnahmen (gemäß Abschnitt B), interinstitutioneller Informationsaustausch (gemäß Abschnitt C), internationale Zusammenarbeit (gemäß Abschnitt D) sowie andere Netze (gemäß Abschnitt E).

2.

Funktionsweise der europäischen Agenturen und Einrichtungen und Unterstützung des Rechtsrahmens, der durch die Schaffung der europäischen Agenturen entstanden ist.

3.

Politische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Personen, insbesondere zur Unterstützung der Erbringung gleicher Dienste für Bürger und Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

4.

Maßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik und gemeinschaftlicher Maßnahmen unter unvorhersehbaren Umständen dringend erforderlich sind, um die Tätigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu unterstützen.

B.   GEMEINSCHAFTSPOLITIK UND GEMEINSCHAFTLICHE MASSNAHMEN

1.

Wirtschafts- und Währungspolitik.

2.

Konsolidierung des gemeinschaftlichen Besitzstands nach der Erweiterung der Europäischen Union.

3.

Regional- und Kohäsionspolitik: insbesondere zur Erleichterung der Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von Informationen über die Regional- und Kohäsionspolitik auf Ebene der zentralen und regionalen öffentlichen Verwaltungen.

4.

Gemeinschaftsfinanzierung: insbesondere zur Schaffung einer Schnittstelle zu bestehenden Datenbanken der Kommission, um den Zugang europäischer Organisationen und insbesondere der KMU zu den Finanzquellen der Gemeinschaft zu erleichtern.

5.

Statistiken: insbesondere zur Erhebung und Verbreitung statistischer Daten sowie Statistiken zur Unterstützung von eGovernment-Diensten im Hinblick auf die Bewertung der Interoperabilität zwischen Systemen und ihrer Effizienz als Maßstab des Erfolgs.

6.

Veröffentlichung amtlicher Dokumente und Verwaltung amtlicher Informationsdienste.

7.

Landwirtschaft und Fischerei: insbesondere zur Unterstützung in den Bereichen Verwaltung landwirtschaftlicher Märkte und Strukturen, effizientere Mittelverwaltung, Austausch von Buchhaltungsdaten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission sowie Betrugsbekämpfung.

8.

Industrie und Dienstleistungen: insbesondere Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen, die für Fragen der Wettbewerbsfähigkeit zuständig sind, sowie zwischen diesen öffentlichen Verwaltungen und Industrieverbänden.

9.

Wettbewerbspolitik: insbesondere Verbesserung des elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen, um Auskunfts- und Konsultationsverfahren zu erleichtern.

10.

Bildung, Kultur und audiovisuelle Medien: insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch über inhaltliche Aspekte in offenen Netzen und zur Förderung der Entwicklung und der freien Erbringung von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten.

11.

Verkehr: insbesondere zur Unterstützung des Austauschs von Daten über Fahrer, Fahrzeuge, Schiffe und Verkehrsunternehmen.

12.

Tourismus, Umwelt, Verbraucherschutz, Gesundheitswesen und öffentliches Beschaffungswesen.

13.

Forschungspolitik: insbesondere zur Erleichterung der Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von Informationen über die Durchführung koordinierter forschungspolitischer Maßnahmen auf der Ebene der einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen.

14.

Beiträge zu den Zielen der Initiative eEurope und des damit zusammenhängenden Aktionsplans, insbesondere des Kapitels über eGovernment und Sicherheit, die Unternehmen und Bürgern zugute kommen sollen.

15.

Einwanderungspolitik: insbesondere Verbesserung des elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen, um Auskunfts- und Konsultationsverfahren zu erleichtern.

16.

Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden.

17.

Informationssysteme, die die Teilnahme der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft am Gesetzgebungsprozess ermöglichen.

18.

Verfolgung der Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen.

C.   INTERINSTITUTIONELLER INFORMATIONSAUSTAUSCH

Interinstitutioneller Informationsaustausch, insbesondere zu folgendem Zweck:

1.

Unterstützung des gemeinschaftlichen Beschlussfassungsprozesses und parlamentarischer Anfragen;

2.

Aufbau der erforderlichen Telematikverbindungen zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat (einschließlich der Website des amtierenden Vorsitzes der Europäischen Union, der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und beteiligter einzelstaatlicher Ministerien) und anderen Gemeinschaftsorganen;

3.

Erleichterung der Mehrsprachigkeit im interinstitutionellen Informationsaustausch durch Übersetzungsauftragsmanagement und durch Hilfsmittel für die Übersetzung, Entwicklung und gemeinsame Nutzung mehrsprachiger Ressourcen und Einrichtung eines gemeinsamen Zugangs zu solchen Ressourcen;

4.

Gemeinsame Nutzung von Dokumenten durch die europäischen Agenturen und Einrichtungen und die Gemeinschaftsorgane.

D.   INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Ausdehnung der Projekte von gemeinsamem Interesse auf Drittländer, einschließlich Beitrittsländer, und internationale Organisationen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen zur Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

E.   ANDERE NETZE

Die Projekte von gemeinsamem Interesse, die früher im Rahmen des Programms IDA finanziert wurden und für die nunmehr eigene gemeinschaftliche Finanzmittel bereitstehen, fallen dennoch unter die Gruppe der „anderen Netze“ nach Artikel 14 dieses Beschlusses.

ANHANG II

HORIZONTALE MASSNAHMEN

Horizontale Maßnahmen im Rahmen des Programms IDABC sind insbesondere:

A.   HORIZONTALE EUROPAWEITE eGOVERNMENT-DIENSTE

Horizontale Maßnahmen, mit denen die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste angeregt, ermöglicht und gesteuert werden soll, einschließlich der die Organisation und die Koordination betreffenden Aspekte, wie z. B.:

a)

ein Portal für den Zugang zu europaweiten mehrsprachigen Online-Informationsdiensten und interaktiven Diensten für Unternehmen und Bürger;

b)

ein einziger zentraler Zugang beispielsweise zu juristischen Online-Informationsdiensten in den Mitgliedstaaten;

c)

interaktive Anwendung zur Einholung von Stellungnahmen und Erfahrungen der Betroffenen zu Fragen von öffentlichem Interesse und zur Funktionsweise der Gemeinschaftspolitik.

B.   INFRASTRUKTURDIENSTE

Horizontale Maßnahmen zur Bereitstellung und Wartung von technischen Lösungen und Software-Lösungen, die spezifische IKT-bezogene Funktionen aufweisen, von Kommunikationsverbindungen bis hin zu definierten Standards. Die technischen Lösungen und die Software-Lösungen erstrecken sich auf Netzdienste, Middleware, Sicherheit und Leitlinien, wie z. B.:

a)

sichere und zuverlässige Kommunikationsplattform für den Datenaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen;

b)

sicheres und zuverlässiges System zur Verwaltung von Datenströmen im Zusammenhang mit verschiedenen Arbeitsabläufen;

c)

gemeinsames Toolkit für die Verwaltung mehrsprachiger kooperierender Websites und Portale;

d)

Plattform-Akkreditierung für die Bearbeitung von Verschlusssachen;

e)

Ein- und Durchführung einer Authentifizierungspolitik für Netze und Projekte von gemeinsamem Interesse;

f)

Sicherheitsuntersuchungen und Risikoanalysen zur Unterstützung von Netzen und anderen Infrastrukturdiensten;

g)

Mechanismen zum Vertrauensaufbau zwischen Zertifizierungsstellen, um die Verwendung elektronischer Zertifikate bei europaweiten eGovernment-Diensten zu ermöglichen;

h)

Identifizierungs-, Autorisierungs-, Authentifizierungs- und Non-Repudiations-Dienste für Projekte von gemeinsamem Interesse;

i)

gemeinsamer Rahmen für die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Informationen und Kenntnissen zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen und mit Unternehmen und Bürgern, einschließlich Leitlinien für die Architektur;

j)

Spezifikation von XML-Vokabularen, -Schemata und damit zusammenhängenden XML-Vorgaben zur Unterstützung des Datenaustauschs in Netzen;

k)

funktionale und nicht-funktionale Musteranforderungen für die Verwaltung elektronischer Akten in öffentlichen Verwaltungen;

l)

Metadaten-Rahmen für Informationen des öffentlichen Sektors in europaweiten Anwendungen;

m)

Vergleich offener Standards für den Datenaustausch im Hinblick auf die Einführung einer Politik für offene Formate;

n)

gemeinsame Spezifikationen und Infrastrukturdienste zur Erleichterung der europaweiten elektronischen Beschaffung;

o)

maschinelle Übersetzungssysteme und andere mehrsprachige Hilfsmittel, einschließlich Wörterbücher, Thesauri und Klassifikationen, zur Förderung der Mehrsprachigkeit;

p)

Anwendungen zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen;

q)

Anwendungen zur Unterstützung des Mehrweg-Zugangs zu Dienstleistungen;

r)

Werkzeuge, die auf quelloffener Software basieren, und Maßnahmen zur Erleichterung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Verwaltungen und der Übernahme bestimmter Lösungen durch die öffentlichen Verwaltungen.

C.   STRATEGISCHE UND FLANKIERENDE MASSNAHMEN

1.

Strategische Maßnahmen zur Auswertung und Förderung von europaweiten eGovernment-Diensten, wie z. B.:

a)

Analyse von eGovernment-Strategien und von Strategien des Informationsmanagements (IM) in Europa;

b)

Organisation von Aufklärungsveranstaltungen unter Teilnahme der Betroffenen;

c)

Förderung der Einrichtung von europaweiten eGovernment-Diensten unter besonderer Berücksichtigung von Diensten für Bürger und Unternehmen;

2.

Flankierende Maßnahmen zur Unterstützung des Programmmanagements mit dem Ziel der fortlaufenden Begleitung und der Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz des Programms, wie z. B.:

a)

Qualitätssicherung und –kontrolle zur Verbesserung der Spezifikation der Projektziele sowie der Durchführung und der Ergebnisse des Projekts;

b)

Programmbewertung und Kosten-Nutzen-Analyse spezifischer Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontaler Maßnahmen.

3.

Flankierende Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung bewährter Verfahren beim Einsatz von Informationstechnologien in öffentlichen Verwaltungen, wie z. B.:

a)

Berichte, Websites, Konferenzen und generell Initiativen für die breite Öffentlichkeit;

b)

Begleitung, Analyse und Internet-Veröffentlichung zu Initiativen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit eGovernment-Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene;

c)

Förderung der Verbreitung bewährter Verfahren bei der Nutzung z. B. von quelloffener Software durch öffentliche Verwaltungen.


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 83.

(2)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 72.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Dezember 2003 (ABl. C 66 E vom 16.3.2004, S. 22), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2004.

(4)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2046/2002/EG (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 4).

(5)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9. Geändert durch den Beschluss Nr. 2045/2002/EG (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 1).

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(10)  ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12.

(11)  ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32.

(12)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(13)  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1.


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