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Document 22004A0320(03)

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits - Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung - Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse - Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich - Schlussakte

ABl. L 84 vom 20.3.2004, p. 13–197 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/09/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/239(2)/oj

Related Council decision

22004A0320(03)

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits - Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung - Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse - Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich - Schlussakte

Amtsblatt Nr. L 084 vom 20/03/2004 S. 0013 - 0197


Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,

im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,

einerseits, und

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN,

im Folgenden "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ermöglichen, die Beziehungen weiter zu vertiefen und auszubauen, die insbesondere mit dem am 29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichneten und am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Kooperationsabkommen begründet wurden,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs weiter dem am 29. Juni 1997 unterzeichneten Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unterliegen, das am 28. November 1997 in Kraft getreten ist,

IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas, der zu einer Gemeinsamen Strategie der EU für diese Region weiterzuentwickeln ist, wie auch im Rahmen des Stabilitätspaktes,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Ausbau der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit, Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit sowie Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen freie und faire Wahlen und ein Mehrparteiensystem gehören,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu leisten,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Kölner Stabilitätspaktes für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, aufzunehmen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, ihre Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft anzugleichen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Verwirklichung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,

IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

EINGEDENK der Bereitschaft der Europäischen Union, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und deren Qualität als potentieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union und der Erfuellung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, steht,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieser Assoziation ist es,

- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

- die Bestrebungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu unterstützen, ihre wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;

- ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;

- die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 3

Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen des Regionalkonzepts zu sehen, das in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 festgelegt wurde und die besondere Lage jedes einzelnen Landes der Region berücksichtigt.

Artikel 4

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, mit den anderen Ländern der Region eine Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen aufzunehmen, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

Artikel 5

(1) Die Assoziation wird nach einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren vollendet, die in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist. Mit dieser Unterteilung soll eine schrittweise Durchführung der Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erreicht und das Schwergewicht in der ersten Phase auf die unter die Titel III, V, VI und VII fallenden Bereiche gelegt werden.

(2) Der mit Artikel 108 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und der allgemeinen Grundsätze dieses Abkommens regelmäßig die Anwendung dieses Abkommens und die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erzielten Fortschritte bei den institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen.

(3) Vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die erzielten Fortschritte und beschließt über den Übergang zur zweiten Phase und ihre Dauer sowie über eine etwaige Änderung des Inhalts der Bestimmungen über die zweite Phase. Dabei berücksichtigt er das Ergebnis der genannten Prüfung.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Phasen finden auf Titel IV keine Anwendung.

Artikel 6

Das Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbar, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V des GATS.

TITEL II POLITISCHER DIALOG

Artikel 7

Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird weiterentwickelt und intensiviert. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.

Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden:

- eine stärkeren Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in internationalen Fragen, insbesondere in den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten;

- regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen;

- gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, unter anderem in den unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union fallenden Bereichen.

Artikel 8

Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden.

Artikel 9

(1) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.

(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:

- erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und die Kommission andererseits vertreten;

- volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE und anderen internationalen Gremien;

- in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann.

Artikel 10

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 114 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

TITEL III REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 11

Im Einklang mit ihrem Engagement für Frieden und Stabilität und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft unterstützt im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension.

Wenn die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien plant, ihre Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 12 bis 14 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert sie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Spätestens wenn mindestens ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit einem der anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder unterzeichnet ist, nimmt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Verhandlungen mit dem betreffenden Land bzw. den betreffenden Ländern im Hinblick auf den Abschluss einer Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit auf, mit der die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkunft sind:

- ein politischer Dialog,

- die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien,

- gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,

- Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.

Die Übereinkunft enthält gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten mindestens des zweiten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens geschlossen. Die Bereitschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, eine solche Übereinkunft zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union.

Artikel 13

Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nimmt mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern eine regionale Zusammenarbeit in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit auf, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit muss mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit den Ländern, die den Beitritt zur EU beantragt haben

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann ihre Zusammenarbeit mit einem Land, das den Beitritt zur EU beantragt hat, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und jenem Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und jenem Land anzugleichen.

TITEL IV FREIER WARENVERKEHR

Artikel 15

(1) Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird.

(4) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.

(5) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit.

KAPITEL I GEWERBLICHE WAREN

Artikel 16

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii) des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.

(2) Die Artikel 17 und 18 gelten nach Maßgabe der Artikel 22 und 23 nicht für Textilwaren und Stahlerzeugnisse.

(3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrages.

Artikel 17

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 18

(1) Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

- am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

(3) Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort vorgesehenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.

(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 19

Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.

Artikel 20

(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(2) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 21

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 18 vorgesehen zu senken, sofern ihre allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen.

Artikel 22

Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Textilwaren.

Artikel 23

Protokoll Nr. 2 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Stahlerzeugnisse.

KAPITEL II LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

Artikel 24

Begriffsbestimmung

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

(2) Als "landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse" gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii) des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.

(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 00 und ex 1902 20 (1).

Artikel 25

Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 26

(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und alle Maßnahmen gleicher Wirkung.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und alle Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 27

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus "Baby-beef" im Sinne des Anhangs III mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1650 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind.

(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens

a) beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

b) beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingente. Für die Mengen, die die Zollkontingente übersteigen, senkt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Zölle schrittweise nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

c) beginnt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IVc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der Zollkontingente und nach dem Zeitplan, die dort für jedes Erzeugnis angegeben sind.

(4) Die Handelsregelung für Wein und Spirituosen wird in einem gesonderten Abkommen über Wein und Spirituosen festgelegt.

Artikel 28

Fischereierzeugnisse

(1) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die in Anhang Va aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genannten Bestimmungen.

(2) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und senkt die Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse um 50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes. Die Restzölle werden während eines Zeitraums von sechs Jahren gesenkt und zum Ende dieses Zeitraums beseitigt.

Dieser Absatz gilt nicht für die in Anhang Vb aufgeführten Erzeugnisse; für diese gelten die dort vorgesehenen Zollsenkungen.

Artikel 29

(1) Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrarpolitik der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Bedeutung der Landwirtschaft für die Wirtschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, des Produktions- und Exportpotentials ihrer traditionellen Wirtschaftszweige und Märkte und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien spätestens am 1. Januar 2003 im Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unberührt.

Artikel 30

Sollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 27 und 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 37, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

KAPITEL III GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 31

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 32

Stillhalteregelung

(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.

(3) Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen III, IVa, IVb IVc, Va und Vb vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 33

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.

(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 34

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 35

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

(2) Während der in den Artikeln 17 und 18 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden, in die die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eingetreten ist, oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Rechnung getragen wird.

Artikel 36

Dumping

(1) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über den Dumpingfall nach Absatz 1 unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Unterrichtung des Stabilitäts- und Assoziationsrates das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 37

Allgemeine Schutzklausel

(1) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

- dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

- dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wenden Schutzmaßnahmen untereinander nur nach Maßgabe dieses Abkommens an. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware.

In diesen Maßnahmen muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden. Die Maßnahmen werden für höchstens ein Jahr getroffen. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut Schutzmaßnahmen angewandt.

(3) Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe b) so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4) Für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 gilt Folgendes:

a) Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern.

b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6) Führt die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 38

Knappheitsklausel

(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

(3) Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 39

Staatliche Monopole

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgeschlossen ist. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 40

Die Ursprungsregeln für die Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.

Artikel 41

Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

Artikel 42

Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Verringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Handelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten.

Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende Beweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirtschaftlichen Bedingungen, z. B. den normalen Produktions- und Exportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Vertragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Vertragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 30, 37 und 88 sowie des Protokolls Nr. 4, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern.

Artikel 43

Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

TITEL V FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR

KAPITEL I FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

Artikel 44

(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

- wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt;

- haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 45 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

Artikel 45

(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer

- müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

- prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

Artikel 46

Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt:

- Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt.

- Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden.

- Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung.

KAPITEL II NIEDERLASSUNG

Artikel 47

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Gesellschaft der Gemeinschaft" bzw. "Gesellschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien" ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hat.

Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als Gesellschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufweist.

b) "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.

c) "Zweigniederlassung" einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.

d) "Niederlassung" ist

i) im Fall der Staatsangehörigen das Recht, Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Geschäftstätigkeit umfasst nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei;

ii) im Fall der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

e) "Geschäftstätigkeit" ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

f) "Erwerbstätigkeiten" umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.

g) "Staatsangehöriger der Gemeinschaft" bzw. "Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien" ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzt.

h) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

i) "Finanzdienstleistungen" sind die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

Artikel 48

(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

i) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;

ii) für die Geschäftstätigkeit der in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.

(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

i) für die Niederlassung von Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;

ii) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

(4) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Lage auf dem Arbeitsmarkt, ob diese Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien des Abkommens zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten ausgedehnt werden können.

(5) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels

a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu nutzen und zu mieten;

b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ferner das Recht, wie die Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse, einschließlich natürlicher Ressourcen, landwirtschaftlich genutzter Flächen und Forsten, die gleichen Rechte wie die Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben;

c) prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat spätestens am Ende der erste Phase der Übergangszeit, ob die unter Buchstabe b) genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können.

Artikel 49

(1) Vorbehaltlich des Artikels 48 kann jede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen.

(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus dem Abkommen genutzt werden.

(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 50

(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.

Artikel 51

(1) Die Artikel 48 und 49 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Fall der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Fall der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Artikel 52

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 53

(1) Die im Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im folgenden "Organisationen" genannt) ist "gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstaben c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c) Das "gesellschaftsintern versetzte Personal" umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3) Die Einreise von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zuständig sind, und sofern

- diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und

- die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

Artikel 54

Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Maßnahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte Wirtschaftszweige

- eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hervorrufen, oder

- den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in einem bestimmten Wirtschaftszweig in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfahren oder

- sich in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Aufbau befinden.

Diese Maßnahmen

i) treten spätestens zwei Jahre nach Ende der erste Phase der Übergangszeit außer Kraft;

ii) müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaffen; und

iii) dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme bereits in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bewirken.

Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die sie den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus Drittstaaten gewährt. Vor Einführung dieser Maßnahmen konsultiert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Stabilitäts- und Assoziationsrat; sie setzt sie frühestens einen Monat, nachdem die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der sofortiges Eingreifen erfordert; in diesem Fall konsultiert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.

Nach Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen oder aufrechterhalten.

KAPITEL III ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 55

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 53 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3) Nach Beginn der zweiten Phase der Übergangszeit trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

Artikel 56

(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten des Abkommens erheblich verschärfen.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten des Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Artikel 57

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gelten folgende Bestimmungen:

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs unterliegen dem am 28. November 1997 in Kraft getretenen Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens beimessen.

2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

a) Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.

b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und fluessigen Massengütern.

3. Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2

a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten;

b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern;

c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen geregelt, das nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln ist.

5. Vor Abschluss des in Absatz 4 genannten Abkommens treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen.

6. Während der Übergangszeit gleicht die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können.

KAPITEL IV LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 58

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 59

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

Ab Beginn der zweiten Phase gewährleisten sie auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.

(4) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unbeschadet des Artikels 58 und dieses Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.

(5) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu erleichtern.

Artikel 60

(1) In der ersten Phase treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2) Spätestens am Ende der erste Phase der Übergangszeit prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die uneingeschränkte Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr erreicht werden kann.

KAPITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 61

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 62

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 61.

Artikel 63

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 64

(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.

(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 65

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kann die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

Artikel 66

Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ergeben.

Artikel 67

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL VI ANGLEICHUNG UND DURCHSETZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 68

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an die der Gemeinschaft zukommt. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bemüht sich zu gewährleisten, dass ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit denen der Gemeinschaft vereinbar werden.

(2) Diese schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften erfolgt in zwei Phasen.

(3) In der ersten Phase, die mit der Unterzeichnung des Abkommens beginnt und deren Dauer in Artikel 5 erläutert ist, erstreckt sich die Angleichung der Rechtsvorschriften auf bestimmte wesentliche Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handelsrelevante Bereiche und folgt einem in Abstimmung mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auszuarbeitenden Programm. Ferner legt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Abstimmung mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Überwachung der Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen, einschließlich der Justizreform, fest.

Für das Recht in den Bereichen Wettbewerb, geistiges Eigentum, Normen und Zertifizierung, öffentliches Beschaffungswesen und Datenschutz werden Fristen gesetzt. Die Angleichung der Rechtsvorschriften in den übrigen Bereichen des Binnenmarkts muss am Ende der Übergangszeit abgeschlossen sein.

(4) In der zweiten Phase der in Artikel 5 festgelegten Übergangszeit erstreckt sich die Angleichung der Rechtsvorschriften auf die nicht unter Absatz 3 fallenden Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes.

Artikel 69

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben.

(3) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii) erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

b) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft über Beihilfeprogramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Artikels innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens angewandt werden.

(4) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren

- findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung;

- werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe i) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.

(5) Wenn die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und

- wenn den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig, einschließlich des Dienstleistungsgewerbes, durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie das WTO-Übereinkommen Anwendung findet, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen dieses Übereinkommens und im Einklang mit den einschlägigen internen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft getroffen werden.

(6) Die Vertragsparteien führen unter Berücksichtigung der Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses einen Informationsaustausch durch.

Artikel 70

Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Grundsätze des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 86, beachtet werden.

Artikel 71

Geistiges und gewerbliches Eigentum

(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schutzes und einer wirksamen und angemessenen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen.

(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(3) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, innerhalb des genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten.

Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 72

Öffentliche Aufträge

(1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO, als erstrebenswertes Ziel an.

(2) Den Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, wenn die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien diese Rechtsvorschriften erlassen hat.

Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährt werden. Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind, haben ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährt werden.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewähren kann.

(3) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 44 bis 67 Anwendung.

Artikel 73

Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsprüfung

(1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um ihre Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren in Einklang zu bringen.

(2) Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bemüht,

- die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren zu fördern;

- gegebenenfalls Protokolle über die europäische Konformitätsprüfung zu schließen;

- den Aufbau einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu fördern: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsprüfung;

- die Teilnahme an der Arbeit der europäischen Fachorganisationen (CEN, Cenelec, ETSI, EA, Welmec, Euromed usw.) zu fördern.

TITEL VII JUSTIZ UND INNERES

Artikel 74

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates

Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Dies schließt die Festigung des Rechtsstaates ein. Die Zusammenarbeit im Justizbereich konzentriert sich insbesondere auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Steigerung ihrer Effizienz und die Juristenausbildung.

Artikel 75

Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration

(1) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für eine Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene.

(2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst technische Hilfe und Amtshilfe für folgende Maßnahmen:

- Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,

- Formulierung von Rechtsvorschriften,

- Steigerung der Effizienz der Institutionen,

- Ausbildung des Personals,

- Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere.

(3) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

- im Asylbereich auf die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Übereinkommens von 1951 entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten;

- im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihnen Rechte und Pflichten zu übertragen, die denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar sind.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann weitere Themen für die Zusammenarbeit nach diesem Artikel empfehlen.

Artikel 76

Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

- erklärt sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt;

- erklären sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein Abkommen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Gemeinschaft über die spezifischen Verpflichtungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.

(3) Bis zum Abschluss des in Absatz 2 genannten Abkommens mit der Gemeinschaft erklärt sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bereit, auf Ersuchen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die spezifischen Verpflichtungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.

(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen werden können.

Artikel 77

Bekämpfung der Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien gleichwertig sind.

Artikel 78

Verhütung und Bekämpfung von Straftaten und anderen illegalen Aktivitäten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung von im Rahmen der organisierten oder der sonstigen Kriminalität begangenen Straftaten wie den folgenden zusammenzuarbeiten:

- Menschenhandel,

- Wirtschaftsdelikte, insbesondere Korruption, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren,

- illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen,

- Schmuggel,

- illegaler Waffenhandel,

- Terrorismus.

Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen ist Gegenstand von Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien.

(2) Die technische Hilfe und die Amtshilfe auf diesem Gebiet kann Folgendes umfassen:

- Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts,

- Steigerung der Effizienz der mit der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten beauftragten Stellen,

- Ausbildung des Personals und Aufbau einer Fahndungsinfrastruktur,

- Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten.

Artikel 79

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.

(2) Die Vertragsparteien einigen sich über die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenstrategie der Europäischen Union.

(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen: Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Politik, Gründung von Einrichtungen und Informationszentren, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung und Verhütung der Abzweigung von Ausgangstoffen für die illegale Herstellung von Drogen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

TITEL VIII KOOPERATIONSPOLITIK

Artikel 80

(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotential der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.

(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.

(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und ihren Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und somit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen.

Artikel 81

Wirtschaftspolitik

(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Durchführung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft zu verbessern.

(2) Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

- einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien;

- die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung.

(3) Auf Ersuchen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kann die Gemeinschaft die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bei ihren Anstrengungen unterstützen, den Denar voll konvertierbar zu machen und ihre Politik schrittweise der des Europäischen Währungssystems anzugleichen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise des Europäischen Währungssystems und des Europäischen Systems der Zentralbanken.

Artikel 82

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(1) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik ist es, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem zu entwickeln, das in angemessener Zeit zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien benötigt werden. Das vom Staatlichen Amt für Statistik koordinierte nationale Statistiksystem soll in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner Kunden im Land, der öffentlichen Verwaltung wie der Privatwirtschaft, einzugehen. Das Statistiksystem muss mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen und den Bestimmungen des europäischen Statistikrechts im Einklang stehen und sich auf den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bereich der Statistik hinentwickeln.

(2) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien insbesondere zusammenarbeiten,

- um den Aufbau eines leistungsfähigen statistischen Dienstes in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu fördern, der sich auf einen angemessenen institutionellen Rahmen stützen kann;

- um die nationalen Kapazitäten für die Sammlung, Verarbeitung und Verbreitung hochwertiger statistischer Informationen unter möglichst effizientem Einsatz moderner Technologien auszubauen und aufrechtzuerhalten;

- um den Wirtschaftsbeteiligten des privaten und des öffentlichen Sektors und den Forschern die für die Überwachung der staatlichen Reformen benötigten sozioökonomischen Daten zur Verfügung zu stellen;

- um das nationale Statistiksystem in die Lage zu versetzen, die Grundsätze und Normen des europäischen Statistiksystems zu übernehmen;

- um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.

(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst die Bereitstellung von Informationen über Methoden, die Teilnahme an ausgewählten Eurostat-Arbeitsgruppen und den Austausch statistischer Daten, ohne sich jedoch darauf zu beschränken.

Artikel 83

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu schaffen und auszubauen.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf

- die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Rechnungslegung, das mit den europäischen Normen vereinbar ist,

- die Stärkung und Umstrukturierung der Banken und Versicherungen und anderer Sektoren der Finanzwirtschaft,

- die Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für Bank- und andere Finanzdienstleistungen,

- den Informationsaustausch, insbesondere über Gesetzgebungsvorhaben,

- die Anfertigung von Übersetzungen und die Ausarbeitung terminologischer Glossare.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, anhand der harmonisierten Methoden und Verfahren der Gemeinschaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien effiziente Systeme für die Rechnungsprüfung zu entwickeln.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf

- technische Hilfe für den Rechnungshof der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

- die Einrichtung einer Innenrevision bei öffentlichen Stellen,

- den Informationsaustausch über die Rechnungsprüfungssysteme,

- die Normung der Unterlagen für die Rechnungsprüfung,

- Ausbildung und Beratung.

Artikel 84

Investitionsförderung und Investitionsschutz

(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet.

(2) Die besonderen Ziele der Zusammenarbeit sind

- für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen,

- gegebenenfalls der Abschluss bilateraler Investitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen mit den Mitgliedstaaten,

- die Durchführung geeigneter Regelungen für den Kapitaltransfer,

- die Verbesserung des Investitionsschutzes.

Artikel 85

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Seiten mit dem besonderen Ziel gefördert werden, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.

(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management-Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.

Artikel 86

Kleine und mittlere Unternehmen

Die Vertragsparteien streben an, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotential und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu fördern und zu stärken.

Artikel 87

Tourismus

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Tourismus hat das Ziel, den Tourismus und den Reiseverkehr durch Know-how-Transfer, Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen und Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen, insbesondere bei regionalen Tourismusprojekten, zu erleichtern und zu fördern.

Artikel 88

Zoll

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Handelsbereich zu gewährleisten und die Angleichung des Zollsystems der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an das der Gemeinschaft zum Abschluss zu bringen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung zu unterstützen.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere

- einen Informationsaustausch, unter anderem über Fahndungsmethoden,

- den Ausbau der Infrastruktur an den Grenzen zwischen den Vertragsparteien,

- die mögliche Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Einführung und Anwendung des Einheitspapiers,

- die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr,

- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme.

(3) Unbeschadet der sonstigen Zusammenarbeit nach diesem Abkommen, insbesondere nach den Artikeln 76, 77 und 78, ist die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich in Protokoll Nr. 5 geregelt.

Artikel 89

Steuern

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Steuerbereich auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems, der Modernisierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.

Artikel 90

Zusammenarbeit im Sozialbereich

(1) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit der Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und des Arbeitsmarktes zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnahmen wie Studien, Abordnung von Fachleuten oder Information und Ausbildung.

(2) Im Bereich der sozialen Sicherheit geht es bei der Zusammenarbeit der Vertragsparteien um die Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, in erster Linie durch Bereitstellung von Fachleuten sowie Information und Ausbildung.

(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst auch die Anpassung der Rechtsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen.

(4) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft zu verbessern.

Artikel 91

Bildung und Ausbildung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsausbildung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unter Berücksichtigung der Prioritäten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anzuheben.

(2) Das Tempus-Programm leistet einen Beitrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien im Bereich Bildung und Ausbildung, indem es die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die wirtschaftlichen Reformen fördert.

(3) Auch die Europäische Stiftung für Berufsbildung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Artikel 92

Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden.

Artikel 93

Information und Kommunikation

Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien treffen die für die Förderung des Informationsaustausches erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vermitteln.

Artikel 94

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

Die Vertragsparteien koordinieren und harmonisieren gegebenenfalls ihre Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks und berücksichtigen dabei insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Eigentum an über Satellit oder Kabel verbreiteten Programmen.

Artikel 95

Elektronische Kommunikationsinfrastruktur und dazugehörige Dienstleistungen

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der klassischen Telekommunikationsnetze und der einschlägigen elektronischen audiovisuellen Netze sowie der dazugehörigen Dienstleistungen, damit die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommen zum Abschluss bringen kann.

Die genannte Zusammenarbeit konzentriert sich vorrangig auf folgende Bereiche:

- Entwicklung einer Politik,

- rechtliche und Regulierungsaspekte,

- Verwaltungsaufbau zur Unterstützung eines liberalisierten Umfelds,

- Modernisierung der elektronischen Infrastruktur der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und ihre Integration in das europäische und das Weltnetz mit Verbesserungen auf regionaler Ebene als Schwerpunkt,

- internationale Zusammenarbeit,

- Zusammenarbeit in den europäischen Strukturen, insbesondere im Bereich der Normung,

- Koordinierung der Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien.

Artikel 96

Informationsgesellschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu intensivieren. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Investitionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien prüft mit Hilfe der Gemeinschaft sorgfältig die in der Europäischen Union eingegangenen politischen Verpflichtungen mit dem Ziel, ihre Politik an die der Union anzugleichen.

Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien stellt einen Plan für die Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Informationsgesellschaft auf.

Artikel 97

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt von der Entwicklung einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet.

Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen

- die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die Angleichung des Verbraucherschutzes in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an den in der Gemeinschaft,

- eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,

- einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten.

Artikel 98

Verkehr

(1) Über das Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hinaus entwickeln und intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um es der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu ermöglichen,

- das Verkehrswesen und die Verkehrsinfrastruktur umzustrukturieren und zu modernisieren;

- den Personen- und Güterverkehr und den Zugang zum Verkehrsmarkt durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse zu erleichtern;

- betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind;

- ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist;

- den Umweltschutz im Verkehr und die Verringerung der schädlichen Auswirkungen und der Verschmutzung zu verbessern.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst folgende vorrangige Bereiche:

- Ausbau der Straßen-, Eisenbahn-, Flughafen- und Hafeninfrastruktur und wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse sowie transeuropäischer und gesamteuropäischer Verbindungen,

- Verwaltung der Eisenbahnen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden,

- Straßenverkehr, einschließlich seiner Besteuerung und der sozial- und umweltpolitischen Aspekte,

- kombinierter Verkehr auf Straße und Schiene,

- Harmonisierung der internationalen Verkehrsstatistiken,

- Modernisierung der technischen Ausrüstung nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen und Hilfe bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem im kombinierten Verkehr auf Straße und Schiene, im multimodalen Verkehr und im Güterumschlag,

- Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungsprogramme,

- Festlegung einer koordinierten Verkehrspolitik, die mit der der Gemeinschaft vereinbar ist.

Artikel 99

Energie

(1) Die Zusammenarbeit trägt den Grundsätzen der Marktwirtschaft und des Vertrages über die Europäische Energiecharta Rechnung und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration der Energiemärkte Europas ausgebaut.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere

- die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits,

- das Management und die Ausbildung im Energiebereich und den Transfer von Technologie und Know-how,

- die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,

- die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen.

Artikel 100

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Gegenstand der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die Wasserwirtschaft, die ländliche Entwicklung, die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit an die Gemeinschaftsnormen und die Entwicklung des Fischerei- und des Forstsektors in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Artikel 101

Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten.

Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit geschenkt. Zu diesem Zweck kann ein Austausch von Informationen und Fachleuten stattfinden.

Artikel 102

Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien fördern die bilaterale Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum (des geistigen Eigentums).

(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie umfasst

- den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen,

- die Veranstaltung gemeinsamer Wissenschaftlertagungen,

- gemeinsame FTE-Tätigkeiten,

- Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE befasst sind.

(3) Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.

Artikel 103

Umwelt und nukleare Sicherheit

(1) Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umweltzerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltigkeit zu unterstützen.

(2) Die Zusammenarbeit könnte sich vorrangig auf folgende Bereiche konzentrieren:

- Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Verschmutzung (Luft, Qualität des Wassers, einschließlich Wasseraufbereitung und Verschmutzung des Trinkwassers) und Einrichtung einer wirksamen Überwachung,

- Entwicklung von Strategien zu globalen und Klimafragen,

- effiziente, nachhaltige und saubere Energieerzeugung und -nutzung, Sicherheit von Industrieanlagen,

- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien,

- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen und Durchführung des Baseler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basel 1989),

- umweltpolitische Aspekte der Landwirtschaft, Bodenerosion und Verschmutzung durch in der Landwirtschaft verwendete chemische Substanzen,

- Schutz der Wälder, der Flora und Fauna, Erhaltung der Artenvielfalt,

- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung,

- Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltverträglichkeitsprüfung,

- kontinuierliche Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Gemeinschaftsnormen,

- internationale Übereinkünfte im Umweltbereich, an denen die Gemeinschaft als Vertragspartei beteiligt ist,

- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur,

- Bildung, Information und Sensibilisierung im Umweltbereich.

(3) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes vor Naturkatastrophen ist es, den Schutz von Menschen, Tieren, Eigentum und Umwelt vor von Menschen ausgelösten Katastrophen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck könnte die Zusammenarbeit folgende Bereiche umfassen:

- Austausch der Ergebnisse von Projekten in den Bereichen Wissenschaft und Forschung und Entwicklung,

- beiderseitige Überwachung, Frühbenachrichtigungs- und Frühwarnsysteme für Gefahren, Katastrophen und ihre Folgen,

- Rettungs- und Hilfsübungen und -systeme für den Katastrophenfall,

- Erfahrungsaustausch über Sanierung und Wiederaufbau nach Katastrophen.

(4) Die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit könnte folgende Themen umfassen:

- Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die nukleare Sicherheit und die Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,

- Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Strahlenbelastung der Umwelt,

- Entsorgung radioaktiver Abfälle: Zusage der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, den Stabilitäts- und Assoziationsrat zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, radioaktive Abfälle einzuführen oder zu lagern,

- gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten oder der EAG und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und über Fragen der nuklearen Sicherheit im Allgemeinen,

- Verstärkung der Überwachung und Kontrolle des Transports von Material, von dem eine radioaktive Verschmutzung ausgehen kann.

TITEL IX FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 104

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Einklang mit den Artikeln 3, 108 und 109 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten.

Artikel 105

Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien festlegt.

Mit den allgemeinen Zielen der Hilfe, Verwaltungsaufbau und Investitionen, wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses ein Beitrag zu den demokratischen, wirtschaftlichen und institutionellen Reformen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geleistet. Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Rechtsangleichung und der Kooperationspolitik nach diesem Abkommen bereitgestellt werden, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres.

Die volle Durchführung aller im Verkehrsabkommen festgelegten Infrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse ist zu berücksichtigen.

Artikel 106

Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine gesamtwirtschaftliche Finanzhilfe bereitgestellt werden kann.

Artikel 107

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.

TITEL X INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 108

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 109

(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zusammen.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geführt.

(5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil.

Artikel 110

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Wenn der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Artikel 5 über den Übergang zur zweiten Phase beschließt, kann er auch über eine etwaige Änderung des Inhalts der Bestimmungen über die zweite Phase beschließen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates gehört.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe dieses Artikels.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 111

Jede Vertragspartei kann den Stabilitäts- und Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

Artikel 112

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zusammensetzt.

Artikel 113

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Der mit dem Verkehrsabkommen eingesetzte Verkehrsausschuss unterstützt den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss.

Artikel 114

Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zusammen

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geführt.

Artikel 115

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, geltend zu machen.

Artikel 116

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 117

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- dürfen die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bewirken.

(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 118

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfuellt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat.

Artikel 119

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel lässt die Artikel 30, 37, 38 und 42 unberührt.

Artikel 120

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits garantiert sind.

Artikel 121

Die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 und die Anhänge I bis VII sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 122

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 123

"Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien andererseits.

Artikel 124

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits.

Artikel 125

Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 126

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in jeder der Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 127

Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Artikel 128

Interimsabkommen

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 69, 70 und 71 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1 bis 5 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des "Inkrafttretens dieses Abkommens" der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Artikeln und Protokollen enthaltenen Verpflichtungen ist.

(1) ex 1902 20: "Teigwaren, gefuellt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend".

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

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ANHANG I

Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(nach Artikel 18 Absatz 2)

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ANHANG II

Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(nach Artikel 18 Absatz 3)

Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die in diesem Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

- am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

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ANHANG III

EG-Definition von "Baby-Beef"

(nach Artikel 27 Absatz 2)

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

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ANHANG IVa

Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit)

(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a))

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ANHANG IVb

Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten)

(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b))

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ANHANG IVc

Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten)

(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c))

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ANHANG Va

Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

(nach Artikel 28 Absatz 1)

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ANHANG Vb

Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(nach Artikel 28 Absatz 2)

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ANHANG VI

Niederlassung: Finanzdienstleistungen

(nach Titel V Kapitel II Artikel 47 und 49)

Finanzdienstleistungen: Definition

"Finanzdienstleistung" ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.

Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

i) Lebensversicherung

ii) Sachversicherung

2. Rückversicherung und Folgerückversicherung

3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

1. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

3. Finanzleasing

4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel

5. Bürgschaften und Verpflichtungen

6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit folgendem:

a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

b) Devisen

c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen

d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen

e) begebbare Wertpapiere

f) sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold

7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

8. Geldmaklergeschäfte

9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung

10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

11. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen

Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:

a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik

b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können

c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können

ANHANG VII

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

(nach Artikel 71)

1. Artikel 71 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)

- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)

- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1978)

Der Stabilisierungs- und Assoziationsrat kann beschließen, dass Artikel 71 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)

- Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971)

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)

3. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittländern im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.

VERZEICHNIS DER PROTOKOLLE

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Protokoll Nr. 1

über Textilwaren und Bekleidung

Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für die Textilwaren und die Bekleidung (im folgenden "Textilwaren" genannt) des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft.

Artikel 2

(1) Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Sinne des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen handelt, werden ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.

(2) Die Zölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Direkteinfuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; dies gilt nicht für die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Waren, für die die Zölle wie dort vorgesehen schrittweise gesenkt werden.

(3) Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Textilwaren finden vorbehaltlich dieses Protokolls die Bestimmungen des Abkommens, insbesondere die Artikel 19 und 34, Anwendung.

Artikel 3

Das System der doppelten Kontrolle und andere damit zusammenhängende Fragen, die die Ausfuhr von Textilwaren mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft und von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien betreffen, sind im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren geregelt, das verlängert wurde und seit dem 1. Januar 2000 angewandt wird.

Artikel 4

Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt, es sei denn, dass dies in dem genannten Abkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehen ist.

ANHANG 1

ZOLLSÄTZE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2

Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die in diesem Anhang aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

- am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 63 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 56 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 49 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 42 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 35 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 28 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 21 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 14 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

Liste der Waren, für die die Zölle gesenkt werden:

500710

500720

500790

510610

510620

510710

510720

510810

510820

510910

510990

511000

511111

511112

511112

511113

511190

511211

511219

511220

511230

511290

511300

520420

520511

520512

520513

520514

520515

520521

520522

520523

520524

520526

520527

520528

520531

520532

520533

520534

520535

520541

520542

520543

520544

520546

520547

520548

520611

520612

520613

520614

520615

520621

520622

520623

520624

520625

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Protokoll Nr. 2

über Stahlerzeugnisse

Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für die Waren des Kapitel 72 des Gemeinsamen Zolltarifs. Es gilt künftig auch für andere fertige Stahlerzeugnisse dieses Kapitels mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Artikel 2

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beseitigt.

Artikel 3

Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

1. zu Beginn des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

2. zu Beginn des zweiten, dritten, vierten und fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz weiter auf 60 v. H., 40 v. H., 20 v. H. bzw. 0 v. H. gesenkt.

Artikel 4

(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

Artikel 5

(1) In Anbetracht der in Artikel 69 dieses Abkommens festgelegten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit an, mit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien legt daher innerhalb von zwei Jahren das notwendige Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm für ihre Stahlindustrie fest, damit dieser Sektor unter normalen Marktbedingungen lebensfähig wird. Zur Erreichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf Ersuchen technische Beratung zur Verfügung.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 69 dieses Abkommens festgelegten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien beurteilt, die sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen ergeben, einschließlich ihres abgeleiteten Rechts und einschließlich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staatlicher Beihilfen, die nach Auslaufen des EGKS-Vertrages für den Stahlsektor gelten.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 69 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf Stahlerzeugnisse erkennt die Gemeinschaft an, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nach Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern

- dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt,

- die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und

- mit dem Umstrukturierungsprogramm insgesamt eine Rationalisierung und ein Kapazitätsabbau in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angestrebt wird.

(4) Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz bei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen umfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch, u. a. über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2 und 3 gewährten staatlichen Beihilfen.

(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Anwendung der Absätze 1 bis 4.

(6) Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Artikel unvereinbar ist und wenn den Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in der in Artikel 8 genannten Kontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 6

Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Stahlerzeugnissen finden die Artikel 19, 20 und 34 des Abkommens Anwendung.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme bei Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu erhalten, damit die Transparenz erhöht und eine Umleitung der Handelsströme verhindert wird.

(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft einzurichten, statistische Angaben über Ausfuhr- und Überwachungspapiere auszutauschen und zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise dieses Systems unverzüglich Konsultationen abzuhalten.

(3) Die Einzelheiten des Systems der doppelten Kontrolle sind in Anhang I dieses Protokolls enthalten. Es wird regelmäßig geprüft, ob dieses System weiterhin notwendig ist. Durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates kann im Anschluss an diese Prüfung der Anhang geändert oder das System der doppelten Kontrolle aufgehoben werden.

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, dass eines der vom Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzten Fachgremien eine Kontaktgruppe sein wird, in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.

ANHANG I

über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Europäischen Gemeinschaften

Artikel 1

(1) Ab Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (im folgenden "Abkommen" bzw. "Gemeinschaft" genannt) ist für die Einfuhr der in Anlage I aufgeführten Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden in der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungspapiers nach dem Muster in Anlage II erforderlich.

(2) Die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse werden nach der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt) eingereiht. Der Ursprung der unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien über Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das System der doppelten Kontrolle fallende Erzeugnisse betreffen, zu unterrichten, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten.

(4) Für die Einfuhr der in Anlage I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft ist ferner die Ausstellung eines Ausfuhrpapiers durch die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erforderlich. Zur Vermeidung von Problemen am Ende des Jahres muss das Originalausfuhrpapier vom Einführer spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind.

(5) Ein Ausfuhrpapier ist nicht erforderlich für Erzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten des Abkommens versandt worden sind, vorausgesetzt, dass vorher nicht ein Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft vorgesehen war und dass den Erzeugnissen, die nach der 1996 geltenden Regelung der vorherigen Überwachung nur bei Vorlage eines Überwachungspapiers eingeführt werden können, tatsächlich ein solches Papier beigefügt ist.

(6) Als Zeitpunkt des Versands gilt der Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

(7) Das Ausfuhrpapier muss dem Muster in Anlage III entsprechen. Es gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

(8) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und Prüfung der Ausfuhrpapiere zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben. Ferner teilt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit.

(9) Anlage IV enthält technische Bestimmungen über die Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle.

Artikel 2

(1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Angaben zu den von den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrpapieren zu übermitteln.

Diese Angaben werden der Gemeinschaft spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

(2) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien genaue statistische Angaben zu den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Überwachungspapieren für die in Anlage I aufgeführten Erzeugnisse zu übermitteln. Diese Angaben werden den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

Artikel 3

Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden erforderlichenfalls Konsultationen über die im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Systems der doppelten Kontrolle auftretenden Probleme abgehalten. Diese Konsultationen werden unverzüglich abgehalten. Die nach diesem Artikel abgehaltenen Konsultationen werden von beiden Vertragsparteien im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben geführt, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen beizulegen.

Artikel 4

Die genannten Mitteilungen sind zu richten:

- für die Gemeinschaft an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (GD Handel E/2 und GD Unternehmen C/2),

- für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien an ihre Mission bei den Europäischen Gemeinschaften, an das Außenministerium und an das Wirtschaftsministerium.

ANLAGE I ZU ANHANG I

LISTE DER ERZEUGNISSE, DIE DER DOPPELTEN KONTROLLE UNTERLIEGEN

gesamte KN-Position 7208

gesamte KN-Position 7209

gesamte KN-Position 7210

gesamte KN-Position 7211

gesamte KN-Position 7212

Die übrigen technischen Anhänge werden später angefügt; sie entsprechen den derzeit geltenden technischen Anhängen.

Protokoll Nr. 3

über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I bzw. II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,

- die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

- die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern;

- Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Er erstellt die Liste der Waren, auf die diese Beträge zu erheben sind, sowie die Liste der Grunderzeugnisse; er erlässt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden,

- wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder

- wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

Die im ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Verfahren sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

ANHANG I

EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT FÜR URSPRUNGSERZEUGNISSE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN

Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

EINFUHRZÖLLE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN FÜR URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Protokoll Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

INHALTSVERZEICHNIS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c) "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d) "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e) "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f) "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g) "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die Vormaterialien gezahlt wird.

h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

i) "Kapitel" und "Position" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet).

k) "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l) "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m) "Gebiete" sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2

Allgemeines

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Bilaterale Kumulierung in der Europäischen Gemeinschaft

Vormaterialien mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 4

Bilaterale Kumulierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien führen;

c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besteht;

e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besteht.

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,

a) wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) Bügeln von Textilien;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfuellen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;

p) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 8

Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfuellt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 14

Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien handelt, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verkauft oder überlassen hat;

c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind;

d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Maßnahmen, durch die Zölle auf verwendete Vormaterialien oder auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Einfuhrzölle tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

(6) Abweichend von Absatz 1 kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden niedrigeren Satz erhoben;

b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden niedrigeren Satz erhoben.

Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.

TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DELIVRE A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND", "DOPOLNITELNO IZDADENO".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE," "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", "DUPLIKAT".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22; oder

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 28

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in der Währung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, jährlich festgelegt.

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit.

(4) Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in die Landeswährung ergibt, abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v.H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v.H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 31

Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 33

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

Artikel 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 35

Freizonen

(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII CEUTA UND MELILLA

Artikel 36

Anwendung des Protokolls

(1) Der Begriff "Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien:

a) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.

(2) Ceuta and Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 angesehen werden können.

Bemerkung 2

2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in der Gemeinschaft.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel besagt, dass "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", dass nur Vormaterialien derselben Position wie hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1. Der in der Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4. Der in der Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Rosshaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- elektrische Leitfilamente,

- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyester,

- synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

- synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

- andere synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern aus Viskose,

- andere künstliche Spinnfasern,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

- Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

- andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis (wie etwa lange Hosen) Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(1),

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

i) die Isomerisation.

7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(2),

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

ij) die Isomerisation,

k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

(1) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

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ANHANG IV

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Protokoll Nr. 5

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Zollrecht" ist die Gesamtheit der im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

b) "ersuchende Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die auf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen stellt.

c) "ersuchte Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die auf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.

d) "personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

e) "Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Ermittlung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Weitergabe dieser Erkenntnisse zustimmen.

(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, bei denen es sich um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht handelt oder handeln könnte.

(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Orten, an denen Warenvorräte so angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c) Waren, die so befördert werden oder befördert werden könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d) Beförderungsmitteln, die so benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikell 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, indem sie insbesondere Erkenntnisse weitergeben über

- Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind oder ihnen als solche erscheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

- neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

- natürliche oder juristische Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;

- Beförderungsmittel, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 5

Zustellung, Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf

- die Zustellung aller Schriftstücke oder

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) ersuchende Behörde,

b) Maßnahme, um die ersucht wird,

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet,

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den genannten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien oder Sonstiges bei.

(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfuellung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden in Fällen, in denen eine Vertragspartei der Meinung ist, dass die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a) die Souveränität der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines Mitgliedstaates, der um Amtshilfe nach diesem Protokoll ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder

b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie in eine laufende Ermittlung, strafrechtliche Verfolgung oder ein laufendes Verfahren eingreifen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Modalitäten oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind je nach den Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem Datenschutz mindestens gleichwertig ist, der in dem betreffenden Einzelfall von der Vertragspartei, die die Auskünfte gegenfalls übermittelt, anzwenden ist. Dazu übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleitete werden, gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie bei Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.

(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem laufenden.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

- berührt dieses Protokoll nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften;

- ist dieses Protokoll als Ergänzung zu den Abkommen über gegenseitige Amtshilfe anzusehen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

- berührt dieses Protokoll nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen jedes bilateralen Abkommens über gegenseitige Amtshilfe vor, das zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossen worden ist oder geschlossen wird, soweit letzteres mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar ist.

(3) In Fragen, die die Anwendung dieses Protokolls betreffen, halten die Vertragsparteien Beratungen ab, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 114 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu entscheiden.

Schlussakte

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,

im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

im folgenden "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN

andererseits,

die am ... im Jahr 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, im folgenden "Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:

das Abkommen, seine Anhänge I-VII, nämlich:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

und die folgenden Protokolle:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 118 des Abkommens

Die Bevollmächtigten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu den Artikeln 27 und 29 des Abkommens

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 76 des Abkommens

Geschehen zu Luxemburg am ...

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 34

Die Europäischen Gemeinschaften und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sind sich der Auswirkungen bewusst, die die plötzliche Beseitigung der 1 %igen Gebühr für die Zollabfertigung eingeführter Waren auf den Haushalt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben könnte, und kommen überein, dass die Gebühr als Ausnahmemaßnahme bis zum 1. Januar 2002, oder bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens - je nachdem was zuerst eintritt - weiter erhoben werden kann.

Für den Fall, dass diese Gebühr in der Zwischenzeit gegenüber einem Drittstaat gesenkt oder beseitigt wird, verpflichtet sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, diese Regelung unverzüglich auch auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.

Der Inhalt dieser Gemeinsamen Erklärung lässt den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaften in den Verhandlungen über den Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Welthandelsorganisation unberührt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 40

Absichtserklärung der Vertragsparteien zur Handelsregelung zwischen den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien:

1. Die Europäische Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erachten es für wesentlich, dass die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien so bald wie möglich wieder aufgenommen wird, sobald die politische und wirtschaftliche Lage dies zulässt.

2. Die Gemeinschaft ist bereit, den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die eine normale wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit wiederhergestellt haben, die Ursprungskumulierung zu gewähren, sobald die für die ordnungsgemäße Anwendung der Kumulierung erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewährleistet ist.

3. Vor diesem Hintergrund erklärt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre Bereitschaft, so bald wie möglich in Verhandlungen einzutreten, um die Zusammenarbeit mit den anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aufzunehmen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 44

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff "Kinder" nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 46

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff "Familienangehörige" nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 57

Die Vertragsparteien kommen überein, die frühest mögliche Durchführung des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe b des Verkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anzustreben, der ein Ökopunktesystem betrifft, und zu diesem Zweck das diesbezügliche Abkommen in Form eines Briefwechsels so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Abschluss des Interimsabkommens, zu schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 71

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das "geistige und gewerbliche Eigentum" für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 118

a) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 118 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

- in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfuellung des Abkommens,

- im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

b) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass "geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 118 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 118 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN ARTIKELN 27 UND 29

In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder den damit verbundenen Ländern, einschließlich der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung besondere Handelsmaßnahmen gewährt, erklären die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,

- dass gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 in der geänderten Fassung Anwendung findet;

- dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 76

Was die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien anbelangt, so beruht die Rückführungspolitik der Europäischen Gemeinschaft vor allem auf folgenden Elementen:

- Vorrang haben freiwillige Rückkehrer;

- maßgeblicher Grundsatz ist die Rückführung in das Herkunftsland.

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